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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2018 225

24 avril 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,142 mots·~31 min·4

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Betreuungsregelung; Wohnsitz) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 225 Entscheid vom 24. April 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Postfach 1240, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. D.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Betreuungsregelung; Wohnsitz)

2 Sachverhalt: A. Die getrennt lebenden A.____ (Mutter) und D.____ (Vater) haben als Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über F.________ (geb. .____2008) inne. Obhutsberechtigt ist die Mutter (Vi-act. 697). Mit Beschluss Nr. 195 vom 6. Juni 2011 genehmigte die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde G.________ eine Vereinbarung der Eltern betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs (Viact. 690). Diese als "Besuchsrechtsvereinbarung" betitelte Vereinbarung sollte den persönlichen Kontakt von F.________ zu beiden Eltern gewährleisten. Beide Elternteile wollten F._______s Wohl über ihre eigenen Interessen stellen und zu seinem Wohl handeln. Geregelt wurden u.a. die Wochenenden, Freitage, Ferien, Fest- und Feiertage sowie Nichtausübung des Besuchsrechts, Krankheit und Übergabe. B. Mit Beschluss Nr. IIA/002/43/2013 vom 10. Dezember 2013 hat die KESB Innerschwyz das Besuchsrecht zwischen D.________ und F.________ angepasst und die Eltern zur Mediation aufgefordert. Eine weitere Anpassung erfolgte mit Beschluss Nr. IIA/012/14/2015 vom 14. April 2015 (Vi-act. 698; vgl. auch Übersicht über Entwicklung der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts seit 2011; Vi-act. 721). Mit Beschluss Nr. IIA/002/17/2016 vom 3. Mai 2016 musste die KESB Innerschwyz feststellen (Vi-act. 698), dass trotz sehr detaillierter Besuchsrechtsregelung und trotz Anordnung einer Mediation die Ausübung des Besuchsrechts weiterhin zu Konflikten bei den Eltern führte (Beschluss Erw. 2.2; Vi-act. 695). In der Folge wurde für F.________ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 eine Beistandschaft errichtet mit dem Aufgabenbereich, das Besuchsrecht und die Festlegung der Modalitäten zu überwachen und bei Streitigkeiten der Eltern abschliessend zu entscheiden (die aktuell geltende Regelung wurde im Beschluss wiedergegeben Erw. 2.1). Die elterliche Sorge wurde in den strittigen Punkten beschränkt. C. Da die Ausübung des Besuchsrechts weiterhin konfliktträchtig war, erarbeitete die Beiständin am 6. Dezember 2016 Modifikationen zur Besuchsrechtsregelung (Vi-act. 569). Da hierüber keine Einigkeit erzielt werden konnte, führte die KESB Innerschwyz am 13. April 2017 eine Anhörung der Eltern durch (Viact. 727). Gemeinsam wurden die verschiedenen Punkte der geltenden Regelung und der Vorstellungen der Eltern besprochen. Der Kindesvater wünschte sich eine Besuchsrechtsregelung im Sinne eines Rahmenvertrages, der sich abhängig von den Bedürfnissen der Beteiligten flexibel umsetzen liesse. Die Kindesmutter wünschte demgegenüber eine verbindliche Regelung; Ausnahmen

3 sollten Ausnahmen bleiben. Die Vertreterin der KESB betonte, dass die Besuchsrechtsregelung eine Grundsatz-Vereinbarung/Regelung sei, an welche sich beide Parteien zu halten hätten. Nur in Ausnahmefällen könne davon abgewichen werden. Auch könne nicht sein, dass sie alle zwei Wochen modifiziert und mit der Beiständin neu darüber diskutiert werde, so dass diese im Streitfall entscheiden müsse. Die Regelung müsse beständig sein. Schliesslich beantragte die Kindsmutter auch den Wechsel der Mandatsträgerin, die ihres Erachtens befangen war. Am 24. April 2017 wurde zusätzlich F.________ angehört (Vi-act. 737). D. Am 24. April 2017 unterbreitete die KESB Innerschwyz den Eltern den Entwurf einer neuen Besuchsrechtsregelung und lud sie zur Stellungnahme ein (Vi-act. 738). Am 25. April 2017 nahm der Kindsvater Stellung (Vi-act. 742), wobei er den Vorschlag ablehnte und um Bestätigung der von der Beiständin beantragten Regelung ersuchte (vgl. deren Antrag Vi-act. 569). Am 26. April 2017 nahm auch die Kindsmutter Stellung und beantragte einige abweichende Formulierungsvorschläge (Vi-act. 752). Mit Beschluss IIA/005/17/2017 vom 2. Mai 2017 regelte die KESB Innerschwyz den persönlichen Verkehr der Eltern mit F.________ neu, sie passte die Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB an und wechselte die Mandatsträgerin aus (Vi-act. 816). Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 an die frühere Mandatsträgerin zeigte sich der Kindsvater enttäuscht über den Beschluss; er werde sich nicht mehr an die verfügte Besuchsregelung halten und den regelmässigen Kontakt zu F.________ einstellen. Er ersuchte um einen Termin mit ihr und F.________, damit er diesem die Situation erklären könne (Vi-act. 759). Er habe keine Energie mehr, anfechten werde er den Beschluss nicht (Vi-act. 762). Zudem reichte er am 19. Mai 2017 beim Departement des Innern eine Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB Innerschwyz ein betreffend deren Verfahrensdurchführung (Vi-act. 851). Dieses Verfahren wurde nach einem Gespräch des Kindsvaters mit dem Departement beendet (Vi-act. 853). Mit Telefonat vom 4. Mai 2017 ersuchte der Rechtsvertreter der Kindsmutter die KESB Innerschwyz um Berichtigung bzw. Wiedererwägung einiger Punkte des Beschlusses (Viact. 763). Am 8. Mai 2017 formulierte die KESB Innerschwyz Erläuterungen zum Beschluss (Vi-act. 767). E. Am 14. August 2017 liess der Kindsvater bei der KESB Innerschwyz ein Gesuch um Neuregelung der Betreuung (alternierende Obhut gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB) einreichen mit den Anträgen (Vi-act. 980): 1. Die bisherige Besuchsrechtsregelung gemäss folgenden Entscheiden

