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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.09.2019 III 2019 107

25 septembre 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,357 mots·~27 min·4

Résumé

Umweltschutzrecht (Kostenverteilung Altlastensanierung Schiessanlage) | Umweltschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 107 Entscheid vom 25. September 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Generalsekretariat VBS, Raum und Umwelt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, Beschwerdeführerin, gegen 1. Amt für Umweltschutz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. Gemeinderat B.________, Beschwerdegegner, 4. Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern, Beigeladenes Amt, Gegenstand Umweltschutzrecht (Kostenverteilung Altlastensanierung Schiessanlage)

2 Sachverhalt: A. Im Südostbereich des Grundstückes KTN 001.________ B.________ (76 ha 63 a 56 m2, im Eigentum der Genossame B.________), befindet bzw. befand sich die 300 m-Schiessanlage C.________ und die Schiessanlage Gedenkschiessen B.________. Die Schiessanlage C.________ besteht aus einem Schützenhaus (auf dem Grundstück KTN 002.________, 362 m2, im Gesamteigentum der Feldschützenvereine B.________ und D.________) und einem Scheibenstand auf der Parzelle KTN 003.________ B.________ (294 m2; im Eigentum des Feldschützenvereins B.________); der Kugelfang befindet sich auf KTN 001.________. Diese Schiessanlage existiert seit ca. 1900 und wird weiterhin betrieben. In den Jahren 1965 bis 1985 wurde es vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; vormals Eidgenössisches Militärdepartement EMD) regelmässig für die Rekrutenschule (RS), Wiederholungskurse (WK) und die Offiziersschule (OS) benutzt. 2002 wurden künstliche Kugelfangkästen eingebaut. Das historische Gedenkschiessen B.________ nutzte als natürlichen Kugelfang den Hang nordöstlich des Scheibenstandes/Kugelfanges der Schiessanlage C.________. Die Schützen waren auf einer Hügelkante in nördlicher Verlängerung des Schützenhauses positioniert. Das Gedenkschiessen wurde von 1981 bis 2011 jährlich durch den Verein Historisches Gedenkschiessen B.________ durchgeführt. Ab 2012 fand es nicht mehr statt. Bereits vor 1981 wurde das Gelände vom Militär als Zielhang benutzt. Beide Zielgebiete befinden sich innerhalb des militärischen Schiessplatzes C.________, der bis ca. 1991 betrieben wurde. B. In den Jahren 2014/2015 wurden die Kugelfänge von der E.________GmbH, auf ihre Umweltbelastung untersucht. Mit dem Bericht "Altlastenuntersuchung" (Untersuchungsbericht) vom 4. April 2016 (S. 12) wurde für den Schiessstand C.________ eine Bleifracht von insgesamt 14'542 kg ermittelt. Hiervon entfallen 71 % (10'331 kg) auf den Feldschützenverein und das Obligatorische Schiessen sowie 29 % (4'211 kg) auf das VBS/Militär. Für das Gedenkschiessen ergab sich eine Bleifracht von insgesamt 3'084 kg; hiervon entfallen 56 % (1'739 kg) auf das Militär/VBS und 44 % (1'345 kg) auf den Verein Historisches Gedenkschiessen. Des Weiteren wurden eine Bleifracht von 2'786 kg für den VBS-Gefechtsschiessplatz ermittelt (S. 12). C. Auf Verlangen des VBS vom 13. April 2015 erstellte das Amt für Umweltschutz (AFU) am 5. August 2016 einen Entwurf der Kostenverteilungsverfügung, womit dem VBS 29 % der noch nicht bekannten Kosten auferlegt wurden. Die

3 restlichen 71 % (nach Abzug der noch unbekannten Bundes- und Kantonsabgeltungen) wurden der Gemeinde B.________ auferlegt (RR-act. III/02/6.2). Mit Stellungnahme vom 9. September 2016 brachte VBS vor, der Feldschützenverein B.________ und die Genossame gehörten als Standortinhaber auch zu den zahlungspflichtigen Parteien (Bf-act. 3). Der Gemeinderat B.________ erklärte sich am 15. September 2016 einverstanden mit dem Entwurf der Kostenverteilung. D. Mit dem Schlussbericht "Teilsanierungen" vom 19. Juni 2017 (rev. 12.12.2017) reichte die E.________GmbH auch eine Kostenübersicht ein (RRact. III/02/10 und 12; in: RR-act. II/01/Ordner). Bei gesamten Sanierungskosten von Fr. 837'596.-- (Planung, Analysen, Entsorgung, fachliche Begleitung und Berichterstattung) beliefen sich die anrechenbaren Kosten auf Fr. 805'419.--, wovon Fr. 555'096.-- auf die Schiessanlage C.________ und Fr. 250'323.-- auf die Schiessanlage Gedenkschiessen entfielen. Sämtliche Kosten wurden von der Gemeinde vorfinanziert. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bezahlte für die anrechenbaren Untersuchungs- und Sanierungskosten der Schiessanlage C.________ einen Abgeltungsbetrag von Fr. 80'000.-- und für die Schiessanlage Gedenkschiessen Fr. 250'323.--, womit diese Kosten voll gedeckt wurden. Der Kanton Schwyz bezahlte einen Abgeltungsbetrag von 30 % entsprechend Fr. 166'529.-- der anrechenbaren Kosten für die Schiessanlage C.________. Es verbleiben somit Restkosten von Fr. 308'567.-- (Fr. 555'096.-- minus Fr. 166'529.-- minus Fr. 80'000.--). E. Mit Verfügung vom 21. November 2018 verlegte das AFU die Restkosten von Fr. 308'567.-- wie folgt: 1. Die Kosten für Untersuchung und Sanierung der belasteten Kugelfänge der 300m-Schiessanlage C.________ und des 300m-Gedenkschiessens in B.________ werden, unter Berücksichtigung der Bundes- und Kantonsabgeltungen bei der Gemeinde, wie folgt aufgeteilt [Fr.]: Kostenträger 300 m C.________ 300 m Gedenkschiessen VBS 112 684 0 Gemeinde, einschliesslich Feldschützenverein und Grundeigentümer 195 883 0 2. Die Bundes- und Kantonsabgeltungen wurden bereits im Januar 2018 an die Gemeinde ausbezahlt. 3. (Zahlungsfrist VBS) 4. Das VBS hat einen Gebührenanteil von Fr. 1500.-- und die Gemeinde B.________ von Fr. 3000.-- zu entrichten.

