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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.09.2018 III 2018 34

21 septembre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,070 mots·~45 min·5

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Verkehrsanordnung) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 34 Entscheid vom 21. September 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien Flurgenossenschaft Bleikenweg, 8852 Altendorf, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. A.________, gegen 1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, 2. Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Verkehrsanordnung)

2 Sachverhalt: A.1 Am 27. Juni 2016 beschloss der Gemeinderat Altendorf was folgt (GRB Nr. 359): 1. Der Gemeinderat will die Bergstrassen in Zukunft von übermässigem Verkehr freihalten und hält am öffentlich rechtlich erlassenen "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal 2.14) mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" fest. 2. Aus rechtlicher Sicht lässt sich das privatrechtlich verfügte Allgemeine Fahrverbot auf der alten Landstrasse beim C.________ nicht mehr durchsetzen. Der Gemeinderat tritt daher nicht auf die Forderung der Mitglieder der Flurgenossenschaft Bleikenweg nach einem Rückzug der Signalisationsverfügung ein. (3./4. Hinweis auf Rechtsmittelmöglichkeit; Mitteilung). A.2 Am 8. August 2016 beschloss der Gemeinderat Altendorf was folgt (GRB Nr. 427): 1. Folgende privatrechtlichen Verbote sind durch je ein öffentlich-rechtlich verfügtes "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal 2.14) mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" zu ersetzen: - Bleikenweg, Signalstandort nach dem öffentlichen Parkplatz beim D.________, Koordinate: (…) - T.________strasse, Signalstandort E.________ nach dem Abzweiger F.________ Koordinate: (…) 2. Folgendes privatrechtliches Verbot ist durch ein öffentlich-rechtlich verfügtes "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal 2.14) mit den Zusatztafeln "Zufahrt bis Parkplatz G.________ gestattet" und "Kein Winterdienst" zu ersetzen: - X.________strasse, Signalstandort bei H.________, Koordinate: (…) 3. Im U.________wald ist die bestehende Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal 2.14) samt Zusatztafeln "Waldstrasse" und "Ausgenommen Fahrberechtigte" um den Zusatz "Zubringerdienst I.________ gestattet" zu ergänzen. 4. Im V.________, bei Beginn des Korporationswaldes bei KTN 001.________, Richtung W.________strasse, ist ein Fahrverbot (SSV Signal 2.14) mit dem Zusatz 'Waldstrasse / Ausgenommen Berechtigte" neu anzubringen, Koordinate: (…) 5. Das Tiefbauamt des Kantons Schwyz wird ersucht, die genannte Signalisation gemäss den Planausschnitten zu genehmigen und die öffentliche Ausschreibung vorzunehmen. 6. (Zufertigung).

3 A.3 Am 25. November 2016 verfügte das kantonale Tiefbauamt was folgt: 1. Die vom Gemeinderat Altendorf am 8. August 2016 verfügten Verkehrsanordnungen auf dem Bleikenweg und der T.________strasse in Altendorf werden wie folgt genehmigt: a) „Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal 2.14) mit dem Zusatztext „Zubringerdienst gestattet" auf dem Bleikenweg nach dem öffentlichen Parkplatz beim D.________ (Koordinate: […]) sowie auf der T.________strasse ab dem E.________ nach dem Abzweiger F.________ (Koordinate […). Hinweis: Diese Signalisationen ersetzen die vorhandenen privatrechtlichen Verbote. b) Ergänzung des am 3. Juni 2013 durch den Gemeinderat Altendorf verfügten und am 23. Juli 2013 durch das Tiefbauamt Kanton Schwyz genehmigten und im Amtsblatt (…) publizierten „Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (SSV-Signal 2.14) auf dem Bleikenweg (U.________wald); Waldstrasse; ausgenommen Fahrberechtigte" (Signalstandort Nr. 257) um den Zusatztext "Zubringerdienst I.________ gestattet". Hinweis: Diese Ergänzung um einen weiteren Zusatztext bedingt einen zusätzlichen Signalstandort für das bereits rechtskräftige „Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal 2.14) mit den Zusatztexten „Waldstrasse" und „ausgenommen Fahrberechtigte". Es wird neu im I.________ beim Beginn des Korporationswalds bei KTN 002.________ (Koordinate: […]) signalisiert. Im Weiteren wird auf Folgendes hingewiesen: Ab der H.________ (Koordinate […]) wird folgende Vorsignalisation angebracht, welche das vorhandene privatrechtliche Verbot ersetzt: „Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal 2.14) mit den Zusatztexten „Zufahrt bis Parkplatz G.________ gestattet" und „Kein Winterdienst". (2.-6. Anweisung an die Gemeinde; Rechtsmittelbelehrung/Publikation; Signalisierung; Gebühren). A.4 Im Amtsblatt (…) wurde gestützt auf den Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. August 2016, genehmigt vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz am 25. November 2016, folgende Verkehrsanordnung auf dem Bleikenweg und der T.________strasse publiziert und öffentlich aufgelegt: a) Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV-Signal 2.14) mit dem Zusatztext «Zubringerdienst gestattet» auf dem Bleikenweg nach dem öffentlichen Parkplatz beim D.________ (Koordinate […]) sowie auf der T.________strasse ab dem E.________ nach dem Abzweiger F.________ (Koordinate […]). Hinweis: Diese Signalisationen ersetzen die vorhandenen privatrechtlichen Verbote. b) Ergänzung des am 3. Juni 2013 durch den Gemeinderat Altendorf verfügten und am 23. Juli 2013 durch das Tiefbauamt Kanton Schwyz genehmigten und

4 im Amtsblatt (…) publizierten «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (SSV-Signal 2.14) auf dem Bleikenweg (U.________wald); Waldstrasse; ausgenommen Fahrberechtigte» (Signalstandort Nr. 257) um den Zusatztext «Zubringerdienst I.________ gestattet». Hinweis: Diese Ergänzung um einen weiteren Zusatztext bedingt einen zusätzlichen Signalstandort für das bereits rechtskräftige «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV-Signal 2.14) mit den Zusatztexten «Waldstrasse» und «Ausgenommen Fahrberechtigte». Es wird neu im I.________ beim Beginn des Korporationswalds bei KTN 002.________ (Koordinate: […]) signalisiert. Im Weiteren wird auf Folgendes hingewiesen: Ab der H.________ (Koordinate […]) wird folgende Vorsignalisation angebracht, welche das, vorhandene privatrechtliche Verbot ersetzt: «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV-Signal 2.14) mit den Zusatztexten «Zufahrt bis Parkplatz G.________ gestattet» und «Kein Winterdienst». B. Gegen diese Verkehrsanordnungen liess die Flurgenossenschaft Bleikenweg mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Die im Amtsblatt (…) publizierte Verkehrsanordnung in Altendorf sei in litera a) (der Version im Amtsblatt) betreffend dem Bleikenweg aufzuheben. 2. Die Genehmigungsverfügung des Tiefbauamts vom 25. November 2016 sei in Dispositivziffer 1 litera a) betreffend dem Bleikenweg aufzuheben. 3. Der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. August 2016 sei in Dispositivziffer 1 betreffend dem Bleikenweg aufzuheben. 4. Der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 27. Juni 2016 sei in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Altendorf und des Kantons Schwyz. C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 46/2018 vom 23. Januar 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden der Beschwerdeführerin auferlegt. (…). 3. Der (recte: Die) Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Altendorf eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-- zu bezahlen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). D. Gegen diesen am 30. Januar 2018 versendeten RRB lässt die Flurgenossenschaft Bleikenweg mit Eingabe vom 20. Februar 2018 (Postaufgabe am glei-

5 chen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 46/2018 vom 23. Januar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. Darüber hinaus seien die vorgelagerten Entscheide aufzuheben, nämlich: a) die im Amtsblatt (…) vom 2. Dezember 2016 auf der Seite 2765 publizierte Verkehrsanordnung in Altendorf sei in litera a) (der Version im Amtsblatt) betreffend dem Bleikenweg, b) die Genehmigungsverfügung des Tiefbauamts vom 25. November 2016 in Dispositivziffer 1 litera a) betreffend dem Bleikenweg, c) der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. August 2016 in Dispositivziffer 1 betreffend dem Bleikenweg, und d) der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 27. Juni 2016 in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben. 2. Es sei eine öffentliche Verhandlung verbunden mit einem Augenschein durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Altendorf und des Kantons Schwyz, und zwar sowohl für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wie auch für das Verfahren vor dem Regierungsrat. E. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 22. März 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 beantragt der Gemeinderat, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilt das Tiefbauamt seinen Verzicht auf die Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung mit, da es primär zu klären gelte, ob die betroffenen Strassen auch tatsächlich öffentlich seien, wofür das Tiefbauamt nicht zuständig sei. G. Am 28. August 2018 führte das Verwaltungsgericht die öffentliche Verhandlung durch. Die Parteien konnten ihre Replik bzw. ihre Dupliken vortragen und sich anschliessend noch zu den jeweiligen Vorträgen der Gegenpartei(en) äussern. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Mit GRB Nr. 359 vom 27. Juni 2016 führte der Gemeinderat aus, der Gemeinderat habe die Umwandlung der privatrechtlichen in öffentlich rechtliche Fahrverbote aufgrund der Tatsache beschlossen, dass gemäss geltender Rechtspraxis die Einschränkung des Gemeingebrauchs dem öffentlichen Recht

