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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.06.2018 III 2018 90

22 juin 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,576 mots·~18 min·4

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 90 Entscheid vom 22. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 hat das Verkehrsamt A.________ (geb. am ________1968) den Führerausweis für 5 Monate entzogen, weil sie am 23. Oktober 2008 in Luzern einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.96 ‰) gelenkt hatte (Dossier-act. 1). Nachdem A.________ den Kurs „Nie mehr FiaZ“ besucht hatte, wurde ihr am 20. Februar 2009 der Führerausweis wieder ausgehändigt (Dossier-act. 2). B. Am 9. Oktober 2009 hat das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet, weil sie am 17. August 2009 auf der Gegenfahrbahn (Geisterfahrt) auf der Autobahn A4 von Küssnacht nach Brunnen einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand gelenkt hatte (mind 2.44 ‰; vgl. Dossier-act. 3). Gestützt auf einen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM Zürich) vom 13. Januar 2010, welcher die Fahreignung verneinte, hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 26. Februar 2010 einen definitiven Sicherungsentzug angeordnet. Die Auflagen für die Aufhebung des Sicherungsentzuges umfassten u.a. den Nachweis einer Alkoholtotalabstinenz für mindestens 1 Jahr sowie die Vornahme von Blut- und Laboruntersuchungen. Zudem wurde eine psychotherapeutische Behandlung (mind. 12 Stunden) gefordert (vgl. Dossier-act. 4). C. Mit Schreiben vom 1. März 2011 verneinte das Verkehrsamt die Fahreignung trotz einer längeren nachgewiesenen Alkoholabstinenz. Dies wurde damit begründet, dass gemäss dem eingeholten verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten sich der psychische Zustand der Explorandin zwischenzeitlich im Sinne eines maniformen psychotischen Verhaltens verschlechtert habe, weswegen sie mit einem Psychopharmakon (Neuroleptikum) behandelt werde. Die Medikamenteneinnahme sei anlässlich des gutachterlichen Gesprächs verneint worden. Bei der verkehrspsychologischen Testung habe sich keine Verbesserung gegenüber der Vorbegutachtung gezeigt, wobei zusätzlich v.a. die kognitiven Leistungen schlechter ausgefallen seien, was auf eine beeinträchtigte Konzentrations- und Steuerungsfähigkeit zurückzuführen sei. Somit sei aktuell trotz der nachgewiesenen Alkoholabstinenz aufgrund der psychiatrischen Problematik nicht von einer stabilen Situation auszugehen, weshalb die Fahreignung verneint werden müsse (vgl. Dossier-act. 5). D. Gestützt auf einen neuen Bericht des IRM vom 16. Januar 2012 hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 31. Januar 2012 die Fahreignung unter bestimmten Auflagen bejaht (u.a. Nachweis einer Alkoholtotalabstinenz, Bestimmung der Laborwerte, regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen

3 Erkrankung etc., vgl. Dossier-act. 6). Am 23. Juli 2012 hat A.________ die praktische Führerprüfung bestanden und den Führerausweis wieder erhalten. Mit Verfügung vom 28. September 2012 bejahte das Verkehrsamt gestützt auf einen neuen IRM-Bericht vom 24. August 2012 erneut die Fahreignung unter bestimmten Auflagen (vgl. Dossier-act. 7). E. Am 7. März 2013 erliess das Verkehrsamt einen Sicherungsentzug, weil A.________ gemäss IRM-Untersuchungsbericht vom 4. März 2013 die Auflage der Alkoholabstinenz missachtet hatte. Für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurde u.a. der Nachweis einer 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gefordert (vgl. Dossier-act. 8). Nachdem dieser Nachweis erbracht worden war, erteilte das Verkehrsamt gestützt auf einen Bericht des IRM vom 10. September 2013 den Führerausweis mit bestimmten Auflagen (vgl. Dossier-act. 9). Mit Verfügungen vom 18. Juni 2014 und 16. Januar 2015 befürwortete das Verkehrsamt die Fahreignung unter Beibehaltung bestimmter Auflagen (u.a. Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz, vgl. Dossier-act. 10 und 11). Gestützt auf einen IRM-Bericht vom 1. Juni 2015 bejahte das Verkehrsamt am 17. Juni 2015 die Fahreignung ohne Verlängerung der bisherigen Auflagen, d.h. A.________ wurde aus der regelmässigen Kontrolle entlassen (vgl. Dossier-act. 12). F. Am Samstag, 28. Oktober 2017 (07.30 Uhr), kollidierte A.________ in Oberarth bei der Autogarage Inderbitzin AG mit dem Heck eines vorausfahrenden Personenwagens, welcher die Fahrt verlangsamt und den Richtungsblinker eingeschaltet hatte. Gemäss Polizeibericht wurden bei A.________ folgende Symptome festgestellt: „lallende Aussprache, Atemalkohol, schwankender Gang, Verwirrtheit“ (vgl. Vi-act. 2), weshalb im Spital Schwyz eine Blutprobe entnommen wurde. Die Auswertung am IRM ergab gemäss Bericht vom 2. November 2017 eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1.87 ‰ und maximal 2.48 ‰, bzw. einen Mittelwert von 1.97 ‰ per Zeitpunkt der Blutentnahme (vgl. Vi-act. 1). Der Führerausweis wurde A.________ von der Polizei nach der Befragung vorläufig abgenommen (vgl. Vi-act. 2 in fine). G. Am 4. Januar 2018 hat das Verkehrsamt für A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht (Vi-act. 3). In einem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 4. April 2018 führte Dr.med. C.________ (Fachärztin für Rechtsmedizin/ Verkehrsmedizinerin SGRM) u.a. sinngemäss aus, dass in Anbetracht der konkreten Vorgeschichte für eine positive Beurteilung der Fahreignung vorerst die Einhaltung einer einjährigen Abstinenz notwendig sei (Vi-act. 6). Ge-

4 stützt darauf gewährte das Verkehrsamt mit Schreiben vom 11. April 2018 das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Erlass eines Sicherungsentzugs (Vi-act. 7). Dazu nahm A.________ am 19. April 2018 mündlich Stellung (Vi-act. 9). In der Folge ordnete das Verkehrsamt am gleichen Tag einen Sicherungsentzug an. Gemäss Dispositiv-Ziffer 5 setzt die Aufhebung des Sicherungsentzugs die Erfüllung von folgenden Auflagen voraus:  Einhaltung einer mind. 1-jährigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;  Erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch mittels Haaranalyse auf Alkohol (erforderliche Haarlänge 5 cm, kosmetisch unbehandelte Kopfhaare, d.h. nicht gefärbt, nicht getönt oder gebleicht) im Sinne einer Chancengewährung bereits im September 2018;  Durchführung einer Therapie bei einer Fachstelle für Suchtprobleme. Sie müssen sich in einen Therapieprozess einlassen mit dem Ziel, den Rückfall aufzuarbeiten, eine stabile intrinsisch motivierte Abstinenz zu erreichen und Copingstrategien zur Rückfallprophylaxe anzugehen;  Ein entsprechender fachtherapeutischer oder psychotherapeutischer Verlaufsbericht muss zum gegebenen Zeitpunkt zur Untersuchung mitgebracht werden;  Evtl. verkehrspsychologischer Untersuch (dies wird zum gegebenen Zeitpunkt entschieden und hängt stark von den bei der Therapie erreichten Zielen ab);  Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung. Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. H. Gegen diese am 20. April 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 11. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (der letzte Tag der 20-tägigen Rechtsmittelfrist fiel auf den 10. Mai 2018, einem Feiertag, weshalb die Frist nach § 158 Abs. 2 JG erst am nächsten Werktag endete). Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz vom 19. April 2018 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei der Führerausweis unter Auflagen unverzüglich herauszugeben bzw. wieder zu erteilen. 3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. I. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 11. Juni 2018. Auf eine Stellungnahme