4 - KESB lnnerschwyz, Beschluss IIA/005/17/2017 vom 2. Mai 2017, Ziff. 1, - KESB lnnerschwyz, Beschluss IIA/012/14/2015 vom 14. April 2015, Ziff. 2, - KESB Innerschwyz, Beschluss IIA/002/002/2013 vom 10. Dezember 2013, Ziff. 1, - Vormundschaftsbehörde G.________, Beschluss vom 6. Juni 2011, Ziff. 1, sei aufzuheben. 2. Die Betreuung sei folgendermassen neu zu regeln: a) Die Kindeseltern betreuen F.________ alternierend wochenweise. A.________ betreut F.________ in den geraden Kalenderwochen. D.________ betreut F.________ in den ungeraden Kalenderwochen. Die Betreuung beginnt jeweils am Montag, Schulbeginn, und endet am nächsten Montag, Schulbeginn. F.________ begibt sich selbstständig zur Schule und nach der Schule zum neu betreuenden Elternteil. Wenn keine Schule ist (z.B. Ferien, Festtage), findet der Betreuungswechsel um 8.30 Uhr statt. F.________ begibt sich selbstständig zum anderen Elternteil oder wird vom gegenwärtig betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil gebracht. b) Wer einen Abtausch von einer Betreuungswoche wünscht, muss mindestens eine Ersatzwoche vorschlagen. Die Ersatzwoche sollte in der Regel zeitnah zur ersetzenden Betreuungswoche sein. Der Abtausch einer Betreuungswoche setzt einen besonderen Grund voraus und muss im Kindesinteresse liegen. Bei Uneinigkeit über den Abtausch entscheidet die Beistandschaftsperson abschliessend. c) In geraden Jahren wird F.________ während den Sportferien von A.________, in ungeraden Jahren von D.________ betreut. Die Ferien dauern vom Samstag der letzten Schulwoche, 8.30 Uhr, bis Montag, Schulbeginn. Wenn A.________ für die Betreuung während den Sportferien zuständig ist, wird die anschliessende Woche F.________ durch D.________ betreut. Danach gilt die ordentliche Betreuungswoche gemäss Kalenderwoche. d) Die ersten drei Wochen der Sommerferien wird F.________ durch A.________, die letzten drei Wochen durch D.________ betreut. Sollte die Woche vor den Sommerferien F.________ durch A.________ betreut werden, dann wird F.________ in den ersten drei Ferienwochen durch D.________ und in den letzten drei Ferienwochen durch A.________ betreut. Die Betreuung beginnt am Montag, 8.30 Uhr, und endet drei Wochen später am Montag, 8.30 Uhr bzw. zu Schulbeginn. Nach den Sommerferien gilt wieder die ordentliche Betreuungswoche gemäss Kalenderwoche. e) Alternativvorschlag Herbstferien: F.________ wird in ungeraden Jahren in den Herbstferien durch A.________ betreut.

5 Die Betreuung beginnt am Montag, 8.30 Uhr, und endet zwei Wochen später am Montag, Schulbeginn. Danach gilt wieder die ordentliche Betreuung gemäss Kalenderwoche. F.________ wird in der ersten Woche nach den Herbstferien, in welcher F.________ ordentlicherweise durch A.________ betreut wird, durch D.________ betreut. f) In ungeraden Jahren wird F.________ an Heiligabend (23. Dezember, 18 Uhr, bis 25. Dezember, 10 Uhr) durch D.________ und an Weihnachten (25. Dezember, 10 Uhr, bis 27. Dezember, 10 Uhr) durch A.________ betreut. In geraden Jahren wird F.________ an Heiligabend (23. Dezember, 18 Uhr, bis 25. Dezember, 10 Uhr) durch A.________ und an Weihnachten (25. Dezember, 10 Uhr, bis 27. Dezember, 10 Uhr) durch D.________ betreut. In ungeraden Jahren wird F.________ an Silvester und Neujahr (31. Dezember, 10 Uhr, bis 1. Januar, 18 Uhr) durch D.________, in geraden Jahren von A.________ betreut. g) A.________ und D.________ haben maximal je 5 Tage (inkl. allfälliger Jokertag) für die Zeit, in der F.________, vom anderen Elternteil betreut, zugute. Während den Ferien können in der Regel keine solchen Tage bezogen werden. Die Tage sind einzeln zu beziehen und schliessen in der Regel keine Übernachtung ein. Die Kindeseltern verständigen sich bis zum 15. Dezember des Vorjahres über diese Tage, soweit diese vorausplanbar sind (z.B. Feiertage, Basler Fasnacht etc.). Ansonsten sind diese Tage in der Regel mindestens einen Monat im Voraus dem anderen Elternteil mitzuteilen. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ordnungsfristen. h) Den Jokertag in der Schule darf in geraden Jahren A.________, in ungeraden Jahren D.________ beziehen. Wenn der Jokertag nicht in die eigene Betreuungszeit fällt, kann der Jokertag nicht zusätzlich zu den Tagen gemäss Buchstabe g bezogen werden. i) Ein Elternteil darf nur mit vorgängiger Absprache zeitliche Verpflichtungen von F.________ abmachen, welche in die Betreuungszeit des anderen Elternteils fallen. j) Über Modifikationen der Betreuungsregelung verständigen sich die Kindeseltern einvernehmlich. Sollte keine Einigung möglich sein, vermittelt die Beistandschaftsperson. Sollte unter Vermittlung der Beistandsperson keine Einigung erzielt werden können, entscheidet diese abschliessend. 3. Die Erziehungsgutschriften seien den Kindeseltern A.________ und D.________ ab 2018 je zur Hälfte anzurechnen. 4. Die mit Beschluss vom 3. Mai 2016 errichtete Beistandschaft sei mit folgendem Aufgabenbereich weiterzuführen: a) Unterstützung der Eltern, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen und einvernehmliche Lösungen im Rahmen der Betreuungsregelung zu finden.

