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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.04.2018 III 2018 32

10 avril 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,721 mots·~9 min·4

Résumé

Wirtschaftliche Sozialhilfe | Sozialhilfe

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 32 Entscheid vom 10. April 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Fürsorgebehörde Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Wirtschaftliche Sozialhilfe (Sanktion für abgelehnte Arbeitsstelle)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1960) ist in zweiter Ehe mit B.________ verheiratet. Früher war er als Taxifahrer und u.a. als Bademeister für C.________ (Ort) tätig (siehe VGE I 2011 58 vom 11.8.2011). Seit August 2016 wird das Ehepaar durch die Fürsorgebehörde Wollerau unterstützt. B. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 hat die Fürsorgebehörde Wollerau für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 30. September 2017 subsidiär Sozialhilfe im Umfange des Unterstützungsbudgets zugesprochen und u.a. Kostengutsprache für einen Einsatz von A.________ in der Einrichtung D.________ (sozialwirtschaftliches Unternehmen) erteilt. Zudem wurde A.________ u.a. verpflichtet, unaufgefordert monatlich 10 Stellenbewerbungen von guter Qualität gemäss Vorgaben der RAV-Bewerbungskurse dem Fürsorgeamt zuzustellen. C. Nachdem die Fürsorgebehörde Wollerau erfahren hatte, dass A.________ eine angebotene Arbeitsstelle in der Firma E.________ AG in F.________ abgelehnt hatte, gewährte sie diesbezüglich A.________ mit Schreiben vom 13. Juni 2017 das rechtliche Gehör. Dazu äusserte sich A.________ schriftlich in einer Eingabe vom 20. Juni 2017 (= Eingangsdatum). Daraufhin beschloss die Fürsorgebehörde Wollerau an der Sitzung vom 16. August 2017, den Grundbedarf für A.________ für insgesamt drei Monate um 10% zu kürzen. D. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 28/2018 vom 16. Januar 2018 abgewiesen. Gegen diesen RRB (Versand am 23.1.2018) hat A.________ fristgerecht am 6. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben (Schreibweise gemäss Original): Mit bedauern stelle ich fest, dass sie mir 10% Kürzen wollen möchte Ihnen aber Trotzdem noch meine Situation erklären. Die Ablehnung bei der E.________ AG in F.________ ist nicht ganz richtig erklärt. Da ich am Moren um 03.00 Die Arbeit beginnen müsste und beim Sozialwesen ein PW nicht zum Grund Bedarf. (also nichts Bezahlt wir und für mich wesentlich mehr Kostenaufwand entstanden wäre.) 2. Bei der Bäckerei hätte ich 24.00 Bruttolohn auf die Stunde Verdient, das währen im Monat Ca 100 Stunden Fr. 2400 im Monat. 3 Die Stelle bei der G.________ 3 Wochen Später habe ich Angetreten Für Stundenlohn 34.80 an 70-100 stunden also Schnitt 84 mal 34.80 Fr 2923.- ich habe also jeden Monat 500.- Franke Kosten Eingespart November Dezember 2017 hatte die Gemeinschaft sogar keine Kosten weil ich mehr Verdient habe liegt alles auf der Gemeinde. Daher sehe ich ihren Entscheid als (Schikanierte) falsch an.

3 Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2018 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Fürsorgebehörde Wollerau verwies in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2018 auf ihre Vernehmlassung vom 21. September 2017 im Verfahren vor dem Regierungsrat und verzichtete auf die erneute Einreichung einer Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf Sozialhilfe von Bedeutung sind, wurde im angefochtenen Beschluss des Regierungsrats zutreffend dargelegt. Darnach wird im kantonalen Recht die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 ShG ergangenen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates (Sozialhilfeverordnung = ShV; SRSZ 380.111) geregelt. Gemäss § 15 ShG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören insbesondere alle Einkünfte (§ 6 ShV). Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Sozialhilfegesetz (ShG) und die Sozialhilfeverordnung (ShV) keine andere Regelung vorsehen (§ 4 Abs. 2 ShV). 1.2 Korrekt sind auch die Ausführungen des Regierungsrates (Erw. 2.2 mit Verweis auf § 2 Abs. 2 ShG), wonach die Sozialhilfe subsidiär zu Möglichkeiten der Selbsthilfe ist. Demnach ist die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. auch VGE III 2017 14 vom 6.3.2017 Erw. 2.7). 1.3 Was die Konsequenzen der Ablehnung einer zumutbaren lohnwirksamen Beschäftigung anbelangt, normiert § 26a ShG, dass die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe kürzen oder einstellen kann, wenn die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt auch der (zumutbaren) Teilnahme an einem bezahlten Beschäftigungsprogramm der Vorrang zu gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen, da mit der Teilnahme Erwerbseinkommen erzielt wird, welches

