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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.03.2018 III 2018 33

23 mars 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,142 mots·~21 min·4

Résumé

ZGB (Rechtsverweigerungsbeschwerde) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 33 Entscheid vom 23. März 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, geboren ________2003, mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde F.________ SZ, zurzeit in einer auswärtigen Einrichtung untergebracht, 2. B.________, geboren ________2008, mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde F.________ SZ, zurzeit in einer auswärtigen Einrichtung untergebracht, Beschwerdeführer, beide seit dem KESB-Beschluss Nr. IIA/001/04-1/2018 vom 5. Februar 2018 vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Z.________, im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung provisorisch vertreten durch Dr. C.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________, Vorinstanz, Gegenstand ZGB (Rechtsverweigerungsbeschwerde)

2 Sachverhalt: A. Die Geschwister G.________ (geb. ________2001.), A.________ (geb. ________2003.) und B.________ (geb. ________2008.) sind die Kinder von H.________ (geb. ________1983.) und I.________ (geb. ________1978). Die Eltern dieser Kinder stammen aus J.________ und hatten am 13. Mai 2013 vor dem Zivilstandsamt in K.________ geheiratet. Die Scheidung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts L.________ vom 7. November 2014. Die Kinder wurden der elterlichen Sorge der Mutter H.________ unterstellt (vgl. Dossier I betr. A.________, nachfolgend A-act. I-4.1.1). Damals lebte die Familie in M.________ (SZ), in der Nachbarschaft von N.________ (geb. ________1968), von O.________ (geb. ________1976) und P.________ (mit Sohn Q.________, welcher zusammen mit B.________ im gleichen Kindergarten war) sowie von R.________ (geb. ________1979). Diese Nachbarn sind untereinander befreundet (u.a. ist N.________ der Pate von Q.________, vgl. A-act. II-11.31, S. 23 unten). B. Das kantonale Strafgericht Schwyz hat den (am 30. Mai 2013 verhafteten) Vater I.________ mit Urteil vom 10. Oktober 2014 schuldig gesprochen u.a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (d.h. hinsichtlich der Tochter A.________) im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anrechnung von 426 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (A-act. I-4.1.2). Die dagegen erhobenen Berufungen und die Anschlussberufung wurden vom Kantonsgericht mit Urteil vom 25. August 2015 abgewiesen (A-act. I-4.38/ Anhang bzw. A-act. II- 6.2). Der verurteilte Vater wurde am 15. Dezember 2015 gestützt auf ein Auslieferungsersuchen nach S.________ ausgeschafft, wo er ebenfalls eine Strafe abzusitzen hat (A-act. I-4.46, I-4.55, I-4.57 i.V.m. A-act. I-4.65 in fine). C. Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 hatte die KESB D.________ je eine Prozessbeistandschaft für die drei Kinder (im damaligen Strafverfahren) errichtet und als Prozessbeiständin Rechtsanwältin lic.iur. T.________ eingesetzt. Mit weiteren Beschlüssen vom 11. Juni 2014 hatte die KESB D.________ für A.________ und B.________ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, U.________ als Beistand eingesetzt sowie den Aufgabenkatalog definiert (vgl. A-act. I-2.29; Dossier I betr. B.________, nachfolgen B-act. I-2.30). Mit Beschluss vom 12. November 2014 fand ein Mandatsträgerwechsel von U.________ zu V.________ statt (A-act. I-3.4).

