Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.02.2019 III 2018 177

12 février 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,407 mots·~27 min·3

Résumé

Ausländerrecht (Kantonswechsel) | Ausländerrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 177 Entscheid vom 12. Februar 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Kantonswechsel)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1961), mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Juni 1985 in die Schweiz ein. Er ist Vater zwei erwachsener Töchter aus zwei früheren Ehen (Jg. 1992 und 1998; vgl. AFM-act. 352). Am 1. August 2011 verlegte A.________ seinen Wohnsitz vom Kanton Zürich in den Kanton Zug. Seit dem 15. Juni 2015 ist er mit B.________, welche in Mazedonien lebt und arbeitet, verheiratet (AFM-act. 204). Diese Ehe ist bis heute kinderlos. A.________ ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), ausgestellt im Kanton Zug, deren Kontrollfrist am 31. Dezember 2017 abgelaufen ist (AFM-act. 205). B. Anfangs 2014 informierte das Betreibungsamt C.________ das Amt für Migra-tion des Kantons Zug (AFM Zug), dass die 2011 an A.________ vererbte Liegenschaft KTN D.________ in E.________ mit ca. 1.8 Mio. Franken belastet sei gegenüber ca. Fr. 840'000.-- im Zeitpunkt des Erbganges. Das Total der auf A.________ lautenden Verlustscheine belaufe sich auf rund 2 Mio. Franken. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 verwarnte das AFM Zug A.________ (AFM-act. 190 ff.). Es wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht, falls er erneut zu berechtigten Klagen Anlass geben bzw. straffällig werden sollte. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (AFM-act. 198). C. Am 30. September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer im Kanton Zug nach Zürich ab (AFM-act. 240). Am 22. November 2016 stellte A.________ im Kanton Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. ein Gesuch um Kantonswechsel (vgl. AFM-act. 389 ff.), worauf der Kanton Zürich die Gesuchsprüfung anhand nahm. Noch vor Erledigung des Gesuches informierte das Bevölkerungsamt der Stadt F.________ mit Wegzugsmeldung vom 8. Februar 2017 die Einwohnerkontrolle G.________, dass A.________ sich per 31. Januar 2017 in F.________ abgemeldet habe. Als Wegzugsadresse wurde H.________strasse, I.________, angegeben (AFM-act. 255). A.________ unterzeichnete am 3. Februar 2017 einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss an der J.________strasse (recte wohl: H.________strasse), I.________, Kanton Schwyz, mit Mietbeginn per 1. März 2017 (vgl. AFM-act. 15 f.). Mit Gemeindemutation vom 3. März 2017 informierte die Einwohnerkontrolle G.________ das Amt für Migration des Kantons Schwyz (AFM Schwyz) (Posteingang am 6.3.2017) über den Zuzug von A.________ in den Kanton Schwyz (AFM-act. 17). Das AFM Schwyz behandelte den Fall in der Folge als "Gesuch um Kantonswechsel" (vgl. AFM-act. 35) und liess die Akten ergänzen. Insbesondere verlangte das AFM von den zuständigen Migrationsbehörden der Kantone

3 Zug und Zürich die Aktendossiers betreffend A.________ ein (vgl. AFM-act. 32, 34, und 37 f.). D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 lehnte das AFM Schwyz das Gesuch um Kantonswechsel von A.________ ab und wies ihn an, den Kanton Schwyz bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die Kosten der Verfügung wurden auf Fr. 510.-- (Gebühr Fr. 500.-- und Auslagen Fr. 10.- -) festgelegt (AFM-act. 525). E. Gegen die Verfügung des AFM Schwyz vom 8. Mai 2018 liess A.________ am 29. Mai 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 681/2018 vom 18. September 2018 beschloss der Regierungsrat: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.________ hat den Kanton Schwyz innert vier Wochen ab Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1'500.--) verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. (5.-7. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Zustellung elektronisch). F. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 erhebt A.________ gegen den am 25. September 2018 versendeten RRB rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 18. September 2018 und die Verfügung des Amts für Migration vom 8. Mai 2018 seien aufzuheben und es sei mir die Bewilligung zum Kantonswechsel in den Kanton Schwyz zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates vom 18. September 2018 aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an den Regierungsrat zurückzuweisen. 3. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. G. Mit Kurzvernehmlassung vom 23. Oktober 2018 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz die Beschwerdeabweisung und verzichtet unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Regierungsratsbeschluss auf weitere Ausführungen. Am 26. Oktober 2018 reicht das AFM Schwyz seine Vernehmlassung ein, ohne jedoch einen konkreten Antrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