5 zu den von der Vorinstanz angeforderten Zusatzakten hat die Beschwerdeführerin (gemäss telefonischer Rücksprache vom 19.6.2018) verzichtet. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 Erw. 9.1 S. 351 f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 140 II 334 Erw. 6 S. 339). 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet aber die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. Staatliche Eingriffe in die persönliche Freiheit müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG (nach einem Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht bzw. einer entsprechenden Fahreignungsabklärung) insbesondere an die Auflage einer befristeten und ärztlich kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle geknüpft werden. In der Regel hat die medizinische Nachkontrolle (nach Ablauf einer Sperrfrist bzw. Probezeit) mindestens ein Jahr zu dauern. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen,

6 steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt (BGE 130 II 25 Erw. 3.2 S. 28 f.; 129 II 82 Erw. 2.2 S. 84). Vermag die betroffene Person in einem solchen Fall die mit der Wiedererteilung des Führerausweises auferlegte, befristete und ärztlich kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. Während beim Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen grosse Bedeutung zukommt (vgl. BGE 129 II 82 Erw. 6.2.2 S. 91; Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2010 vom 25.11.2010 Erw. 5), rechtfertigt die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Bedingung den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (vgl. VGE III 2014 15 vom 23.1.2014 Erw. 1 in fine mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_523/2011 vom 5.3.2011 Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2011 vom 25.7.2011 Erw. 4.1). 2.1 Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2008 und 2009 zweimal einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand gelenkt (am 23.10.2008 in Luzern mit 1.96 ‰ und am 17.8.2009 als „Geisterfahrerin“ mit 2.44 ‰ auf der Autobahn zwischen Küssnacht und Brunnen). Auffallend ist, dass der erste Rückfall lediglich rund 6 Monate nach der Wiederaushändigung des Führerausweises erfolgte (vgl. Ingress lit. A und B). 2.2 Ein zweiter Rückfall folgte im Jahre 2013, weil die Beschwerdeführerin gemäss einem IRM-Untersuchungsbericht vom 4. März 2013 die Auflage der Alkoholabstinenz missachtet hatte. Nach Einhaltung einer 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz wurde ihr der Führerausweis am 10. September 2013 unter Auflagen wieder ausgehändigt. Mit Verfügung des Verkehrsamtes vom 17. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf einen positiv lautenden IRM-Bericht vom 1. Juni 2015 aus der bisherigen regelmässigen Kontrolle entlassen (vgl. Ingress lit. E). 2.3 Rund 2 1/3 Jahre nach Beendigung dieser erwähnten Kontrollen der Fahreignung folgte der dritte Rückfall, welcher im Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 23. November 2017 wie folgt umschrieben wurde: Am Samstag, 28.10.2017, um ca. 07.30 Uhr fuhr B mit ihrem PW SZ ________… von Arth herkommend auf der Gotthardstrasse in Richtung Goldau. Sie beabsichtigte bei der Inderbitzin Auto AG rechts auf deren Areal zu fahren. Zur gleichen Zeit fuhr hinter ihr N (= Beschwerdeführerin) mit ihrem PW SZ E.________…. N be-

