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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.10.2019 III 2019 11

24 octobre 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,896 mots·~44 min·4

Résumé

Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung) | Einbürgerungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 11 Entscheid vom 24. Oktober 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen Einbürgerungsbehörde E________, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, Gegenstand Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. nn, Staatsangehöriger der Republik F.________, Niederlassungsbewilligung C) zog am 10. Februar 1990 in die Schweiz und begründete Wohnsitz in G.________. Am 1. September 1998 verlegte er seinen Wohnsitz nach E.________, wo er noch heute angemeldet ist. B. Am 18. August 2015 (Posteingang) ersuchte A.________ bei der Gemeinde E.________ um ordentliche Einbürgerung im Kanton Schwyz und in der Gemeinde E.________. Die Gemeinde trat auf das Gesuch ein. Nachdem A.________ am 20. Januar 2016 den schriftlichen Test "Gesellschaft und Politik" absolviert und bestanden hat, wurde sein Einbürgerungsgesuch im Amtsblatt Nr. H.________ publiziert. Innert Frist ging bei der Einbürgerungsbehörde eine Bemerkung aus der Bevölkerung ein, wonach A.________ gar nicht in E.________ wohne, sondern in K.________, am Orte seines Gastgewerbes. In der Folge nahm die Einwohnerbehörde E.________ vertiefte Abklärungen vor. Am 28. November 2016 erfolgte eine Befragung von A.________, zu dessen Protokoll er am 17. Februar 2017 schriftlich Stellung nahm und Ergänzungen anfügte. C. Mit Zwischenentscheid vom 14. September 2017 beschloss die Einbürgerungsbehörde, das Gesuch von A.________ negativ zu beurteilen und ihm zu empfehlen, das Gesuch zurückzuziehen. Sie teilte ihm den Beschluss inklusive der Begründung am 21. September 2017 mit. Seine finanziellen Verhältnisse seien nicht geordnet und er habe wohl den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde E.________, der tatsächliche Lebensmittelpunkt befinde sich indes in der Gemeinde K.________. Am 19. Oktober 2017 zeigte RA B.________ der Einbürgerungsbehörde E.________ an, dass er die Interessen von A.________ vertrete. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Zwischenentscheid. Nach diversen weiteren Fristerstreckungsgesuchen beschloss die Einbürgerungsbehörde E.________ am 21. Februar 2018, keine weitere Fristerstreckung mehr zu gewähren und A.________ aufzufordern, aktualisierte Unterlagen einzureichen. Entsprechend wurde dem Rechtsvertreter auf ein weiteres Fristerstreckungsgesuch vom 28. Februar 2018 am 5. März 2018 mitgeteilt, das Verfahren werde nicht weiter sistiert; die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung finde im Spätfrühling/Sommer 2018 statt. Mit der Einladung werde mitgeteilt, welche Unterlagen zur Vorbereitung der Anhörung einzureichen seien; mit der Einreichung könne auch die noch ausstehende Stellungnahme eingereicht werden. Auf die Aufforderung, bis am 20. März 2018 mitzuteilen, ob er die Steuererklärung 2017 fristgereicht einreichen werde, reagierte weder A.________ noch sein Rechtsvertreter.

3 D. Mit Schreiben vom 23. April 2018 wurde dem Rechtsvertreter der 27. Juni 2018 als Termin der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung angezeigt. Zudem wurde er aufgefordert, bis spätestens 22. Mai 2018 die aufgelisteten Unterlagen einzureichen sowie innert 30 Tagen einen weiteren Kostenvorschuss über Fr. 2'000.-- zu leisten. Am 22. Mai 2018 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung von 10 Tagen für die Akteneinreichung. Am 24. Mai 2018 erging die förmliche Einladung zur Anhörung an A.________ sowie seinen Rechtsvertreter. Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass die angeforderten aktualisierten Unterlagen bislang noch nicht eingereicht worden seien. Am 13. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen mit Erläuterungen ein. E. Noch vor der Anhörung beschloss die Einbürgerungsbehörde E.________ am 27. Juni 2018, A.________ könne nicht ins Bürgerrecht der Gemeinde aufgenommen werden, die angekündigte Anhörung werde nicht durchgeführt. Anstelle der Anhörung wurde A.________ erklärt, man habe ihn um Zustellung aktualisierter Unterlagen ersucht. Diese seien innert erstreckter Frist nicht eingereicht worden und auch nicht bis zum Versand der Traktandenliste der Anhörung am 13. Juni 2018. Auch der Kostenvorschuss sei erst vor wenigen Tagen bezahlt worden. Ihn treffe eine Mitwirkungspflicht. Aufgrund der fehlenden/nicht rechtzeitig eingereichten Unterlagen sei eine Beurteilung der finanziellen Verhältnisse an der anberaumten Sitzung nicht möglich, was automatisch zur Ablehnung des Gesuches führe. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, man könne A.________ das Bürgerrecht der Gemeinde E.________ momentan nicht erteilen, er erhalte die Möglichkeit, das Gesuch bis spätestens 31. August 2018 zurückzuziehen. Am 11. September 2018 wurde dem Rechtsvertreter das Protokoll des Gesprächs vom 27. Juni 2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert nicht erstreckbarer Frist bis 12. Oktober 2018 zugestellt. Der Rechtsvertreter ersuchte die Einbürgerungsbehörde E.________ am 12. Oktober 2018, auf den Entscheid zurückzukommen und A.________ - soweit notwendig anzuhören. Das Einbürgerungsgesuch sei eingehend zu prüfen. F. Anlässlich der Sitzung vom 17. Oktober 2018 stellte die Einbürgerungsbehörde E.________ fest, eine zusätzliche Anhörung würde an der Entscheidung nichts ändern. Sie beschloss am 28. November 2018: 1. Das Einbürgerungsgesuch von A.________, von F.________, mit Wohnsitz in E.________, wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt. 2. Die Kosten für die Beurteilung des Gesuchs betragen Fr. 3'600.00. Die Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 2'800.00 werden von diesem Betrag abgezogen. Der Gesuchsteller hat noch Fr. 800.00 zu bezahlen. [3./4. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung]

4 G. Gegen den Beschluss vom 28. November 2018 (Versand am 4.12.2018) lässt A.________ am 15. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Beschluss der Einbürgerungsbehörde E.________ vom 28. November 2018 sei aufzuheben. 2. Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen. 3. Eventualiter sei das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. 5. Es sei eine mündliche, öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schwyz durchzuführen. H. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2019 lässt die Einbürgerungsbehörde E.________ beantragen: 1. Die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf eine mündliche öffentliche Verhandlung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. I. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2019 hält A.________ an seinen Beschwerdeanträgen fest und ersucht um Abweisung der Anträge der Einbürgerungsbehörde E.________. Mit Eingabe vom 23. August 2019 hält die Einbürgerungsbehörde E.________ an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine mündliche und öffentliche Verhandlung vor dem angerufenen Gericht (Ingress Bst. G Ziff. 5). Er wolle vor einem unabhängigen Gremium und unter Beizug von Zeugen darlegen können, dass die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt seien und die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. 1.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 statuiert in § 17 Abs. 1 VRP den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens. Die Behörde kann indes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 17 Abs. 2 VRP). Dies namentlich dann, wenn eine mündliche Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Dieser Entscheid liegt indes im Ermessen der Behörde. Aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt sich kein Anspruch auf