6 unterstehe, wie das Bundesgerichtsurteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 festhalte. Gemäss dem Waldgesetz hätten die Kantone dafür zu sorgen, dass der Wald - mit Ausnahmen - der Allgemeinheit zugänglich sei. Es sei davon auszugehen, dass den Fahrradfahrern der Zugang zum Wald ebenfalls zu gewähren sei, sofern sich die jeweiligen Strassen hierfür gemäss dem Strassenverkehrsgesetz eigneten. Deshalb habe der Gemeinderat beschlossen, die privatrechtlich erlassenen Allgemeinen Fahrverbote auf Strassen und Wegen mit öffentlicher Widmung mit einem "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV [Signalisationsverordnung vom 5.9.1979, SSV; SR 741.21]-Signal 2.14) mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" zu ersetzen. Gemäss gültigem Wegrodel handle es sich bei der W.________strasse in weiten Teilen um eine öffentliche Strasse mit privater Unterhaltspflicht. Diese stehe deshalb auf weiten Streckenabschnitten dem Allgemeingebrauch zur Verfügung. Das privatrechtlich erlassene Allgemeine Fahrverbot beim C.________ lasse sich nicht durchsetzen. Die Mitglieder der Flurgenossenschaft Bleikenweg ignorierten die gültige Rechtspraxis und den Bundesgerichtsentscheid. Sie ignorierten auch die Tatsache, dass es ab der J.________ und K.________ schon immer gestattet gewesen sei, über die L.________strasse die W.________strasse mit Fahrrädern zu befahren, da es im Gebiet I.________ kein Allgemeines Fahrverbot gegeben habe. Die Gemeinde sei Mitglied der Flurgenossenschaft und habe an die Erstellung einen namhaften Beitrag von rund Fr. 400'000.-- bezahlt. Sie sei beitragspflichtig. Die Schneeräumung werde vollumfänglich durch die Gemeinde bezahlt. Die Gemeinde habe ein öffentliches Interesse daran, das Berggebiet der Bevölkerung als Naherholungsgebiet zugänglich zu halten, wobei Fahrräder auf den gemäss Strassenverkehrsgesetz dafür geeigneten Strassen zuzulassen seien. Fehler aus der Vergangenheit infolge Unkenntnis der Sachlage (Wegrodel) ergäben keinen Rechtsanspruch. 1.1.2 Der GRB Nr. 427 vom 8. August 2016 lehnte sich an GRB Nr. 359 vom 27. Juni 2016 an und präzisierte diesen. Konkretisiert wurden die auf dem kommunalen Berggebiet gelegenen öffentlichen Strassen oder Wege mit privater Unterhaltspflicht, welche mit einem privatrechtlichen Verbot belegt waren, so namentlich auch die im Gebiet C.________ bis I.________ gelegenen alten Landstrassen Nr. II, III und XIV (Erw. 3 und 3.1). Im Weiteren wurde unter anderem erwähnt, dass die Signalisationsänderung beim D.________ und E.________ bei den betroffenen Grundeigentümern auf grossen Widerstand stosse, weil befürchtet werde, dass damit dem Bike- und E-Bike-Verkehr Tür und Tor geöffnet würde (Erw. 5).

7 1.1.3 Das Tiefbauamt hielt in der Genehmigungsverfügung vom 25. November 2016 unter anderem fest, die Signalisation gemäss lit. a (vgl. vorstehend Ingress lit. A.3 und A.4) stehe nicht im Widerspruch zum Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht (WegrodelG; SRSZ 443.110) vom 26. Februar 1958; hingegen stünden die vorhandenen privatrechtlichen Verbote klar im Widerspruch zu diesem. 1.2 Der Regierungsrat führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, ein Augenschein sei nicht notwendig (angefochtener Beschluss Erw. 3.). Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, die Gemeinde könne das vorgesehene Verbot für Motorwagen etc. nicht erlassen, da der Bleikenweg im Privateigentum stehe (Erw. 5). Unbestritten sei, dass der Bleikenweg im Privateigentum von diversen Mitgliedern der Beschwerdeführerin (Eigentümer der KTN 004- 011.________) stehe (Erw. 5.3 und 6.2.2). Die Widmung des Bleikenweges zum Gemeingebrauch könne allein mit dem geltenden kommunalen Wegrodel aus den Jahren 1911 und 1912, der seither nie angepasst bzw. bereinigt worden sei, nicht nachgewiesen werden (Erw. 6.3.2). Der Bleikenweg sei vor dem Ausbau und auch nach der umfassenden Sanierung nicht im Verzeichnis der öffentlichen Strassen, an welche Kantonsbeiträge ausgerichtet worden seien, aufgeführt gewesen. Dennoch sei nicht auszuschliessen, dass er dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei (Erw. 6.4.1). Aufgrund der gesamten Umstände müsse auf eine Zustimmung der Flurgenossenschaft bzw. der betroffenen Grundeigentümer zur Widmung durch konkludentes Verhalten geschlossen werden (Erw. 6.4.5 ff.). Die gesetzliche Grundlage für die Verkehrsanordnung sei mit Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 gegeben (Erw. 7.2). Zu bejahen sei auch das öffentliche Interesse an einem Verbot für sämtliche motorisierte Fahrzeuge (mit Ausnahme der Zubringer). Gross sei auch das öffentliche Interesse an einem (durchgehenden) Fahrradverkehr auf dem Bleikenweg (Erw. 7.3.1 f.). Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin befürchteten Haftungsrisikos verhalte es sich grundsätzlich gleich wie bei Wanderwegen. Für private Grundeigentümer bestehe die Möglichkeit, sich von allen Haftungsrisiken aus Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) zu befreien, indem sie eine Dienstbarkeit zugunsten des Gemeinwesens errichten oder sich vom Gemeinwesen eine sogenannte Schadloshaltungserklärung ausstellen liessen (Erw. 7.4). In Abwägung der gegenseitigen Interessen sei die geplante Verkehrsanordnung auf der T.________strasse oberhalb des Restaurants D.________ zweckmässig. Die Voraussetzungen für die umstrittene Verkehrsanordnung seien in formeller wie in materieller Hinsicht erfüllt (Erw. 7.5).

8 1.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde unter anderem vor, der Gemeinde gehe es um die Herzroute, eine nationale 700 km lange E-Bike-Route, welche über den Bleikenweg führen soll. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch nach wie vor den Bleikenweg von Velos bzw. E-Bikes freihalten bzw. deren Benutzung wie bisher verbieten (S. 5 f.). Strassenträger des Bleikenwegs seien die Mitglieder der Flurgenossenschaft. Die Gemeinde habe als beteiligte Grundeigentümerin lediglich über Perimeterbeiträge an den normalen Unterhalt beigetragen. Die Schneeräumung übernehme die Gemeinde auf sämtlichen Privatstrassen der Gemeinde; auf dem Bleikenweg gebe es nur einen eingeschränkten Winterdienst. Eine kommerzielle Nutzung des Bleikenwegs durch Massen von Velound E-Bike-Fahrern würde zu einem Sicherheitsproblem und einem enorm erhöhten Haftungsrisiko der Beschwerdeführerin führen (S. 6 f.). In rechtlicher Hinsicht werde die Verletzung der Eigentumsgarantie, des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses sowie von § 2 Abs. 1 und § 39 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 gerügt (S. 7 Ziff. 6). Der gesamte Bleikenweg sei eine reine Privatstrasse und befinde sich im Eigentum eines Teiles der Mitglieder Beschwerdeführerin. Auf private Strassen sei das StraG nicht anwendbar. Selbst wenn es anwendbar wäre, wäre die Beschwerdeführerin als Strassenträgerin nach § 36 StraG für Verkehrsanordnungen zuständig. Der Bleikenweg sei nicht der Allgemeinheit gewidmet worden (S. 9 Ziff. 8.1; S. 18 ff. lit. b). Er sei keine öffentliche Privatstrasse mit öffentlicher Unterhaltspflicht. Beim Bleikenweg bestehe seit unvordenklicher Zeit eine private Unterhaltspflicht. Für die Projektierung, Bau und Unterhalt sei bis anhin der Vorstand der Beschwerdeführerin zuständig gewesen; hierfür sei die Flurgenossenschaft auch gegründet worden. Die Versicherung laute auf die Flurgenossenschaft und werde auch von ihr finanziert (S. 9 f. Ziff. 8.2). Eine Widmung zum Gemeingebrauch sei nur bei öffentlichen Strassen möglich. Zu unterscheiden sei zwischen Zustimmung zur Widmung und Widmungsakt. Eine solche - auch konkludente - Zustimmung fehle; hierfür genüge ein blosses Dulden nicht. Dies sei auch vor dem Fahrverbot vom 4. Mai 1984 nicht der Fall gewesen. Zuvor habe es den Bleikenweg in seiner heutigen Beschaffenheit und Linienführung noch gar nicht gegeben. Eine konkludente Zustimmung lasse sich auch nicht aus der (teilweisen) Kostenübernahme seitens des Gemeinwesens ableiten. Bei diesen Beiträgen habe es sich um landwirtschaftliche Subventionen gehandelt. Damit erhalte das Gemeinwesen bzw. der Kanton nicht automatisch die Verfügungsmacht. Stossend sei diesbezüglich die unterlassene Einladung des Amtes für Landwirtschaft (ALW) zur Stellungnahme. Dieses habe sich am 11. Oktober 2017 ganz

