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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.06.2018 III 2018 24

14 juin 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,582 mots·~18 min·4

Résumé

Sozialhilfe (Rückforderung von Sozialhilfeleistungen) | Sozialhilfe

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 24 Entscheid vom 14. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien Fürsorgebehörde C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. A.________, gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Gegenstand Sozialhilfe (Rückforderung von Sozialhilfeleistungen)

2 Sachverhalt: A. B.________ (geb.______1958) lebte seit längerem mit G.________ zusammen, welcher von der Gemeinde C.________ wirtschaftliche Unterstützungsleistungen bezog. Mit Urteil vom 22. November 2012 hat das kantonale Strafgericht Schwyz B.________ der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (beides zum Nachteil der Gemeinde C.________) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3 aSVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. In Dispositiv-Ziffer 6 wurde die Zivilforderung der Gemeinde C.________ in der Höhe von Fr. 21'000.-- (inkl. Zins zu 5% ab 18.9.2009) gutgeheissen und B.________ verpflichtet, der Gemeinde C.________ diesen Betrag in solidarischer Haftbarkeit mit G.________ zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil des Strafgerichts meldete B.________ Berufung an. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 24. September 2013 die Dispositiv-Ziffer 6 des Strafgerichtsurteils aufgehoben sowie die Zivilforderung der Gemeinde C.________ im Betrage von Fr. 24'202.55 auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen. Im Übrigen hat das Kantonsgericht die Berufung abgewiesen und das angefochtene Strafurteil bestätigt. In Erwägung 2 umschrieb das Kantonsgericht die strafbaren Vorgänge wie folgt: Laut Anklage wird der Beschuldigten (zusammengefasst) vorgeworfen, zwischen Mai 2007 und April 2009, in gemeinsamen Zusammenwirken mit G.________, gestützt auf einen inhaltlich falschen Mietvertrag zwischen Letzterem und dem Vermieter der Liegenschaft, H.________, zu Unrecht von der Fürsorgebehörde C.________ zwölfmal Fr. 350.00 auf das Bankkonto von H.________ erwirkt zu haben, wovon H.________ jeweils bloss Fr. 50.00 als Unkostenbeitrag behalten, die restlichen Fr. 300.00 jedoch absprachegemäss der Beschuldigten und G.________ in bar übergeben habe. In der Annahme, G.________ lebe nicht mehr mit der Beschuldigten zusammen, habe sodann die Fürsorgebehörde C.________ den Mitbeschuldigten G.________ in das Arbeitsprogramm Impuls eingegliedert und diesem zwischen dem 1. Juli 2007 und 30. Juni 2008 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'776.05 bezahlt bzw. dessen Nettolohn auf das auf den Mitbeschuldigten G.________ und die Beschuldigte B.________ lautende Bankkonto überwiesen, wodurch beide in den Genuss von total Fr. 20'236.90 gelangt seien, worauf G.________ wegen des faktisch andauernden Konkubinats mit der Beschuldigten aber keinen Anspruch gehabt hätte. Darüber hinaus seien der Fürsorgebehörde C.________ in Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm zusätzlich Betreuungskosten von täglich Fr. 69.00, total Fr. 16'560.00, angefallen. (…) Die Strafkammer kann sich den Erwägungen des Vorderrichters vollumfänglich anschliessen und verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochte-