3 D. Im Januar 2016 ist H.________ mit ihren drei Kindern von M.________ in eine Wohnung in W.________ (Gemeinde F.________ SZ) umgezogen. Bei diesem Umzug erhielt sie praktische und finanzielle Unterstützung namentlich durch N.________ und die Familie O.________ (A-act. II-11.31, S. 24 oben). H.________ und N.________ führten über einige Monate eine Paarbeziehung (A-act. II-11.31, S. 24, 2. Abs.; siehe auch A-act. II-11.10, S. 4 zweitletzter Abs.). Der älteste Sohn G.________ wurde im Sommer 2016 im X.________ (Institution) platziert (u.a. mit dem Ziel, dort eine Lehre beginnen zu können; diese Platzierung beinhaltet u.a. Wochenendbesuche bei seiner Mutter, vgl. A-act. I-4.68, S. 3). E. Ab ca. Januar 2017 lebte B.________ weitgehend bei N.________ in M.________, wobei er an den Schultagen jeweils nach W.________ in die Schule gefahren und abgeholt werden musste (A-act. II-11.31, S. 25 unten). Unter anderem verbrachte N.________ mit ihm Ferien in Hawaii. Von diesen Umständen erfuhren die Beiständin und die KESB D.________ erst im Nachhinein (vgl. Bact. II-9.1/ Anhang, 9.2 und 9.3). Am 26. Juni 2017 meldete sich N.________ bei der Amtsbeistandschaft und ersuchte darum, seine Betreuung von B.________ in ein offizielles Pflegeverhältnis zu überführen mit der Möglichkeit, B.________ in M.________ zur Schule zu schicken (B-act. II-9.1/ Anhang, S. 1 unten). Nach Besprechungen mit der Kindsmutter und N.________ (B-act. II-9.7 und 9.8) gab die KESB D.________ mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 eine Begutachtung in Auftrag, wobei N.________ sowie H.________ zuvor am 16. Oktober 2017 gemeinsam Zusatzfragen für den Gutachter gestellt hatten (B-act. II-9.12 i.V.m. 9.13). In diesem KESB-Beschluss wurde der Kindesmutter die Weisung erteilt, B.________ umgehend in ihre Obhut zu nehmen (B-act. II-9.13 Disp.-Ziff. 3). F. Mit Schreiben vom 10. November 2017 forderte H.________ (als Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut über B.________) von N.________ ihren Sohn zurück (B-act. II-10.1). N.________ lehnte es konkludent ab, B.________ seiner Mutter zurückzugeben und reichte stattdessen am 13. November 2017 eine Gefährdungsmeldung ein. In den per 12. November 2017 datierten, umfangreichen Hintergrundinformationen wurde zusammengefasst von N.________ geltend gemacht, dass die Mutter nicht in der Lage sei, ihren Sohn "richtig zu erziehen"; vielmehr sei sie "mit dieser Aufgabe komplett überfordert" (vgl. B-act. II-10.4/ Anhang, v.a. S. 2). Am Nachmittag des 13. November 2017 begab sich eine Polizeipatrouille zur Wohnung von N.________ und führte ein Gespräch mit A.________ sowie B.________. Gemäss Polizeibericht äusserten die Kinder, unter keinen Umständen zur Mutter zurückkehren zu wollen. Anwesend waren auch N.________ und O.________ sowie später auch noch R.________. Nach telefo-