5 Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren. 1.2 Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung kann jedoch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 abgeleitet werden. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und mündlich innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Verfahren über die Erteilung des Bürgerrechts stellt zweifelsohne weder eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Angelegenheit dar, weshalb Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Anwendung findet. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sodann sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung indes kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - öffentlich sein muss (Urteil BGer 4A_179/2019 vom 24.9.2019 Erw. 2.1; BGE 128 I 288 Erw. 2.3-2.6). Art. 30 Abs. 2 BV geht bezüglich des Anspruchs auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nicht über die Ansprüche von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinaus (Urteil BGer 2C_702/2016 vom 30.1.2017 Erw. 3.3.1; vgl. aber auch Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, zu Art. 30 BV Rz. 50). 1.3 Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein Anspruch, anlässlich einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden (BGE 140 I 68 Erw. 9.6.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 15. Januar 2019 und der weiteren Eingabe vom 29. Juni 2019 sowie unter Einreichung zahlreicher Unterlagen möglich war darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt seiner Meinung nach unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Mithin hatte er mehrfach die Möglichkeit, klar und unmissverständlich insbesondere auch darzulegen, dass sein Lebensmittelpunkt in der Gemeinde E.________ liege, dass er für seinen Lebensunterhalt aufkomme und dass das verspätete Einreichen der gewünschten Unterlagen seinem Buchhalter zuzuschreiben sei. 1.4 Bereits im Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit, sich zu äussern. Nach den verschiedenen, begründeten Zwischenentscheiden wurde ihm jeweils das Recht eingeräumt, zu den Erwägungen der Vor-

6 instanz Stellung zu nehmen. Indes hat er hiervon nur sehr beschränkt Gebrauch gemacht. Vor allem auch hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 explizit ausgeführt: "Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Herr A.________ bereits eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt wurde. Eine Befragung fand bereits statt und es ist nicht abschliessend ersichtlich, weshalb eine nochmalige Befragung notwendig sein soll" (Vi-act. Anhörung/Entscheide, Korrespondenz; Eingabe vom 12.10.2018). Damit aber verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er der Vorinstanz vor Gericht mangelhafte Sachverhaltsabklärung und Gehörsverletzung vorwirft, nachdem er in der Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz festgehalten hat, eine weitere Anhörung sei nicht wirklich angezeigt und er habe bereits alle notwendigen Unterlagen eingereicht, die Vorinstanz möge prüfen und entscheiden. 1.5 Zusammenfassend besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. Eine solche ist auch zur Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers weder notwendig noch erscheint sie zweckmässig. 2. Die Vorinstanz hat das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 28. November 2018 abgelehnt mit der Begründung, seine Eingliederung in die kommunalen Verhältnisse und seine finanziellen Verhältnisse seien negativ zu beurteilen, seine Mitwirkung sei ungenügend und verschiedene Tatsachen verstärkten die negative Beurteilung (Leumund). Demgegenüber wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen zu haben. Zudem seien die negativen Beurteilungen nicht gerechtfertigt, vielmehr erfülle er die Einbürgerungsvoraussetzungen. 3.1.1 Nach Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden im Bürgerrechtsgesetz konkretisiert. 3.1.2 Per 1. Januar 2018 trat das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) vom 20. Juni 2014 in Kraft. Dieses sieht in Art. 50 Abs. 2 vor, dass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden. Damit ist das Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, aBüG) vom 29. September 1952 auf den vorliegenden Fall anwendbar.

7 3.2 Gemäss Art. 12 aBüG wird das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde. Vor Erteilung der Bewilligung ist nach Art. 14 aBüG zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Zudem sind für die ordentliche Einbürgerung die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse zu erfüllen (vgl. Art. 15 aBüG). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 67 Erw. 2.1 mit Hinweis). 3.3 Gemäss Rechtsprechung sind die Kantone in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können (BGE 141 I 60 Erw. 2.1; 138 I 305 Erw. 1.4.3), solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform sind und eine Einbürgerung nicht übermässig erschweren (Urteile BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Erw. 2.2; 1D_6/2018 vom 3.5.2019 Erw. 3.1). 3.4 Im kantonalen Bürgerrechtsgesetz (KBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 hat der kantonale Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 KBüG normiert, dass, wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben muss. Wird der Wohnsitz nach Gesuchseinreichung gewechselt, fällt die Zuständigkeit nicht dahin, ausser wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird (§ 3 Abs. 2 KBüG). Auf ein Einbürgerungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind, kein makelloser Strafregisterauszug vorliegt oder ein Strafverfahren hängig ist sowie kein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erbracht werden kann (§ 7 Abs. 2 KBüG). 3.5 Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, muss eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren und er muss aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (§ 4 Abs. 1 KBüG). Gemäss § 4 Abs. 2 KBüG ist zur Einbürgerung geeignet, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in

8 der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) sowie geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f). 3.5.1 In § 6 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 5. Juni 2012 (KBüV; SRSZ 110.111) wird das Kriterium der Eignung hinsichtlich gesellschaftlicher und politischer Grundkenntnisse konkretisiert und festgehalten, dass der Gesuchsteller über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen muss. Beurteilt wird diese Voraussetzung anlässlich der Anhörung oder im Rahmen einer Prüfung (§ 6 Abs. 2 KBüV). 3.5.2 In § 7 KBüV wird das Kriterium der geordneten finanziellen Verhältnisse näher definiert. Diese liegen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vor, wenn das Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Verlustscheinen und Betreibungen aufweist (lit. a), alle fälligen Steuerforderungen bezahlt sind (lit. b), in den letzten fünf Jahren keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz bezogen wurde und in den fünf Jahren zuvor bezogene wirtschaftliche Hilfe vollständig zurückbezahlt ist (lit. c), und wenn die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (lit. d). Geordnete finanzielle Verhältnisse müssen während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegen (Abs. 2). Im Kern geht es bei dieser Bestimmung grundsätzlich insbesondere darum, dass die gesuchstellende Person nicht nur in der Lage ist, die Steuern zu bezahlen sowie für sich und ihre Familie aufzukommen, sondern diese regelmässig anfallenden Aufwendungen auch effektiv über einen längeren Zeitraum bezahlt worden sind bzw. weiterhin beglichen werden, mit anderen Worten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dem Gemeinwesen Steuerausfälle oder beispielsweise das Risiko von Sozialhilfeleistungen (oder Alimentenbevorschussungen etc.) drohen (VGE III 2014 47 vom 25.6.2014 Erw. 3.3 = EGV-SZ 2014, B. 7.3 S. 91 ff.). Die Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass sie ihre Lebenskosten und Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter decken können (vgl. RRB Nr. 556/2012 vom 5.6.2012 S. 6). 3.5.3 Die Voraussetzung des tadellosen Leumunds erfüllt gemäss § 8 KBüV, wer seinen rechtlichen, sozialen und ethischen Verpflichtungen während längerer