3 nen Urteil (…). In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. (…) C. Mit Beschluss Nr. 221 vom 14. Dezember 2015 hat die Fürsorgebehörde C.________ B.________ im Dispositiv verpflichtet, der Gemeinde C.________ insgesamt Fr. 24'202.55 nebst Zins zu 5% ab dem 18. September 2009 zu bezahlen. D. Eine dagegen von B.________ am 22. Januar 2016 erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 1000/2017 vom 19. Dezember 2017 wie folgt gutgeheissen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss vom 14. Dezember 2015 der Fürsorgebehörde C.________ wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'000.-- werden der Gemeinde C.________ auferlegt. (…) 3. Die Gemeinde C.________ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. E. Gegen diesen am 30. Dezember 2017 eingegangenen RRB liess die Fürsorgebehörde C.________ unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 157 Abs. 1 lit. c Justizgesetz (i.V.m. § 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz) rechtzeitig am 24. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss Nr. 1000/2017 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdesache sei zur materiellen Beurteilung der Forderung gemäss Beschluss Nr. 221 vom 14. Dezember 2015 der Fürsorgebehörde C.________ gegen B.________ in der Höhe von Fr. 24'202.55 nebst Zins zu 5% ab dem 18. Dezember 2009 an den Regierungsrat zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, evtl. zu Lasten des Kantons Schwyz, dies auch für das Verfahren vor dem Regierungsrat. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2018 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Mit Eingabe vom 28. März 2018 beantragte B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdeführerin.

4 Mit Replik vom 4. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen gemäss der Beschwerde fest. Das Sicherheitsdepartement verzichtete auf die Erstattung einer Duplik. In einer Eingabe vom 28. Mai 2018 nahm die Beschwerdegegnerin zur Replik Stellung. Die Beschwerdeführerin äusserte sich nochmals in einer Stellungnahme vom 11. Juni 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat. Zudem sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, sowie Personen, Organisationen und Behörden, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (§ 37 Abs. 2 lit. a und b VRP). 1.3 Ein Rechtssatz, der die Gemeinden bzw. kommunalen Fürsorgebehörden zur Beschwerde ermächtigt, findet sich im Sozialhilferecht nicht (vgl. VGE II 2012 10 vom 24.5.2012 Erw. 1.1, Prot. S. 508, mit Verweis auf VGE III 2010 26 vom 20.5.2010 Erw.1.1). 1.4 Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine von der Rechtsmittelinstanz desavouierte Vorinstanz grundsätzlich nicht befugt, den Entscheid der Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen (siehe VGE III 2013 138 vom 27.11.2013 Erw. 1.2, Prot. S. 2082 mit Hinweisen, u.a. auf VGE II 2012 10 vom 24.5.2012 Erw. 1.2; VGE III 2010 26 vom 20.5.2010 Erw.1.1; VGE III 2009 7 vom 8.4.2009 Erw. 1.3, VGE 909/00 vom 22.12.2000 Erw. 1d, Prot. S. 1364; VGE 1025+1026/99 vom 15.7.1999 Erw. 2a, Prot. S. 731). Allerdings hat dieser Grundsatz dann keine Geltung, wenn ein Gemeinwesen durch den angefochtenen Entscheid in seinen Interessen gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Finanz- oder Verwal-