4 1.1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20 [bis 31.12.2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG]) vom 16. Dezember 2005 im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AIG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Aufenthaltsbewilligung der gesuchstellenden Person (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG) und ist diese berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden (vgl. VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 1.1; vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22.1.2014 Erw. 2.1). Da der Kantonswechsel für alle Ausländerinnen und Ausländer bewilligungspflichtig ist, gilt das Gleiche auch für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung. Wie bei der Aufenthaltsbewilligung ist der örtliche Geltungsbereich auch bei einer Niederlassungsbewilligung auf das Kantonsgebiet des bewilligenden Kantons beschränkt. Der bewilligungspflichtige Kantonswechsel betrifft somit neben den Kurzaufenthaltern und Aufenthaltern auch die in Art. 37 Abs. 1 AIG nicht erwähnten Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung (vgl. Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/ Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 37 AuG). Lediglich ein vorübergehender Aufenthalt bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton ist bewilligungsfrei (Art. 37 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 67 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007). 1.2.1 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 AIG vorliegen (Art. 37 Abs. 3 AIG). Die Bewilligung des Kantonswechsels kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Grund für einen Bewilligungswiderruf gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (vgl. Bundesgerichtsurteile 2D_16/2015 vom 29.10.2015 Erw. 3.2; 2D_19/2014 vom 2.10.2014 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die Verweigerung des Kantonswechsels hat

5 nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton zur Folge (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). 1.2.2 Anspruch auf Kantonswechsel haben Personen mit Niederlassungsbewilligung somit nur, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt. Gemäss angefochtener Verfügung vom 8. Mai 2018 resp. angefochtenem RRB vom 18. September 2018 ist vorliegend der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. Per 1. Januar 2019 trat eine neue Fassung von Art. 63 AIG in Kraft, die mit Art. 63 AuG nicht identisch ist. Namentlich wurde Art. 63 Abs. 2 AuG, wonach die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, nur restriktiv widerrufen werden kann, ersetzt durch neu Art. 63 Abs. 2 AIG, wonach eine widerrufene Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Es stellt sich daher die Frage, welche Bestimmung vorliegend anwendbar ist, nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen länger als 15 Jahre in der Schweiz weilt. 1.2.3 Der Gesetzgeber hat zu der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Rechtsänderung keine Übergangsbestimmungen erlassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich das Ausländerrecht betreffend, ist in laufenden Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG das bisherige Recht anwendbar, wenn ein Verfahren erstinstanzlich unter Geltung des alten Rechts eingeleitet wurde. Dabei ist unerheblich, ob die Einleitung durch Gesuch oder von Amtes wegen erfolgte (Bundesgerichtsurteile 2C_903/2010 vom 6.6.2011 Erw. 3.1 [nicht publ. in BGE 137 II 233]; 2C_381/2018 vom 29.11.2018 Erw. 5.2.1; 2C_167/2018 vom 9.8.2018 Erw. 2; 2C_329/2009 vom 14.9.2009 Erw. 2.1). 1.2.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel in den Kanton Schwyz datiert vom 6. März 2017, der zwischenzeitlich ergangene, angefochtene RRB vom 18. September 2018 und die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 17. Oktober 2018 der Post aufgegeben. Die per 1. Januar 2019 eingetretene Rechtsänderung (vgl. Erw. 1.2.2 f.) erfolgte mithin während dem hängigen (Verwaltungsgerichts-)Beschwerdeverfahren. In Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Kantonswechsels vorliegend das bisherige Recht, insbesondere (alt) Art. 63 Abs. 2 AuG anzuwenden. Der Beschwerdeführer hält sich seit 1985 in der Schweiz auf, weshalb unbestrittenermassen nur die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 63

