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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2018 III 2018 197

18 décembre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,475 mots·~22 min·1

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 197 Entscheid vom 18. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. A.________ lenkte am 12. Mai 2017 einen Lieferwagen unter dem Einfluss von Drogen (Amphetamin). Für diesen Vorfall hat ihn die Staatsanwaltschaft C.________ mit Strafbefehl vom 12. Juni 2017 wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gestützt auf Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und wegen der Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (bedingt vollziehbar) und einer Busse von Fr. 1‘800.-- bestraft (vgl. Auszug aus dem Strafregister). Das Verkehrsamt hat gestützt auf ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten vom 26. Mai 2017 einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet sowie die Wiederaushändigung des Führerausweise vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht (Vi-act. 1). B. Am 15. Februar 2018 verfügte das Verkehrsamt den Entzug des Führerausweises in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a SVG und Art. 33 Abs. 1 VZV für drei Monate (gesetzliche Mindestentzugsdauer bei schwerer Widerhandlung), wobei die Massnahme bereits vollzogen sei (Vi-act. 2). Gleichentags erteilte das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis gestützt auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 13. Februar 2018 unter Auflagen (insbesondere Einhaltung einer Drogenabstinenz, Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von Motorfahrzeugen und erste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse im Mai 2018 beim IRM) wieder (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 hielt das Verkehrsamt gestützt auf den Bericht des IRM vom 6. Juni 2018 weiterhin an den Auflagen der Einhaltung der Drogenabstinenz fest, mit der nächsten Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse im November 2018 beim IRM (Vi-act. 4). C. Mit Verfügung vom 7. August 2018 entzog das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG und Art. 33 Abs. 1 VZV für einen Monat (gesetzliche Mindestentzugsdauer bei leichter Widerhandlung), weil er am 31. Mai 2018 von der Polizei beobachtet wurde, wie er auf der Höhe der Bushaltestelle D.________ mit einem Personenwagen den haltenden Linienbus via Einspurstrecke überholte und wieder vor diesem auf die E.________ (Strasse) einbog (Vi-act. 5). D. Am 2. Juni 2018 fuhr A.________ mit einem Personenwagen mit Sachentransportanhänger in F.________ auf der G.________ (Strasse) in Richtung H.________. Nach der Rechtskurve am Ende des I.________ kippte der Sachentransportanhänger nach links um, löste sich dadurch von der Anhängerkupplung des Personenwagens und prallte gegen einen Inselpfosten der dortigen Verkehrsinsel (Vi-act. 6).

3 E. Daraufhin gewährte das Verkehrsamt A.________ am 27. September 2018 das rechtliche Gehör hinsichtlich des geschilderten Vorfalles, welcher als mittelschwere Verkehrsregelverletzung betrachtet werde. Es handle sich bereits um die dritte Massnahme seit 2017. Zuletzt habe der Führerausweis mit Verfügung vom 7. August 2018 entzogen werden müssen. Weil sich die vorliegende Verkehrsregelverletzung vor dem Erlass der Verfügung vom 7. August 2018 ereignet habe und diese Massnahme noch nicht greifen konnte, werde lediglich eine Zusatzmassnahme bzw. der Entzug des Führerausweises für einen Monat (gesetzliche Mindestentzugsdauer und Zusatzmassnahme) angeordnet, mit Vollzug direkt im Anschluss (Vi-act. 7). F. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 liess A.________ um Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchen (Vi-act. 8). Am 2. Oktober 2018 gewährte das Verkehrsamt A.________ erneut das rechtliche Gehör, wobei neu ein Führerausweisentzug für vier Monate angekündigt wurde, weil bei der ersten Mitteilung unberücksichtigt geblieben sei, dass der Führerausweisentzug gemäss der Verfügung vom 15. Februar 2018 auch noch innerhalb der kaskadenrelevanten Frist liege. Bezogen auf diesen Entzug wegen einer schweren Widerhandlung betrage die gesetzliche Mindestentzugsdauer somit vier Monate (Vi-act. 9). Dazu liess A.________ mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 Stellung nehmen (Vi-act. 10). G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG und Art. 33 Abs. 1 VZV für die Dauer von vier Monaten entzogen (Vi-act. 11). Am 27. November 2018 wurde dem Verkehrsamt den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.________ vom 3. August 2018 zugestellt, gemäss welchem A.________ des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Umstände schuldig gesprochen wurde (Vi-act. 12). H. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2018 des Verkehrsamtes liess A.________ am 12. November 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Massnahme betreffend Führerausweisentzug gemäss Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 23. Oktober 2018 abzuändern und es sei anstelle des von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG sowie Art. 33 Abs. 1 VZV verfügten Führerausweisentzuges von vier Monaten durch das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG im Sinne einer Zusatzmassnahme eine Verwarnung anzuordnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

