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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.02.2018 III 2018 18

23 février 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,698 mots·~23 min·3

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 18 Entscheid vom 23. Februar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Verkehrsamt, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 16. August 2017, 18.05 Uhr, lenkte A.________ (geb. A.________1967) auf der Autobahn A53 in Uster einen Personenwagen (VW Golf 1.6 TDI, weiss) in Richtung Wetzikon. Während dieser Fahrt ereignete sich eine Streifkollision zwischen seinem Fahrzeug und einem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Automobil (Hyundai iX35, weiss), bei welcher an beiden beteiligten Personenwagen Sachschaden entstand (vgl. Vi-act. 9 S. 3). B. Mit Schreiben vom 17. November 2017 stellte das Verkehrsamt Schwyz A.________ wegen des Vorfalls vom 16. August 2017 den Entzug des Führerausweises für 12 Monate in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Vi-act. 2). Auf Ersuchen seines Rechtsvertreters vom 22. November 2017 hin, teilte das Verkehrsamt am 23. November 2017 A.________ den Beschluss mit, mit ihrem Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zuzuwarten (Vi-act. 3 f.). C. Mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2017 hat die Staatsanwaltschaft See / Oberland A.________ wegen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Vi-act. 9). D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 stellte das Verkehrsamt Schwyz A.________ den Entzug des Führerausweises für 9 Monate in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Vi-act. 8). Innert Frist nahm sein Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 dazu Stellung (Vi-act. 10). E. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) für die Dauer von 9 Monaten entzogen (Vi-act. 11 = Bf-act. B). F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 liess A.________ dagegen fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen: Es sei die Verfügung des Verkehrsamtes / Abteilung Massnahmen vom 4. Januar 2018 aufzuheben; es sei bei der Beurteilung der Vorgänge von einer leichten Widerhandlug auszugehen und daher ein Führerausweisentzug von max. 1 Monat anzuordnen

3 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zulasten der Staatskasse. G. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht laut Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens neun Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG). 1.2 Leichte und mittelschwere Widerhandlungen bestehen in einfachen Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Ziff. 1 SVG (vgl. BGE 135 II 138 Erw. 2.4). Eine schwere Widerhandlung, entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 Erw. 3). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2011 vom 21.8.2012 Erw. 3.3 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw. 2.2.2 f.). Eine schwere Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte (ernsthafte) objektive Gefährdung sowie ein qualifiziertes (schweres) Verschulden voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2011 vom 21.8.2012 Erw. 3.3 mit Verweis auf 1C_355/2009 vom 21.12.2009 Erw. 2.2). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle

4 qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.2 m.w.H.). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG). 1.3 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 Erw. 3.1; 127 II 302 Erw. 3a; 124 II 103 Erw. 1c/aa und bb). 2.1 Zum Sachverhalt ist dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. September 2017 u.a. zu entnehmen, dass es am 16. August 2017 um 18.05 Uhr in der langegezogenen Rechtskurve (in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gegen Wetzikon) kurz vor Ende der Oberlandautobahn (Koordinaten 2698562 / 1244920) zu einer seitlichen Streifkollision zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und einem entgegenkommenden Fahrzeug kam. Die kurz vor Autobahnende (Uster-Ost) einspurige Fahrbahn, auf welcher der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug in Richtung Wetzikon unterwegs war, wird durch eine doppelte Sicherheitslinie von der zweispurigen Gegenfahrbahn abgetrennt, auf welcher sich die Unfallgegnerin mit ihrem Fahrzeug befand. Im Polizeirapport vom 25. September 2017 wurde festgehalten, dass die seitliche Streifkollision Folge des Überfahrens der doppelten Sicherheitslinie durch den Beschwerdeführer war (vgl. Vi-act. 1, Rapport S. 1). Im Sachverhalt/Unfallhergang wurde notiert, der Beschwerdeführer sei im Kolonnenverkehr auf der A53 in Richtung Wetzikon aus unbekannten Gründen über die doppelte Sicherheitslinie geraten und auf dem Überholstreifen mit der dort in Richtung Zürich fahrenden Unfallgegnerin

