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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.10.2019 III 2019 122

24 octobre 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,346 mots·~37 min·4

Résumé

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für ein Energieholzlager) | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 122 Entscheid vom 24. Oktober 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, gegen 1. Gemeinderat Galgenen, Büelstrasse 15, 8854 Siebnen, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für ein Energieholzlager)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer des ausserhalb der Bauzone und teils im Waldareal gelegenen Grundstücks KTN D.________ (im Halte von 8 ha 57 a 41 m2; davon geschlossene Waldfläche von 5 ha 29 a 69 m2), E.________ (Strasse) ___, Gebiet F.________, in G.________. Auf diesem Grundstück stellte das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit eine ohne Baubewilligung erstellte Remise im Bereich der E.________ (Strasse) im Waldgebiet (Koordinate ________/________, vgl. RRact. II/03/Beilage 18=21) fest (vgl. RR-act. II/03/Beilage 20). Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 setzte das kommunale Bauamt Galgenen A.________ Frist zur Einreichung eines Baugesuchs für die Remise an (vgl. RR-act. II/03/Beilage 17). Am 22. Dezember 2017 reichte A.________ (Bauherr) ein nachträgliches Baugesuch für den Neubau eines Unterstandes ein. Auf Aufforderung der Bauverwaltung reichte A.________ am 11. Januar 2018 ergänzende Unterlagen ein (RRact. II/03/Beilage 16). Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. ________ vom ________ 2018 (S. ________) publiziert und öffentlich aufgelegt. Es wurden keine Einsprachen erhoben. B. Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) dem Bauherrn mit, der bereits erstellte Unterstand könne nicht nachträglich bewilligt werden, und forderte ihn auf, einen Rückführungsvorschlag einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör hierzu gewährt (RRact. II/03/Beilage 13). Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2018 liess der nunmehr beanwaltete Bauherr ausführen, die kantonalen Ämter seien angesichts der bis anhin in der Remise untergestellten landwirtschaftlichen Fahrzeuge in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, das Baugesuch betreffe eine landwirtschaftliche Baute. Indes sei die Remise als Unterstand für die Lagerung von Brennholz vorgesehen; die Bewilligung betreffe also eine forstwirtschaftliche Baute (RR-act. II/03/Beilage 11 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 informierte das ARE den Bauherrn darüber, dass der aktuelle Ausbaustandard der Remise nach der Beurteilung des AWN das bewilligungsfähige Mass überschreite. Als Holzlager sei der Unterstand im Wald zwar zonenkonform. Zur optimalen Trocknung des gelagerten Holzes und zu dessen Schutz vor Witterungseinflüssen wie Regen und Schnee genüge jedoch eine Überdachung und bedürfe es keiner Seitenwände. Dem Bauherrn wurde bei gleichzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs empfohlen, ein überarbeitetes Projekt einzureichen (RR-act. II/03/Beilage 10). Am 19. Juli 2018 reichte der Bauherr eine Projektänderung ein. Er hielt dabei an geschlossenen Seitenwänden fest.

3 Hierauf informierte das ARE den Bauherrn am 14. September 2018 über die nach wie vor fehlende Bewilligungsfähigkeit, weil eine einfache Deckkonstruktion für die Lagerung der anfallenden Holzmengen aus forstlicher Sicht vollkommen ausreichend sei, und gewährte ihm wiederum das rechtliche Gehör (RRact. II/03/Beilage 8). Am 5. Oktober 2018 liess der Bauherr dem ARE sein Festhalten am Bauvorhaben gemäss der Projektänderung vom 19. Juli 2018 mitteilen (RR-act. II/03/Beilage 7). C. Mit Gesamtentscheid vom 25. Oktober 2018 beschloss das ARE was folgt: 1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2018-0119 von A.________, G.________, wird im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II, Ziffer 3 erteilt: a) Die bereits erstellte Wandverkleidung ist innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieser Bewilligung zu entfernen. b) Die Zweckentfremdung der Baute zu nichtforstlichen Zwecken ist ausgeschlossen. c) Fällt die forstliche Notwendigkeit der Baute dahin, ist diese zurückzubauen und die Fläche wieder zu bestocken. 2.-5. (Vorbehalt der kommunalen Baubewilligung; Gebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). Der Gemeinderat Galgenen erteilte mit Beschluss (GRB) vom 19. November 2018 unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE die Baubewilligung wie folgt: 1. Die Baubewilligung für den bereits erstellten Unterstand als gedecktes Energieholzlager wird im Sinne der Erwägungen und unter den nachstehenden Bedingungen und Auflagen erteilt. 2. Von der Bewilligung ausgenommen ist die bereits erstellte Wandverkleidung. Sie muss innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieser Bewilligung vollständig entfernt sein. 3. Das Notariat March wird eingeladen, im Sinne von § 4 Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch (SRSZ 213.421) folgende Nutzungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken: Der Unterstand für Brennholz innerhalb des Waldareals darf nur zu forstlichen Zwecken genutzt werden. 4. (Integrierende Bestandteile der Baubewilligung). 5. Kommt die Bauherrschaft der Aufforderung gemäss Ziffer 2 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, - wird diese nach Art. 292 Strafgesetzbuch beim Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

4 Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet; - wird dieser für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- angedroht; die definitive Bussenfestsetzung erfolgt nach Massgabe von § 79 Abs. 3 VRP monatlich; - erfolgt Ersatzvornahme durch die Gemeinde auf Kosten der Bauherrschaft. 6. (Nachführung der amtlichen Vermessung). 7. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, folgende Baustadien mittels Meldekarten zu melden: - Schlussabnahme (Rückbau Wandverkleidung). 8.-10. (Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). D. Gegen diese Baubewilligung liess der Bauherr mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Dispositiv-Ziff. 1 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. November 2018 betreffend das Baugesuch Nr. 359-2017/79 sei wie folgt abzuändern: Die Baubewilligung für den bereits erstellten Unterstand als gedecktes Energieholzlager wird erteilt. 2. Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5 und 7 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. November 2018 betreffend das Baugesuch Nr. 359-2017/79 seien ersatzlos aufzuheben. 3. Dispositiv-Ziff. 1 des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung vom 25. Oktober 2018 sei wie folgt abzuändern: Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2018-0119 von A.________, G.________ wird erteilt unter der Auflage, bei Dahinfallen der forstlichen Notwendigkeit der Baute, diese zurückzubauen und die Fläche wieder zu bestocken. [Sub-Ziff. a und b entfallen] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanzen. E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 396/2019 vom 4. Juni 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen. F. Gegen diesen RRB (Versand am 11.6.2019) lässt der Bauherr mit Eingabe vom 3. Juli 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 396/2019 des Regierungsrates vom 4. Juni 2019 sei aufzuheben.