9 Zeit korrekt nachkommt (Abs. 1). Ein tadelloser strafrechtlicher Leumund ist gemäss Abs. 2 im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegeben, wenn der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag aufweist (lit. a), der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung mit Busse über Fr. 1'000.-- verurteilt wurde (lit. b), und gegen den Gesuchsteller kein Strafverfahren hängig ist (lit. c). Ein tadelloser Leumund muss während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegen (Abs. 3). Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid VGE III 2017 93 vom 28. August 2017 eingehend mit dem Begriff des tadellosen Leumunds auseinandergesetzt. Es hat u.a. festgehalten, dass - über §§ 7 und 8 KBüV hinaus gesetzlich nicht näher konkretisiert werde, was unter tadellosem Leumund im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. c KBüG i.V.m. § 8 Abs. 1 KBüV zu verstehen sei (zit. VGE Erw. 3.3.2); - der tadellose Leumund als unbestimmter Rechtsbegriff keine Legaldefinition kenne (zit. VGE Erw. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 104 Ia 187 Erw. 2a S. 189f.); - bei der Beurteilung des "guten Leumunds" in formeller Hinsicht amtlich ausgewiesene Tatsachen ins Gewicht fallen (bspw. strafrechtlicher- und betreibungsrechtlicher Leumund) und im materiellen Sinne auch der sittliche Lebenswandel in die Beurteilung einzubeziehen ist; - sich der gute Leumund aus einer Gesamtbetrachtung beider, der formellen und materiellen Aspekte ergibt, wobei die Beurteilung der unbescholtenen Lebensführung subjektiven Bewertungen unterliegt und daher mit der gebotenen Zurückhaltung und Sorgfalt zu erfolgen hat (zit. VGE Erw. 3.3.5); - es für die Verneinung eines tadellosen Leumundes einer gewissen Schwere der Verfehlungen bedarf und diese mit der Verweigerung der Einbürgerung in einem vernünftigen Verhältnis (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) stehen muss (zit. VGE Erw. 3.3.7); - einerseits auf die Umstände des Einzelfalls bzw. das Verhalten während einer längeren Zeit abzustellen ist und andererseits der tadellose Leumund nicht anhand eines einzelnen Merkmals beurteilt werden darf (zit. VGE Erw. 3.3.7). 3.6 Der Gemeinde steht es grundsätzlich offen, in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung strengere, über die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen zu stellen und die Einbürgerungen von weiteren, sachlichen Kriterien abhängig zu machen. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Autonomie zu (vgl. Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.2 m.w.H.), soweit die Auslegung des kantonalen Rechts nicht ergibt, dass

10 der kantonale Gesetzgeber den Entscheidungsspielraum der Gemeinde einschränken wollte und dies verfassungskonform erfolgt ist (vgl. betr. § 5 Abs. 2 kBöV Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Erw. 5.3 m.V.a. BGE 137 I 235 Erw. 3.5). Die Gemeinde E.________ hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Sie kennt nur ein Merkblatt (Version 2018 abrufbar auf der Gemeinde- Webseite; vgl. auch Vi-act. weisser Bund "Beschlüsse und Anhörungen", Schreiben vom 20. August 2015, wonach die Merkblätter dem Beschwerdeführer in der damaligen Version bereits ausgehändigt wurden), das im Wesentlichen die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes- und kantonalen Rechts wiedergibt, differenziert nach den formellen (Mindestwohnsitzdauer; Niederlassungsbewilligung C) sowie materiellen Kriterien (u.a. Deutschkenntnisse; gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse; geordnete finanzielle Verhältnisse; tadelloser Leumund). 3.7 Die Einbürgerung ist ein einseitiger hoheitlicher Verwaltungsakt, d.h. eine Verfügung, die einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht. Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts liegt im freien Ermessen des Staates, und es besteht grundsätzlich hierauf kein Rechtsanspruch (vgl. Karl Hartmann/ Laurent Merz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 12.12 zu § 12; siehe auch zitiertes Urteil 1D_17/2007 betr. Kt. SZ Erw. 3: "Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Einbürgerung ein"; ZBl 2009 S. 116 unten). Die Gemeinde verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Insbesondere steht der Gemeinde auch kein Entschliessungsermessen zu (BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3 und 1.4.5). Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen, und die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99 Erw. 3.1; BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3). 3.8 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich sind (§ 18 VRP). Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus

11 der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 991 ff.; BGE 132 II 113 Erw. 3.2; BGE 130 II 449 Erw. 6.6.1). Zu solchen Tatsachen gehören etwa Aktivitäten, die für eine hinreichende soziale Integration sprechen (Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 3.3.3). Anderseits handelt es sich etwa bei der Befragung der Nachbar- oder Einwohnerschaft nicht um Beweise, für deren Abnahme die Behörden weniger gut in der Lage wären als der Gesuchsteller. Im Gegenteil erhöhen neutrale Abklärungen durch die Behörden unter Umständen die Glaubwürdigkeit im Vergleich zu vom Einbürgerungswilligen allenfalls selbst eingeholten oder eingereichten Unterlagen (BGE 140 I 60 Erw. 5.2). Verweigern die Privaten in einem Verfahren, das durch ihr Begehren eingeleitet worden ist, die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so muss die Behörde auf das Begehren nicht eintreten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 994 mit Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 2 VwVG). Diese Konsequenz sieht auch § 19 Abs. 2 VRP explizit vor, wonach bei verweigerter Mitwirkung einer Partei die Behörde nicht verpflichtet ist, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten. Wirkt eine Partei mit, hat sie auch Anspruch darauf, dass die Behörde alle ihre erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.3). Die Beachtung der formellen Verfahrensanforderungen ist bei der ordentlichen Einbürgerung gerade deswegen umso bedeutsamer, weil die Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt. 3.9 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 55 Abs. 1 VRP die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Sollte ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegen (namentlich Ermessensmissbrauch, Er-

12 messensüberschreitung sowie Ermessensunterschreitung), so gelten diese als Rechtsfehler und können gemäss § 55 Abs. 1 lit. b VRP jederzeit überprüft werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 431 ff.). Dem Verwaltungsgericht steht im konkreten Fall auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, weil es gestützt auf § 13 Abs. 1 KBüG als erste kantonale Beschwerdeinstanz fungiert (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Allerdings kommt den Gemeinden im Bereich der Einbürgerungen ein weiter Ermessensspielraum zu, den es durch die kantonalen Behörden zu respektieren gilt. Ein Entscheid ist daher nicht allein schon deshalb aufzuheben, weil er von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Ermessensprüfung anders entschieden werden könnte. Die kantonalen Behörden dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Einbürgerungsorgan willkürlich entscheidet (Urteil des BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.5). 3.10 Willkür liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Willkür ist zurückhaltend anzunehmen und liegt bei der Feststellung des Sachverhalts erst vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 Erw. 4.3; BGE 137 I 1 Erw. 2.4; Urteile BGer 1D_7/2014 vom 11.11.2014 Erw. 3.3; 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6; 5P.424/2001 vom 4.3.2002 Erw. 1a). Willkürlich ist ein Entscheid eines Einbürgerungsorgans dann, wenn er die Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass er dem tragenden Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht (zit. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6). 4.1 Die Vorinstanz ist auf das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers unbestrittenermassen eingetreten (vgl. § 7 Abs. 2 KBüG). Mithin hat sie insbesondere auch anerkannt, dass er bei Gesuchseinreichung seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Gemeinde E.________ hatte. Im angefochtenen Beschluss, Dispositiv Ziff. 1, bestätigt sie, der Beschwerdeführer habe Wohnsitz in E.________. 4.2 Abgelehnt wird sein Einbürgerungsgesuch u.a. wegen ungenügender Eingliederung in die kommunalen Verhältnisse. § 4 Abs. 2 lit. a KBüG verlange eine Integration in die kommunalen Verhältnisse, weswegen sie verpflichtet sei, den tatsächlichen Lebensmittelpunkt zu eruieren. Verschiedene Tatsachen würden