6 b) Vermittlung zwischen den Eltern bei Modifikationen der Betreuungsregelung sowie bei Problemen in Zusammenhang mit der Betreuung. c) Verbindlicher Entscheid über Auslegung und Modifikationen der Betreuungsregelung, wenn die Eltern sich nach der Vermittlung nicht haben einigen können. d) Bei Bedarf Erstellen von Betreuungsplänen. e) Antragsstellung an die KESB, falls das Kindeswohl eine Änderung der Betreuungsregelung oder eine Erweiterung der Beistandschaft erfordert. f) Berichterstattung an die KESB, wenn die übertragenen Aufgaben mit den Mitteln der Beistandschaft nicht erreichbar sind oder wenn die Beistandschaft als nicht mehr notwendig erachtet wird. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Für den Fall, dass nach der Anhörung der Kindeseltern und von F.________ keine einvernehmliche Lösung betreffend die Neuregelung der Betreuung erzielt werden kann, wird Folgendes beantragt: Prozessuale Anträge: 1. Die Betreuungsregelung gemäss Ziffer 2 sei für die Dauer von sechs Monaten probehalber anzuordnen. 2. Nach der Probezeit sei gestützt auf die Erfahrung mit der neuen Betreuungsregelung definitiv über die beantragte Betreuungsregelung zu entscheiden. 3. Die provisorische Betreuungsregelung sei bis zum definitiven Entscheid aufrecht zu erhalten. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. F. Mit Zwischenverfügung IIB/002/31/2017 vom 25. August 2017 hat die KESB Innerschwyz die vom Kindsvater beantragten vorsorglichen Massnahmen abgelehnt. Die Kindsmutter wurde zur Stellungnahme zu den Anträgen eingeladen. Zudem beabsichtigte die KESB Innerschwyz, für F.________ eine Verfahrensbeiständin nach Art. 314abis ZGB einzusetzen (Vi-act. 866). Diese wurde mit Beschluss Nr. IIA/002/43/2017 vom 21. November 2017 angeordnet und als Verfahrensbeiständin RA H.________, eingesetzt (Vi-act. 891). Sie wurde aufgefordert, zu der vom Kindsvater beantragten alternierenden Obhut hinsichtlich der objektiven Interessen von F.________ Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 nahm die Kindsmutter Stellung zur vom Kindsvater beantragten alternierenden Obhut (Vi-act. 1010). Da es sich um das fünfte vom Kindsvater eingeleitete Abänderungsgesuch seit 2011 handle und die KESB Innerschwyz im Beschluss vom 2. Mai 2017 zu Recht festgehalten habe, dass über Anpassungen nicht diskutiert werde, ohne dass sich die Verhältnisse grundlegend geändert hätten, sei auf den Antrag schon gar nicht einzutreten. Soweit darauf einzutreten sei, sei der Antrag abzuweisen, was die Kindsmutter