4 5./6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). Diese Abgeltung wurde wie folgt ermittelt (Erw. 2.10; in Fr.): Pos. Kostenträger 300 m C.________ 1 Anrechenbare Kosten nach VASA* 555'096 2 Kantonsabgeltungen (30 % von Pos. 1) 166'529 3 Zwischentotal 388'567 4 Anteil VBS (29 % von Pos. 3) 112'684 5 Bundesabgeltungen (VASA) zugunsten Gemeinde 80'000 6 Gemeinde, einschliesslich Feldschützenverein 195'883 *Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (SR 814.681) vom 26. September 2008 F. Gegen diese Verfügung erhob VBS mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 21. November 2018 des Amts für Umweltschutz sei aufzuheben. 2. Die Genossame B.________ und der Feldschützenverein B.________ seien als Zustandsstörer in der Kostenverteilungsverfügung aufzuführen und deren Zustandsstöreranteil auf mindestens 10 % von CHF 388'567 festzusetzen. 3. Die Gebühren seien kostendeckend festzulegen. Unter den gesetzlichen Kostenfolgen. G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 279/2019 vom 16. April 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (…). 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). H. Gegen diesen RRB (Versand am 23.4.2019) erhebt VBS mit Eingabe vom 16. Mai 2019 (Postaufgabe am 17.5.2019) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 16. April 2019 und die Kostenverteilungsverfügung des Amts für Umweltschutz vom 21. November 2018 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das AfU zurückzuweisen. 2. Die Genossame B.________ und der Feldschützenverein B.________ seien als Zustandsstörer in die Pflicht zu nehmen und deren Zustandsstöreranteil zwischen 10 % und 30 % von CHF 388'567 festzusetzen.

5 3. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sei als Fachbehörde des Bundes zur Vernehmlassung zu begrüssen. Unter den gesetzlichen Kostenfolgen. I. Mit Vernehmlassungsverfügung vom 20. Mai 2019 wurde das BAFU ins Verfahren beigeladen. J. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 5. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das BAFU erachtet mit Schreiben vom 6. Juni 2019 eine völlige Befreiung der Zustandsstörer (Genossame und Feldschützenverein) als unzulässig. Der Gemeinderat B.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung aufzuerlegen. Das AFU beantragt am 13. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt (§ 56 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). § 30 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG; SRSZ 711.110) vom 24. Mai 2000 verweist für das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden auf das VRP. Für den Bereich des Umweltschutzes ist keine andere Frist vorgesehen. Gesetzliche und richterlich bestimmte Fristen stehen unter anderem still vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern (§ 4 VRP i.V.m. § 157 Abs. 1 lit. a Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Der Fristenstillstand gilt unter anderem nicht im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs- und Bausachen sowie nach dem Steuergesetz (vgl. § 157 Abs. 2 lit. b JG). Bei der vorliegend strittigen Beschwerdeangelegenheit betreffend die Kostenpflicht gestützt auf das umweltschutzrechtliche Verursacher-(Störer-)Prinzip handelt es sich offensichtlich weder um eine Planungs- und Bausache noch um eine Steuerangelegenheit. Mithin gilt der Fristenstillstand über die Ostertage. Im laufenden Jahr 2019 fiel der Palmsonntag auf den 14. April und der Weisse Sonntag auf den 28. April. Die am 23. April versandte Beschwerde ging bei der Beschwerdeführerin am 24. April ein. Die Frist begann somit am 29. April zu laufen, womit die Beschwerde am 16. Mai fristgerecht eingereicht wurde.