5 2. Dispositiv-Ziff. 1 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. November 2018 betreffend das Baugesuch Nr. 359-2017/79 sei wie folgt abzuändern: Die Baubewilligung für das Energieholzlager wird erteilt. 3. Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5 und 7 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. November 2018 betreffend das Baugesuch Nr. 359-2017/79 seien ersatzlos aufzuheben. 4. Dispositiv-Ziff. 1 des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung vom 25. Oktober 2018 sei wie folgt abzuändern: Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2018-0119 von A.________, G.________ wird erteilt. [Die Auflagen in Sub-Ziff. a bis c entfallen] 5. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien beizuziehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanzen. G. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 11. Juli 2019 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat lässt vernehmlassend am 23. Juli 2019 beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 12. August 2019 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das vom ARE zum Mitbericht eingeladene AWN hält am 26. Juli 2019 fest, keine Bemerkungen zu haben. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Regierungsrat bestätigte die Rechtmässigkeit der Baubewilligungen des Gemeinderates wie des ARE (vgl. vorstehend Ingress lit. C) vollumfänglich. 1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich, wie bereits die Verwaltungsbeschwerde, gegen die mit der Baubewilligung verbundenen Auflagen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf eine unbefristete, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung. Nebenbestimmungen müssten gerechtfertigt bzw. erforderlich sein, um eine an sich nicht gegebene Bewilligungsfähigkeit herzustellen (Beschwerde S. 4 Rz. 8 ff.). Der Regierungsrat gehe von der unzutreffenden Annahme aus, er habe eine Remise zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe jedoch um die Bewilligung für ein Brennholzlager ersucht. Gehe man von einem Brennholzlager aus, sei der Einfluss auf den umliegenden Wald wesentlich geringer und die Verhältnismässigkeitsschwelle für Eingriffe in den Anspruch der Bauherrschaft auf eine unbelastete Baubewilligung umso höher (Beschwerde S. 5 f. Rz. 12 ff.; vgl. S.11 f. Rz. 32.4). Die Rückbauverpflichtung betreffend die Seitenwände begründe der Regierungsrat mit der Überdi-

6 mensionierung des Brennholzlagers, womit er sich in Widerspruch zu sich selber setze, da er zuvor anerkannt habe, dass die Ausmasse von 42 m2 Grundfläche und 3.45 m Höhe den örtlichen forstlichen Bedürfnissen entspreche. Die Qualifizierung des Brennholzlagers als überdimensioniert sei willkürlich. Für ein Verbot von Seitenwänden bestehe auch keine gesetzliche Grundlage. Verfehlt sei auch die regierungsrätliche Befürchtung einer präjudizierenden Wirkung des Brennholzlagers (Beschwerde S. 6 f. Rz. 15 ff.). Richtlinien ausserkantonaler Behörden seien nicht massgebend (Beschwerde S. 7 Rz. 19). Angesichts der konkreten Verhältnisse seien die Seitenwände für die Trocknung des Holzes erforderlich (Beschwerde S. 8 Rz. 21). Inwiefern durch die Wandverkleidungen die Auswirkungen auf Raum und Umwelt grösser sein sollten, führe der Regierungsrat nicht aus (Beschwerde S. 9 Rz. 25). Die Entfernung der Wandverkleidung, welche Alternativen wie Planen und Plachen vorzuziehen sei, habe eine schneller erforderliche Erneuerung des Unterstandes und somit eine Mehrbelastung des Waldes zur Folge (Beschwerde S. 9 Rz. 26 f.). Der Regierungsrat verkenne, dass das Brennholzlager gar nicht gross wahrnehmbar sei (Beschwere S. 9 f. Rz. 28). Unzulässig sei die Anmerkung einer Zweckbeschränkung im Grundbuch. Bereits das Gesetz stelle sicher, dass im Wald nur forstliche Bauten zulässig seien. Diese Anmerkung diene auch keinem öffentlichen Interesse (Beschwerde S. 10 f. Rz. 30 ff.). Unzulässig sei auch die Rückbau- und Wiederbestockungspflicht. Diese führe zu einer resolutiv bedingten Baubewilligung, was mit dem Anspruch auf eine unbedingte Baubewilligung nicht zu vereinbaren sei. Für diese Auflage fehle auch die gesetzliche Grundlage (Beschwerde S. 12 f. Rz. 34 ff.). 1.3 Die Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) sind gegeben. 1.4 Das Sicherheitsdepartement hat mit der Vernehmlassung auch das Aktendossier eingereicht. Beschwerdeantrag Ziff. 5 wurde mithin Nachachtung verschafft. 2.1.1 Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700] vom 22.6.1979). Hieraus folgt, dass Wald grundsätzlich nicht Gegenstand der Raumplanung ist. Waldflächen dürfen nur als Wald genutzt werden. Waldareale sind immer Nichtbaugebiet und das Erstellen von Bauten und Anlagen ist grundsätzlich verboten (Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, Rz. 901 und Rz. 905). Das Waldgesetz bezweckt die Erhaltung und den Schutz des Waldes; es soll dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, und die Waldwirt-

7 schaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald [Waldgesetz; WaG; SR 921.0] vom 4.10.1991). Forstliche Bauten und Anlagen gelten nach Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG als Wald. Sie bedürfen schon aus diesem Grunde keiner Rodungsbewilligung. Für alle Bauvorhaben im Wald ist eine Baubewilligung nach RPG notwendig, obwohl dies Art. 11 Abs. 1 WaG ausdrücklich nur für Bauten und Anlagen vorsieht, die eine Rodungsbewilligung erhalten haben. Die Bewilligung kann für forstliche Bauten und Anlagen nach Art. 22 RPG erteilt werden, weil diese dem Zweck des Waldes, also im Sinne dieser Bestimmung dem "Zweck der Nutzungszone" entsprechen. Dies bestätigt Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV; SR 921.01) vom 30. November 1991, der vorschreibt, dass vor Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung nach Art. 22 RPG für eine forstliche Baute oder Anlage die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören ist. Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4 WaG). Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gilt nach Art. 4 lit. a WaV nicht als Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung des Waldes dar. Umgekehrt folgt daraus, dass nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen, als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie bedürfen deshalb einer Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Baubewilligung nach RPG (Urteil BGer 1C_551/2010 vom 7.12.2011 Erw. 4.2; vgl. Urteil BGer 1A.277/1999 vom 25.5.2000 Erw. 4; BGE 123 II 499 Erw. 2). 2.1.2 Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG errichtet oder geändert werden (Art. 13a Abs. 1 WaV, in Kraft seit 1.7.2013). Voraussetzung einer Bewilligung ist (Art. 13a Abs. 2 WaV), dass a) die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, b) für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist, und c) ihnen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 13a Abs. 3 WaV). 2.1.3 Art. 13a WaV geht auf eine parlamentarische Initiative betreffend "raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe" (NR Erich von Siebenthal) zurück und war zunächst als neuer Art. 13a im Waldgesetz vorgesehen. Ausgangslage war die in den 1990er- und 2000er- Jahren stark zunehmende Nachfrage nach Holzenergie sowie die grössere Zahl

