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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 III 2018 205

28 mai 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·13,388 mots·~1h 7min·4

Résumé

Land- und Forstwirtschaftsrecht (Gewerbefeststellung; Selbstbewirtschaftung) | Land- und Forstwirtschaftsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 205 Entscheid vom 28. Mai 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ gegen 1. Amt für Landwirtschaft, Hirschistrasse 15, Postfach 5182, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, (bis zum am 23.8.2019 gemeldeten Parteiwechsel E.________, vertreten durch RA F.________), Gegenstand Land- und Forstwirtschaftsrecht (Gewerbefeststellung; Selbstbewirtschaftung)

2 Sachverhalt: A. G.________ sel. (19__ bis 20__), wohnhaft gewesen H.________, T.________, war Eigentümer folgender Grundstücke, die in seinen Nachlass fielen: KTN 001 T.________ mit 41'813 m2 Wohnhaus (Assek. Nr. 98), Stall (Assek. Nr. 1869), Gebäudegrundfläche, Strasse, Weg, übrige befestigte Fläche, Wiese und Garten, KTN 002 T.________ mit 6'310 m2 Strasse, Weg, Wiese, Garten, Gewässer und Wald, KTN 003 T.________ mit 6'346 m2 Wiese, KTN 004 T.________ mit 14'865 m2 Wiese und Wald, KTN 005 T.________ mit 154 m2 Wiese und Wald sowie KTN 006 U.________ mit 32'677 m2 Stall (Assek. Nr. 329), Strasse und Wiese. B. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 wies sich E.________ gegenüber dem Amt für Landwirtschaft als Willensvollstrecker im Nachlass von G.________ aus. lm Namen der Erben stellte er das Gesuch um Feststellungsverfügung zu der Frage, ob die genannten Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) vom 4. Oktober 1991 seien. Ferner erkundigte er sich danach, welche Voraussetzungen ein Selbstbewirtschafter erfüllen müsse. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 stellte der Willensvollstrecker dem Amt für Landwirtschaft ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. D.________ vom 7. Dezember 2017 zu, der die Interessen von Herrn A.________ (Jg. 19__) vertritt. Dieser machte als Neffe von G.________ ein Kaufsrecht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst. b BGBB geltend. Der Rechtsanwalt führte aus, dass es sich bei den im Nachlass befindlichen Grundstücken, dem landwirtschaftlichen Betrieb 'S.________', um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle, welches vom Erblasser vor weniger als 25 Jahren grösstenteils aus dem Nachlass dessen Vaters erworben worden sei. A.________ kenne das landwirtschaftliche Gewerbe gut, da er dort schon viel geholfen habe. Er wolle dieses selber bewirtschaften und erscheine dafür als geeignet. Der Rechtsvertreter weist darauf hin, dass der in der Bauzone liegende Teil von KTN 001 T.________ (ausgenommen der betrieblich notwendigen Gebäude mit angemessenem Umschwung) vom Grundstück abgetrennt und im Nachlass belassen werden soll. Der Willensvollstrecker ergänzte sein Gesuch vom 7. Dezember 2017 mit folgenden Fragen (für den Fall, dass das Kaufsrecht rechtens ausgeübt werden könne):

3 Muss der Käufer die Hypothek, welche über den landwirtschaftlichen Ertragswert belastet ist, übernehmen? Wie lange hat der Käufer die Selbstbewirtschaftung auszuüben? Wieviel Land gilt als angemessener Umschwung um das Wohnhaus? Mit Gesuch vom 22. Dezember 2017 ersuchte A.________ selber das Amt für Landwirtschaft festzustellen, dass der landwirtschaftliche Betrieb 'S.________' ein landwirtschaftliches Gewerbe sei (Vi-act. 10). C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 nahm das Amt für Landwirtschaft zu den Gesuchen und den verschiedenen Zusatzfragen Stellung und beantwortete namentlich die Frage nach dem Vorliegen eines Landwirtschaftlichen Gewerbes wie folgt: Gemäss der Beurteilung des Amts für Landwirtschaft erreichen die Grundstücke im Nachlass von G.________ einen Arbeitskraftbedarf von ca. 0.9164 Standardarbeitskraft (SAK). In dieser Berechnung werden die durch den Erblasser früher zugepachteten Grundstücke nicht berücksichtigt. Da der erforderliche Wert von 1.0 SAK nicht erreicht wird, kommt das Amt für Landwirtschaft zum Schluss, dass kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt. Die Stellungnahme wurde dem Willensvollstrecker sowie dem Rechtsvertreter von A.________ am 26. Januar 2018 zugestellt und sie wurden im Sinne des rechtlichen Gehörs um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 20. April 2018 nahm der Rechtsvertreter von A.________ Stellung zur Einschätzung des Amts für Landwirtschaft und er plädierte dafür, dass die Grundstücke im Nachlass von G.________ ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB seien. Hierzu nahm der Willensvollstrecker am 11. Mai 2018 Stellung. D. Nach weiteren Schriftenwechseln erliess das Amt für Landwirtschaft am 25. Oktober 2018 die Feststellungsverfügung BGBB 2017-179 im Sinne von Art. 84 BGBB. Es stellte fest: Die Grundstücke KTN 001, KTN 002, KTN 003, KTN 004 und KTN 005 T.________ sowie KTN 006 U.________ im Nachlass des G.________ (19__ bis 20__), wohnhaft gewesen H.________, T.________, stellen kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB dar. E. Gegen die Feststellungsverfügung vom 25. Oktober 2018 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 26. November 2018 fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Die Feststellungsverfügung des Amts für Landwirtschaft vom 25. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

4 2. Die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, zur Nachholung des rechtlichen Gehörs des Bf und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell sei festzustellen, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. 001, 007, 002, 003, 004, 005 T.________ und 006 U.________ im Nachlass des G.________ (19__-20__), wohnhaft gewesen H.________, T.________ ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellen. 4. Eventuell sei die Sache sei zur Beurteilung des Kaufsrechtsanspruchs des Bf nach Art. 25 Abs. 1 lit. b BGBB am landwirtschaftlichen Gewerbe im Nachlass des G.________ (19__-20__), wohnhaft gewesen H.________, T.________, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 lit. b BGBB erfüllt und somit über ein Kaufsrecht im Nachlass des G.________ (19__-20__), wohnhaft gewesen H.________, T.________, verfügt. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 beantragt das Amt für Landwirtschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Willensvollstrecker des Nachlass G.________ beantragt am 14. Februar 2019, es seien die Anträge des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, sofern auf diese einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzlicher MwSt. G. Am 11. Juni 2019 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen. Diese Stellungnahme ergänzt er mit Eingabe vom 5. Juli 2019. H. Das Amt für Landwirtschaft nimmt zu den beschwerdeführerischen Eingaben am 11. Juli 2019 Stellung. Der Willensvollstrecker des Nachlasses G.________ reicht am 23. August 2019 eine Stellungnahme ein mit den neuen verfahrensleitenden Anträgen: 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Amt des Willensvollstreckers von E.________ beendet und er nicht mehr als Partei dieses Verfahrens zu führen ist. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die streitgegenständlichen Grundstücke in das Eigentum von B.________ übergehen, welche neu als Partei, eventuell als Beigeladene zu führen ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzlicher MwSt. I. Mit Eingabe vom 18. November 2019 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den gegnerischen Schriften und stellt die zusätzlichen bzw. ergänzenden Anträge:

5 1. Auf den Antrag des Beschwerdegegners, es sei Vormerk zu nehmen, dass das Amt von E.________ beendet sei, sei nicht einzutreten, eventuell sei dieser Antrag abzuweisen. 2. E.________ sei weiterhin in seiner Form als Willensvollstrecker als Beschwerdegegner zu führen. 3. Auf den Antrag des Beschwerdegegners, es sei Vormerk zu nehmen, dass die Nachlassgrundstücke ins Eigentum von B.________ übergehen, sei nicht einzutreten, eventuell sei dieser Antrag abzuweisen. 4. Auf den Antrag, B.________ als Partei zu führen, sei nicht einzutreten, eventuell sei dieser Antrag abzuweisen. 5. Der Antrag von B.________, als Beigeladene am Prozess teilzunehmen, sei gutzuheissen. 6. Es sei ein Augenschein durchzuführen, bei welchem insbesondere auch die Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Selbstbewirtschaftung überprüft werden können. Im Übrigen wurde an den Anträgen der Beschwerde vom 26. November 2018 festgehalten. Der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter des Willensvollstreckers sowie von B.________ wurde Frist zur Stellungnahme zur beschwerdeführerischen Eingabe vom 18. November 2019 angesetzt und auf deren Gesuch hin die Frist bis am 31. Januar 2020 erstreckt. J.1 Mit Einschreiben vom 9. Januar 2020 ersucht der Beschwerdeführer das Gericht, gestützt auf § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerdegegnerin bzw. der beigeladenen B.________ und dem Willensvollstrecker E.________ unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 im Widerhandlungsfalle, vorsorglich bzw. zuerst superprovisorisch (ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei) zu verbieten, die Grundstücke Nr. 001, 007, 002, 003, 004, 005 T.________ und 006 U.________ und alle darin befindlichen Gegenstände (inkl. Inventar) in irgend einer Art und Weise zu verändern oder zu entfernen. Dies, nachdem aus dem Wohnhaus auf KTN 001 (Wein-)Fässer demontiert wurden. J.2 Mit Zwischenbescheid III 2020 15 vom 13. Januar 2020 hat der Einzelrichter in Gutheissung des mit Eingabe vom 9. Januar 2020 gestellten Antrages jegliche Veränderung der Grundstücke Nr. 001, 007, 002, 003, 004, 005 T.________ und 006 U.________ sowie jegliche Veränderung und Entfernung aller darauf befindlichen Anlagen und Gegenstände (inkl. Inventar) in irgend einer Art und Weise antragsgemäss einstweilen unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember

6 1937 untersagt. Vorbehalten blieben einzig zwingende und unerlässliche Sicherungsmassnahmen zum gefahrlosen Erhalt der genannten Liegenschaften sowie die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Rahmen. J.3 Gegen diesen Zwischenbescheid liess B.________ am 27. Januar 2020 Einsprache erheben mit den Anträgen: 1. Unter Aufhebung der Verfügung des Einzelrichters (Zwischenbescheid vom 13. Januar 2020) sei der Antrag des Beschwerdeführers, jegliche Veränderung der Grundstücke 001, 007, 002, 003, 004, 005 T.________ und 006 U.________ sowie jegliche Veränderung und Entfernung aller darauf befindlichen Anlagen und Gegenstände (inkl. Inventar) in irgend einer Art und Weise einstweilen unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu unterlassen, abzuweisen. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei zeitnah ein gerichtlicher Augenschein durchzuführen, bei welchem die aktuelle Situation auf den Grundstücken 001, 007, 002, 003, 004, 005 T.________ und 006 U.________ aufgenommen wird und im Augenscheinsprotokoll dokumentiert wird, und der Zwischenbescheid vom 13. Januar 2020 danach ersatzlos zu widerrufen. 3. Eventualiter zu Ziff. 1 und 2 sei 2.1 für Grundstücke eine Beweisaufnahme betreffend die aktuell vorhandenen Gebäude und deren Räume sowie deren Inhalt bzw. des darin vorhandenen landwirtschaftlichen Inventars anzuordnen. 2.2 vom Gericht ein Sachverständiger zu ernennen und es sei dieser mit der Durchführung der vorsorglichen Beweisaufnahme gemäss Ziff. 2.1 zu beauftragen; 2.3 der Zwischenbescheid vom 13. Januar 2020 nach Durchführung der Beweisaufnahme ersatzlos zu widerrufen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (zzgl. gesetzlicher MwSt). J.4 Mit Einspracheantwort vom 10. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer: 1. Auf die Einsprache vom 27. Januar 2020 sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Einsprecherin. K. Am 31. Januar 2020 nimmt die Vorinstanz Stellung zur beschwerdeführerischen Eingabe vom 18. November 2019 (oben Ingress Bst. I), wobei sie an den Anträgen der Vernehmlassung festhält (oben Ingress Bst. F). L. Am 17. Februar 2020 informiert Rechtsanwalt Dr.iur. F.________ das Gericht, die Vertretung von B.________ werde neu von Rechtsanwalt C.________ übernommen. Das Mandat zwischen ihm und E.________ (Willensvollstrecker im