6 Nachdem auch die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 Abs. 1 VRP) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Genossame und der Feldschützenverein wurden (bzw. werden) im Verfahren durch den Gemeinderat B.________ vertreten (vgl. Verfügung des AFU vom 21. November 2018, Sachverhalt Ziff. 1.5). Von einer Beiladung der Genossame und des Feldschützenvereins ins Verfahren konnte und kann daher abgesehen werden. 1.3 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren nur die Kostenverteilung betreffend die Altlastensanierung der Schiessanlage C.________. 2.1.1 Art. 32c Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 verpflichtet die Kantone dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. Art. 32d Abs. 1 USG regelt die Tragung der Kosten wie folgt: 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. 2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. 3 Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. 4 (…). 2.1.2 Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet den Verhaltens- und den Zustandsstörer bzw. -verursacher: Verhaltensverursacher im Sinne von Art. 32d USG ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehört insbesondere derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks ist (vgl. BGE 144 II 332 Erw. 3.1; BGE 139 II 106 Erw 3.1.1; 131 II 743 Erw. 3).

7 2.1.3 Im BGE 139 II 106 wurde die Gesetzeshistorie dargelegt (Erw. 3.2 ff.). Demgemäss geht das Gesetz davon aus, dass auch derjenige, der "lediglich als Standortinhaber beteiligt ist", zum Kreis der potentiell Kostenpflichtigen gehört. Damit wird der Standortinhaber gesetzlich als "Verursacher" bezeichnet bzw. einem "Verursacher" gleichgesetzt. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob der Standortinhaber das Eigentum vor oder nach Eintritt der Belastung erworben hat. Wären alle Erwerber von belasteten Grundstücken von vornherein keine Verursacher im Sinne von Art. 32 Abs. 1 USG, könnte ihnen aus Billigkeitsgründen kein Kostenanteil auferlegt werden, z.B. wenn ihnen im Hinblick auf einen bestehenden Altlastenverdacht ein erheblicher Preisnachteil gewährt wurde. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb in solchen Fällen das belastete Grundstück ohne jegliche Kostenbeteiligung des Inhabers saniert werden sollte, obwohl dieser wirtschaftlich von der Sanierung profitiert. Umgekehrt kann bei der Festlegung des Kostenanteils des Standortinhabers (der sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann) berücksichtigt werden, ob er schon bei Eintritt der Belastung Verantwortung für das Grundstück trug und die Möglichkeit gehabt hätte, die Belastung abzuwenden, oder ob er dieses erst nachträglich, mit der bereits bestehenden Belastung, erworben hat. Je nach den Umständen des Falles kann es sich rechtfertigen, seinen Kostenanteil auf 0 % herabzusetzen. 2.1.4 Im Bereich des Altlastenrechts genügt als Beweismassstab die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anteil der Mitverursachung bzw. die Kausalität, die sich - vorab wegen des Zeitablaufs - nicht mit letzter Sicherheit bestimmen lässt (BGE 144 II 332 Erw. 4.1.2). Bei der Kostenverlegung steht den Behörden ein beträchtliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (BGE 142 II 232 Erw. 5.3 Urteil BGer 1C_570/2011 vom 20.9.2012 mit Hinweis auf Urteil BGer 1A.178/2003 vom 27.8.2004 Erw. 6). Bei der Bemessung des Kostenanteils können neben dem Mass der Verantwortung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden. Namentlich kann berücksichtigt werden, ob der Standortinhaber, der die Belastung kannte oder kennen musste, einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen hat und ob ihm aus der Sanierung ein Vorteil erwächst (BGE 139 II 106 Erw. 5.5). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, der Regierungsrat habe den lokalen Feldschützenverein zu Unrecht nicht in die Pflicht genommen. Tatsache sei, dass sich auf KTN 003.________ hohe Belastungen befunden hätten. Diese Parzelle liege innerhalb des Sanierungsperimeters. Der Feldschützenverein sei wie die Genossame praktisch über die ganze Betriebsdauer der 300 m Schiessanlage bis zur Sanierung im Jahr 2016 und damit im Zeitraum der Belastung als Ei-