8 von Holzschnitzelheizungen und damit verbunden der Bewilligung von gedeckten Energieholzlagern im Wald als forstliche Bauten. Dabei stellte die nationalrätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-NR) fest, dass die Bewilligungspraxis in den Kantonen aus verschiedenen Gründen unterschiedlich ausgestaltet war (vgl. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 14.11.2011, S. 2 und S. 3 f. Ziff. 1.2). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis in Sachen Forstwerkhöfe im Wald sah die Kommission die Bedingungen betriebliche Notwendigkeit, keine Überdimensionierung sowie keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Einrichtung als Voraussetzung für eine Bewilligungsfähigkeit an. Das (vierte) Kriterium einer vorgängigen Prüfung eines alternativen Standortes in der Bauzone und dessen (Un-)Zweckmässigkeit wurde als zu restriktiv erachtet (S. 6 f. Ziff. 2.2). Für die Dimensionierung wurde ein Lagervolumen genannt, das aufgrund des zu erwartenden Holzzuwachses, der Waldfläche, des Energieholzanteils und der Trocknungsdauer zu bemessen sei (ebenda). Mit dem Begriff "Energieholzlager" wurde ein allgemeiner Begriff gewählt, da es im Zuge der technischen Entwicklung möglich sei, dass andere Holzenergieformen als Holzschnitzel oder Pellets aus Waldholz hergestellt würden. Aus wirtschaftlichen Gründen seien solche Lager zurückhaltend zu errichten. Wenn immer möglich soll Energieholz im Wald gehackt und direkt einer Holzschnitzelfeuerung zugeführt werden. In modernen Anlagen könnten ohne Qualitäts- und Wärmeverluste ungetrocknete Holzschnitzel verbrannt werden. In höheren Lagen könne es angezeigt sein, Energieholz zwischenzulagern, um im Winter die Versorgung zu gewährleisten, falls Waldstrassen wegen Schnee oder Eis längere Zeit nicht befahren werden könnten (S. 7 Ziff. 2.3; vgl. auch Erläuternder Bericht des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK vom 30.4.2013 zur Parlamentarischen Initiative Flexibilisierung der Waldflächenpolitik [09.474] und Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe [10.470] - Änderung der Waldverordnung, S. 5 Ziff. 2.4). Die Kommission untersuchte auch alternative Lösungsmöglichkeiten wie eine Ergänzung der Enumeration in Art. 2 WaG (Waldbegriff) oder eine Anpassung der Waldverordnung oder eine Angleichung der kantonalen Vollzugspraxen über eine bundesbehördliche Vollzugshilfe (S. 8 Ziff. 2.4). Im Vernehmlassungsverfahren erachtete eine Mehrheit der Teilnehmer eine Gesetzesänderung als unverhältnismässig und bevorzugten eine Änderung auf Stufe der Waldverordnung oder mittels einer Vollzugshilfe (Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vom 30.5.2012, erstellt durch das BAFU, S. 5 Ziff. 3). Verlangt wurden auch mehrfach Vorkehrungen, um Zweckentfremdungen von Energieholzlagern auszuschliessen, beispielsweise durch befristete

9 Bewilligungen oder Garantien für den Rückbau bei Nichtbedarf u.ä. (S. 6 Ziff. 3). Der Schweizerische Bauernverband forderte die Sicherstellung, dass die Möglichkeit zur Lagerung von Energieholz auch den privaten Grundeigentümern offen steht und kleinere Brennholzlager dezentral auch ohne Bewilligung erstellt werden könnten. Es müsse sichergestellt werden, dass die ortsüblichen, gedeckten und ständig stehenden Brennholzstapel ohne Bewilligung errichtet werden dürften. Als einen solchen Brennholzstapel definierte der Schweizerische Bauernverband ein Energieholzlager für den Bedarf eines Zweifamilienhauses mit drei Jahren Lagerzeit, was rund 45 Ster (3 Jahre x 15 Ster/Jahr) entspreche (S. 8). 2.1.4 Gemäss der Richtlinie "Energieholzlager - Unterstände für Energieholz" des Luzerner Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements vom 12. April 2007 ist bei einer Waldfläche von 8 ha bis 10 ha ein Unterstand mit einer Fläche bis 40 m2 (bei 7 ha: bis 35 m2, bei 6 ha: bis 30 m2) bewilligungsfähig (S. 3 Ziff. 4). Diese Fläche wird ermittelt unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gesamtzuwachses von 10 bis 14 m3/ha/Jahr, einem durchschnittlichen Energieholzanteil von 20%, der Zeitdauer von 3 Jahren bis zur Trocknung des Holzes, der durchschnittlichen Lagerhöhe des Holzes im Unterstand von 2.5 m sowie eines Umrechnungsfaktors von 1.45 (m3>Ster [1 mx1mx1 m], d.h. ein Ster entspricht rund 0.69 m3). Die geeignete Ausgestaltung eines forstlichen Energieholzunterstandes habe sich nach dessen Zweck zu richten. Zweck des Unterstandes sei die optimale Trocknung des gelagerten Energieholzes, d.h. dessen Schutz vor negativen Witterungseinflüssen wie Regen und Schnee. Förderlich für die Trocknung sei eine gute Belüftung. Ein Unterstand sei daher völlig ausreichend und zweckdienlich, wenn das Holzlager ausschliesslich "überdacht" werde und der Unterstand keine Seitenwände aufweise. Zu ergänzen ist, dass diese Richtlinie gestützt auf die erwähnten Bemessungskriterien auch Vorgaben zur zulässigen Grösse bewilligungsfreier forstlicher Energieholzlager macht (S. 2 Ziff. 2). Hierbei handelt es sich um Energieholzlager ohne feste und dauerhafte Einrichtungen (ohne Unterstände). Pro Hektare Waldfläche werden zwölf Ster zugelassen, d.h. bei einer Waldfläche von 8 ha eine maximale Grösse von 96 Ster (bei einer Waldfläche von 9 ha: 108 Ster; bei 7 ha: 84 Ster). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass eine ausserkantonale Richtlinie für die vorliegende Beurteilung grundsätzlich nicht massgeblich ist. Vorliegend kommt hinzu, dass diese Richtlinie erging, bevor Art. 13a WaV initiiert wurde und diese Bestimmung in der Richtlinie somit unberücksichtigt bleibt. Indes dürften die in dieser Richtlinie angestellten Berechnungen sowie Ausführungen zur Trocknung von Brennholz auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, denen hierzulande eine gewisse Allgemeingültigkeit zugebilligt werden kann.