7 Nachlass von G.________) habe schon vor einiger Zeit geendet. Soweit E.________ noch Partei sei, sei er direkt anzuschreiben. M. Am 2. März 2020 nimmt B.________ Stellung zu den beschwerdeführerischen Eingaben und stellt die Anträge: 1. Die Anträge des Beschwerdeführers gemäss dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. November 2018 seien vollumfänglich abzuweisen, sofern auf diese einzutreten ist. 2. Die Anträge des Beschwerdeführers gemäss dessen Stellungnahme vom 18. November 2019 seien vollumfänglich abzuweisen, sofern auf diese einzutreten ist. 3.1 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die streitgegenständlichen Grundstücke in das Eigentum von B.________ übergegangen sind. 3.2 B.________ sei neu als Partei, eventualiter als Beigeladene zu führen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit einer weiteren Eingabe vom 30. April 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Der streitige Betrieb S.________ ist dem Gericht aus diversen, vom Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter initiierten Verfahren bekannt, bei welchen es im Wesentlichen darum ging, Land des Betriebes (gegen den Willen des Verstorbenen) im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung in Bauland zu überführen bzw. für eine künftige Überbauung sicher zu stellen (vgl. VGE 1006/98 vom 20.5.1998; VGE 1002/99 vom 15.7.1999; VGE 1035/99 vom 23.12.1999; VGE 870/00 vom 24.8.2000; VGE III 2008 36 vom 29.5.2008; VGE III 2008 37 vom 29.5.2008; VGE III 2009 24 vom 28.7.2009; VGE III 2010 188 vom 18.11.2010; vgl. auch Urteile BGer 1P.540/1999 vom 27.10.1999; 1P.746/2000 vom 11.5.2001). 1.1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. So prüft es die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

8 1.2 Angefochten ist die Feststellungsverfügung BGBB 2017-179 vom 25. Oktober 2018, mit welcher die Vorinstanz feststellte, die Grundstücke KTN 001, KTN 002, KTN 003, KTN 004 und KTN 005 T.________ sowie KTN 006 U.________ im Nachlass des G.________ (19__ bis 20__), wohnhaft gewesen H.________, T.________, würden kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellen (Bf-act. 4). Adressaten der Verfügung waren u.a. der Willensvollstrecker im Nachlass von G.________, der mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 um Erlass einer Feststellungsverfügung ersucht hatte, sowie der Beschwerdeführer, der am 12. Dezember 2017 gegenüber dem Nachlass ein Kaufsrecht nach Art. 25 Abs. 1 lit. b BGBB geltend machte, was das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes voraussetzt, und daher die Vorinstanz am 22. Dezember 2017 ebenfalls um Erlass einer Feststellungsverfügung ersuchte (Vi-act. 10). Als Neffe des Erblassers bzw. Geschwisterkind im Sinne von Art. 25 BGBB hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Feststellungsverfügung - losgelöst davon, ob er auch die für das Kaufsrecht weitere Voraussetzung eines Selbstbewirtschafters erfüllt oder nicht (§ 37 Abs. 1 lit. c VRP4). Es ist dies seitens der Parteien unbestritten (vgl. auch angefochtene Feststellungsverfügung Ziff. 2.2). Nicht bestritten ist ebenso die frist- und formgerechte Einreichung der Beschwerde vom 26. November 2018. 1.3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die Feststellungsverfügung vom 25. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Daneben stellt er drei Eventualanträge, nämlich, es sei festzustellen, dass die streitbetroffenen Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellen, es sei die Sache zur Beurteilung des Kaufsrechtsanspruchs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass er die Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 lit. b BGBB erfülle. 1.3.2 Die angefochtene Verfügung beschränkt sich auf die Feststellung, die streitbetroffenen Grundstücke stellten kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB dar (Bf-act. 4, angefochtene Verfügung Ziff. 3.1). Zudem erwog die Vorinstanz, da dem so sei, erübrige sich die materielle Beurteilung der Fragen, ob der Beschwerdeführer der geeignete Selbstbewirtschafter sei und ob dies Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein könne (Bf-act. 4, angefochtene Verfügung Ziff. 2.11). Die Fragen blieben ungeprüft und unbeantwortet. 1.3.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige

9 Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 Erw. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.2). Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses. Ebenso können zur Feststellung der Tragweite eines Dispositivs nebst dem Dispositiv weitere Umstände herangezogen werden, namentlich die Begründung des Entscheids (vgl. VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.3; VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 Erw. 1f. mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1196 mit Hinweisen). 1.3.4 Das Kaufsrecht von Verwandten nach Art. 25 BGBB setzt u.a. voraus, dass es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Da gemäss angefochtener Feststellungsverfügung ein solches eben gerade nicht vorliegt, hat sich die Vorinstanz folgerichtig mit den weiteren Voraussetzungen des vom Beschwerdeführer beanspruchten Kaufsrechts nicht auseinandergesetzt. Entsprechende Feststellungen bilden weder Gegenstand des Dispositivs noch lassen sich aus

10 den Erwägungen der angefochtenen Verfügung irgendwelche Hinweise ableiten. Sie waren schlicht nicht Inhalt, weshalb sie auch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden können. Soweit der Beschwerdeführer (Eventual-)Anträge über die strittige Feststellung eines landwirtschaftlichen Gewerbes hinaus stellt, ist hierauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. 1.4.1 Im Zeitpunkt der Feststellungsverfügung (25.10.2018) waren die streitgegenständlichen Grundstücke Teil des Nachlasses von G.________, dessen Rechte der Willensvollstrecker ausübte. Er stellte das Gesuch um Erlass der Feststellungsverfügung und wurde entsprechend als Partei ins vorliegende Verfahren aufgenommen. Mit Eingabe vom 23. August 2019 teilt der Rechtsvertreter des Willensvollstreckers dem Gericht mit, der Nachlass sei in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke verteilt, neue Eigentümerin sei B.________. Gestützt auf § 13 VRP i.V.m. Art. 83 Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 sei Vormerk von einem Parteiwechsel zu nehmen und neu B.________ als Beschwerdegegnerin zu führen. Gleichzeitig zeigte diese ihr Interesse an, ins Verfahren eintreten zu wollen. Sollte der Parteiwechsel nicht erfolgen, so sei B.________ als Beigeladene ins Verfahren aufzunehmen. 1.4.2 Der Beschwerdeführer bestätigt, dass gemäss Publikation im Amtsblatt vom ____ 2019 die streitgegenständlichen Grundstücke am 11. März 2019 zu Eigentum von B.________ übertragen wurden. Er zweifelt die Rechtmässigkeit der Erbteilung, namentlich des Erbteilungsvertrags vom 19. Februar / 8. März 2019 (Bf-act. 58), und des Handwechsels indes an. Bereits schon am 10. Mai 2019 sei daher beim Einzelrichter des Bezirks V.________ das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht worden (Bf-act. 56). Dieser hat mit Verfügung vom 6. September 2019 das Grundbuchamt V.________ angewiesen, bei den streitgegenständlichen Grundstücken eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 GBV anzumerken und den Gesuchstellern eine Frist bis 9. Dezember 2019 angesetzt, um eine Klage in der Hauptsache einzureichen (Bf-act. 59). Am 9. Dezember 2019 wurde gegen B.________ eine Grundbuchberichtigungsklage eingereicht (Bf-act. 76). Der Beschwerdeführer macht daher vor Verwaltungsgericht geltend, der Willensvollstrecker könne nicht aus seinem Mandat entlassen werden, weil keine rechtsgenügliche Erbteilung vorgenommen worden sei; die Absetzung sei vor Bezirksgericht zu prüfen. Bis zu seiner Absetzung sei er weiterhin als Partei zu führen. B.________ wiederum sei nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke, was einen Parteiwechsel ausschliesse. Hingegen könne sie zweifellos aufgrund ihres hälftigen Erbanteils als Beigeladene am Ver-

11 fahren teilnehmen. Hieran hält der Beschwerdeführer auch in der Eingabe vom 30. April 2020 fest. 1.4.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Feststellungsverfügung vom 25. Oktober 2018. Diese hat die Vorinstanz erlassen, weshalb diese zweifelsohne als Vorinstanz Partei dieses Verfahrens ist. 1.4.4 Die angefochtene Feststellungsverfügung erging einerseits auf Ersuchen des Nachlasses von G.________, vertreten durch den Willensvollstrecker (Vi-act. 8) und anderseits auf Ersuchen des Beschwerdeführers, der ein Kaufsrecht nach Art. 25 Abs. 1 BGBB geltend machte (Vi-act. 10). Es ist allseits unbestritten, dass am ____ 2019 ein Handwechsel publiziert wurde und gemäss Publikation die streitgegenständlichen Grundstücke am 11. März 2019 von der Erbengemeinschaft G.________ ins Eigentum von B.________ übergingen (ABl 2019 S. __). Mit Mail vom 6. Mai 2019 bestätigte das Notariat V.________ gegenüber dem Beschwerdeführer, dass die streitgegenständlichen Grundstücke infolge einer partiellen Erbteilung/Eigentumszuweisung unter Zustimmung der Erben gemäss Art. 64 GBV erfolgt sei (Bf-act. 55). Soweit nun die Erbteilung und der Eigentümerwechsel strittig sind, so sind hierzu die Zivilgerichte zuständig. Die Frage der Eigentümerschaft beschlägt die Gewerbeeigenschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB nicht und sie bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie beschlägt das vorliegende Verfahren nur insoweit, als sich die Frage stellt, wer als Partei im Feststellungsverfahren eigene Interessen wahrnehmen kann. Diesbezüglich steht zweifelsfrei fest, dass die streitgegenständlichen Grundstücke gemäss Grundbucheintrag nicht mehr im Eigentum der Erbengemeinschaft von G.________ sind, sondern von B.________. Entsprechend war denn auch die Grundbuchberichtigungsklage, die gegen alle aus einem (ungerechtfertigten) Grundbucheintrag Berechtigten zu richten ist, ausschliesslich gegen B.________ gerichtet (Vi-act. 76). Solange das Grundbuch nicht berichtigt ist, ist alleine sie aus dem Eintrag berechtigt. Als nicht Berechtigter kann der Nachlass somit auch kein Interesse an der Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Gewerbeeigenschaft der streitgegenständlichen Grundstücke geltend machen. Berechtigt ist hingegen B.________, welche ihr Interesse am Parteiwechsel, d.h. an der Feststellung der Nichtgewerbeeigenschaft der streitgegenständlichen Grundstücke bzw. der Bestätigung der angefochtenen Feststellungsverfügung resp. der Abweisung der Beschwerde erklärt hat. Mithin liegt ein Parteiwechsel im Sinne von § 13 VRP i.V.m. Art. 83 ZPO vor und ist B.________ als Beschwerdegegnerin zu führen. Der Willensvollstrecker haftet als ausscheidende Partei für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozess-

12 kosten (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) solidarisch mit (Art. 83 Abs. 2 ZPO). 2. Materiell ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Grundstücke KTN 001, KTN 002, KTN 003, KTN 004 und KTN 005 T.________ sowie KTN 006 U.________ im Nachlass des G.________ (19__ bis 20__), wohnhaft gewesen H.________, T.________, kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellen, weil sie einen Arbeitskraftbedarf von 0.9164 SAK, mithin weniger als die geforderte ganze Standardarbeitskraft (SAK) verursachen. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist. Die Kantone können landwirtschaftliche Betriebe, welche diese Voraussetzung einer ganzen Standardarbeitskraft nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer SAK festzulegen, wobei die minimale Betriebsgrösse 0.6 SAK nicht unterschreiten darf (Art. 5 lit. a BGBB). Im Kanton Schwyz sind landwirtschaftliche Betriebe im Berggebiet gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Zonen- Verordnung; SR 912.1) den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, sofern für ihre Bewirtschaftung mindestens 0.75 SAK nötig sind (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft [LG; SRSZ 312.100] vom 26.11.2003). 2.2 Nach Art. 7 Abs. 3 BGBB sind bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die - entsprechend Art. 2 - dem BGBB unterstellt sind. Zudem sind die örtlichen Verhältnisse, die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind, und die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 4 BGBB). 2.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BGBB legt der Bundesrat die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Nach Art. 2a Abs. 1 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) vom 4.10.1993 gelten für die Festlegung