6 Abs. 1 lit. b AIG (die verglichen zum AuG keine Änderung erfahren haben) in Betracht kommen. Der Regierungsrat hält zutreffend fest (vgl. angefocht. RRB Erw. 4.2), dass kein Tatbestand von Art. 62 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937) vorliegt. Nachfolgend ist damit einzig zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz auch verhältnismässig wäre. 1.3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. 1.3.2 Nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung bis 31.12.2018) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 Erw. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Bundesgerichtsurteile 2C_138/2018 vom 16.1.2019 Erw. 2.2; 2C 658/2017 vom 25.6.2018 Erw. 3.1). Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 AuG N 37). 1.3.3 Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind, ob und inwiefern sich der Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden

7 sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (Bundesgerichtsurteile 2C_138/2018 vom 16.1.2019 Erw. 2.2; 2C_658/2017 vom 25.6.2018 Erw. 3.1). 1.3.4 Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 Erw. 3.3). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens; für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazu gekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen (Bundesgerichtsurteil 2C_273/2010 vom 6.10.2010 Erw. 3.4). 1.3.5 Primär obliegt es der Behörde abzuklären, ob Mutwilligkeit vorliegt (Bundesgerichtsurteil 2C_27/2018 vom 10.9.2018 Erw. 2.2). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich dabei die Mitwirkungspflicht auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 Erw. 5.1). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen (Bundesgerichtsurteil 2C_138/2018 vom 16.1.2019 Erw. 3.2). 2.1 Gemäss Verfügung vom 8. Mai 2018 lehnte das AFM Schwyz das Gesuch um Kantonswechsel gestützt auf den Widerrufsgrund Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ab (in der Verfügung wird durchgängig der nicht einschlägige Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bzw. AIG [dauernd und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen] aufgeführt; es ergibt sich jedoch aus den Ausführungen zweifelsfrei, dass das AFM Schwyz eine Prüfung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vornahm). Angesichts des signifikanten Betrags der bis dato angehäuften Schulden seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schwer wiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als erfüllt zu beurteilen (Verfügung des AFM Schwyz vom 8.5.2018 Erw. 5; AFM-act. 523). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung führte das AFM Schwyz zudem aus, der Schluss liege nahe, dass sich der Beschwerdeführer nur ungenügend um die Tilgung der aufgelaufenen Schulden bemüht habe, von einer Sanierung könne nicht die Rede sein, vielmehr

8 seien die bestehenden Schulden weiter angestiegen, nach der Verwarnung durch das AFM Zug am 20. Februar 2015 seien bis zum 5. Oktober 2017 24 weitere Betreibungen und Verlustscheine hinzugekommen. Die Androhung des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung hätten ihn offenbar nicht davon abgehalten, weiterhin seine finanziellen Verpflichtungen zu vernachlässigen und weiter Schulden anzuhäufen (Verfügung des AFM Schwyz vom 8.5.2018 Erw. 8; AFM-act. 523). Zudem sprach gemäss AFM Schwyz auch die Interessenabwägung nicht gegen einen Widerruf resp. eine Wegweisung (Verfügung des AFM Schwyz vom 8.5.2018 Erw. 7 ff.). 2.2 Der Regierungsrat bestätigt im angefochtenen RRB die Beurteilung des AFM Schwyz. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren massive finanzielle Probleme und lasse regelmässig Rechnungen unbezahlt. Den diversen Betreibungsregisterauszügen könne entnommen werden, dass er nicht nur seinen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachkomme, sondern in grossem Ausmass auch privatrechtliche Schulden aufweise. Seit der am 20. Februar 2015 rechtskräftig verfügten Widerrufsandrohung des AFM Zug hätten sich allein die offenen Verlustscheine des Beschwerdeführers um Fr. 261'402.68 erhöht. Auch wenn das Total der offenen Verlustscheine der letzten 20 Jahre unbekannt sei, sei genügend erstellt, dass der Beschwerdeführer seit der Verwarnung durch sein verantwortungsloses Verhalten in vorwerfbarer Weise massiv weitere Schulden geäufnet habe. Dem Beschwerdeführer sei daher vorzuwerfen, dass er auch nicht ansatzweise ernsthaft bemüht gewesen sei, seine Schulden zu verringern bzw. keine neuen Schulden entstehen zu lassen (angefocht. RRB Erw. 5.3). Der Beschwerdeführer sei nachweislich seit 20 Jahren verschuldet und die Tendenz sei massiv zunehmend. Durch sein Verhalten lege er an den Tag, offensichtlich weder gewillt noch fähig zu sein, sich an die öffentliche Ordnung zu halten. Entsprechend bestätigte der Regierungsrat die Erfüllung des Widerrufsgrunds Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Auch die vom Regierungsrat vorgenommene Interessenabwägung fiel zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Es sei kein wichtiger Grund auszumachen, der eine Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in den Kanton Schwyz erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer erleide keine nennenswerten Nachteile, wenn ihm der Kantonswechsel verweigert werde, zumal ein Wochenaufenthalt oder ein vorübergehender Aufenthalt im Kanton Schwyz möglich und zulässig bleibe. Auch könne er weiterhin seiner Arbeit als Kellner auf dem I.________ nachgehen. Der Beschwerdeführer könne weiterhin im Kanton Zug verbleiben, wo er bis auf Weiteres die Niederlassungsbewilligung besitze. Die Verweigerung der Bewilligung für den Kantonswechsel wahre somit auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (angefocht. RRB Erw. 6.2).

