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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2019 III 2018 209

29 août 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,746 mots·~19 min·2

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Abweisung des Antrags auf Aufhebung einer Massnahme) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 208 und 209 Entscheid vom 29. August 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien Verfahren III 2018 208: A.________, K.________, Beschwerdeführerin I, vertreten durch Rechtsanwältin L.________, und Verfahren III 2018 209: B.________, , Beschwerdeführerin II (bei Einreichung der Beschwerde vertreten durch ihre Mutter A.________,), nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________, , gegen D.________, , Vorinstanz, Gegenstand Erwachsenenschutzrecht (Begehren um Aufhebung einer Massnahme/ andere Betreuungslösung für eine schwerbehinderte Person/ Vorfrage)

2 Sachverhalt: A.1 A.________1944) ist die Mutter von B.________ (geb. am B.________1976), welche seit ihrer Geburt schwerbehindert ist und eine ganze IV-Rente, Ergänzungsleistungen sowie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades bezieht (siehe auch VGE II 2009 107 vom 18.12.2009). Die Vormundschaftsbehörde M.________ hatte über B.________ eine Vormundschaft nach Art. 369 aZGB errichtet und sie unter die erstreckte elterliche Sorge der Mutter gestellt. Nach dem Inkrafttreten des neuen Kindesund Erwachsenenschutzrechtes per 1.1.2013 wurde die Massnahme von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB umgewandelt (mit A als verantwortliche Beiständin für ihre Tochter B.________). A.2. Nachdem die D.________ Gefährdungsmeldungen erhalten hatte, eröffnete sie ein Verfahren zur Abklärung von Erwachsenenschutzmassnahmen. Versuche, B.________ zu Hause zu besuchen, blieben erfolglos, weshalb eine Delegation am 24. September 2015 mit Hilfe der Polizei einen Augenschein von der Wohnsituation von B.________ vornahm. Aufgrund der angetroffenen Situation wurde B.________ umgehend durch den Rettungsdienst ins Spital M.________ gebracht, derweil für die später eintreffende A durch die Leitende Ärztin des Sozialpsychiatrischen Dienstes (SPD) M.________ eine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Zugersee (wegen schwerer Verwahrlosung) angeordnet wurde (VGE IV 2015 41 vom 30.9.2015). Gleichentags verfügte die KESB … in der Beistandschaft für B.________, dass der bisherigen Beiständin A das Mandat sowie sämtliche Vertretungsbefugnisse mit sofortiger Wirkung entzogen werden. Zudem wurde N.________ vorsorglich als neue Beiständin für B.________ eingesetzt. A.3 Am 1. Oktober 2015 fand in der Klinik Zugersee eine Anhörung/ Helferkonferenz statt, an welcher nebst A und ihrem Rechtsvertreter der zuständige Psychologe der Psychiatrischen Klinik Zugersee sowie eine Delegation der KESB … teilnahmen. Dabei wurde u.a. eine Unterstützung bei der Hausräumung (welche von A abgelehnt wurde) sowie ein Erholungsurlaub von B.________ in Leukerbad mit ihrer Mutter thematisiert (Vi-act. 1.65). In der Folge konnte A ihre Tochter B.________ ab 5. Oktober 2015 während mehr als 7 Wochen in Leukerbad alleine betreuen (siehe auch Vi-act. 9.3, S. 3 unten, S. 4), bis der von der Kantonspolizei Wallis beigezogene Arzt Dr.med. E.________ am 27. November 2015 eine Hospitalisierung von B.________ im Spital Visp als geboten erachtete (VGE III 2015 218 und III 2015 238 vom 14.3.2016 Erw. 6 in