5 kollidiert. Auf der Unfallskizze wurde die Kollisionsstelle auf der Fahrbahn der Unfallgegnerin, auf dem Überholstreifen in Fahrtrichtung Zürich, markiert (vgl. Viact. 1, Rapport S. 6). Wegen den Erinnerungslücken des Beschwerdeführers bei der Wiedergabe des Unfallhergangs wurde im Polizeirapport ein Blackout oder Sekundenschlaf während der Tatzeit vermutet (vgl. Vi-act. 1, Rapport S. 4 u. 6). Die Unfallmeldung ging um 18.07 Uhr in der Verkehrsleitzentrale (VLZ) Uster ein, die ausgerückten Polizisten trafen um 18.11 Uhr am Unfallort ein (vgl. Vi-act. 1, Rapport S. 3). Die Unfallfahrzeuge wurden von den Unfallbeteiligten unmittelbar nach dem Unfallereignis je rechts neben die Seitenlinie der jeweiligen Fahrbahn gelenkt (vgl. Vi-act. 1, Einvernahme Unfallgegnerin Antwort auf Frage 4 S. 1; Einvernahme Bf, Antwort auf Frage 3 S.1). 2.2 Der Beschwerdeführer konnte bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2017 zum Unfallhergang lediglich zu Protokoll geben, er fahre die Strecke zwei bis drei Mal pro Woche. Er sei im Kolonnenverkehr auf der Autobahn mit 40, 60 bis 70 km/h, ab und zu "stopp and go", mitgefahren. Er sei wie immer gefahren, zum Zeitpunkt der Kollision mit ca. 60 km/h. Es sei sehr schnell gegangen und auf einmal sei es zur Kollision gekommen, es habe leicht 'getutscht'. (vgl. Vi-act. 1, Einvernahme Bf, Antworten auf Frage 3, 14 ff. S.1 f.). Die Aussagen von Auskunftspersonen, wonach er über die doppelte Sicherheitslinie gefahren und in die Gegenfahrbahn gerollt sei, könne er nicht beurteilen (vgl. Viact. 1, Einvernahme Bf, Antwort auf Frage 20 S. 2). Ihm sei nicht bewusst, dass er über die doppelte Sicherheitslinie gefahren sei; es gebe keinen Grund die doppelte Sicherheitslinie zu überqueren (vgl. Vi-act. 1, Einvernahme Bf, Antwort auf Frage 35 S. 4). Nähere Angaben zum Unfallhergang konnte der Beschwerdeführer auch auf weitere Nachfragen hin nicht machen (vgl. Vi-act. 1, Rapport S. 3; Einvernahme Bf S. 1 ff.). 2.3 Die Unfallgegnerin gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2017 u.a. an, sie sei vom Aathal her kommend auf der Normalspur auf die Autobahn A53 gefahren. Als die Sicherheitslinie aufgelöst worden sei, habe sie auf die Überholspur gewechselt, um einen langsameren Personenwagen zu überholen. Auf ihrer Fahrbahn sei der Verkehr fliessend gewesen. Vor ihr seien nur wenige Fahrzeuge gewesen. Auf der Gegenfahrbahn habe Kolonnenverkehr geherrscht, der im Schritttempo oder etwas schneller gerollt sei. Sie sei mit ca. 80 km/h auf der Überholspur gefahren, als sie in der Linkskurve (in ihrer Fahrtrichtung) ca. 2 bis 3 Fahrzeuglängen vor ihr, das weisse Fahrzeug gesehen habe, das auf ihre Fahrbahn ausgeschert sei und ihr sozusagen entgegen gekommen sei. Sie habe gedacht, der wolle überholen. Sie habe die ganze Fahrzeugfront auf sich zukommen sehen. Das Fahrzeug sei ihrer Ansicht nach bereits mit mehr