9 2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das AFM Zug habe ihn am 20. Februar 2015 zwar verwarnt, einen Widerruf bis anhin jedoch nicht verfügt. An diese Einschätzung sei der Kanton Schwyz gebunden. Es dürften deshalb bei der Prüfung des Kantonswechsels nur Vorkommnisse berücksichtigt werden, die sich nach dem 20. Februar 2015 ereignet hätten (Beschwerde S. 2 Ziff. 3-5). Nach dem 20. Februar 2015 seien nur noch wenige Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden. Soweit sich der Regierungsrat auf die nach dem 20. Februar 2015 datierenden Verlustscheine berufe, gehe dies nicht an, da diese Verlustscheine Ereignisse betreffen würden, die vor diesem Datum eingetreten seien und die vom AFM Zug bei der ausgesprochenen Verwarnung bereits berücksichtigt worden seien. Bei zwei konkreten Betreibungen in Höhe von rund Fr. 150'000.-- habe er (der Beschwerdeführer) Rechtsvorschlag erhoben. In der gleichen Sache seien bereits vor 2015 Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden. Es handle sich um völlig ungerechtfertigte Betreibungen, die vom AFM Zug bereits berücksichtigt worden seien und dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden könnten (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, dass er durch die Aufnahme einer regelmässigen Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis eine klare Abkehr von seinen früheren Tätigkeiten genommen habe und sich wirtschaftlich stabilisiert habe. Er könne seine Lebenshaltungskosten bezahlen, er verhalte sich klaglos und er habe auch nie Sozialhilfe beansprucht. Die Vorinstanzen hätten somit sein (gebessertes) Verhalten seit 2015 nicht bzw. unrichtig gewürdigt. Es liege kein Grund vor, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. 3.1.1 Es ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung des Kantons Zug befindet, sich im Kanton Zürich angemeldet und dort ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt hatte. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer vor Erledigung dieses im Kanton Zürich initiierten Verfahrens betreffend Kantonswechsel per 31. Januar 2017 wieder abgemeldet hatte und in den Kanton Schwyz, H.________strasse, I.________, zog: Er unterschrieb am 3. Februar 2017 einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit für eine Wohnung an der genannten Adresse mit Mietbeginn per 1. März 2017. Der Beschwerdeführer meldete sich alsdann bei der Gemeinde G.________ (Gemeindemutationsmeldung vom 3.3.2017) an und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels in den Kanton Schwyz. Im Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer im Hotel K.________ eine Teilzeitstelle angetreten (vgl. AFM-act. 538).

