Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.06.2018 III 2018 67

22 juin 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,445 mots·~27 min·4

Résumé

Öffentliches Beschaffungsrecht (Auftragsvergabe Hochwasserschutz und Revitalisierung Sarenbach; Ausschluss vom Verfahren) | Öffentliches Beschaffungsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 67 Entscheid vom 22. Juni 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bezirk Höfe, vertreten durch den Bezirksrat, Roosstrasse 3, Postfach 32, 8832 Wollerau, Vorinstanz, Gegenstand Öffentliches Beschaffungsrecht (Auftragsvergabe Hochwasserschutz und Revitalisierung Sarenbach; Ausschluss vom Verfahren)

2 Sachverhalt: A. Der Bezirk Höfe führt das Hochwasserschutzprojekt Sarenbach durch, in dessen Rahmen Ingenieurarbeiten zu vergeben waren, so unter anderem die Vergabe der ökologischen Begleitplanung. Dazu wurden im Einladungsverfahren vier Firmen zur Offertstellung eingeladen. Gemäss Protokoll der Offertöffnung vom 13. Februar 2018 gingen am Vortag die Offerten der A.________ AG für Fr. 21'250.-- (bereinigte Offertsumme netto) sowie jene der B.________ GmbH für Fr. 28'802.30 (bereinigte Offertsumme netto) ein (Vi-act. 4). B. Mit Beschluss vom 27. März 2018 ging der Zuschlag der Arbeiten ökologische Begleitplanung Hochwasserschutz und Revitalisierung Sarenbach an die Firma B.________ GmbH bei einem Kostendach von Fr. 28'800.-- inkl. MwSt. Das Angebot der A.________ AG wurde ausgeschlossen, da das Angebot eine Liste mit Vorbehalten enthalte, welche die Leistungen gemäss Pflichtenheft einschränke (Bf-act. 1). C. Am 13. April 2018 erhebt die A.________ AG beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die Arbeitsvergabe vom 27. März 2018 mit dem Antrag: Da die Firma A.________ AG sowohl finanziell, wie auch inhaltlich die beste Offerte eingereicht hat und die Ausschlusskriterien des Bezirks Höfe im vorliegenden Fall unbegründet sind, beantragen wir: a) die Aufhebung des Bezirksbeschlusses und b) die Auftragsvergabe an die Firma A.________ AG. Mit Schreiben vom 16. April 2018 leitet die Staatskanzlei die Beschwerde gestützt auf § 10 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter (VG-act. 03). D. Mit Verfügung vom 17. April 2018 erteilt der verfahrensleitende Einzelrichter der Beschwerde vom 13. April 2018 einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wird die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und der Zuschlagsempfängerin die Möglichkeit eröffnet, als Beigeladene dem Verfahren beizutreten. E. Am 24. April 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, allfällige Kosten seien der Beschwerdeführerin zu übertragen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 reicht die Beschwerdeführerin ihr Schreiben an die Vorinstanz vom 16. März 2018 betreffend Wiederholung des Submissionsverfahrens Sarenbach ein. Die Zuschlagsempfängerin verzichtet am 11. Mai 2018 auf einen Ver-

3 fahrensbeitritt als Beigeladene. Die Eingaben werden den Parteien am 15. Mai 2018 zugestellt mit dem Hinweis, soweit die dem Verfahren nicht beigetretene Zuschlagsempfängerin in ihrem Schreiben inhaltliche Bemerkungen anbringe, würden diese im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. In der Folge gingen keine weiteren Parteieingaben ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdebefugnis im Submissionsverfahren nur zu bejahen, wenn und soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerde führenden Partei unmittelbar beeinflusst wird (vgl. VGE III 2012 129 vom 15.11.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 101 vom 16.7.2010 Erw. 2.1; VGE III 2009 68 vom 10.6.2009 Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende Partei mehr bestehen, werden die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss nicht weiter beurteilt (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.). 1.2 Vorliegend trägt die Beschwerdeführerin vor, neben der ihrigen sei eine weitere Offerte eingereicht worden. Ihr Angebot sei durch die Vorinstanz zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen worden. Da der Ausschluss unrechtmässig sei und sie die beste Offerte eingereicht habe, sei die Arbeitsvergabe aufzuheben und der Zuschlag ihr zu erteilen. 1.3 Aus den Unterlagen, namentlich dem angefochtenen Beschluss (Bf-act. 1) erhellt, dass zwei Offerten eingereicht wurden und dass das Angebot der Beschwerdeführerin 428 Punkte erreichte gegenüber 356 Punkten des Konkurrenzangebotes der Zuschlagsempfängerin. Damit aber steht fest, dass eine Gutheissung der Beschwerde die Stellung der Beschwerdeführerin unmittelbar beeinflusst. 1.4.1 Beschwerden gegen Arbeitsvergaben sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 15 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994/15.3.2001 und § 3 lit. a Kantonsratsbeschluss IVöB [SRSZ 430.120] vom 17.12.2003). Demgegenüber enthält der angefochtene Beschluss die Rechtsmittelbelehrung, der Entscheid