6 als der Hälfte der Fahrzeugfront auf ihrer Fahrbahn gewesen. Sie habe sich auf das Ausweichen konzentriert und sei auf die Normalspur zurückgewichen, da sei es bereits zur Kollision gekommen. Sie sei nach rechts ausgewichen und habe sicher gebremst, könne aber nicht sagen wie stark; sie habe nur noch reagiert. Sie sei sehr erstaunt gewesen, dass der andere nicht reagiert habe. Aus ihrer Sicht sei der weisse Golf, der ihr entgegen gekommen sei, schuld am Unfall, da er über die doppelte Sicherheitslinie auf ihre Fahrbahn gekommen sei (vgl. Viact. 1, Einvernahme Unfallgegnerin, Antworten auf Frage 4 u. 8 ff. S. 1 ff.). 2.4 Am 17. August 2017 wurde ein Drittlenker, der sich auf einen Zeugenaufruf vom 16. August 2017 in Bezug auf den vorliegend fraglichen Verkehrsunfall gemeldet hatte, als Auskunftsperson zur Sache einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, zur fraglichen Zeit (16. August 2017 um die 18.00 Uhr) zusammen mit einem Beifahrer in einem grauen SAAB S, 9-3 via Wetzikon Aathal in Richtung Winterthur unterwegs gewesen zu sein. Vor ihm sei ein silberfarbener Personenwagen gefahren und hinter ihm ein weisser Personenwagen, seiner Meinung nach ein kleiner SUV. Bei der Autobahn Auffahrt Uster Ost seien alle drei Fahrzeuge hintereinander auf der Normalspur gefahren. Nach dem Ende der Sicherheitslinie habe er auf die Überholspur gewechselt. Er sei mit ca. 90 bis 95 km/h am silberfarbenen PW vorbeigefahren. Als er in der langgezogenen Linkskurve (in seiner Fahrtrichtung) gerade im rechten Rückspiegel kontrolliert habe, ob er den silberfarbenen Personenwagen überholt habe, habe er einen entgegenkommenden weissen Personenwagen wahrgenommen, der über die doppelt ausgezogene Sicherheitslinie gefahren sei. Dieses Fahrzeug sei im Kolonnenverkehr, nach seiner Meinung mit geringer Geschwindigkeit (rollend) unterwegs gewesen. Als er den weissen Personenwagen gesehen habe, sei dieser bereits mit der Hälfte der Vorderachse auf seiner Fahrbahn über der doppelten Sicherheitslinie gewesen. Für ihn habe es ausgesehen, als würde das entgegenkommende Fahrzeug unkontrolliert aus der Kurve, geradeaus weiter auf seine Fahrbahn rollen. Er habe das Lenkrad nach rechts gerissen und gleichzeitig die Hupe betätigt. Im linken Seitenspiegel habe er gesehen, wie knapp es nicht zu einer Kollision gekommen sei. Durch sein Hupen habe der weisse entgegenkommende Personenwagen ebenfalls wieder auf seine Fahrbahn zurückgelenkt. Er selber habe sofort wieder ganz auf den Überholstreifen gelenkt und sei weitergefahren. Er habe anschliessend hinter ihm die Kollision hören können und habe im Rückspiegel gesehen, dass der hinter ihm fahrende weisse Personenwagen, welcher sich ebenfalls auf der Überholspur befunden habe, nach rechts auf den Pannenstreifen gefahren sei (vgl. Vi-act. 1, Einvernahme Drittlenker, Antworten auf Frage 4 und 10 S. 1 ff.).