4 nischer Rücksprache mit der KESB wurde den anwesenden Männern (N.________, O.________ und R.________) von Seiten der Kantonspolizei eröffnet, dass die Kinder fremdplatziert würden, was in der Folge auch geschah (B-act. II-10.10). Mit Email vom 14. November 2017 an die KESB D.________ beantragte N.________, dass den Kindern "von Beginn an ein Kinderanwalt zur Seite gestellt" werde (B-act. II-10.7). Mit Verfügung vom 16. November 2017 hat die KESB D.________ H.________ (als Sorgerechtsinhaberin) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.________ und B.________ nach Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB superprovisorisch entzogen und die Kinder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht (vgl. B-act. II-10.12; A-act. II-11.12). Die Fürsorgebehörde F.________ hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 Kostengutsprache für eine Platzierung von A.________ und B.________ in der Notfallgruppe einer Stiftung rückwirkend ab 13. November 2017 erteilt (A-act. II-11.23). G. Am 31. Januar 2018 teilte der Gruppenleiter der Notfallgruppe der KESB D.________ telefonisch mit, dass A.________ erklärt habe, im Internet recherchiert zu haben und via Email einen Anwalt kontaktiert zu haben; zudem habe A.________ erklärt, dass sie bei P.________ wohnen wolle (A-act. II-11.30). Ebenfalls am 31. Januar 2018 nahm die KESB D.________ telefonisch Kontakt mit Rechtsanwältin Dr.iur. Z.________ auf im Hinblick auf ein künftiges Mandat als Kinderanwältin. Die angefragte Rechtsanwältin sagte mündlich zu (A-act. II- 11.29). Am 1. Februar 2018 traf bei der KESB D.________ ein per 30. Januar 2018 datiertes und von Dr. C.________ von der privaten Ombudsstelle Kindes- und Erwachsenenschutz unterzeichnetes Schreiben mit folgendem Inhalt ein (B-act. II- 10.32; A-act. II-11.32; das gleiche Schreiben war bereits per Email schon am 30. Januar 2018 zugestellt worden, vgl. B-act. II-10.37 in fine): A.________ und B.________ haben den Unterzeichnenden notfallmässig aufgesucht und ihn als Vertrauensperson und Vertreter bezeichnet. Demnach dürfen Gespräche mit A.________ und B.________, welche mittelbar wie unmittelbar die umstrittenen Fragen zum Inhalt haben, praxisgemäss nur noch unter Anwesenheit des Unterzeichnenden geführt werden. Dies betrifft u.a. auch Gespräche mit den Eltern, mit der Beistandschaft wie auch mit Personen aus dem derzeitigen Betreuungs- und Heimleitungsteam. Wir empfehlen zudem dringend, von weiteren Einschüchterungen, Beeinflussungen, Druckversuchen und Demütigungen ab sofort abzusehen. Es besteht der Verdacht, dass mit irreparablen Gesundheitsschäden zu rechnen ist. Wir kommen dem Wunsch, dem Willen und dem Hilfeschrei von A.________ und B.________ nach und vertreten sie in allen persönlichen und juristischen Belangen. Bei uns steht das Kindeswohl im Zentrum, weswegen wir A.________ und B.________ demnächst auch ein Mobiltelefon zur Verfügung stellen. So können sie mit uns jederzeit Kontakt aufnehmen und Rat holen.

5 Wir bitten Sie, mit uns und A.________ und B.________ in den nächsten Tagen einen Besprechungstermin zu vereinbaren, und danken Ihnen für Ihre Bemühungen und Ihr rasches Handeln. Ebenfalls am 1. Februar 2018 hat Dr.phil. Y.________ sein 64 Seiten umfassendes Gutachten erstattet (A-act. II-11.31; B-act. II-10.31). Nach Besprechungen vom 1. Februar 2018 (einerseits mit der Kindesmutter, vgl. A-act. II-11.34; B-act. II-10.34, und andererseits mit A.________, vgl. A-act. II-11.33) hat die KESB D.________ mit Beschluss vom 5. Februar 2018 für die beiden Kinder eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB errichtet sowie Rechtsanwältin Dr.iur. Z.________ als Beiständin für die Kinder ernannt (B-act. II-10.35; A-act. II- 11.35). H. Mit Email vom 5. Februar 2018 (21.05 Uhr) an die KESB D.________ bemängelte Dr. C.________ sinngemäss, das die Situation eskaliert sei und die per Post zugestellten Handys den Kindern bislang noch nicht ausgehändigt worden seien. Zudem wurde u.a. hervorgehoben (B-act. II-10.37): Wir weisen Sie nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass der Unterzeichnende die Vertrauensperson und der Vertreter ist. Auch wenn der Unterzeichnende in keinem Anwaltsregister aufgeführt ist, kann und darf er jede Vertretung wahrnehmen. Zumal der Unterzeichnende ehrenamtlich und kostenlos solche Vertretungen wahrnimmt. (…) In der schriftlichen Antwort vom 6. Februar 2018 informierte die KESB D.________ Dr. C.________, dass grundsätzlich die Kindesmutter als alleine Sorgeberechtigte ausschliesslich für die Vertretung ihrer Kinder berechtigt und verpflichtet sei. Für die Kinder sei von der KESB eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB errichtet worden, wobei die Kinderanwältin den Auftrag habe, die Interessen und das Wohl der Kinder im Verfahren bei der KESB D.________ zu vertreten. Hinsichtlich der den Kindern per Post zugestellten Handys verhalte es sich so, dass diese den Kindern nicht ohne Einverständnis der alleine sorgeberechtigten Kindesmutter übergeben werden könnten (B-act. II- 10.39; A-act. II-11.39). I. Am 8. Februar 2018 (= Datum der Postaufgabe) hat Dr. C.________ beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit folgenden Anträgen eingereicht (Eingang am 12.2.2018): a) Dem Unterzeichnenden als Vertreter der Ombudsstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (p.o. sz) seien per sofort und mit superprovisorischer Verfügung der persönliche Kontakt und Verkehr mit A.________ und B.________ zu gewähren. b) Dem Unterzeichnenden als Vertreter der Ombudsstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (p.o. sz) seien per sofort und mit superprovisorischer Verfügung sämtliche Akten über A.________, geb. ________2003, und B.________, geb. ________2008, auszuhändigen.