13 der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) die Faktoren von Art. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91). Gemäss Art. 2a Abs. 2 VBB sind bestimmte Zuschläge und Faktoren ergänzend zu berücksichtigen. Nach Art. 3 LBV ist die Standardarbeitskraft eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Diese werden in Art. 3 Abs. 2 LBV näher umschrieben. Massgeblich sind die landwirtschaftliche Nutzfläche (lit. a) und die Anzahl (gemessen in Grossvieheinheiten, GVE) der Nutztiere (lit. b), ergänzt durch Zuschläge bei bestimmten besonderen Voraussetzungen wie etwa für Hang- bzw. Steillagen im Berggebiet oder in der Hügelzone (lit. c). Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht (vgl. Art. 14 LBV). Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere in Grossvieheinheiten (GVE) gelten die Faktoren im Anhang der LBV (vgl. Art. 27 LBV). Wie schon aus dem in Art. 7 Abs. 1 BGBB enthaltenen Passus der "Landesüblichkeit" hervorgeht, ist auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen; massgeblich zur Berechnung der SAK sind durchschnittliche Bewirtschaftungsformen, und nicht ausgefallene Einzelfälle. Grundsätzlich nicht massgeblich ist die tatsächliche Nutzung, da damit die Anwendung des Gesetzes dem Einflussbereich des Grundeigentümers überlassen würde (BGE 137 II 182 Erw. 3.1.3; BGE 121 III 274 Erw. 3c; Urteile BGer 2C_719/2018 vom 18.9.2019 Erw. 2.2; 2C_163/2012 vom 12.11.2012 Erw. 4.2; 5C.247/2002 vom 22.4.2003 Erw. 2.1). 3.1 In Verneinung der landwirtschaftlichen Gewerbequalität ging die Vorinstanz von einem notwendigen Arbeitskraftbedarf von 1.0 SAK aus, entsprechend der Anforderung an einen Betrieb im Talgebiet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a BGBB und § 22 Abs. 2 LG), was die streitgegenständlichen Grundstücke nicht erreichen würden. Sie berücksichtigte dabei, dass mit Ausnahme von Grundstück KTN 006 U.________ mit 3.2 ha, das sich in der Produktionsstufe "Bergzone 1" befindet, alle übrigen streitgegenständlichen Grundstücke mit total 5.16 ha in der voralpinen Hügelzone und damit im Talgebiet liegen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2.4 und 2.6). Gestützt auf Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonen- Verordnung, wonach für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Taloder Berggebiet verlangen, die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt werden, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt, teilte die Vorinstanz den Betrieb dem Talgebiet zu, womit für die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe eine ganze SAK notwendig ist.

14 3.2 Gemäss Beschwerdeführer ist Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung für die Festlegung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht anwendbar. Diese Verordnung stütze sich aufs Landwirtschaftsgesetz ab und sei im bäuerlichen Bodenrecht nicht anwendbar. Die Berechnungsfaktoren für die Festlegung der Betriebsgrösse nach SAK erfolge gestützt auf Art. 7 Abs. 1 BGBB nach den Bestimmungen der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) sowie der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV). Diese enthielten indes für die SAK-Berechnung keine Antwort auf die vorliegende Problematik, wo sich ein Betrieb im Tal- und Berggebiet befinde. Damit aber habe die Vorinstanz das Legalitätsprinzip verletzt. Dies zeige sich auch darin, dass Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonen- Verordnung von 'Massnahmen', welche eine Einteilung erforderten, spreche. Die Bestimmung finde somit auch nach dem Wortlaut keine Anwendung auf die hier relevante Feststellung der Gewerbequalität, handle es sich dabei doch nicht um eine Massnahme. Zudem widerspreche die Lösung der Vorinstanz der Zielsetzung des Gesetzgebers, wonach kleinere Betriebe geschützt werden müssten und nicht überall der gleiche bundesrechtliche Gewerbebegriff gelten könne, da die strukturelle Vielfalt schlichtweg zu gross sei. Im Ergebnis sei die Methode der Vorinstanz geradezu stossend, wenn ein Betrieb, der zu 49% im Berggebiet und zu 51% im Talgebiet liege, für die Gewerbequalität die Voraussetzungen eines Betriebs im Talgebiet (1.0 SAK) erfüllen müsse. Verletzt sei damit auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gilt es vielmehr für die massgebliche SAK-Limite die Anteile der voralpinen Hügelzone (in casu 61% der Gesamtfläche) und der Bergzone I (in casu 39% der Gesamtfläche) zusammen zu rechnen. Dies ergibt gemäss seiner Berechnung eine massgebliche SAK-Limite von 0.9025 SAK (nämlich 61% von 1.0 SAK [0.61] plus 39% von 0.75 SAK [0.2925 SAK]). Mit einer ermittelten SAK von 0.9164 gemäss angefochtener Verfügung erreiche der Betrieb diese SAK-Limite und stelle somit ein landwirtschaftliches Gewerbe dar. 3.3 In diesem ersten Streitpunkt ist nicht die Berechnung der Standardarbeitskraft umstritten, sondern welche SAK-Limite der landwirtschaftliche Betrieb erreichen muss, um sich als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren. Entscheidend ist hierbei, ob es sich um einen Betrieb im Talgebiet oder im Berggebiet handelt. Soweit der Beschwerdeführer auf die VBB und LBV als Grundlagen der SAK-Berechnung verweist und festhält, diese würden keine Lösung für das strittige Problem enthalten, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn nicht die SAK-Berechnung, sondern die Zonenzuordnung ist umstritten.

15 Im Ergebnis unterscheiden sich die Parteimeinungen darin, dass die Vorinstanz den landwirtschaftlichen Betrieb integral einem Gebiet (Tal- oder Berggebiet) zuordnet und die für dieses Gebiet relevante SAK-Limite anwendet, wogegen der Beschwerdeführer die SAK-Limite im Einzelfall errechnet aufgrund der Anteile der Flächenzugehörigkeit zu Tal- resp. Berggebiet. Für die Vorinstanz muss ein landwirtschaftlicher Betrieb, um sich als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren, somit entweder eine SAK von (mindestens) 1 (falls Talbetrieb) oder von mindestens 0.75 (falls Bergbetrieb) aufweisen, wogegen gemäss Beschwerdeführer ein Betrieb, wenn er auch Flächen im Berggebiet bewirtschaftet, je nach Flächenzuordnung eine SAK von 0.75 und mehr, aber sicher weniger als 1, aufzuweisen hat. 3.4 Art. 7 Abs. 1 BGBB legt als Grundsatz fest, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe zur Bewirtschaftung einen Arbeitskraftbedarf von mindestens einer SAK verursachen muss. Damit verfolgt der Gesetzgeber u.a. ein strukturpolitisches Konzept, indem besondere Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts nur für Betriebe zur Anwendung kommen, welche die Mindestanforderungen an ein Gewerbe erfüllen. Je höher diese Anforderung ist, desto weniger Betriebe erfüllen sie und werden dadurch eher aufgelöst und desto mehr grössere Betriebe können entstehen, was strukturpolitisch erwünscht ist; Klein- und Kleinstbetriebe sollten nicht erhalten werden (vgl. Hofer, in: Kommentar BGBB, 2. Auflage, N 42 ff. zu Vorbem. zu Art. 6-10; Botschaft zum BGBB vom 19.10.1988, BBl 1988 III 968; Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 vom 1.2.2012, BBl 2012 2154; RRB Nr. 31/2009 vom 13.1.2009 in Beantwortung des Postulats P 9/08; RRB Nr. 887/2009 vom 18.8.2009; RRB Nr. 31/2015 vom 13.1.2015 zu Motion M 8/14). Oder anders: "Mit dem Betriebsgrössenmass soll beurteilt werden, ob der zu überprüfende Betrieb langfristig existenzfähig ist und damit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er über eine längere Zeit weiter bewirtschaftet wird und die von der Gesellschaft gewünschten Leistungen erbringt. Nur wenn dies der Fall ist, sollen ihm die Privilegien eines Gewerbes eingeräumt werden" und es sollen die Betriebe "mit Hilfe einer Limite aufgeteilt werden in förderungswürdig und nicht förderungswürdig bzw. ein Landwirtschaftliches Gewerbe oder kein Landwirtschaftliches Gewerbe" (Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK, Bericht des BR in Erfüllung der Postulate von Siebenthal [12.3234], Birrer-Heimo [12.3242] und Leo Müller [ 12.3906] vom 20.6.2014, S. 33 f.). Im aktuellen BGBB ist - wie erwähnt - diese Mindestanforderung auf eine SAK festgesetzt. Verursacht ein Betrieb den entsprechenden Arbeitskraftbedarf nicht, wird er nicht als landwirtschaftliches Gewerbe anerkannt und es finden - in verschiedenen Rechtsgebieten - die Bestimmungen über das landwirtschaftliche Gewerbe keine Anwendung (vgl. etwa Bedeutung des Ge-

16 werbebegriffes in der Rechtsordnung: Wolf, Der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in successio 2012 S. 281 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sollen mithin nicht primär kleinere Betriebe geschützt werden, sondern nur Betriebe, die ein Potential für ein längerfristiges Überleben aufweisen, wofür die SAK-Limite (aktuell) bei 1.0 SAK festgesetzt wurde. In Anerkennung der regionalen Vielfalt und ebenso zur Förderung der Konsensfindung im Parlament (vgl. Schmid-Tschirren/Bandli, in: Kommentar BGBB, 2. Auflage, Art. 5 N 5) sollte den Kantonen aber die Möglichkeit eröffnet werden, die für das landwirtschaftliche Gewerbe geltenden Bestimmungen auch auf kleinere landwirtschaftliche Betriebe anzuwenden (vgl. auch Stalder, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, S. 101 ff.). Hiervon hat der Kanton Schwyz (nach der Erhöhung der Limite im BGBB von 0.75 auf 1 SAK) Gebrauch gemacht. Anders als einige Kantone (vgl. die Zusammenstellung der kantonalen Gewerbegrenzen, Stand 29.3.2019, unter www.blw.admin.ch) senkte er die Grenze aber nicht generell für alle Betriebe, um nicht im Ergebnis die Wettbewerbsfähigkeit der Schwyzer Landwirtschaft zu verschlechtern (vgl. insbesondere RRB Nr. 31/2015 vom 13.1.2015 zu Motion M 8/14), sondern einzig für Betriebe im Berggebiet. Mithin anerkennt der Kanton Schwyz die grundsätzliche Anforderung von einer SAK für ein landwirtschaftliches Gewerbe und weicht davon einzig für die Betriebe im Berggebiet ab. Nur den bedrängten Betrieben in den Bergzonen sollte mehr Spielraum eingeräumt werden. Nachdem im der Gesetzesänderung zugrunde liegenden Postulat P 9/08 noch eine Senkung der Limite für Betriebe im Berggebiet einiger Gemeinden mit betriebswirtschaftlich unattraktiven Hanglagen, die mühsam zu bewirtschaften sind, z.B. einen Flächenanteil von mindestens 2 ha mit einer Neigung von >35% aufweisen, gefordert wurde (vgl. RRB Nr. 31/2009 vom 13.1.2009 zu Postulat P 9/08; vgl. hierzu auch Stalder, a.a.O., S. 102 f.), hielt der Regierungsrat in der Botschaft zur Revision von § 22 Abs. 2 LG fest, gemäss Betriebsstrukturdatenerhebung 2007 würden 181 Betriebe im Berggebiet einen Arbeitsbedarf von 0.75 bis 1.0 SAK aufweisen und sich auf alle ausser fünf Gemeinden verteilen sowie durchschnittlich 2.23 ha in Hanglagen mit über 35% Neigung bewirtschaften. Um Art. 5 lit. a BGBB nicht auf bestimmte, schwierig zu bestimmende Ausnahmefälle zu konzentrieren resp. um eine einfach umsetzbare Lösung zu wählen, schlug der Regierungsrat die heute geltende Lösung vor, wonach sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe im Berggebiet gemäss Art. 1 Abs. 3 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt werden, sofern für ihre Bewirtschaftung mindestens 0.75 SAK

