Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 219 Entscheid vom 28. Dezember 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, z.Zt. in Durchsetzungshaft im Kantonsgefängnis SSB, Postfach 74, 8836 Bennau, Beschwerdeführer, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Zwangsmassnahmengericht, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2267, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Überprüfung Durchsetzungshaft)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ___1989, ledig, algerischer Staatsangehöriger) ist am 24. Januar 2016 ohne gültige Ausweispapiere (via Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich, Deutschland und Italien) illegal in die Schweiz eingereist und hat am 25. Januar 2016 in Basel um Asyl ersucht. Er sei aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen aus Algerien ausgereist, um in der Schweiz seine wirtschaftliche Lage zu verbessern (AFM-act. 26 ff.). Am 9. Mai 2016 wurde A.________ als Asylsuchender dem Kanton Schwyz zugewiesen (AFM-act. 32). B. Mit Entscheid vom 20. September 2016 hat das SEM das Asylgesuch von A.________ abgelehnt und ihn verpflichtet, die Schweiz bis am 15. November 2016 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatstaat zurückgeführt werden könne (AFM-act. 51 ff). C. Am 4. Oktober 2016 führte das Amt für Migration mit A.________ ein Ausreisegespräch durch, anlässlich dessen dieser erklärte, er wolle hier bleiben (AFM-act. 54). Am 18. Oktober 2016 reichte A.________ Beschwerde gegen den Asylentscheid ein (AFM-act. 58). Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 des Bundesverwaltungsgerichts wurde A.________ erlaubt, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abzuwarten (AFM-act. 66). Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 ist das Gericht auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer D-6407/2016; AFM-act. 120 ff.). Am 29. Dezember 2016 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 12. Januar 2017 fest (AFM-act. 128). Am 7. März 2017 erging gegen A.________ ein Strafbefehl, weil er sich über den 12. Januar 2017 hinaus unrechtmässig in der Schweiz aufhielt (AFM-act. 153). Am 29. März 2017 erliess das Amt für Migration eine Eingrenzungsverfügung, wonach A.________ das Gebiet der Gemeinde Schwyz nicht verlassen durfte (AFM-act. 356; bestätigt am 22.8.2017, AFM-act. 628). Am 24. Mai 2017 anerkannte die Algerische Botschaft A.________ und zeigte sich bereit, ihm ein Laissez-Passer auszustellen (AFMact. 502). Am 22. Juni 2017 meldete das Amt für Migration A.________ für einen swissREPAT Linienflug an (AFM-act. 509). Auf den 20. Juli 2017 wurde er auf das Amt für Migration vorgeladen mit der Aufforderung, sämtliches Gepäck und Originaldokumente mitzubringen (AFM-act. 512). Nach einer Verhaftung in Zürich wurde A.________ am 14. August 2017 nach Schwyz überführt (AFM-act. 559) und auf den 17. August 2017 erneut und erfolglos vorgeladen (AFM-act. 561). Am 25. September 2017 trat A.________ in der Strafanstalt Zug für diverse Delikte eine Gefängnisstrafe an (AFM-act. 685).