9 entschieden gegen die Verkehrsanordnung ausgesprochen. Aus der öffentlichen Zugänglichkeit des Waldes (Art. 699 ZGB) könne nicht auf die Öffentlichkeit einer Strasse geschlossen werden. Eine Praxis zur konkludenten Zustimmung zur Widmung gebe es im Kanton Schwyz nicht. Eine formlose Widmung sei im Kanton Schwyz nicht möglich (S. 11 ff. lit. b). Der Bleikenweg sei im Wegrodel aus dem Jahr 1913 nicht verzeichnet und keine öffentliche Strasse mit privater Unterhaltspflicht (S. 15 ff. Ziff. 8.3). Die Verkehrsanordnung sei unrechtmässig, von einer unzuständigen Behörde und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen (S. 17 f. Ziff. 8.4 lit. a). Hierfür bestehe keine gesetzliche Grundlage; die Verkehrsanordnung sei auch nicht im öffentlichen Interesse und auch nicht verhältnismässig. Art. 3 SVG stelle keine gesetzliche Grundlage für den Erlass der angefochtenen Verkehrsanordnung dar (S. 18 ff. lit. b). An der öffentlichen Verhandlung knüpfte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an die Ausführungen in ihrer Beschwerde an. Ergänzend wurde einerseits ein Schreiben der Gemeinde vom 23. August 2018 ins Recht gelegt, wonach diese nicht gewillt ist, den Bleikenweg als Gemeindestrasse zu übernehmen, anderseits ein aus dem Internet ausgedruckter Prospekt für Trottinetttouren von der J.________ über den Bleikenweg/ T.________strasse bis nach Altendorf in Gruppen bis zu 50 Personen. 1.3.2 Das Sicherheitsdepartement führt vernehmlassend unter anderem aus, weder im kantonalen Strassengesetz noch im Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung (LwFlurG; SRSZ 312.310) vom 28. Juni 1979 sei das Verfahren der Öffentlicherklärung (Widmung) geregelt. Mangels gesetzlicher Bestimmung könne die Widmung daher auch formlos erfolgen. Darüber hinaus lasse sich die Verfügungsmacht des Gemeinwesens aus einer konkludenten Zustimmung der Beschwerdeführerin bzw. der Eigentümer zur Widmung ableiten. Hierzu habe sich der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid für den konkreten Fall ausführlich geäussert. Insbesondere sei zu erwähnen, dass das Gemeinwesen bzw. der Kanton nahezu die gesamten Baukosten des Bleikenwegs übernommen habe. Zudem komme dem umstrittenen Strassenstück - im Gegensatz zu anderen (subventionierten) land- und forstwirtschaftlichen Stassen (wie beispielsweise dem Abzweiger "S.________" sowie die "Zufahrten" gemäss Perimeterplan 1981) - eine Verbindungsfunktion zu: der Bleikenweg verbinde die T.________strasse (Gemeindestrasse) mit der Waldstrasse, die insbesondere für den Fahrradverkehr öffentlich zugänglich sei (vgl. vorstehend Ingress lit. A.4 und D).

10 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich wie bereits die Verwaltungsbeschwerde vom 22. Dezember 2016 nur gegen die Verkehrsanordnung gemäss lit. a der Amtsblattpublikation, d.h. soweit der Bleikenweg ab dem öffentlichen Parkplatz beim D.________ (nicht aber die T.________strasse ab dem E.________ nach dem Abzweiger F.________) betroffen ist. 2.1.1 Die Widmung einer bestimmten Verkehrsfläche zum Gemeingebrauch, sei sie nun in öffentlichem Eigentum oder in privatem Eigentum, wird als formloser Realakt verstanden, der in der Regel mit der Übergabe an den Verkehr gleichgesetzt wird. Damit ist für die Widmung kein eigentliches Verwaltungsverfahren vorgesehen. In den kantonalen Rechten wird der Widmungsbegriff teilweise konkretisiert, etwa anhand beispielhafter Aufzählungen (Keusen, in: FHB Verwaltungsrecht N. 10.10). Dies ist beispielsweise in Art. 13 Abs. 3 des Strassengesetzes des Kantons Bern (SG; SRBE 732.11) vom 24. Juni 2008 der Fall. Privatstrassen werden dem Gemeingebrauch gewidmet durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümer oder der Grundeigentümer zugestimmt haben (lit. a), durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit (lit. b) oder durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde (lit. c). Mit dieser Bestimmung gemäss lit. c sollte den vielfach bestehenden tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden. Entsprechend erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dass eine Widmung auch durch konkludentes Handeln erfolgen kann (BVR 2011 S. 349 Erw. 4.2.4). 2.1.2 Im kantonalen Recht findet sich der Begriff der "Widmung" nur vereinzelt. § 27 StraG definiert den Begriff "Gemeingebrauch". Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Strasse gleichzeitig grundsätzlich allen Benutzungswilligen offen steht (Abs. 1). Der Gemeingebrauch der Strassen ist im Rahmen der Widmung und der geltenden Rechtsordnung unbeschränkt zulässig (Abs. 2). Des Weiteren findet sich der Begriff auch im Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht (WegrodelG; SRSZ 443.110) vom 26. Februar 1958. Die Widmung zum Gemeingebrauch und ihre Aufhebung steht gemäss § 3 Abs. 1 WegrodelG dem Gemeinderat zu. Die Widmung zum Gemeingebrauch setzt die Verfügungsgewalt der Gemeinde über das zu belastende Grundstück voraus. Sie wird durch schriftliche Zustimmung des Eigentümers des zu belastenden Grundstückes erworben (§ 3 Abs. 2 WegrodelG). 2.1.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Bleikenweg im kommunalen Wegrodel nicht verzeichnet ist bzw. eine Widmung einzig mit dem Wegrodel nicht schlüssig

11 nachgewiesen werden kann und auch keine Widmung im Sinne des WegrodelG erfolgte. Diesbezüglich präzisiert der Gemeinderat vernehmlassend (S. 4 Ziff. 3), er habe auch nie behauptet, der Bleikenweg würde sich vollständig im kommunalen Wegrodel befinden. Immerhin ist anzumerken, dass auch das ALW in seiner Stellungnahme im regierungsrätlichen Verfahren vom 11. Oktober 2017 es als möglich erachtet, dass der Bleikenweg im Abschnitt D.________ und M.________ (der von der vorliegenden Beschwerde insbesondere betroffen ist) eine Linienführung in der Nähe der Landstrasse Nr. III aufweist. Ebenso ist unbestritten, dass im Grundbuch keine aktuellen Wegdienstbarkeiten zu Gunsten der Öffentlichkeit eingetragen sind (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 6.2.2). Strittig ist hingegen vorab, ob eine Widmung zum Gemeingebrauch auch formlos und die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer konkludent erteilt werden kann. 2.2 Die Öffentlich-Erklärung einer Sache setzt eine Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die Sache voraus. Diese kann gegeben sein aufgrund eines dinglichen Rechts des Gemeinwesens über die Sache, einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung oder des ausdrücklichen Einverständnisses des privaten Eigentümers; diese Zustimmung kann förmlich oder formlos erteilt werden (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Nr. 116 B.III; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 116 B.2). Ausnahmsweise wird eine Sache, insbesondere ein Weg, auch ohne Widmung als öffentlich vermutet, wenn die Öffentlichkeit auf Unvordenklichkeit beruht (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 116 B V). 2.3 Bereits mit RRB Nr. 1744 vom 19. Oktober 1993 hat der Regierungsrat festgehalten, dass eine Strasse auch stillschweigend durch den privaten Grundeigentümer in den Dienst der Öffentlichkeit gestellt werden kann (zitiert und bestätigt in: VGE 689/93 vom 19.5.1994 Erw. 4.b). Das Verwaltungsgericht hat mit VGE 712/05 vom 16. Februar 2006 (Erw. 3.3.2, publ. In EGV-SZ 2006 B 5.1) die formlose Widmung als möglich erachtet (vgl. auch VGE III 2017 113 vom 24.11.2017 Erw. 7.2.2 mit Hinweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2229), sofern damit nicht bestimmte Beschränkungen oder Verpflichtungen für die Benutzer verbunden werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.). In diesem Entscheid VGE 712/05 vom 16. Februar 2006, der eine Vorteilsabgabe betraf, hat das Verwaltungsgericht als Indizien für einen fehlenden Gemeingebrauch eine "fehlende förmliche Widmung verbunden mit der Einräumung von entgeltli-