6 c) Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über allfällige Vertreter und Vertrauenspersonen für A.________ und B.________ seien per sofort bzw. mit superprovisorischer Verfügung aufzuheben. d) A.________ und B.________ seien die beschlagnahmten, persönlichen Handys per sofort bzw. mit superprovisorischer Verfügung auszuhändigen. e) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht von der Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten (mit einer Vernehmlassung) angefordert sowie Dr. C.________ zur Klärung des Sachverhaltes einen Fragenkatalog unterbreitet. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 (Eingang am 26.2.2018) hat Dr. C.________ die gerichtlichen Fragen beantwortet sowie gewisse Unterlagen (inkl. die von A.________ unterzeichnete Originalvollmacht) eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 (eingegangen am 27.2.2018) beantragte die KESB D.________, auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von Dr. C.________ vom 8. Februar 2018 sei nicht einzutreten. Mit Postaufgabe vom 16. März 2018 hat Dr. C.________ eine handschriftliche Vollmacht von B.________ eingereicht sowie beantragt, dass ihm per sofort Zugang zu den Kindern A.________ und B.________ zu gewähren sei sowie sämtliche Akten herauszugeben seien. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c, lit. d und lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). Ob und inwiefern gegebenenfalls eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, um auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten, wird nachfolgend in den Erwägungen 2ff. geprüft. 1.2 Vorab wird dargelegt, was unter einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu verstehen ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. Urteil 5A_40/2014 vom 17.4.2014 Erw. 3.1, mit Verweis auf BGE 135 I 6 Erw. 2.1 S. 9;