13 indes darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nicht in die Verhältnisse der Gemeinde E.________ eingegliedert sei (vgl. angefochtener Beschluss vom 28.11.2018 Pkt. 1): - Seine Aussage, er bezahle in der Gemeinde E.________ Steuern, sei falsch. Steuern bezahle er nur in K.________, wo Geschäftsvermögen vorhanden sei. - Er belege keine Freizeitaktivitäten in der Gemeinde E.________. Er gebe selber zu, dass ihn in K.________ alle kennen und er sich dort wie zu Hause fühle, in E.________ jedoch nicht. Da sein Betrieb tagsüber geschlossen sei, wäre es ihm gut möglich, an gewissen Veranstaltungen in der Gemeinde E.________ teilzunehmen und soziale Kontakte zu pflegen. - Er wohne mit über 35 Jahren noch gemeinsam mit seinen Eltern und der Familie des Bruders, was für schweizerische Verhältnisse unüblich sei. Zudem sei die Wohnung überbelegt (7 Personen in 5 ½ Zi-Whg). In seinem Geschäft in K.________ verfüge er über eine Schlafgelegenheit. Bei Gesuchseinreichung habe seine damalige Partnerin an seiner Geschäftsadresse gewohnt. Es sei unglaubwürdig, dass er sich mehr in E.________ aufhalte als bei seiner Partnerin. - Sämtliche Dokumente und Bankbelege würden auf seine Geschäftsadresse in K.________ lauten. Kontobewegungen würden in überwiegender Mehrheit in K.________ ausgelöst. - Er nenne fast keine Referenzpersonen aus der Gemeinde E.________ und aus deren Auskünften ergebe sich kein aktiver Kontakt, sondern nur zufällige Begegnungen. Eine andere Beziehung sei rein geschäftlicher Natur. - Die Aussagen der Vermieterin, wonach sich der Beschwerdeführer mehrheitlich nicht in E.________ aufhalte, seien glaubhaft. 4.3 Wie bereits ausgeführt, behauptet die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung nicht während mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde E.________ hatte. Wäre dem nicht so gewesen, hätte sie auf das Gesuch nicht eintreten dürfen. Sobald ein Gesuch eingereicht ist, kann indes der Wohnsitz verlegt werden, ohne dass sich an der Zuständigkeit etwas ändern würde (vgl. § 3 Abs. 2 KBüG). Diese Einbürgerungsvoraussetzung wurde mit dem KBüG vom 20. April 2011 neu geschaffen. Zum einen bedeutete dies eine Verschärfung, war bis dahin doch lediglich ein Wohnsitz in (irgend) einer schwyzerischen Gemeinde von fünf Jahren im letzten Jahrzehnt vor Einreichung des Gesuchs notwendig. Mit der Neuerung

14 wollte man den "Einbürgerungstourismus" verhindern, indem ein ununterbrochener Wohnsitz von fünf Jahren unmittelbar vor Gesuchseinreichung in jener Gemeinde nachzuweisen ist, in der das Gesuch eingereicht wird. Begründet wurde dies damit, dass eine Integration am Ort des Wohnsitzes (Lebensmittelpunkt), wo eingebürgert werden soll, verlangt wird. Zum andern wollte der Gesetzgeber auch die zunehmende Mobilität, insbesondere der jungen Leute, berücksichtigen. Dies erfolgte dadurch, dass bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz nach Einreichung des Gesuchs die Zuständigkeit nicht dahinfällt (§ 3 Abs. 2 KBüG). Gerade in den teils kleinräumigen (Gemeinde)- Verhältnissen im Kanton Schwyz erschien es unbefriedigend, wenn z.B. ein junger Erwachsener wegen eines Wohnsitzwechsels von Brunnen nach Schwyz erneut fünf Jahre in der neuen Gemeinde "absitzen" müsste (vgl. RRB Nr. 1325/2010 vom 14.12.2010, Bürgerrechtsgesetz, Bericht und Vorlage des RR an den KR, S. 7 und 10). 4.4 Damit aber besteht ein gewisser Konflikt zwischen der verlangten Eignung im Sinne, dass ein Gesuchsteller u.a. in die kommunalen Verhältnisse eingegliedert sein soll (vgl. § 4 Abs. 2 lit. a KBüG), und der Tatsache, dass diejenige Gemeinde für das Gesuch zuständig ist, in welcher der Gesuchsteller bei Gesuchseinreichung mindestens fünf Jahre gewohnt hat, auch wenn er während der Gesuchsprüfung und im Entscheidzeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt/Wohnsitz andernorts, gar in einem andern Kanton haben kann (vgl. § 3 Abs. 2 KBüG). Mit der Vorschrift, mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der Gemeinde der Gesuchseinreichung gewohnt zu haben, sollte der sogenannte Einbürgerungstourismus verhindert werden. Konnte früher nach fünfjährigem Wohnsitz im Kanton das Einbürgerungsgesuch in derjenigen Gemeinde gestellt werden, wo der Gesuchsteller die besten Chancen auf Einbürgerung vermutete, ist neu zwingend die Wohnsitzgemeinde im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zuständig. Sollen dabei alle Gesuchsteller die gleiche Chance auf Einbürgerung haben, ist der tatsächliche Wohnsitz im Sinne des Lebensmittelpunktes (Art. 23 ff. ZGB; RRB Nr. 1325/2010 vom 14.12.2010, Bürgerrechtsgesetz, Bericht und Vorlage des RR an den KR, S.10; Urteil BGer 5A_917/2018 vom 20.6.2019 Erw. 2.1), einzig im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Sinne einer Eintretensfrage zu prüfen. Ist die Voraussetzung (sowie die weiteren) erfüllt, ist auf das Gesuch einzutreten. Im Rahmen der Eignungsprüfung, auch der Eingliederung in die kommunalen Verhältnisse, hingegen kann der Ort des Lebensmittelpunktes keine Rolle mehr spielen. Ein Gesuch kann nicht abgelehnt werden, weil der Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers nicht (mehr) in der Gemeinde liegt. Dies würde § 3 Abs. 2 KBüG widersprechen, der den Wohnsitz/Lebensmittelpunkt in der Gemeinde ausdrück-

