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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.12.2018 III 2018 195

13 décembre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,892 mots·~9 min·4

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ZGB (Übernahme einer Massnahme von einer anderen KESB/begleitetes Besuchsrecht) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 195 Entscheid vom 13. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, 2. C.________, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ZGB (Übernahme einer Massnahme von einer anderen KESB/ begleitetes Besuchsrecht)

2 Sachverhalt: A. A.________ und C.________ sind die getrennt lebenden Eltern von D.________ Die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind steht C.________ zu, welche zudem noch Mutter von zwei weiteren Kindern ist, welche einen anderen Vater aufweisen. B. Im Zusammenhang mit dem Umzug der Kindsmutter mit ihren Kindern von J.________ (Kanton) nach E.________ hat die KESB I.________ mit Schreiben vom 10. Juli 2018 die KESB B.________ um Übernahme der bestehenden Massnahme ersucht (Vi-act. 29). C. Nach verschiedenen Abklärungen und separaten Anhörungen der Eltern von D.________ vom 24. September 2018 (= Vi-act. 55) und vom 2. Oktober 2018 (= Vi-act. 64) hat die KESB B.________ mit Beschluss Nr. IIA/003/41/2018 vom 16. Oktober 2018 im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Das Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat zwischen D.________ und seinem Vater wird per 01. November 2018 zur Weiterführung übernommen. Dieses Besuchsrecht ist bis 31. März 2019 als Begleitetes Besuchsrecht (BBT) ausgestaltet und wird zur Weiterführung und Umsetzung bei der Fachstelle F.________, übernommen. 2. Die für D.________ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird zur Weiterführung durch die KESB B.________ per 01. November 2018 übernommen. Die Beiständin hat folgende Aufträge: a. Den Kontakt zwischen D.________ und seinem Vater aufzubauen; b. Den Eltern sowie D.________ in Besuchsrechtsfragen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen und falls nötig bei Besuchsrechtskonflikten der Eltern zu vermitteln; c. Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen und falls nötig in Zusammenarbeit mit den Eltern die Modalitäten festzulegen; d. Das BBT inkl. Übergaben und Kostenregelung bis Ende März 2019 zu organisieren und der KESB B.________ bis spätestens 31. Januar 2019 über den Verlauf zu berichten. 3. G.________ wird per 01. November 2018 zur Beiständin ernannt und beauftragt: a. Die Aufgaben gemäss Dispositiv dieses Beschlusses zu übernehmen; b. Bis spätestens 31. Januar 2019 der KESB B.________ einen Besuchsrechtsvorschlag ab 01. April 2019 zur Genehmigung einzureichen; c. Bericht für D.________ für die Periode vom 01. November 2018 bis 31. Oktober 2020 zu erstellen und bis spätestens 31. Dezember 2020 der KESB B.________ einzureichen; d. Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen.

3 4. Die Eltern werden auf das Informations- und Auskunftsrecht nach Art. 275a ZGB hingewiesen. Demgemäss hat der Vater A.________ das Recht, bei Drittpersonen, namentlich Lehrkräften und Ärzten des Kindes, Auskünfte über die Entwicklung des Kindes einzuholen. 5. Das Sozialamt der Gemeinde H.________ wird ersucht, falls nötig das Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung zu übernehmen und die Mutter bei der Geltendmachung der Kinderzulagen zu unterstützen. 6. Die KESB I.________ wird ersucht, den genehmigten Schlussbericht der bisherigen Beiständin der KESB B.________ zuzustellen. 7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 8. (Rechtsmittelbelehrung) D. Gegen diesen am 17. Oktober 2018 versandten Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 10. November 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, wonach der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern sei, dass er das Besuchsrecht unbegleitet ausüben könne. E. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2018 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in einem per 30. November 2018 datierten und am 5. Dezember 2018 eingegangenen Schreiben. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 9. Dezember 2018 Stellung. Die KESB B.________ verzichtete telefonisch auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass nach dem Umzug der Kindsmutter mit dem gemeinsamen Kind in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz letztere über die Übernahme einer bestehenden, von der KESB I.________ angeordneten Massnahme zu befinden hatte. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Frage, dass die Vorinstanz die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für das gemeinsame Kind übernommen und G.________ als Beistandsperson eingesetzt hat. Nicht streitig ist sodann, dass dem Kindsvater ein Besuchsrecht zusteht. Streitig und näher zu prüfen ist hingegen hauptsächlich, ob die Vorinstanz zu Recht an einer bisher begleiteten Besuchsrechtsausübung festgehalten hat, bzw. ob der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen ist, wonach ihm ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht zuzugestehen ist. 2. Zur Klärung der oben dargelegten Fragestellung ist zunächst die Vorgeschichte näher zu prüfen.