3 D. Am 15. Dezember 2017 wurde A.________ aus der Strafanstalt Zug entlassen bzw. ins SSB Biberbrugg überführt (AFM-act. 730). Bereits am 13. Dezember 2017 ordnete das Amt für Migration gegen A.________ die Durchsetzungshaft ab dem 16. Dezember 2017 an (AFM-act. 744). Am 16. Dezember 2017 wurde die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 verfügt (AFM-act. 748); am 18. Dezember 2017 erging der Haftbefehl gestützt auf Art. 78 AuG (AFM-act. 749). Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts am 19. Dezember 2017 die angeordnete Durchsetzungshaft vorläufig bis am 15. Januar 2018 (AFM-act. 760). Am 3. Januar 2018 ersuchte das Amt für Migration das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Durchsetzungshaft (AFM-act. 799); mit Verfügung vom 11. Januar 2018 hat der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts nach mündlicher Verhandlung die Durchsetzungshaft vorläufig bis am 15. März 2018 bestätigt (AFM-act. 815). Am 15. Januar 2018 erklärte A.________, nicht ins Flugzeug des für den 25. Januar 2018 gebuchten DE- PA-Fluges nach Algerien zu steigen (AFM-act. 745, 695, 729 ff.). Am 16. Januar 2018 verfügte das SEM gegen A.________ ein bis 24. Januar 2021 gültiges Einreiseverbot (AFM-act. 829). E. Die geplante Rückführung von A.________ nach Algerien fand nicht statt, nachdem sich dieser beim Besteigen des Flugzeuges in Genf unkooperativ gezeigt hatte und der maître de cabine seinen Transport aus diesem Grunde verweigerte (AFM-act. 842 ff., 848). Am 29. Januar 2018 wurde A.________ aus der Durchsetzungshaft entlassen bzw. für den Vollzug von 80 Tagen Freiheitsstrafe dem Kanton Zug zugeführt (AFM-act. 834 ff.). Am 6. Juni 2018 trat A.________ im Kanton Zürich eine Freiheitsstrafe an (AFM-act. 885). Am 13. September 2018 wurde er vorzeitig entlassen resp. ins SSB Biberbrugg überführt und in Durchsetzungshaft genommen (AFM-act. 905 ff., 915). Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts am 14. September 2018 die angeordnete Durchsetzungshaft vorläufig bis am 10. Oktober 2018 (AFM-act. 936); am 2. Oktober 2018 wurde die Verlängerung vorläufig bis am 10. Dezember 2018 bestätigt (AFM-act. 977). Am 14. November 2018 wurde um weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft ersucht mit dem Hinweis, dass für den 27. Dezember 2018 ein DEPA-Flug gebucht sei (AFM-act. 1002). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hat der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts nach mündlicher Verhandlung die Durchsetzungshaft vorläufig bis am 28. Januar 2019 bestätigt (AFM-act. 1016).
4 F. Am 6. Dezember 2018 wandte sich A.________ per Hauspost an den Richter, wobei die arabisch verfasste Mitteilung wie folgt übersetzt wurde (AFM-act. 1018): Guten Tag Herr Richter. Ich bitte sie mir aus der Haft zu entlassen, da ich nicht nach Algerien zurückgeführt werden will. Ich will nicht nach Algerien zurück und ich kann nicht nach Algerien zurückkehren. Bitte, bitte lassen Sie mich aus dem Gefängnis raus. Vielen Dank, vielen Dank! Das Schreiben wurde am 7. Dezember 2018 ans Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und von diesem gleichentags zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Rechtsmittel gegen die Verlängerung der Durchsetzungshaft zur Erledigung überwiesen (VG-act. 02). Am 10. Dezember 2018 wurden die Vorinstanzen zur Vernehmlassung eingeladen. G. Am 11. Dezember 2018 stellt das Zwangsmassnahmengericht die Verfahrensakten zu; mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird auf eine Stellungnahme verzichtet und Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2018 beantragt das Amt für Migration die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht mehr. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an den "Richter" und ersuchte um Haftentlassung. Aus der Eingabe erhellt nicht, ob es sich dabei um ein Haftentlassungsgesuch handelt (über diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung informiert) oder um eine Beschwerde gegen die Bestätigung der Verlängerung der Durchsetzungshaft. Zur Behandlung des Haftentlassungsgesuches ist der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht zuständig (§ 11 i.V.m. § 40 Vollzugsverordnung zum