7 damit begründete, das bisherige Scheitern der Umsetzung der Betreuungsregelung habe stets der Kindsvater zu verantworten gehabt und die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut seien nicht ansatzweise gegeben. Die nun von ihm vorgeschlagene Regelung sei kompliziert und mit zahlreichen Modifikationen/Anpassungsmöglichkeiten gespickt, was die Angelegenheit nicht vereinfache. Es brauche keine neuen Regeln, sondern die geltenden seien einzuhalten. Da keine alternierende Obhut einzurichten sei, brauche es auch keine neue Betreuungsregelung. H. Nachdem F.________ gegenüber seiner Verfahrensbeiständin den Wunsch geäussert hatte, die alternierende Betreuung durch seine Eltern auszuprobieren und sich die Eltern bereit erklärt haben, diesem Wunsch nachzukommen, wurde ab dem 14. Mai bis am 15. Juli 2018 eine Probephase gestartet (Viact. 1034). Das Verfahren betreffend die beantragte alternierende Obhut wurde sistiert (Vi-act. 1035). Im Anschluss an die Probephase konnten sich die Eltern nicht über eine Elternvereinbarung einigen, weshalb die Verfahrensbeiständin gestützt auf die Rückmeldung von F.________ am 24. August 2018 eine Stellungnahme zu den Anträgen des Kindsvaters vom 14. August 2017 einreichte (Vi-act. 1054). Sie stellte folgende Anträge: 1. Der Antrag des Vaters um alternierende Obhut sei gutzuheissen. 2. Es sei folgende Betreuungsregelung festzulegen: 2.1. Die Kindseltern betreuen F.________ alternierend wochenweise, wobei festzulegen ist, welcher Elternteil die geraden und welcher Elternteil die ungeraden Kalenderwochen übernimmt Die Betreuung beginnt jeweils am Montag, Schulbeginn und endet am nächsten Montag, Schulbeginn. F.________ begibt sich selbstständig zur Schule und nach der Schule zum neu betreuenden Elternteil. Wenn keine Schule stattfindet, wie zum Beispiel in den Ferien, sowie an den Festtagen findet der Betreuungswechsel um 08:30 Uhr statt. 2.2. Die erste Hälfte der Sommerferien wird F.________ durch die Kindsmutter (alternativ durch den Kindsvater, je nach Wünschen der Kindseltern) und die zweite Hälfte der Sommerferien durch den Kindsvater (alternativ durch die Kindsmutter, je nach Wünschen der Kindseltern) betreut. Die Betreuung beginnt am Montag, 08:30 Uhr und endet nach Ablauf der ersten Hälfte der Schulsommerferien am Montag 08:30 Uhr. Nach den Sommerferien gilt wieder die ordentliche Betreuungswoche gemäss Kalenderwoche. 2.3. In ungeraden Jahren wird F.________ an Heiligabend (23. Dezember 18:00 Uhr bis 25. Dezember 10:00 Uhr) durch den Kindsvater (alternativ durch die Kindsmutter, je nach Wünschen der Kindseltern) und an Weihnachten (25. Dezember, 10:00 Uhr bis 27. Dezember 10:00 Uhr) durch die Kindsmutter (alternativ durch den Kindsvater je nach Wünschen der Kindseltern) betreut.

8 In geraden Jahren wird F.________ an Heiligabend (23. Dezember 18:00 Uhr bis 25. Dezember 10:00 Uhr) durch die Kindsmutter (alternativ durch den Kindsvater, je nach Wünschen der Kindseltern) und an Weihnachten (25. Dezember, 10:00 Uhr bis 27. Dezember 10:00 Uhr) durch den Kindsvater (alternativ durch die Kindsmutter je nach Wünschen der Kindseltern) betreut. 2.4. In ungeraden Jahren wird F.________ an Silvester und Neujahr (31. Dezember 10:00 Uhr bis 1. Januar 18:00 Uhr) durch den Kindsvater (alternativ durch die Kindsmutter, je nach Wünschen der Kindseltern) und in geraden Jahren von der Kindsmutter (alternativ vom Kindsvater, je nach Wünschen der Kindseltern) betreut. 3. Die Übrigen und weitergehenden Anträge der Kindseltern seien vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. I. Die Stellungnahme und Anträge der Verfahrensbeiständin erhielten die Eltern zur Stellungnahme. Hierauf beantragte der Kindsvater am 30. August 2018, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die probehalber eingeführte alternierende Obhut vorläufig weiterzuführen und einer allfälligen Beschwerde hiergegen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zudem beantragte er, über die Anträge vom 14. August 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kindsmutter zu entscheiden (Vi-act. 1062). Schliesslich hielt er dafür, dem Vorschlag der Verfahrensbeiständin könne grundsätzlich zugestimmt werden. Am 6. September 2018 beantragte die Verfahrensbeiständin Abweisung der beantragten vorsorglichen Massnahmen (Vi-act. 1066). Dasselbe beantragte die Kindsmutter am 10. September 2018 (Vi-act. 1072). Mit Zwischenverfügung IIB/001/37/2018 vom 14. September 2018 wurde der Antrag um vorsorgliche Anordnung der alternierenden Obhut abgewiesen (Vi-act. 1082). J. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 beantragte die Kindsmutter die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Verfahrensbeiständin (Ingress Bst. H) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kindsvaters (Viact. 1097). Mit Schreiben vom 9. November 2018 zeigte sich der Kindsvater befremdet, dass die Kindsmutter in einem eigenen Vorschlag vom 13. Juli 2018 die alternierende Betreuung mit einem konkreten Betreuungsplan vorgeschlagen habe und nun eine dazu widersprüchliche Stellungnahme einreiche (Vi-act. 1102). K. Mit Beschluss Nr. IIA/001/45/2018 vom 13. November 2018 ordnete die KESB Innerschwyz die alternierende Obhut an, die elterliche Sorge wurde in den strittigen Punkten beschränkt und die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für F.________ wurde weitergeführt (Vi-act. 1126). Durch Verweis wurde das Betreuungsmodell gemäss Ziff. 4.4 der Erwägungen zum integrierten Be-

