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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.03.2018 III 2018 27

23 mars 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,319 mots·~7 min·4

Résumé

ZGB (Widerruf eines Beschlusses / Genehmigung eines Schlussberichts) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 27 Entscheid vom 23. März 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ, Vorinstanz, Gegenstand ZGB (Widerruf eines Beschlusses / Genehmigung eines Schlussberichts)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am A.________1967) und C.________ (geb. D.________1972) sind die seit 2008 getrennt lebenden Eltern von E.________ (geb. am F.________2004). Das Scheidungsverfahren ist noch vor Bezirksgericht G.________ hängig. Per 1. Oktober 2013 zogen C.________ und E.________ von H.________ nach Zürich (siehe VGE III 2016 47 vom 25.4.2016, Ingress A). B. Am 21. Juli 2015 ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz die KESB der Stadt Zürich um Übernahme der Beistandschaft für E.________. Nach Anhörung der Eltern und des Kindes hielt die KESB Ausserschwyz mit Beschluss vom 13. Januar 2016 im Dispositiv was folgt fest: 1. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für E.________ wird per 01. März 2016 zur Weiterführung an die KESB Stadt Zürich übertragen. 2. Beistand I.________ wird eingeladen, den Schlussbericht für die Zeit vom 01. Oktober 2014 bis 29. Februar 2016 zu erstellen und diesen der KESB Ausserschwyz bis am 30. April 2016 zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2016 47 vom 25. April 2016 abgewiesen (vgl. Vi-act. 10.8). C. Daraufhin beschloss die KESB Zürich am 26. Juli 2016, die Beistandschaft für E.________ zur Weiterführung zu übernehmen und ernannte B.________ zur Beiständin, wobei der Aufgabenkatalog umschrieben wurde. Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde, welche vom Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2017 abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte A.________ ans Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 14. September 2017 die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat. D. Mit Beschluss Nr. IIA/001/43/2017 vom 20. September 2017 hat die KESB Ausserschwyz den vom (früheren) Beistand I.________ am 5. April 2016 eingereichten und am 9. September 2016 und am 18. April 2017 ergänzten Bericht in der Beistandschaft für E.________ im Sinne von Art. 415 ZGB genehmigt sowie die Arbeit des Beistandes verdankt (Vi-act. 10.21). Mit Beschluss Nr. 5615 vom 17. Oktober 2017 hat die KESB der Stadt Zürich für E.________ anstelle von B.________ neu J.________ als Beiständin ernannt

3 und den weitgehend gleich gebliebenen Aufgabenkatalog umschrieben (Vi-act. 10.22). E. Mit Beschluss Nr. IIA/004/56/2017 vom 20. Dezember 2017 hat die KESB Ausserschwyz im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 11.2): 1. Der Beschluss Nr. IIA/001/43/2017 der KESB Ausserschwyz vom 20. September 2017 wird widerrufen. 2. Der von Beistand I.________ am 05. April 2016 eingereichte und mit Schreiben vom 09. September 2016 sowie mit E-Mail vom 18. April 2017 ergänzte Bericht in der Beistandschaft für E.________ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Periode vom 01. Oktober 2014 bis 25. Juli 2016 wird im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 425 ZGB genehmigt und der Beistand wird unter Verdankung der geleisteten Dienste, unter Vorbehalt von Art. 454f. ZGB, im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet. 3. Auf die Erhebung einer Mandatsträgerentschädigung zu Lasten der Kindeseltern wird verzichtet und die geltend gemachten Aufwendungen werden von der Staatskasse getragen. 4. Kosten: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. F. Gegen diesen am 21. Dezember 2017 versandten Beschluss hat A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 157 Abs. 1 lit. c Justizgesetz i.V.m. § 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz und § 36a Einführungsgesetz zum ZGB) rechtzeitig am 29. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2018 stellte die KESB Ausserschwyz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Nach Zustellung dieser Vernehmlassung hat der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist bis 16. März 2018 auf weitere Bemerkungen konkludent verzichtet. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 425 Abs. 1 ZGB (i.V.m. Art. 314 ZGB) erstattet die Beistandsperson dann, wenn das Amt endet, der Kindesschutzbehörde den Schlussbericht, welcher von der Kindsschutzbehörde nach Art. 425 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 314 ZGB) geprüft und genehmigt wird. 1.2 Beim Beschluss vom 20. September 2017 (in welchem es um die Genehmigung des Berichts nach Art. 415 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314 ZGB des damaligen Beistands ging) hatte die Vorinstanz (KESB Ausserschwyz) noch keine Kenntnis davon, dass das Obergericht des Kantons Zürich ein im Kanton Zürich laufendes Beschwerdeverfahren gegen die Übernahme der

4 Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB in der Angelegenheit der Tochter des Beschwerdeführers mit Urteil vom 14. September 2017 zwischenzeitlich entschieden hat. Als Ergebnis dieses rechtskräftigen Urteils des Obergerichts Zürich steht fest, dass die kinderschutzrechtliche Massnahme nicht mehr länger durch die Vorinstanz, sondern durch die KESB der Stadt Zürich geführt wird. 1.3 Nach Kenntnisnahme des erwähnten Urteils des Obergerichts Zürich hat die Vorinstanz im neuen Beschluss vom 20. Dezember 2017 den ursprünglichen Beschluss vom 20. September 2017 widerrufen und den Bericht des ehemaligen Beistands in der Beistandschaft für die Tochter des Beschwerdeführers als Schlussbericht entgegengenommen und genehmigt. 1.4 Was im neuen Beschluss der Vorinstanz vom 20. Dezember 2017 rechtswidrig sein sollte, bleibt unerfindlich. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht darauf beharrt, dass für seine Tochter E.________ weiterhin die KESB Ausserschwyz zuständig sein sollte, übersieht er das (rechtskräftige) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, wonach seine Beschwerde gegen die Übernahme der Beistandschaft für die Tochter E.________ durch die KESB der Stadt Zürich mit Urteil vom 14. September 2017 abgewiesen worden ist. Damit bleibt es dabei, dass aktuell nicht die Vorinstanz, sondern die KESB der Stadt Zürich für allfällige kinderschutzrechtliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Tochter E.________ zuständig ist. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Verweis auf das vor Bezirksgericht G.________ hängige Scheidungsverfahren. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid III 2016 47 vom 25. April 2016 dargelegt, welche Aspekte für eine Übertragung einer Massnahme an eine andere KESB von Bedeutung sind. Es kann darauf verwiesen werden. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer um Einblick in die KESB-Akten nachsucht, wird er sich an die zuständige KESB der Stadt Zürich zu wenden haben. Diesbezüglich ist die KESB Ausserschwyz nicht mehr länger zuständig. 2. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 29. Januar 2018 als unbegründet abzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer offenbar in seinen Akten das Urteil des Obergerichts Zürich vom 14. September 2017 sowie den Beschluss der KESB Zürich vom 17. Oktober 2017 (betreffend Einsetzung der neu zuständigen Beiständin J.________) übersehen hat, werden Kopien von diesen Beschlüssen mit dem vorliegenden Entscheid dem Beschwerdeführer

5 (nochmals) zur Kenntnis gebracht. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R, inkl. Kopien des Urteils des Obergerichts Zürich vom 14.9.2017 und des Beschlusses der KESB Stadt Zürich vom 17.10.2017 betreffend Einsetzung der neuen Beiständin J.________) - die Vorinstanz (R) - die KESB der Stadt Zürich, Postfach 8225, 8036 Zürich (A, z.K.) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 23. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. März 2018

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III

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