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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2018 III 2018 210

21 décembre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,678 mots·~13 min·1

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Revisionsbegehren betreffend VGE III 2017 208 vom 20.12.2017) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 210 Entscheid vom 21. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Gesuchsteller, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Gesuchsgegner, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE III 2017 208 vom 20.12.2017 betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 19. Oktober 2017 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ gestützt auf einen Vorfall vom 2. September 2017 einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung hat das Verkehrsamt die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Eine gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheid VGE III 2017 208 vom 20. Dezember 2017 abgewiesen. C. In einer Eingabe vom 23. April 2018 ans Verwaltungsgericht forderte A.________, das Gericht habe unverzüglich beim Strassenverkehrsamt die Herausgabe des Führerausweises zu veranlassen. Er begründete dies u.a. mit dem Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid und sinngemäss damit, dass er zu keiner Zeit einer Blut- und Urinprobe zugestimmt habe und die damalige Blutprobe rechtswidrig gewesen sei. In der gerichtlichen Antwort vom 26. April 2018 wurde die Rechtslage erläutert und dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht in Anbetracht des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens III 2017 208 dem Verkehrsamt keine Anweisung zur Herausgabe des Führerausweises erteilen werde. D. In einer Eingabe vom 26. Juni 2018 ans Verwaltungsgericht forderte A.________ erneut, das Gericht habe unverzüglich beim Strassenverkehrsamt die Herausgabe des Führerausweises zu veranlassen. Zudem reichte er eine Kopie einer Verfügung der Staatsanwaltschaft B.________ vom 8. Mai 2018 ein, wonach hinsichtlich des Vorfalles vom 2. September 2017 das bislang pendente Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand eingestellt wurde. In der gerichtlichen Antwort vom 29. Juni 2018 wurde die Rechtslage erläutert und dargelegt, weshalb das Gericht keinen Anlass habe, die Herausgabe des Führerausweises zu veranlassen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben mit ähnlichem Inhalt kommentarlos im Archivdossier abgelegt würden. Auf diese Weise wurde eine weitere, per 18. September 2018 datierte Eingabe von A.________ im Archivdossier abgelegt. E. Mit einem ans Verwaltungsgericht adressierten, per 25. November 2018 datierten und am 27. November 2018 eingegangenen Schreiben ersucht A.________ um eine Revision des Entscheides VGE III 2017 208 sowie um Aushändigung des Führerausweises.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine Entscheide gebunden. Ausnahmsweise kann die Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheides im Rahmen einer Revision beseitigt werden, um den betreffenden Entscheid aufzuheben oder in bestimmtem Sinne abzuändern. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, bei dem wiederum abzuwägen ist zwischen dem Wert der Rechtssicherheit und dem Postulat der richtigen Durchführung objektiven Rechts. Dabei bedeutet Revision das Recht auf Neuüberprüfung eines formell rechtskräftigen Entscheides auf Grund eines geschlossenen Kataloges von Gründen. Mithin kann mit der Revision nicht verlangt werden, dass die Behörde jede beliebige, im rechtskräftigen Entscheid behandelte Frage nochmals überprüfe; vielmehr sind im Revisionsverfahren gemäss konstanter Rechtsprechung nur die geltend gemachten Revisionsgründe zu überprüfen (vgl. VGE 716/02 vom 12.2.2003, mit Hinweisen auf VGE 644/97 vom 5.2.1998; VGE 818/98 vom 22.7.1998 Erw. 1a, Prot. S. 755; siehe auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.A., Rz. 1978ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 1324ff. mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG-ZH, 3.A., Rz. 1ff. zu § 86a ff. VRG-ZH). 1.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 regelt die Revision unter anderem wie folgt: § 61 1. Revisionsgründe Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: a) die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde; b) die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte; c) die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte; d) die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat. § 62 2. Revisionsinstanz, Frist Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat. § 63b 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung

4 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar. 1.3 Die ZPO regelt die Revision unter anderem wie folgt: Art. 328 Revisionsgründe 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. 2 Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen 1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b. 1.4 Erweist sich das Revisionsbegehren wegen Fehlens einer Rechtsmittelvoraussetzung als unzulässig, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Kann auf das Revisionsgesuch eingetreten werden, so ist zu prüfen, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt. Liegt kein Revisionsgrund vor, so wird das Revisionsbegehren abgewiesen (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Kommentar ZPO, Zürich 2015, Art. 332 N 1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 731 f.; VGE I 2017 7 vom 16.5.2017 Erw. 2.2.3). 1.5 Die Revision darf praxisgemäss nur bei schwerwiegenden Mängeln zugelassen werden (vgl. VGE 836/03 vom 26.6.2003 Erw. 2b; Häfe-