8 gentümer der Parzellen für den Standort verantwortlich gewesen. Sie gehörten deshalb zum Kreis der potentiell Kostenpflichtigen (Beschwerde S. 4 f.). Beide hätten schon zum Zeitpunkt des Erwerbs der Parzellen Kenntnis von der Schiesstätigkeit auf ihrem Grundstück haben müssen. Daran ändere die Tatsache nichts, dass in früheren Jahren die Kenntnis über schädliche Umwelteinwirkungen des Schiessbetriebs gefehlt haben mögen. Abgesehen davon habe spätestens mit dem Bewusstsein um die von Bleibelastungen ausgehenden Gefahren die Möglichkeit bestanden, weiteren Bodenbelastungen mit geeigneten Massnahmen entgegen zu wirken (Beschwerde S. 5). Gestützt auf Art. 125 und 133 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) vom 3. Februar 1995 obliege der Vollzug der ausserdienstlichen Schiesspflicht wie auch der Betrieb der Anlagen den Kantonen, respektive den Gemeinden. Grundsätzlich liege es in der Verantwortung des Verpflichteten, die vorgeschriebenen Tätigkeiten so auszuführen, dass daraus keine unzulässigen Umwelteinwirkungen entstünden (Beschwerde S. 6 mit Hinweis auf BGE 131 II 743 Erw. 4.2 [Jagdschiessanlage und 300 m-Schiessanlage F.________]). Die Schiesstätigkeit habe nicht zwingend Bodenbelastungen zur Folge. Die Genossame habe mindestens seit Bekanntwerden der Problematik sehr wohl die Möglichkeit gehabt, mit geeigneten Massnahmen Bodenbelastungen zu verhindern. Im Übrigen habe das AFU in der Kostenverteilungsverfügung 26_S103 betreffend die Schiessanlage G.________, vom 4. April 2019 in einem ähnlich gelagerten Fall die Grundeigentümer (Bezirk H.________ und Schützengesellschaft H.________) als Zustandsstörer qualifiziert und zur Kostentragung verpflichtet mit der Begründung, dass diese durch ihr eigenes Verhalten bzw. durch das unter ihrer Verantwortung durchgeführte Verhalten zur Belastung massgeblich beigetragen hätten (Beschwerde S. 6). 2.3.1 Gemäss der Verfügung des AFU vom 21. November 2018 wurde die seit etwa 1900 bestehende und weiterhin betriebene Schiessanlage C.________ im Jahr 2002 mit einem künstlichen Kugelfangsystem ausgerüstet. Das Gedenkschiessen sei von 1981 alljährlich bis 2011 durchgeführt worden (Sachverhalt Ziff. 1.1). Beide Zielgebiete lägen innerhalb des bis ca. 1991 betriebenen militärischen Schiessplatzes C.________ 3202.04/2 (Sachverhalt Ziff. 1.2; vgl. vorstehend Ingress lit. A). Das Grundstück KTN 001.________ gehöre seit dem 19. November 1934 der Genossame; das Grundstück KTN 003.________ gehöre seit dem 13. Januar 1925 dem Feldschützenverein B.________ (Sachverhalt Ziff. 1.5). Was die Kosten der Verursacher anbelangt, erwog das AFU, die Gemeinde trage ihre Kosten sowie diejenige des Feldschützenvereins; eine Kostenverteilung

9 müsse nur noch zwischen der Gemeinde und dem VBS erfolgen (Erw. 2.4). Der Standortinhaber zum Zeitpunkt der Massnahme sei grundsätzlich als Zustandsstörer in die Pflicht zu nehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich das Wissen über die Altlastenproblematik erst anfangs der 1990er Jahre zu verbreiten begonnen habe und die Kostentragungspflicht nach dem Verursacherprinzip im Altlastenrecht erst am 1. Juli 1997 in Kraft getreten sei. Somit sei bei einem Erwerb vor den 1990er Jahren in der Regel nicht von Anhaltspunkten auszugehen, die zu einer Sorgfaltspflichtverletzung geführt hätten (Erw. 2.7). Beim Feldschützenverein als Grundeigentümer seit 1925 lägen keine Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, weshalb er nicht in den Kreis der Verursacher gelange (Erw. 2.8). Das VBS anerkenne einen Verhaltensstöreranteil von 29 % (Erw. 2.9). Ob die Genossame als (Zustands-)Störer zu betrachten sei, wurde vom AFU nicht geprüft. 2.3.2 Der Regierungsrat erwog unter anderem, dass die Grundeigentümer und insbesondere auch die Genossame zum Kreis der potenziell kostenpflichtigen Verursacher gehörten. Dies bedeute aber noch nicht zwingend, dass sie auch tatsächlich einen Beitrag zahlen müssten (Erw. 3.4). Die Vorinstanz (d.h. das AFU) bestreite grundsätzlich nicht, dass die Genossame als Zustandsstörerin zum Kreis der Kostenpflichtigen gehöre; sie haben deren Kostenbetreffnis jedoch (implizit) auf 0 % gesetzt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Genossame könne keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden (Erw. 3.5). In Bezug auf die Genossame sei die Beurteilung des AFU nicht zu beanstanden. Eine gewisse Belastung des Bodens sei beim Erwerb des Grundstückes durch die Genossame im Jahr 1934 bereits vorhanden gewesen, ohne dass die Genossame aber etwas hätte unternehmen können. Vom Schiesswesen habe sie Kenntnis haben müssen, nicht aber von den Gefahren für die Umwelt bzw. die Bodenbelastung (Erw. 3.6). Gestützt auf das MG sei die Gemeinde verpflichtet gewesen, für Schiessanlagen zur Durchführung der obligatorischen Bundesübungen besorgt zu sein. Aktenmässig belegt sei auch eine militärische Nutzung des Standortes (RS, WK) im Zeitraum von 1965 bis 1985, wobei auch schwere Infanteriewaffen zum Einsatz gekommen seien. Die Genossame habe als Grundeigentümerin einen öffentlichen Auftrag erfüllt, gegen den sie sich nicht ernsthaft habe zur Wehr setzen können. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne ihr nicht angelastet werden. Vom Schiessbetrieb habe die Genossame nicht profitiert. Sie könne sich von ihrer Haftung als blosse Zustandsstörerin befreien (Erw. 3.7). Dass das AFU auch für den Feldschützenverein keinen separaten Zustandsstöreranteil festgelegt habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu widersprechen sei dem AFU allerdings darin, dass sich der Feldschützenverein als Zustandsstörer von der Haftung befreien könne. Sobald ein Zustandsstörer auch