9 standteil des Beschlussdispositivs erhoben. Das neue Betreuungsmodell lautet (Beschluss Nr. IIA/001/45/2018 vom 13.11.2018 Erw. 4.4): 1. Die Kindseltern betreuen F.________ alternierend wochenweise. Die Betreuung beginnt jeweils am Montag bei Schulschluss und endet am nächsten Montag bei Schulschluss. F.________ begibt sich selbstständig zur Schule und nach der Schule zum neu betreuenden Elternteil. 2. Wenn keine Schule stattfindet, wie zum Beispiel in den Ferien, sowie an den Festtagen findet der Betreuungswechsel am Montag um 17:30 Uhr statt. 3. Die Mutter ist für die Betreuung in den geraden Wochen, der Vater für die Betreuung in den ungeraden Wochen zuständig. 4. In ungeraden Jahren wird F.________ in den Sportferien durch den Vater betreut. In geraden Jahren durch die Mutter. 5. Die erste Hälfte der Sommerferien wird F.________ durch die Mutter und die zweite Hälfte der Sommerferien durch den Vater betreut. Die Betreuung beginnt am Montag, 17:30 Uhr und endet nach Ablauf der ersten Hälfte der Schulsommerferien am Montag 17:30 Uhr. Nach den Sommerferien gilt wieder die ordentliche Betreuungswoche gemäss Kalenderwoche. 6. In ungeraden Jahren verbringt F.________ seinen Geburtstag bei der Mutter, in geraden Jahren beim Vater. Am Geburtstag beginnt die Betreuung nach Schulschluss und endet am Folgetag nach Schulschluss. Ausserhalb der Schulzeiten beginnt die Betreuung am Geburtstag um 10:00 Uhr und endet am Folgetag um 17:30 Uhr. 7. In ungeraden Jahren wird F.________ in den Herbstferien durch die Mutter betreut. In geraden Jahren durch den Vater. 8. In ungeraden Jahren wird F.________ vom 23. Dezember 17:30 Uhr bis 25. Dezember 10:00 Uhr durch den Vater, und vom 25. Dezember, 10:00 Uhr bis 27. Dezember 10:00 Uhr durch die Mutter betreut. In geraden Jahren wird F.________ vom 23. Dezember 17:30 Uhr bis 25. Dezember 10:00 Uhr durch die Mutter, und vom 25. Dezember, 10:00 Uhr bis 27. Dezember 10:00 Uhr durch den Vater betreut. 9. In ungeraden Jahren wird F.________ an Silvester und Neujahr (31. Dezember 10:00 Uhr bis 01. Januar 18:00 Uhr) durch den Vater und in geraden Jahren von der Mutter betreut. 10.Einzelne Arzt- und Zahnarzttermine können durch den einen betreuenden Elternteil eigenständig auf einen Zeitpunkt vereinbart werden, welcher in die reguläre Betreuungspflicht des anderen Elternteils fällt. Der andere Elternteil ist umgehend über den Termin zu orientieren. Termine dürfen nicht während den Sonderbetreuungszeiten (Ziffer 4-9 dieser Besuchsregelungen) des anderen Elternteils vereinbart werden. Längere Behandlungen (ab zwei aufeinanderfolgenden Terminen) sind so zu vereinbaren, dass die Termine in die eigenen Betreuungszeiten fallen oder maximal gleichmässig auf die reguläre betreuungspflichtige Zeit beider Elternteile verteilt sind. Anderweitige Termine können nur in gegenseitigem Einverständnis für die Betreuungszeit des jeweils anderen Elternteils vereinbart werden.

10 11.Abweichungen von diesen Regelungen sind nur in gegenseitigem Einverständnis möglich. Nachdem der Kindesvater die KESB Innerschwyz mit Eingabe vom 15. November 2018 darauf hinwies, sein Gesuch vom 14. August 2017 habe ebenso eine Neuregelung der Erziehungsgutschriften gefordert, regelte die KESB Innerschwyz mit Beschluss Nr. IIA/001/47/2018 vom 27. November 2018 je die hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften für F.________ zugunsten von Kindsvater und Kindsmutter (Vi-act. 1112, 1119). L. Am 17. Dezember 2018 lässt A.________ gegen den Beschluss Nr. IIA/001/45/2018 vom 13. November 2018 der KESB Innerschwyz beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen: 1 Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. Erw. Ziff. 4.4, Unterziffer 4, des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben bzw. durch folgende Fassung zu ersetzen: 4. In ungeraden Jahren wird F.________ in den Frühlingsferien durch den Vater betreut. In geraden Jahren durch die Mutter. Die Betreuung beginnt dabei bereits am Freitag, 17.30 Uhr, vor den Ferien und endet am ersten Schultag bei Schulschluss. 2 Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. Erw. Ziff. 4.4, Unterziffer 7, des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben bzw. durch folgende Fassung zu ersetzen: 7. In ungeraden Jahren wird F.________ in den Herbstferien durch die Mutter betreut. In geraden Jahren durch den Vater. Die Betreuung beginnt dabei bereits am Freitag, 17.30 Uhr, vor den Ferien und endet am ersten Schultag bei Schulschluss. 3 Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. Erw. Ziff. 4.4, Unterziffer 5, Satz 1, des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben bzw. durch folgende Fassung zu ersetzen: 5. In ungeraden Jahren wird F.________ die erste Hälfte der Sommerferien durch die Mutter und die zweite Hälfte durch den Vater betreut. In geraden Jahren wird F.________ die erste Hälfte der Sommerferien durch den Vater und die zweite Hälfte durch die Mutter betreut. (…) 4 Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei wie folgt zu ergänzen: "F.________ hat seinen Wohnsitz bei der Mutter." 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners, evtl. der Vorinstanz.