7 BGE 134 I 229 Erw. 2.3 S. 232; siehe auch VGE I 2014 14 vom 5.6.2014, wonach eine Rechtsverweigerung grundsätzlich dann vorliegt, wenn eine Behörde trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt; Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N 12 zu Art. 56 ATSG mit Hinweis). Die allfällige Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde führt grundsätzlich zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz, weil es an sich nicht Sache des kantonalen Gerichts ist, in einem Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsprozess materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl. zit. VGE I 2014 14 vom 5.6.2014 Erw. 1.2 mit Hinweis; VGE III 2014 187 vom 4.11.2014 Erw. 1.3). 1.3 Mit der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde will der für die minderjährigen Kinder auftretende Leiter einer privaten Ombudsstelle für Kindesund Erwachsenenschutz erreichen, dass den für die Kinder eingereichten Begehren (vgl. Ingress lit. I.) stattgegeben wird. 2.1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann im Kanton Schwyz beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB und § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB, SRSZ 210.100). Sodann kann nach Art. 450a Abs. 2 ZGB auch wegen Rechtsverweigerung und/ oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. 2.1.2 Nachdem die als Beschwerdeführer auftretenden Kinder A.________ und B.________ ihren gesetzlichen Wohnsitz im Kanton Schwyz haben und nach der Aktenlage durch Handlungen bzw. geltend gemachte Nicht-Handlungen der KESB D.________ betroffen sind, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schwyz zur Behandlung der als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 8. Februar 2018 zu bejahen. 2.2.1 Was die Partei- und Verfahrensfähigkeit der minderjährigen Kinder anbelangt, verhält es sich grundsätzlich so, dass urteilsfähige Minderjährige gestützt auf Art. 19c Abs. 1 ZGB und Art. 305 Abs. 1 ZGB selbständig − oder durch den Vertreter ihrer Wahl − handeln können, um höchstpersönliche Rechte wahrzunehmen (vgl. Anna Murphy/Daniel Steck/Stefan Blum, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, herausgegeben von Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter/Ivo Biderbost/Daniel Steck, Rz. 18.166 mit Verweis auf BGE 120 Ia 369 Erw. 1; vgl. auch Urs Tschümperlin, Die elterliche Gewalt [heute: Sorge] in Bezug auf die Person des Kindes, Diss. FR 1989, S. 122ff.). Die Urteilsfähigkeit eines Kindes oder eines/einer Jugendlichen beurteilt sich im Einzelfall aufgrund der Persönlichkeit und des Entwicklungsstands des

8 Kindes, des betroffenen Regelungsgegenstands und der situativen Umstände. Das Bundesgericht hat in solchen Fragen schon bei Kindern ab 10 Jahren Urteilsfähigkeit angenommen (vgl. Murphy/Steck/Blum, a.a.O. Rz. 18.161 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 131 III 553ff.). 2.2.2 Die Urteilsfähigkeit der im Sommer 2018 15-jährigen Jugendlichen A.________ (Jahrgang 2003) ist nach der Aktenlage zu bejahen. Ob auch die Urteilsfähigkeit des 10-jährigen Knaben B.________ (Jahrgang 2008) zu bejahen wäre, kann hier offen bleiben, zumal die Geschwister engen Kontakt pflegen und in der gleichen Einrichtung untergebracht sind, weshalb eine gemeinsame Mandatierung der gleichen Kindesvertretung naheliegt. 2.2.3 Soweit es in der vorliegenden Beschwerde um die Wahrung von höchstpersönlichen Rechten der minderjährigen Beschwerdeführer geht, wird die Prozessfähigkeit zur selbständigen Anrufung des Gerichts hinsichtlich kindesschutzrechtlicher Belange anerkannt (siehe Berner Kommentar zum Schweiz. Privatrecht [BK], Bucher/Aebi-Müller, Bern 2017, Art. 19-19c ZGB N 301 i.V.m. 305 und 306). Im Einklang damit steht auch Art. 314a Abs. 3 ZGB, wonach das urteilsfähige Kind die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten kann. Die Fragestellung, was genau im konkreten Fall zu den höchstpersönlichen Rechten gehört (und was nicht), wird nachfolgend geprüft. 2.3.1 Die Vertretungsbefugnis des für die minderjährigen Beschwerdeführer vor Gericht auftretenden Vertreters ist − jedenfalls für das vorliegende Gerichtsverfahren − gestützt auf die eingereichte, von der Jugendlichen A.________ handschriftlich ausgestellten Vollmacht vom 7. Februar 2018 zu bejahen (siehe auch die handschriftlich ausgestellte Vollmacht des Knaben B.________ vom 10.2.2018). 2.3.2 Eine andere Fragestellung ist, inwiefern dieser Vertreter − ungeachtet der von der Vorinstanz eingesetzten Kinderanwältin − für den weiteren Verlauf bzw. für die Fortsetzung der Verfahren vor Vorinstanz befugt ist, ausschliesslich oder zusätzlich zur Kinderanwältin die Interessen der Kinder zu wahren. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen. 2.4 Zusammenfassend ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten, soweit es um die Wahrung von den minderjährigen Beschwerdeführern zustehenden höchstpersönlichen Rechten geht.