4 2.1 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes ________ nicht zivilrechtlich verheiratet waren und getrennt lebten. Das Bezirksgericht K.________ verpflichtete den Kindsvater mit Urteil vom 26. März 2012, an den Unterhalt des Kindes monatlich Fr. 450.-- (indexiert gemäss üblicher Klausel) zu bezahlen. Im Mai 2012 ersuchte der Kindsvater die KESB K.________ um eine Regelung des Besuchsrechts. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 13. Mai 2013 von der KESB K.________ infolge örtlicher Unzuständigkeit abgeschrieben, weil die Kindsmutter mit dem Kind seit Juli 2012 von K.________ weggezogen war (ohne Bekanntgabe des neuen Wohnortes, vgl. Vi-act. 21; offenbar hielt sie sich zu dieser Zeit in L.________ (Land) auf, vgl. Vi-act. 14 unten). 2.2 Nachdem der Kindsvater erfahren hatte, dass die Kindsmutter mit dem gemeinsamen Sohn in J.________(Kanton) lebte, ersuchte der Kindsvater am 19. April 2015 die KESB I.________ um Regelung des Besuchsrechts (Vi-act. 21). Nach diversen Abklärungen errichtete die KESB I.________ mit Beschluss vom 21. Juli 2016 eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und beauftragte den eingesetzten Beistand (M.________) u.a., begleitete Besuchstage in die Wege zu leiten (Vi-act. 25). Gegen diese Regelung reichte die Kindsmutter am 20. August 2016 beim zuständigen Appellationsgericht des Kantons I.________ (Verwaltungsgericht I.________) Beschwerde ein. Im Urteil vom 16. August 2017 erwog das Verwaltungsgericht I.________ in Erwägung 4.1.4 unter anderem (Vi-act. 13): Die Besuche haben vorerst während eines Jahres begleitet stattzufinden. Der Beistand wird vor Ablauf dieser Frist einen Bericht über den Verlauf der Besuche verfassen und Vorschläge über das weitere Vorgehen und allfällige Anpassungen des Besuchsrechts machen. Ein Jahr bietet ausreichend Zeit, eine Beziehung aufzubauen, die gemachten Erfahrungen zu evaluieren und Vorschläge für das weitere Vorgehen zu erarbeiten. Ein halbes Jahr, wie dies die Vorinstanz verfügt hat, erscheint dafür eher knapp bemessen. Demgegenüber besteht auch kein Grund, die Begleitung jetzt für mindestens zwei Jahre anzuordnen, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. (…) Im Dispositiv des Urteils vom 16. August 2017 wies das Verwaltungsgericht I.________ die Beschwerde der Kindsmutter ab und präzisierte das Besuchsrecht dahingehend, dass der Kindsvater das Recht erhalte, seinen Sohn an zwei Nachmittagen pro Monat zu sehen, wobei das Besuchsrecht vorerst während eines Jahres begleitet durchgeführt werde (Vi-act. 8). 2.3 Gegen diese Regelung des Besuchsrechts durch das Verwaltungsgericht I.________ hat der Kindsvater nach der Aktenlage keine Beschwerde ans Bun-