4 könne innert 20 Tagen nach Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden (Bf-act. 1). 1.4.2 Aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9 BV) darf gemäss ständiger Rechtsprechung einer Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (BGE 138 I 49 Erw. 8.3.2; BGE 134 I 199 Erw. 1.3.1; Urteil BGer 2C_349/2017 vom 31.8.2017 Erw. 4.3.1). Namentlich kann sich aufgrund einer unrichtigen Auskunft eine gesetzliche Frist im Einzelfall entsprechend verlängern (BGE 117 Ia 421 Erw. 2.a). Den erwähnten Schutz kann eine Partei indes nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht darauf berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre (BGE 134 I 199 Erw. 1.3.1). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374 Erw. 1.2.2.2). 1.4.3 Der angefochtene Beschluss datiert vom 27. März 2018 (Bf-act. 1). Das Datum der Eröffnung des Entscheides ist nicht bekannt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerde vom 13. April 2018 noch innert 10 Tagen seit Eröffnung eingereicht wurde. Auf jeden Fall erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde innert den in der Rechtsmittelbelehrung genannten 20 Tagen. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltschaftlich vertreten; die Rechtsmittelbelehrung verweist auf keine Gesetzesgrundlage, welche von der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin hätte konsultiert werden können. Mithin kann es nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, wenn sie aufgrund der Rechtsmittelbelehrung bei der falschen Instanz und erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist Beschwerde erhoben hat. Die Vorinstanz macht denn zu Recht auch keine Fristversäumnis geltend. 1.5 Nachdem die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen ist (vgl. § 3 lit. a KRB IVöB i.V.m. § 15 Abs. 1 und 1bis lit. e IVöB), mit der Eingabe vom 13. April 2018 auch die Rechtsmittelfrist gemäss Rechtsmittelbelehrung eingehalten wurde und eine Beschwerdegut-

5 heissung die Stellung der Beschwerdeführerin unmittelbar beeinflusst, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 12 IVöB hat eine Auftraggeberin eine Beschaffung im offenen, selektiven, Einladungs- oder schliesslich im freihändigen Verfahren zu tätigen. Die Wahl des korrekten Verfahrens ergibt sich einerseits daraus, ob die Submission dem Staatsvertragsbereich unterliegt oder nicht sowie anderseits aufgrund der Auftragsart (Lieferung, Dienstleistung, Bauauftrag) und des Auftragswerts sowie der vorgegebenen Schwellenwerte (Art. 12bis IVöB sowie Anhang 1 und 2 IVöB). Nur ausnahmsweise kann ein Auftrag unabhängig vom Auftragswert direkt und ohne Ausschreibung vergeben werden (§ 9 Verordnung zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [VIVöB; SRSZ 430.130] vom 15.12.2004). Anderseits steht es einer Vergabebehörde frei, unbesehen des Auftragswertes ein höherrangiges Verfahren durchzuführen, etwa im unterschwelligen Bereich statt eines freihändigen Verfahrens das Einladungsverfahren. Die Verfahrenswahl hat ganz zu Beginn aufgrund des geschätzten, mutmasslichen Auftragswertes zu erfolgen. Entscheidet sich die Vergabebehörde für ein höherrangiges Verfahren, hat sie sich bis zum Verfahrensabschluss bei der gewählten Verfahrensart behaften zu lassen. Es ist dem Auftraggeber verwehrt, das einzuschlagende Verfahren erst aufgrund der eingegangenen Offerten festzulegen oder das gewählte Verfahren später zu ändern. Ebenso ist es ausgeschlossen, Elemente verschiedener Verfahren beliebig miteinander zu vermischen oder neue, nicht vorgesehene Verfahren einzuführen. Es muss in allen Fällen immer klar erkennbar sein und bleiben, welche der gesetzlichen Verfahrensart gewählt wurde und zur Anwendung kommt (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Rz. 320 f.). 2.2 Im unterschwelligen Bereich steht es der Vergabebehörde frei, einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt an einen Anbieter zu erteilen (Art. 12 Abs. 1 lit. c IVöB). Demgegenüber hat im Einladungsverfahren zwar keine offene Ausschreibung zu erfolgen, es müssen aber wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden, d.h. mindestens drei Anbieter direkt und förmlich zur Angebotsabgabe eingeladen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. bbis IVöB). Daraus zu schliessen, die freihändige Vergabe schliesse das Einholen von Konkurrenzofferten aus, wäre indes verfehlt. Vielmehr sind auch im freihändigen Verfahren die öffentlichen finanziellen Mittel haushälterisch einzusetzen, weshalb die Einholung von Konkurrenzofferten angezeigt ist (VGE 1055/05 vom 9.12.2005 Erw. 3.4; vgl. auch Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz, Stand 10.1.2011, Ziffer 4.4, wonach gemäss Weisungen des Regierungsrates zum freihändigen Verfahren die Departemente sowie alle Ämter und Dienststellen der kantonalen