5 tungsvermögen berührt wird (vgl. VGE 1025+1026/99 vom 15.7.1999 Erw. 2a mit Hinweisen, u.a. auf Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 52 f.; VGE 574/95 vom 11.5.1995 Erw. 2a; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 239 f. mit Hinweisen). Wenn der Regierungsrat mit seinem Beschluss in die vermögensrechtlichen Interessen eines Gemeinwesens eingreift, vermag dieses grundsätzlich ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse im Sinne von § 37 Abs. 1 VRP darzutun und das Verwaltungsgericht bejaht praxisgemäss die Beschwerdebefugnis (vgl. VGE III 2009 7vom 8.4.2009; VGE III 2007 16 vom 19.4.2007 Erw. 1.2 VGE 885/00 vom 24.11.2000 Erw. 1a; VGE 909/00 vom 22.12.2000 Erw. 1d). Demgegenüber verschafft das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine hinreichende Beschwerdebefugnis im Sinne der vorgenannten Regelung (siehe auch Bundesgerichtsurteil 1C_79/2011 vom 10.3.2011 Erw. 1.3 in fine mit Verweis auf BGE 134 II 47 Erw. 2.2.1). 1.5 Soweit die Beschwerde führende Fürsorgebehörde den sinngemässen Standpunkt vertritt, dass der Regierungsrat im angefochtenen RRB zu Unrecht in Art. 25 Abs. 1 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (ShG, SRSZ 380.100) keine hinreichende gesetzliche Grundlage erblickt hat, um von der aktuellen Beschwerdegegnerin (= Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, nachfolgend hier Beschwerdegegnerin genannt) Fr. 24'202.55 zurückfordern zu können, verhält es sich nach der Aktenlage so, dass gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. entsprechende Unterlagen) die Beschwerdegegnerin auf absehbare Zeit gar nicht in der Lage sein wird, eine solche Summe von über Fr. 24'000.-- auch nur ansatzweise zu bezahlen. Dafür spricht insbesondere auch, dass der Gemeinde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdegegnerin aus den Steuerveranlagungen bekannt sind und zudem die Gemeinde seit Jahren der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gewährt, die Steuerschulden mit Ratenzahlungen zu begleichen, was aktenkundig ist. Bei dieser Sachlage stehen im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht die pekuniären Interessen der Gemeinde im Vordergrund. Vielmehr geht es nach den konkreten Umständen letztlich darum, dass die Beschwerde führende kommunale (Fürsorge-)Behörde den rechtlichen Erwägungen des Regierungsrates (als erste kantonale Beschwerdeinstanz) nicht beipflichtet und ihrer eigenen rechtlichen Argumentation vor Verwaltungsgericht (als zweite und letzte kantonale Beschwerdeinstanz) zum Durchbruch verhelfen möchte. Diesbezüglich kann nach konstanter Rechtsprechung auf die Beschwerde der im Verwaltungsbeschwerdeverfahren desavouierten Erstinstanz nicht eingetreten werden (vgl. VGE III 2013 138 vom 27.11.2013 Erw. 1.4).

6 2. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen auf die vorliegende Beschwerde einzutreten wäre (u.a. mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in BGE 140 V 328 ff.), bliebe es aus den folgenden Gründen beim im angefochtenen RRB enthaltenen Ergebnis, wonach die kommunale Fürsorgebehörde gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Rückerstattung im Betrage von Fr. 24'202.55 verfügen durfte. 2.1 Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen hat, ist nach § 25 Abs. 1 ShG zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er durch unwahre Angaben Leistungen erwirkt hat, oder wenn er finanziell in besonders günstige Verhältnisse gelangt ist. Nach § 25 Abs. 2 ShG erstreckt sich der Rückerstattungsanspruch auf die Leistungen, die die hilfesuchende Person für sich selbst, ihren Ehegatten während der Ehe und ihre Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat. 2.2.1 Das kantonale Sozialhilferecht legt grundsätzlich abschliessend fest, wer rückerstattungspflichtig ist (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattung gegenüber der Klientel, in: Jusletter 19.3.2018, Rz. 7 in fine). Wie der Regierungsrat im angefochtenen RRB überzeugend argumentiert hat, ergibt eine Auslegung von § 25 ShG, dass nur rückerstattungspflichtig ist, wer selber wirtschaftliche Hilfe bezogen hat (siehe auch Christoph Häfeli [Hrsg.], Karin Anderer, Cornelia Breitschmid, Claudia Hänzi, Peter Mösch Payot, Christoph Rüegg, Urs Vogel, Peter Voll: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 191, Fussnote 218, mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2002.00041 Erw. 2b-d). Die Rückerstattungspflicht von § 25 ShG knüpft an diejenige Person an, welche wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen hat (siehe die Formulierung im Absatz 1 von § 25 ShG "wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen hat…"). Eine solche Inanspruchnahme setzt ein Rechtsverhältnis zwischen der um Leistungen ersuchenden Person ("Leistungsansprecher" bzw. "Leistungsbezüger") sowie der Fürsorgebehörde voraus. Ein solches Rechtsverhältnis zur Fürsorgebehörde ist bei der Beschwerdegegnerin, welche nach der Aktenlage gegenüber der kommunalen Fürsorgebehörde nie Leistungen (für sich) beantragt hat, nicht gegeben. In Erwägung 2.3 des angefochtenen RRB wurde zu Recht hervorgehoben, dass die Beschwerdegegnerin in keinem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zur Fürsorgebehörde stand bzw. steht. 2.2.2 Zu beachten ist sodann die Abgrenzung, welche der kantonale Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 ShG vorgenommen hat. Darnach betrifft der Rückerstattungsanspruch ausschliesslich Leistungen, welche die hilfesuchende Person für sich selbst, für ihren Ehegatten während der Ehe und für die Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat. Für Sozialhilfeleistungen, von welchen möglicher-