5 desgericht erhoben. Mithin hat der Kindsvater dieses Ergebnis konkludent akzeptiert. 2.4 Nach der Aktenlage konnte der Kindsvater ab 8. April 2018 seinen Sohn im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts treffen (vgl. Vi-act. 39 oben, 54, 63). Der letzte Besuch fand offenbar am 29. Juli 2018 statt (Vi-act. 54 unten, Vi-act. 63 4. Abs.). Weshalb der Kindsvater seither seinen Sohn nicht mehr gesehen hat, ist nach der Aktenlage grundsätzlich dem Verhalten des Kindsvaters zuzuschreiben (vgl. Vi-act. 54 unten). Im Einklang stehen folgende Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht (S. 3 oben, Schreibweise gemäss Original): Als ich das Begleite Besuchstage akzeptierte war ein schwacher Moment von mir als Vater. und habe zum ersten Mal das Kind kennengelernt. aber stelle ich gleichzeitig fest, dass man nicht bei BBT seine Beziehung zum Kind aufbauen kann, das Ort hat mich Krank gemacht und ich sehe keine Gründe mehr dorthin zugehen, es war für mich wie ein Gefängnis. Ohne Aussicht auf Verbesserung. (…) Analog ergänzte der Beschwerdeführer in seiner weiteren Eingabe vom 9. Dezember 2018 unter anderem sinngemäss, dass D.________ kein Baby mehr sei, sondern ein hyperaktiver Typ, welcher sich schnell langweile. Zudem betonte er, dass es sein Grundrecht sei, sich um sein Kind zu kümmern und unter freiem Himmel zu spazieren, mit ihm das Lieblingsessen (Pizza Margherita) einzunehmen oder einen Zirkus zu besuchen. 3. Im Lichte all dieser Angaben, - wonach das im letzten Jahr noch zuständige Verwaltungsgericht I.________ mit Urteil vom 16. August 2017 eine behutsame Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts (vorerst zwei Nachmittage pro Monat) anordnete; - wonach diese unangefochten in Rechtskraft erwachsene Besuchsrechtsregelung nach der Aktenlage erst ab 8. April 2018 Anwendung fand, - wonach der Kindsvater nach der Aktenlage ab August 2018 davon absah, das begleitete Besuchsrecht auszuüben, - und stattdessen ein unbegleitetes Besuchsrecht fordert (vgl. Beschwerde, S. 3: "ich will mit dem Kind joggen gehen, Velo fahren, und auf der Wiese zusammen Pizza essen…"; analog auch Eingabe vom 9.12.2018, S. 4), ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Beschluss vom 16. Oktober 2018 die Vorinstanz bei der Übernahme der bestehenden Massnahme vorerst die Weiterführung der begleiteten Besuchsrechtsregelung angeordnet hat. Dafür spricht, dass in Anbetracht eines erst während 4 Monaten (April bis Juli 2018) ausgeübten und offenbar seit rund 4 Monaten (29.7.2018 - 28.11.2018) unterbrochenen Besuchsrechts noch

6 keine hinreichenden Erfahrungen vorliegen, um sofort zu einem unbegleiteten Besuchsrecht überzugehen. Mit anderen Worten ist es Sache des Beschwerdeführers, die nötige Geduld aufzubringen, um vorerst im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts erneut den Kontakt mit seinem Sohn aufzubauen. Sollte im Sinne von Dispositiv-Ziffer 2 lit. d des angefochtenen Beschlusses der absehbare Bericht zum Verlauf der (begleiteten) Besuchsrechtsausübung günstig lauten, wird es Sache der eingesetzten Beistandsperson sein, der Vorinstanz einen Antrag auf Änderung der Besuchsrechtsregelung (mit entsprechendem Ausbau/ Übergang zu einem unbegleiteten Besuchsrecht etc.) zu stellen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass für die Besuchsrechtsregelung das Kindswohl von zentraler Bedeutung ist, wobei hier - namentlich nach dem erneuten mehrmonatigen Unterbruch der Besuchsrechtsausübung - ein behutsames Vorgehen geboten ist. In diesem Sinne hat das Interesse des Kindsvaters, ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht zu erhalten, gegenüber dem dargelegten Kindswohl zurückzustehen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf (hinsichtlich der Ausdehnung des Besuchsrechts, welche an sich gar nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet) überhaupt einzutreten ist, als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 400.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Beschwerdegegnerin (R, inkl. Kopie der Eingabe des Bf v. 9.12.18) - die Vorinstanz (R, inkl. Kopie der Eingabe des Bf v. 9.12.18) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 13. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Dezember 2018

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