3 fine). Vom Spital Visp wurde B.________ am 29. November 2015 ins Heim O.________ gebracht, wo sie seither betreut wird. A.4 In der Zwischenzeit hatte die KESB … A mit Beschluss vom 4. November 2015 aus ihrem Amt als Beiständin entlassen und N.________ definitiv als Beiständin eingesetzt. Dagegen (bzw. für eine erneute Ernennung als Beiständin ihrer Tochter) wehrte sich A erfolglos beim Verwaltungsgericht (VGE III 2015 218 und 238 vom 14.3.2016) und beim Bundesgericht (siehe Urteil 5A_310/2016 vom 3.3.2017). B.1 Am 18. März 2016 hatte die Beiständin N.________ beantragt, es sei der Heimvertrag für B.________ mit dem Heim O.________ zu genehmigen: Diesem Begehren hat die KESB … nach diversen Abklärungen und Einholung einer Stellung von A mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 stattgegeben. B.2 Daraufhin beschwerte sich A erfolglos beim Verwaltungsgericht (VGE III 2017 11 vom 27.9.2017). Auf eine gegen diesen kantonalen Gerichtsentscheid von A erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_892/2017 vom 23. August 2018 nicht eingetreten. C.1 Mit Eingabe vom 14. Januar 2018 an die KESB … stellte A verschiedene Anträge; unter anderem beantragte sie, die Beistandschaft für B.________ sei sofort aufzuheben, B.________ sei sofort aus dem Heim zu entlassen und B.________ sei sofort in die Obhut, Pflege und Betreuung von A gemäss Betreuungsvertrag vom 25. Juni 2015 zu geben (vgl. Vi-act. 10.2). C.2 Die gleichen Anträge stellte A in einer Eingabe vom 14. Januar 2018 ans Verwaltungsgericht, auf welche das Gericht mit VGE III 2018 15 vom 16. Januar 2018 nicht eingetreten ist, wobei die Begehren von A zuständigkeitshalber an die KESB … weitergeleitet wurden (Vi-act. 10.3). C.3 Die gleichen Anträge stellte A in einer Eingabe vom 14. Januar 2018 an alle Mitglieder des Schwyzer Regierungsrates. Das Departement des Innern, welches die administrative Aufsicht über die beiden KESB im Kanton Schwyz wahrnimmt, teilte A mit Schreiben vom 5. Februar 2018 mit, dass letztere die betreffenden Begehren richtigerweise bei der erstinstanzlich zuständigen KESB … eingereicht habe (Vi-act. 10.8). C.4 In einem Schreiben vom 16. Januar 2018 an die KESB … nahm die Beiständin N.________ zu Begehren von A Stellung und wies u.a. darauf hin, dass A Gesprächsangebote mehrfach abgelehnt habe (Vi-act. 10.4).

4 D.1 In der Zwischenzeit hatte A bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) begangen zum Nachteil ihrer Tochter B.________ eingereicht. D.2 Nach diversen Abklärungen verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 2. Februar 2018, dass keine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen der genannten Bestimmungen durchgeführt werde (Vi-act. 10.9.1). D.3 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2018 beschwerte sich A beim Kantonsgericht (vgl. Vi-act. 10.10.1). D.4 In einer Eingabe vom 16. März 2018 ans Kantonsgericht nahm die Beiständin im Einzelnen zu den Begehren von A Stellung (Vi-act. 10.13.1). Analog äusserte sich die Beiständin in einer Stellungnahme vom 22. März 2018 gegenüber der KESB … (Vi-act. 10.15). D.5 Mit Verfügung vom 17. April 2018 ist das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde von A gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2018 nicht eingetreten (Vi-act. 10.17). E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 an A informierte die KESB … über die eingeholten Berichte der Beiständin sowie des Heimarztes Dr.med. F.________ und über die vorgesehene Abweisung der Anträge von A. Zudem setzte die KESB … eine Frist für das rechtliche Gehör an (Vi-act. 10.19). Innert erstreckter Frist nahm A Stellung in einem per 14. August 2018 datierten und am 27. August 2018 eingegangenen Schreiben. Darin hielt sie erneut an ihren Anträgen fest, welche u.a. sinngemäss die Entlassung der Tochter aus dem Heim und die erneute tägliche Betreuung der Tochter durch A beinhalten (Vi-act. 10.23). F. Mit Beschluss Nr. IA/005/4/2018 vom 17. Oktober 2018 hat die KESB … die von A am 14. Januar 2018 gestellten und im Verfahrensverlauf ergänzten Begehren, welche teilweise als Beschwerde gegen die Beiständin N.________ entgegengenommen wurden, gesamthaft abgewiesen, wobei dies im Dispositiv wie folgt umgesetzt wurde: 1. Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Beiständin N.________ wird abgewiesen. 3. Auf den Antrag, die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen, wird gemäss Ziff. 5 der Erwägungen nicht eingetreten. 4. Die Beweisanträge werden gemäss Ziff. 6 der Erwägungen abgewiesen.