10 2.2 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen einer Raumplanungsbewilligung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes (§ 76 Abs. 2 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987), d.h. des ARE (§ 46 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997). 2.3 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung bedürfen auch die einem Verwaltungsakt beigefügten Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) einer gesetzlichen Grundlage. Indessen ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass die Nebenbestimmungen ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sind. Die Zulässigkeit der Nebenbestimmungen wie Auflagen oder Bedingungen kann sich vielmehr auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben und damit aus einem mit der Hauptanordnung in einem engen Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen (vgl. BGE 140 II 233 Erw. 3.1.3). Eine Bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (Urteil BGer 1C_476/2016 vom 9.3.2017 i.Sa. S. vs. GR Freienbach, Erw. 2.6 = ZBl 2017 S. 618 ff.; BGE 121 II 88 Erw. 3a S. 89 f. mit Hinweisen). Unbehelflich ist somit grundsätzlich die Rüge, die Auflagen entbehrten einer Grundlage im Gesetz. 3.1.1 Der Beschwerdeführer stellte im 2015 errichteten Unterstand zunächst seine landwirtschaftlichen Maschinen unter (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 17.12.2018 S. 4 Ziff. III.A.1), was das AWN am 17. Juli 2017 zu seiner Intervention veranlasste (vgl. vorstehend Ingress lit. A; RR-act. II/03/Beilagen 20 sowie 17 und 19=22 [Aufnahme der Remise samt unterstellten Maschinen und Gerätschaften]). Auf den Fotoaufnahmen ist ausserdem neben, d.h. ausserhalb der Remise, in Metallrahmen gefülltes und mit Wellblech gedecktes (Brenn-)Holz erkennbar. 3.1.2 Mit dem Baugesuch ersuchte der Beschwerdeführer um die Baubewilligung für einen "Unterstand Brennholzlager" (vgl. Baugesuch Formular Z01; Katasterplan 1:500 vom 22.12.2017; Plan "Grundrisse/Fassaden/Beschrieb" 1:100 vom 22.12.2017 und 17.7.2018 [rev.]). Der Baubeschrieb auf dem erwähnten Grundrissplan (sowohl 22.12.2017 wie 17.7.2018) lautet indessen - offensichtlich unzutreffend - auf "Baubeschrieb Stall Erweiterung". Als Grundlage für die Berechnung des Lagervolumens des Brennholzunterstandes wird auf den Raumbedarf für Remisen nach FAT (Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik) - Bericht 590 abgestellt. Diesem Bericht betreffend "Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen" sind indes keine Vorgaben zur Ermittlung des Lagervolumens

11 für einen Brennholzunterstand zu entnehmen; Ziff. 15 betreffend "Forstwirtschaft und Betonmischer" definiert den Raumbedarf von Fahrzeugen, Werkzeugen und weiteren Gerätschaften. Bei dieser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer unbehelflich, wenn im angefochtenen Entscheid (teils) der Begriff "Remise" für den Brennholzunterstand verwendet wird. Der Regierungsrat (wie bereits das ARE und der Gemeinderat im Nachgang zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.5.2018, vgl. vorstehend Ingress lit. B) hat die Bewilligungsfähigkeit der bereits erstellten Remise nicht als Unterstand für Fahrzeuge etc., sondern allein als Unterstand für Brennholz, d.h. als Energieholzlager, geprüft. 3.1.3 Das realisierte Brennholzlager mit der Grundfläche eines rechtwinkligen Trapezes weist bei parallelen Seiten von 7.20 m und 10.34 m sowie Schenkeln von 4.76 m und 5.70 m eine Fläche von 41.75 m2 auf. Ringsum laufend weist das Brennholzlager zudem ein Vordach auf, das auf der längeren (offenen) Seite mit 1.24 m auf einer Länge von 13.12 m auskragt, was einer zusätzlichen gedeckten Fläche von 16.3 m2 entspricht. Den Raumbedarf für das Brennholz hat der Beschwerdeführer wie folgt ermittelt: Eigener Wald 8.22 ha Mit Holz beheizte Häuser 2 Raumbedarf nach Anfall von Brennholz: Brennholzanfall pro ha und Jahr 7 m3 Raumbedarf nach Verbrauch von Brennholz Verbrauch pro Wohnhaus/Jahr 10 m3 Anzahl Wohnhäuser 2 Stk Verbrauch pro Jahr: 2x10 m3 = 20 m3 2x10 m3 = 20 m3 Lagerdauer 3 Jahre = 3X20 m3 = 60 m3 Das Volumen des Brennholzlagers ermittelte der Beschwerdeführer auf insgeamt 134.13 m3 (4.75 m x 7.2 m x 3.22 m [gemittelte Höhe des Brennholzlagers] + [4.75 m x 3.14 m]/2x3.22 m). 3.2.1 Mit dem Schreiben vom 20. Juni 2018 (vgl. vorstehend Ingress lit. B) beurteilte das AWN die Berechnungen des Beschwerdeführers als plausibel. Sie stünden im Einklang mit der Dimension der bereits erstellten Baute. Diese sei für die Lagerung des anfallenden Brennholzes sinnvoll gelegen und durch die Lage an der Strasse gut erschlossen. Indes sei es aufgrund der besseren Belüftung zweckdienlich, wenn das Holzlager ausschliesslich überdacht werde und keine Seitenwände aufweise. Der aktuelle Ausbaustandard mit drei vollständig geschlossenen Seitenwänden übersteige den notwendigen und bewilligungsfähigen Zustand und sei der optimalen Trocknung des gelagerten Holzes abträglich. Die