15 lich nur als Eintretensvoraussetzung, nicht aber als Voraussetzung der Einbürgerung verlangt. Damit soll die Bedeutung der Einbürgerungsvoraussetzung der Eignung im Sinne der Eingliederung in die kommunalen Verhältnisse nicht geschmälert werden. Es ist richtig und wichtig, dass die Gemeinde, die letztlich das Gemeindebürgerrecht verleiht, vom Gesuchsteller erwarten darf, dass er sich in den mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Gemeinde eingegliedert hat. Dem entsprechend hat der kantonale Gesetzgeber die Eignungsvoraussetzung gemäss Bundesrecht, das eine Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse verlangt, konkretisiert, indem ausdrücklich auch eine Eingliederung in die kommunalen und kantonalen Verhältnisse vorliegen muss. Zu dieser Eingliederung gehört das Vertrautsein mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen der Einbürgerungsgemeinde und des Kantons Schwyz (vgl. RRB Nr. 1325/2010 vom 14.12.2010, Bürgerrechtsgesetz, Bericht und Vorlage des RR an den KR, S.11). Dies ist anhand von Referenzen, der Prüfung der gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse (§ 6 KBüV) und insbesondere auch im Rahmen der persönlichen Anhörung überprüfbar. 4.5 Nach Einreichung des Einbürgerungsgesuches hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum Test "Gesellschaft und Politik" eingeladen. In dem am 20. Januar 2016 absolvierten Test zur Gesellschaft (Geografie, Geschichte, Schule, Soziale Sicherheit) sowie zur Politik wurden Fragen zu schweizerischen, kantonalen und auch kommunalen Themen gestellt. Mithin erfolgte auch eine Prüfung der kommunalen Integration. Diesen Test bestand der Beschwerdeführer mit 22.5 von 32 Punkten (Gesellschaft) bzw. 34.5 von 40 Punkten (Politik). Im Anschluss an die bestandene Prüfung erfolgte die Publikation des Einbürgerungsgesuches im Amtsblatt (§ 13 KBüV). Hierauf wurde der Gemeinde gemeldet, der Beschwerdeführer habe in der Gemeinde E.________ gar keinen Wohnsitz; vielmehr wohne er in K.________. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Folge Abklärungen betreffend die Wohnsitzfrage traf. Hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Gemeinde E.________ keinen Wohnsitz gehabt, wäre sie für das Einbürgerungsgesuch nicht zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer bestritt, in der Gemeinde keinen Wohnsitz zu haben und die Vorinstanz ihrerseits bestreitet ihre Zuständigkeit offenkundig nicht. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde E.________ hatte (§ 3 Abs. 1 KBüG). Wenn die Vorinstanz die Frage des Lebensmittelpunktes anschliessend auch für die Zeit nach der Gesuchseinreichung überprüfte und dem Beschwerdeführer

16 vorhält, sein Lebensmittelpunkt liege nicht in E.________, sondern in K.________, am Ort seines Betriebes, weshalb das Einbürgerungsgesuch abzulehnen sei, so verletzt sie kantonales Recht. Das KBüG verlangt ausdrücklich nicht, dass der Lebensmittelpunkt während der gesamten Verfahrensdauer und noch im Zeitpunkt der Einbürgerung in der Gemeinde liegt. Wäre die Gemeinde der Überzeugung gewesen, der Wohnsitz im Sinne des Lebensmittelpunktes habe bei Gesuchseinreichung nicht in E.________ gelegen, hätte sie auf das Gesuch nicht eintreten dürfen. Für die Zeit danach spielt der Ort des Lebensmittelpunktes keine Rolle mehr. Verlangt ist einzig die Eignung im Sinne der Eingliederung in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse. Hierzu ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen insbesondere der Einbürgerungsgemeinde vertraut ist. Dabei spielt wie gesagt - der Lebensmittelpunkt ausdrücklich keine Rolle. Das Vertrautsein mit den Sitten und Gebräuchen sowie die soziale und kulturelle Integration wäre im Rahmen der Anhörung geprüft worden (vgl. Einladung zur Anhörung vom 27.6.2018). Die im Recht liegenden Akten lassen noch keinen Schluss zu, dass ein Vertrautsein in diesem Sinne mit Bestimmtheit nicht gegeben ist (vgl. auch Wortwahl der Vorinstanz, wonach 'Tatsachen darauf hindeuten'; angefochtener Beschluss vom 28.11.2018 Pkt. 1) und auch die Anhörung zu keinem anderen Schluss führen würde. Mithin kann dem Beschwerdeführer diese Eignung noch gar nicht abgesprochen werden. Im Gegenteil bestehen verschiedene Anhaltspunkte, dass er mit den Verhältnissen in der Gemeinde E.________ vertraut ist. Er zog 1998 in die Gemeinde zu, besuchte drei Jahre Realschule in E.________. Die vierjährige Lehre absolvierte er in einem Betrieb in E.________, wo er anschliessend weitere vier Jahre tätig war. Er war Mitglied im örtlichen Fussballclub. Den schriftlichen Test, der auch Fragen zur Gemeinde beinhaltete, hat er bestanden. Gemäss eigener Aussage besucht er in der Gemeinde etwa die Fasnacht, den I.________ sowie die J.________. Damit liegen nicht genügend Informationen vor, welche bestätigen würden, dass die Verhältnisse ihm nicht vertraut sind. Allein die Tatsache, dass sich der Lebensmittelpunkt aktuell ggfs. eher in K.________ am Ort seines Geschäftsbetriebes abspielt, spricht auf jeden Fall nicht dagegen, dass dem Beschwerdeführer auch die Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche in der Gemeinde E.________ vertraut sind. 4.6 Die Vorinstanz betont mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (wohl Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 sowie BGE 138 I 305), wo besondere Umstände fehlen würden, dürfe die Einbürgerungsbehörde den Verzicht des Betroffenen auf die Teilnahme am öffentlichen Leben als vertretbares Merkmal ungenügender sozialer Verankerung in der Gemeinde betrachten.

17 Zum einen ist festzuhalten, dass die zitierten Entscheide mit vorliegendem Sachverhalt nicht vergleichbar erscheinen. Im Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 wurde den zurückgezogen im engsten Familien- und Freundeskreis lebenden Gesuchstellern vorgeworfen, trotz ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz nicht in näheren Kontakt zur hiesigen Bevölkerung getreten zu sein, weshalb es an sozialer Integration mangle (zit. Urteil Erw. 3.2 und 3.3.4). Und auch der Gesuchsteller in BGE 138 I 205 hat bewusst auf jegliche Teilnahme am öffentlichen Leben verzichtet und auch keinerlei Integrationsbestrebungen unternommen (zit. Urteil Erw. 4.1 und 4.4). Anzeichen für eine derartige Zurückgezogenheit oder gar bewusste Abgrenzung bestehen beim Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz wirft ihm denn auch nicht vor, jeglichen Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung zu meiden, zurückgezogen zu leben und sozial nicht integriert zu sein. Der Vorwurf geht vielmehr dahin, nicht in der Gemeinde E.________, sondern am Geschäftssitz in der Gemeinde K.________ präsent zu sein und da den Lebensmittelpunkt zu haben. Der Beschwerdeführer selber macht geltend, seinen Wohnsitz (und damit Lebensmittelpunkt) in der Gemeinde E.________ zu haben. Insofern darf die Vorinstanz von ihm tatsächlich eine Beteiligung am öffentlichen Geschehen und soziale Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung erwarten. Anderseits steht fest, dass er einen Gastgewerbebetrieb in K.________ führt und dieser ab 17 Uhr bis in die Morgenstunden geöffnet ist. Dies muss als besondere Umstände gemäss Rechtsprechung berücksichtigt werden einerseits derart, dass ihm dadurch ein Mitwirken am öffentlichen Leben in der Gemeinde E.________ nur beschränkt möglich ist und anderseits, dass die soziale Integration insbesondere auch in K.________, mithin der weiteren Region erfolgt. Da - wie erwähnt - das Bürgerrechtsgesetz keinen Lebensmittelpunkt in der Einbürgerungsgemeinde verlangt, gilt es dies bei der Prüfung der Eignung im Sinne des Vertrautseins mit den kommunalen Verhältnissen und der Integration zu berücksichtigen. Mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes wollte der Gesetzgeber sowohl die Berücksichtigung der Eingliederung in der Einbürgerungsgemeinde hervorheben, anderseits aber auch anerkennen, dass die Gesellschaft mobil ist, was eine Einbürgerung nicht verhindern soll. Dazu zählt nicht bloss der eigentliche Wechsel des Wohnortes, sondern auch die Tatsache, dass Wohn- und Arbeitsort auseinanderfallen können und die gesellschaftliche Integration damit nicht nur am Wohnort erfolgt. Das Kriterium des Vertrautseins mit den lokalen Verhältnissen wird dadurch nicht geschmälert und bleibt überprüfbar. Ausgeschlossen aber ist eine Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches mit der Begründung, der Gesuchsteller sei ggfs. am Arbeitsort, nicht aber in der Einbürgerungsgemeinde eingegliedert. Denn damit wäre eine Einbürgerung u.U. gar nicht möglich.