5 5. Gebühren: Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet. G. Gegen diesen Beschluss vom 17. November 2018 reichte A am 27. November 2018 in eigenem Namen und im Namen ihrer Tochter B.________ je eine Beschwerde ein, welche folgende Anträge enthält: Die Beschwerde von A.________ (Verfahren III 2018 208): 1. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 2. Es sei mir Herr Dr.iur. … als Rechtsbeistand zu gewähren (noch nicht angefragt); 3. Pirmin Schwander sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 4. … sei als Auskunftsperson und Zeugin anzuhören; 5. … Leukerbad sei als Auskunftsperson und als Zeugin anzuhören; 6. Dr.med. G.________ Verwaltungsgericht sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 7. Dr.med. H.________ sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 8. Polizist … und Polizist …, Kanton Wallis, seien als Auskunftspersonen und Zeugen anzuhören; 9. Dr.med. I.________ M.________ sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 10. Dr.med. J.________ Leukerbad sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 11. Die behandelten (recte wohl: behandelnden) Ärzte des Spitals Visp seien als Auskunftspersonen und Zeugen anzuhören; 12. Nach Anhörung der Auskunftspersonen und Zeugen sei dem Rechtsbeistand Dr.iur. … die Möglichkeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu präzisieren und zu ergänzen; 13. Es sei in jedem Fall ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; 14. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen; 15. Die Auskunftspersonen und Zeugen seien öffentlich anzuhören; 16. Die Beschwerde sei gutzuheissen; 17. Die effektiven Kosten seien mir zu ersetzen; 18. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, und zwar persönlich. Die Beschwerde von B.________ (i.V. unterzeichnet von A, Verfahren III 2018 209): 1. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 2. Es sei mir Frau Rechtsanwältin lic.iur. …, als Rechtsbeiständin zu gewähren (noch nicht angefragt); 3. Es sei mir ein Mitarbeiter von Adrian Owen als Übersetzer zur Seite zu stellen; 4. Ich sei persönlich zu befragen und anzuhören;

6 5. … sei als Auskunftsperson und Zeugin anzuhören; 6. … Leukerbad sei als Auskunftsperson und als Zeugin anzuhören; 7. Dr.med. H.________- sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 8. Dr.med. I.________ M.________ sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 9. Dr.med. J.________ Leukerbad sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 10. Die behandelten (recte wohl: behandelnden) Ärzte des Spitals Visp seien als Auskunftspersonen und Zeugen anzuhören; 11. Nach Anhörung der Auskunftspersonen und Zeugen sei der Rechtsbeiständin die Möglichkeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu präzisieren und zu ergänzen; 12. Es sei in jedem Fall ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; 13. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen; 14. Die Auskunftspersonen und Zeugen seien öffentlich anzuhören; 15. Die Beschwerde sei gutzuheissen; 16. Die effektiven Kosten seien mir zu ersetzen; 17. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, und zwar persönlich. H. In der Folge wurden die in den Beschwerden bezeichneten Rechtsvertreter vom Gericht hinsichtlich der Mandatsübernahme angefragt. Rechtsanwältin lic.iur. C.________ erklärte am 20. Dezember 2018, die Vertretung von B.________ zu übernehmen. Die Zusage der Anwaltskanzlei Dr. … folgte am 28. Dezember 2018. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 beantragte die KESB …, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, und der angefochtene Beschluss sei zu bestätigen. Daraufhin wurden die vorinstanzlichen Akten mit gerichtlichem Begleitschreiben vom 10. Januar 2019 zunächst an Rechtsanwältin lic.iur. C.________ zugestellt, um spätestens bis zum 11. Februar 2019 allfällige ergänzenden Bemerkungen einzureichen sowie die Akten alsdann an Rechtsanwalt Dr.iur. … weiterzuleiten. Am 27. Februar 2019 retournierte die Anwaltskanzlei Dr.iur. … die vorinstanzlichen Akten, ohne dass von Seiten der Rechtsvertreter ergänzende Bemerkungen eingereicht wurden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Juni 2019 kündigte der verfahrensleitende Richter die Absicht an, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und die Beschwerdeführerinnen vor Ort im Heim O.________ mündlich anzuhören. Zu diesem Zwecke wurden drei Tagestermine angeboten (26.6.2019; 25.7.2019; 29.8.2019).