4 zur Überwindung der Notlage dient (vgl. BGE 142 I 1 Erw. 7.2.2 mit Hinweisen). Erst recht gilt dieser Vorrang des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft für (zumutbare) Arbeitsstellen, bei welchen ein marktübliches Entgelt erzielt werden kann. 2.1 Als Ausgangslage ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der (jedenfalls damals) Sozialhilfeleistungen beziehende Beschwerdeführer im Mai 2017 eine Arbeitsstelle in einer Bäckerei in F.________ angeboten erhalten hatte. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor Gericht nicht vor, dass ihm diese angebotene Arbeit (von 3.00 Uhr bis 8.30 Uhr, auch an Wochenenden) beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre oder dass ihm kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden wäre, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen (nachdem um diese Nachtzeit keine ÖV-Verbindungen existieren). Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 13. Juni 2017 machte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. Juni 2017 u.a. sinngemäss geltend, dass seine Mutter 84 Jahre alt sei und am Wochenende auf seine Hilfe angewiesen sei. In der Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2018 werden im Wesentlichen finanzielle Argumente geltend gemacht, und zwar sinngemäss, dass für die Benützung des vorhandenen Personenwagens beim Grundbedarf nichts angerechnet werde und dass der Bruttolohn bei der betreffenden Bäckerei lediglich Fr. 24.-- pro Stunde bzw. monatlich rund Fr. 2‘400.-- betragen hätte, derweil die später angetretene Stelle beim G.________ mit einem höheren Stundenlohn von Fr. 34.80 bzw. mit rund Fr. 2‘923.-- im Monat vergütet werde, womit weniger Unterstützungsbedarf durch die Gemeinde resultiere. 2.3 Diese auf die Verdienstmöglichkeiten gerichteten Einwände erweisen sich im konkreten Fall aus den folgenden Gründen als unbehelflich. 2.3.1 Was die Transportkosten für die Stelle in der Bäckerei anbelangt, wird in den SKOS-Richtlinien (Ziffer C.I.I) festgehalten, dass die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges dann zu berücksichtigen sind, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann, wie in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements (S. 2 oben) zutreffend darauf hingewiesen wurde. Demnach wären die Transportkosten für eine Arbeitsstelle, welche vor dem Arbeitsbeginn nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann, offenkundig im Unterstützungsbudget zu übernehmen gewesen. Aus dem allfälligen Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon hätte er sich bei der Erstinstanz bzw. beim Sozialamt erkundigen können, wie es sich mit den Transportkosten für die betreffende Stelle in der genannten Bäckerei verhalten hätte.

5 2.3.2 Auch wenn der vorgebrachte Stundenlohn für die angebotene Arbeit in der betreffenden Bäckerei mit Fr. 24.00 (brutto) nicht sehr hoch war, ist darin kein Grund zu erblicken, dass der Beschwerdeführer dieses Angebot ablehnen und stattdessen Sozialhilfeleistungen hätte vorziehen dürfen. Denn es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, (auch) nach der Annahme dieses Stellenangebots weiterhin nach einer besser zusagenden bzw. besser bezahlten Arbeitsstelle zu suchen (siehe auch den Inhalt des Gesprächs vom 14.6.2017 im D.________ mit dem Beschwerdeführer, wonach er eine Arbeitsstelle „als Sprungbrett für eine weitere Stelle nutzen könnte“). Anders zu entscheiden wäre grundsätzlich dann, wenn dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ablehnung der Stelle in der Bäckerei bereits für den gleichen Zeitraum eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (und mithin der Beschwerdeführer nicht zur gleichen Zeit für zwei verschiedene Arbeitgeber hätte arbeiten können). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer macht vor Gericht weder geltend, dass er bei der Absage gegenüber der Bäckerei bereits eine konkrete Zusage für eine andere (besser bezahlte) Stelle hatte, noch hat er substantiiert dargelegt, dass ihm die (später angetretene) Stelle beim G.________ schon vor dem Stellenangebot der E.________ AG zugesichert wurde (siehe dazu den aktenkundigen Arbeitsvertrag, welcher vom Beschwerdeführer am 30.6.2017 unterzeichnet wurde). 3. Sodann macht der Beschwerdeführer (zu Recht) nicht geltend, er sei auf seine Pflichten zur Annahme einer (zumutbaren) Arbeit und auf entsprechende Sanktionsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen (wie Ablehnung einer zumutbaren Arbeit) nicht aufmerksam gemacht worden. Vielmehr führte er in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017 an die Erstinstanz selber aus „3. Bin ich mir sehr bewusst, dass ich eine Arbeit annehmen muss“. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer auch in Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der Erstinstanz vom 18. Januar 2017 auf Sanktionsmöglichkeiten wie eine Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ausdrücklich hingewiesen. 4. Schliesslich ist dem vorinstanzlichen Ergebnis, wonach sich eine Kürzung des Grundbedarfs von 10% für drei Monate in Anbetracht aller konkreten Umstände als verhältnismässig erweist, uneingeschränkt beizupflichten. Mit einer solchen Anordnung hat die Vorinstanz dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Ablehnung der erwähnten Arbeitsstelle in einer Bäckerei eine Stelle beim G.________ gefunden hat, hinreichend Rechnung getragen. 5. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird in Fällen der vorliegenden Art praxisgemäss verzichtet.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Fürsorgebehörde Wollerau (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 10. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. April 2018

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