12 chen Wegrechten, privatrechtliche Benutzungsverbote oder/und weitere entstehungsgeschichtliche Tatsachen" genannt (Erw. 3.3.3). Im VGE III 2008 91 vom 20. August 2008 (Erw. 4.2.1) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass durch Widmung auch eine Privatstrasse dem Gemeingebrauch zugeführt werden könne. Das Gemeinwesen müsse dafür die Zustimmung des/der Eigentümer einholen oder eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegen. Stehe eine Sache, insbesondere eine Strasse oder ein Weg, seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch, so könne ausnahmsweise auf eine Widmung verzichtet werden (vgl. auch VGE 643/94 vom 20.1.1995 Erw. 3.d). Die blosse Duldung der allgemeinen Benützung einer privaten Sache durch den Eigentümer genüge jedoch nicht zur Annahme einer Unvordenklichkeit (mit Hinweis auf Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.A., Rz 2350 f.; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 116). Im konkreten Fall wurde eine Widmung verneint, weil einerseits von Seiten des zuständigen Gemeinwesens keine Widmung zum Gemeingebrauch stattgefunden hatte. Anderseits diente der Weg einzig dem Zugang einiger weniger Wohnliegenschaften; es kam ihm weder eine Durchfahrts- noch eine andere im öffentlichen Interesse liegende Funktion zu. Es konnte auch nicht gesagt werden, es liege ein seit unvordenklicher Zeit bestehender öffentlicher Gebrauch vor. Im Weiteren konnte, wie bereits die Vorinstanz (Regierungsrat) zu Recht erkannt hatte, auch nicht von einer stillschweigenden Einwilligung des Grundeigentümers zu einer Widmung zum Gemeingebrauch ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hielt fest, da es sich um eine erhebliche Eigentumsbeschränkung handle, dürfe ein entsprechendes Stillschweigen nicht leichthin in diesem Sinne gedeutet werden, zumal eine stillschweigende Einwilligung immer zunächst eine allenfalls auch bloss faktische Begründung des Gemeingebrauchs durch das Gemeinwesen voraussetze. 2.4 Im Urteil 5A_348/2012 vom 15. August 2012 hat das Bundesgericht erwogen (Erw. 4.3.2), Grundvoraussetzung für die Widmung einer Sache zum Gemeingebrauch sei die Verfügungsmacht des Gemeinwesens. Eine Strassenparzelle im Privateigentum sei grundsätzlich für den privaten und nicht für den öffentlichen Gebrauch bestimmt. Das Gemeinwesen dürfe sie nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnungen als öffentliche Verkehrsfläche behandeln, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht (z.B. in der Form eines dinglichen Rechts) erlangt habe. Mangels eines dinglichen Rechts oder einer unmittelbar wirkenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung bedürfe es des Einverständnisses des privaten Eigentümers. Dessen

13 Zustimmung zur Widmung könne auch formlos sein. Ein blosses Dulden der allgemeinen Benützung genüge aber nicht. 2.5 Auf Zustimmung zur Widmung ist namentlich dann zu schliessen, wenn die Gemeinde grössere, über den laufenden Unterhalt hinausgehende und auf längere Zeit angelegte bauliche Investitionen getätigt hatte (BVR 2011 S. 349 Erw. 4.2.4; BVR 2007 S. 417 f. Erw. 3.2). Weil die Widmung zum Gemeingebrauch regelmässig eine Eigentumsbeschränkung darstellt und daher nicht leichthin angenommen werden darf, muss in jedem einzelnen Fall genau untersucht werden, ob die konkrete Situation die Annahme einer Übertragung der Unterhaltspflicht durch konkludentes Verhalten rechtfertigt (BVR 2007 S. 418 Erw. 3.2; vgl. BVR 2008 S. 343 Erw. 5.2). 2.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht einer formlosen Widmung (unter konkludenter Zustimmung der betroffenen Eigentümer) im Sinne der dargelegten Rechtsprechung auch im Kanton Schwyz grundsätzlich nichts entgegen bzw. ist eine solche möglich und zulässig. Soweit im angefochtenen Entscheid auf die entsprechende Praxis im Kanton Zürich verwiesen wird (Erw. 6.2.1 mit Hinweis auf VerwGer ZH VB.2013.00391 vom 6.3.2014 [Erw. 5.5.2]), ist dieser Verweis allerdings deshalb nicht ganz einschlägig, weil im Kanton Zürich gemäss dem zitierten Entscheid einerseits die formlose Widmung zum Gemeingebrauch der Regel entspricht (Erw. 4.2) und anderseits für die Würdigung, ob ein Weg als öffentlich oder privat zu gelten hat, nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Erschliessungsfunktion des Weges abgestellt wird (Erw. 4.1). Nachdem das Verfahren der Widmung privater Wege für den Gemeingebrauch mit dem WegrodelG im Kanton Schwyz an und für sich explizit geregelt ist, sind an die Anforderungen und den Nachweis einer formlosen Widmung im Kanton Schwyz allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend fraglich und zu prüfen ist, ob von einer solchen formlosen Widmung des Bleikenweges zum Gemeingebrauch und insbesondere von der konkludenten Zustimmung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann oder nicht. 3.1 Am 27. April/11. Mai 1948 fand die Gründungsversammlung der Flurgenossenschaft "Bleikerweg" mit 14 beteiligten Grundeigentümern statt. Gemäss § 2 der Statuten (vom 25.9.1948) bezweckte die Flurgenossenschaft den Bau und den Unterhalt von Fahrstrassen, a) D.________ - N.________, b) N.________-O.________, c) Abzweigungsstrasse nach P.________. § 3 der Statuten definierte den Umfang der Flurgenossenschaft. Einbezogen und beitragspflichtig erklärt wurden "die Grundeigentümer aller Gebiete, für die die Strassen

14 der Zu- und Abfuhr, des Durchgangsverkehrs und der Verlegung von bestehenden Weg- und Reistrechten dienen, sowie die bestehenden Wegkorporationen und Unterhaltspflichtigen". Gemäss Perimeterverzeichnis vom 31. März 1955 waren 26 Grund- und Werkeigentümer einbezogen. Vorgesehen war eine erste Bauetappe D.________-M.________-N.________ im Kostenbetrag von Fr. 140'000.--; es waren auch nur hierfür Pläne und ein Kostenvoranschlag erstellt worden (vgl. RRB Nr. 668 vom 3.3.1949; RRB Nr. 1934 vom 30.11.1982). Diese erste Etappe wurde indes nie ausgeführt. 3.2 Einem Protokoll einer Orientierungsversammlung betreffend den Ausbau des Bleikenweges vom 16. Februar 1979 (RR-act. I/06/20) lässt sich unter anderem entnehmen, dass einerseits die Erstellung der Strasse infolge Uneinigkeit der privaten Grundeigentümer hinausgeschoben wurde und dass anderseits die Sanierung des rutschgefährdeten Gebietes und die Entwässerung an den für die privaten Grundbesitzer zu hohen Kosten scheiterte. Weiter wird auf verschiedene Begehren seitens der Gemeinde und der Schulbehörde für die Erschliessung der betreffenden Region hingewiesen. Der Kanton sei bereit bei der Lösung dieses Problems mitzuhelfen. Der Gemeindepräsident erklärte den Gemeinderat als gewillt, "eine entsprechende Vorlage der Gemeindeversammlung für einen entsprechenden Beitrag vorzulegen aber ohne Präjudiz". Im Weiteren wurde auch gesagt, die Flurgenossenschaft sei berechtigt, "die Strasse für Unberechtigte zu sperren, denn ein Fahrverbot ist möglich, trotz grossem Einsatz öffentlicher Mittel". 3.3 In der Folge drängte sich eine Neugründung der Flurgenossenschaft auf infolge des Einbezugs weiterer Grundstücke, neuer Linienführung für die Güterund Waldstrassen, zusätzlichen Erschliessungsstrassen, umfassender Rutschsanierungsprojekte im Gebiet M.________ und - damit verbunden - eines neuen Kostenverteilplanes sowie neuer Statuten (vgl. RRB Nr. 1934 vom 30.11.1982 [Genehmigung der Auflösung der 1948 gegründeten Flurgenossenschaft]). An der Gründungsversammlung vom 15. Juni 1982 orientierte ein Mitarbeiter des Meliorationsamtes insbesondere über die (Ausbau-)Projekte und Kosten. Neben den Subventionen von Bund, Kanton, Bezirk und Gemeinde seien mit Restkosten von rund Fr. 500'000.-- für die Perimeterpflichtigen zu rechnen. Als erste Etappe war ein Entwässerungsprojekt und der Ausbau bis N.________ vorgesehen mit Baubeginn im Sommer 1983 und einer Bauzeit von rund zehn bis zwölf Jahren. Der anwesende Regierungsrat (…) wies unter anderem darauf hin, dass man gemäss dem Regierungsprogramm bestrebt sei, Betriebe mit ganzjährigen Bewohnern mit Strassen zu erschliessen und bekundete die Bereitschaft, die Fi-