18 4.7 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Voraussetzung der Eignung im Sinne des Vertrautseins mit den kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnissen (§ 4 Abs. 2 lit. a KBüG) ohne Durchführung einer Anhörung zu Unrecht abgesprochen hat mit der Begründung, sein Lebensmittelpunkt sei nicht in der Gemeinde E.________. 5.1 Das Einbürgerungsgesuch wurde des Weitern abgelehnt, weil die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers negativ beurteilt hat. Seine finanziellen Verhältnisse seien ungeordnet (vgl. angefochtener Beschluss vom 28.11.2018 Pkt. 2): - Der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender habe für sich selber keine Taggeldversicherung für Unfall und Krankheit abgeschlossen. Wenn dies der Fall sei, müsse ein Verdienstausfall durch Vermögen/Rückstellungen kompensiert werden können. Er sei bereits seit 2008 im Handelsregister eingetragen; nach 10jähriger selbständiger Erwerbstätigkeit könne nicht mehr von einem Jungunternehmer die Rede sein. Vielmehr müsste entsprechendes Vermögen oder Rückstellungen vorhanden sein. Gemäss Steuerakten verfüge er aber weder über Privat- noch Geschäftsvermögen. Bei einem Schicksalsschlag müsste er innert weniger Wochen Fürsorgeleistungen beantragen und könnte seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Dass ihn - wie behauptet - seine Familie unterstützen könne und würde, sei nicht belegt. - Es seien keine Rückstellungen fürs Alter vorhanden; eine Altersvorsorge bestehe keine. Der Beschwerdeführer habe keine Schritte dazu eingeleitet und bekunde auch kein Interesse, in naher Zukunft etwas daran zu ändern. Es sei daher absehbar, dass er selbst verschuldet neben der AHV-Rente auf zusätzliche staatliche Unterstützung, etwa Ergänzungsleistungen, angewiesen sein werde. - Für den Umbau seines Geschäftes sowie während der Startphase habe der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung des Vaters benötigt. Dies zeige, dass die finanziellen Verhältnisse ungeordnet seien, da er offensichtlich zu wenig Eigenmittel für sein Geschäft habe. - Verschiedene Bareinzahlungen auf das Geschäftsbankkonto seien unklar. Sollte er tatsächlich von seinem Vater unterstützt worden sein, fehle in der Buchhaltung ein Darlehens- oder Schenkungsvertrag mit entsprechenden Buchungen. - Den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss über Fr. 2'000.-- habe der Beschwerdeführer einen Monat zu spät einbezahlt.

19 5.2.1 Zur Einbürgerung ist geeignet, wer u.a. geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (§ 4 Abs. 2 lit. f KBüG). Die Anforderungen hierzu werden in § 7 KBüV konkretisiert, wobei vorliegend insbesondere § 7 Abs. 1 lit. d KBüV strittig ist, wonach die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen eines Gesuchstellers durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sein müssen. 5.2.2 Gemäss Erläuterungen des Regierungsrates zur kant. Bürgerrechtsverordnung setzt eine Einbürgerung voraus, dass der Gesuchsteller in der Lage ist, für sich und seine Familie aufzukommen. Er hat dazu nachzuweisen, dass er seine Lebenskosten und Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter decken kann (RRB Nr. 556/2012 vom 5.6.2012, S. 6). Gemäss Vorinstanz berücksichtigt sie eine Praxis, wonach die 'absehbare Zeit' eine Dauer von zwei Jahren umfasse. Mithin verlange sie, dass bei ausbleibendem Einkommen (etwa wegen Krankheit oder Unfall) Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten während zweier Jahre gedeckt seien bzw. keine Fürsorgeabhängigkeit eintrete. Dies könne durch Versicherungen und/oder Vermögen sichergestellt sein. 5.3 Die Einbürgerungsvoraussetzung der geordneten finanziellen Verhältnisse, insbesondere auch der in § 7 Abs. 1 lit. d KBüV geforderten wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit stellt eine Konkretisierung der Mindestvorschriften des aBüG dar, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfassungskonform ist und eine Einbürgerung nicht übermässig erschwert (vgl. BGE 135 I 49 [wonach eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit selbst bei Personen mit körperlichen bzw. gesundheitlichen Einschränkungen als Einbürgerungsvoraussetzung verlangt werden darf, dies aber eine qualifizierte Rechtfertigung erfordert; vgl. dazu neu Art.12 Abs. 2 BüG]; BGE 136 I 309; BGE 140 I 60; Urteile BGer 1D_8/2018 vom 3.4.2019; BGer 1D_5/2009 vom 24.8.2010; 1D_7/2011 vom 3.11.2011; 1D_19/2007 vom 16.12.2008; vgl. auch SEM-Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017; Ziff 4.7.2.1, wonach die Kantone verlangen können, dass der Bewerber seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln selbstständig und nachhaltig zu bestreiten vermag [keine Abhängigkeit von Sozialhilfe]). Seit dem 1. Januar 2018 stellt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auch eine bundesrechtliche Mindestvorschrift dar (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG; BBl 2011 S. 2835). Mithin kann ein Einbürgerungsgesuch abgelehnt werden, wenn die finanziellen Verhältnisse eines Gesuchstellers keine Gewähr bieten, dass die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit aus Selbstverschulden ausgeschlossen ist. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz einen Zeitraum von zwei Jahren als absehbare Zeit berücksichtigt.