4 I. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Am 7. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Der Führerausweis wird für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2018 Erw. 2.1), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.2

5 mit Hinweisen). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10.4.2018 Erw. 5.1). Gleiches gilt bei einer geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1). Eine Gefahr ist gering i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wenn sie leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., N 6 zu Art. 16a SVG). Das Bundesgericht hat ein leichtes Verschulden (und durch die Qualifikation als leichte Widerhandlung implizit auch eine geringe Gefahr) beispielsweise dann angenommen, wenn dem Fahrzeugführer, der sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich als Folge eines Zusammenspiels unglücklicher Umstände erscheint, namentlich wenn ein Lenker auf einer mit Schneematsch bedeckten Autobahn in den Strassenverhältnissen angepasster Geschwindigkeit fährt und beim Anblick von zwei auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage unwillkürlich auf die Bremse trat, sodass der Wagen ins Schleudern geriet (BGE 127 II 302 Erw. 3d). Das Bundesgericht hat ebenfalls auf eine leichte Widerhandlung erkannt, weil der Beschwerdeführer die Schleudergefahr bei Regen nur geringfügig unterschätzte und die Höchstgeschwindigkeit ausserorts zwar deutlich, aber angesichts der Verhältnisse doch noch zu wenig unterschritt (Urteil 6A.90/2002 vom 7.2.2003 Erw. 4.2). Demgegenüber hat es die geringe Gefahr verneint, wenn das Fahrzeug innerorts bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei schneebedeckter Strasse ins Schleudern gerät (BGE 126 II 192) oder wenn der Lenker ausserorts auf einer kurvenreichen, abfallenden Strasse bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h beim Abbremsen ins Schleudern gerät (Urteil 6A.24/2004 vom 18.6.2004 Erw. 3; vgl. auch Philippe Weissenberger, in: Kommentar zum Stras-

6 senverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, 2. Aufl., N 10 zu Art. 16a SVG). 1.2 Die Geschwindigkeit ist gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) vom 13. November 1962 darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. Der Führer hat in Betracht zu ziehen, dass ein schwer beladenes Fahrzeug anders, träger reagiert, schwerer durch die Kurve zu führen und anzuhalten ist, als ein unbeladenes. Wer Ware auf dem Dachträger mitführt, muss in Rechnung stellen, dass das Fahrzeug nun weniger stabil ist und besonders windempfindlich reagiert. Gleiches gilt für Fahrten mit einem Anhänger (vgl. Andreas Roth, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 14 zu Art. 32 SVG). 1.3 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts − namentlich auch des Verschuldens − ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 2. Aus dem Sachverhalt des Rapports der Kantonspolizei K.________ vom 18. Juli 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2018 um ca. 18.55 Uhr mit seinem Personenwagen mit Sachentransportanhänger in F.________ auf der G.________(Strasse) in Richtung H.________ fuhr. Wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse (Rechtskurve am Ende des I.________) kippte der Sachentransportanhänger an der Fahr-