11 M. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2019 erklärt die KESB Innerschwyz, sie habe nichts dagegen einzuwenden, wenn der Kindsvater der beantragten Änderung der Betreuungsregelung zustimme. Ansonsten werde aufgrund des Umstandes, dass sich seit dem Beschluss vom 13. November 2018 keine entscheidrelevanten Änderungen ergeben hätten, vollumfänglich auf den vorerwähnten Beschluss verwiesen. Betreffend Wohnsitz gehe sie davon aus, dass sich die Eltern, die beide in der Gemeinde G.________ wohnen würden, über die Festlegung des Wohnsitzes einigen könnten. N. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 beantragt der Kindsvater/Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin. O. Am 22. Februar 2019 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den Vernehmlassungen unter Bestätigung der Anträge gemäss Beschwerde vom 17. Dezember 2018. Mit Stellungnahme hierzu vom 1. März 2019 hält auch der Beschwerdegegner an seinen gestellten Anträgen fest. Die Vorinstanz lässt sich nicht mehr vernehmen. P. Auf eine Beiladung der von der Beschwerdeführerin nicht als Verfahrenspartei bezeichneten Verfahrensbeiständin von F.________ verzichtete das Gericht (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 2b Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978 und § 36a EGzZGB i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

12 2.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 und Art 450b Abs.1 ZGB). Zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Verwaltungsgericht (§ 2b lit. a EGzZGB). 2.2 Beschwerden sind beim Verwaltungsgericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Mit der Beschwerde kann gerügt werden: 1. eine Rechtsverletzung, 2. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und 3. Unangemessenheit. Beschwerde kann zudem wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geführt werden (Art. 450a ZGB). Damit statuierte der Gesetzgeber das Rügeprinzip, das die geltende Offizial- und Untersuchungsmaxime aufweicht (Fassbind, in Kren Kostkiewicz/ Wolf/ Amstutz/ Fankhauser [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl. 2016, Art. 450a Rz 1). Es gilt wohl der Untersuchungsgrundsatz, aber mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegenheit. Das heisst, dass die beschwerdeführende Partei darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Unangemessenheit) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie muss im Einzelnen substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht. 3.1 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde einleitend fest, sie rüge, "dass die Vorinstanz - als Gegenstück zu den Herbstferien - die Sportferien statt die Frühlingsferien speziell geregelt hat (…), dass die Hälften der Sommerferien nicht alternierend zugewiesen wurden (…) und dass die Bestimmung des Wohnsitzes von F.________ unterlassen worden ist (…)". Die Vorinstanz habe spezielle Regelungen betreffend die Sport- und Herbstferien getroffen. Sie habe damit offensichtlich sicherstellen wollen, dass Kindsmutter und Kindsvater nebst den Sommerferien noch je zwei weitere Ferienwochen mit F.________ verbringen können. Sie übersehe jedoch, dass die Sportferien - je nach Lage der Fasnachtstage - nicht durchwegs zwei Wochen umfassen. Dieses Problem könne umgangen und Gleichbehandlung der Parteien sichergestellt werden, wenn anstelle der Sport- die Frühlingsferien speziell geregelt würden. Damit effektiv zwei Wochen Ferien möglich seien, sei der Regelungsbeginn zudem auf Freitag, 17.30 Uhr, festzulegen. Dem Beschluss lasse sich sodann nicht entnehmen, weshalb F.________ den ersten Teil der Sommerferien immer bei der Mutter, den zweiten Teil immer beim Vater verbringen solle, weshalb eine solche, und nicht eine alternierende Rege-

13 lung getroffen worden sei. Es sei notorisch, dass Kinder in der ersten Hälfte müder seien. Zudem falle der 1. August durchwegs in die Betreuungszeit des Vaters und nur dieser würde F.________ immer in den Schulstart begleiten können. Nur mit einer alternierenden Regelung könne eine Gleichbehandlung sichergestellt werden. Schliesslich sei der Wohnsitz festzulegen. Bei alternierender Obhut würden beide Eltern in etwa eine gleiche Betreuung wahrnehmen. Da F.________ seinen Wohnsitz bislang bei der Mutter gehabt habe, sei - trotz alternierender Obhut festzulegen, dass der Wohnsitz nach wie vor bei der Kindsmutter liege. 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt damit verschiedene Anpassungen / Korrekturen an der durch die Vorinstanz festgelegten Betreuungsregelung. Sie begründet aber nicht, inwiefern die Regelung der Vorinstanz Recht verletzt oder im Rahmen der Festsetzung Verfahrensfehler begangen wurden. Es fehlen substantiierte Ausführungen, worin eine Verletzung welchen Rechtes bestehen soll. In der behaupteten Tatsache, die vorgeschlagene Anpassung bringe eine bessere Regelung, ist noch keine Rechtsverletzung zu erblicken. Ebenso wenig liegt in der beschlossenen Regelung eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (wobei die Beschwerdeführerin ohnehin bloss ausführt, ihr Vorschlag würde eine Gleichbehandlung beider Eltern sicherstellen, ohne genauer darzulegen, inwiefern denn nun die Gleichbehandlung verletzt wäre). Von der Tatsache, dass die Sportferien höchstens zufällig zwei Wochen dauern, sind beide Eltern gleich betroffen. Auch die Tatsache, dass die Frühlingsferien zwar immer zwei Wochen dauern, aber nicht alternierend verlegt werden, trifft beide gleich. Dass Kinder in den ersten Sommerferienwochen müder wären und mehr Erholung bedürften als in der zweiten Hälfte der Ferien, bleibt eine Behauptung und kann kaum als notorisch bezeichnet werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aus der Tatsache, dass die Frühlingsferien nicht geregelt wurden, kann auf jeden Fall nicht geschlossen werden, die Vorinstanz hätte schlichtweg verkannt, dass im Kanton Schwyz im ersten Halbjahr nicht nur Sportferien, sondern auch Frühlingsferien bestehen. Bis zur nun angefochtenen Regelung wurde nur die jährliche Feriendauer pro Elternteil geregelt, ohne Bezugnahme auf Sport, Frühlings-, Sommer-, Herbst- oder Weihnachtsferien (vgl. Zusammenstellung Vi-act. 721 ff.). In der Aussprache vom 13. April 2017 formulierte die Kindsmutter den Wunsch, in den Herbstferien zwei Wochen in die Ferien zu verreisen. Im Übrigen wurde keine feste Aufteilung be-