15 nanzen zur Verfügung zu stellen für ein Werk, "das von der finanziellen Seite nicht so einfach" sei (Protokoll der Gründungsversammlung vom 15.6.1982). Gemäss § 2 Abs. 1 der Statuten (vom 15.6.1982) bezweckt die Genossenschaft "den Bau und Unterhalt von Wald- und Güterwegen, von Entwässerungen und Aufforstungen gemäss dem generellen Projekt des kantonalen Meliorationsamtes Schwyz". § 2 Abs. 2 bestimmt, dass die Strassen ausschliesslich den Mitgliedern und Dienstbarkeitsberechtigten als Fuss- und Fahrwege dienen. Von Dritten können sie nur soweit benützt werden, als es sich um Zubringerdienste im Interesse der beteiligten Grundstücke und Werke handelt. Aus dem Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 1935 vom 30. November 1982 ergibt sich, dass neun Landwirtschaftsbetriebe (wovon sieben ganzjährig) sowie rund 180 ha Wald erschlossen werden sollten und insgesamt 8.3 km Strassen vorgesehen waren. Zudem sollten 28 ha entwässert und rund 3.5 ha aufgeforstet werden. Die geschätzten Gesamtkosten beliefen sich (Preisbasis 1981) auf rund Fr. 5.2 Mio. Mit RRB Nr. 464 vom 15. März 1983 betreffend "Sicherung und Wiederherstellung von Kulturland im Gebiet 'C.________ - M.________ - N.________', 1. Etappe" sicherte der Kanton an die beitragsfähigen Kosten von Fr. 500'000.-einen Kantonsbeitrag von 38 % (23 % aus Meliorations- und 15 % aus Forstkrediten), höchstens Fr. 190'000.--, zu. Mit RRB Nr. 465 vom 15. März 1983 wurde die erste Projektetappe genehmigt, welche die Erstellung der Basisstrasse vom Q.________ bis N.________ und die Hofzufahrten im C.________ und in der M.________ betraf (1'735 m). Bei beitragsfähigen Kosten von Fr. 1.3 Mio. sprach der Kanton einen Kantonsbeitrag von 36% (23% aus Meliorations- und 13% aus Forstkrediten), höchstens Fr. 468'000.--, unter den Bedingungen gemäss Disp.-Ziff. 3, zu. In Disp.-Ziff. 3 wurde unter anderem - wie bereits im RRB Nr. 464 vom gleichen Tag - "eine zweckmässige Verbindung mit anderen Unternehmen im Sinne von Art. 80 des [alten] Landwirtschaftsgesetzes [Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes vom 3.10.1951, altLwG]" vorbehalten; als zuständig zur Anordnung solcher Massnahmen wurde das Departement bezeichnet. Gemäss Art. 80 altLwG haben Bodenverbesserungs-Genossenschaften und Eigentümer von Grundstücken und Werken, die zu einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bodenverbesserung gehören, den Anschluss weiterer solcher Unternehmen zu dulden, wenn er nach den natürlichen und technischen Verhältnissen möglich und zweckmässig ist (Abs. 1). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über den Anschluss und setzt hiefür eine angemessene Vergütung fest, sofern sich eine solche rechtfertigt (Abs. 2). Mit diesem An-

16 schlussrecht des Kantons für spätere Werke sollte eine breitere Wirkung der öffentlichen Beiträge gewährleistet werden (BBl 1951 I S. 237). Die erste Etappe wurde in den Jahren 1983 und 1984 ausgeführt. Die zweite Bauetappe beinhaltete die Erstellung der Basisstrasse vom N.________ bis R.________ und die Hofzufahrten R.________ und N.________ (1'945 m). Bei beitragsfähigen Kosten von Fr. 950'000.-- wurde erneut und unter den gleichen Bedingungen ein Kantonsbeitrag von 36% (höchstens Fr. 342'000.-- ) zugesichert (RRB Nr. 315 vom 26.2.1985). Die dritte Bauetappe betraf die Erstellung der Basisstrasse vom N.________ bis zur Liegenschaft S.________ (1'760 m). Es wurde wiederum und unter den gleichen Bedingungen ein Kantonsbeitrag von höchstens Fr. 342'000.-- zugesichert (RRB Nr. 673 vom 22.4.1986). Weitere Kostenbeiträge sprach die Regierung mit RRB Nr. 819/2001 vom 26. Juni 2001 (40%, höchstens Fr. 88'000.--, an beitragsfähige Kosten von Fr. 220'000.--) sowie - infolge Mehrkosten - mit RRB Nr. 1318/2003 vom 14. Oktober 2003 (40%, höchstens Fr. 16'000.--, an beitragsfähige Kosten von Fr. 40'000.--) und das Volkswirtschaftsdepartement mit Beitragsverfügung Nr. 15/2010 vom 15. Juli 2010 zu (30%, höchstens Fr. 46'500.--, an beitragsfähige Kosten von Fr. 155'000.--). 3.4 Die Gemeinde hatte bereits an der Gemeindeversammlung vom 16. April 1982 (gemäss der Vernehmlassung des Gemeinderates vom 2.3.2017 im regierungsrätlichen Verfahren am 25.4.1982 [RR-act. II/04 S. 6]) die Beschlussfassung über die Beitragsleistung an die Projektausführung "Güter- und Waldstrassen, Rutschsanierungen im Gebiet D.________ - N.________ - I.________ / S.________" trakandiert (RR-act. II/04/Spezialbeilage 1) und den Betrag zugesprochen. Die Länge der Güterstrassen wurde auf 6'850 m beziffert, die der Waldstrassen auf 850 m. Die Basisstrassen sollten eine Breite von 3 m mit je einem Bankett von 0.5 m erhalten. Es wurde mit Erschliessungskosten von Fr. 4'350'000.-- und Aufwendungen für die Rutschsanierung von Fr. 650'000.-gerechnet. Die Gesamtsubventionen an die zu erwartenden Baukosten von Fr. 5 Mio. wurden auf Fr. 4'621'000.-- beziffert und die Restkosten für die Grundeigentümer auf Fr. 430'000.--. In der Begründung wurde betont, dass es ohne finanzielle Hilfe des Gemeinwesens unmöglich sei, diese Strassenerschliessung auszuführen. Aus Gründen der Solidarität für die Mitbewohner in den abgelegenen Gebieten sei die Gemeinde moralisch verpflichtet, bei der Verwirklichung des Projektes mitzuhelfen. Mit dessen Realisierung könnten auch für die Schulkinder bessere Schulwege geschaffen werden. Beantragt wurde ein Gemeindebetrag von Fr. 400'000.--.

17 3.5 Gemäss einer aktenkundigen Zusammenstellung vom 18. September 2017 (Akten ALW = RR-act. IV/01 "Projekte") zahlte die öffentliche Hand von 1987 bis 2013 insgesamt Fr. 3'217'832.-- (Bund: Fr. 1'345'603.--; Kanton Landwirtschaft: 856'171.--; Kanton Forst: 550'462.-- und Bezirk: Fr. 465'596.--) an beitragsberechtigte Kosten von insgesamt Fr. 3'877'090.--. 3.6 An der zweiten Generalversammlung vom 17. April 1984 (in Anwesenheit des Gemeindepräsidenten) erläuterte der Flurgenossenschaftspräsident den Antrag des Vorstandes für ein Fahrverbot. Ein Votant meinte gemäss dem Protokoll (RR-act. I/06/24), "wenn alle die Strasse befahren dürften, dafür einen entsprechenden Betrag entrichten müssten, es einen Zustupf an die Unterhaltskosten ergäbe". Der Antrag des Vorstandes wurde, bei einigen Enthaltungen, einstimmig genehmigt. Am 4. Mai 1984 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts March für den Bleikenweg ein privatrechtliches Fahrverbot. 4.1.1 Der Regierungsrat hat aus der dargelegten Historie und Planungsgeschichte sowie insbesondere den Kostengutsprachen abgeleitet, dass das Gemeinwesen bzw. der Kanton der "Basisstrasse" eine grosse Bedeutung beigemessen hat, so dass der Bau dieser Verbindungsstrasse nicht mehr nur im Interesse der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr auch im öffentlichen Interesse war. Die Berechtigung der regierungsrätlichen Annahme, dass die weitgehende Kostenübernahme seitens des Gemeinwesens dessen Willen impliziert, auch über die im Privateigentum stehende Strasse (bzw. den betreffenden Strassenabschnitt) verfügen zu können (vgl. angefochtener Beschluss Erw. 6.4.5), kann in der Tat nicht leichthin von der Hand gewiesen werden. Bereits im Rahmen der von der ersten (1948 gegründeten) Flurgenossenschaft projektierten, indessen nicht realisierten, Ausbauetappe zeigte sich die Gemeinde und die Schulbehörde an einer Erschliessung interessiert, woraus auf ein Interesse an einer öffentlichen Nutzung allfälliger - vom Gemeinwesen mitfinanzierter - Erschliessungsanlagen auch auf Privatboden geschlossen werden kann (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Das ALW schreibt in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 im regierungsrätlichen Verfahren (S. 2) von einem "sehr tiefen Standard" der vor 1983 bestehenden Wege. 4.1.2 Dass das ganze Projekt die Ressourcen und Kapazitäten der Flurgenossenschaft bzw. der privaten Grundeigentümer bei Weitem übertraf, ist unbestritten. Ein Indiz für das Interesse und den Willen des Gemeinwesens auf die Projektrealisierung Einfluss zu nehmen, zeigt sich auch in der Auflage, zweckmässige Verbindungen mit anderen Unternehmen anordnen zu können. Wenn dieser Auflage die Absicht zugrunde liegt, eine breitere Wirkung der öffentlichen Beiträ-