20 5.4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, er vermöge seinen Lebensunterhalt aktuell nicht selber zu finanzieren, sei überschuldet oder beziehe Sozialhilfe. Anderseits macht sie aber auch auf verschiedene Ungereimtheiten aufmerksam. So vermochte der Beschwerdeführer etwa nicht widerspruchsfrei zu klären, ob er für Kosten der Wohnung aufkomme. In dem (verspätet) eingereichten Formular "Nachweis Lebenshaltungskosten" weist er im Juni 2018 Mietkosten für Untermiete von Fr. 300.-- aus. In dem mit Einbürgerungsgesuch 2015 eingereichten Formular wies er Fr. 0.-- als Mietkosten aus. In der Befragung vom 28. November 2016 bestätigte er, keine Miete zu bezahlen und in seiner Präzisierung vom 17. Februar 2017 hielt er fest, der Vater und der Bruder würden je eine Hälfte der Wohnkosten bezahlen. Über die in der Geschäftsbuchhaltung ausgewiesenen Privatbezüge hat der Beschwerdeführer keine Auskunft geben können. Gemäss Steuererklärung 2017 weist der Beschwerdeführer ein Netto- Erwerbseinkommen von Fr. X.-- (= Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit) aus. Das Vermögen besteht aus einem Auto (C.________) im Wert von Fr. Y.-- sowie aus Geschäftsaktiven von Fr. Z.-- und Geschäftsschulden von Fr. S.--. Liquide Mittel werden keine deklariert. Anlässlich der Befragung vom 28. November 2016 hat der Beschwerdeführer bestätigt, über keine nicht obligatorische Altersvorsorge zu verfügen; ob er selber taggeldversichert sei, wisse er nicht. Er sei immer gesund und gehe davon aus, dass ihm nichts passiere. Er mache sich darüber nie Gedanken. Falls etwas passiere, würden ihn seine Eltern unterstützen. Später bestätigt er, nicht taggeldversichert zu sein. 5.4.2 Mit dem Einbürgerungsgesuch erhielt der Beschwerdeführer ein Merkblatt für Gesuchsteller von Einzelfirmen. Dieses informiert, dass die Einbürgerungsbehörde prüfe, ob die finanziellen Verhältnisse geordnet und stabil seien. Hierzu müssten die Gesuchsteller u.a. Dokumente zur Vorsorge und Taggeldversicherung einreichen oder aber belegen können, dass kein Fürsorgerisiko besteht. Der Beschwerdeführer hat mit dem Einbürgerungsgesuch nichts Entsprechendes eingereicht und das Fehlen entsprechender Vorsorgemassnahmen (sei es mittels Versicherung oder mittels Vermögen/Rückstellungen oder Verträgen) im Rahmen der Befragung vom 28. November 2016 bestätigt. Im Rahmen seiner Präzisierung des Befragungsprotokolls vom 17. Februar 2017 hat er diese Feststellungen nicht korrigiert. 5.4.3 Mit Schreiben vom 21. September 2017 hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die fehlende wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Er verfüge über keine Rückstellungen fürs Alter und sei auch für das Risiko Unfall oder Krankheit nicht abgesichert. Er verfüge über kein Vermögen. Seine Behauptung, seine Familie würde ihn unterstützen, müsse er belegen. Weiter wurde er auf

21 Ungereimtheiten in der Buchführung hingewiesen. Sie stellte fest, er erfülle die Voraussetzung geordneter finanzieller Verhältnisse nicht, weshalb sie beabsichtige, das Gesuch abzuweisen. Am 19. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Stellungnahme und Einreichung von Unterlagen. Nachdem er mehrfach um Fristerstreckung ersuchte und bis Ende Februar 2018 weder eine Stellungnahme noch weitere Unterlagen eingereicht hat, stellte die Vorinstanz als nächsten Schritt die Anhörung in Aussicht mit dem expliziten Hinweis, bis dahin müssten aktuelle Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorliegen. Auch könne er seine Stellungnahme noch einreichen. Erneut hat der Beschwerdeführer weder Stellung genommen noch Unterlagen eingereicht, welche den Vorwurf mangelnder wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit entkräftet hätten. 5.4.4 Am 23. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Termin für die Anhörung (27.6.2018) angezeigt. Erneut wurde er aufgefordert, aktuelle Unterlagen einzureichen, insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen, da diese an der Anhörung abschliessend beurteilt werden sollten. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis 22. Mai 2018. Innert Frist ging einzig ein Gesuch um eine Fristerstreckung von 10 Tagen ein. Am 24. Mai 2018 - in Unkenntnis des Fristerstreckungsgesuches vom 22. Mai 2018 - erging die Einladung zur Anhörung vom 27. Juni 2018. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die am 23. April 2018 eingeforderten Unterlagen noch immer ausstehend seien und die Einbürgerungsbehörde nur die vorhandenen Dokumente eingehend prüfen könne. Erst am 13. Juni 2018 - mithin auch nach Ablauf der 10tägigen Fristerstreckung - hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen sowie Erläuterungen eingereicht. Allerdings bringt er keine Belege vor, welche den Vorwurf mangelhafter wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit entkräften würden. Vielmehr macht er geltend, die Vorinstanz stelle unverhältnismässig hohe Ansprüche. Es könne nicht verlangt werden, dass er über eine nicht obligatorische berufliche Vorsorge verfüge. Dass er im Rahmen seines Betriebsumbaus auf finanzielle Unterstützung der Familie angewiesen gewesen sei, könne nicht bedeuten, dass seine finanziellen Verhältnisse ungeregelt seien. Tatsächliche Zahlungsschwierigkeiten oder eine Überschuldung lägen nicht vor. Schliesslich kenne er die verschiedenen sozialen Vorsorgemöglichkeiten und er könne sich jederzeit einer Einrichtung anschliessen und seine Vorsorge bestreiten. 5.4.5 Vor der Anhörung vom 27. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, die neuen Unterlagen seien verspätet eingereicht und erst nach Versand der Traktandenliste der Anhörung eingegangen. Auch habe der Beschwerdeführer den Kostenvor-

22 schuss über einen Monat zu spät bezahlt. Anhand der vorliegenden Unterlagen könne kein positiver Entscheid gefällt werden, weshalb auch eine Anhörung nicht sinnvoll sei. Mit diesem Beschluss wurde der Beschwerdeführer konfrontiert und um Begründung der Versäumnis gebeten. Er hielt fest, dass er die Akten habe zusammensuchen müssen. Auch habe er alles dem Anwalt weitergeleitet. Für die Steuererklärung habe er bis Ende Mai Zeit gehabt, man habe diese zuerst erstellen müssen. Aus den von ihm ausgefüllten Formularen erhellt jedoch, dass er auch diese erst am 8. Juni 2018 - mithin ebenfalls verspätet - ausgefüllt hat, obwohl er diese frühzeitig erhalten hatte. 5.4.6 Am 11. September 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme eingeladen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 macht er geltend, eine weitere Anhörung sei nicht notwendig, es lägen sämtliche Unterlagen vor, viele davon seien gar keine Voraussetzung für die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen. Er nimmt aber erneut nicht Stellung zum bereits im November 2016 und September 2017 konkret erhobenen Vorwurf mangelhafter wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit und reicht auch keine weiteren Belege ein. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die finanziellen Verhältnisse ungenügend abgeklärt, kann dem nicht gefolgt werden. Der auch im Einbürgerungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht ergänzt (vgl. oben Erw. 3.8). So haben die Gesuchsteller bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, soweit sie weitaus besser als die Behörden in der Lage sind, bestimmte Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere etwa dann, wenn die Einbürgerungsbehörde dem Gesuchsteller mangelhafte finanzielle Verhältnisse vorwirft. Diesfalls liegt es am Gesuchsteller, über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben und die entsprechenden Belege einzureichen. Bereits mit dem Einbürgerungsgesuch war der Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen einzureichen, welche belegen, dass kein Fürsorgerisiko besteht. Der Beschwerdeführer unterliess dies. Die Vorinstanz konfrontierte den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 28. November 2016 ausdrücklich mit dem Vorwurf des Fürsorgerisikos. Wohl nahm er zur Befragung mit Protokollpräzisierungen Stellung. Er reichte aber nichts ein, was den Vorwurf entkräftet hätte. Im Zwischenbeschluss vom 11. September 2017 erneuerte die Vorinstanz ihren Vorwurf und begründete diesen ausführlich. Erneut reichte der Beschwerdeführer nichts hierzu ein. Eine weitere Aufforderung erfolgte mit der Einladung zur Anhörung. Aktualisierte Unterlagen reichte der Beschwerdeführer nachweislich verspätet ein. Unterlagen, welche das Ausbleiben eines Fürsorgerisikos belegt hätten, fehlten nach wie vor. Vielmehr warf er der Vorinstanz überhöhte Anforderungen vor. Vor diesem Hin-