14 sprochen (Vi-act. 726). In der Folge enthielt der Beschluss vom 2. Mai 2017 eine Ferienregelung ohne Bezugnahme auf konkrete Schulferien; beide hatten das Anrecht auf je 3 festgelegte Wochen Ferien pro Jahr (Vi-act. 814). Einen konkreten Ferienantrag brachte erstmals der Beschwerdegegner mit seinem Gesuch vom 14. August 2017 in die Diskussion ein, indem er für die Sport-, Sommer- und Herbstferien eine Regelung vorschlug (Vi-act. 980). Die Kinderanwältin nimmt in ihrem Antrag explizit Bezug nur auf die Sommerferien (Vi-act. 1054). Die Kindsmutter nahm zu beiden Anträgen je separat Stellung und wies diese zurück, ohne inhaltlich Stellung zu nehmen oder Änderungsanträge zu formulieren (Viact. 1010, 1097). Hingegen unterbreitete sie am 13. Juli 2018 direkt der Verfahrensbeiständin und dem Kindsvater einen eigenen Vorschlag, der eine Regelung der Sommer- und Herbstferien enthielt (Vi-act. 1099). Vor dem Hintergrund dieser langen Diskussionen, Anträge und Stellungnahmen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben. 3.4.1 Bleibt als möglicher Beschwerdegrund nach Art. 450a ZGB die Rüge der Unangemessenheit des Beschlusses. Eine entsprechende Rüge formuliert die Beschwerdeführerin zwar nicht explizit; ihre Begründung kann indes derart gelesen werden, dass sie die Lösung als nicht angemessen erachtet. 3.4.2 Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (vgl. BGE 129 II 331 Erw. 3.2; 123 V 150 Erw. 2). Bei der Rüge der Unangemessenheit hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu prüfen. Sie kann gegebenenfalls sogar einfache Ermessensfehler (d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen) korrigieren (Steck, BSK-Erwachsenenschutz, Art. 450a Rz 14). Indessen dürfen sich die Rechtsmittelinstanzen bei der Rechtsüberprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 284 Erw. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren (Steck, a.a.O., Art. 450a Rz 18 m.H.). Sie soll nicht ohne hinreichenden Grund ihr eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der fachkundigen Verwaltungsbehörde setzen. Dies gilt ebenso für das vorliegende Verfahren, nachdem die KESB gemäss Art. 440 Abs. 1 ZGB zwingend als Fachbehörde zu konstituieren ist (vgl. betreffend

15 Zurückhaltung der Ermessensüberprüfung auch VGE III 2018 46 vom 25.4.2018 Erw. 4.6; VGE III 2016 122 vom 31.1.2017 Erw. 6.4 mit weiteren Hinweisen). 3.4.3 Die angefochtene Regelung basiert auf der Anordnung der alternierenden Obhut. Sie wechselt wochenweise, wobei die Kindsmutter F.________ in den geraden Wochen betreut. Die Sportferien sind die einzigen Ferien, die nur eine Woche dauern, so sie denn nicht (vom Mondkalender abhängig) durch Fasnachtstage verlängert werden. Zudem finden die Sportferien fix in der neunten Kalenderwoche statt, womit sie immer in die Betreuungswoche des Kindsvaters fallen würden. Mit dieser Begründung hat denn der Kindsvater auch eine alternierende Regelung hinsichtlich der Sportferien beantragt (vgl. Vi-act. 972). Alle anderen Ferien dauern mindestens zwei Wochen, womit die alternierende Obhut auch in den Ferien spielt. Dass die Herbstferien dennoch einem Elternteil ganz zuzuteilen sind, begründete der Kindsvater mit dem Wunsch der Kindsmutter, im Herbst mit F.________ zwei Wochen in die Ferien zu verreisen (vgl. Vi-act. 972). Diese Begründung ist soweit nachvollziehbar. In keinem der vorinstanzlichen Schriftenwechsel hat sich die Kindsmutter inhaltlich zu diesen Vorschlägen geäussert; vielmehr hat sie jede Änderung pauschal verworfen. Die Vorinstanz ihrerseits formulierte eine Regelung basierend auf dem Antrag des Kindsvaters und der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin, was vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist. Nur weil grundsätzlich auch andere Lösungen denkbar sind, kann die angeordnete Regelung nicht als unangemessen betrachtet werden. Ein Eingreifen in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Vorinstanz gebietet sich nicht. 3.5.1 Aus der Tatsache, dass der Betreuungsort für F.________ mit der alternierenden Obhut wöchentlich ändert und die Betreuung übers Jahr betrachtet auf beide Eltern in etwa gleich verteilt ist, leitet die Beschwerdeführerin zu Unrecht ab, dass der Wohnsitz hätte festgelegt werden müssen bzw. dass die Vorinstanz den Wohnsitz zu Unrecht nicht festgelegt habe. 3.5.2 Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Vorliegend haben die Eltern von F.________ keinen gemeinsamen Wohnsitz. Steht das Kind unter der elterlichen Sorge beider Eltern und haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Der Aufenthalt spielt dann eine Rolle, wenn die Obhutsberechtigung bei beiden Eltern liegt (Staehlin, BSK-ZGB, Bd. I, 6. Aufl. Art. 25