12 Seitenwände seien zu entfernen, so dass ein allseitig offener Unterstand entstehe. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Projektänderung vom 12. Juli 2018 die Entfernung der Hälfte der Wandverkleidung (Entfernung rund jeder zweiten Holzlatte) vorsah, hielt das ARE mit Schreiben vom 14. September 2018 unter Bezugnahme auf eine erneute Stellungnahme des AWN an seiner Beurteilung fest. Die Lagerung von Holz erfolge üblicherweise auf rudimentär gedeckten Scheiterbeigen. Einer fixen Installation könne im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der bewirtschafteten Waldfläche grundsätzlich zugestimmt werden; diese Installation habe sich jedoch auf die effektiv notwendige Grösse und den zwingend benötigten Ausbaustandard zu beschränken. 3.2.2 Im Gesamtentscheid folgte das ARE der Stellungnahme (Antrag und Begründung) des AWN, wonach der bereits erstellte Unterstand zwar als gedecktes Energieholzlager beurteilt werden könne, der aktuelle Ausbaustandard jedoch das bewilligungsfähige Mass immer noch überschreite, womit die Bewilligung nur unter Auflagen erteilt werden könne. 3.3 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist unbestritten, dass das Brennholzlager der regionalen Waldbewirtschaftung dient, der Bedarf des Beschwerdeführers ausgewiesen und der Standort zweckmässig ist (Voraussetzungen gemäss Art. 13a Abs. 2 lit. a und b WaV; angefochtener Entscheid Erw. 3.3). 3.4.1 Betreffend die Dimensionierung gab der Regierungsrat die Auffassung der Vorinstanzen wieder, welche gegen das bauliche Ausmass bei einer Grundfläche von 42 m2 und einer Höhe von (maximal) 3.45 m "an sich" nichts einzuwenden hatten, und schloss sich dieser Auffassung implizit ohne weitere Kommentierung an. Gleichzeitig hielt er auch fest, dass die Vorinstanzen jedoch den vom Beschwerdeführer realisierten Ausbaustandard als nicht notwendig erachteten (angefochtener Entscheid Erw. 3.4.1). Hierzu führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, - Zweck des Energieholzunterstandes sei die Trocknung des gelagerten Energieholzes; förderlich sei eine gute Belüftung. Ein Unterstand sei ausreichend und zweckdienlich, wenn das Holzlager ausschliesslich ohne Seitenwände überdacht werde (Erw.3.4.1); - üblicherweise erfolge die Lagerung von Holz im Wald nur auf mit Wellblech oder Plachen abgedeckten Scheiterbeigen; - es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, das Waldareal von Bauten und Anlagen freizuhalten;

13 - es sei dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die seitlichen Holzverkleidungen keinen Einfluss auf die vom Unterstand beanspruchte Waldfläche hätten; in dieser Hinsicht sei jedoch klarzustellen, dass dem Holzlager mit Seitenwänden eine fassadenähnliche Wirkung zukomme, was bei Scheiterbeigen oder auch offenen Unterständen nicht der Fall sei; - eine Remise mit einer Wandverkleidung habe deshalb aber auch die grösseren Auswirkungen auf Raum und Umwelt als ein Unterstand mit Eckpfeilern und Dach; - die Vorinstanzen seien daher zu Recht zum Schluss gekommen, der aktuelle Ausbaustandard überschreite das bewilligungsfähige Mass; - dies gelte umso mehr, als der Unterstand wegen seiner grossen Grundfläche ohnehin bereits relativ massiv in Erscheinung trete; - dass die Lebensdauer des Unterstandes ohne Seitenwände angeblich kürzer sein soll, vermöge an der Beurteilung nichts zu ändern; bauliche Erneuerungen des überdeckten Holzlagers alle paar Jahre hätten keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wald; - von einer Rückbauverpflichtung könne auch nicht aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden, weil die Entfernung der drei Seitenwände keinen nennenswerten Aufwand verursache und keine präjudizielle Wirkung für weitere insgesamt überdimensionierte Bauten oder Anlagen im Waldareal geschaffen werden dürfe (Erw. 3.4.2). 3.4.2 Der Regierungsrat hat die Beurteilung der Vorinstanzen, namentlich des von Gesetzes wegen anzuhörenden AWN (vgl. Art. 14 Abs. 1 WaV; vorstehend Erw. 2.1.1) und diesem folgend des ARE, umfassend und nachvollziehbar gewürdigt und zu Recht bestätigt. Ein Widerspruch bei der Würdigung der Dimensionierung ist nicht erkennbar. Wenn die Dimensionierung als den regionalen Verhältnissen "an sich" noch angepasst erscheint, heisst dies nicht, dass diese Qualifizierung integral auch für die Baute in der vom Baugesuch betroffenen Ausgestattung gilt. Der Regierungsrat hat die an den regionalen Verhältnissen auszurichtende Beurteilung der Dimensionierung auch klarerweise auf die "Ausmasse" (d.h. die metrischen Dimensionen) bezogen. 3.4.3 Indes liesse sich durchaus auch fragen, ob die Dimensionierung "den regionalen Verhältnissen" tatsächlich angepasst ist. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 13a WaV ergibt sich, dass im Fokus dieser Regelung Energieholzlager (Lagervolumen für Holzschnitzel u.ä.) für Holzschnitzelfeuerungen für grosse öffentliche Bauten sowie Gewerbe- und Industriebauten standen. Abklärungen hat-

14 ten ergeben, dass in den Kantonen Bandbreiten von bewilligten gedeckten Holzschnitzellagern mit einem Volumen von 100 m3 bis ca. 1'000 m3 bestanden (erwähnter Vorentwurf und erläuternder Bericht der UREK-NR vom 14.11.2011 S. 4 Ziff. 1.2 und Ziff. 2.1). In diesem Vorentwurf und erläuternden Bericht war noch von "örtlichen Verhältnissen" die Rede (S. 7 Ziff. 2.3). Diese Bestimmung wurde in der Vernehmlassung (Kanton Zürich) als zu unbestimmt erachtet; vorgeschlagen wurde eine Beschränkung des Umfanges (z.B. höchstens 1'500 m2 bzw. 5'000 m3, vgl. erwähnter Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse vom 30.5.2012 S. 7 Ziff. 4.1.2). Kritisiert wurde unter anderem auch, dass keine Eckwerte für die Grössenordnung festgelegt wurden (S. 8 [Schweizerischer Forstverein]). Wenn "örtliche Verhältnisse" durch "regionale Verhältnisse" ersetzt wurde, ist mithin zu schliessen, dass damit primär Energieholzlager für eine entsprechend grosse Zahl Energie-/Wärmebezüger anvisiert wurden und weniger an die Energieversorgung mit Brennholz eines oder zwei einzelner Haushalte gedacht wurde. Dies deckt sich mit der Meinungsäusserung des Schweizerischen Bauernverbandes betreffend die wesensgemäss erheblich kleiner dimensionierten, gedeckten und ständig stehenden Brennholzstapel im Umfang von rund 45 Ster für einen Zweifamilienhaushalt, welche nach Auffassung des Bauernverbandes grundsätzlich weiterhin bewilligungsfrei bleiben sollten (vgl. vorstehend Erw. 2.1.3 i.f.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen vom AWN als plausibel erachteten Raumbedarf für das Brennholz von 60 m3 ermittelt. Gemessen an diesem Raumbedarf erweist sich ein gedeckter Lagerplatz mit einem Volumen von über 130 m3 auf jeden Fall als sehr grosszügig. Wird gemäss der zitierten Luzerner Richtlinie zu Gunsten des Beschwerdeführers - mit einer durchschnittlichen Lagerhöhe des Holzes im Unterstand von 2.5 m und nicht mit der maximalen Höhe von über 3 m gerechnet, ergibt sich mithin eine benötigte Lagerfläche von 24 m2, d.h. von knapp 60% des bereits erstellten Unterstandes. Abgesehen davon nennt der Schweizerische Bauernverband für ein Zweifamilienhaus einen Dreijahresbedarf von 45 Ster (vgl. vorstehend Erw. 2.1.3 i.f.), was bei einem Umrechnungsfaktor von 1.45 (vgl. vorstehend Erw. 2.1.4) rund 31 m3 entspricht. Selbst wenn für zwei einzelne Häuser von einem grösseren Bedarf ausgegangen werden müsste, bewegt sich ein angenommener Bedarf von 60 m3 im obersten Bereich. Indes besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass von der vorinstanzlichen Bejahung der gesetzeskonformen Dimensionierung (Ausmasse) des Energieholzlagers abzuweichen. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich gemäss ständiger Rechtsprechung (selbst bei voller Kognition) Zurückhaltung bei der Überprüfung der Ermessensausübung, wenn bei der Ermessensausübung, wie vorliegend, ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter

15 vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2018 93 vom 12.2.2019 Erw. 3.4.5 [betr. AWN]; VGE III 2016 69 vom 23.11.2016 Erw. 3.21.1; VGE III 2011 202 vom 23.5.2012 Erw. 6.2; VGE III 2006 1041+1042 vom 22.2.2007 Erw. 6.6.2, je mit weiteren Hinweisen). Auch das Bundesgericht billigt den Rekursinstanzen zu, "nicht ohne Not" von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Verwaltung über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_818/2010 vom 2.8.2011 Erw. 3.4 mit Hinweisen). Zum einen wurde die "Dimensionierung" vom Gesetz nicht in Zahlen gefasst, sondern diese hat sich nach den "regionalen Verhältnissen" zu richten. Mit den regionalen forstwirtschaftlichen Verhältnissen ist naheliegenderweise besonders das AWN vertraut. Zum andern besteht bei der Beurteilung der Dimensionierung im Einzelfall auch ein erheblicher Ermessensspielraum. Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Dimensionierung ihren Ermessensspielraum verletzt haben. Überdies fällt auf, dass gemäss der Luzerner Richtlinie - welche, wie erwähnt, vorliegend an und für sich nicht massgeblich ist - eine Fläche von 40 m2 der bewilligungsfähigen Fläche für einen Unterstand bei einer Waldfläche von rund 8 ha bis 10 ha entspricht, was eine Fläche von 42 m2 für die vom Beschwerdeführer bewirtschaftete Waldfläche von knapp über 8 ha ebenfalls als gerechtfertigt erscheinen lässt. 3.4.4 Im Lichte der vorstehenden Bemerkungen zur Dimensionierung ist den Vorinstanzen vorbehaltlos beizupflichten, dass der aktuelle Ausbaustandard das bewilligungsfähige Mass überschreitet. Es kann nicht bestritten werden, dass die Zweckbestimmung der Remise eine andere war, nämlich die Unterstellung landwirtschaftlicher Gerätschaften, und die Neuausrichtung des Zweckes auf Holzlagerung erst Folge der Intervention des AWN bzw. des ARE war. Die baulichen Anforderungen an eine solche Remise sind indes wesensgemäss verschieden von denjenigen an ein Energieholzlager. Aus den erwähnten Materialien geht hervor, dass bereits ein Energieholzlager als solches ohne weitere bauliche Massnahmen eine grundsätzlich bewilligungspflichtige Anlage/Baute ist (vgl. zur Illustration z.B. https://www.schweizerbauer.ch/vermischtes/allerlei/rundholzlager-im-wald-ermoeglichen-45794.html: Darstellung eines Rundholzlagers ohne jegliche bauliche Vorkehren; https://www.jungfrauzeitung.ch/ artikel/117268/: Holzplatz am Eingang zu den Lütschinentälern als Umschlagplatz und Lager; https://www.grenchnertagblatt.ch/solothurn/grenchen/er-hat-ein-grosses-herz-fuer-den-grenchner-wald-seit -25-jahren-133886411: Energieholzlager für Schnitzelfeuerungen der Bürgergemeinde Grenchen). Wenn die Verordnung "gedeckte" Energieholzlager nennt,

16 spricht gerade dieser Wortlaut dafür, dass eine blosse Überdachung als ausreichend erachtet wird. Es wird des Weiteren im Vorentwurf und erläuternden Bericht erwähnt, dass in modernen Anlagen auch ungetrocknete Holzschnitzel verbrannt werden können. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass das Holz nur in einem auf drei Seiten (zumindest teils) umwandeten Unterstand gut getrocknet werden könne, wird somit sein Gewicht so oder anders genommen. Diesbezüglich ist ohnehin erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass das für die Übergangs- und Winterszeiten nötige Brennholz jeweils rechtzeitig vom Energieholzlager zum Haus geholt wird, wo es - sofern erforderlich nach rund dreijähriger Lagerzeit - noch nachtrocknen kann. Dabei ist es notorisch, dass sich die Lagerung von Brennholz auch direkt bei Häusern nicht selten im Wesentlichen auf mit Wellblech o.ä. gedeckte Scheiterbeigen beschränkt, allenfalls angelehnt auf einer Seite an eine Hauswand, indes weitgehend nach wie vor Wind und Wetter ausgesetzt. Dem Regierungsrat ist auch beizupflichten, dass die Auswirkungen auf Raum und Umwelt der erstellten Remise grösser sind als ein ansonsten gleich dimensionierter Unterstand bestehend bloss aus Eckpfeilern und Dach. Dies wird durch die aktenkundigen Fotoaufnahmen der Remise augenfällig dokumentiert. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Seitenwände teilweise entfernt bzw. geöffnet werden. Dass die grosszügige Grundfläche der Remise das Erscheinungsbild der dreiseitigen Eingewandungen zusätzlich verstärkt, durfte der Regierungsrat zu Recht mit in Betracht ziehen, ohne dass diesem Effekt indes betreffend die Bewilligungsfähigkeit der Remise gemäss Baugesuch eine entscheidende Bedeutung zugeschrieben werden kann. 3.4.5 Zusammenfassend erweist sich, dass die Remise in der vom nachträglichen Baugesuch vorgesehenen Ausgestaltung im Widerspruch zu Art. 13a Abs. 2 WaV steht. 3.5.1 Von der Baubewilligung ausgenommen hat der Gemeinderat die bereits erstellte Wandverkleidung. Er hat den Beschwerdeführer verpflichtet, sie innert zwei Monaten nach Rechtskraft der Bewilligung vollständig zu entfernen. Hierbei handelt es sich um eine Wiederherstellungsmassnahme, weil eine bereits realisierte Baute (teils) nicht bewilligungsfähig ist. 3.5.2 Ist eine formell widerrechtlich erstellte Baute nicht (weder ordentlich noch ausnahmsweise) bewilligungsfähig, stellt sich die Frage, wie der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Solche Wiederherstellungsmassnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (§ 87 Abs. 2 PBG) und sie müssen im öffentlichen Interesse liegen. Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig sein