18 ge zu gewährleisten (vgl. vorstehend Erw. 3.3), ist hierin ein weiteres Indiz für eine Widmung der Strasse für den Gemeingebrauch zu sehen. Indessen kann nicht übersehen werden, dass die Gemeinde selbst die Widmung zum Gemeingebrauch ausschliesslich - mindestens für weite Teile der Strasse mit dem Wegrodel begründete, was der regierungsrätlichen Prüfung jedoch unbestrittenermassen nicht standhielt. Solange die Gemeinde von dieser unzutreffenden Annahme (im Wegrodel verzeichnete Strasse, d.h. mindestens seit 1911/1912 dem Gemeingebrauch) ausging, konnte sie auch keinen Willen zu einer (formlosen) Widmung der Strasse entwickeln. Aus dieser falschen Sachverhaltsannahme lässt sich auch nicht ohne weiteres ableiten, die Gemeinde hätte bei richtiger Sachkenntnis einen entsprechenden Willen gebildet. Es ist mithin fraglich, ob der regierungsrätliche Schluss auf eine formlose Widmung, was einen entsprechenden Willen des Gemeinwesens voraussetzt, den dieses vorliegend selbst nicht zum Ausdruck gebracht, haltbar ist. Wie erwähnt (vorstehend Erw. 2.6) sind an den Nachweis einer formlosen Widmung hohe Anforderungen zu stellen. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass unbestrittenermassen keine Öffentlichkeit aufgrund von Unvordenklichkeit besteht. 4.2.1 Des Weiteren spricht nach Auffassung des Regierungsrates auch die Tatsache, dass der Bleikenweg die T.________strasse (KTN 003.________, im Eigentum der Gemeinde bis rund 80 m oberhalb der öffentlichen Parkplätze oberhalb des D.________) mit der Waldstrasse (oberhalb der Unteren R.________) verbindet, für eine Widmung des Bleikenwegs zum Gemeingebrauch. Aufgrund dieser Verbindungsfunktion, womit ein raumplanerisches und mithin öffentliches Ziel verfolgt worden sei, müsse der Bleikenweg öffentlich sein (angefochtener Beschluss Erw. 6.4.6). 4.2.2 Zutreffend ist, dass Art. 699 ZGB das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. in ortsüblichem Umfange grundsätzlich jedermann gestattet. Es handelt sich hierbei um eine grundsätzliche Duldungspflicht der Eigentümer von Wald und Weide (Schmid/Hürlimann- Kaup, Sachenrecht, Zürich 2017, Rz. 976). Umgekehrt bewirkt diese Bestimmung eine Einschränkung des Grundeigentümers von Wald- und Weidegrundstücken, indem dieser seine Liegenschaft für jedermann frei zugänglich halten muss und beispielsweise nicht einzäunen darf. In diesem Sinne sind Wald und Weide "öffentlich". Das Zutrittsrecht zu Wald und Weide gilt als Doppelnorm, welche neben der privatrechtlichen auch eine öffentlich-rechtliche Komponente, nämlich die im öffentlichen Interesse liegende Erholungsfunktion des Waldes, enthält (von Fischer Lehmann, in; Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, 3. Aufl., Zürich

19 2016, Art. 699 N 1; BGE 141 III 195 Erw. 2.3; BGE 96 I 97 Erw. 2.f). Umfangmässig fallen unter das Zutrittsrecht alle Formen des Betretens, sei es zu Fuss, zu Pferd, mit Skiern, Schlitten oder Mountainbikes, welche keinen Schaden auf dem Grundstück verursachen. Ausgeschlossen ist das Befahren mit Autos. Der zulässige "ortsübliche Umfang" ist namentlich in den Jura- und Alpengebieten bedeutsam, weil dort die Weiden seit unvordenklicher Zeit häufig eingezäunt und nur durch besondere Zugänge begehbar sind (von Fischer Lehmann, a.a.O., Art. 699 ZGB N 3; vgl. BGE 96 I 97 Erw. 3.b). Aus Art. 699 Abs. 1 ZGB lässt sich indes keine Pflicht der Eigentümer andersartiger Grundstücke ableiten, den Zugang zu angrenzenden Wald- oder Weidegrundstücken zu ermöglichen (BGE 141 III 195 Erw. 2.8). Ebensowenig hat das freie Zutrittsrecht zu Wald und Wiese gemäss Art. 699 Abs. 1 ZGB zur Folge, dass eine private Waldstrasse als dem Gemeingebrauch gewidmet gelten kann. Mit der Verbindungsfunktion des Bleikenweges lässt sich eine formlose Widmung folglich nicht schlüssig begründen. Nichts Gegenteiliges lässt sich aus dem Bundesgesetz über den Wald (SR 921.0) vom 4. Oktober 1991 ableiten, gemäss dessen Art. 14 Abs. 1 die Kantone dafür sorgen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. Dieser Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit gilt für das Betreten des Waldes, nicht aber für das Befahren mit Motorfahrzeugen (Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2015, Rz. 909). Das Fahrverbot auf Waldstrassen ist grundsätzlich nicht verhandelbar (vgl. VGE III 2014 65 vom 24.9.2014 Erw. 1.4; EGV-SZ 2006 C 17.2 Erw. 4.4; RRB Nr. 380/2013 vom 31.5.2013 S. 3 Ziff. 2.1 [RR-act. II/04/Spezialbeilage 6]; Weisung des Umweltdepartements zur Fahrverbotsregelung auf Waldstrassen und in Jagdbanngebieten, Revision 2013,). Eine Pflicht, die Zugänglichkeit zum Wald mit einer Strasse (sei es eine private oder eine dem Gemeingebrauch gewidmete) zu ermöglichen, lässt sich hieraus nicht ableiten; ebensowenig hat das grundsätzlich von Bundesrechts wegen geltende öffentlich-rechtliche Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen (Art. 15 Abs. 1 WaG) zur Folge, dass private Zufahrtsstrassen zum Wald generell als dem Gemeingebrauch gewidmet zu gelten haben. 4.3.1 Der Regierungsrat hat zur Begründung der formlosen Widmung auch das hohe Interesse der Gemeinde an der Erschliessung des Gebietes D.________- U.________ angeführt, was mit der Basisstrasse gewährleistet werde, welche dadurch einem grossen Benutzerkreis diene (angefochtener Beschluss Erw. 6.4.6). In differenzierter Beurteilung der Weganlage hat der Regierungsrat dabei die Basisstrasse von den Abzweigern/Zufahrten als Feinerschliessungsstrassen abgegrenzt, bei welchen in der Regel nicht anzunehmen sei, dass sie eine öffentliche Strasse im Sinne der Strassengesetzgebung darstellten. Mit die-

20 ser Begründung lehnt sich der Regierungsrat an den vorerwähnten (Erw. 2.6) Entscheid (VerwGer ZH VB.2013.00391 vom 6.3.2014) an, wonach gemäss der Zürcher Praxis bei der Würdigung, ob ein Weg als öffentlich oder als privat zu gelten hat, nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Erschliessungsfunktion des Wegs ankommt (Erw. 4.1). 4.3.2 Diesem Argument wurde sein Gewicht durch die von der Beschwerdeführerin an der öffentlichen Verhandlung eingereichte schriftliche Erklärung vom 23. August 2018 zur Nichtübernahme des Bleikenweges genommen. Der Gemeinderat hat explizit festgehalten, dass es sich beim Bleikenweg "nicht um eine Basis- oder Groberschliessungsstrasse gemäss kommunaler Erschliessungsplanung" handle. Mithin kommt dem Bleikenweg nach aktueller Auffassung des Gemeinderates nicht diejenige Erschliessungsbedeutung zu, auf welche die vorstehend zitierten Materialien (vgl. vorstehend Erw. 3.2 f.) allenfalls hindeuten könnten. 4.4.1 Als zusätzliche Indizien für eine formlose Widmung führte der Regierungsrat an (angefochtener Entscheid Erw. 6.4.7), dass der Bleikenweg bis zum Erlass des privatrechtlichen Fahrverbotes der Allgemeinheit faktisch zur Verfügung gestanden habe und auch nachher die Benutzung als Fussweg und seit geraumer Zeit auch durch Fahrräder geduldet worden sei. Darüber hinaus übernehme die Gemeinde seit Jahren auch die Schneeräumung. 4.4.2 Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass zwischen der (formlosen) Widmung seitens der Gemeinde bzw. dem diesbezüglichen Willen einerseits und der (konkludenten) Zustimmung der Beschwerdeführerin anderseits zu differenzieren ist. Die Duldung von Fuss- und Fahrradverkehr kann nicht der Widmung der Gemeinde im Sinne einer entsprechenden Willensäusserung zugerechnet werden, sondern ist bei der Beurteilung der allfälligen konkludenten Zustimmung der Beschwerdeführerin zu würdigen. Zudem wird einerseits durch das (privatrechtliche) Fahrverbot der Fussverkehr nicht tangiert. Anderseits kann die Zeit vor dem Erlass des privatrechtlichen Fahrverbots deshalb nicht von Bedeutung sein, weil dieser Erlass in die Zeit der Realisierung der ersten Ausbauetappe fällt; vor diesem Zeitpunkt dürfte die Drittnutzung des Bleikenwegs aufgrund dessen Ausbaustandard (vorstehend Erw. 3.2.1 erster Absatz i.f.) bescheiden gewesen sein. Betreffend die Schneeräumung wurde von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dies gelte für alle Strassen auf dem Gemeindebann, was nicht substantiiert bestritten wurde. Im Übrigen hat die Gemeinde diesen Argumenten an der öffentlichen Verhandlung selber nur eine nachrangige Bedeutung mit Blick auf die formlose Widmung beigemessen.