16 Rz. 5). Bei gemeinsamer Sorge, nicht gemeinsamem Wohnsitz und alternierender Obhut ist an jenem Aufenthaltsort anzuknüpfen, zu dem das Kind einen stärkeren Bezug hat. Hält sich das Kind zu gleichen Teilen bei Mutter und Vater auf, so haben in erster Linie die Eltern gemeinsam zu entscheiden, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz befindet. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Kindesschutzbehörde oder das Gericht. Das Nämliche gilt bei Veränderung der Verhältnisse (Vogel, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in FS Geiser, 2017, S. 579 f.). 3.5.3 Bis zum angefochtenen Beschluss hatte die Beschwerdeführerin die alleinige Obhut inne; der Wohnort von F.________ befand sich bei der Mutter. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz die alternierende Obhut angeordnet. Da sich F.________ nun wochenweise wechselnd bei Mutter oder Vater aufhält, ergibt sich der Wohnsitz nicht mehr aus der Obhut. Der Lebensmittelpunkt von F.________ muss vielmehr gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Es gilt den Ort der engsten Beziehungen zu bestimmen, wozu verschiedenste Kriterien wie Schule, Vereinszugehörigkeit usw. heranzuziehen sind (vgl. BGE 144 V 299 Erw. 5.3.3 m.H.). Da vorliegend sowohl die Mutter als auch der Vater Wohnsitz in der Gemeinde G.________ hatten und weiterhin haben, dürfte sich auch der Lebensmittelpunkt von F.________ in der Gemeinde G.________ befinden und sich die Wohnsitzfrage nur auf die Adresse beschränken. 3.5.4 Sollte sich mit der Anordnung der alternierenden Obhut tatsächlich die Frage des Wohnsitzes stellen bzw. die Frage eines Wechsels des Wohnsitzes, so haben sich diesbezüglich die Eltern in erster Linie gemeinsam festzulegen (vgl. Art. 301a ZGB). Bislang war aber die Wohnsitzfrage, ein Wechsel des Wohnsitzes, überhaupt kein Diskussionspunkt. Weder hat die Kindsmutter oder der Kindsvater eine mögliche Adresse als Wohnsitz vorgeschlagen, noch hat eine Partei sich gegen einen Vorschlag gewehrt. Auch im vorliegenden Verfahren wird nicht über den Wohnsitz bzw. die Wohnsitz-Adresse gestritten, sondern allein über die Frage, ob die Vorinstanz einen solchen hätte festlegen müssen oder nicht (zumindest bestreitet der Beschwerdegegner nicht substantiiert, dass sich der Wohnort F.________ [nach wie vor] bei der Mutter befinden könnte). Für die Vorinstanz bestand daher keine Veranlassung zur Festlegung des Wohnsitzes, nachdem die Frage des Wohnsitzes oder Wohnsitzwechsels von keiner Partei aufgeworfen wurde. Mithin durfte die Vorinstanz berechtigterweise davon ausgehen, dass die Eltern nach Anordnung der alternierenden Obhut den Wohnsitz von F.________ einvernehmlich festlegen. In dem Sinne äusserte sich die Vorinstanz auch vernehmlassend. Da die Wohnsitzfrage zu keinem Zeitpunkt Diskussions- oder Streitpunkt war, zu keiner Zeit ein entsprechender Dissens fest-

17 gestellt werden musste und keine Partei der Vorinstanz Antrag auf Festlegung des Wohnsitzes stellte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Neuregelung der Obhut nicht gleichzeitig auch den Wohnsitz bestimmt hat. Ist aber die Wohnsitzbestimmung berechtigterweise nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, kann die Wohnsitzfrage auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Es fehlt an einem Anfechtungsobjekt "Wohnsitzbestimmung". 4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich zum Einen der Beschwerdeschrift nicht entnehmen lässt, aus welchen Gründen (Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gemäss Art. 450a ZGB) die Beschwerdeführerin den Entscheid bzw. das Verfahren der Vorinstanz rügt. Damit genügt die Beschwerde der in Art. 450 Abs. 3 ZGB festgelegten Begründungspflicht nicht. Soweit (implizit) Unangemessenheit gerügt wird, gebietet sich ein Eingreifen in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Vorinstanz nicht. Und schliesslich bildete die Festlegung des Wohnsitzes von F.________ berechtigterweise nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenkosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 450f ZGB i.V.m. § 72 Abs. 1 VRP). 5.2.1 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste

18 Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4). 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit der Vernehmlassung bzw. der Stellungnahme eine Kostennote eingereicht. Er macht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'917.70 geltend, wobei er für die aufgewendeten sieben Stunden einen Ansatz von Fr. 250.--/h anwendet. Dies gilt es auf den gerichtlich anerkannten Ansatz zu korrigieren; im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'573.-- (7h à Fr. 220.-- inkl. MwSt; Kopien/Porto Fr. 33.-- inkl. MwSt).

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'573.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) - die Vorinstanz (R) - das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 24. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 21. Mai 2019

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III

III 2018 225 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2018 225 — Swissrulings