17 nötig sind. Gleichzeitig definierte der Regierungsrat, wer als landwirtschaftlicher Betrieb dem Berggebiet zuzuordnen ist: Unter explizitem Verweis auf Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung erklärte der Regierungsrat, in Anwendung dieser Norm sei ein Betrieb dann dem Berggebiet zugeteilt, wenn der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Berggebiet liege (RRB Nr. 887/2009 vom 18.8.2009 S. 9). In der parlamentarischen Debatte wurde ein Minderheitsantrag, der eine Limite von 0.75 SAK für alle Betriebe der Tal- und Berggebiete forderte, abgelehnt. Es wurde anerkannt, dass der Vorschlag des Regierungsrates über die Forderung im Postulat P 9/08 hinausgeht und er gleichzeitig eine einfache, nachvollziehbare Lösung darstellt, indem generell Betriebe, die dem Berggebiet zugeordnet werden, eine SAK-Limite von 0.75 erreichen müssen, um sich als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren (vgl. Kantonsratsprotokoll vom 21.10.2009 Traktandum 6). Nachdem der Regierungsrat ausdrücklich auf Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung verwiesen hat und damit die integrale Zuteilung der Betriebe zum Tal- resp. Berggebiet zur Lösung machte, gehen auch die Darstellungen des Beschwerdeführers in der Replik und Triplik fehl, über Mischverhältnisse (Berg- und Talgebiet) sei im Parlament gar nicht debattiert worden bzw. habe der Regierungsrat selber an seiner in der Botschaft gemachten Zuordnung nicht weiter festgehalten. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde der einfache, klare Lösungsvorschlag des Regierungsrates begrüsst. Aufgrund der Materialien zur heutigen Regelung von Art. 5 lit. a BGBB i.V.m. § 22 Abs. 2 LG steht damit fest, dass die Vorinstanz im Rahmen der Feststellung der Gewerbequalität des die streitgegenständlichen Grundstücke umfassenden landwirtschaftlichen Betriebs genau so vorgegangen ist, wie dies der Regierungsrat in der Gesetzesrevision vorgestellt hat und vom Kantonsrat gutgeheissen wurde: Als landwirtschaftlicher Betrieb im Berggebiet gilt derjenige, dessen Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Berggebiet liegt. Auch wenn die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Methode vom Kanton im Rahmen von Art. 5 lit. a BGBB wohl ebenfalls hätte gewählt werden können, so steht doch zweifelsfrei fest, dass sich der Kanton für eine klare und einfache Lösung entschieden hat, der landwirtschaftliche Betrieb integral zu beurteilen ist, d.h. als einheitlicher Betrieb entweder dem Tal- oder dem Berggebiet zuzuordnen ist und als solcher entweder die SAK-Limite von 0.75 (für Betriebe im Berggebiet) oder von 1 (für Betriebe im Talgebiet) erreichen muss. Es besteht keine Grundlage, die SAK- Limite für jeden Betrieb einzeln festzulegen, indem die Flächenanteile ausgeschieden werden und die SAK-Limite dem Verhältnis zwischen Fläche im Tal- resp. Berggebiet entspricht.

18 3.5 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers widerspricht diese Lösung nicht dem Legalitätsprinzip. Der Bund definiert in Art. 7 Abs. 1 BGBB das landwirtschaftliche Gewerbe. Gleichzeitig macht er einen Vorbehalt zugunsten der Kantone. Diese können den Bestimmungen über das landwirtschaftliche Gewerbe auch Betriebe unterstellen, welche die SAK-Limite von 1 nicht erreichen (mindestens aber 0.6). Welche weiteren Anforderungen diese Betriebe erfüllen müssen, legt der Bund nicht fest. Mithin war der Kanton weitgehend frei, die bestehende Lösung zu definieren (vgl. Stalder, a.a.O., S. 102 ff.). Da es bei § 22 Abs. 2 LG nicht um die Berechnung der SAK geht (diese ist bundesrechtlich vorgegeben), sondern um die Qualifikation der Betriebe, geht auch der Vorwurf fehl, das Heranziehen von Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung finde keine Abstützung in der VBB oder der LBV. Kommt hinzu, dass zur Klärung des Begriffs "Berggebiet" bereits § 22 Abs. 2 LG auf die Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung verweist. Fehl geht auch der Einwand, Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung spreche von "Massnahmen", die eine einheitliche Zuordnung verlangten, hier aber gehe es nicht um eine Massnahme, sondern die Gewerbefeststellung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, gilt als "Massnahme" jede Vollzugshandlung, bei welcher der Betrieb als eine Einheit zu behandeln ist (vgl. auch Übersicht des BLW zu den Zonenabhängigen Massnahmen 2020 [www.blw.admin.ch]; wo die Betriebe als Einheit zugeteilt werden, erfolgt dies gestützt auf Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung). Wie bereits dargestellt, erhellt aus der Botschaft zu § 22 Abs. 2 LG klar, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, die landwirtschaftlichen Betriebe integral entweder dem Tal- oder dem Berggebiet zuzuordnen. Mit dieser Lösung steht der Kanton Schwyz auch nicht alleine da. So hat das Kantonsgericht Luzern ebenfalls bestätigt, dass im Kanton Luzern ein Talbetrieb vorliege, wenn der überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche und das Betriebszentrum in der Talzone liegen (vgl. LGVE 2018 IV Nr. 19 Erw. 3.4). Basierend auf all diesen Grundlagen wurde denn auf dem Betriebsdatenblatt des Betriebes von G.________ als Gebietszugehörigkeit auch "Talgebiet" vermerkt (Vi-act. 1). 3.6 Nicht zu hören ist schliesslich der Vorwurf, die Bestimmung von § 22 Abs. 2 LG resp. die Umsetzung verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Wohl trifft zu, dass theoretisch ein Betrieb, dessen Fläche zu 49% im Berggebiet liegt, dem Talgebiet zugeordnet wird (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BLW zu Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom Januar 2020, wonach Betriebe, deren Nutzfläche zu gleichen Teilen zwischen Berg- und Talgebiet aufgeteilt ist, dem Berggebiet zugeordnet werden). Es ist dies aber eine theoretische Auseinandersetzung; vorliegend sind die Verhältnisse deutlich (5.16 ha Talgebiet zu 3.2 ha Berggebiet). Zudem ist sowohl die SAK-Berechnung selbst

19 wie auch die Qualifikation eines Betriebs gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB notwendigerweise von einem Schematismus geprägt und nimmt damit in Kauf, dass sie nicht jedem Einzelfall vollumfänglich gerecht werden kann. Dem war sich nicht zuletzt auch der kantonale Gesetzgeber bewusst. Strebte das Postulat P 9/08 noch eine einschränkendere Lösung mit vertiefter Beachtung des Einzelfalls an (Zugehörigkeit des Betriebes zum Berggebiet, nur zu gewissen Gemeinden und mit mindestens 2ha Fläche Hanglage > 35% Neigung), wählte der Kanton schliesslich eine einfachere, pauschalere Lösung, indem die Zugehörigkeit zum Berggebiet die einzige Voraussetzung bildet. Dass damit sämtliche Betriebe mit mehr als 50% Fläche im Talgebiet ausscheiden, war ein bewusster Entscheid und führt nicht zu geradezu unhaltbaren Ergebnissen. Soweit die Fläche im Berggebiet tatsächlich eine erschwerte Bewirtschaftung mit sich bringt, so wird dies zudem bei der Berechnung der SAK berücksichtigt (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c LBV), was dazu führt, dass die SAK-Limite von 1 eher erreicht wird (in casu weist KTN 006 als einziges der streitgegenständlichen Grundstücke keinen Anteil Hanglage > 18% aus [Vi-act. 2], es ist somit nicht erschwert zu bewirtschaften, weshalb die Zuweisung zum Talgebiet im Konkreten auch in Einzelbetrachtung nicht stossend erscheint). 3.7 Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz § 22 Abs. 2 LG einzig auf landwirtschaftliche Betriebe anwendet, deren Nutzfläche gestützt auf Art. 2 Abs. 5 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung zum Hauptteil im Berggebiet gemäss Art. 1 Abs. 3 Landwirtschaftliche Zonen- Verordnung liegt. Da die Nutzfläche der streitgegenständlichen Grundstücke grossmehrheitlich im Talgebiet liegt, handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Talbetrieb und liegt ein landwirtschaftliches Gewerbe nur vor, wenn sie einen Arbeitskraftbedarf von mindestens 1.0 SAK verursachen. 4. Zusätzlich rügt der Beschwerdeführer eine rechtsfehlerhafte SAK-Berechnung durch die Vorinstanz: Es seien Pachtgrundstücke anrechenbar; es fehle Nutzfläche und die Alpung des Jungviehs sei zu berücksichtigen. In den weiteren Eingaben ergänzt der Beschwerdeführer, es müsse ein Anteil Rebbau berücksichtigt werden; beachtlich seien mindestens 90 resp. 95 Hochstamm-Feldobstbäume, es müsse die Hanglage genau erhoben werden und in die Berechnung einzubeziehen seien Tätigkeiten der Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse. 4.1.1 Bereits im Rahmen des Feststellungsverfahrens forderte der Beschwerdeführer, die langjährigen Zupachten des Erblassers seien im Zeitpunkt dessen Todes noch betriebszugehörig und deshalb in der SAK-Berechnung zu berücksich-

20 tigen. Gemäss Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben seien die Zupachtflächen durch den Betrieb schon seit Jahrzehnten gepachtet gewesen. Die Pachtdauer sei vorerst bis 31. Dezember 2017 abgemacht gewesen; der erste Schnitt der Vegetationsperiode 2017 sei bereits getätigt worden, als der Erblasser die Bewirtschaftung dann krankheitsbedingt nicht weiter habe ausführen können. Nur krankheitsbedingt hätten die Arbeiten dann durch Dritte ausgeführt werden müssen. Die langjährigen Zupachten seien daher zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch betriebszugehörig im Sinne von Art. 7 Abs. 4 lit. c und Abs. 4bis BGBB gewesen. Zudem sei nicht erwiesen, dass der Erblasser im Gesundheitsfall nicht weiterhin über den 31. Dezember 2017 hinaus Land der Korporation gepachtet hätte. Entscheidend sei die Situation im Zeitpunkt des Todestages. Und selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Kaufsrechts gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b BGBB abstellen würde, so datiere sein Schreiben an den Nachlass, worin er das Kaufsrecht beanspruche, noch vor dem 31. Dezember 2017, also vor Ablauf der Pacht. Da der Beschwerdeführer Bürger der Korporation sei, habe er Anrecht auf Pachtland der Korporation und damit werde der Vorzustand wie beim Erblasser wieder erreicht. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei es nicht unerheblich, ob er ein Anrecht auf Pachtland der Korporation habe. Am 30. April 2020 reicht der Beschwerdeführer die Kopie eines Pachtvertrags zwischen dem Erblasser und der Korporation mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2017 ein. Dieser Pachtvertrag wäre seines Erachtens ohne weiteres auf ihn übertragen worden, hätten die Erben dem Kaufrecht zugestimmt und hätte er das Gewerbe nahtlos weiterbewirtschaften können. 4.1.2 In der Feststellungsverfügung hält die Vorinstanz fest, die Korporation habe dem Erblasser am 13. Dezember 2016 mitgeteilt, die Pachtverhältnisse würden infolge seines Rentenalters über den 31. Dezember 2017 hinaus definitiv nicht weiter erneuert. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme habe der Erblasser die Bewirtschaftung der Grundstücke bereits im Frühjahr 2017 aufgegeben. Es sei insgesamt offensichtlich, dass die Bewirtschaftung der zugepachteten Grundstücke über 2017 hinaus nicht in Frage komme. Die Pachten seien daher in der SAK-Berechnung nicht zu berücksichtigen. Vernehmlassend ergänzt die Vorinstanz, damit gepachtete Grundstücke nach Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB bei der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft berücksichtigt werden könnten, müsse ein Pachtvertrag von mindestens 6 Jahren vorliegen und dürfe kein Grund bestehen, der auf eine Kündigung auf den nächstmöglichen Termin schliessen lasse. Vorliegend habe der Erblasser die Bewirtschaftung der eigenen und gepachteten Grundstücke im Frühjahr 2017 aufgegeben. Die Korporation selbst habe bereits zuvor die Erneuerung der Pacht über 2017