6 Verwaltung ab einem gewissen Auftragswert in der Regel mindestens drei Konkurrenzofferten einzuholen haben). Insbesondere bedeutet das Einholen von Konkurrenzofferten nicht, dass sich die Vergabebehörde freiwillig für das höherrangige Einladungsverfahren entschieden hätte (VGE 1036/05 vom 31.8.2005 Erw. 3.4.1). Solange die Behörde nicht den Anschein erweckt, dass ein höherrangiges Verfahren durchgeführt werde, steht das Vertrauensprinzip dem Einholen mehrerer Offerten im freihändigen Verfahren keineswegs entgegen (Robert Wolf, Freihändige Beschaffung - Handlungsfreiheiten und ihre Grenzen, Aktuelles Vergaberecht 2010 S. 127 ff, S.150). 2.3 Die Einladung zur Offertstellung liegt nicht in den Akten. Es ist nicht bekannt, ob den eingeladenen Unternehmungen die Verfahrensart bekannt gegeben wurde. Die Vergabe erfolgte letztlich zu einem Preis von Fr. 28'800.-- inkl. MwSt. Auch das Angebot der Beschwerdeführerin lag weit unter dem Schwellenwert für ein förmliches Vergabeverfahren (ausserhalb des Staatsvertragsbereichs können Dienstleistungen bis Fr. 150'000.-- freihändig vergeben werden; Anhang 2 IVöB). Auch das Pflichtenheft enthält keine Angaben zum Verfahren (Vi-act. 7). Hingegen ist im Formular 'Protokoll der Offertöffnung' festgehalten, es handle sich um ein Einladungsverfahren (Vi-act. 4). Zudem ist aus der Formulierung des angefochtenen Beschlusses (Bf-act. 1) sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz ("Im Einladungsverfahren wurden vier regionale Firmen angeschrieben"; VG-act. 06) zu schliessen, dass die Arbeiten im Einladungsverfahren vergeben werden sollten. Mithin hat sich der Bezirk Höfe freiwillig für das höherrangige Einladungsverfahren entschieden und keine freihändige Vergabe durchgeführt. Entsprechend ist die vorliegende Vergabe auf die Einhaltung der für das Einladungsverfahren geltenden Vorschriften zu überprüfen (Erw. 2.1). 3. Die Vorinstanz schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot von der Arbeitsvergabe aus, da ihr Angebot eine Liste mit Vorbehalten enthalte, die die Leistungen gemäss Pflichtenheft einschränke (Bf-act. 1). 3.1.1 Eine Anbieterin kann unter anderem von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sie wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen (§ 26 Abs. 1 lit. g VIVöB). Ein Anbieter darf indes wegen unbedeutender Mängel der Offerte nicht ausgeschlossen werden; ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere aufweisen und es dürfen nur wesentliche Mängel zum Ausschluss führen (EGV-SZ 2010 B 11.2 Erw. 4.1; EGV-SZ 2008 B 11.2 Erw. 5.1, je mit Hinweisen). Ein Ausschluss muss mithin die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes

7 des überspitzten Formalismus wahren (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 444 bis 448). Anderseits ist bei der Beurteilung solcher Mängel im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen (Verwaltungsgericht Zürich VB.2007.00123 vom 12.9.2007 Erw. 3.1). Besteht der Verdacht, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, so hat die Anbieterin oder der Anbieter an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 26 Abs. 3 VIVöB). 3.1.2 Ungewöhnlich tiefe Angebote stellen per se kein vergaberechtliches Problem dar. Ist ein Angebot ungewöhnlich niedriger als andere, kann die Vergabebehörde beim Anbieter Erkundigungen einholen, um sich zu vergewissern, dass die Teilnahmebedingungen erfüllt werden können (§ 30 Abs. 1 VIVöB; vgl. auch Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz vom 15.3.2007, Stand 10.1.2011, S. 48 Ziff. 8.6, vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1118). Indessen ist die Vergabebehörde nicht gehalten, abzuklären, ob ein Auftrag zum gebotenen (niedrigen) Preis realisiert werden kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anbieter Teilnahme- oder Auftragsbedingungen verletzt (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1122). Unterangebote werden mithin in den Grenzen des lauteren Wettbewerbs toleriert; massgebend ist einzig, dass die Teilnahme- und Auftragsbedingungen eingehalten werden (vgl. EGV-SZ 2006 B 11.1 Erw. 2.3; vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1115 mit Hinweisen). 3.2.1 Die eingeladenen Unternehmungen erhielten als Grundlage für die Offertstellung das Pflichtenheft ökologische Begleitplanung für das Projekt Sarenbach, Hochwasserschutz und Revitalisierung (Vi-act. 7). Auf einer Länge von 575 m soll der Hochwasserschutz des Sarenbachs verbessert und gleichzeitig eine Revitalisierung erreicht werden. Die bestehende Entlastung des Bachs in das Flachmoor soll erhalten bleiben und optimiert werden. Zudem soll die Fischgängigkeit nicht nur beachtet werden, sondern es sollen auch Massnahmen zur Schaffung von Laichplätzen für die stark gefährdete Seeforelle realisiert werden. Die Investitionskosten für die gesamte Gerinneaufwertung wurden auf Fr. 2.3 Millionen geschätzt. 3.2.2 Die Unternehmungen waren eingeladen, für die ökologische Begleitplanung des Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojektes für die Teilphasen Vorprojekt, Bauprojekt und Auflageprojekt (gemäss Norm SIA103, Ausgabe 2003) Leistungen im Zeittarif mit Kostendach zu offerieren. Bauingenieur, Hydrologie und Flussbau sowie Hydrogeologie sollten separat vergeben werden. Die zu erbringenden Leistungen wurden im Pflichtenheft wie folgt definiert:

8 4.1 Allgemeines, Ziele Es sind alle Planerleistungen für das Teilmandat (ökol. Begleitplanung) einzurechnen, welche ausgehend vom vorhandenen Projektstand bis zur Realisierung des Bauwerks notwendig sind. In Anlehnung an SIA103 sind die folgenden Ziele zu erreichen: - Vorprojekt: Projekt bezüglich Konzeption und Wirtschaftlichkeit optimiert - Bauprojekt: Projekt und Kosten optimiert; Termine definiert - Auflageprojekt: Projekt bewilligt; Kosten und Termine verifiziert 4.2 Leistungskatalog Vorprojekt: (1) Aufzeigen ökologischer Defizite innerhalb des Projektperimeters. zu untersuchende Aspekte: Ökomorphologie, Wasserwirbellose, Fische, Natur-, Moorund Landschaftsschutz, invasive Neophyten. (2) Überprüfen / Hinterfragen der bisherigen Unterlagen, Vorgaben und Ziele. (3) Mitarbeit bei der Festlegung der gestalterischen und konstruktiven Lösungsvarianten. (4) Beurteilen und Bewerten der möglichen Varianten. (5) Teilnahme an Sitzungen Bauprojekt: (6) Bereinigen der Konzepte nach den Entscheiden des Auftraggebers. (7) Erstellen aller notwendigen ökol. Nachweise und Berichte für die ausgewählte Variante. (8) Planung der Erfolgskontrolle (Projektierung, Schritte 1 - 4, gemäss /9/). (9) Teilnahme an Sitzungen. Bewilligungsverfahren: (10) Erstellen der notwendigen ökol. Unterlagen für die Baueingabe. (11) Anpassen des Bauprojektes an die Auflagen im Bewilligungsverfahren. Zur Offertstellung wurde den Eingeladenen ein auszufüllendes Formular zur Verfügung gestellt, das in zweifacher Ausführung in Papierform rechtsgültig unterzeichnet bis am 12. Februar 2018 bei der Bezirkskanzlei einzureichen war. Als Zuschlagskriterien sowie weitere Bedingungen und Vorbehalte der Bauherrschaft wurde definiert: 5.4 Zuschlagskriterien Gewichtung Honorarangebot 60 Schlüsselpersonen und Referenzobjekte 20 Auftragsanalyse / Vorgehen / Ablaufplanung 20 5.5 Weitere Bedingungen und Vorbehalte der Bauherrschaft (1) Die Angaben in den vorliegenden Unterlagen dienen ausschliesslich der Information und sind vertraulich zu behandeln. Die Bewerber können daraus keine Ansprüche ableiten. Die Aufwendungen für die Teilnahme beim Auswahlverfahren werden nicht vergütet. (2) Die vom Bewerber eingereichten Offerten bleiben sechs Monate gültig.

9 (3) Der Auftraggeber behält sich vor, zu spät oder unvollständig eingereichte Bewerbungen vom Submissionsverfahren auszuschliessen. (4) Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, weitere Informationen über den Bewerber einzuholen und sich bei den angegebenen Referenzpersonen zu erkundigen. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin offerierte ihre Leistungen im Angebot vom 9. Februar 2018 für Fr. 21'250.-- (Vi-act. 5). Dazu listete sie die von ihr zu erbringenden Leistungen mit Kurzbeschrieb und gegliedert nach Vorprojekt, Bauprojekt und Bewilligungsverfahren auf und sie nannte pro Leistung den Stundenansatz (durchwegs Fr. 160.--/h) sowie je die Anzahl Stunden (total 137 h). Über alles gewährte sie einen Rabatt von 10%. Zudem formulierte die Beschwerdeführerin folgende Vorbehalte: 1. Wir schlagen vor, eine ökologische Bilanzierung (Bewertung von Ersatzbedarf und Ersatzmassnahmen) in das Projekt mitaufzunehmen. Dies ist im aktuellen Leistungsbeschrieb nicht enthalten, wird u.E. aber von den kantonalen Amtsstellen und Umweltorganisationen gefordert. 2. Wir schlagen vor, insbesondere in den Abschnitten, welche zukünftig auch als Laichgebiet für Seeforellen in Frage kommen, vertieft fischökologische Abklärungen vorzunehmen. Vor allem bezüglich der vorhandenen Habitate, allenfalls auch bzgl. des Artenspektrums. 3. Wir haben im Vorprojekt auch den Aufwand für die Erstellung eines Kurzberichtes eingerechnet, welcher in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten war. 4. Zusätzliche Sitzungen und Begehungen nach Aufwand. 5. Der Aufwand für die Anpassung des Bauprojektes an Auflagen im Bewilligungsverfahren kann beim aktuellen Projektstand nicht eingeschätzt werden. Wir haben hier deshalb eine Annahme getroffen, die dem tatsächlich anfallenden Aufwand angepasst werden kann. 6. Wir empfehlen die Erarbeitung eines Gewässerpflegekonzeptes in das Bauprojekt mitaufzunehmen. Dies wird üblicherweise von den Behörden verlangt. 7. Eine Mitwirkung bei der Planung der Erholungsnutzung ist nicht Bestandteil des Leistungskataloges und der Offerte. 3.3.2 Die Zuschlagsempfängerin offerierte ihre Leistungen im Angebot vom 12. Februar 2018 für Fr. 28'802.30 (Vi-act. 6). Sie wies die Anzahl Stunden nicht pro Leistung, sondern pro Teilphase aus und wandte einen mittleren Stundenansatz an, der für das Vorprojekt mit dem Faktor 1.2 multipliziert wurde. Über alles gewährte sie einen Rabatt sowie Skonto. Zudem formulierte die Beschwerdeführerin folgende Vorbehalte: 1. Rechtliche Bewilligung der Entlastung in Flachmoor: Hinsichtlich der Planungssicherheit muss dies unbedingt beim Kanton und Bund abgeklärt werden, bevor die Planung zum Vorprojekt erfolgt.