23 tergrund geht auch der in der Beschwerdeeingabe vorgetragene Vorwurf fehl, die Vorinstanz hätte von der Familie ohne weiteres eine schriftliche Bestätigung einfordern können, dass er jederzeit unterstützt werde; eine entsprechende Aufforderung sei indes nie erfolgt. Vielmehr hat die Vorinstanz bereits mit dem Einbürgerungsgesuch entsprechende Unterlagen eingefordert und später sowohl den Vorwurf mangelnder wirtschaftlicher Selbstferhaltungsfähigkeit erneuert als auch weitere Belege eingefordert. Auch hat sie ihn ausdrücklich mit Unklarheiten seiner Buchhaltung konfrontiert. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die Unklarheiten mit seinem Buchhalter zu klären und entsprechende Antworten zu liefern (so wie er auch die Unstimmigkeit betreffend IBAN und Bankkontonummer geklärt hat). Den Buchhalter einzig als Zeugen zu offerieren, genügt nicht. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid auf der Basis der ihr vorliegenden Unterlagen gefällt hat. Sie hat damit den Sachverhalt weder unvollständig noch offensichtlich unrichtig im Sinne von § 46 Abs. 1 lit. a VRP festgestellt. 5.6.1 Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen festgestellt hat, der Beschwerdeführer verfüge über keine vertragliche Absicherung des Erwerbsausfallrisikos bei Unfall oder Krankheit. Auch steht fest, dass er über kein Vermögen verfügt, so dass seine Lebenshaltungskosten bei Eintritt eines Risikos und daraus folgender Erwerbslosigkeit gedeckt wären. Ebenso wenig erbrachte der Beschwerdeführer den Nachweis, dass seine Familie finanziell in der Lage wäre, ihn zu unterstützen und sie dies auch tun würde. 5.6.2 Der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer bekunde kein Interesse daran, in naher Zukunft etwas am Fehlen einer Vorsorge zu ändern, kann so zwar nicht gefolgt werden. Was die Altersvorsorge anbelangt, stellte er in der Befragung vom 28. November 2016 den Abschluss von Zusatzversicherungen in Aussicht, wenn dies der Betrieb in rund fünf Jahren zulasse. Anderseits bestätigte er, sich nie Gedanken für eine Erwerbsausfallversicherung gemacht zu haben und er stellte eine solche auch nicht in Aussicht, sondern verwies auf die Familie. In der Beschwerdeeingabe führt er weiter aus, der Betrieb habe den Abschluss einer Taggeldversicherung finanziell bislang nicht zugelassen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach über 10 Jahren selbständiger Erwerbstätigkeit sicher nicht mehr als "Jungunternehmer" bezeichnet werden könne. Vielmehr hätte es von Anbeginn weg ein Ziel sein müssen, in Eigenverantwortlichkeit auch für den Risikofall abgesichert zu sein. Zumindest fragwürdig erscheint sodann, wenn der Abschluss einer Taggeldversicherung finanziell nicht möglich sein soll, obwohl der Beschwerdeführer

24 sich 2017 ein Fahrzeug im Wert von Fr. Y.-- beschafft hat. Es ist dies zumindest ein Hinweis dafür, dass ihm die Vermeidung eines Fürsorgerisikos zweitrangig erscheint. 5.6.3 Es trifft wohl zu, dass der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe bezieht. Auch ist sein Geschäft nicht überschuldet, es sind auch keine Zahlungsausstände bekannt. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen geschäftlichen und privaten Zahlungspflichten nachkommt. Insofern besteht kein akutes Fürsorgerisiko. Die Gefahr ist abstrakt. Indes ist die Erwägung der Vorinstanz nicht geradezu willkürlich, wenn sie gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. d KBüV eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit auch auf absehbare Zeit hin fordert, was praxisgemäss einer Zeitdauer von zwei Jahren entspreche. Nachvollziehbar ist ebenso ihre Feststellung, auch der Beschwerdeführer könne jederzeit von einem Schicksalsschlag betroffen sein und in diesem Fall sei er aufgrund seiner finanziellen Situation und der fehlenden vertraglichen Absicherungen sehr schnell auf öffentliche Gelder angewiesen, da er für seinen Lebensunterhalt dann nicht aufkommen könne und keine Dritten, auch nicht die Familie, zu Leistungen verpflichtet seien. 5.6.4 Wohl trifft es zu, dass den Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender keine Pflicht zur Vorsorge (Alter und oder Krankheit/Unfall) trifft. Zu Recht verweist die Vorinstanz indes auf die Eigenverantwortlichkeit. Zudem verlangt die Einbürgerungsvoraussetzung der geordneten finanziellen Verhältnisse u.a. ausdrücklich, dass auch die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sein muss, der Lebensunterhalt muss aus eigenen Mitteln selbständig und nachhaltig bestritten werden können. In welcher Form, ist nicht von Belang. Insbesondere wird keine Versicherungslösung verlangt. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer auch nach 10jähriger Selbständigkeit nicht. Entgegen seiner Ausführung (mit Verweis auf § 6 Abs. 1 lit. d KBüV) reichen Grundkenntnisse der sozialen Sicherheit nicht aus, um die Voraussetzung der Eignung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu erfüllen. Zudem stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass bei Eintritt eines entsprechenden Risikos die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet qualifiziert werden müsste, da er sich - gemäss Befragung vom 28. November 2016 - darüber nie Gedanken gemacht hat. Er vertraut darauf, dass nichts passiert, trifft aber keine Vorkehrungen für den Risikofall. Dass er sich diesfalls die Folgen eines Schicksalsschlages vorwerfen lassen müsste, ist keine willkürliche Feststellung der Vorinstanz. Soweit die Vorinstanz indes bereits mutmasst, es sei absehbar, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang nn nicht von der AHV-Rente werde leben können

25 und er zusätzlich auf staatliche Unterstützung angewiesen sei, überspannt sie das Kriterium der 'Selbsterhaltungsfähigkeit auf absehbare Zeit'. 5.7 Damit steht fest, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Eignung zur Einbürgerung im Sinne der geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnisse gemäss § 4 Abs. 2 lit. f KBüG abspricht und das Einbürgerungsgesuch deswegen ablehnt. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat wohl zu Unrecht die Geeignetheit aufgrund mangelnder Eingliederung in die kommunalen Verhältnisse ohne Durchführung einer Anhörung verneint. Hingegen durfte sie ohne Willkür feststellen, dass die Eignung zur Einbürgerung im Sinne der geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnisse gemäss § 4 Abs. 2 lit. f KBüG, insbesondere mangels wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 lit. d KBüV), nicht gegeben ist. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass sie das Einbürgerungsgesuch abgelehnt hat. Bei diesem Ergebnis ist auf die weitere Begründung der Vorinstanz, die Mitwirkung des Beschwerdeführers sei ungenügend und verschiedene Tatsachen würden die negative Beurteilung (Leumund) bestärken, nicht weiter einzugehen. 7.1 Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 VRP). 7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat der anwaltschaftlich vertretenen Vorinstanz eine Parteientschädigung zu leisten (§ 74 Abs. 1 und 2 VRP). Sie ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 21. Januar 2019 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der anwaltschaftlich vertretenen Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R) - und das Departement des Innern. Schwyz, 24. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. November 2019

III 2019 11 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.10.2019 III 2019 11 — Swissrulings