5 lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Rz. 1220). Eine Revision ist regelmässig unzulässig, wenn die Revisionsgründe bereits im Verfahren, das dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1265 mit Verweis auf den BGE 138 I 61 Erw. 4.3). Sodann ist die Revision nach der Rechtsprechung nicht gegeben, um einen Rechtsirrtum zu beheben oder eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen (vgl. Bertschi, a.a.O., Rz. 16 zu § 86a VRG-ZH; VGE 716/02 vom 12.2.2003; VGE 818/98 vom 22.7.1998 Erw. 1b, Prot. S. 756 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf ein Bundesgerichtsurteil vom 4.12.1987 Erw. 2c, publ. in ASA 58, S. 299, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 111 1b 210; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9F_6/2016 vom 29.11.2016 Erw. 2.2, wonach die Revision nicht dazu dient, allfällige Rechtsfehler zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen). 1.6 Soweit als Revisionsgrund nachträgliche neue Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden ist zu beachten, dass diese Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Sinne einer Kausalität Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, den Ausgang des Beschwerdeund damit des Revisionsverfahrens effektiv zu beeinflussen. Neue Tatsachen sind folglich nur dann erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1332 mit Hinweisen; August Mächler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, herausgegeben von Auer/Müller/Schindler, Rz. 18 zu Art. 66 VwVG; Bertschi, a.a.O., Rz. 17 zu § 86a VRG-ZH; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2F_9/2018 vom 18.07.2018 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.1 Das vorliegende Revisionsbegehren wird in der Eingabe vom 27. November 2018 (= Datum der Postaufgabe) wie folgt begründet (Schreibweise gemäss Original): Es haben sich wichtige Gründe und Beweise ergeben die zu Aufhebung des Entscheids beitragen. Anbei übersende ich Ihnen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B.________ vom 08. Mai 2018. Diese klärt auf das der Entscheid des Verwaltungsgerichts für nichtig zu erklären ist. Im Weiteren bitte ich Sie das der Tatbestand gegenüber dem Strassenverkehrsamt aufzuklären ist, und mir der Führerausweis ausgehändigt wird. 2.2 Mit diesen Ausführungen beruft sich der Revisionsgesuchsteller sinngemäss auf den Revisionsgrund von § 61 lit. b VRP ("die Partei nachträglich

6 neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte"). Ob dieser Revisionsgrund gegeben ist, wird nachfolgend in Erwägung 3.1ff. geprüft. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Gesuchsteller weder den Revisionsgrund der Beeinflussung durch eine strafbare Handlung (§ 61 lit. a VRP) geltend macht, noch eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften rügt, welche er nicht rechtzeitig habe geltend machen können (§ 61 lit. c VRP), noch beanstandet, dass die Behörde erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt habe, welche sich aus den Akten ergeben hätten (§ 61 lit. d VRP). 3.1 Der vom Verkehrsamt am 19. Oktober 2017 angeordnete vorsorgliche Sicherungsentzug wurde damals u.a. mit folgenden Ausführungen begründet: Am 02.09.2017 lenkten Sie auf der C.________ (Strasse) in D.________ einen Personenwagen in stark betrunkenem Zustand (mind. 2.52‰) und unter Medikamenteneinfluss. Sie parkierten das Fahrzeug bei der dortigen Tankstelle. Es konnte beobachtet werden, dass Sie sichtlich angetrunken wirkten. Das Fahrzeug ragte mit dem Heck ungefähr einen halben Meter aus dem Parkfeld. Beim Gang zur Tankstelle stürzten Sie zu Boden. Gestützt auf den eingereichten provisorischen Austrittsbericht vom 03.09.2017 des E.________ (Spital) und auf Ihre Anfrage hin haben wir Ihnen am 19.09.2017 den Führerausweis wieder ausgehändigt. In jenem Schreiben wurden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Führerausweis sofort wieder entzogen wird, wenn sich Zweifel an der Fahreignung ergeben. Inzwischen sind wir im Besitz des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens vom 08.09.2017 des Instituts für Rechtsmedizin, ________. Daraus geht hervor, dass Sie die Medikamente Trimipramin und Venlafaxin eingenommen haben. Die Wirkung bzw. Nebenwirkungen dieser Medikamente können zu einer deutlichen, bezüglich Fahrfähigkeit relevanten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen. Dies gilt insbesondere bei gleichzeitigem Konsum bzw. gleichzeitiger Einnahme/Applikation von Ethylalkohol (Trinkalkohol) und anderen zentralwirksamen Substanzen, da es zu einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung kommen kann. Im ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 07.09.2017 wird festgehalten, dass der Vertrauensbereich der chemisch bestimmten Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme einen Minimalwert von 2.52‰ ergab. (…) 3.2 Im Beschwerdeverfahren III 2017 208 gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug hatte das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen, ob in der angefochtenen Verfügung die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen war, dass ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des betreffenden Lenkers bestehen. Dabei war folgende Rechtslage zu beachten: Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958, Art. 28a Abs. 1 der