7 zeugkombination des Beschwerdeführers nach links um. Der Sachentransportanhänger löste sich dadurch von der Anhängerkupplung des Personenwagens und prallte gegen einen Inselpfosten der dortigen Verkehrsinsel. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.________ vom 3. August 2018 wurde gestützt auf diesen Sachverhalt erlassen. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Rechtskurve ausgangs I.________ mit einer Geschwindigkeit von ca. 45 bis 50 km/h befuhr, wodurch der Sachentransportanhänger umkippte, was der Beschwerdeführer nicht bedachte, aber mit genügender Geschwindigkeitsreduktion hätte vermeiden können. Der dargelegte Sachverhalt, welcher auch für das Verwaltungsgericht grundsätzlich verbindlich ist, wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Unbehelflich ist die Argumentation, dass er gemäss Ausführungen der Auskunftspersonen L.________, M.________ und N.________ angepasst bzw. nicht zu schnell gefahren sei. Das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse beurteilte die Staatsanwaltschaft im erwähnten Strafbefehl wie bereits ausgeführt als kausal für das Umkippen des Sachentransportanhängers. Dem folgte auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft führte zudem aus, dass der Verkehrsunfall mit Sachschaden bei genügender Geschwindigkeitsreduktion hätte vermieden werden können. Schliesslich liess der Beschwerdeführer den erwähnten Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb er die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft zudem akzeptiert hat und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob der vorliegende Sachverhalt als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (= sinngemässer Standpunkt des Beschwerdeführers), oder als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (= sinngemässer Standpunkt der Vorinstanz) zu qualifizieren ist. 3.1 Die Vorinstanz ging im konkreten Fall nicht von einer geringen Gefährdung aus. Zutreffend führte sie dazu aus, dass der Sachentransportanhänger umkippte, sich von der Anhängerkupplung löste und gegen den Inselpfosten der dortigen Verkehrsinsel prallte. Damit waren sowohl die folgenden Verkehrsteilnehmer, als auch Fussgänger - nicht nur aufgrund der Verkehrsinsel, sondern auch aufgrund der gegenüberliegenden Bushaltestelle - einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Anhänger lediglich um ein Kleinstmodell handle, welches deutlich leichter sei und leichtere Räder habe, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Beschädigung des Inselpfostens zeigt, dass auch dieser Anhänger bei unkontrolliertem Umherschleudern und Umkippen eine erhebliche Kraft aufweist, welche andere

8 Verkehrsteilnehmer in grosse Gefahr bringen kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Anhänger nicht über eine grosse Distanz umherschleuderte, sondern lediglich an einer Verkehrsinsel "einhängte", umkippte und liegen geblieben sei. Aus dem Polizeibericht ist hingegen zu entnehmen, dass im Strassenbelag im Bereich der Verkehrsinsel auf einer Länge von rund 34m vom Anhänger herstammende Kratzspuren und Löcher festgestellt werden konnten. Auch hätte der Anhänger auf die gegenüberliegende Fahrbahn geschleudert werden und entgegenkommende Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden können. Nicht nur das unkontrollierte Umherschleudern und Umkippen des Anhängers, sondern auch das Liegenbleiben des Anhängers auf der Fahrbahn (was auch gemäss Beschwerdeführer eine potenzielle Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt) sowie der Ladung stellten eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Die transportierte Matratze sowie das Bettgestell landeten, vermutlich zerschlagen in mehrere Teile, wie sich nach einem Foto des Anhängers aus dem Polizeibericht erahnen lässt, auf der Fahrbahn. Selbst wenn die Örtlichkeit im Polizeibericht als übersichtlich bezeichnet wurde, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass sich die Unfallstelle direkt nach einer fast 90°-Kurve befand, was im Gegensatz zu einer geraden übersichtlichen Fahrbahn ebenfalls eine erhöhte Gefahr darstellt, weil nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht damit rechnen müssen, nach der Kurve Gegenstände auf der Strasse anzutreffen (welche vor der Kurve nicht sichtbar waren). Zudem hat eine Augenzeugin berichtet, dass es der nachfolgenden Autofahrerin eben gerade nicht mehr gelang, rechtzeitig zu bremsen, weshalb sie über die Ladung auf der Strasse gefahren sei. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall nur ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände vorgelegen hätte (wie in den vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteilen), sondern vielmehr hat die unangepasste Fahrweise des Beschwerdeführers die Ursache für ein abstraktes erhöhtes Gefährdungspotential gesetzt. Das Bundesgericht hat sodann Selbstunfälle mit Sachschaden regelmässig als mittelschwer qualifiziert (Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., N 14 zu Art. 16b SVG). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall, mit einem umgekippten Sachentransportanhänger in derselben Kurve, die Widerhandlung als mittelschwer beurteilt hat (vgl. VGE III 2018 146 vom 28.11.2018). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Argumentation des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2018 auseinandersetze (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12.11.2018 S. 8) und somit sinngemäss die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz rügt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Mit der angefochtenen Verfügung bezieht sich die Vorinstanz (auf Seite 2) auf die Stellungnahme des Beschwerde-