7 2.5 Der Beifahrer des Drittlenkers wurde am 25. August 2017 telefonisch befragt und gab dabei sinngemäss an, sein Fahrer und er seien von Aathal her auf die Autobahn in Richtung Uster gefahren. Als die Autobahn zweispurig geworden sei, habe sein Fahrer ein Fahrzeug überholt. In der Linkskurve (in ihrer Fahrtrichtung) sei er noch immer auf der Überholspur gewesen, als ein weisses Fahrzeug - nach seiner Meinung ein weisser VW Golf - über die doppelte Sicherheitslinie auf ihre Fahrbahn geraten sei. Sein Fahrer sei sofort nach rechts ausgewichen und gleichzeitig auf die Hupe gegangen. Er habe auf den Normalstreifen ausweichen müssen, dabei sei er mit der Hälfte seines Fahrzeuges über die Leitlinie gefahren, um eine Kollision zu verhindern. Er habe nach hinten geschaut und gesehen, wie ein weisser SUV mit dem Pannenblinker auf den Pannenstreifen gefahren sei. Der weisse VW Golf sei ihnen schräg, mit der Hälfte der Fahrzeugbreite über der doppelten Sicherheitslinie entgegengekommen. Er sei im Schritttempo bis 10 km/h auf sie zugerollt und es habe Kolonnenverkehr bis zum Tunnel gehabt (vgl. Vi-act. 1, Rapport S. 4). 2.6 Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Dezember 2017, mit welchem der Beschwerdeführer wegen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV mit eine Busse bestraft worden war, wurde zum 'Tatvorgehen' im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 16. August 2017 um ca. 18.05 Uhr auf der Autobahn A53 (Gemeindegebiet Uster) seinen Personenwagen (VW Golf) in Richtung Wetzikon gelenkt. Während dieser Fahrt habe er mit seinem Personenwagen jenen der Unfallgegnerin gestreift, wodurch an beiden Personenwagen Sachschaden entstanden sei. Da der Beschwerdeführer dem herrschenden Strassenverkehr nicht die geschuldete Aufmerksamkeit geschenkt habe und er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Personenwagen rechtsgenüglich und entsprechend seinen Pflichten zu beherrschen, sei es zur vorgenannten Streifkollision gekommen, welche er bei pflichtgemässem Verhalten hätte verhindern können (vgl. Vi-act. 9). 3.1 In der Verfügung vom 4. Januar 2018 hat die Vorinstanz ihre Qualifikation des Vorfalls vom 16. August 2017 als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A53 in der langgezogenen Rechtskurve in Fahrtrichtung der Lichtsignalanlage (am Autobahnende) über die doppelte Sicherheitslinie hinaus geraten und in der Folge mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert sei, welches noch probiert habe, auszuweichen (vgl. Vi-act. 11 S. 1).

8 Die Staatsanwaltschaft See / Oberland habe den Beschwerdeführer wegen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Daran sei die Massnahmenbehörde gebunden. Somit werde nicht mehr von einer schweren Widerhandlung ausgegangen. Bei der Abgrenzung ob eine leichte oder eine mittelschweren Widerhandlung vorliege, sei zu beachten, dass sich die Gefährdung in der Kollision realisiert habe. Somit müsse nach der Rechtsprechung von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen werden, selbst wenn das Verschulden als leicht angenommen werden könnte. Das sei jedoch vorliegend gemäss Strafbefehl nicht der Fall (vgl. Vi-act. 11 S. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 4. Januar 2018 zugrunde gelegt wurde und beruft sich darauf, dass sein Verhalten als Lenker eines Personenwagens am 16. August 2017 strafrechtlich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV beurteilt worden sei. Der betreffende Vorfall sei als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG einzustufen (vgl. Beschwerdeschrift vom 17.1.2018 S. 2 ff.). Aufgrund der Akten würden keine gesicherten Angaben über das tatsächliche Unfallgeschehen vorliegen. Die Polizei habe nachträglich keine Möglichkeit gehabt, den Unfallort zu vermessen und fotografisch zu erfassen. Sie habe sich damit begnügt, die Kollisionsbeteiligte sowie weitere Personen zu befragen. Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer lediglich die Tatbestände der mangelnden Aufmerksamkeit und des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges vorgeworfen. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt ausschlagend, wie er im rechtkräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Dezember 2017 beschrieben werde. Darin sei weder vom Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie die Rede, noch würden andere qualifizierende Elemente erwähnt. Auch aufgrund der übrigen Akten würden sich keine gesicherten Erkenntnisse über das Unfallgeschehen erlangen lassen. Der von der Polizei befragte Drittlenker, habe zwar ein weisses Fahrzeug gesehen, das im Schritttempo auf seine Fahrbahn gekommen sei, doch sei dieses durch sein Hupen wieder auf die eigene Fahrbahn zurückgekehrt. Ob es sich dabei um das Fahrzeug des Beschwerdeführers gehandelt habe, lasse sich aufgrund dieser Aussage nicht feststellen. Überdies sei Weiss die mit Abstand häufigste Autofarbe und der Drittlenker habe dessen Fahrer nicht erkennen können. Den Aussagen der Unfallgegnerin sei nicht genau zu entnehmen, auf welcher Höhe, auf welcher Fahrbahn und bei welcher Geschwindigkeit die Kollision mit dem Beschwerdeführer erfolgt sei. Als direkte Kollisionsbeteiligte seien ihre Aus-