7 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51] vom 27.10.1976). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 127 II 122 Erw. 5). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 125 II 493 Erw. 2b). 3.3 Das Verwaltungsgericht gelangte im VGE III 2017 208 vom 20. Dezember 2017 zum Ergebnis, dass damals ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers (bzw. Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren) zu bejahen waren. Dabei stützte sich das Gericht nicht ausschliesslich auf das Ergebnis von den am 2. September 2017 entnommenen Urin- und Blutproben. Vielmehr berücksichtigte das Gericht insbesondere auch, - dass der Beschwerdeführer (Gesuchsteller) am 2. September 2017 beobachtet wurde, wie er sein Fahrzeug in auffälliger Weise über das Parkfeld hinaus parkierte (Erw. 3.1); - dass er beim Gang zum Tankstellenshop zu Boden stürzte (Erw. 3.1); - dass diejenige Person, welche von der Tankstelle aus die Polizei telefonisch benachrichtigte, einen torkelnden Gang des Beschwerdeführers beschrieb und beim Ansprechen des Beschwerdeführers "einen extremen Alkoholgeruch aus dessen Mund sowie eine auffallend lallende Sprache" bemerkte (Erw. 3.2.1); - dass diese Feststellungen des Zeugen sich mit den Eindrücken der Polizeipatrouille deckten, wonach der Beschwerdeführer sich damals wie folgt präsentierte: "verwirrt/ orientierungslos/ stotternde Stimme/ Teilnahmslosigkeit/ unsicherer Gang" (Erw. 3.2.2); - dass der Beschwerdeführer erklärte, viele Medikamente einzunehmen (Erw. 3.2.4); - dass die angesprochene Kombination von Alkohol- und Medikamentenkonsum als problematisch beurteilt wurde (Erw. 4.1); - und dass der Beschwerdeführer (Gesuchsteller) bei der ersten polizeilichen Befragung damals erklärte, vor dem Ereignis "2 Grappa ca. 1 dl, Temesta, Dafalgan, Cardio, Trittico" eingenommen zu haben (vgl. Erw. 4.2 mit Verweis auf Vi-act. 4/ Anhang 01 Mitte).

8 3.4 Soweit nun der Gesuchsteller argumentiert, dass die Staatsanwaltschaft B.________ mit Verfügung vom 8. Mai 2018 das Strafverfahren wegen Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand eingestellt habe, weil damals die Blutprobe nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von einem Polizeibeamten angeordnet wurde, übersieht er, dass damit die oben angeführten ernsthaften Zweifel an der Fahreignung nicht beseitigt werden können. Mit anderen Worten ist die nachträglich eingereichte Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2018 - auch wenn sie bereits bei der Behandlung der Beschwerde III 2017 208 bekannt gewesen wäre - nicht geeignet, um nachträglich als erhebliche neue Tatsache bzw. als erhebliches neues Beweismittel im Sinne von § 61 lit. b VRP zu qualifizieren. Es ist entgegen der sinngemässen Meinung des Gesuchstellers nicht davon auszugehen, dass das Gericht damals anders entschieden hätte, wenn die Einstellung des Strafverfahrens ersichtlich gewesen wäre. Wie dem Gesuchsteller bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Juni 2018 dargelegt wurde, sind das strafrechtliche und das administrativrechtliche Verfahren auseinanderzuhalten. Vor den B.________ Behörden ging es um ein Strafverfahren (welches "in dubio pro reo" zu Gunsten des Angeschuldigten endete), derweil es im Verfahren vor den schwyzerischen Behörden nicht um ein Strafverfahren, sondern um die Frage der Fahreignung ging. Soweit im Übrigen der Beschwerdeführer (Gesuchsteller) die im VGE III 2017 208 bestätigten ernsthaften Zweifel an der Fahreignung als falsch erachtet(e), hätte er damals gemäss der dargelegten Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig Beschwerde ans Bundesgericht erheben müssen. Dies hat er unterlassen, womit er die vom Gericht beurteilten ernsthaften Zweifel an der Fahreignung anerkannt hat, was er grundsätzlich nicht nachträglich mit einem Revisionsbegehren korrigieren kann. Analoges gilt auch, soweit der Gesuchsteller sinngemäss geltend machen will, dass er vor dem Vorfall vom 2. September 2017 weder Alkohol getrunken, noch Medikamente eingenommen habe. Auch derartige Einwände hätte er innert der Rechtsmittelfrist mit Beschwerde ans Bundesgericht vorbringen müssen. Die Revision kann nicht dazu dienen, eine angeblich unrichtige rechtliche Würdigung der damaligen Umstände nachträglich zu korrigieren. 4. Zusammenfassend erweist sich das Revisionsbegehren, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Gestützt auf die eingereichten Angaben auf dem Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege wird darauf verzichtet, Verfahrenskosten zu erheben.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Revisionsgesuchsteller (R) - das kantonale Verkehrsamt - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. Januar 2019

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