21 hinaus ausgeschlossen. Die eigenen Grundstücke KTN 001 und KTN 003 T.________ habe der Erblasser im Frühjahr 2017 mit einer Dauer von sechs Jahren verpachtet und für KTN 004 T.________ ein Gebrauchsleihevertrag abgeschlossen. Damit sei klar ausgeschlossen, dass die Pachtverhältnisse mit der Korporation über 2017 hinaus weitergeführt worden wären. 4.1.3 Gemäss Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB sind bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, namentlich die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen. Mit Inkrafttreten von Art. 7 Abs. 4bis BGBB am 1. Januar 2014 sind für die Gewerbeberechnung die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke in jedem Fall zu berücksichtigen, sofern sie dem BGBB unterstellt sind (Wolf, Landwirtschaftliche Gewerbe und Zupacht: Der Gesetzgeber schafft Klarheit zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in BlAR 1/2013 S. 43 ff., 61, 64). Damit Grundstücke als für längere Dauer zugepachtet gelten, muss ein Pachtvertrag bestehen, der über eine Dauer von mindestens sechs Jahren abgeschlossen ist, entsprechend der Minimaldauer für die erstmalige Verpachtung von einzelnen Grundstücken nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) vom 4.10.1985 bzw. für die Fortsetzung der Pacht nach Art. 8 Abs. 1 LPG (vgl. Urteil BGer 5A_682/2014 vom 16.7.2015 Erw. 6.4). Der Pachtvertrag muss spätestens im Zeitpunkt der Beurteilung bestehen (Hofer in: Kommentar BGBB, 2. Auflage, Art. 7 N 93). Erforderlich ist, dass der Betrieb tatsächlich über die Zupacht verfügt. Die Anrechnung eines rein hypothetischen, in der betreffenden Gegend üblichen Pachtlandanteils hat das Bundesgericht abgelehnt (BGE 137 II 182 Erw. 3.3.2; Wolf, Landwirtschaftliche Gewerbe und Zupacht, BlAR 1/2013 S. 49). Eine längere Dauer im Sinne von Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB ist damit gegeben, wenn ein regulärer Pachtvertrag nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) über 6 Jahre besteht und kein Grund vorliegt, der auf eine Kündigung auf den nächstmöglichen Termin schliessen lässt (Hofer, in: Kommentar BGBB, 2. Auflage, Art. 7 N 93). Als massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Pachtvertrag für längere Dauer vorliegt, gilt jener, der sich nach der Bestimmung richtet, für deren Anwendung Art. 7 BGBB zum Einsatz kommt. Erfolgt die Gewerbebestimmung etwa aus erbrechtlichen Gründen, so ist der Erbgang / Tod des Erblassers massgeblich, oder soll zur Sicherstellung der Selbstbewirtschaftung ein Kaufsrecht ausgeübt werden, ist die Zuweisung bzw. Übertragung des Gewerbes entscheidend (vgl. Hofer, in: Kommentar BGBB, 2. Auflage, Art. 7 N. 94a).

22 4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als Bürger der Korporation habe er Anrecht auf Pachtland, erfüllt dies die Anforderung an das Bestehen einer gesicherten, langjährigen Pacht nicht. Daran würde auch eine Anfrage resp. eine Auskunft der Korporation nichts ändern, könnte diese doch höchstens allfällige Rechte der Korporationsbürger darstellen, aber offenbar keinen Pachtvertrag vorlegen. Denn es liegt tatsächlich kein verbindlicher Pachtvertrag über den 31. Dezember 2017 (weder mit dem Erblasser noch dem Beschwerdeführer) vor, ein eigentlicher Anspruch ergibt sich aus dem Pachtreglement der Korporation nicht (Art. 1 Abs. 2 spricht von "Vorzug" der Korporationsbürger gegenüber andern Bewerbern), weshalb es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um eine Möglichkeit, eine Hypothese handelt, die unter Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB unberücksichtigt zu bleiben hat (BGE 137 II 182 Erw. 3.3.2; VGE III 2019 68 vom 19.2.2020 Erw. 4.3 f.). 4.1.5 Wenn auf den Zeitpunkt des Erbgangs abgestellt wird (der Erblasser verstarb am 27.9.2017; Bf-act. 15), so hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass in diesem Zeitpunkt die Pacht allenfalls noch lief (allenfalls strittig, da sie durch den Erblasser nicht mehr selbst bewirtschaftet wurde, vgl. Art. 5 Pachtreglement Korporation, Vi-act. 19), die Korporation aber bereits schon im Vorjahr mitgeteilt bzw. schriftlich bestätigt hat, dass eine (weitere, einjährige) Verlängerung über 2017 nun definitiv ausgeschlossen sei, da der Erblasser (Jg. 1946) bereits im Pensionsalter stehe (Vi-act. 19). Auch steht fest, dass das Schreiben der Korporation in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung des Erblassers stand, die Nichtverlängerung losgelöst hiervon aufgrund des Alters des Erblassers bereits 2016 eröffnet wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht erwiesen, dass die Korporation nicht dennoch auch ab 2018 Land, ggfs. andere Parzellen, an den Erblasser verpachtet hätte, so widerspricht dies einerseits dem klaren und begründeten Schreiben der Korporation von 2016 und anderseits bestehen keine Anhaltspunkte für diese Annahme einer Verlängerung/Neupacht. Damit aber besteht ein konkreter Grund für die Annahme, dass das Pachtverhältnis aufgelöst wurde, was den Einbezug der Pachtliegenschaft unter Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB ausschliesst (vgl. Hofer, in: Kommentar BGBB, 2. Auflage, Art. 7 N 93). Dieser Grund wird noch dadurch bestärkt, dass der Erblasser selber schon im Frühjahr 2017 eigene Grundstücke mit einer Laufzeit von sechs Jahren verpachtet hat (Vi-act. 4) oder in Gebrauchsleihe gab (Vi-act. 5). Wer eigenes Land verpachtet, verliert spätestens auf Ablauf der laufenden Pachtperiode den Anspruch auf die Pacht von Korporationsland (Art. 4 Pachtreglement Korporation, Vi-act. 19). Aufgrund dessen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass eine Weiterführung der Zupacht ausgeschlossen ist. Damit aber bestanden im Zeitpunkt des Erbganges keine für längere Dauer zugepachtete Grundstücke im

23 Sinne von Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB, die bei der Feststellung eines landwirtschaftlichen Gewerbes hätten berücksichtigt werden müssen. Nichts Anderes ergibt sich, wenn auf den Zeitpunkt abgestellt würde, da der Beschwerdeführer dem Nachlass seine Absicht eröffnete, das Kaufsrecht auszuüben (7.12.2017; Bf-act. 16). Diese Mitteilung ändert nichts daran, dass der Pachtvertrag mit der Korporation spätestens am 31. Dezember 2017 definitiv auslief und anderseits Grundstücke im Nachlass bereits im Frühjahr 2017 länger dauernd verpachtet wurden. Mithin liegen auch zu diesem Zeitpunkt keine zu berücksichtigenden Grundstücke im Sinne von Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB vor. 4.2.1 Gemäss Beschwerdeschrift ist in der SAK-Berechnung eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 8.37 ha zu berücksichtigen und nicht wie von der Vorinstanz angenommen eine Fläche von 8.36 ha. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf die Angaben in den Grundstücksbeschrieben, wie sie von der Amtlichen Vermessung unter WebGIS Kanton Schwyz publiziert sind (Bf-act. 7). Darüber hinaus macht er geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht nicht offengelegt, auf welche Grundlagen sie sich abstütze und weshalb diese Daten genauer sein sollen. Damit sei es ihm unmöglich, sich gegen die Berechnung rechtsgenüglich zu beschweren. In der Replik fordert der Beschwerdeführer dann die Berücksichtigung einer Nutzfläche von 8.4275 ha, dies erneut basierend auf den Grundstückbeschrieben. Zudem seien auf dieser Nutzfläche die Hanglagen genau zu erfassen und die Daten herauszugeben. 4.2.2 In der angefochtenen Feststellungsverfügung erläuterte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer fordere zu der von ihr ermittelten Nutzfläche von 8.36 ha eine zusätzliche Fläche von 1'078 m2 und er stütze sich dabei auf die Grundstücksbeschriebe der Amtlichen Vermessung ab. Diese hätten indes nur beschreibenden Charakter und könnten erfahrungsgemäss von der effektiven Bodenbedeckung bzw. Nutzung der Grundstücke durchaus erheblich abweichen. Die von der Vorinstanz verwendeten Werte würden der aktuellsten und genauesten Datengrundlage entstammen, welche im Rahmen der Bereinigung der landwirtschaftlich genutzten Fläche erhoben würden. 4.2.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wie bereits in der Mitteilung vom 26. Januar 2018 weiterhin von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 8.36 ha ausging (Vi-act. 11 und 34), obwohl der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 20. April 2018 eine zusätzliche Fläche von 1'078m2 forderte (Vi-act. 21). Auch wenn die Vorinstanz in der Begründung eher knapp blieb, so erhellt daraus doch klar, dass sie die beantragte Korrektur ab-

24 lehnte, weil sie nicht auf die Grundstückbeschriebe der amtlichen Vermessung, publiziert im WebGIS Kanton Schwyz, abstelle, sondern auf die aktuellsten Daten der Bereinigung der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Auch begründete sie, weshalb sie nicht auf die Grundstückbeschriebe abstelle. Damit aber war es dem Beschwerdeführer möglich, eine begründete Beschwerde einzureichen, weshalb die Begründungspflicht nicht verletzt wurde. Praxisgemäss genügt, dass die Begründung eines Entscheids kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 II 65 Erw. 5.2; BGE 136 I 229 Erw. 5.2; Urteil 1C_435/2018 vom 15.5.2019). Zudem lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer - trotz mehreren Eingaben - je die Datengrundlage der Vorinstanz zur Einsicht herausverlangt hätte. Solches wäre aber zu erwarten. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz eine zusätzliche Fläche von 1'078m2 forderte, da die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche 84'678 m2 betrage (vgl. Vi-act. 21). Mit der Beschwerde macht er noch eine Abweichung von 0.01 ha geltend, da die landwirtschaftliche Nutzfläche 83'749 m2 betrage, und in der Replik verlangt er schliesslich die Anrechnung einer Nutzfläche von 84'275 m2. Immer stützt er sich dabei auf die Grundstückbeschriebe der Amtlichen Vermessung ab (Vi-act. 21 und Bf-act. 7, Bf-act. 36), die allerdings differieren. Der aktuelle Grundstückbeschrieb (Erstelldatum 25.4.2020; WebGIS Kanton Schwyz) weicht noch einmal von Bf-act. 36 ab. 4.2.4 Die LBV regelt das Verfahren für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 Abs. 2 lit. b LBV). Gemäss Art. 31 Abs. 1 LBV überprüft der Kanton anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen. Wie die Vorinstanz korrekt darlegt, werden die landwirtschaftlichen Nutzflächen als Basis für die Direktzahlungen durch die Landwirtschaftsämter periodisch erhoben und mit dem Bewirtschafter überprüft. Die Betriebsdaten sind laufend und die Strukturdaten (worunter auch Angaben über die Betriebsflächen fallen) sind jährlich zu beschaffen (vgl. Art. 2 und Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, ISLV, SR 919.117.71 vom 23.10.2013). Die Erhebung der Daten ist stark reglementiert, wobei die amtliche Vermessung zwar die Grundlage darstellt, die in der amtlichen Vermessung zu berücksichtigende Informationsebene "Bodenbedeckung" (Art. 7 Abs. 1 lit. b der Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung, TVAV, SR 211.432.21 vom 10.6.1994) ist jedoch nicht deckungsgleich mit der Definition der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Art. 14 ff. LBV. Unterschiede können sich auch aus der dynamischen Entwicklung der Bodenbedeckung (z.B. im Bereich Wald) ergeben.