7 Nach telefonischen Absprachen mit den involvierten Anwaltskanzleien hielt der verfahrensleitende Richter mit Schreiben vom 17. Juni 2019 fest, dass anstelle von Rechtsanwalt Dr.iur. … Rechtsanwältin MLaw … aus der gleichen Kanzlei A vertreten werde und dass dieser Rechtsvertreterin nur der letzte Terminvorschlag möglich sei, weshalb der Verhandlungstermin auf den 29. August 2019 (14.00 Uhr) festgelegt wurde. Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. August 2019 wurde der geplante Ablauf der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2019 skizziert sowie der vorläufige Fragenkatalog an den Heimarzt Dr.med. F.________ bekanntgegeben. Mit separaten Eingaben vom 16. August 2019 stellten die Rechtsvertreterinnen für die Beschwerdeführerinnen folgende (übereinstimmenden) Anträge: 1. Die Instruktionsverhandlung vom 29. August 2019 sei abzusetzen. 2. Das Beschwerdeverfahren sei vorläufig auf die Vorfrage zu beschränken, ob die Heimentlassung und die Umsetzung des Betreuungsvertrages vom 25.06.2015 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Daraufhin hat der verfahrensleitende Richter am 19. August 2019 die geplante mündliche Verhandlung vom 29. August 2019 abgesagt. Weitere Eingaben der Rechtsvertreterinnen folgten am 28. August 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegen die angekündigte Verfahrensvereinigung (vgl. Ingress lit. H) wurden keine Einwände erhoben, weshalb die beiden eng zusammenhängenden Beschwerden (III 2018 208 und III 2018 209) gemeinsam zu behandeln sind. 2.1 Wie die Rechtsvertreterinnen in ihren Eingaben vom 16. August 2019 zutreffend ausführen, kann grundsätzlich nur das Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand des zugrundeliegenden Entscheides war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (siehe VGE III 2017 11 vom 27.9.2017 Erw. 1.1.2 mit Hinweisen). 2.2 Die Rechtsvertreterinnen werfen in ihren Eingaben vom 16. August 2019 vorab die Frage auf, ob die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Entlassung der Beschwerdeführerin II aus dem Heim und die Umsetzung des Betreuungsvertrages vom 25. Juni 2015 überhaupt zum Gegenstand des gerichtlichen (vereinigten) Beschwerdeverfahrens gehören. Falls dies nicht zutreffe, sei (sinngemäss) diese Thematik zunächst der Beiständin zur Prüfung und Entscheidfindung vorzulegen (bevor das Gericht darüber befinden könne). Damit könnte sich der mit der geplanten Gerichtsverhandlung im Heim verursachte erhebliche Auf-

8 wand und die entsprechenden Kosten als nutzlos erweisen, weshalb vorab vom Gericht der Umfang des Beschwerdegegenstands zu klären sei. 2.3.1 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin I am 14. Januar 2018 sowohl gegenüber der KESB …, als auch gegenüber dem Gericht sowie gegenüber dem Regierungsrat mehrere Anträge stellte, welche darauf abzielten, die Beschwerdeführerin II sofort aus dem Heim zu entlassen und in die Obhut/Betreuung der Beschwerdeführerin I zu geben, weil (sinngemäss) die Beschwerdeführerin II im Rahmen der aktuellen Heim-Platzierung gefährdet sei (vgl. Ingress C.1 bis C.3 mit Verweis auf Vi-act. 10.2, 10.3 und 10.8). 2.3.2 Am 16. Januar 2018 nahm die Beiständin zur Eingabe der Beschwerdeführerin I vom 14. Januar 2018 dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin II im Heim gut betreut werde und deswegen keine Gefährdung vorliege (mithin konkludent kein Grund für eine Umplatzierung der Beschwerdeführerin II bestehe, vgl. Vi-act. 10.4). Anzufügen ist, dass die Beiständin bereits in einer Stellungnahme vom 18. August 2016 an die KESB … Kriterien formuliert hatte, welche erfüllt sein müssten, damit "eine Rückkehr nach Hause" in Frage käme. Dazu gehörte unter anderem eine ärztliche Bescheinigung, dass die (damals 71jährige) Beschwerdeführerin I physisch und psychisch in der Lage sei, für eine 24-Stunden-Betreuung der Beschwerdeführerin zu sorgen. Zudem wurde auch der Aspekt thematisiert, dass die Beschwerdeführerin I bereit sein müsste, beispielsweise Unterstützung von der Spitex anzunehmen (vgl. Vi-act. 10.9.8, S. 3). Sodann hatte die Beiständin in einem Schreiben vom 8. Februar 2017 an die KESB … festgehalten, dass sie am 13. Oktober 2016 mit der Beschwerdeführerin I telefoniert habe, um eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführerin II nach Hause zu besprechen, indes die Beschwerdeführerin I die Vereinbarung eines solchen Termins ablehnte und sich - trotz entsprechender Absprache - nicht mehr bei der Beiständin meldete, um das Thema "Rückkehr" zu besprechen (Viact. 10.9.7). 2.3.3 In einer Stellungnahme vom 16. März 2018 ans Kantonsgericht nahm die Beiständin explizit zur Pflege der Beschwerdeführerin II durch ihre Mutter Stellung und äusserte sich ausdrücklich zur bestehenden Betreuungslösung im Heim im Vergleich zur "privaten Wohnlösung mit persönlicher Betreuung der Mutter". Dabei vertrat sie konkludent den Standpunkt, dass die Heim-Betreuung einer Betreuung durch die Beschwerdeführerin I vorzuziehen sei, zumal die Beiständin von einer "Überforderungssituation der Mutter" sprach (vgl. Vi-act. 10.9.2, S. 2, S. 3f. und S. 7 oben).