9 sagen zudem mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich im Rahmen ihres Überholmanövers leicht über die Signalisationslinie hinausbewegt habe. Über ihr Fahrverhalten würden ausser ihren Aussagen keine Beweise vorliegen, welche den Beschwerdeführer rechtsgenüglich zu belasten vermöchten. Es stehe nur fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug dasjenige der Unfallgegnerin gestreift habe, nicht aber, dass er dabei seine Fahrspur verlassen habe. Alleine der Umstand, dass es zu einer Kollision mit geringem Sachschaden gekommen sei, rechtfertige keine Beurteilung des Vorfalls als mittelschwere Widerhandlung. 4.1 Vorliegend hängt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht (stark) von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland hat keine Zeugen einvernommen, sondern hat für ihre rechtliche Beurteilung (gleich wie in der Folge die Administrativbehörde) auf den Rapport der Polizei abgestellt. Bei dieser Ausgangslage ist die Vorinstanz in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - nicht an die Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2014 vom 20.2.2015 Erw. 2; Erw. 1.3 hiervor). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht durch die (rudimentäre) Sachverhaltswiedergabe im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Dezember 2017 (vgl. Vi-act. 9; Erw. 2.6 hiervor) eingeschränkt wird, sondern zu Recht auf den Rapport der Polizei abgestellt hat. Anzufügen ist, dass die Bejahung einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG grundsätzlich nicht in Widerspruch dazu steht, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG gebüsst worden ist (vgl. Erw. 1.2 hiervor). 4.2 Laut den Aussagen des Drittlenkers ist dieser unmittelbar vor dem Unfallgeschehen (am 16. August 2017 um 18.00 Uhr) von Aathal her kommend bei der Auffahrt Uster Ost auf die Autobahn A53 aufgefahren und hat nach dem Ende der Sicherheitslinie auf die Überholspur gewechselt, wo er kurz darauf in der langgezogenen Linkskurve (aus seiner Fahrtrichtung) einen entgegenkommenden, weissen Personenwagen gesehen hat, der mit geringer Geschwindigkeit aus dem Kolonnenverkehr auf der Gegenfahrbahn über die doppelt ausgezogene Sicherheitslinie auf seine Fahrbahn gerollt kam. Während es ihm noch gelang durch abruptes Ausweichen nach rechts eine Kollision knapp zu verhindern, konnte er anschliessend hinter ihm die Kollision hören und im Rückspiegel sehen, dass der hinter ihm fahrende weisse Personenwagen, welcher sich eben-

10 falls auf der Überholspur befunden hatte, nach rechts auf den Pannenstreifen fuhr (vgl. Erw. 2.4 hiervor). Ebenso hat der Beifahrer des Drittlenkers berichtet, dass sein Fahrer ein anderes Fahrzeug überholt habe, als die Autobahn nach der Auffahrt zweispurig geworden sei, und sie sich noch immer auf der Überholspur befunden hätten, als in der Linkskurve (in ihrer Fahrtrichtung) ein weisses Fahrzeug - nach seiner Meinung ein weisser VW Golf - über die doppelte Sicherheitslinie auf ihre Fahrbahn gerollt kam, welchem sein Fahrer gerade noch ausweichen konnte, und dass er nach hinten geschaut und gesehen habe, wie ein weisser SUV mit dem Pannenblinker auf den Pannenstreifen gefahren sei (vgl. Erw. 2.5 hiervor). Die Unfallgegnerin ist nach ihren Aussagen ebenfalls vom Aathal her kommend bei der Auffahrt Uster Ost auf die Autobahn A53 aufgefahren, hat nach dem Ende der Sicherheitslinie auf die Überholspur gewechselt, ein Fahrzeug überholt und hat noch auf der Überholspur fahrend, in der Linkskurve (in ihrer Fahrtrichtung) ein entgegengekommenes, weisses Fahrzeug gesehen, das aus dem rollenden Kolonnenverkehr auf der Gegenfahrbahn auf ihre Fahrbahn ausgeschert war, und mit dem sie trotz Ausweichens seitlich kollidierte, wobei der Warnblinker automatisch anging und sie auf die Wiese (neben der Seitenlinie) fuhr und anschliessend die Polizei anrief (Eingang VLZ Uster um 18:07 Uhr) (vgl. Erw. 2.3 sowie Erw. 2.1 i.f.). 4.3 Aus diesen Aussagen ergibt sich zunächst, dass am 16. August 2017 um die 18.00 Uhr auf der Autobahn A53 dem Drittlenker und seinem Beifahrer einerseits und der Unfallgegnerin andererseits aus dem Kolonnenverkehr auf der Gegenfahrbahn hinaus, ein weisses Fahrzeug - nach Meinung des Beifahrers des Drittlenkers ein weisser VW Golf - mit geringer Geschwindigkeit über die doppelte Sicherheitslinie auf ihre Fahrbahn entgegengerollt kam. Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers, mit welchem die Unfallgegnerin seitlich kollidierte, handelt es sich um einen weissen VW Golf 1.6 TDI. Sowohl der Drittlenker und dessen Beifahrer einerseits, wie die Unfallgegnerin andererseits haben die entsprechende Stelle in der Linkskurve (in ihrer Fahrtrichtung) in vergleichbarer Weise dahingehend präzisiert, dass die 'Begegnung' mit dem entgegenkommenden weissen Fahrzeug kurz nach einem durchgeführten Überholvorgang erfolgte, welcher nach Ende der Sicherheitslinie auf der Autobahnauffahrt Uster Ost eingeleitet worden war. Der Drittlenker konnte nach der von ihm durch ein Ausweichmanöver vermiedenen Kollision, hinter sich eine Kollision hören und er sah im Rückspiegel, dass der hinter ihm ebenfalls auf der Überholspur fahrende weisse Personenwagen