9 führers vom 15. Oktober 2018 und begründet ihren Entscheid ausführlich. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jeden einzelnen Einwand ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 Erw. 9.2 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die für ihre Verfügung wesentlichen Punkte aufgeführt, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich war, in Kenntnis der vorinstanzlichen Begründung die Sache an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Damit hat die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründungpflicht erfüllt (vgl. unter vielen BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1). 3.2 Das Wissen darum, dass die Unfallgefahr beim übersetzten Befahren einer Kurve mit einem Anhänger gross ist, kann vom Beschwerdeführer vorausgesetzt werden, zumal er das Fahren mit dem entsprechenden Anhänger gewohnt ist. Dabei hätte er auch die von ihm vorgebrachten Umstände, wonach es sich um einen kleinen, weniger stabilen Anhänger handelt, berücksichtigen müssen. Gemäss seinen Ausführungen im Polizeibericht ist er seit März 2017 im Besitz des Anhängers und hat ihn im Juli 2017 vorgeführt. Aus der Schilderung zur Befestigung des Anhängers am Zugfahrzeug lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Anhänger schon mehrfach verwendet hat (Vi-act. 6). Allgemein bekannt ist zudem, dass sich die Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit und insbesondere beim Kurvenfahren massiv erhöht. Inwiefern der Beschwerdeführer diese Zusammenhänge nicht gekannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem war der Beschwerdeführer ortskundig. Wie er selber ausführte, ist er an diesem Tag seit dem Mittag mit dem Anhänger gefahren. Er habe einer Kollegin beim Umzug geholfen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12.11.2018 S. 5 Ziff. 5) und ihr Bett von O.________ nach P.________ transportiert, was darauf schliessen lässt, dass er diese Strecke an diesem Tag mehrmals gefahren ist. Er kannte somit auch die Kurve sowie die nachfolgende Verkehrsinsel und musste wissen, dass diese Kurve vorsichtig zu befahren ist sowie die nachfolgende Verkehrsinsel berücksichtigt werden muss. Bei einer Kurve, die beinahe auf 90° zuläuft, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen, dass eine Geschwindigkeit von 45 km/h bei einem beladenen Anhänger zum Kippen (Überschlagen) führen kann, zumal der Beschwerdeführer selbst geltend macht, dass sein Anhänger aufgrund der kleinen Räder noch leichter umkippen kann (vgl. VGE III 2018 146 vom 28.11.2018 Erw. 4.2.2). Selbst wenn keine bewusste Schädigung Dritter durch den Beschwerdeführer beabsichtigt gewesen ist, hat er letztlich eine solche durch seine unangepasste Fahrweise in Kauf genommen. Doch selbst wenn ihn nur ein leichtes Verschulden treffen würde, bliebe die durch den Beschwerdeführer hervorgerufene Gefahr für die Sicherheit anderer eine mittelschwere (vgl. vorstehende Erw. 3.1), weshalb eine Einstufung