10 3.1.2 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer entgegen der gesetzlichen Vorschrift nach Art. 37 Abs. 1 AIG noch vor der Bewilligung des Kantonswechsels in den Kanton Schwyz zog und hier auch eine Arbeitsstelle annahm, mithin den Entscheid über den Kantonswechsel nicht im Ursprungskanton Zug abwartete. Durch dieses gesetzeswidrige Verhalten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, sollte er aufgrund des verfrühten Kantonswechsels Dispositionen getroffen haben und eine Gesuchsablehnung deswegen nachteilige Folgen zeitigen (vgl. VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 3.2). 3.2.1 Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom AFM Zug mit unangefochten gebliebener und in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Februar 2015 i.S.v. Art. 96 Abs. 2 AIG ausländerrechtlich "erst- und letztmals" verwarnt und ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht wurde, falls er erneut zu berechtigten Klagen Anlass gebe bzw. straffällig werden sollte (AFM-act. 195). Den Widerrufsgrund erblickte das AFM Zug darin, dass der Beschwerdeführer den öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen in keiner Weise nachgekommen sei, was aus der enormen Summe an Verlustscheinen deutlich werde und dass er trotz beträchtlichen Schulden, etwa Verlustscheinen in der Höhe von über Fr. 1'000'000.--, weitere Darlehen aufgenommen habe (AFM-act. 193). Das AFM Zug folgerte daraus, dass es von Dreistigkeit zeuge, die Darlehensgeber im Glauben zu lassen, dass sie das Geld zu den vereinbarten Konditionen wieder zurückerhielten, und dass diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers von mutwilliger Schuldenwirtschaft zeuge. Das AFM Zug kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe "in voller Absicht Misswirtschaft" betrieben und daher in klarer Art und Weise gegen die öffentliche Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG verstossen (AFM-act. 193). 3.2.2 In Anbetracht der im Recht liegenden Unterlagen ist diese Darstellung des AFM Zug nachvollziehbar und keinesfalls zu beanstanden. Zum einen bleiben die effektiven unternehmerischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Dunkeln, zum andern aber erhellt aus den diversen Betreibungsregisterauszügen, dass sich der Beschwerdeführer massiv verschuldete und eine geringe Zahlungsmoral zeigte. Die Dreistigkeit seines Tuns belegen etwa auch die Feststellungen der Ermittler des Kantons Zürich, die im Zusammenhang einer Anzeige von 2005 betreffend Darlehensbetrug festhielten, der Beschwerdeführer habe von allem Anfang an eine geschäftige und wohlhabende Scheinwelt vorgegaukelt, um das Darlehen zu erlangen (AFM-act. 39). Seine Erklärungen betreffend allgemein schwierige wirtschaftliche Lage und Schwierigkeiten der Flugbranche sind sehr vage und wenig glaubhaft. Ebenso sind seine Ausführungen, nach dem Tod der von ihm gepflegten Frau L.________ (im Februar 2011) habe er sich bemüht, ei-