25 In casu stellt der geltend gemachte geringfügige Unterschied zwischen der Flächenbemessung in der amtlichen Vermessung und der im Rahmen der Strukturdatenerhebung erhobenen landwirtschaftlichen Nutzflächen kein Grund für eine Abweichung von den im Rahmen der Strukturdatenerhebung gemäss den oberwähnten gesetzlichen Vorgaben durch das Landwirtschaftsamt beschaffenen Flächendaten dar, zumal der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, inwiefern und in welchen Bereichen die Strukturdatenerhebung, welche der SAK- Berechnung zu Grunde gelegt wurde, fehlerhaft ist. Anzumerken ist, dass die Betriebsdaten inkl. dem Formular Flächenerhebung in den vorinstanzlichen Akten enthalten sind. Nachdem die Sache aus anderen Gründen an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurück zu weisen ist, hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen. 4.3.1 Für die SAK-Berechnung fordert der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Sömmerung von Tieren. Dies nicht gestützt auf Art. 2a Abs. 2 lit. a und b VBB, sondern weil die Vorinstanz die Anzahl GVE auf dem Betrieb allein dadurch ermittelt habe, dass sie für den Viehbesatz ausschliesslich die Grenze gemäss Gewässerschutzrecht (Anzahl DGVE/ha) berücksichtigt habe. Dabei lasse sie ausser Acht, dass ein höherer Viehbesatz zulässig sei, wenn ein Teil der Tiere sich während der Sömmerung nicht auf dem Betrieb aufhalte. Mithin fordert er nicht einen SAK-Zuschlag für die Sömmerung, sondern eine korrekte Erhebung der GVE auf dem Betrieb. 4.3.2 Hiergegen trägt die Vorinstanz vernehmlassend vor, für die Beurteilung der Gewerbeeigenschaft nach Art. 7 BGBB sei die Ermittlung des Arbeitskraftbedarfs von Interesse. Selbstverständlich sei dabei das Potential der auf dem Betrieb zu haltenden Tiere auch entscheidend. Aber Tiere, die zur Sömmerung auf einen fremden Alpbetrieb gegeben würden, würden während der Sömmerungszeit für den Talbetrieb (fast) keinen Arbeitskraftbedarf verursachen. Die Alpung führe zu einer Entlastung des Talbetriebs, so dass nicht ernsthaft ein Arbeitskraftbedarf für die Zeit der Abwesenheit in Rechnung gestellt werden könne. Gemäss Art. 2 lit. b der Verfügung des VD betreffend den stofflichen Gewässerschutz vom 28. Februar 1997 gelte ab dem 1. Januar 2008 in der voralpinen Hügelzone der Grenzwert von 2.1 GVE und in der Bergzone 1 der Grenzwert von 1.8 GVE pro Hektare düngbare Fläche. Diese Grenzwerte dürften nicht überschritten werden. Daher sei die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Berechnung korrekt; eine etwaige Sömmerung von Tieren sei nicht zu berücksichtigen. 4.3.3 Mit der hier strittigen Frage hat sich das Verwaltungsgericht auch in VGE III 2019 68 vom 19. Februar 2020 befasst. Es hielt dabei fest:

26 3.6.2 Im Kanton Schwyz ist es grundsätzlich üblich, dass ein Teil des Viehs im Sommer auf die Alp gebracht wird (…). Die Sömmerung bringt für den Heimbetrieb Vorteile: 1. Die gesömmerten Tiere werfen während der Sömmerungszeit einen zusätzlichen Nutzen ab, ohne die Fläche des Heimbetriebes zu beanspruchen. Bei gegebener Fläche für die Futtergewinnung und für die Verwertung der Hofdünger trägt der Betrieb einen höheren Viehbestand. Die Sömmerung vergrössert die Ertragsbasis des Betriebs. 2. Während der Sömmerung befinden sich die Tiere nicht auf dem Betrieb, was eine gewisse Arbeitsersparnis mit sich bringen kann (Hofer, Anrechnung des gesömmerten Viehs für die Gewerbefest-stellung, BlAR 1/2013 S. 21). Auf dem Heimbetrieb kann der Bestand durch die Sömmerung allerdings nur vergrössert werden: a) bis die Stallkapazität voll ausgenutzt ist und/oder b) bis die Grenze der Düngerbilanz erreicht ist (Hofer, a.a.O., BlAR 1/2013 S. 34 und 39). Das Ausmass d.h. die Anzahl der gesömmerten Tiere wird mithin begrenzt durch die Stallkapazität und die Düngerbilanz auf dem Heimbetrieb (Hofer, a.a.O., BlAR 1/2013 S. 33). Die Stallkapazität bildet dabei eine absolute Grösse des auf dem Heimbetrieb haltbaren Tierbestandes. Für die Düngerbilanz wiederum ist die effektive Anwesenheit der Tiere auf dem Heimbetrieb bzw. die Abwesenheit infolge Sömmerung zu berücksichtigen. Es geht um eine ausgeglichene Düngerbilanz, weshalb bei der Berechnung der Düngerbelastung vorübergehend abwesende Tiere (Alpung) in Abzug zu bringen sind (vgl. Anleitung zur Suisse Bilanz, S. 6). Dies führt dazu, dass der Tierbestand auf dem Heimbetrieb dank der Sömmerung vergrössert werden kann, bis die Stallkapazität voll ausgenutzt und die Grenze der Düngerbilanz erreicht ist. Mit anderen Worten handelt es sich bei der Obergrenze von 2.5 GVE/ha um den Wert, den es als Düngerbilanz über das Jahr hinweg einzuhalten gilt, was auf dem Betrieb auch mehr als 20.25 GVE zulassen kann, soweit die Obergrenze aufgrund von Sömmerungsabwesenheiten eingehalten bleibt. (…). 3.6.3 Für die Bestimmung der SAK als eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse ist (u.a.) der Tierbestand auf dem Heimbetrieb massgebend (Art. 3 LBV), der durch die Stallkapazität und die Düngerbilanz vorgegeben ist. Wie aufgezeigt, kann der Tierbestand unter Berücksichtigung der Sömmerung grösser sein als konkret die 20.25 GVE, solange die Grenze der Düngerbilanz eingehalten ist und die entsprechende Stallkapazität gegeben ist. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BGBB legt fest, dass sich die für die Bestimmung eines landwirtschaftlichen Gewerbes relevante SAK nach dem Landwirtschaftsrecht richtet. Massgebend ist somit auch hier der Tierbestand, der durch die Stallkapazität und die Düngerbilanz begrenzt ist. Mithin gilt es auch hier die Sömmerung insofern zu berücksichtigen, als aufgrund der Alpabwesenheit der Tiere ein insgesamt grösserer Bestand möglich ist (ohne dass die Düngerbilanz negativ ausfallen würde). In Kongruenz mit dem Landwirtschaftsrecht ist auch bei der Bestimmung der für das landwirtschaftliche Gewerbe nach BGBB massgeblichen SAK dieser um die Sömmerung erhöhte Tierbestand auf dem Heimbetrieb relevant (vgl. Hofer, a.a.O., BlAR 1/2013 S. 30 und 39). Zusammenfassend bedeutet dies, dass - die Sömmerung des Viehs auf dem Heimbetrieb eine Erhöhung des Tierbestandes ermöglicht und zwar soweit dies die Stallkapazität und die Düngerbilanz zulassen; - für die SAK-Berechnung sowohl nach LwG als auch nach BGBB dieser durch die Sömmerung erhöhte Tierbestand massgeblich ist;

27 - für die SAK-Berechnung ein während der Sömmerung auf dem Heimbetrieb reduzierter Tierbestand unbeachtlich bleibt, d.h. kein Abzug erfolgt (Urteil BGer 2C_876/2008 v. 14.7.2009 Erw. 4.3.1; Hofer, a.a.O., BlAR 1/2013 S. 39). 3.6.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, gemäss der DGVE Obergrenze von 2.5 DGVE/ha in der Talzone seien auf dem Heimbetrieb nur maximal ca. 7392 DGVE-Tage möglich, unabhängig davon, ob eine Sömmerung erfolge oder nicht. Die vorgenommene Berechnung sei schon auf dieser maximalen Obergrenze erfolgt und könne nicht noch erhöht werden. Damit aber nimmt die Vorinstanz eine Berechnung basierend auf dem Durchschnittswert von 2.5 GVE/ha vor, d.h. ganzjährig 20.25 GVE (20.25 GVE x 365 Tage = 7392 DGVE-Tage). Die Obergrenze ist aber auch eingehalten, wenn während der Sömmerung Tiere abwesend sind und während der Winterfütterung mehr als 20.25 GVE Tiere auf dem Heimbetrieb gehalten werden. Für die SAK-Berechnung wird der dank der Sömmerung höhere mögliche Tierbestand berücksichtigt, ohne dass aufgrund der Sömmerung ein Abschlag erfolgen würde (vgl. oben Erw. 3.6.3). Indem die Vorinstanz nun aber einen Durchschnittswert anwendet, hat sie rechnerisch genau diesen Abschlag vorgenommen und damit den dank der Sömmerung höheren Tierbestand unberücksichtigt gelassen. Wie zuvor dargestellt, ist gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB i.V.m. Art. 2a VBB und Art. 3 LBV aber nur ein um die Sömmerungstage erhöhter Tierbestand zu berücksichtigen, nicht jedoch ein Abschlag infolge Abwesenheit der Tiere. 3.6.5 Für die SAK-Berechnung ist somit derjenige Tierbestand massgeblich, der die Stallkapazität zulässt und unter Berücksichtigung einer landesüblichen Sömmerung eines Talbetriebes die Grenze der Düngerbilanz einhält. Der Grenzwert der Düngerbilanz steht mit der Verfügung "Stofflicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft" vom 28. Februar 1997 fest. Er entspricht aber nicht einem festen höchstmöglichen Tierbestand (2.5 GVE/ha, resp. vorliegend 20.25 GVE). Es stellt dies einen Grenzwert dar; massgebend bleibt die für den einzelnen Betrieb vorzunehmende Düngerbilanz, welche ausgeglichen zu sein hat (Art. 14 Abs. 1 GSchG). Mithin ist die Einhaltung durch eine Berechnung zu prüfen, welche eine Abwesenheit der Tiere während der Sömmerung berücksichtigt und damit unter Umständen einen höheren Tierbestand zulässt. Für die Bilanzierung der ausgeglichenen Düngerbilanz kann dabei ohne weiteres die Methode "Suisse-Bilanz" verwendet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die zu beachtenden Werte nicht diejenigen der DZV, sondern des Gewässerschutzrechtes sind (vgl. Urteil BGer 2C_450/2009 vom 10.2.2011 Erw. 3.2.4.2 f.) 4.3.4 An diesen Erwägungen ist auch vorliegend festzuhalten. Bei der Berechnung des Arbeitsbedarfs eines Betriebs im Sinne von Art. 7 BGBB ist eine landesübliche Sömmerung grundsätzlich zu berücksichtigen; die Obergrenze gemäss der Verfügung "Stofflicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft" vom 28. Februar 1997 kann zeitweise infolge der Abwesenheit des Viehs (bzw. eines Teils davon) während der Sömmerung überschritten werden, solange die Düngerbilanz im Ergebnis unter Beachtung der Obergrenze gemäss Gewässerschutzrecht ausgeglichen bleibt und die Stallkapazitäten gegeben sind. Die objektive Berechnung des Arbeitsbedarfes setzt mithin die Ermittlung der Düngerbilanz und (je nach Resultat) der Stallkapazitäten voraus, wobei allerdings nur

28 eine als landesüblich zu qualifizierende Sömmerung mitzuberücksichtigen ist. Zur Beantwortung der Landesüblichkeit ist dabei abzuklären, ob eine Sömmerung für Betriebe im Talgebiet der Region T.________ ortsüblich ist und wenn ja, welche Tiere und welcher Anteil der Tiere jeweils gesömmert werden. Diese Abklärungen sind vorliegend nicht erfolgt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.4.1 In der angefochtenen Verfügung berücksichtigte die Vorinstanz für die SAK-Berechnung 57 Hochstamm-Feldobstbäume. Der Beschwerdeführer fordert in der Replik, es sei von mindestens 90 Hochstammobstbäumen auszugehen. Am 5. Juli 2019 präzisierte er, es sei im Todeszeitpunkt von 115 Hochstamm- Feldobstbäumen auszugehen; 20 davon stünden auf dem eingezonten, abzutrennenden Bauland, womit 95 Hochstamm-Obstbäume anrechenbar seien. Dass einige Bäume nach dem Erbgang (massgeblicher Zeitpunkt der Gewerbefeststellung) wegen Feuerbrand hätten entfernt werden müssen, sei nicht relevant. 4.4.2 Für die SAK-Berechnung werden Hochstamm-Feldobstbäume mit 0.001 SAK pro Baum berücksichtigt. Dabei werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden (Art. 3 Abs. 2 lit. c Ziff. 5 und Abs. 3 LBV). 4.4.3 Das Vorgehen der Vorinstanz, wonach sie für die Beurteilung der Gewerbeeignung grundsätzlich von der Selbstdeklaration der Bewirtschafter im Rahmen der Strukturdatenerhebung ausgeht, wobei Stichproben im Rahmen von Betriebskontrollen vorbehalten sind, ist nicht zu beanstanden. Der Bewirtschafter selber kennt sowohl die Anzahl Bäume als auch die weitere Voraussetzung, ob sie beitragsberechtigt sind für Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I. Solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Übernahme dieser Selbstdeklaration bestehen, soll darauf abgestellt werden können. Für die konkrete Gewerbefeststellung verweist die Vorinstanz auf die Meldungen der Bewirtschafter seit 2007, wobei seit 2012 jeweils 71 Hochstamm-Feldobstbäume deklariert wurden. Auch nach Darstellung des Beschwerdeführers fallen aufgrund der Abtrennung des Baulandes rund 20 bis 25 Bäume weg. Die von der Vorinstanz berücksichtigten 57 Bäume bewegen sich damit am oberen Rand. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass allein gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten (Luft-)Bildaufnahmen (aus Google Maps) weder zweifelsfrei auszumachen ist, ob es sich um einen Hochstamm-Feldobstbaum handelt, noch der Nachweis erbracht ist, dass er beitragsberechtigt ist. Allein die (Luft-)Bildaufnahmen vermögen auch keine konkreten Zweifel an der Selbst-