10 des Verkehrsunfalls mit Sachschaden als leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. vorstehende Erw. 1.1). 3.3 Im Lichte all dieser Aspekte ist es nicht zu beanstanden, dass der durch das Fahrverhalten des Beschwerdeführers verursachte Verkehrsunfall mit Sachschaden von der Vorinstanz als mittelschwere Verkehrsregelverletzung eingestuft worden ist. 4. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die angemessene Entzugsdauer. 4.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine Handlung Art. 68 des alten Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937, welcher mit Art. 49 des geltenden Strafgesetzbuches (StGB) übereinstimmt, sinngemäss anzuwenden; dasselbe gilt für den Fall, dass durch mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe gesetzt werden beziehungsweise die zu beurteilenden Handlungen noch vor Erlass einer früheren Entzugsverfügung begangen wurden (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären; sog. retrospektive Konkurrenz). Hat die Behörde eine Handlung zu beurteilen, die vor Erlass einer früheren Administrativmassnahme begangen wurde, so ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzmassnahme dafür auszusprechen; der Täter soll durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (Bundesgerichtsurteil 6A.97/2001 vom 5.3.2002 Erw. 4a mit Hinweis auf BGE 120 Ib 54 Erw. 2a). Bei der Berechnung der Zusatzmassnahme darf der bereits beurteilte Vorfall nicht wieder aufgegriffen werden; dies würde gegen die Rechtskraft des ergangenen Urteils verstossen (BGE 120 Ib 54 Erw. 2b). Ist jemand für eine Tat mit Freiheitsstrafe und für eine andere mit Busse zu bestrafen, sind beide zu verhängen (Bundesgerichtsurteil 6A.97/2001 vom 5.3.2002 Erw. 4a; BGE 102 IV 242 Erw. 5). 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2018 der Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen, weil er am 12. Mai 2017 einen Lieferwagen unter Drogeneinfluss lenkte. Am 31. Mai 2018 überholte er einen Linienbus via Einspurstrecke, weshalb ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 7. August 2018 für die (Mindest-)Dauer von einem Monat entzogen wurde. Bevor dieser Führerausweisentzug verfügt wurde, kam es zum vorliegend relevanten Vorfall vom 2. Juni 2018. Weil sich https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=zusatzmassnahme&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IB-54%3Ade&number_of_ranks=0#page54 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=zusatzmassnahme&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IB-54%3Ade&number_of_ranks=0#page54 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=zusatzmassnahme&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F102-IV-242%3Ade&number_of_ranks=0#page242

11 diese Verkehrsregelverletzung vor dem Erlass der Verfügung vom 7. August 2018 ereignete, ordnete die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2018 zu Recht eine Zusatzmassnahme an, was unbestritten ist. Streitig ist die Höhe der Zusatzmassnahme. 4.3 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Entzug liege gemäss der Verfügung vom 15. Februar 2018 noch innerhalb der kaskadenrelevanten Frist. Bezogen auf diesen Entzug wegen einer schweren Widerhandlung betrage die gesetzliche Mindestentzugsdauer daher vier Monate. Diese Dauer könne und dürfe nicht unterschritten werden. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass maximal eine Verwarnung auszusprechen sei, weil er von einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln ausgeht. 4.4 Im konkreten Fall ist somit die Dauer des Führerausweisentzuges so zu bemessen, wie wenn die beiden Vorfälle vom 31. Mai 2018 und vom 2. Juni 2018 gleichzeitig beurteilt worden wären. Damit soll verhindert werden, dass mehrere Entzugsgründe einzeln gewertet, die Entzugsdauer für jeden Entzugsgrund einzeln festgelegt und schliesslich addiert werden. Dazu ist von der schwersten Verfehlung unter Beachtung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Mindestentzugsdauer auszugehen. Die weiteren gesetzlichen Entzugsgründe sind entsprechend der objektiven Tatschwere und dem Verschulden obligatorisch sanktionserhöhend zu gewichten (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 12 zu Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG). Berücksichtigt man vorliegend die Verfügung vom 7. August 2018 und vom 23. Oktober 2018 so ergibt sich eine hypothetische Gesamtdauer des Führerausweisentzuges von fünf Monaten. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der einmonatige Führerausweisentzug vom 7. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist und somit nicht mehr abgeändert werden kann (vgl. vorstehende Erw. 5.1). Dementsprechend kann die hypothetische Gesamtdauer nur im Rahmen der gesetzlich möglichen Zusatzmassnahme berücksichtigt werden, selbst wenn allenfalls die erste Massnahme als zu hoch empfunden würde (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6B_829/2014 vom 30.6.2016 Erw. 2.3.1ff.). Hierzu hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer bei einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung, welche gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden darf, vier Monate beträgt, wenn wie vorliegend in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (vgl. dazu auch vorstehende Erw. 1.1). Das Gesetz sieht nicht vor, dass diese Mindestentzugsdauer wegen der retrospektiven Konkurrenz herabgesetzt werden könnte (vgl. auch VGE III 2008 64 vom 29.5.2008