5 Kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [MigV; SRSZ 111.211] vom 2.12.2008). Gegen die Bestätigung der Durchsetzungshaftverlängerung kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (§ 26 Abs. 4 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [Migrationsgesetz, MigG; SRSZ 111.200] vom 21.5.2008). Nachdem das Amt für Migration am 14. November 2018 um Bestätigung der Verlängerung der Durchsetzungshaft ersucht hat (AFM-act. 1002), der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts mit dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2018 eine mündliche Haftverhandlung durchführte (AFM-act. 1010) und dem Beschwerdeführer gleichentags die Bestätigung der Verlängerung der Durchführungshaft bis vorläufig am 28. Januar 2019 mündlich eröffnete (AFMact. 1010, 1016), ist nicht zu beanstanden, dass das vom Beschwerdeführer bereits am 6. Dezember 2018 eingereichte Ersuchen nicht als Haftentlassungsgesuch (das an keine Fristen gebunden ist; BGE 140 II 409 Erw. 2.2) entgegengenommen, sondern zur Behandlung als Beschwerde ans Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Da die (Laien-) Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten. 2. Nachdem die Eingabe vom 6. Dezember 2018 als Rechtsmittel zu behandeln ist, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Bestätigung der Verlängerung der Durchsetzungshaft rechtens erfolgt ist. 2.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innert der ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung wegen seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme besteht (Art. 78 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] vom 16.12.2005). Die Durchsetzungshaft bildet als Beugehaft das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Die Durchsetzungshaft ist erstmals für einen Monat zulässig. Sie kann hernach mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde jeweils in Schritten von je zwei Monaten verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen (Art. 78 Abs. 2 AuG). Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und die Durchsetzungshaft dürfen zusammen die Höchstdauer von 18 Monaten nicht überschreiten (Art. 79 AuG). Zwecks Berechnung der maximal zulässigen Gesamtdauer von
6 ausländerrechtlicher Haft sind dabei die Haftzeiten bei mehrfacher Inhaftierung im Rahmen von ein und demselben Ausweisungsverfahren zusammenzurechnen (BGE 143 II 113 Erw. 3.2). In jedem Fall aber muss die Haft verhältnismässig sein. Die Durchsetzungshaft wird gemäss Art. 78 Abs. 6 AuG beendet, wenn eine selbständige und pflicht-gemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (lit. a); die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird (lit. b); die Ausschaffungshaft angeordnet wird (lit. c); einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. e). 2.2 Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Sie soll das letzte Mittel darstellen, wenn und soweit keine andere Zwangsmassnahme mehr zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer - auch gegen seinen Willen - in seine Heimat verbringen zu können. Ihre konventionsrechtliche Rechtfertigung findet die Durchsetzungshaft in Art. 5 Ziff. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann - je nach den Umständen - selbst die Maximal-Haftdauer von 18 Monaten im Einzelfall verhältnismässig sein (vgl. BGE 134 I S.94f. Erw. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 133 II 97). Es ist jedoch in jedem Einzelfall aufgrund der Umstände zu prüfen, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel (Haft) und Zweck (Verhaltensänderung, damit die Ausschaffung vollzogen werden kann), verstösst (vgl. Urteil BGer 2C_934/2018 vom 7.11.2018 Erw. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 In der Beurteilung der Durchsetzungshaft ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt. Von Bedeutung können zudem seine familiären Verhältnisse sein sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters oder Gesundheitszustands als besonders schutzbedürftig gelten muss. Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Dabei kommt dem Haftgericht wegen der Unmittelbarkeit der Kontakte mit dem Betroffenen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Ein erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten
7 bildet in diesem Rahmen nur einen - allenfalls aber gewichtigen - Gesichtspunkt unter mehreren. Je länger die ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je weniger die Ausschaffung absehbar erscheint, desto strengere Anforderungen sind an die fortbestehende Hängigkeit des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer ist die jeweilige Haftverlängerung zu hinterfragen (BGE 135 II 105 Erw. 2.2.2). 3. Bezogen auf den vorliegenden Fall gilt es festzuhalten: 3.1 Die Durchsetzungshaft setzt einen rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus. Nach Abweisung des Asylgesuches wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2016 aufgefordert, die Schweiz bis am 15. November 2016 zu verlassen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2016 nicht ein, worauf das SEM am 29. Dezember 2016 die Ausreisefrist neu auf den 12. Januar 2017 festsetzte (Ingress Bst. B und C). Diese Anordnung wurde rechtskräftig. 3.2 Weiter ist vorausgesetzt, dass die weg- oder ausgewiesene Person ihre Pflicht zur Ausreise innerhalb der Frist nicht erfüllt hat. Seit Ablauf der Ausreisefrist am 12. Januar 2017 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmässig in der Schweiz auf. Vorladungen des Amtes für Migration hat er mehrmals keine Folge geleistet und ebenso wenig hat er die Eingrenzungsverfügung (Rayon Gemeinde Schwyz) beachtet. Seiner Pflicht auszureisen ist er nicht nachgekommen. Beim Rückführungsversuch am 25. Januar 2018 zeigte er sich beim Besteigen des Flugzeuges derart unkooperativ, dass er abgebrochen werden musste. 3.3 Ausgeschlossen ist die Durchsetzungshaft, wenn eine Ausschaffungshaft möglich ist. Die Durchsetzungshaft ist subsidiär zur Ausschaffungshaft anzuordnen. Wie der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts richtig festgestellt hat, kann gegen den Beschwerdeführer keine Ausschaffungshaft angeordnet werden. Die zwangsweise Rückführung nach Algerien mittels Linienflug ist zwar nicht unmöglich, Algerien akzeptiert jedoch keine zwangsweise Rückführung mittels Sonderflug (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr vom 3.6.2006; SR 0.142.111.279; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates vom 22.11.2017 zur Motion NR Aeschi 17.3832 vom 28.9.2017). Deshalb ist die zwangsweise Rückführung nach Algerien gemäss Vollzugsstufe 4 (Level 4) nicht möglich (vgl. zu den Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung über die
8 Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsverordnung, ZAV; SR 364.3] vom 12.11.2008). Die mangelnde Kooperation ist je nachdem ein Tatbestandselement der Ausschaffungshaft und in jedem Fall ein solches der Durchsetzungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 sowie Art. 78 Abs. 1 AuG). Die bislang mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers spricht deshalb nicht gegen die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft (wie dies die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Haftverhandlung vorgebracht hat; AFM-act. 1007). 3.4 Die Durchsetzungshaft als Beugehaft dient dazu, den unwilligen Ausländer zur freiwilligen Ausreise zu bewegen. Dies setzt voraus, dass die Ausreise grundsätzlich möglich ist und die Haft insgesamt verhältnismässig erscheint. Die Ausreise wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich. Algerien hat ihn anerkannt und ist bereit, ein Laissez-Passer auszustellen (AFM-act. 502). Abgeklärt hat das Amt für Migration ebenso die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers aus fachärztlicher Sicht. Diese wurde am 10. Oktober 2018 bestätigt; die Flugtauglichkeit ist gegeben; eine Kontraindikation besteht nicht (AFM-act. 990, 960). Allerdings setzt eine Rückführung die Bereitschaft des Beschwerdeführers voraus. Diese Bereitschaft hat er bislang nicht gezeigt. Kennzeichnend für die Begründung der Durchsetzungshaft ist, dass der Vollzug der Rückführung ohne Verhaltensänderung der betroffenen Person nicht als möglich erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Die Rückführung vom 25. Januar 2018 mittels Linienflug gemäss Vollzugsstufe 2 (Level 2; Begleitung durch zwei Polizistinnen oder Polizisten, Handfesselung falls nötig; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b ZAV) musste aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers abgebrochen werden. Gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 26. Januar 2018 zur versuchten