10 als Verhaltens- bzw. Handlungsstörer zu betrachten sei, falle Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG ausser Betracht. Im Ergebnis sei das Vorgehen der Vorinstanz jedoch korrekt. Auf KTN 003.________ habe sich im Wesentlichen nur der Scheiben- bzw. Zeigerstand der 300 m-Schiessanlage befunden. Der Sanierungsbereich sei jedoch weit über den Scheibenstand hinausgegangen. Bezüglich der Bodenbelastung auf KTN 001.________ könne der Feldschützenverein nicht als Zustandsstörer herangezogen werden. Er sei jedoch unbestrittenermassen als primärer Verursacher zu betrachten und zwar im Umfang von 71 %. Eine zusätzliche Festlegung eines Zustandsstöreranteils für den Feldschützenverein sei nicht nötig und wäre auch nicht statthaft bzw. würde nicht zu einer gerechten Verteilung der Kosten führen (Erw. 4). Vernehmlassend hält das Sicherheitsdepartement an dieser Beurteilung fest. 2.3.3 Das AFU führt vernehmlassend (ergänzend) aus, auf KTN 003.________ seien nach Abzug der Fläche der Baustruktur des Scheibenstandes (117 m2), welche nicht habe saniert werden müssen, noch 177 m2 der gesamten Fläche von 294 m2 zu sanieren gewesen, was bei einer gesamten sanierten Fläche von rund 3'020 m2 einen Flächenanteil von knapp 6 % ausmache. Bei einem hypothetischen Zustandsstöreranteil von 10 % resultiere ein Kostenanteil von Fr. 1'851.-für den Feldschützenverein. Für das VBS reduziere sich der Kostenanteil entsprechend um Fr. 536.-- (Fr. 388'567.-- minus Fr. 1'851.-- entsprechend Fr. 386'716.--, hiervon 29 % entsprechend Fr. 112'1478.-- gegenüber Fr. 112'684.-- gemäss der angefochtenen Verfügung). Betreffend die Genossame sei zu ergänzen, dass die Schiessanlage im Jahre 2002 als eine der ersten im ganzen Kanton mit künstlichen Kugelfängen ausgerüstet worden sei. Es sei ihr wie auch dem Feldschützenverein daher zu attestieren, dass sie alles unternommen hätten, um den Bleieintrag in den Boden durch die 300 m- Schiessanlage zu minimieren (vgl. auch Vernehmlassung der Gemeinde S. 2 f. Ziff. II). 2.3.4 Das BAFU vertritt vernehmlassend die Ansicht, eine völlige Befreiung der beiden Zustandsstörer sei nicht zulässig, da sie für ihre beiden Standorte verantwortlich gewesen seien und eine weitere Belastung durch die jahrelangen Schiesstätigkeiten offenbar nicht verhindert hätten. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ob die Zustandsstörer durch die Belastung bzw. die Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hätten oder würden. Auch dieses Kriterium sei angemessen zu berücksichtigen und könne zu einer Erhöhung führen. 3.1.1 Im VGE III 2007 155 vom 21. Dezember 2007 prüfte das Verwaltungsgericht (im Nachgang zum vom Bundesgericht mit Urteil 1A.158/2005 vom