17 (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Während bei Eignung und Erforderlichkeit auf die objektive Sicht abzustellen ist, beurteilt sich die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne primär aus der subjektiven Sicht des Verfügungsadressaten. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (Bundesgerichtsurteil 1A.119/2002 vom 26.9.2002 Erw. 2.1; BGE 128 I 3 Erw. 3e/cc). Bei der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen spielt das Mass der Abweichung eine Rolle. Ein Abbruchbefehl erweist sich beispielsweise dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 224 Erw. 6b). Selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, kann sich aber gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Er-wägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nach-teile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. VGE III 2015 234 vom 21.4.2016 Erw. 2.1.4; VGE III 2007 110 vom 29.8.2007 Erw. 1.4, je mit Hinweisen). 3.5.3 Mit dem Grundsatz der Freihaltung des Waldes von Bauten und Anlagen (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1) ist das öffentliche Interesse gegeben. Zudem gilt es der präjudiziellen Wirkung einer Bewilligung für ein Energieholzlager für die Versorgung zweier Haushalte in der vorgesehenen Ausprägung einer Remise zu begegnen. Eine allfällige präjudizielle Wirkung ist insbesondere auch deswegen zu verhindern, weil ein bewilligtes Energieholzlager den Massstab für die regionalen Verhältnisse im Sinne von Art. 13a Abs. 2 lit. b WaV abgeben kann. Demgegenüber sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers als gering zu veranschlagen. Seine wirtschaftlichen Interessen beschränken sich im Wesentlichen auf die Arbeit für die Entfernung der Seitenwände; das Material kann wieder anderweitig verwendet werden. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass auch die Verhältnismässigkeit (Eignung und Erfordernis der Entfernung der Seitenwände, sowie Zweck-Mittel-Relation) gegeben ist. Mit einer Entfernungsfrist für die Seitenwände von zwei Monaten seit Rechtskraft der Baubewilligung wurde auch die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht gewahrt.

18 In seinen Grundrechten ist der Beschwerdeführer nicht erkennbar betroffen. Abgesehen davon beschränkt sich die Eigentumsgarantie in ihrem Teilgehalt als Baufreiheit praktisch und rechtlich auf die Bauzone. Die Baufreiheit besteht nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat (Urteile des Bundesgerichts 1A.110/2001 vom 4.10.2001 Erw. 8.1 = ZBl 203/2002 S. 615; 1P.512/2001 vom 5.3.2002 Erw. 2.3; 1C_330/2012 vom 22.4.2013 Erw. 6). Die bauliche Nutzung von bzw. im Wald wurde vom Gesetzgeber bewusst äusserst restriktiv geregelt (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1). 4.1.1 Mit der Baubewilligung hat der Gemeinderat das Notariat March "eingeladen", im Sinne von § 4 der Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch (SRSZ 213.421) vom 6. Juli 1982 eine Nutzungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken, dass der Unterstand für Brennholz innerhalb des Waldareals nur zu forstlichen Zwecken genutzt werden dürfe. Damit hat der Gemeinderat der Auflage des ARE (bzw. AWN) Nachachtung verschafft, wonach die Zweckentfremdung der Baute zu nichtforstlichen Zwecken ausgeschlossen ist. 4.1.2 Gemäss § 4 lit. c der genannten Anmerkungsverordnung können auf Anordnung der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Baurechts ohne spezielle Vorschrift als Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden unter anderem die mit einer Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen (Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Reverse), soweit diese Nebenbestimmungen von zeitlich längerer Dauer sind und die Anmerkung einem Bedürfnis entspricht. Ähnlich sieht Art. 44 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 vor, dass die zuständige kantonale Behörde bei Bewilligungen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück anmerken lassen kann. 4.1.3 Das Bedürfnis einer Anmerkung ist vorliegend gegeben. Die Remise wurde als Unterstand für landwirtschaftliche Gerätschaften konzipiert, was im Waldareal unzulässig ist. Mit der Anmerkung kann sichergestellt werden, dass sie inskünftig nicht zweckentfremdet benutzt wird (zur Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots einer Erholungs- und Spielfläche vgl. VGE III 2016 205 vom 25.4.2017 Erw. 5.5.3; bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 1C_321/2017 vom 7.8.2018, besonders Erw. 6; zur Anmerkung eines Beseitigungsrevers einer landwirtschaftlichen Remise bei Wegfall der bewilligten Nutzung vgl. VGE III 2018 97 vom 21.9.2018, bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 1C_587/2018 vom 18.9.2019