21 4.5 Insgesamt ist es mithin bereits sehr fraglich, ob aufgrund der durch die Akten erstellten Sachlage auf eine formlose Widmung des Bleikenwegs zum Allgemeingebrauch bzw. einen diesbezüglichen Willen der Gemeinde geschlossen werden kann. 5.1 Bei einer stillschweigenden (konkludenten, schlüssigen) Willenserklärung ergibt sich der Wille aus den Umständen der Erklärung oder aus dem Verhalten des Erklärenden. In jedem Fall ist zu fordern, dass das Verhalten unter den konkreten Umständen eindeutig ist, sodass an dessen Bedeutung keine vernünftigen Zweifel bestehen können. Ein rein passives Verhalten darf grundsätzlich nicht als Kundgabe eines Verpflichtungswillens verstanden werden, (Andreas Furrer/Anton K. Schnyder, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 1 OR N 12; Huguenin, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, S. 46). Im Falle konkludenter Äusserungen dürfen nur Fakten berücksichtigt werden, die vom "Erklärenden" selber gesetzt sind und daher ihm zugerechnet werden dürfen; von Dritten stammende, durch Zufall oder eigene Beobachtung gesammelte Informationen können höchstens ergänzende, niemals aber konstitutive Bedeutung haben (BSK OR-I Zellweger-Gutknecht/Bucher, Art. 1 N 19). Abzustellen ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien, sondern es sind die Umstände nach objektivierendem Massstab zu deuten (Bundesgerichtsurteil 4C.437/2006 vom 13.3.2007 Erw. 2.3.1 [nicht publ. in BGE 133 III 356). Wenn beispielsweise ein Privater sein Grundstück in formloser Weise dem öffentlichen Verkehr überlässt und damit das Gemeinwesen veranlasst, die angrenzende Strasse so auszubauen, wie dies angesichts der Benutzung des privaten Grundstückes durch die Allgemeinheit vernünftig erscheint, so kann er nicht nachträglich den bisher geduldeten öffentlichen Verkehr über sein Grundstück verhindern (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 77 B.V.b). 5.2 Der Regierungsrat hat die konkludente Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Widmung des Bleikenwegs zum Gemeingebrauch mit den gleichen Argumenten bejaht wie die (formlose) Widmung seitens der Gemeinde (insbesondere von der Beschwerdeführerin über längere Zeit widerspruchslos hingenommene, grössere über den laufenden Unterhalt hinausgehende bauliche Investitionen [Erw. 6.4.5]; fehlende Durchsetzung des privatrechtlichen Verbots sowie Duldung des öffentlichen Winterdienstes [Erw. 6.4.7]). 5.3.1 Der Regierungsrat hat seine Beiträge (vgl. vorstehend Erw. 3.3) jeweils in Anwendung des (alten) Gesetzes über die Landwirtschaft vom 5. Februar 1976 (altLG; nGS 242) sowie die (alte) Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (altLV;

22 nGS 243) gesprochen und für das Unternehmen die Verordnung (heute Gesetz) über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung (LwFlurG; SRSZ 312.31) vom 28. Juni 1979 als verbindlich erklärt. Das LwFlurG regelt die gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse zur Verbesserung und Erschliessung des Bodens und zum Unterhalt solcher Werke, sofern der Kanton daran Beiträge leistet (§ 1 Abs. 1 LwFlurG). Bei diesen Beiträgen handelt es sich um Subventionen (vgl. Merkblatt "Subventionierung von Bodenverbesserungen" des ALW, Mai 2014). 5.3.2 Subventionen werden nach ihrem Zweck unterschieden in Abgeltungen und Finanzhilfen. Finanzhilfen sind Beiträge zur Förderung eines bestimmen Verhaltens im Rahmen einer vom Subventionsempfänger selbst gewählten privaten Aufgabe, während Abgeltungen Entschädigungen für die Erfüllung staatlicher Aufgaben darstellen (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1] vom 5.10.1990 ; Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2017, Rz. 506; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, Rz. 1458 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht § 46 Rz. 4 ff.; Mächler, in: FHB Verwaltungsrecht, N. 21.1 , 17 ff. u. 23, ). Finanzhilfen erfolgen ohne Gegenleistung; es darf keine rechtliche Verpflichtung zu einer bestimmten Tätigkeit vorliegen (Wiederkehr/Richli, a.a.O. Rz. 1459, 1461). Demgegenüber handelt es sich bei den Abgeltungen um vom Gesetz vorgesehene, nicht zwingend geschuldete Entschädigungen für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 1462). 5.3.3 Bei den vorliegenden Kostenbeiträgen der Gemeinwesen handelt es sich um Finanzhilfen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1] vom 7.12.1998; Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW vom 1.1.2018 zur Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1] vom 7.12.1998 S. 23 f.; ebenso vom BLW, Fachbereich Meliorationen, herausgegebene "Grundsätze für Subventionierungsvorhaben" für Güterwege in der Landwirtschaft vom 20.11.2017 S. 3). An die Zahlung der Bundesbeiträge ist ein Zweckentfremdungsverbot, ein Zerstückelungsverbot bei Güterzusammenlegungen, eine Bewirtschaftungspflicht und eine Unterhaltspflicht geknüpft (vgl. Suissemelio, Wegleitung zur Rückforderung von Landwirtschaftlichen Finanzhilfen, Ausgabe 2014, S. 5 f. Ziff. 1.2.1 ff.; S. 7 f. Ziff. 1.5.1; § 18 Abs. 1 LwFlurG, § 31 Abs. 1 LwFlurG). Andernfalls droht eine Rückerstattung der Beiträge (erwähnte

23 Wegleitung S. 17 ff. Ziff. 4 ff. Merkblatt "Subventionierung von Bodenverbesserungen" des ALW S. 3 Ziff. 14; § 32 LwFlurG). Anderweitige Verpflichtungen sind mit den vorliegenden als Finanzhilfen zu qualifizierenden Kostenbeiträgen nicht verbunden. Auflagen und Bedingungen wurden unter Vorbehalt der zweckmässigen Verbindung mit anderen Unternehmen im Sinne von Art. 80 altLwG auch vom Regierungsrat nicht mit den Kostenbeiträgen verknüpft (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Mithin lässt sich aus der Zusprache von Finanzhilfen - unabhängig von deren Höhe - bereits im Grundsatz nicht darauf schliessen, dass ein Finanzhilfeempfänger sich freiwillig bzw. stillschweigend zusätzlichen Pflichten unterzieht und/oder auf Rechte verzichtet (wobei sich der Verzichtsgegenstand zudem trotz Stillschweigen bzw. aufgrund konkludenten Verhaltens im Interesse der Rechtsverbindlichkeit und -sicherheit exakt umschreiben und eingrenzen lassen müsste). Ein solches Verhalten ist auch nicht mit dem menschlichen Wesen als einem rational handelnden homo oeconomicus zu vereinbaren. Es ist daher auch selbstverständlich, dass bauliche Investitionen bzw. hierfür gesprochene Beiträge des Gemeinwesens, um deren Ausrichtung man gestützt auf das Gesetz ersucht hat, widerspruchslos hingenommen werden (es sei denn, der Widerspruch beziehe sich auf nach Auffassung der Beitragsempfänger zu niedrige Beiträge). 5.3.4 Von den Vorinstanzen wurde auch auf § 33 LwFlurG hingewiesen. Gemäss dieser Bestimmung können bei Strassen, die mit öffentlichen Mitteln unterstützt wurden, der Vorstand oder das Departement dem Regierungsrat öffentliche Verkehrsbeschränkungen beantragen. Vorliegend kann diese Bestimmung indes bereits deswegen nicht zur Anwendung kommen, weil weder der Vorstand der Beschwerdeführerin noch das (Volkswirtschafts-)Departement einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Abgesehen ist aufgrund des Wortlautes davon auszugehen, dass die öffentliche Verkehrsbeschränkung eine bereits dem Gemeingebrauch gewidmete, mithin öffentliche, Strasse voraussetzt. Handelt es sich jedoch um eine Privatstrasse, dürfte für die Anwendung dieser Bestimmung - ohne vorgängige Widmung/Aufnahme der Strasse ins Wegrodel - kein Raum mehr bleiben. 5.3.5 Hingegen ist in der Anordnung eines privatrechtlichen Fahrverbotes - namentlich unter Berücksichtigung der zeitlichen Koinzidenz mit der Zusprache von Kostenbeiträgen für die erste Ausbauetappe (vgl. vorstehend Erw. 3.6) - der Wille der Beschwerdeführerin zu erkennen, an der Qualifikation des Bleikenwegs als Privatstrasse festzuhalten. Anzumerken ist, dass die Diskussion und entsprechende Beschlussfassung, beim Einzelrichter ein privatrechtliches Fahrvebot zu