29 deklaration der bisherigen Bewirtschafter zu erwecken. Weshalb die bisherigen Bewirtschafter im Rahmen der Selbstdeklaration über 40 Bäume einfach nicht deklariert haben sollten, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären. Ob die Vorinstanz im Rahmen der weiteren Gewerbefeststellung eine Betriebskontrolle und im Sinne einer Stichprobe auch die beitragsberechtigten Hochstamm-Feldobstbäume ermitteln will, ist ihr überlassen. 4.5 In der Replik vom 11. Juni 2019 resp. der Triplik vom 18. November 2019 fordert der Beschwerdeführer schliesslich, es müsse bei der SAK-Berechnung auch Rebbau auf einer Fläche von 6'000 m2 berücksichtigt werden und für kernlandwirtschaftliche Tätigkeiten der Aufbereitung, Lagerung und dem Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten seien SAK-Zuschläge zu gewähren; die Vorinstanz habe in der SAK- Berechnung Art. 2a Abs. 6 und 7 VBB ignoriert. 4.5.1 Auf dem Betrieb 'S.________' sei in der Vergangenheit, bis vor einigen Jahren, Rebbau im genannten Umfang betrieben worden, im Keller des Bauernhauses auf KTN 001 T.________ seien die Weinfässer noch sichtbar (gewesen bis zur Zerstörung durch die Beschwerdegegnerin) und der Rebbau sei in der Gemeinde T.________ im Übrigen ohne weiteres landesüblich. 10'000 m2 Reben würden einen Arbeitskraftbedarf von 0.323 SAK verursachen, was es anteilsmässig in die Berechnung aufzunehmen gelte. Der SAK-Zuschlag gemäss Art. 2a Abs. 6 und 7 VBB berechne sich anhand der Rohleistungen des Betriebes. Diese seien mitunter durch die Direktzahlungen bestimmt. Da die SAK-Zuschläge erst seit 1. Juli 2016 in Kraft seien und der Erblasser aufgrund des Pensionsalters nicht mehr direktzahlungsberechtigt gewesen sei, könne nicht auf die letzten Betriebszahlen abgestellt werden. Vielmehr sei im Sinne einer landesüblichen Betrachtung davon auszugehen, wie die Erzeugnisse des Betriebes landesüblich genutzt würden. Immerhin sei erwiesen, dass der Erblasser einen Erlös aus dem Direktverkauf erwirtschaftete und in eine schwarze Kasse gelegt habe. Der Beschwerdeführer macht unter diesem Titel für die Aufbereitung einen SAK- Zuschlag von 0.119455 SAK geltend für das Mosten von Äpfeln und Birnen, das Zuarbeiten für den Störbrenner für Kirsch und Zwetschgenschnaps sowie das Holzen von Wald und Hochstamm-Feldobstbäumen, da dies alles - losgelöst von der tatsächlichen Bewirtschaftung durch den Erblasser - einer landesüblichen Bewirtschaftung entspreche.

30 Da die Lagerung von Kirsch und Schnaps sowie von Brennholz zu einem Mehrwert bei diesen Produkten führe, sei auch für deren Lagerung ein SAK-Zuschlag von 0.00215 SAK zu berücksichtigen. Als landesüblich zu bezeichnen sei schliesslich das Führen eines Hoflädelis, wie es in T.________ in unmittelbarer Nähe viele gebe. Auch der Erblasser habe einen solchen geführt, der nun vom Pächter weitergenutzt werde. Im Hofladen würden die saisonal anfallenden Produkte (Obst, Baumnüsse, Most, Wein, Schnaps, Holz, Milch) an die Passanten der viel befahrenen Strasse verkauft. Die Verkaufsstelle sei lukrativ und gut besucht, was auch dadurch belegt werde, dass der Pächter ihn weiterführe. Im Sinne eines raschen Vorgehens sei von einem angemessenen, durchschnittlichen Tagesumsatz von Fr. 50.-- auszugehen, was im Jahr Fr. 18'250.-- ergebe und 0.09125 SAK entspreche. 4.5.2 Die Vorinstanz verweist betreffend Rebbau auf den Rebbaukataster, in welchem keine Fläche der streitgegenständlichen Grundstücke eingetragen sei. Auch bestehe kein Hinweis auf eine aktuelle Bewirtschaftung eines Weinbergs. Entsprechend sei ausgeschlossen, Rebfläche in der SAK-Berechnung zu berücksichtigen. Eine rein hypothetische Rebbaufläche müsse unberücksichtigt bleiben. Eine Berücksichtigung von SAK-Zuschlagen gemäss Art. 2a Abs. 6 und 7 VBB setzt laut Vorinstanz voraus, dass die Rohleistung in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein müsse. Dies sei konkret nicht der Fall. Auch wenn der Erblasser in den letzten Jahren keine Direktzahlungen mehr erhalten habe, so sei er bei der Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit doch verpflichtet gewesen, eine Buchhaltung zu führen, aus der entsprechende Einkünfte ersichtlich bzw. ausgewiesen sein müssten. Solche Angaben lägen nicht vor, es seien keine Rohleistungen in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen, weshalb für eine Berücksichtigung kein Spielraum bestehe. 4.5.3 In beiden strittigen Punkten liegt die Kerndivergenz zwischen den Parteistandpunkten in der Fragestellung, ob für die SAK-Berechnung im Rahmen einer Gewerbefeststellung ein Arbeitskraftaufwand zu berücksichtigen ist, der auf dem zu beurteilenden Betrieb nicht entsteht bzw. bis anhin nicht entstanden ist (Rebbau) oder in der Finanzbuchhaltung nicht ausgewiesen wurde (Aufbereitung, Lagerung, Verkauf), weil die Bewirtschaftungsform grundsätzlich ortsüblich und damit landesüblich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB ist, oder ob Bewirtschaftungsformen, die der zu beurteilende landwirtschaftliche Betrieb nicht ausübt/ ausweist, unberücksichtigt bleiben müssen.

31 Der Beschwerdeführer stützt seine Haltung auf BGE 137 II 182 Erw. 3.1.3 ab, wonach die Beurteilung des Arbeitsaufwandes und auch der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, nach objektiven Kriterien vorzunehmen und die tatsächliche Nutzung nicht relevant ist, weshalb auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen und nicht auf ausgefallene Einzelfälle abzustellen ist. Auszugehen ist demgemäss von landesüblichen Bewirtschaftungsformen. Dem hält die Vorinstanz entgegen, der Beschwerdeführer verabsolutiere diese Rechtsprechung. Es führe dies im Ergebnis dazu, dass einzig zu prüfen sei, ob eine geltend gemachte Bewirtschaftungsform ortsüblich sei. Falls ja, müsse sie in die SAK-Berechnung einfliessen. Wenn also eine Nutzung (Wein, Obst, Agrotourismus, Spezialkulturen, biologischer Landbau, Direktvermarktung etc.) in der Region betrieben werde, mithin ortsüblich sei, und auf dem Betrieb grundsätzlich umsetzbar wäre, dann wäre dies im Rahmen der vom Beschwerdeführer reklamierten objektivierten Betrachtung zu berücksichtigen, auch wenn auf dem zu beurteilenden Betrieb der entsprechende Arbeitskraftbedarf gar nicht anfalle. Dies führe zur absurden Folge, dass alle Betriebe in der zu betrachtenden Einheit (Gemeinde/Bezirk/Region) letztlich einheitlich als Gewerbe oder Nichtgewerbe zu beurteilen wären, da für alle die Bewirtschaftungsform objektiv ortsüblich wäre. Auf diesem Wege liesse sich aus jedem noch so kleinen Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB hochrechnen, wenn nur die geltend gemachten (aber nicht ausgeübten) Bewirtschaftungsformen als ortsüblich zu bezeichnen wären. Dies sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen. 4.5.4 In seiner Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht mehrfach, massgeblich für die Berechnung der SAK seien durchschnittliche Bewirtschaftungsformen und nicht ausgefallene Einzelfälle, es sei auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen (vgl. etwa Urteil BGer 2C_719/2018 vom 18.9.2019 Erw. 2.2). Demgemäss ist die tatsächliche Nutzung nicht relevant (BGE 137 II 182 Erw. 3.1.3). Im Sinne einer absoluten Objektivierung darf gemäss Koller beispielsweise nicht die konkrete Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs im Zeitpunkt des Erbgangs massgebend sein, sondern das objektive Potential des Landwirtschaftsbetriebs. Es könne für die Bestimmung der Gewerbeeigenschaft nicht entscheidend sein, ob der Erblasser angesichts seines Alters die betrieblichen Tätigkeiten reduziert habe (z.B. Aufgabe Tierhaltung und Ausrichtung des Betriebs auf Ackerbau); entscheidend sei das objektive Potential des Betriebs unter Berücksichtigung der vorhandenen Gebäulichkeiten (wobei Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB zu beachten sei) und eine daraus abgeleitete landesübliche Bewirtschaftungsweise des Landwirtschaftsbetriebs (Koller, Besprechung Urteil BGer

32 5A_140/2009 vom 6.7.2009, in BlAR 2011 S. 86). Wolf stimmt der Betrachtungsweise, wonach die Gewerbeberechnung nach objektiven Kriterien erfolgen müsse, im Grundsatz zu (Wolf, Der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in successio 2012 S. 280, 004). Er ergänzt jedoch, dies lasse aber ausser Acht, dass eine Gewerbefeststellung nie völlig losgelöst von der - durch den Bewirtschafter subjektiv geprägten - aktuellen Bewirtschaftungsform erfolgen könne. So sei etwa die für eine SAK- Berechnung relevante Frage, warum ein Betrieb Milchkühe oder arbeitsextensivere Mutterkühe halte, oder ob er Getreide oder arbeitsintensive Kartoffeln anbaue, immer auch das Ergebnis von unternehmerischen Entscheidungen und Vorlieben des Betriebsleiters. Dem subjektiven Einfluss des Betriebsleiters auf die Gewerbefeststellung sei aber immerhin dort eine Schranke zu setzen, wo Betriebszweige gewählt würden, die aufgrund der am betreffenden Standort vorherrschenden natürlichen Verhältnisse offensichtlich nicht mehr standortgerecht wären. Und mit Blick auf den Bericht des Bundesrates (Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK, vom 20.6.2014), hält Hofer fest (Hofer, Standardarbeitskraft und Paralandwirtschaft, BlAR 2014 S. 199, 214), dieser erwecke den Eindruck, dass bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe bestehe, künftig die Absichten des Übernehmers zu berücksichtigen seien, wenn er den Betrieb anders führen möchte als sein Vorgänger. Damit würde laut Hofer der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes durch subjektive Gegebenheiten beeinflusst. Ein Betrieb, der normalerweise die Gewerbegrenze nicht erreiche, könnte ein landwirtschaftliches Gewerbe werden, wenn der Übernehmer ein Konzept mit einer besonders intensiven Bewirtschaftung geltend mache. Die Anforderung, dass der Beurteilung eine landesübliche Bewirtschaftung zugrunde gelegt werde, sei dann aus Art. 7 Abs. 1 BGBB zu streichen. Das landwirtschaftliche Gewerbe würde seine Eigenschaft als objektive Grösse verlieren, worunter s.E. die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz des bäuerlichen Bodenrechts leiden würde. Das Bundesgericht begründet die Unbeachtlichkeit der tatsächlichen Nutzung unter Verweis auf Stalder (Stalder, a.a.O., S. 91) damit, dass die Anwendung des Gesetzes sonst dem Einflussbereich des Grundeigentümers überlassen würde (BGE 137 II 182 Erw. 3.1.3; Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7 N 39). Mit derselben Begründung muss aber auch der Schlussfolgerung Hofers zugestimmt werden, wonach auch nicht unbesehen auf die Absichten eines Übernehmers abgestellt werden darf, da der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes damit genauso durch subjektive Gegebenheiten beeinflusst würde.