10 2. Wir sind davon überzeugt, dass das HWS- und Revitalisierungsprojekt Sarenbach die Rolle eines Vorzeigeprojekts im Bezirk Höfe übernehmen wird. Aus ökologischer Sicht benötigt das Projekt deshalb eine sorgfältige Planung mit klar definierten Positionen im Leistungskatalog. Diese sind im Leistungskatalog sehr allgemein formuliert. Folglich können während der Planungsphase durch Entscheidungen und Auflagen auch Mehraufwände entstehen, welche aus dem jetzigen Zeitpunkt und den vorhandenen Unterlagen nicht einzuschätzen sind. Sich abzeichnende Mehraufwände müssen deshalb frühzeitig zwischen Auftraggeber und Planungsbüro besprochen und nachofferiert werden können. 3. Bei zusätzlichen Auflagen oder nicht Bewilligungsfähigkeit der gewählten Varianten müssten die Positionen des Leistungskatalogs neu abgeklärt werden, insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung von Ersatzmassnahmen. 4. Für die Erfolgskontrolle ist eine Analyse des Ausgangszustands notwendig. Die Angaben zur Ökomorphologie genügen hierfür nicht. 5. Die Planung der Erfolgskontrolle beinhaltet das Erstellen des Konzepts, aber nicht die Erfolgskontrolle selber. 3.4.1 Die Offertöffnung fand am 13. Februar 2018 statt (Vi-act. 4). Es wurde protokolliert, dass beide Angebote nur einfach, aber vollständig gemäss Ausschreibung sowie fristgerecht eingereicht wurden. Die Beschwerdeführerin offerierte die Leistungen für Fr. 21'250.-- (bereinigte Offertsumme netto), die Zuschlagsempfängerin für Fr. 28'802.30 (bereinigte Offertsumme netto). 3.4.2 Die Auswertung der Angebote erfolgte zuhanden der Vergabebehörde durch das beratende Büro C.________ GmbH (Vi-act. 3). Beide Offertsteller wurden als geeignet beurteilt. Die Bewertung des Honorarangebotes ergab: Anbieter Angebot Std.-Aufwand Std.-Ansatz Bewertung Beschwerdeführerin 21'250.-- 137 144.-- 5.00 Zuschlagsempfängerin 28'802.30 xxx xxx.-- 3.13 Beim Kriterium 'Schlüsselpersonen und Referenzprojekte' erzielte die Beschwerdeführerin 3.7 Punkte, die Zuschlagsempfängerin 4.1 Punkte. Unter Auftragsanalyse bewertete die Beraterin für die Beschwerdeführerin eine mittlere Situationserfassung, wenig Risikoanalyse und mittlere Ablaufplanung, was 2.7 Punkte ergab. Die Zuschlagsempfängerin erreichte 4.3 Punkte für eine gute Situationserfassung, eine gute Risikoanalyse sowie eine ausgezeichnete Ablaufplanung. Dies ergab in der Summe folgende Auswertung: Kriterien Beschwerdeführerin Zuschlagsempfängerin Gewicht Wert Total Wert Total Preis 60 5.00 300 3.13 188 Schlüsselpersonal Referenzprojekte 20 3.7 74 4.1 82 Auftragsanalyse/ Vor- 20 2.7 54 4.3 86

11 gehen/ Ablaufplanung Total 428 356 Schliesslich äussert die Beraterin ihren Gesamteindruck wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei ein "Anbieter mit ausreichend qualifiziertem Personal; Referenzprojekte mit wenig Revitalisierungsanteil; fischbiologische Aspekte wenig gewichtet; Anbieter muss sich an die Vorgaben (Pflichtenheft) halten; Konsequente Bereinigung der Vorbehalte ist notwendig." Die Zuschlagsempfängerin sei ein "Anbieter mit erfahrenem Personal und vergleichbaren Referenzen; ausführliche und (mehrheitlich) fundierte Auftragsanalyse; ausgeglichenes Angebot; Bereinigung der Vorbehalte notwendig." Unter den Bemerkungen fügte die Beraterin zudem an, die Beschwerdeführerin offeriere ein tiefes Zeitbudget mit mittlerem Zeitansatz gegenüber der Zuschlagsempfängerin mit mittlerem Zeitbudget und -ansatz. 3.5 Mit Beschluss vom 27. März 2018 erhielt die Zuschlagsempfängerin den Zuschlag. Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde ausgeschlossen, da es eine Liste mit Vorbehalten enthalte, die die Leistungen gemäss Pflichtenheft einschränke (Bf-act. 1). 3.6.1 In ihrer Beschwerde vom 13. April 2018 begründet die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit ihres Ausschlusses damit, das für die Offertstellung zur Verfügung gestellte Dokument habe ausdrücklich dazu aufgefordert, Vorbehalte, Änderungsvorschläge und Anregungen, die aus Sicht des Anbieters im Hinblick auf den Vertragsabschluss geregelt werden sollten, aufzulisten. Gestützt darauf habe sie ihre Vorbehalte formuliert (vgl. Erw. 3.3.1). Gemäss mündlicher Auskunft des zuständigen Bezirksrates seien die Vorbehalte 4 und 5 für den Ausschluss entscheidend gewesen. Die Beschwerdeführerin betont, es seien keine Pauschaldienstleistungen gefordert gewesen. Entsprechend habe man eine realistische Annahme der zu erwartenden Arbeiten offeriert. Dank der langjährigen Erfahrung mit Projekten im Hochwasserschutz- und Revitalisierungsbereich erachte sie die getroffenen Annahmen als zutreffend und Zusatzaufwände bei üblichem Projektablauf für nicht erforderlich. Gerade weil aber die Ausgestaltung des Projektes derzeit noch unklar sei und wichtige Entscheide, welche die Bewilligungsfähigkeit beeinflussen resp. Anpassungen erfordern, nicht in der Kompetenz der ökologischen Begleitplanung, sondern des projektierenden Ingenieurs resp. der Bauherrschaft lägen, seien die allfälligen Zusatzaufwände derzeit schlicht nicht absehbar. Die angebrachten Vorbehalte seien daher legitim und auch üblich.