9 2.3.4 In einer weiteren Stellungnahme vom 22. März 2018 an die KESB … nahm die Beiständin ausdrücklich auch zum Antrag der Beschwerdeführerin I Stellung, wonach die Beschwerdeführerin II sofort aus dem Heim zu entlassen sei. Dabei verwies sie auf ihre frühere Stellungnahme vom 18. August 2016 und sie legte dar, weshalb sie aktuell eine Rückkehr von der Beschwerdeführerin II zur Beschwerdeführerin I nicht befürworten könne (vgl. Vi-act. 10.15). Damit befasste sich die Beiständin mit dieser Thematik und sie lehnte eine solche Heimentlassung explizit ab (vgl. Vi-act. 10.15, S. 2 Ziff. 2 in fine). 2.3.5 Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juli 2018 der Beschwerdeführerin I das rechtliche Gehör zu den getroffenen Abklärungsergebnissen sowie der geplanten Abweisung der Anträge vom 14. Januar 2018 gewährt hatte (Vi-act. 10.19), erneuerte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2018 (eingegangen am 27.8.2018) ihre Begehren, welche zusammenfassend die Heimentlassung der Beschwerdeführerin II sowie die tägliche Betreuung der Beschwerdeführerin II durch ihre Mutter (gemäss einem Betreuungsvertrag vom 15.6.2015) beinhalten (vgl. Vi-act. 10.23). 2.4 Im angefochtenen Beschluss befasste sich die Vorinstanz explizit mit den Anträgen der Beschwerdeführerin I, indem die Vorinstanz: - in Erwägung 2 auf die verschiedenen Anträge der Beschwerdeführerin I vom 14. Januar 2018 und vom 14. August 2018 Bezug nahm; - in den Erwägungen 3 bis 3.1 auf den Antrag der Beschwerdeführerin I einging, ob die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin II aufzuheben sei (bzw. weshalb nicht); - in den Erwägungen 4 bis 4.6 sich mit den Begehren der Beschwerdeführerin I befasste, wonach die Beschwerdeführerin II sofort aus dem Heim O.________ zu entlassen und in die Obhut und Pflege der Beschwerdeführerin I gemäss einem Betreuungsvertrag vom 25. Juni 2015 zu geben sei; - dabei in Erwägung 4.1 ausdrücklich festhielt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin I, ihre Tochter aus dem Heim zu entlassen und in die Betreuung der Mutter zu geben, als Beschwerde im Sinne von Art. 419 ZGB gegen die Handlungen (bzw. Unterlassungen) der Beiständin entgegengenommen werde; - in Erwägung 4.2 den Standpunkt der Beiständin zusammenfasste, weshalb nach der Aktenlage eine Rückkehr zur Mutter nicht befürwortet werden könne; - in Erwägung 4.3 sich mit der Einschätzung des Heimarztes Dr.med. F.________ auseinandersetzte; - in Erwägung 4.4. sich mit der Kritik der Beschwerdeführerin I an den Angaben des Heimarztes befasste;