11 31.10.2005 aufgehobenen VGE 912/04 vom 28.4.2005 und zum Rückweisungsentscheid VGE 924/05 vom 20.4.2006) unter anderem, ob allenfalls auf Stufe Kanton oder Gemeinde von einer Aufsichtspflichtverletzung im Kontext mit der Wahrung der einschlägigen Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung beim Betrieb von Schiessanlagen auszugehen sei. Dabei führte das Verwaltungsgericht unter anderem unter Bezugnahme auf die dort mitangefochtene Verfügung des AFU vom 10. April 2003 Folgendes aus (Erw. 4.2 ff.): - Der grösste Teil der durch die verschossene Munition verursachten Bodenbelastung bei der betreffenden 300m-Schiessanlage sei im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des USG (1. Januar 1985) erfolgt. - In den Jahren 1994 und 1995 habe es einige publizierte Untersuchungen zu den Schwermetallbelastungen bei 300m-Schiessanlagen gegeben, wobei Auslöser dafür verendete Kühe gewesen seien, welche im Bereich von Kugelfängen geweidet hätten. - Das Generalsekretariat des EMD (Eidg. Militärdepartement; heute VBS) habe erst im Jahr 1997 eine Wegleitung erlassen, welche Massnahmen hinsichtlich des belasteten Bodens zu treffen seien. - Emissionsfreie vom EMD zugelassene künstliche Kugelfangsysteme seien erst seit ca. 1995/1996 auf dem Markt erhältlich. - Im Vorwort der vom EMD und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) gemeinsam im Oktober 1997 herausgegebenen Wegleitung "Bodenschutz- und Entsorgungsmassnahmen bei 300m-Schiessanlagen" sei ausgeführt worden, diese Wegleitung habe zum Ziel, den Stand des Wissens zu vermitteln und den Vollzug in den Kantonen zu harmonisieren und zu erleichtern. - Die Wegleitung sei von einer Arbeitsgruppe erarbeitet worden, in welcher die zuständigen Bundesstellen, kantonale Behörden und die Schützenverbände vertreten gewesen seien. - Diese Wegleitung richte sich in erster Linie an die kantonalen Fachstellen, welche mit dem Vollzug des Bodenschutzes und der Altlasten-Vorschriften betraut seien. Sie werde aber auch jene Stellen der Kantone und Gemeinden, die sich mit dem ausserdienstlichen Schiesswesen befassen würden, sowie Schützenvereine interessieren. - In seiner Publikationsreihe "Umwelt" habe das BUWAL im Heft 3/2003 den Stand der Altlasten im Zusammenhang mit Schiessanlagen u.a. dahingehend zusammengefasst, - dass neue Kugelfangsysteme der Umweltverschmutzung ein Ende setzen, künftige Altlasten verhindern und das Bleirecyling erleichtern würden,

12 - dass es bis vor kurzem nur wenige Untersuchungen zu den Auswirkungen von Blei auf die Gewässer gegeben habe, - dass in der Praxis bei Sanierungen nur noch künstliche Kugelfänge gebaut würden (vgl. Umwelt 3/2003, S. 25 bis 27). Das Verwaltungsgericht folgerte, aus den erwähnten Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass die kantonalen Fachstellen, welche mit dem Vollzug des Bodenschutzes und der Altlasten-Vorschriften beauftragt seien, erst mit der Wegleitung des EMD und des BUWAL vom Oktober 1997 ein landesweit geltendes Instrumentarium für die Behandlung der Altlasten-Thematik bei Schiessanlagen erhalten hätten, welches u.a. auch Massnahmen zum Schutz des Bodens umfasst habe. Im Weiteren wurde erwähnt, dass Art. 125 Abs. 1 MG von den Kantonen verlange, auf umweltverträgliche Schiessanlagen zu achten und fördern; diese Bestimmung sei jedoch erst am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. 3.1.2 Auf diese sachverhaltlichen Elemente, was den Kenntnisstand betreffend die Belastung des Bodens durch das Schiesswesen anbelangt, ist auch vorliegend abzustellen. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte - und werden solche weder von der Beschwerdeführerin noch vom BAFU geltend gemacht -, welche es rechtfertigen, hiervon abzurücken. 3.2.1 Die Genossame und der Feldschützenverein tragen seit dem Erwerb der betroffenen beiden Liegenschaften zweifelsohne die Verantwortlichkeit für die beiden Grundstücke und sind entsprechend grundsätzlich als Zustandsstörer zu qualifizieren. 3.2.2 Indessen setzt die Auferlegung eines Kostenanteils an der Sanierung namentlich voraus, dass der Grundeigentümer als für das Grundstück verantwortliche Person bei Eintritt der Belastung (oder nachträglich) die Möglichkeit gehabt hätte, die Belastung abzuwenden. Diese Möglichkeit besteht für einen Grundeigentümer bei einer abstrakten Betrachtung immer. Indessen setzt diese Möglichkeit zwangsläufig - neben dem Willen zur Sanierung - das Wissen um die Sanierungsbedürftigkeit voraus. Es ist indes leichthin einsichtig, dass bei einer Genossame und/oder einem Schützenverein kein Wissen um einen Sachverhalt vorausgesetzt werden kann, solange dieser selbst Fachinstanzen verborgen bleibt bzw. unbekannt ist. Etwas anderes anzunehmen, ist stossend und führt zu einem stossenden Ergebnis. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass jedenfalls nicht vor der Mitte der 1990-er Jahre bei der Genossame und beim Feldschützenverein von einem entsprechenden Wissen und einem damit verbundenen Sanierungsbedarf der Kugelfänge (allenfalls samt Umschwung) ausgegangen werden kann und darf. Wird