12 Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 reicht die Beschwerdeführerin dem Gericht ein Schreiben an die Vergabebehörde vom 16. März 2018 nach, woraus sich ergibt, dass sich die Zuschlagsempfängerin am Tag der Offertöffnung bei der Beschwerdeführerin über deren Angebot beschwert und bemerkt haben soll, im Vorprojekt sei das Flachmoor von nationaler Bedeutung nicht genügend berücksichtigt und eben so wenig die Fischwanderung. Auf Nachfrage hin habe die Vergabebehörde am 14. März 2018 orientiert, das Verfahren würde noch einmal wiederholt und sie habe dabei dieselbe Begründung wie die Zuschlagsempfängerin angeführt, bzw. dass Dokumente vorhanden seien, die nicht allen Parteien bekannt gewesen seien. Im genannten Schreiben vom 16. März 2018 wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den beabsichtigten Verfahrensabbruch. Gegenüber dem Gericht führt die Beschwerdeführerin aus, der Bezirk habe seine Haltung daraufhin revidiert und sie vom Verfahren ausgeschlossen (VG-act. 08). 3.6.2 In der Vernehmlassung vom 24. April 2018 begründet die Vorinstanz den Ausschluss damit, die Beschwerdeführerin habe zwar in der Auswertung mehr Punkte erzielt. Ihre Beraterin habe sie jedoch auf die vielen Vorbehalte der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht. Diese Vorbehalte, namentlich 4 und 5, entsprächen gemäss Überzeugung der Vorinstanz nicht dem Leistungskatalog bzw. dem Pflichtenheft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zusätzliche Kosten entstünden, weil die angenommene Anzahl Stunden für Sitzungen und Begehungen nicht ausreiche. Ebenfalls sei mit Anpassungen an Auflagen im Bewilligungsverfahren zu rechnen (nach der Vorprüfung durch die kantonalen Stellen). Diese Leistungen würden gemäss Offerte zusätzlich verrechnet. Damit sei der Offertpreis nicht mehr aussagekräftig und die Vergleichbarkeit mit der Konkurrenzofferte nicht mehr gewährleistet. 4.1 Sollte ein Anbieter viel tiefer als die Konkurrenz offerieren, kann eine vertiefte Abklärung angezeigt sein. Ergibt sich, dass mit den offerierten Arbeiten die Teilnahme- oder Auftragsbedingungen nicht erfüllt werden können, dass das Pflichtenheft nicht erfüllbar ist, kann ein Ausschluss gerechtfertigt sein (vgl. Erw. 3.1.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin selber hält in der Beschwerde fest, sie habe aufgrund ihrer langjährigen und fachspezifischen Erfahrung sowie auf der Basis des vorliegenden Leistungskatalogs eine seriöse Annahme des erforderlichen Aufwandes getroffen. Zumindest aus der Begründung der Vorinstanz ergeben sich keine Hinweise, dass dem nicht so wäre. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin über alles und für jede Teilphase weniger Zeitaufwand budgetierte als die Zuschlagsempfängerin, in der Summe

13 rund einen Drittel weniger. Dies allein vermag jedoch keinen Beleg für ein ungenügendes Angebot in dem Sinne darstellen, dass das Pflichtenheft mit der offerierten Arbeit nicht erfüllbar ist. Ebenso gut ist denkbar, dass die Konkurrenzofferte zu viele Stunden eingesetzt hat oder der Konkurrent für dieselbe Arbeit schlicht mehr Zeit benötigt. Liegen bloss zwei Konkurrenzofferten vor, vermag allein der Vergleich des offerierten Zeitaufwandes der beiden Angebote keine Aussage über das Ungenügen der einen oder andern Offerte auszusagen. Vorliegend gibt es weder eine weitere Vergleichsofferte, noch liegt eine Schätzung des Zeitaufwandes durch die Vergabebehörde vor. In der Offertauswertung (Vi-act. 3) wird lediglich vermerkt, der von der Beschwerdeführerin offerierte Zeitaufwand sei tief, jener der Zuschlagsempfängerin mittel. Es findet sich jedoch kein Anhaltspunkt für einen realistischen Zeitaufwand, kein Hinweis für einen (gegen unten und oben) angemessenen Zeitaufwand. Aus dem Beschrieb 'tief' allein kann nicht abgeleitet werden, der offerierte Aufwand sei zu tief, geradezu unrealistisch. 4.3.1 Die Beraterin formuliert in der Auswertung keine Bemerkungen in dem Sinne, dass klar ausgedrückt würde, mit dem offerierten Zeitaufwand vermöge die Beschwerdeführerin das Pflichtenheft nicht zu erfüllen. Weder vermerkt sie, die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrer Offerte die Teilnahme- oder Auftragsbedingungen nicht zu erfüllen, noch beantragt sie der Vergabebehörde einen Ausschluss der Beschwerdeführerin. Sie merkt lediglich an, die Beschwerdeführerin müsse sich an die Vorgaben (Pflichtenheft) halten; es sei eine konsequente Bereinigung der Vorbehalte notwendig (Vi-act. 3). Aber auch bei der Zuschlagsempfängerin hält sie fest, es sei eine Bereinigung der Vorbehalte notwendig. Anders als bei der Zuschlagsempfängerin bemerkt die Beraterin zu den Vorbehalten der Beschwerdeführerin jedoch auch, die Einschränkung der Leistungen stünde im Widerspruch zum Pflichtenheft, wonach "alle Planerleistungen für das Teilmandat einzurechnen seien". Dem widerspricht die Beschwerdeführerin, indem sie ausführt, sie habe sämtliche sich aus dem Leistungskatalog ergebenden Planerleistungen geschätzt und eingerechnet. Das Projekt sei indes noch wenig klar und da namentlich seitens Ingenieur bzw. Bauherrschaft noch Leistungen zu erwarten seien, habe man den Vorbehalt formulieren müssen. 4.3.2 Was die konkreten Vorbehalte der Beschwerdeführerin anbelangt (vgl. Erw. 3.3.1), so handelt es sich bei Ziff. 1 und 2 um Vorschläge resp. Ziff. 6 um eine Empfehlung, welche durch die Vorinstanz einfach abgelehnt werden können und unproblematisch sind. Ziff. 3 wurde von der Vorinstanz akzeptiert und Ziff. 7