24 erwirken, im Beisein des Gemeindepräsidenten erfolgte. Diese Willenskundgabe der Beschwerdeführerin steht auch in einer Linie mit der bereits am 16. Februar 1979 diskutierten Möglichkeit, die Strasse für Unberechtigte zu sperren, was trotz des Einsatzes grosser Mittel möglich bleibe (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Es spricht nichts dafür, dass seither bei der Beschwerdeführerin ein Meinungsumschwung stattgefunden hätte, aus dem sich eine konkludente Zustimmung zu einer Widmung der Strasse zum Gemeingebrauch ableiten liesse. Wenn die Gemeinde - trotz eines nicht verkennbaren und ebenfalls artikulierten Erschliessungsinteresses des Gebietes D.________ - N.________ (- O.________) - ihre Kostengutsprache unter anderem mit der Solidarität für die Mitbewohner in den abgelegenen Gebieten und mit einer moralischen Pflicht begründete (vgl. vorstehend Erw. 3.4), so heisst dies nichts anderes, als dass einerseits die Gemeinde keine Gegenleistung, auch nicht eine (formlose) Widmung zum Gemeingebrauch, erwartete, und anderseits die Beschwerdeführerin auch keine solche zu erbringen hatte, auch nicht konkludent. 5.4 Wenn die Beschwerdeführerin Fussgänger (die, wie bereits erwähnt, vom privatrechtlichen Fahrverbot ohnehin nicht betroffen waren) passieren liess und trotz des privatrechtlichen Fahrverbots Fahrradverkehr zuliess, kann dies im Gesamtkontext nur als ein blosses Dulden verstanden werden. Ein rein passives Verhalten kann nicht als Kundgabe eines Verpflichtungswillens verstanden werden (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Das Dulden von (Fussgänger- und) Fahrradverkehr ist letztlich Ausfluss der Eigentumsgarantie, welche es einem Eigentümer freistellt, den Zugang auf und über sein Eigentum grundsätzlich auch eigenständig zu regeln, ohne dass das Eigentum dadurch als dem Gemeingebrauch gewidmet gelten kann. Abgesehen davon lässt sich dieses Dulden auch mit dem gewissen Aufwand erklären, den ein (systematisches) Erfassen der dem Verbot zuwider handelnden Fussgänger und Radfahrer verursachen würde. Vergleichbares ist zur "Duldung" der Schneeräumung durch die Gemeinde zu sagen. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Gemeinde grundsätzlich im gesamten Gebiet für die Schneeräumung besorgt sei, was nicht weiter bestritten wurde. Im Übrigen hat die Gemeinde, wie bereits erwähnt (vorstehend Erw. 4.4.2), die Argumente der Duldung von Passanten zu Fuss und per Velo sowie der Schneeräumung als untergeordnet und für die Beurteilung nicht entscheidend relativiert. 5.5 Zusammenfassend fehlt es an hinreichend konkreten Umständen, welche in Anwendung des gebotenen objektivierten Massstabes eindeutig auf ein kon-

25 kludentes Einverständnis der Beschwerdeführerin mit einer Widmung des Bleikenwegs zum Gemeingebrauch hindeuten (könnten). 5.6 Da es vorliegend namentlich Rechtsfragen zu beurteilen gilt, kann vom beantragten Augenschein ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) abgesehen werden, zumal der Sachverhalt hinreichend - auch mit Planunterlagen, die überdies teils im Internet einsehbar sind (webGIS; map.geo.admin.ch) - dokumentiert ist. 5.7 Nachdem es sich beim Bleikenweg nach wie vor um eine Privatstrasse handelt, ist der Anordnung eines öffentlich-rechtlichen Fahrverbotes gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG der Boden entzogen. Das SVG ordnet nur den Verkehr auf öffentlichen Strassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG; vgl. Art. 113 Abs. 1 SSV "Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer"). Das gleiche gilt für das StraG (vgl. § 2 Abs. 1 StraG). Es erübrigt sich daher auf die diesbezüglichen Standpunkte und Vorbringen der Parteien einzugehen. Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als begründet und ist daher gutzuheissen. 5.8 An diesem Ergebnis kann sich folglich auch nichts ändern, wenn der Regierungsrat an und für sich überzeugend auf das öffentliche Interesse an einer Benutzung des Bleikenwegs namentlich durch Fahrräder (und E-Bikes) hingewiesen hat. Besonders die touristischen Vorzüge, bestehend in der landschaftlichen Schönheit der Gegend und den Ausblicken seitens der betreffenden Route von der J.________ über das I.________, die R.________ und den D.________ nach Altendorf bzw. umgekehrt, sind eindrücklich. Das Anliegen, diese Strecke in die Herzroute einzubeziehen, ist daher auch verständlich. Umgekehrt sind auch die Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht gänzlich unberechtigt. Auch wenn die Öffnung der Strasse für Fahrräder trotzdem kaum "Massen" an Velound E-Bike-Fahrern (Beschwerde S. 20) anziehen dürfte, dürfte die Frequentierung der Strecke auch bergwärts dank E-Bikes, womit die konditionellen Voraussetzungen erheblich an Bedeutung verlieren (was man Bedauern mag oder nicht), eine gewisse Erweiterung erfahren infolge dieser zusätzlichen Nutzergruppe. Vollends in den Hintergrund gerückt wird der sportliche Aspekt durch die beabsichtigte kommerzielle Nutzung der Strecke mittels organisierter Trottinettfahrten (und dies in Gruppen bis zu 50 Personen), was die Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Verhandlung mit einem entsprechenden Internet- Prospekt belegt. Dass solche gruppenweisen Trottinettfahrten, welche zwangsläufig nur talwärts erfolgen, und allfällige vergleichbare Gruppenanlässe organi-

26 sierter Fahrradtouren mit einem gewissen Sicherheitsrisiko verknüpft sind, ist nicht von der Hand zu weisen. Bei einer allfälligen Öffnung der Strasse bzw. für den Fall einer wie auch immer motivierten Widmung der Strasse zum Gemeingebrauch wäre diesen Sicherheitsaspekten im Sinne der Befürchtungen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, auch wenn diese Problematik dadurch erheblich entschärft wird, dass sich eine intensivierte Nutzung der Strecke infolge der klimatischen und meteorologischen Verhältnisse auf einen relativ kurzen Zeitraum beschränken dürfte. Indes sind diese und ähnlichen Fragen angesichts des Verfahrensausganges nicht weiter Gegenstand und Thematik der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde. 6.1.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- neu der Gemeinde aufzuerlegen. 6.1.2 Die beanwaltete Beschwerdeführerin hat für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren neu Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde von Fr. 1'500.--. 6.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen sowie Kosten der öffentlichen Verhandlung) von insgesamt Fr. 3'500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'750.--) der Gemeinde und dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). 6.2.2 Die Gemeinde und der Kanton haben der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf je Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 3'000.-festgelegt.

27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 46/2018 vom 23. Januar 2018 und somit lit. a der im Amtsblatt (…) gemäss der Verfügung des Gemeinderates Altendorf vom 8. August 2016 und der Genehmigung des kantonalen Tiefbauamtes vom 25. November 2016 publizierten Verkehrsanordnung betreffend den Bleikenweg im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-werden neu der Gemeinde Altendorf auferlegt. 2.2 Die Gemeinde Altendorf hat der beanwalteten Beschwerdeführerin für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren neu eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten. 3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen sowie Kosten der öffentlichen Verhandlung) von insgesamt Fr. 3'500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'750.--) der Gemeinde Altendorf sowie dem Kanton auferlegt. Die Gemeinde hat ihr Betreffnis innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 4. Die Gemeinde Altendorf sowie der Kanton haben der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.--, insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

28 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Rechtsvertreter der Gemeinde Altendorf (2/R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement - das kantonale Amt für Raumentwicklung - das kantonale Tiefbauamt - und das kantonale Amt für Landwirtschaft. Schwyz, 21. September 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Oktober 2018

III 2018 34 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.09.2018 III 2018 34 — Swissrulings