11 ne neue wirtschaftliche Basis aufzubauen und dazu das Projekt M.________ bearbeitet und die N.________ AG übernommen zu haben, wofür er die geerbte Liegenschaft habe belasten sowie bei verschiedenen Personen Kredite aufnehmen müssen, bei Durchsicht der Akten wenig glaubhaft. Die N.________ AG mag er 2010 (mithin noch vor dem Tod von Frau L.________) übernommen haben (vgl. AFM-act. 158). Gemäss Darstellung einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 29. September 2016 hatte er die Firma allerdings bereits 2008 gegründet und u.a. seine von ihm geschiedene Frau 2008 und dann erneut 2011 angestellt (AFM-act. 230). Schon daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht die volle Wahrheit äussert. Ebenso ergeht aus den Akten, dass O.________ seine Zahlungen, für welche die N.________ AG im Juni 2012 einen Darlehensvertrag ausstellte (AFM-act. 159), bereits in den Jahren 2003 bis 2006 leistete, als es diese Firma noch gar nicht gab (AFM-act. 160); die Schuld ist somit nicht mit schwierigem wirtschaftlichem Umfeld zu begründen. 3.2.3 Ausländerrechtlich wurde diese in der Vergangenheit liegende, mutwillige Misswirtschaft bis im Februar 2015 indes durch das AFM Zug beurteilt und es hat als Massnahme den Bewilligungswiderruf angedroht. Rechtsprechungsgemäss kann dieses Missverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen einer neuerlichen Gesamtwürdigung zwar einfliessen. Für die Ablehnung des Kantonswechsels darf die bis Anfangs 2015 betriebene Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers indes nicht entscheidend sein. Vielmehr ist verlangt, dass er auch nach der Widerrufsandrohung weiterhin und mutwillig Schulden gemacht hat (vgl. Erw. 1.3.3). Insofern kann weder dem AFM Schwyz noch dem Regierungsrat gefolgt werden, wenn sie in den Begründungen hauptsächlich auf die offenkundige, mutwillige Schuldenwirtschaft aus der Zeit vor der Verwarnung verweisen. 3.3 Auch für die Zeit nach dem angedrohten Bewilligungswiderruf betrieb der Beschwerdeführer laut den Vorinstanzen mutwillige Schuldenwirtschaft. Hierzu ist festzuhalten, dass jedoch für die Zeit ab Februar 2015 die Akten wenig aussagekräftig sind. 3.3.1 Das AFM Schwyz hat vom Beschwerdeführer im Rahmen der Gesuchsprüfung u.a. einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einverlangt (AFM-act. 464, 465). Er reichte einen Auszug des Betreibungsamtes C.________, datierend vom 11. Mai 2017, ein (AFM-act. 473 ff.) mit ergänzenden Bemerkungen seinerseits (AFM-act. 482). Am 14. September 2017 wurde erneut ein aktueller Betreibungsregisterauszug einverlangt, worauf ein Auszug des Betreibungsamtes C.________ vom 5. Oktober 2017 eingereicht wurde. Nachdem sich der Be-

12 schwerdeführer Ende September 2016 aus dem Kanton Zug abmeldete (wie dem AFM Schwyz bekannt war), ist nicht erstaunlich, dass in beiden Auszügen der letzte Eintrag vom 16. September 2016 datiert. Mithin lagen dem AFM Schwyz bis zu seiner Verfügung am 8. Mai 2018 für über 1 ½ Jahre gar keine aktuellen betreibungsrechtlichen Informationen vor. Über die Hälfte der Zeit lässt sich mithin keine Aussage machen. 3.3.2 Es kann nicht bestritten werden, dass der Betreibungsregisterauszug auch nach Februar 2015 bis September 2016 weitere, zusätzliche Einträge aufweist. So kamen - wie die Vorinstanzen richtig festgestellt haben - weitere Betreibungen und Verlustscheine dazu. Insgesamt erhöhte sich die Summe offener Verlustscheine. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe weiterhin mutwillig Misswirtschaft betrieben und qualifiziert weitere Schulden angehäuft. Der Auszug umfasst rund 1 ½ Jahre nach Rechtskraft des angedrohten Bewilligungswiderrufs. Die Neueinträge umfassen viele Verlustscheine nach Art. 149 SchKG, einen X Verlustschein nach Art. 115 SchKG sowie mehrere ZB Betreibung eingeleitet. Dass die Schulden, die hinter diesen Einträgen stehen, erst nach der rechtskräftigen Androhung eingegangen wurden, ist wenig wahrscheinlich (wenn auch nicht ausgeschlossen). Für einzelne Positionen steht ohne Zweifel fest, dass die Forderung bereits lange vor der Androhung bestand (etwa Forderungen O.________ oder P.________). Im Übrigen aber ist es unklar und wurde von den Vorinstanzen auch nicht geklärt, obschon gemäss Rechtsprechung nach einer Verwarnung das Verhalten danach entscheidwesentlich ist. 3.3.3 Allenfalls kann aus dem Betreibungsregisterauszug gelesen werden, dass der Beschwerdeführer die (ggfs. bereits seit langem bestehenden) Forderungen nach dem angedrohten Bewilligungswiderruf nicht vollständig beglichen hat. Auch das Ausbleiben einer Schuldensanierung kann einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG darstellen, wobei dem Gesuchsteller auch diesfalls Mutwilligkeit vorgeworfen werden muss. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass es einer Person, deren Lohn gepfändet wird, unter Umständen nicht möglich ist, Schulden darüber hinaus abzubauen, im Gegenteil sei nicht ausgeschlossen, dass weitere Betreibungen hinzukämen (vgl. Erw. 1.3.3). Vorliegend lassen weder der aktuellste Betreibungsregisterauszug (mit letztem Eintrag vom 16.9.2016) noch die weiteren Akten einen Schluss zu, ob seitens Beschwerdeführer freiwillig oder im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Verfahrens Schulden getilgt wurden und ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat oder hätte, darüber hinaus Schulden abzubauen. Auf entsprechende Anfrage hin hielt der damalige Rechtsvertreter am 27. November 2017 fest, der Beschwerdeführer habe sich angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Ver-