7 weise auch eine allfällige Drittperson - aus welchen Gründen auch immer - (mit)profitiert hat, wurde in § 25 ShG keine Rückerstattungsverpflichtung dieser Drittperson statuiert. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine solche Rückerstattungsverpflichtung von Drittpersonen in Frage käme, wäre gegebenenfalls (de lege ferenda) vom Gesetzgeber festzulegen. Bislang hat der kantonale Gesetzgeber keine solche Ausweitung der Rückerstattungsverpflichtung auf Drittpersonen vorgenommen. Damit bleibt es dabei, dass in § 25 ShG keine hinreichende gesetzliche Grundlage zu erblicken ist, um von der Beschwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen zurückzufordern, welche von der Fürsorgebehörde einer anderen Person (Leistungsbezüger) zugesprochen wurden, und zwar ungeachtet dessen, in welchem Verhältnis die (nicht verheiratete) Beschwerdegegnerin zum (nicht verwandten) Leistungsbezüger steht. 2.2.3 Mit anderen Worten kennt das kantonale Sozialhilferecht hinsichtlich eines finanziellen Schadens, welcher der Sozialhilfe leistenden Gemeinde durch einen (allfälligen) Sozialhilfebetrug entstanden ist, keine Solidarhaftung einer Drittperson, welche zwar am Sozialhilfebetrug (gegebenenfalls) als Mittäterin mitgewirkt, aber selber für sich keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Von daher kann die Fürsorgebehörde gegenüber dieser Drittperson auf dem Verwaltungsweg keine Rückerstattung der vom Leistungsansprecher (gegebenenfalls) unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe verfügen (auch wenn diese Drittperson durch ihr Mitwirken in bestimmter Weise davon profitieren konnte, beispielsweise dadurch, dass sie durch höhere Leistungen der Fürsorgebehörde an den Leistungsansprecher davon entlastet wurde, diesen Sozialhilfebezüger selber aus eigenen Mitteln zu unterstützen). Dass die Fürsorgebehörde gegenüber Drittpersonen keine Rückerstattung auf dem Verwaltungsweg verfügen kann, zeigt sich im Übrigen auch bei der sogenannten Verwandtenunterstützung, welche auf dem Zivilrechtsweg einzufordern ist. 2.3.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nach kantonalem Sozialhilferecht bzw. nach § 25 ShG nur wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen hat, rückerstattungspflichtig werden kann. Diesbezüglich liegt keine Lücke vor, welche vom Richter zu schliessen wäre. 2.3.2 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Beschwerdeführerin mit der zusätzlichen Anwendbarkeit der obligationenrechtlichen Regelung von Art. 50 Abs. 1 OR ("Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch"). Wollte man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen,