11 nach rechts auf den Pannenstreifen fuhr. Sein Beifahrer, welcher nach dem Ausweichmanöver nach hinten schaute, sah wie ein weisser SUV mit dem Pannenblinker auf den Pannenstreifen fuhr. Beim weissen Hyundai iX35 der Unfallgegnerin (einem Kompakt-SUV), ging nach der Kollision automatisch der Warnblinker an und sie fuhr ihn rechts (neben der Seitenlinie) auf die Wiese. 4.4 Aufgrund der Kongruenz der Aussagen der Auskunftspersonen und der Unfallgegnerin in den wesentlichen Punkten hat es die Vorinstanz - wie zuvor auch die rapportierenden Polizeibeamten (Vi-act. 1) - zu Recht als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer in der langgezogenen Rechtskurve (in seine Fahrtrichtung) unkontrolliert aus dem Kolonnenverkehr geradeaus über die doppelte Sicherheitslinie geraten ist, und es in der Folge auf der Gegenfahrbahn zur Streifkollision mit dem Fahrzeug der korrekt entgegenkommenden Unfallgegnerin gekommen ist. Die Aussagen der Auskunftspersonen und der Unfallgegnerin ergeben ein übereinstimmendes Bild des Unfallgeschehens, welches durch die Einwände des Beschwerdeführers nicht erschüttert wird. Auch wenn das ihm entgegenkommende weisse Fahrzeug gemäss den Aussagen des Drittlenkers durch dessen Hupen während des Ausweichens wieder auf seine Fahrbahn zurückgelenkt hat, konnte er anschliessend hinter sich die Kollision hören, und den hinter ihm auf dem Überholstreifen fahrenden Personenwagen an den rechten Strassenrand fahren sehen, wobei sein Beifahrer auch noch die Pannenblinker registrierte. Im Übrigen korrespondiert dieser Hergang auch uneingeschränkt mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kollision offensichtlich nicht bewusst erlebt hat, weshalb er keine konkreteren Angaben zum Unfallhergang machen konnte, als dass es auf einmal zur Kollision gekommen sei (vgl. Erw. 2.2 hiervor). 4.5 Auch wenn der Drittlenker den Fahrer des ihm mit Schritttempo auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeugs nicht erkennen konnte, und die Farbe Weiss (offenbar) die häufigste Autofarbe ist, erscheint ein Szenarium, wonach in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe zur aktenkundigen Streifkollision zwischen dem Beschwerdeführer und der Unfallgegnerin eine weitere Kollision (zwischen einem weissen VW Golf und einem weissen Kompakt-SUV) stattgefunden haben könnte, mit der Folge, dass der "andere weisse Kompakt-SUV" - in identischer Weise wie der Personenwagen der Unfallgegnerin - mit Pannenblinker an den rechten Strassenrand gefahren ist, als unwahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als offenbar weder die Beteiligten der aktenkundigen Kollision, noch die innert kürzester Frist am Unfallort eingetroffenen Polizeibeamten (vgl. Erw. 2.1 i.f. hiervor) in unmittelbarer Nähe etwas von einer zweiten Kollision