19 Erw. 3.1 ff.). Dies gilt unbesehen der zu entfernenden Seitenwände, zumal es vorkommt, dass landwirtschaftliche Maschinen - kostengünstig indes korrosionsanfällig - gleich wie Energieholzlager unüberdacht im Freien deponiert werden (vgl. FAT-Bericht Nr. 590 S. 7 Abb. 10). Hinzu kommt die Publizitätswirkung der grundbuchlichen Anmerkung, womit einem allfälligen Rechtsnachfolger die Rechtslage unmissverständlich und klar zum Ausdruck gebracht werden kann (vgl. VGE 1003/05 vom 28.4.2005 Erw. 2.8); die Anmerkung dient dadurch auch der Rechtssicherheit. Dass das Zweckentfremdungsverbot für längere Dauer, d.h. für die ganze Lebens- bzw. Nutzungsdauer der Remise als Energieholzlager besteht, ist evident. Einer Anmerkung steht nicht entgegen, dass im Wald von Gesetzes wegen grundsätzlich nur forstliche Bauten zulässig sind und insoweit der Anmerkung nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Dem Gemeinderat ist daher beizupflichten (Vernehmlassung S. 4 unten), dass es fraglich ist, ob der Beschwerdeführer durch diese Anmerkung überhaupt beschwert ist. Eine Beschwer wäre jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Anmerkung mit Kostenfolge für den Beschwerdeführer verbunden ist; hierüber schweigt sich der Gemeinderatsbeschluss indes aus. In der angeordneten Anmerkung ist schliesslich auch kein Widerspruch zu übergeordnetem Bundesrecht erkennbar (vgl. Art. 962 ZGB und Art. 129 der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.1] vom 23.9.2011). 4.1.4 Die Verpflichtung zum Rückbau der Remise und Wiederbestockung der Fläche, wenn die forstliche Notwendigkeit der Baute dahinfällt, ist Folge der Nutzungsbeschränkung bzw. des grundsätzlichen Bauverbots im Waldareal. Mithin ist auch Disp.-Ziff. 1 lit. c des mitangefochtenen Gesamtentscheides des ARE nicht zu beanstanden. Es kann diesbezüglich auch auf das in Art. 16b RPG normierte Benutzungsverbot und Beseitigungsgebot verwiesen werden. Demgemäss dürfen Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden, nicht mehr benutzt werden (Abs. 1). Wurde die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt, so sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, und der frühere Zustand ist wiederherzustellen (Abs. 2). Erteilt die kantonale Bewilligungsbehörde eine befristete oder auflösend bedingte Baubewilligung und tritt der Fristablauf oder die Bedingung ein, so gilt somit von Bundesrechts wegen eine Beseitigungs- bzw. sogar eine vollumfängliche Wiederherstellungspflicht. Diese Bestimmung ist von den kantonalen Bewilligungsbehörden direkt und ohne eine kantonalrechtliche Gesetzesgrundlage anwendbar. Sie bietet eine unmittelbar im Einzelfall anwendbare Gesetzesgrundlage für die Anordnung eines Beseitigungsrevers bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden (Jäger, Beseitigungsrevers bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden, in: ZBl

20 2014, S. 123 ff. lit. bb f.; vgl. Sommerhalder Forestier, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 44 N 5). Nach Ruch/Muggli (in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 16b Rz. 10) können alle Bewilligungen in der Nichtbauzone gestützt auf Art. 16b Abs. 2 RPG mit einer Befristung oder einer Resolutivbedingung versehen werden, sofern besondere Umstände dies gebieten. Diese Grundsätze, welche an und für sich auf Bauten in der Landwirtschaftszone ausgerichtet sind, können ohne weiteres auch auf den vorliegenden Fall einer Baute im Waldgebiet angewendet werden. 4.1.5 Diese Vorkehrungen und Sicherheiten bezüglich Verwendungszweck und Rückbau im Falle eines Nichtbedarfs entsprechen im Übrigen durchaus den gesetzgeberischen Intentionen (vgl. vorstehend Erw. 2.1.3). 4.2.1 Dem Beschwerdeführer wurden für den Fall der nichtfristgerechten Entfernung der Seitenwände eine Verzeigung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 sowie Vollstreckungsmassnahmen (Ordnungsbusse und Ersatzvornahme) angedroht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 5 der Baubewilligung. 4.2.2 Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen sowie die Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung sind als Vollstreckungsmassnahmen in § 78 Abs. 1 lit. b und d VRP vorgesehen. Die Bestrafung nach Art. 292 StGB bleibt vorbehalten (§ 78 Abs. 3 VRP). Vor Anordnung der Ersatzvornahme und einer Ordnungsbusse wird der Pflichtige unter Ansetzung einer Frist zur Erfüllung aufgefordert, wenn nicht Gefahr in Verzug ist (vgl. § 79 Abs. 1 VRP). Die Vollstreckungsandrohung kann mit der Verfügung oder selbständig erlassen werden (§ 79 Abs. 2 VRP). Die mit der Baubewilligung verbundene Vollstreckungsandrohung ist somit rechtens. Bei einer gesetzlich vorgesehenen maximalen Ordnungsbusse von Fr. 500.-- pro Tag (vgl. § 79 Abs. 5 VRP) erweist sich die angedrohte Ordnungsbusse von Fr. 100.-- pro Tag als massvoll. 4.2.3 Der Androhung einer Strafanzeige kommt kein Verfügungscharakter im Sinne von § 6 VRP zu, da damit keine Rechtsbeziehungen verbindlich festgelegt werden (vgl. VGE III 2017 78 vom 24.10.2017 Erw. 1.2; VGE III 2009 20 vom 5.2.2009 Erw. 2.3; VGE 879/00 vom 30.1.2001, je mit Hinweisen). Die strafrechtliche Verzeigung bzw. Bestrafung nach Art. 292 StGB kann zusätzlich zu den Vollstreckungsmassnahmen gemäss § 78 Abs. 1 VRP erfolgen (vgl.

21 vorstehend Erw. 4.2.2). Sollte es im Kontext mit einer zukünftigen Strafanzeige zu einem strafrechtlichen Verfahren kommen, wird der vom Strafverfahren betroffenen Person dannzumal der Rechtsweg offenstehen. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde auch verpflichtet, den Rückbau der Wandverkleidung (der Gemeinde) zu melden (Baubewilligung Disp.-Ziff. 7). § 88 PBG regelt die Baukontrolle (vgl. auch § 48a PBV). Bei der (Bau-) Abnahme ist auch zu prüfen, ob Bewilligungen kantonaler Instanzen eingehalten worden sind. Abweichungen sind der zuständigen kantonalen Instanz zu melden (Abs. 2). Eine Bauabnahme/Baukontrolle ist in der Regel ohne Mitwirkung des Bauherrn nicht möglich (vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 602; Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 114). Einer Gemeinde kann es nicht zugemutet werden, im Sinne einer Detektivarbeit Bauten wie Baufortschritt und Bauabschluss ständig zu kontrollieren (vgl. Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 1060). Im Übrigen ergibt sich die Pflicht zur Mitwirkung aus § 19 VRP. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Rückbau zu melden, ist somit ebenfalls nicht zu bestanden. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich. Nachdem den Vorinstanzen auch weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs (namentlich Begründungspflicht) vorgeworfen werden kann, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 10. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt hat, sind ihm Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführer hat der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)  den Rechtsvertreter des Gemeinderates Galgenen (2/R)  den Regierungsrat  das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst  das kantonale Amt für Raumentwicklung  und das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (A). Schwyz, 24. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

23 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. November 2019

III 2019 122 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.10.2019 III 2019 122 — Swissrulings