33 4.5.5 Ausgangslage einer Gewerbefeststellung bildet stets ein konkreter landwirtschaftlicher Betrieb. Massgebend ist gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB der Arbeitskraftbedarf für dessen Bewirtschaftung, wenn diese landesüblich d.h. ortsüblich ist (Hofer, Kommentar BGBB, 2. Auflage, Art. 7 N 101a). Soweit also eine ortsübliche Bewirtschaftung des zu beurteilenden Betriebes vorliegt, spricht Art. 7 Abs. 1 BGBB nicht dagegen, von der tatsächlichen Nutzung auszugehen. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann nicht so verstanden werden, dass die tatsächliche Nutzung geradezu irrelevant wäre. Anderseits ist für die Gewerbefeststellung das objektive Potential eines Betriebes beachtlich. Ein Ziel des bäuerlichen Bodenrechts ist es, leistungsfähige, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtete Betriebe zu schaffen und zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGBB; Urteil BGer 2C_78/2018 vom 26.6.2018 Erw. 2.2). Das vorhandene Potential soll ausgeschöpft werden. Ist ein solches gegeben bei einer Bewirtschaftung, die als ortsüblich zu bezeichnen ist, dann ist diese Bewirtschaftungsform im Rahmen der Gewerbefeststellung zu berücksichtigen, wird doch so dem erwähnten Zweck Nachachtung verschafft. Bezüglich der baulichen Infrastruktur eines Betriebes wird dies in Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB explizit festgehalten, indem auch die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude selbst zu erstellen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind, zu berücksichtigen ist. Anderseits wird das Ziel, leistungsfähige Betriebe zu schaffen/ erhalten gerade auch dadurch erreicht, dass kleinere, weniger leistungsfähige Betriebe aufgelöst werden und deren landwirtschaftliches Land durch äussere Aufstockung der Leistungssteigerung der verbleibenden Betriebe dient (Stalder, a.a.O., S. 105). Mithin widerspricht es ebenso dem Zweck des bäuerlichen Bodenrechts, bei der Gewerbefeststellung eines bestehenden Betriebes, der die SAK-Limite nicht erreicht, eine Absicht, d.h. eine reine Plan-Bewirtschaftung zu berücksichtigen, worauf die Limite dank dieser hypothetischen Bewirtschaftungsform erreicht wird. Dies verhindert die Stärkung von leistungsfähigen Betrieben. Kommt hinzu, dass das Abstellen allein auf eine beabsichtigte Bewirtschaftungsform noch kein leistungsfähiges Gewerbe garantiert. Denn eine rechtliche Handhabe, den Betreiber auf seiner Absicht zu verpflichten, besteht nicht. Damit aber besteht die Gefahr, dass ein Betrieb wohl theoretisch die SAK-Limite erreicht, die tatsächliche Bewirtschaftung aber einen geringeren Arbeitskraftbedarf verursacht. Eine Gewerbefeststellung soll daher grundsätzlich auf der gegebenen, langjährigen, ortsüblichen Bewirtschaftungsform des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes basieren. Änderungen im Sinne einer Ausschöpfung des objektiven Potentials können berücksichtigt werden, soweit sie auf dem bestehenden Betrieb basieren, ortsüblich und objektiv betrachtet realistisch sind und die Umset-

34 zung aus dem Betrieb heraus tragbar ist und die zweifelsfrei langfristig einen leistungsfähigen Betrieb garantieren. 4.5.6 Was nun den geltend gemachten Rebbau anbelangt, so bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass auf den streitgegenständlichen Grundstücken aktuell keine Rebstöcke bewirtschaftet werden. Er hält aber dafür, dies sei bis vor einigen Jahren der Fall gewesen und grundsätzlich sei Rebbau in T.________ als landesüblich zu betrachten, weshalb Rebbau im Ausmass von 6'000 m2 auch in der SAK-Berechnung zu berücksichtigen sei. Denn für die Gewerbefeststellung müsse auf eine objektivierte Betrachtungsweise abgestellt werden. Die Vorinstanz ihrerseits bestreitet weder den Weinbau in T.________ (betont allerdings auch, dass lediglich 0.6% der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der Gemeinde mit Reben bestockt ist) noch, dass allenfalls früher einmal auf dem Betrieb S.________ Rebstöcke bewirtschaftet wurden, auch wenn dies so nicht belegt sei. Dies sei aber nicht relevant, da nicht auf eine hypothetische Absicht des Beschwerdeführers abgestellt werden könne. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bedeutet die Tatsache allein, dass es in T.________ Weinbau gibt, dass gar für Wein mit der Ursprungsbezeichnung "AOC Schwyz" die Zusatzbezeichnung 'T.________, W.________ zugelassen ist, und dass Weine aus Trauben von Rebbergen des Rebbaukatasters der Gemeinde T.________ die Urspruchsbezeichnung "AOC Zürichsee" verwenden dürfen (vgl. Allgemeinverfügung betreffend AOC Schwyz vom 6.11.2019 sowie Allgemeinverfügung betreffend AOC Zürichsee vom 6.11.2019; ABl 2019 2616 ff.), nicht auch, dass Weinbau auf den streitgegenständlichen Grundstücken landesüblich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB ist. Daran ändert auch nichts, dass früher allenfalls auch der Betrieb "S.________" Rebstöcke bewirtschaftete (immerhin aber ist festzuhalten, dass dies nicht bis vor einigen Jahren der Fall war, sondern bereits länger zurückliegen müsste, ist doch Rebbau auf der Landkarte nur bis 1953 eingetragen und auch dies in weit geringerem Ausmass als auf 6'000 m2; vgl. www.map.geo.admin.ch; Zeitreise-Kartenwerke; vgl. auch Luftaufnahmen 1931 oder 1944 auf www.mapplus.ch). Massgeblich für die Orts- bzw. Landesüblichkeit sind einzig die heutige Situation und ob Weinbau auch gemäss heutiger Gesetzgebung möglich ist. Wohl ist Weinbau auch in T.________ existent; mit einem Anteil von 0.6% der landwirtschaftlichen Nutzfläche kann aber nicht von Ortsüblichkeit gesprochen werden. Fraglich ist ebenso die Eignung des konkreten Betriebes. Der einzig objektive und verbindliche Anhaltspunkt hierzu ist, ob ein Gebiet im Rebbaukataster figuriert oder nicht. Wohl ist auch eine Neuanpflanzung von Reben nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 2 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein [Weinverordnung; SR

35 916.140] vom 14.11.2007). Dies bedingt für Weinbau aber eine Bewilligung, welche eine entsprechende Eignung voraussetzt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung). Allein schon weil hierzu auch die Höhenlage zu berücksichtigen ist und diese im Normalfall höchstens 500 m.ü.M. betragen soll (vgl. § 5 Abs. 1 Verordnung über den Weinbau [WBV; SRSZ 312.711] vom 23.2.2010), was für die streitgegenständlichen Grundstücke nicht der Fall ist, kann keine Rede davon sein, dass die Aufnahme in den Rebbaukataster eine reine Formalität ist, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Da Weinbau auf dem Betrieb S.________ seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben wird, diese Bewirtschaftungsform keineswegs gesichert ist und eine wesentliche Umstellung darstellen würde, ist mit der Vorinstanz und Hofer (in: Kommentar BGBB, 2. Auflage, Art. 7 N 110) für die Berücksichtigung von Rebflächen in der SAK-Berechnung (Art. 3 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 LBV) vorauszusetzen, dass die Fläche im Zeitpunkt der Gewerbefeststellung im Rebbaukataster aufgenommen ist. Allein die Absicht, Rebbau zu betreiben, reicht nicht aus, um unter Berufung auf die Berücksichtigung eines allfälligen Potentials auch Rebbau in die Berechnung aufzunehmen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Gewerbefeststellung keine - aktuell auch gar nicht vorhandene - Rebfläche berücksichtigt hat. 4.5.7 Anders zu beurteilen ist die Berücksichtigung von SAK-Zuschlägen gemäss Art. 2a Abs. 6 und 7 VBB für kernlandwirtschaftliche Tätigkeiten der Aufbereitung, Lagerung und dem Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten. Soweit der Erblasser - nicht zuletzt aufgrund seines Alters - ein entsprechendes Potential seines landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausgeschöpft hat, bedeutet dies nicht, dass es nicht dennoch vorhanden ist und realistischerweise bzw. objektiv betrachtet ausgeschöpft werden kann und sowie für die Gewerbefeststellung berücksichtigt werden soll. In diesem Sinne schliesst die vom Bundesgericht verlangte objektive Betrachtungsweise die sklavische Beachtung der gesetzlichen Voraussetzung, dass die Rohleistungen in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein müssen (vgl. Art. 2a Abs. 6 und 7 VBB), aus. Es würde dies geradezu verhindern, die Leistungsfähigkeit eines Betriebes objektiv festzustellen. Vorliegend macht der Beschwerdeführer Tätigkeiten geltend mit Erzeugnissen, welche auf dem landwirtschaftlichen Betrieb heute schon produziert werden. Mithin geht es nicht um eine wesentliche Umstellung der Bewirtschaftungsform, sondern um das Ausschöpfen von effektiv vorhandenem Potential. Die Forderung ist daher nicht von vornherein abzuweisen. Ob die von ihm im Einzelnen geltend gemachten Tätigkeiten umsetzbar sind (allenfalls notwendige Investitio-

36 nen aus dem Betrieb heraus tragbar sind) und insbesondere eine ortsübliche Bewirtschaftung darstellen, hat die Vorinstanz nicht geprüft und auch im Rahmen des Schriftenwechsels nicht beurteilt. Es wird dies Inhalt der SAK-Neuberechnung sein. Nachdem die dazu erforderlichen Rohleistungen nicht der Finanzbuchhaltung des Erblassers entnommen werden kann, ist hierzu auf einer objektiven Schätzung zu basieren. Auch diesbezüglich ist auf Ortsüblichkeit abzustellen. Namentlich die Finanzbuchhaltung des neuen Pächters, der gemäss Beschwerdeführer den Hofladen des Erblassers weiterführt, mag hierzu Anhaltspunkte liefern. 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die Verfügung vom 25. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zur neuen Feststellung der Gewerbeeigenschaft im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5.2 Mit dem Abschluss des Verfahrens wird die Einsprache gegen den Zwischenbescheid III 2020 15 vom 13. Januar 2020, mit welchem superprovisorisch über vorsorgliche Massnahmen für dieses Verfahren entschieden wurde, hinfällig und ist gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 Erw. 6.2, je mit Hinweisen). 6.2 Die inkl. den Kosten für das Zwischenbescheidverfahren III 2020 15 vom 13. Januar 2020 auf total Fr. 2'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden je zur Hälfte der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin auferlegt (Fr. 500.-- davon in solidarischer Haftung mit dem Willensvollstrecker, vgl. Art. 83 Abs. 2 ZPO). 6.3 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflicht-

37 gemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen. Sie ist je hälftig durch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin (Fr. 750.-- davon in solidarischer Haftung mit dem Willensvollstrecker, vgl. Art. 83 Abs. 2 ZPO) zu leisten.

38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Feststellungsverfügung BGBB 2017-179 vom 25. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur Feststellung der Gewerbeeigenschaft der Grundstücke KTN 001, KTN 002, KTN 003, KTN 004 und KTN 005 T.________ sowie KTN 006 U.________ im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Einsprache der Beigeladenen gegen den Zwischenbescheid III 2020 15 vom 13. Januar 2020 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Kosten für die beiden Verfahren III 2018 205 und III 2020 15 werden auf Fr. 2'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und je zur Hälfte der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin (unter solidarischer Haftung des Willensvollstreckers für Fr. 500.--) auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Anteil von Fr. 1'000.-- innert 30

III 2018 205 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 III 2018 205 — Swissrulings