12 und/oder einen zweiten, neben die Seitenlinie gefahrenen weissen SUV bemerkt haben. 4.6 Der Umstand, dass der Drittlenker angegeben hat, der ihm im Schritttempo auf seiner Fahrbahn entgegenkommende weisse Personenwagen habe durch sein Hupen wieder auf die eigene Fahrbahn zurückgelenkt, lässt bereits aufgrund der klaren Aussagen der Unfallgegnerin den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer vor der erfolgten Streifkollision bereits (vollständig) auf die eigene Fahrbahn zurückgekehrt ist. Die vom Beschwerdeführer angeführte Möglichkeit, dass sich die Unfallgegnerin ihrerseits über die Signalisationslinie hinaus (auf seine Fahrbahn) bewegt haben könnte, gründet letztlich einzig auf seinen nicht vorhandenen Erinnerungen an den Unfallhergang, und widerspricht insbesondere auch der Tatsache, dass im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Dezember 2017, welchen der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, ihm (und nicht der Unfallgegnerin) zur Last gelegt worden ist, dem herrschenden Strassenverkehr nicht die geschuldete Aufmerksamkeit geschenkt zu haben und nicht in der Lage gewesen zu sein, seinen Personenwagen rechtsgenüglich und entsprechend seinen Pflichten zu beherrschen, weswegen es zur Streifkollision zwischen ihm und der Unfallgegnerin gekommen sei, welche er bei pflichtgemässem Verhalten hätte verhindern können (vgl. Vi-act. 9; Erw. 3.6 hiervor). 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17.2.2015 Erw. 3.6). Der Beschwerdeführer hat diese Verkehrsregeln gemäss den vorstehenden Ausführungen (Erw. 4.2 ff. hiervor) offensichtlich verletzt und dadurch einen Unfall verursacht. Er vermochte bei der polizeilichen Einvernahme keine plausibleren Angaben zum Unfallhergang zu machen, als dass es sehr schnell gegangen und auf einmal zur Kollision gekommen sei (vgl. Erw. 2.3 hiervor). Seine gänzlich fehlenden Kenntnisse über das Unfallgeschehen, dokumentieren

13 anschaulich seine mangelhafte Zuwendung der Aufmerksamkeit gegenüber der Strasse und dem Verkehr. Nachdem ihm 'lediglich' eine mittelschwere Widerhandlung vorgeworfen wird, kann hier offen bleiben, ob ihn nur ein leichtes Verschulden trifft (oder nicht). Selbst ein nur leichtes Verschulden würde nichts daran ändern, dass die durch den Beschwerdeführer hervorgerufene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering qualifiziert werden kann, da sein über die doppelte Sicherheitslinie geratenes Fahrzeug mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte und dessen Lenkerin in der Folge zur Überprüfung des Gesundheitszustandes den Arzt aufsuchen musste (vgl. Vi-act. 1, Einvernahme Unfallgegnerin, Antworten auf Frage 5). Der Beschwerdeführer hat durch sein Fahrverhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, sondern durch die Kollision die Fahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs konkret gefährdet. Angesichts dessen kann die Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering eingestuft werden. Unter diesen Umständen ist die Annahme einer bloss leichten Widerhandlung ausgeschlossen. Ob der Unfall auf ein Blackout oder Sekundenschlaf zurückzuführen ist, oder seine Aufmerksamkeit aus anderen Gründen nicht auf die Strasse und dem Verkehr zugewandt war, ist letztlich nicht entscheidend, da dem Beschwerdeführer nur eine mittelschwere Widerhandlung angelastet wird (vgl. BGE 135 II 138 Erw. 2.2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17.2.2015 Erw. 3.6). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. 5.2 Unstreitigerweise wurde dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen (vgl. angefochtenen Verfügung S. 1 unten), weswegen die gesetzliche Mindestentzugsdauer neun Monate dauert (vgl. Erw. 1.1 hiervor). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 22. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an:  den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)  die Vorinstanz  und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Februar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Februar 2018

III 2018 18 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.02.2018 III 2018 18 — Swissrulings