Rückführung scheiterte der Versuch insbesondere auch deshalb, weil der maître de cabine aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers den Transport in Form einer Rückführung Level 2 verweigerte (vgl. AFM-act. 841). Auch nach Algerien kommt noch eine Rückführung gemäss Vollzugsstufe 3 in Frage (Linienflug; Begleitung durch i.d.R. zwei Polizistinnen oder Polizisten, Handfesseln und andere Fesselungsmittel sowie Einsatz körperlicher Gewalt sind möglich; Art. 28 Abs. 1 lit. c ZAV). Auch wenn diese den Einsatz körperlicher Gewalt zulässt, lässt sich auch eine Rückführung der Vollzugsstufe 3 ohne Verhaltensänderung des Beschwerdeführers kaum realisieren und ein erneuter Versuch auf Vollzugsstufe 2 macht angesichts des bisherigen Verhaltens wenig Sinn. Der Beschwerdeführer hat es vorliegend in der Hand, durch Änderung seines Verhaltens, nämlich die Kooperation bei der Rückführung mittels Linienflug, die Durchsetzungshaft zu beenden. Es ist denn auch gerade Sinn und Zweck der
9 Durchsetzungshaft, Druck zugunsten einer Verhaltensänderung auf den Beschwerdeführer auszuüben, weshalb der Durchsetzungshaft auch der Charakter einer Beugehaft zukommt. Sie ist als Instrument zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung im Rahmen des Ausweisungsverfahrens zu verstehen (BGE 134 II 201 Erw. 2.2.4; Urteil BGer 2C_441/2011 vom 15.6.2011 Erw. 2.2). 3.5 Aus den Akten erhellt sodann, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur unrechtmässig in der Schweiz aufhält, sondern seit seiner Einreise im Januar 2016 immer wieder straffällig wurde und sich überhaupt nicht willig zeigt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und behördliche Anordnungen zu beachten. In den Akten befinden sich zudem medizinische Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer mehrmals in ärztlicher Behandlung war. Diese konnten aber noch in der Schweiz abgeschlossen werden. Gegenüber der Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2018, sich gesund zu fühlen (AFMact. 1009). Ärztlicherseits wurde dem Beschwerdeführer Reisefähigkeit attestiert. Weder aufgrund des Alters (Jg 1989) noch aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung muss der Beschwerdeführer besonderen Schutz geniessen. In der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige; diese leben in Algerien. Der Beschwerdeführer befindet sich schliesslich zweitmalig in Durchsetzungshaft mit einer Gesamtdauer von rund 4 ½ Monaten. Bis zur Maximaldauer könnte der Beschwerdeführer noch rund 13 Monate in Haft gehalten werden, um eine Verhaltensänderung zu bewirken, so dass die Rückführung vollzogen werden kann. Es liegt nichts vor, was dies als unwahrscheinlich erscheinen liesse. 3.6 Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2018 in Durchsetzungshaft genommen. Auch wenn die erste Durchsetzungshaft vom 16. Dezember 2017 bis 29. Januar 2018 hinzuzurechnen ist (vgl. BGE 143 II 113 Erw. 3.2), so ist die maximale Haftdauer von 18 Monaten noch nicht erreicht. 3.7 Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2018 in Durchsetzungshaft genommen (AFM-act. 905). Sie wurde am 14. September 2018 bis vorläufig am 10. Oktober 2018 bewilligt. Vor Ablauf erfolgte am 2. Oktober 2018 die Bestätigung der Verlängerung bis 10. Dezember 2018. Auch die vorliegend angefochtene Bestätigung der Verlängerung der Durchsetzungshaft erfolgte noch vor deren Ablauf am 5. Dezember 2018 (vgl. § 39 MigV). Mithin erfolgten die Verlängerungen der Durchsetzungshaft formal korrekt. 4. Nach dem Gesagten ist die vom Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts verfügte Bestätigung der Durchsetzungshaft rechtmässig. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt und die verlängerte
10 Durchsetzungshaft erscheint als verhältnismässige Massnahme, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen. Zudem besteht auch kein Grund, die Durchsetzungshaft zu beenden (Art. 78 Abs. 6 AuG). Die Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und auszureisen (vgl. Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AuG).
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (EB) - das Amt für Migration (EB) - das Zwangsmassnahmengericht (EB) - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 28. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Dezember 2018