8 wonach sinngemäss gestützt auf § 25 ShG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR die von einem Sozialhilfebetrug betroffene Fürsorgebehörde gegenüber Drittpersonen, welche zwar am Betrug mitwirkten, indes in keinem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Fürsorgebehörde stehen, eine Rückerstattung von dem Leistungsbezüger erbrachten Unterstützungsleistungen auf dem Verwaltungsweg verfügen dürfte, wäre diese Fürsorgebehörde im konkreten Fall konsequenterweise auch befugt, gegenüber dem am Sozialhilfebetrug mitwirkenden Vermieter (welcher im Hinblick auf die Sicherstellung der Mietzinszahlungen mitprofitieren konnte) eine Rückforderung (von dem Leistungsbezüger ausgerichteten Sozialhilfeleistungen) zu verfügen. Dies geht - solange diesbezüglich keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage statuiert wird - offenkundig zu weit. 2.3.3 Soweit der kantonale Gesetzgeber diese Rechtslage im kantonalen Sozialhilferecht als unbefriedigend beurteilt, ist es seine Sache, eine entsprechende Solidarhaftung einzuführen, welche es erlaubt, Rückforderungen nicht nur gegenüber dem Leistungsansprecher bzw. Leistungsbezüger, sondern auch gegenüber Drittpersonen auf dem Verwaltungsweg zu verfügen. 2.3.4 Mithin kommt es hier nicht in Frage, dass das Gericht durch eine extensive Auslegung der derzeit in § 25 ShG als rückerstattungspflichtig vorgesehenen Personen (Leistungsbezüger) eine bestimmte Solidarhaftung von Drittpersonen (ohne eigenen Leistungsbezug gegenüber der Fürsorgebehörde) einführt. Dass dabei hinsichtlich der Rückforderung gegenüber dem Sozialhilfebezüger der öffentlich-rechtliche Rechtsweg (Verwaltungsweg), hinsichtlich einer Rückforderung gegenüber einer Drittperson (als Mittäter bzw. Mittäterin an einem Sozialhilfebezug), welche gegenüber der Fürsorgebehörde für sich keine Leistungen beantragte und insofern auch in keinem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu dieser Fürsorgebehörde steht, grundsätzlich der Zivilrechtsweg einzuschlagen wäre, ist in der vorliegenden Konstellation hinzunehmen. Bereits erwähnt wurde, dass der Fürsorgebehörde zur Erlangung allfälliger Verwandtenunterstützungsleistungen gleichermassen nur der Zivilrechtsweg zur Verfügung steht. 2.4 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen der Fürsorgebehörde nichts zu ändern, auch nicht die Ausführungen in der Eingabe vom 11. Juni 2018. Nicht zu hören sind namentlich die nachfolgend angeführten Einwände. 2.4.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. September 2013 beruft, übersieht sie, dass es sich dabei ausschliesslich um ein Strafurteil handelt, ohne dass darin adhäsionsweise über die Begründetheit des Schadenersatzanspruchs der Gemeinde befunden wurde. Vielmehr hat

9 das Kantonsgericht in Dispositiv-Ziffer 1 lit. a (in fine) "die Zivilforderung der Gemeinde Schwyz im Betrag von CHF 24'202.55 (Dossier 1) auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen“. 2.4.2 Nach konstanter Praxis erwächst grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. VGE III 2017 196 vom 20.12.2017, Erw. 2.3; VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 Erw. 1. f mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4; Bundesgerichtsurteil 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2; Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 1196 mit Hinweisen). 2.4.3 Nachdem das Kantonsgericht im erwähnten Dispositiv des Strafurteils die Zivilforderung der Gemeinde auf den "Zivil- bzw. Verwaltungsweg" verwiesen hat, liess es im Ergebnis offen, auf welchem Weg die Gemeinde ihren geltend gemachten Schaden einfordern könnte. Auch wenn das Kantonsgericht in Erwägung 3b des Strafurteils durchblicken liess, dass es die von der Gemeinde gegenüber der am Sozialhilfebetrug mitwirkenden Person geltend gemachte Rückforderung als eine (öffentlich-rechtliche) auf dem kantonalen Sozialhilferecht abgestützte Rückerstattungsforderung betrachte, ist diese in einer Erwägung des Strafrichters enthaltene Auffassung, welche nicht ins Dispositiv übernommen wurde ("Zivil- bzw. Verwaltungsweg"), hier ohne verbindliche Wirkung, zumal sich das Kantonsgericht mit der Tragweite von § 25 ShG gar nicht auseinanderzusetzen hatte bzw. auch nicht damit auseinandergesetzt hat. 2.4.4 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin unter Ziffer 15.3 der Eingabe vom 28. März 2018 (S.12 f.) ist uneingeschränkt beizupflichten. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin in der Replik (S. 7) ist im Ergebnis des angefochtenen RRB keine Rechtsverweigerung zu erblicken. Das Kantonsgericht hat es im genannten Urteil vom 24. September 2013 abgelehnt, die Begründetheit der von der Gemeinde gestellten Schadenersatzforderung im Strafverfahren zu prüfen, womit nach diesem Kantonsgerichtsurteil offen war, ob und in welcher Weise die Gemeinde den geltend gemachten Schaden von der Beschwerdegegnerin einfordern kann. 2.4.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2012 (BJM 2014, S.16) beruft (vgl.