9 3.1 Nach der Aktenlage bildet Ausgangspunkt der Streitsache, wo die beiden (aktuell in einer ausserkantonalen Einrichtung platzierten) minderjährigen Beschwerdeführer künftig ihren Aufenthaltsort haben werden. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 301a Abs. 1 ZGB normiert, dass die elterliche Sorge das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Damit gehört die Bestimmung des Aufenthaltsortes eindeutig nicht zu den (absoluten) höchstpersönlichen Rechten im Sinne von Art. 19c Abs. 1 ZGB (siehe dazu die Auflistung in: BK, Bucher/Aebi-Müller, a.a.O. Art. 19-19c ZGB N 268ff.; vgl. auch Rosch/Foun-toulakis/Heck, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2016, S. 43, N 49). Anzufügen ist, dass nach Art. 310 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde dann, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, das Kind den Eltern oder wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegnehmen und in angemessener Weise unterbringen kann (was von der Vorinstanz am 16. November 2017 angeordnet wurde, siehe Ingress lit. F, A-act. II-11.12, B-act. II-10.12). Mit anderen Worten werden die Rechte der Minderjährigen hinsichtlich der Bestimmung des Aufenthaltsortes durch die elterliche Sorge bzw. durch einen allfälligen Eingriff der Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB begrenzt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist in der vorinstanzlichen Ablehnung des Begehrens um vollständige Akteneinsicht und uneingeschränkte persönliche Kontakte zu den Minderjährigen im Hinblick auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes grundsätzlich keine relevante Rechtsverweigerung zu erblicken. 3.2 Soweit hingegen namentlich das Begehren Ziffer I lit. c der Beschwerde vom 8. Februar 2018 (i.V.m. mit den handschriftlichen Vollmachten vom 7. bzw. 10. Februar 2018) sinngemäss darauf ausgerichtet ist, dass anstelle der von der Vorinstanz eingesetzten Kinderanwältin der im vorliegenden Verfahren für die Minderjährigen auftretende Leiter einer privaten Ombudsstelle für Kindes- und Erwachsenenschutz als Vertreter nach Art. 314abis ZGB einzusetzen sei, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie − in Analogie zu Art. 401 ZGB i.V.m. Art. 314 ZGB − die aktenkundigen Wünsche der betroffenen Personen sowie die Frage der Eignung eines solchen Vertreters näher prüfen kann. Dabei wird auch die Fragestellung einer allfälligen Interessenkollision zu untersuchen sein, steht doch dieser Leiter einer privaten Ombudsstelle auch im Kontakt mit weiteren Personen, welche in der ganzen Angelegenheit noch eigene Interessen verfolgen. So schreibt der Vertreter in seiner Eingabe vom 23. Februar 2018 ans Gericht, dass er am 30. Januar 2018 die Minderjährigen zusammen mit N.________ besucht habe, welcher nach der Aktenlage den Knaben B.________ zu sich in einem offiziellen Pflegeverhältnis (erneut) aufnehmen möchte. Anzufügen ist, dass im vorliegenden Gutachten vom 1.