13 hältnisse nicht in der Lage gesehen, Schulden zurückzubezahlen (AFM-act. 519, Frage 3). Ob etwa eine Lohnpfändung durchgeführt wurde oder nicht, erhellt daraus nicht. Immerhin erhellt aus dem Registerauszug vom 13. Februar 2014, dass Einkommenspfändungen auch schon durchgeführt wurden (vgl. AFM-act. 304). 3.3.4 Mithin steht fest, dass der relevante Zeitraum ab Frühjahr 2015 durch die Vorinstanzen zu wenig abgeklärt wurde und auf Grund der vorliegenden Akten kein Entscheid möglich ist, ob dem Beschwerdeführer Andauern einer mutwilligen Schuldenwirtschaft vorgeworfen werden kann. Weder steht solches fest (wie die Vorinstanzen erwogen), noch kann dies ausgeschlossen werden (wie der Beschwerdeführer vorträgt). 4.1 Damit aber ist die Sache noch nicht spruchreif und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das AFM Schwyz zurück zu weisen. Wie erwähnt ist es Sache der Behörde, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung abzuklären und nachzuweisen, ob der Beschwerdeführer über die Androhung des Bewilligungswiderrufs hinaus weiterhin nicht vernachlässigbar neue Schulden angehäuft hat und/oder auf eine Schuldensanierung verzichtet hat und dass er dabei mutwillig handelte (vgl. Erw. 1.3.5). Da es sich dabei insbesondere auch um Tatsachen handelt, die der Beschwerdeführer besser kennt als das AFM Schwyz und die dieses ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann, kommt jedoch der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers wesentliche Bedeutung zu. Gemäss Bundesgericht kann vom Ausländer gar der Gegenbeweis verlangt werden, wenn sich aufgrund von Hinweisen der Tatbestand derart verdichtet hat, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. 4.2 Vorliegend liegen nicht genügend Hinweise vor, so dass von einer eigentlichen Tatsachenvermutung einer mutwilligen Schuldenwirtschaft die Rede sein könnte. Dem Beschwerdeführer muss indes klar sein, dass einige Indizien dafür sprechen. Es muss ihm klar sein, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im eigenen Interesse seine Bemühungen offenlegt und die Nachweise erbringt, dass die bestehenden Schulden aus der Zeit vor der Androhung stammen, dass er um Schuldensanierung bemüht ist und dass er sich wohlverhält. Mit seinen teils kurzen Antworten ist dem nicht genüge getan. Zudem erscheinen nicht alle Antworten glaubhaft. Diesbezüglich ist auf das bereits unter Erw. 3.2.2 Ausgeführte zu verweisen. Zudem ist etwa nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Forderungen von P.________ und O.________ seien ungerechtfertigt. Immerhin liegt in den Akten eine Schuldanerkennung über Fr. 104'790.-- (+1'050 €), mindestens