10 - in Erwägung 4.5 eine eigene Beurteilung der Sache vornahm und zusammenfassend entschied, dass die Begehren und Einwände der Beschwerdeführerin I, welche als Beschwerde im Sinne von Art. 419 ZGB gegen die Handlungen (bzw. Unterlassungen) der Beiständin entgegengenommen wurden, im Ergebnis abzuweisen seien; - in Erwägung 6.1 ausführte, weshalb eine Befragung von Pirmin Schwander und dem (damaligen) Rechtsvertreter) nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen könne und schliesslich keine weitere Expertise nötig sei; - und ferner in Erwägung 7 festhielt, dass auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin II nach der Aktenlage verzichtet werden könne. 2.5 Im Lichte dieser Ausführungen gehören die Frage einer Heimentlassung der Beschwerdeführerin II sowie der erwähnte Betreuungsvertrag vom 25. Juni 2015 offenkundig zum von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss behandelten Gegenstand, weshalb diese Thematik auch zum Gegenstand der gerichtlichen Beschwerdeverfahren III 2018 208 und 209 zu zählen ist. Ob die Vorinstanz diese Thematik im angefochtenen Beschluss korrekt behandelt und gewürdigt hat, ist grundsätzlich eine Frage der materiellen Beurteilung (und nicht eine vorab zu prüfende Frage des Eintretens auf diese Beschwerden). Bei dieser Sachlage wird im Rahmen eines Teilentscheides festgehalten, dass gemäss Beurteilung des angerufenen Gerichts die Thematik einer Heimentlassung und der geltend gemachten Umsetzung eines Betreuungsvertrags vom 25. Juni 2015, mithin die (allfällige) Rückkehr der Beschwerdeführerin II in eine (weitgehende) Betreuung durch die Beschwerdeführerin I zum Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens gehören. Über die Fragestellung, ob im vorliegenden Streit eine Rückweisung der Sache an die Beiständin zur Vornahme von zusätzlichen Abklärungen geboten wäre oder nicht, wird das Gericht im Rahmen einer umfassenden materiellen Prüfung zu befinden haben, welche entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdeführerinnen auch die Beurteilung der aktuellen Betreuungssituation miteinschliesst. Ferner kann hier offen bleiben, ob es auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, wenn man in diesem Verfahrensstadium der sinngemässen Argumentation der Beschwerdeführerinnen (in den Eingaben vom 16.8.2019) folgen wollte, wonach die Sache nochmals an die Beiständin zurückzuweisen sei ("zurück auf Feld 1"), obwohl die Beiständin im Verfahren vor der Vorinstanz unmissverständlich den Standpunkt vertrat, dass sie eine Rückkehr der Beschwerdeführerin II in die Obhut/Pflege durch die Beschwerdeführerin I nicht befürworten könne.

11 3. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren sind erfüllt. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist nachdem der bisherige Aufwand der Rechtsvertreterinnen im Wesentlichen das Aktenstudium sowie zwei kurze Eingaben vom 16. und 28. August 2019 umfasst - die aus der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung auf je Fr. 1'700.-festzulegen. 4. Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend nicht um einen kantonalen Endentscheid, weshalb fraglich ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Dennoch wird eine Rechtsmittelbelehrung angeführt, wobei die Beschwerdeführerinnen daraus bei einem Weiterzug grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass gegen die Festsetzung des Honorars für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung eine Rechtsmittelmöglichkeit gegeben ist.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Im Rahmen eines Teilentscheides wird im Sinne der Erwägungen festgehalten, dass ungeachtet der Vorbringen der beanwalteten Beschwerdeführerinnen in den Eingaben vom 16. und 28. August 2019 die Thematik der geltend gemachten Heimentlassung sowie der (allfälligen) Umsetzung eines Betreuungsvertrages vom 25. Juni 2015 (mithin die streitige Rückkehr der Beschwerdeführerin II in eine weitgehende Betreuung durch die Beschwerdeführerin I) zum Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens gehören. 2. Die in der Dispositiv-Ziffer 1 angeführten Begehren der Beschwerdeführerinnen (inkl. Heimentlassung/ Umsetzung eines Betreuungsvertrages vom 25.6.2015/ Rückkehr der Beschwerdeführerin II in eine weitgehende Betreuung durch die Beschwerdeführerin I) werden im neu eröffneten Verfahren III 2019 156 materiell geprüft. Diesbezüglich wird das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe nachfolgend) fortgesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführerinnen wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und der Beschwerdeführerin I wird Rechtsanwältin MLaw … sowie der Beschwerdeführerin II Rechtsanwältin lic.iur. C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihnen ist für die Tätigkeit bis zum Erlass dieses Teilentscheids zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von je Fr. 1'700.-- zuzusprechen. 5. Die Beschwerdeführerinnen haben dieses in Dispositiv-Ziffer 4 enthaltene Honorar dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheids in der Lage sind (§ 75 Abs. 3 VRP). 6. Gegen diesen Entscheid kann (namentlich soweit es um das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geht, siehe Erwägung 4) innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 7. Zustellung an:

13 - die Vertreterin der Beschwerdeführerin I (2/R) - die Vertreterin der Beschwerdeführerin II (R) - die Vorinstanz (R) - die Berufsbeiständin N.________, Amtsbeistandschaft … (A) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 29. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. September 2019

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