7 merkte zu spät, dass das vor ihr fahrende Fahrzeug den Richtungsblinker eingeschaltet hatte. Aufgrund dessen konnte sie nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte frontal mit dem Heck des PWs SZ ________…. Nach der Kollision fuhren beide Beteiligten auf das Areal, respektive auf die Parkplätze der Auto Inderbitzin AG. Da an diesem Tag viel Kundschaft erwartet wurde, bat man N ihr Fahrzeug zu den Ausstellungsfahrzeugen zu stellen. Dabei fuhr sie rückwärts in ein parkiertes Ausstellungsfahrzeug der Inderbitzin Auto AG. Beim Unfall wurde B leicht verletzt und es entstand mittlerer Sachschaden. Bei der Tatbestandsaufnahme konnte bei N Atemalkohol und eine lallende Aussprache sowie ein unsicherer Stand festgestellt werden. Da N den Atemlufttest aufgrund von angeblichen Zahnschmerzen nicht durchführen konnte, wurde nach Rücksprache mit der Pikett Staatsanwältin … eine Blutprobe im Spital Schwyz entnommen. Die Auswertung der Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1.87 ‰ und maximal 2.48 ‰, bzw. einen Mittelwert von 1.97 ‰ per Zeitpunkt der Blutentnahme (vgl. Vi-act. 1). 2.4 Nach der unangefochten gebliebenen Verfügung des Verkehrsamtes vom 4. Januar 2018, mit welcher ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet sowie die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht worden war, liess sich die Beschwerdeführerin am 13. März 2018 von der Verkehrsmedizinerin SGRM Dr. med. C.________ untersuchen. Dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 4. April 2018 sind u.a. die folgenden Angaben zu entnehmen (vgl. Vi-act. 6): Frau N gab an, dass sie nach Entlassung aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle im Jahre 2015 bis im Juni 2017 alkoholabstinent gelebt habe. Damals sei dann alles zusammengekommen, so die Problematik nach dem Ableben ihres Vaters vor drei Jahren mit Problemen mit den Geschwistern. Der Partner habe sich von ihr getrennt und sie habe unter Stress wegen ihrer Arbeit (selbständige Reinigungskraft) gestanden. Sie habe darauf begonnen sporadisch ein Bier zu trinken. Anlässlich des Vorfalles habe sie das dreijährige Jubiläum ihres Reinigungsgeschäftes zusammen mit mehreren Personen im Restaurant gefeiert. Sie habe tatsächlich zu viel getrunken und so die Kontrolle über sich selbst verloren und den Riesenfehler begangen, ins Fahrzeug zu steigen. Nach dem Vorfall habe sie sich von diesem ‚Erlebnis‘ erholen müssen und habe bis Ende Jahr weiter Alkohol im mässigen Rahmen konsumiert. Seit dem Januar 2018 lebe sie nun abstinent. Therapeutische Hilfe habe sie sich nicht geholt. (…) Ihr wurde erklärt, dass für eine positive Beurteilung der Fahreignung nach dem nun insgesamt dritten FiaZ-Vorfall im Rahmen einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit in der Regel eine einjährige Alkoholabstinenz vorliegen müsse und somit die Fahreignung, aufgrund der zu kurzen Abstinenzdauer, zurzeit noch nicht befürwortet werden könne. (…)