14 bestätigt (vgl. Vi-act. 2). Mithin können nur die Vorbehalte Ziff. 4 und 5 das Genügen des Angebotes in Frage stellen. 4.3.3 In Ziff. 4 der Vorbehalte behält sich die Beschwerdeführerin vor, zusätzliche Sitzungen und Begehungen nach Aufwand abzurechnen. Gemäss Offerte rechnete sie für das Vorprojekt 2 Sitzungen resp. 10 h ein und dasselbe für die Teilphase Bauprojekt. Dies stellt gemäss Auswertung der Vorbehalte ein Vorstoss [recte Verstoss] gegen Vorgaben im Pflichtenheft dar, wonach alle Planerleistungen für das Teilmandat einzurechnen seien (Vi-act. 2). Der Beurteilung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Das Pflichtenheft verlangt zwar in der Tat, dass alle Planerleistungen für die ökologische Begleitplanung, die ausgehend vom vorhandenen Projektstand bis zur Realisierung des Bauwerks notwendig sind, einzurechnen sind (vgl. Erw. 3.2.2). Der vorhandene Projektstand kann als bekannt vorausgesetzt werden, enthält doch das Pflichtenheft einen Beschrieb der Vorarbeiten und deren Ergebnisse und es nennt die vorhandenen, greifbaren Grundlagen. Mithin konnte von der Beschwerdeführerin eine korrekte Einschätzung der Ausgangslage erwartet werden. Nur schwer abzuschätzen ist jedoch der Aufwand bis zur Realisation des angestrebten Hochwasserschutzes und der Revitalisierung des Sarenbachs. Einzelne Auflagen und Grundlagen sowie die Projektorganisation sind im Pflichtenheft genannt. Dennoch kann ein Projekt stets unterschiedlich und mitunter unerwartet verlaufen, so dass der Aufwand nur bedingt abschätzbar ist. Der Leistungskatalog selber macht dazu keinerlei Angaben, sondern verlangt lediglich die 'Teilnahme an Sitzungen'. Die Beschwerdeführerin setzt dafür nicht nichts ein, sondern zweimal 10 h, und sie formuliert einen Vorbehalt. Mithin legt sie offen, mit wie vielen Sitzungen sie rechnet. Einen Widerspruch zum Pflichtenheft stellt dies nicht dar. Weder macht das Pflichtenheft eine klarere Vorgabe, noch wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, 10 h für die Teilnahme an Sitzung im Vorprojekt resp. ebenso viel im Bauprojekt sei unrealistisch. Auch in der Vernehmlassung formuliert die Vorinstanz bloss den Verdacht, sie müsse davon ausgehen, dass zusätzliche Kosten entstünden, weil die von der Beschwerdeführerin angenommene Anzahl Stunden für Sitzungen und Begehungen nicht ausreichen werden. Wiederum nennt sie selber keine Annahme, mit welchem Zeitaufwand realistischerweise zu rechnen ist. Die Zuschlagsempfängerin ihrerseits schlüsselt den von ihr offerierten Arbeitsaufwand nicht wie die Beschwerdeführerin auf, sondern nennt unter der Zusammenstellung der Honorarberechnung lediglich den Zeitaufwand pro Teilphase. Dies lässt keinen Vergleich zu. Bemerkenswert ist aber immerhin, dass die Zuschlagsempfängerin unter Ziffer 3.3, Vorgehen, Ablaufplanung, ihres Angebotes