10 Beschwerde, S. 13), wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 2) und in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2018 (S. 11) zutreffend entgegengehalten, dass relevante Unterschiede bestehen, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem in diesem Basler Entscheid enthaltene Ergebnis (wonach die zu Unrecht unterstützten Ehegatten "in solidarischer Verbindung zur Leistung der nach § 19 BS-SHG geschuldeten Rückerstattung verpflichtet sind …") hier nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 2.4.6 Soweit in der Beschwerde (S.10) sinngemäss argumentiert wird, mit dem Passus in § 25 Abs. 1 ShG "wenn er durch unwahre Angaben Leistungen erwirkt hat" werde auch der Mittäter bei einem Sozialhilfebetrug erfasst, wurde bereits oben (siehe Erwägung 2.2.1) im Einzelnen dargelegt, dass der Rückerstattungstatbestand von § 25 ShG an die Person des Leistungsbezügers (Hilfeempfänger) anknüpft (und nicht an Drittpersonen). 2.4.7 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Rückforderung einer grundlos erbrachten Leistung beruft (vgl. Beschwerde, S. 13), ist ein solcher Rechtsgrundsatz nicht in Frage zu stellen, allerdings vermag dieser Rechtsgrundsatz nicht die Frage zu beantworten, ob die grundlos erbrachte Leistung auf dem Verwaltungsweg oder dem Zivilrechtsweg zurückzufordern ist. 2.4.8 Soweit in der Beschwerde (S. 14) darauf Bezug genommen wird, dass der Schwyzer Regierungsrat im Rahmen der laufenden ATSG-Revision für die Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung plädiert habe, um bei Mittäterschaft Rückforderungen der Solidarität zu unterwerfen, spricht diese Vorgehensweise nachgerade dafür, dass eine solche Solidarhaftung nicht durch richterliche Auslegung, sondern durch eine vom Gesetzgeber zu schaffende entsprechende gesetzliche Grundlage einzuführen wäre. 2.4.9 Nicht zu hören ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sinngemäss die Beschwerdegegnerin "stets uneingeschränkten Zugang zu den erwirkten Leistungen" gehabt habe, da die Auszahlung an ein gemeinsames Konto der Beschwerdegegnerin und des Leistungsbezügers ergangen sei (vgl. Beschwerde, S. 9; Replik, S. 4; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11.6.2018, S. 2, Ziffer 5). Wer die von der Fürsorgebehörde dem Leistungsansprecher zugesprochenen Unterstützungsleistungen effektiv ausgegeben hat bzw. wie diese Mittel letztlich verwendet wurden, ist für die Beantwortung der Fragestellung, welche Personen nach § 25 ShG rückerstattungspflichtig sind, grundsätzlich irrelevant.

11 3. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. oben Erw. 1.1 bis 1.5), als unbegründet. 4.1 Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.2.1 Zudem wird der beanwalteten Beschwerdegegnerin für ihr Obsiegen zu Lasten der Gemeinde Schwyz eine Parteientschädigung zugesprochen, weshalb es sich erübrigt, ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu behandeln. 4.2.2 Das Honorar für den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411), welcher im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.- - bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festgelegt.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'200.-- festgelegt und der Gemeinde C.________ auferlegt, welche diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides zu bezahlen hat. 3. Der beantwalteten Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Gemeinde C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Vertreter der Beschwerdegegnerin (2/R, inkl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.6.2018) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement (inkl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.6.2018) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 14. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Juni 2018

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