12 Erw. 5.5). Dass die Vorinstanz eine Mindestentzugsdauer von vier Monaten verfügt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Selbst wenn jedoch die Mindestentzugsdauer bei der Zusatzmassnahme nicht eingehalten werden müsste, wovon vorliegend nach wie vor nicht auszugehen ist, so wäre auch bei einer gleichzeitigen Beurteilung der beiden Vorfälle vom 31. Mai 2018 und vom 2. Juni 2018 zunächst für die schwerere Verfehlung, nämlich die mittelschwere Widerhandlung, von einer Mindestentzugsdauer von vier Monaten auszugehen. Anschliessend wäre diese unter Berücksichtigung des weiteren Entzugsgrundes angemessen zu erhöhen. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innert drei Tagen zwei Mal relevante Verkehrsverletzungen begangen hat - berücksichtigt man das ganze Jahr, sind es sogar drei Verfehlungen -, was sich auf den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers auswirkt, zumal dieser bei den Vorfällen vom 31. Mai 2018 und 2. Juni 2018 gegenseitig nicht im Rahmen des Kaskadensystems bereits berücksichtigt wurde (im Gegensatz zur ersten Verfehlung vom Mai 2017, welche ebenfalls zur Mindestdauer von vier Monaten beitrug). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch beim Ereignis vom 31. Mai 2018 eine zumindest geringe Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie ein (wenn auch nur geringes) Verschulden anrechnen lassen müsste. Auch wenn der Führerausweis für den Beschwerdeführer beruflich wichtig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er seine berufliche Tätigkeit ohne Führerausweis nicht mehr ausüben könnte (bspw. im Gegensatz zu einem Berufsfahrer). Somit ist die berufliche Notwendigkeit zu relativieren aber dennoch mitzuberücksichtigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im vorliegenden Fall nach dem Gesagten selbst bei gleichzeitiger Beurteilung von einer höheren Entzugsdauer als der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von vier Monaten auszugehen wäre. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführte, entspricht ein Entzug um Tage oder Wochen nicht der Praxis der Vorinstanz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12.11.2018). Somit wäre eine Erhöhung um einen Monat angemessen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers würden dabei nicht lediglich die Massnahmen einfach addiert. Vielmehr wären die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vorinstanz am 7. August 2018 bereits Kenntnis des zweiten Vorfalles gehabt habe, weshalb sie die beiden Vorfälle in einer Verfügung hätte beurteilen müssen, ist dieser Einwand vorliegend als verspätet zu erachten und nicht darauf einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich bereits die Verfügung vom 7. August 2018 rügen müssen (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 6A.87/2002 vom 10.2.2003 Erw. 2.3).

13 5. Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als Zusatzmassnahme festgelegte Entzugsdauer von vier Monaten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in derselben Höhe einbezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)  die Vorinstanz  und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Januar 2019

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