15 auch zur Teilnahme an Sitzungen in den Teilphasen Vorprojekt und Bauprojekt Stellung nimmt. Und auch sie merkt an, der Aufwand sei nicht einfach einzuschätzen. Konkret führt sie aus "Der Zeitaufwand für Sitzungen ist massgeblich von der Bewilligungsfähigkeit abhängig. Für die Honorarberechnung wird daher von einem minimalen Sitzungsaufwand (10 Arbeitsstunden) ausgegangen." Dasselbe gilt für die Bauprojektphase (Vi-act. 6). Mit anderen Worten rechnete die Zuschlagsempfängerin für die Teilnahme an Sitzungen genau den gleichen Aufwand ein wie die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz begründet aber in keiner Weise, weshalb dies bei der Zuschlagsempfängerin akzeptiert werden kann, nicht jedoch bei der Beschwerdeführerin. Kommt hinzu, dass die Zuschlagsempfängerin einen Vorbehalt formuliert hat, der inhaltlich kaum von jenem der Beschwerdeführerin abweicht. Auch die Zuschlagsempfängerin verweist auf die nur allgemeine Formulierung des Leistungskatalogs und die Möglichkeit, dass während der Planungsphase durch Entscheidungen und Auflagen Mehraufwände entstehen können, die bei der Offertstellung mit den vorhandenen Unterlagen nicht eingeschätzt werden können. Und auch die Zuschlagsempfängerin hält fest, dass sich abzeichnende Mehraufwände zu Nachofferten führen werden (vgl. Erw. 3.3.2). Mithin ist festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin formulierte Vorbehalt Ziff. 4 keinen Verstoss gegen das Pflichtenheft darstellt und der von ihr eingerechnete Aufwand für die Teilnahme an Sitzungen genau jenem der Zuschlagsempfängerin entspricht. 4.3.4 In Ziff. 5 der Vorbehalte behält sich die Beschwerdeführerin vor, Anpassungen des Bauprojekts an Auflagen im Bewilligungsverfahren zusätzlich zu verrechnen. Gemäss Offerte rechnete sie unter der Position "Anpassen Bauprojekt an Auflagen Bewilligungsverfahren (Annahme)" 10 h ein. Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, es sei im Bewilligungsverfahren nach der Vorprüfung durch die kantonalen Stellen mit Anpassungen an Auflagen zu rechnen. Diese Leistungen würden gemäss Offerte der Beschwerdeführerin zusätzlich verrechnet. Damit aber sei die Offerte nicht mehr aussagekräftig und die Vergleichbarkeit mit der Konkurrenzofferte nicht mehr gewährleistet. In der Auswertung der Vorbehalte (Vi-act. 2) ist zu diesem Vorbehalt angemerkt, es sei dies im Leistungskatalog (Position 11) enthalten. Die Vorinstanz verkennt, dass die Beschwerdeführerin nicht nichts eingerechnet hat. Mithin führt nicht jede notwendige Anpassung im Bewilligungsverfahren zu Zusatzverrechnungen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin für Anpassungen 10 h eingerechnet. Inwiefern dies zu wenig sein soll, erklärt die Vorinstanz nicht. Ein Vergleich mit der Offerte der Zuschlagsempfängerin ist nicht möglich, da die-

16 se die Leistungen nicht einzeln aufführt, sondern bloss den Gesamt-Zeitaufwand pro Teilphase nennt. Bemerkenswert ist aber auch hier, dass ihre Ausführung unter dem Titel "Anpassen des Bauprojektes an die Auflagen im Bewilligungsverfahren" inhaltlich vom Vorbehalt der Beschwerdeführerin nicht abweicht, hält die Zuschlagsempfängerin doch fest: "Hochwasserschutz und Revitalisierung tangieren zahlreiche Gesetze, welche abhängig nach gewählter Variante zusätzliche Auflagen erfordern. Es muss mit Mehraufwand gerechnet werden." (Vi-act. 6) Auch formuliert die Zuschlagsempfängerin zu dieser Thematik einen Vorbehalt (vgl. Erw. 3.3.2). Mithin gehen beide Offerenten übereinstimmend davon aus, dass zum gegebenen Zeitpunkt der Aufwand für Anpassungen des Bauprojektes infolge von Auflagen nur schwer eingeschätzt werden kann und beide gehen von einem möglichen Mehraufwand aus. Im Gegensatz zur Zuschlagsempfängerin ist bei der Beschwerdeführerin aber immerhin ersichtlich, dass sie in ihrer Offerte für Anpassungen schon mal 10 h eingesetzt hat, wogegen die von der Zuschlagsempfängerin getroffene Annahme unbekannt ist. Die Vorinstanz ihrerseits begründet weder, weshalb die von der Beschwerdeführerin getroffene Annahme unrealistisch ist, noch erklärt sie, weshalb der von der Zuschlagsempfängerin angekündigte Mehraufwand im Gegensatz zum Vorbehalt der Beschwerdeführerin unproblematisch ist. Auch die Zuschlagsempfängerin wird den Mehraufwand verrechnen. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin auch diese Leistung gemäss Leistungskatalog offeriert hat und der angebrachte Vorbehalt nachvollziehbar ist (und auch von der Zuschlagsempfängerin angebracht wurde). 4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vorwurf der Vorinstanz, das Angebot der Beschwerdeführerin enthalte eine Liste mit Vorbehalten, die die Leistungen gemäss Pflichtenheft einschränke, nicht haltbar ist. Zudem rechnete die Beschwerdeführerin für gewisse kritische Leistungen (Sitzungen) genau gleich viele Stunden ein wie die Zuschlagsempfängerin und beide merkten übereinstimmend an, dass mit Mehraufwendungen zu rechnen sei. Mithin wurde die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot zu Unrecht ausgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 5. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Vornstanz aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Anspruch auf Parteientschädigung besteht für die nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin nicht (§ 74 Abs. 1 VRP)

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Vergabebeschluss des Bezirks Höfe vom 27. März 2018 in Sachen 'Hochwasserschutz und Revitalisierung Sarenbach - Vergabe ökologische Begleitplanung' aufgehoben und die Arbeiten der Firma A.________ AG, gemäss Offerte vom 9. Februar 2018 vergeben. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto 60- 22238-6 des Verwaltungsgerichts einzubezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat am 23. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, der ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert überschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - den Bezirksrat Höfe (R) - die Zuschlagsempfängerin (A) - das Baudepartement des Kantons Schwyz (z.K.) - und die Eidg. Wettbewerbskommission, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

18 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. Juli 2018

III 2018 67 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.06.2018 III 2018 67 — Swissrulings