14 Fr. 44'790.-- davon hatte sein damaliger Anwalt gegenüber dem AFM Zug am 7. Juli 2014 anerkannt (AFM-act. 162, 152). Dieser erklärte auch bezüglich der Forderung von P.________, der Beschwerdeführer habe diese vor dem Bezirksgericht Zug persönlich anerkannt (AFM-act. 163), weshalb seine heutige Behauptung, die Forderung sei nicht rechtens, mindestens zweifelhaft ist. Entweder vermag er seine Behauptung zu belegen oder aber es zeugt von weiterhin andauernder Mutwilligkeit (diese Schulden selber stammen nachweislich aus der Zeit vor der Androhung). Auch hat er bislang keinerlei Ausführungen resp. Erklärungen gemacht zu den Betreibungen der Versicherungen oder der Korporation oder den Alimenten oder der lokalen Firmen. Soweit er diese Forderungen bestreitet, müsste er seine Bestreitung mindestens nachvollziehbar glaubhaft machen. Die Aussage allein, die Forderung sei seines Erachtens nicht gerechtfertigt, ist hierzu ungenügend und belegt im Gegenteil bloss seinen Unwillen, Forderungen zu begleichen, was nicht akzeptiert werden kann. So kann etwa nicht geduldet werden, wenn er für die Verlustscheine gegenüber der öffentlichen Hand die Begründung abgibt, diese stünden im Zusammenhang mit einer Erbschaft, wobei die Höhe der Forderung seines Erachtens nicht rechtens sei (vgl. AFM-act. 482, 502, 519). Soweit die Forderung in Rechtskraft erwachsen ist, hat er diese zu begleichen. Soweit er dies nicht tut und betrieben werden muss, ist dies nichts anderes als nicht duldbare Schuldenwirtschaft. Überhaupt keine Ausführungen macht der Beschwerdeführer zur Q.________ GmbH, die er am 18. September 2015, mithin nach der Androhung durch das AFM Zug, gründete, und deren Geschäftsführer mit einem Monatslohn von Fr. 6'800.-- er war (AFM-act. 185). Am 7. April 2017 stellte er für das Amt für Migration eine Arbeitsbestätigung aus, wonach er bei der Q.________ GmbH unbefristet angestellt sei und nicht in Kündigung stehe (AFM-act. 461). Bereits mit Urteil vom 28. April 2017 hat der Richter über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet und das Verfahren wurde am 15. Juni 2017 mangels Aktiven eingestellt. Die offenen Forderungen, welche zum Konkurs dieser Gesellschaft des Beschwerdeführers führten, erscheinen nicht in seinem Betreibungsauszug. Von Interesse sind hier etwa, ob die (gemäss Lohnausweisen abgerechnete) Sozialversicherungsabgaben geleistet wurden oder welche anderen Gläubiger offene Forderungen beklagten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung seines Umgangs mit Schulden ist auch dies zu berücksichtigen. Auch hierzu sind Abklärungen notwendig. In Anbetracht seiner finanziellen Lage erstaunt sodann, dass der Beschwerdeführer per 15. November 2016 in F.________ ein möbliertes Appartement für

15 monatlich Fr. 3'390.-- mietete (AFM-act. 223). Zudem bestehen Andeutungen, dass er in der fraglichen Zeit auch Geschäftsräume mietete (AFM-act. 219). 5. Damit erweist sich die Beschwerde insoweit begründet, als der Beschwerdeführer im Eventualantrag Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsdarstellung und Neuentscheidung beantragt. 6.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_520/2014 vom 29.10.2014 Erw. 6 und 8C_604/2013 vom 28.12.2014 Erw. 6, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 132 V 215 Erw. 6.1; VGE I 2014 62 vom 31.10.2014 Erw. 6.1; VGE I 2013 41 vom 7.8.2013 Erw. 3.1). 6.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Kanton aufzuerlegen (Art. 72 VRP). 6.3 Anspruch auf eine Parteientschädigung im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren besteht nicht. Hingegen war der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anwaltschaftlich vertreten, weswegen ihm für jenes Verfahren eine Parteientschädigung zusteht. Diese wird gestützt auf den Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 in pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. 7. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Regierungsratsbeschluss vom 18. September 2018 und die Verfügung des Amtes für Migration vom 8. Mai 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an das Amt für Migration des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 3. Der Kanton hat dem Beschwerdeführer für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde* im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - das Amt für Migration (EB) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 12. Februar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

17 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Februar 2019

III 2018 177 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.02.2019 III 2018 177 — Swissrulings