13 das Wissen um die sachgerechten Massnahmen zur Sanierung des belasteten Bodens vorausgesetzt, so haben sich die Genossame und der Feldschützenverein das entsprechende Wissen frühestens ab dem Zeitpunkt der Herausgabe der Wegleitung des EMD betreffend zu ergreifende Massnahmen, d.h. ab 1997, anrechnen zu lassen. Im Weiteren ist unbestritten, dass seit 2002 ein künstliches, emissionsfreies Kugelfangsystem mit Kugelfangkästen installiert ist (Untersuchungsbericht S. 5 Ziff. 2). Der Feldschützenverein als Bauherrschaft reichte bereits im März 2001 das entsprechende Baugesuch für den Abbruch und den Wiederaufbau des Schützenhauses und des Scheibenstandes ein (in: RR-act. II/01/Ordner). Das AFU erteilte die entsprechende Baubewilligung aus kantonaler Sicht mit Verfügung vom 16. August 2001 unter Auflagen, unter anderem derjenigen des Einbaus eines künstlichen Kugelfangsystems "zur Verminderung eines weiteren Eintrags von Schwermetallen in die Umwelt durch den Schiessbetrieb" (Disp.-Ziff. 2). Für die Ausführung und die Nutzung wurde die vorerwähnte BUWAL-Wegleitung aus dem Jahre 1997 als massgeblich bezeichnet (Disp.-Ziff. 3 und 4). 3.2.3 Es erweist sich mithin, dass der Genossame und dem Feldschützenverein ein "Nichtstun" trotz (hypothetisch anzunehmender) Kenntnis höchstens für die rund vier/fünf Jahre 1997 bis 2001 angelastet werden kann. Diese Zeitdauer reduziert sich noch, wenn berücksichtigt wird, dass die Ausarbeitung des erwähnten Baugesuchs samt hierfür erforderlichen Abklärungen ebenfalls eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nimmt. Mit anderen Worten: schon bald, nachdem die negativen Konsequenzen des Schiesswesens bzw. der dadurch bewirkten Bleibefrachtung des Bodens wissenschaftlich bekannt und von den Fachbehörden entsprechende Vorgaben gemacht worden waren, hat der Feldschützenverein auch im Interesse der Genossame - die entsprechenden Massnahmen zur Vermeidung einer weiteren zusätzlichen Bleibelastung des Bodens ergriffen. Der Feldschützenverein hat es mithin verhältnismässig zeitnah zum Bekanntwerden der von Bleibelastungen ausgehenden Gefahren an die Hand genommen, weiteren Bodenbelastungen mit geeigneten Vorkehrungen entgegen zu wirken. Damit erübrigte es sich für die Genossame, zeitgleich die gleichen oder vergleichbaren Massnahmen ebenfalls in die Wege zu leiten. Angesichts dieser Chronologie geht der Vorhalt der Beschwerdeführerin (wie auch der entsprechende Vorwurf des BAFU), die Genossame und der Feldschützenverein hätten mindestens seit Bekanntwerden der Problematik sehr wohl die Möglichkeit gehabt, mit geeigneten Massnahmen Bodenbelastungen zu verhindern (vgl. vorstehend Erw. 2.2 und 2.3.4), an der Sache vorbei. Die durch den Schiessbetrieb im Zeitraum 1997 bis 2001 verursachte zusätzliche Bleifracht dürfte sich im Übri-

14 gen sehr bescheiden ausnehmen (vgl. nachstehend Erw. 3.2.5) und kann die von der Beschwerdeführerin beantragte Kostenauferlegung auf die Zustandsstörer keinesfalls rechtfertigen. 3.2.4 Bei dieser Sachlage ist unter Beachtung des den Behörden zustehenden beträchtlichen Ermessens nicht zu beanstanden, wenn sie den Anteil der Genossame und des Feldschützenvereins als Zustandsstörer auf 0 % festgelegt haben. Es kann auch nicht gesagt werden, die Behörden hätten ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Vielmehr wäre es - wie bereits gesagt - stossend und mit dem Gerechtigkeitsempfinden nicht in Einklang zu bringen, der Genossame und dem Feldschützenverein unter dem Titel der Zustandsstörung einen Anteil an den Sanierungskosten aufzuerlegen. Abgesehen davon ist dem AFU beizupflichten (vorstehend Erw. 2.3.3), dass sich der (hypothetische) Kostenanteil im Falle des Feldschützenvereins unter dem Titel eines Zustandsstörers sehr bescheiden ausnehmen würde und für die Beschwerdeführerin nur eine minimale Einsparung mit sich brächte. Davon abzusehen, diesen (hypothetischen) Kostenanteil den Zustandsstörern aufzuerlegen, fällt/fiele ebenfalls ins pflichtgemässe Ermessen der Behörden und stellt jedenfalls keine Verletzung deren Ermessens dar. 3.2.5 Dass ein Kostenanteil von 10 % bis 30 % in keinem Fall in Frage käme, zeigt auch folgende Vergleichsrechnung: Gemäss dem Untersuchungsbericht (S. 12) wurden für den 300 m-Schiessstand die Jahre 1947 bis 2004 jährlich 11'404 Schuss (Feldschützenverein) und 1'754 (Obligatorisches; je Gewehrpatrone GP 11) ermittelt. Auf (rund) fünf Jahre umgerechnet ergibt dies 65'790 Schuss bei einer Gesamtzahl von 2'712'452 (unter Einbezug der Schüsse VBS/Militär) für die gesamte Dauer von 1900 bis 2004 bzw. 2.43 %; dies entspricht 348 kg Blei bei einer Bleifracht von 14'351 kg. In den zehn Jahren von 1995 bis 2004 wurden total 64'000 Schuss Gewehrpatronen 90 (GwPat90) gezählt, in fünf Jahren also die Hälfte hiervon entsprechend 96 kg Blei (bei insgesamt 192 kg). Bezogen auf die gesamte Bleibelastung von 14'543 kg entfallen somit 444 kg d.h. 3 % auf den Feldschützenverein (wobei der überwiegende Teil hiervon auf die Verhaltensstörereigenschaft des Feldschützenvereins entfiele, wofür diesem indessen die entsprechenden Kosten auferlegt wurden). 3.2.6 Ein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil, den der Feldschützenverein und/oder die Genossame als Grundeigentümer aus der Sanierung ziehen könnte(n), welche allenfalls die Auferlegung eines Kostenanteils rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Untersuchungsbericht wird das Gebiet als "generell sumpfig" charakterisiert, weshalb es in der Ebene habe drainiert werden müssen (S. 6