10 Februar 2018 empfohlen wird, N.________ und die Eltern O.________ "von den Kindern fernzuhalten" (vgl. A-act. II-11.31, S. 58 oben). Weshalb diese Empfehlung erfolgte, ist im vorliegenden Fall einer Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht näher zu prüfen. Immerhin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es grundsätzlich darum geht, die Minderjährigen nicht von der leiblichen Mutter zu entfremden (siehe auch zit. Gutachten, S. 63). Soweit die Vorinstanz nach der hier beschlossenen Rückweisung zum Ergebnis gelangen würde, dass anstelle der bisher eingesetzten Kinderanwältin der Leiter dieser privaten Ombudsstelle als Vertreter der Kinder nach Art. 314abis ZGB einzusetzen sei, wäre ihm in der Folge uneingeschränkt Einblick in die Akten zu gewähren. 3.3.1 Soweit die Jugendliche A.________ mit ihrer Kontaktaufnahme zum im vorliegenden Verfahren auftretenden Vertreter sowie der handschriftlichen Vollmachtserteilung vom 7. Februar 2018 (analog auch der Knabe B.________ mit handschriftlicher Vollmachtserteilung vom 10. Februar 2018) sinngemäss diesen Leiter einer privaten Ombudsstelle als Vertrauensperson (und nicht als Vertreter im Sinne von Art. 314abis ZGB, siehe vorstehend Erwägung 3.2) beiziehen und im weiteren Verlauf massgeblich mitwirken lassen möchte, fragt sich, in welchem Verhältnis eine solche Vertrauensperson zur von der Vorinstanz eingesetzten Kinderanwältin stünde. Ein solcher Wunsch nach einer externen Vertrauensperson wäre − soweit möglich − grundsätzlich zu respektieren, damit das Vertrauen der betroffenen Minderjährigen in anstehende Entscheidungen (hier namentlich zum künftigen Aufenthaltsort) gestärkt werden könnte. 3.3.2 Eine doppelte Vertretung der Minderjährigen für die Thematik des künftigen Aufenthaltsortes (und damit zusammenhängender Fragen), welche wie erwähnt nicht zu den (absoluten) höchstpersönlichen Rechten der Minderjährigen zu zählen ist, kommt offenkundig nicht in Frage, weil dies unzweckmässig bzw. nicht praktikabel wäre. Vielmehr würde sich eine Koordination in dem Sinne aufdrängen, dass der von der Vorinstanz eingesetzten Kinderanwältin Vorrang einzuräumen wäre (siehe auch nachfolgend, Erw. 3.3.3). Die Kinderanwältin ist berechtigt und verpflichtet, die wohlverstandenen Interessen dieser Minderjährigen zu vertreten. Dieses Kindeswohl schliesst es mit ein, dass − in Anlehnung an Art. 432 ZGB (Vertrauensperson im Rechtsbereich einer fürsorgerischen Unterbringung) − eine von den Minderjährigen gewünschte Vertrauensperson grundsätzlich von der Kinderanwältin mit unterstützender Funktion einbezogen würde. Dazu würde auch gehören, dass die Kinderanwältin die von den Minderjährigen gewünschte Vertrauensperson über Inhalte der Akten (auszugsweise) informieren und bestimmte Kontakte zu den Minderjährigen