8 Der beim Ereignis vom Oktober 2017 ermittelte Alkoholgehalt von minimal 1.87 und maximal 2.48 Gew.‰ ist aus medizinischer Sicht als eine erhebliche Alkoholisierung zu werten. (…) Bei Frau N muss von einem schwerwiegenden, verkehrsrelevanten Rückfall im Rahmen der bestehenden Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Bis anhin hat sie sich nicht vertieft mit den Gründen für den Rückfall auseinandergesetzt und auch keine Copingstrategien entwickelt um künftige Probleme/ Situationen anders als mit Alkohol anzugehen. Zurzeit muss von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Der haaranalytische Befund spricht nicht gegen die von Frau N gemachten Angaben zu ihrem Trinkverhalten seit dem Ereignis. Einschränkend muss jedoch erwähnt werden, dass aufgrund der Färbung der untersuchten 2-5 cm langen Haare ab Kopfhaut keine präzisen Angaben zum Trinkverhalten im Zeitraum der rund 2 bis 5 Monate vor der Untersuchung gemacht werden können. Wie Frau N anlässlich der Untersuchung erklärt wurde, ist bei einer derartigen Ausgangslage für eine positive Beurteilung der Fahreignung vorerst die Einhaltung einer einjährigen Abstinenz notwendig. Im Sinne einer Chancengewährung könnte die Fahreignung von Frau N schon im September 2018 neu beurteilt werden, sofern es Frau N gelingt, sich in einen Therapieprozess einzulassen mit dem Ziel, den Rückfall aufzuarbeiten, eine stabile intrinsisch motivierte Abstinenz zu erreichen und Copingstrategien zur Rückfallprophylaxe anzugehen. (…) 2.5 Diese Erkenntnisse der Verkehrsmedizinerin hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung uneingeschränkt übernommen. 3.1 Dagegen wird in der Beschwerde u.a. sinngemäss vorgebracht, dass die Analyse der am 13. März 2018 asservierten Kopfhaare einen Ethylglucuronid- Wert (EtG-Wert) von unter 7 pg/mg ergeben habe, was klar gegen einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum und damit gegen eine Suchterkrankung bzw. Suchtgefährdung spreche. Von einem Rückfall im Rahmen einer bestehenden Alkoholabhängigkeit könne keine Rede sein. Mit einem derart tiefen EtG- Wert sei die gelebte Alkoholabstinenz nachgewiesen, womit ein Rückfallrisiko auszuschliessen sei. 3.2 Diese Argumentation der Beschwerdeführerin übersieht, dass die aktenkundige Auswertung der am 13. März 2018 entnommenen Kopfhaare deswegen eine beschränkte Aussagekraft hat, weil nur die Kopfhaare im Segment von 0 bis 2 cm ab Haut ungefärbt waren, derweil die Kopfhaare im Segment ab 2 cm ab Kopfhaut gefärbt waren. Mit anderen Worten kann aus dieser Haaranalyse nur für den Zeitraum ab anfangs 2018 eine verlässliche Aussage zum Alkoholkonsum hergeleitet werden, derweil für den durchschnittlichen Alkoholkonsum im Jahre 2017 - einmal abgesehen von der Auswertung der Blutprobe vom 28. Oktober 2017 - hinreichend objektivierbare Ergebnisse fehlen.

9 3.3 Beim Vorfall vom 28. Oktober 2017 fällt ein stark bagatellisierendes Verhalten der Beschwerdeführerin auf, da sie damals gegenüber der Kantonspolizei angab, lediglich 2 Stangen Bier à 0.33 cl getrunken zu haben, und zwar ursprünglich mit Trinkende um 01.00 Uhr (mithin rund 6 ½ Stunden vor dem von ihr verursachten Verkehrsunfall, vgl. Vi-act. 1/ Einvernahme S. 1 unten; später - bei der Einvernahme ab 08.38 Uhr - relativierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben und machte geltend, Alkohol bis 06.00 Uhr getrunken zu haben, S. 3 der Einvernahme). Der ursprünglich deklarierte Alkoholkonsum reichte offenkundig bei weitem nicht aus, um im Zeitpunkt der Blutentnahme (08.37 Uhr) eine durchschnittliche Blutalkoholkonzentration von 1.97 ‰ zu begründen. Sodann fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei zum einen aussagte, vor dem Verkehrsunfall von Samstagmorgen (07.30 Uhr) letztmals rund 8 Stunden von Donnerstagabend (23.00 Uhr) bis Freitagmorgen (07.00 Uhr) geschlafen zu haben, mithin in der Nacht von Freitag auf den erwähnten Samstag nichts geschlafen hatte, dennoch aber auf den Vorhalt, ob sie ein Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand gelenkt habe, folgende Antwort zu Protokoll gab: „Nein, ich bin fähig gewesen, auch wenn ich etwas Alkohol getrunken habe“ (vgl. Vi-act. 2/ Anhang). Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Nacht in Zug (F.________-Bar) verbracht hatte und zum Unfallzeitpunkt auf der Fahrt nach Hause (in D.________ SZ) war. 3.4 Dass im Lichte dieser konkreten Umstände sowie der dargelegten umfangreichen Vorgeschichte die begutachtende Verkehrsmedizinerin in ihrem Sachverständigenbericht vom 4. April 2018 vorderhand die Fahreignung verneint hat und vor der Wiedererteilung des Führerausweises einen Nachweis für eine etwas länger dauernde Abstinenzdauer fordert (welcher im Rahmen einer im September 2018 vorgesehenen Untersuchung erbracht werden könnte), gibt entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin keinen Anlass zur Beanstandung. Im Einklang mit der Gutachterin und der Vorinstanz ist zu betonen, dass der dritte Rückfall eine erhebliche Alkoholisierung dokumentiert. Nur rund 2 1/3 Jahre, nachdem die Beschwerdeführerin aus der regelmässigen verkehrsmedizinischen Kontrolle entlassen worden war, fühlte sie sich nach einer im Ausgang verbrachten Nacht (ohne Schlaf) ohne weiteres in der Lage, mit einer durchschnittlichen Blutalkoholkonzentration von 1.97 ‰ für eine keineswegs kurze Fahrstrecke (von Zug nach D.________ SZ) ein Fahrzeug zu lenken (mit der Folge, dass sie einen Verkehrsunfall verursachte). 3.5 An diesem dargelegten Ergebnis, wonach die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Fahreignung der Beschwerdeführerin (vorderhand) zu Recht verneint hat, vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts

10 zu ändern. Nicht zu hören ist namentlich die sinngemässen Einwände, dass der angefochtene Sicherungsentzug willkürlich, sachfremd, nicht nachvollziehbar bzw. unverhältnismässig sei. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die berufliche Angewiesenheit beruft, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr hat sie es sich selbst zuzuschreiben, dass ihr der Führerausweis wieder entzogen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 3.5 in fine). Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand, der Vorfall vom 28. Oktober 2017 sei als Ausrutscher in einer schwierigen Lebensphase zu qualifizieren. Wer eine ganze Nacht im Ausgang verbringt und am folgenden Morgen ohne geschlafen zu haben sich in einem stark angetrunkenen Zustand ans Steuer für eine keineswegs kurze Fahrstrecke setzt, muss sich nicht wundern, wenn ihm vorderhand die Fähigkeit abgesprochen wird, zwischen Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Sodann hat der Psychiater Dr.med. G.________ in seinem Schreiben vom 9. Mai 2018 an den Rechtsvertreter (= Bf-act. 4) lediglich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin seit anfangs 2018 abstinent lebt, was durch von Dr.med. H.________ veranlasste Laboruntersuchungen bestätigt werde. Ob dies vollumfänglich zutrifft, wird Gegenstand des von der Verkehrsmedizinerin im September 2018 vorgesehenen Kontrolluntersuchung mit Haaranalyse bilden, wobei dafür kosmetisch unbehandelte Kopfhaare benötigt werden, was der Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bekannt ist. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz den angefochtenen Sicherungsentzug vom 19. April 2018 nicht deshalb angeordnet, weil die Beschwerdeführerin ab anfangs 2018 nicht abstinent lebte, sondern weil nach der überzeugenden Argumentation der Verkehrsmedizinerin bei der konkreten Ausgangslage (mit stark ins Gewicht fallender Vorgeschichte) für eine positive Beurteilung der Fahreignung eine etwas längere (nachgewiesene) Abstinenzphase (als nur einige Monate) als nötig erachtet wird. Von daher vermögen die eingereichten Laborwerte (aus dem Zeitraum von Dezember 2017 bis Mai 2018) hier zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Damit erübrigt es sich auch, das Rechtsbegehren Ziffer 3 (betreffend Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) zu behandeln. Dem dargelegten Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB, inkl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.6.2018) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Juni 2018

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