15 Ziff. 4). Hieran ändert sich mit der Sanierung nichts. Im Falle der Parzelle KTN 003.________ zeigt allein die kleine Fläche von 294 m2, welche gerade Platz für den Scheibenstand samt Kugelfang bietet, dass kein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil resultieren kann. Das BAFU blendet diese (aktenkundigen) Angaben aus, wenn es in der Vernehmlassung geltend macht, aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, ob die Zustandsstörer einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hätten oder nicht. Diese Frage kann in Kenntnis der Situierung der fraglichen Grundstücke und deren Beschaffenheit, wie erwähnt, ohne weiteres negativ beantwortet werden. 3.3.1 Die Vernehmlassung des BAFU gibt nicht Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit es auf BGE 131 II 743 (Erw. 4.2) verweist und geltend macht, an einer Inanspruchnahme eines Zustandsstörers ändere nichts, dass in früheren Jahren die Kenntnis über schädliche Umwelteinwirkungen des Schiessbetriebs gefehlt haben möge, kann dem im Lichte des Gesetzes sowie von BGE 139 II 106 nicht gefolgt werden. Einerseits hätte diese Auffassung zur Konsequenz, dass die "Exzeptionsklausel" des "ahnungslosen Zustandsstörers" (BGE 139 II 106 Erw. 3.4.2) obsolet wäre. Anderseits wird in diesem Urteil festgehalten, dass der Kostenanteil "je nach den Umständen des Falles" auf 0 % herabgesetzt werden kann. Insofern kann dem AFU auch nicht vorgeworfen werden, widersprüchlich zu verfügen, nachdem es mit Verfügung vom 10. April 2003 dem als Zustandsstörerin qualifizierten Verein F.________ noch 25 % der Sanierungskosten auferlegt hat, obwohl die betreffende Schiessanlage nur bis 1996 betrieben worden war (vgl. VGE 912/04 vom 28.4.2005 Ingress ilt. A; BGE 131 II 743 Ingress), was in jenem Verfahren unbestritten blieb. Einen Anteil von 10-30 % für den Zustandsstörer sieht die Wegleitung "Realleistungs- und Kostentragungspflicht" des BAFU (2009) vor (S. 29 Rz. 5.4.1.3). Diese Wegleitung charakterisiert ihren Stellenwert als Vollzugshilfe, die sich primär an Vollzugsbehörden richtet. Andere Lösungen werden auch als zulässig erachtet, sofern sie rechtskonform sind (S. 2). 3.3.2 Aus der Kostenverteilungsverfügung des AFU vom 4. April 2019 betreffend G.________ kann die Beschwerdeführerin allein aufgrund des unterschiedlichen Sachverhaltes nichts zu ihren Gunsten herleiten. Beispielsweise erfolgte in jenem Fall die Ausrüstung mit künstlichen Kugelfängen erst 2008. Zudem wurde von einem - wenn auch geringen - wirtschaftlichen Nutzen infolge der Sanierung ausgegangen (Erw. 2.3.1). 3.3.3 Nicht entscheiderheblich - und von der Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, auch nicht gerügt - ist schliesslich die Tatsache, dass sich das AFU in seiner

16 Verfügung vom 21. November 2018 weder explizit noch implizit (so der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid Erw. 3.5) zur Genossame geäussert hat. Soweit das AFU damit allenfalls seiner Begründungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sein sollte, wurde dieser Mangel im regierungsrätlichen Verfahren geheilt. 3.4 Die Beschwerde erweist sich somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist folglich abzuweisen, sowohl was den Rückweisungsantrag in Ziff. 1 wie auch das Leistungsbegehren in Ziff. 2 betrifft. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Nichtbeanwalteten Parteien wird praxisgemäss keine Parteientschädigung (§ 74 VRP) zugesprochen. Dies gilt auch für Gemeinden und Bezirke (VGE 405/96 vom 21.11.1996 Erw. 3; II 2017 99 vom 24.1.2018 Erw. 5) .

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - den Gemeinderat B.________ (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement - das Amt für Umweltschutz - und das Bundesamt für Umwelt BAFU (A). Schwyz, 25. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Oktober 2019

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III 2019 107 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.09.2019 III 2019 107 — Swissrulings