11 zulassen bzw. diese Vertrauensperson bei Besprechungen mit den Minderjährigen beiziehen könnte (immer nach der Richtschnur, was dem wohlverstandenen Kindeswohl dient; siehe auch noch nachfolgend, Erw. 3.3.3). Allerdings würde sich eine solche Stellung als Vertrauensperson ausschliesslich auf die von der Minderjährigen bezeichnete Person (Leiter der privaten Ombudsstelle), nicht auf allfällige Mitarbeiter dieser privaten Stelle beziehen. 3.3.3 Für den Vorrang der Kinderanwältin gegenüber einer von den Minderjährigen gewünschten Vertrauensperson spricht zum einen, dass der Leiter der privaten Ombudsstelle keine Zulassung als Rechtsanwalt hat. Zum andern wäre der Umstand massgeblich zu berücksichtigen, wonach diese Vertrauensperson nach der Aktenlage (wie bereits oben erwähnt) auch im Kontakt mit weiteren Personen steht, welche in der ganzen Angelegenheit noch eigene Interessen verfolgen. Im Übrigen macht die Kombination einer Kinderanwältin mit zusätzlicher Vertrauensperson der Minderjährigen nur dann Sinn, wenn einen konstruktive Zusammenarbeit möglich ist, wobei im Interesse der betroffenen Minderjährigen zu hoffen wäre, dass eine solche einvernehmliche Kooperation zwischen Vertrauensperson und Kinderanwältin möglich würde (namentlich dann, wenn die Vertrauensperson von der Kinderanwältin über die im Gutachten geäusserten Bedenken informiert worden ist). 3.4 Schliesslich steht dem Kind nach Art. 314a Abs. 1 ZGB ein höchstpersönliches Recht auf Anhörung durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson zu. Wie bereits erwähnt, kann das urteilsfähige Kind die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten (vgl. Art. 314a Abs. 3 ZGB). Im konkreten Fall wurde die Jugendliche A.________ am 1. Februar 2018 und somit eine Woche vor der Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 8. Februar 2018 angehört (vgl. A-act. II-11.33). Mithin ist diesbezüglich eine Rechtsverweigerung zu verneinen. Nach der Aktenlage (Stand 8.2.2018) ist eine Anhörung des Knaben B.________ nicht aktenkundig. Ob zwischenzeitlich die von der Vorinstanz eingesetzte Kinderanwältin den Knaben B.________ (und auch die Jugendliche A.________) angehört hat, ist nicht ersichtlich. Soweit dies noch nicht der Fall sein sollte, wird dies nachzuholen sein. Anzufügen ist, dass die Kinderanwältin in das vorliegende Rechtsverweigerungsverfahren nicht einbezogen wurde, um vorab mit dem zu treffenden Entscheid die Stellung des hier auftretenden Vertreters für den weiteren Verlauf zu prüfen.

12 3.5 Die Benützung der im Rechtsbegehren Ziff. I lit. d der Beschwerdeschrift angeführten und vom Vertreter den Kindern zugestellten Handy-Apparate stellt kein höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19c Abs. 1 ZGB dar. Diesbezüglich wurde von der Vorinstanz im Schreiben vom 6. Februar 2018 zutreffend dargelegt, dass grundsätzlich die Inhaberin der elterlichen Sorge darüber entscheidet, ob und inwiefern den minderjährigen Beschwerdeführern die Aushändigung und Benützung von Handy-Apparaten zusteht (vgl. A-act. II- 11.39). Abgesehen davon bleiben allfällige Vorgaben der Hausordnung der betreffenden Einrichtung vorbehalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist im Umstand, wonach die vom Vertreter den Minderjährigen zur Verfügung gestellten Handy-Apparate bislang nicht ausgehändigt wurden, keine relevante Rechtsverweigerung zu erblicken.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. Februar 2018 wird, soweit damit sinngemäss gefordert wird, der für die minderjährigen Beschwerdeführer auftretende Leiter einer privaten Ombudsstelle für Kindes- und Erwachsenenschutz (Dr. C.________) sei als Vertreter nach Art. 314abis ZGB einzusetzen, im Sinne der Erwägungen zur Behandlung dieses Begehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 3. Soweit die minderjährigen Beschwerdeführer sinngemäss einen Einbezug des Leiters einer privaten Ombudsstelle für Kindes- und Erwachsenenschutz als Vertrauensperson beantragen, wird die von der Vorinstanz eingesetzte Kinderanwältin eingeladen, im Sinne der Erwägungen und nach Massgabe des wohlverstandenen Kindeswohls Dr. C.________ als von den minderjährigen Beschwerdeführern gewünschte Vertrauensperson soweit als möglich in den weiteren Verlauf einzubeziehen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - Dr. C.________ (R) - KESB D.________ (2/R, für sich und die Beiständin inkl. Eingabe von Dr. C.________ vom 16.3.18) - Dr.iur. Z.________ (R, ________) - Departement des Innern (z.K.) - im Dispositiv zur Kenntnis an die betreffende Einrichtung (A) - im Dispositiv zur Kenntnis an: H.________ (A).

14 Schwyz, 23. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. März 2018

III 2018 33 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.03.2018 III 2018 33 — Swissrulings