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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.12.2018 III 2018 176

6 décembre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,568 mots·~18 min·4

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 176 Entscheid vom 6. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 22. April 2016 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. am A.________1965) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. In der Begründung wurde dazu u.a. ausgeführt, dass der Verfügungsadressat am 8. Dezember 2015 einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (Atemalkohol mind. 1.79‰) gelenkt sowie die durch den Staatsanwalt angeordnete Blutprobe und die Durchführung eines 2. Atemlufttests verweigert habe (Viact. 1). Mit Verfügung vom 2. September 2016 hat das Verkehrsamt gestützt auf einen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 30. August 2016 die Fahreignung unter Auflagen (Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz) bejaht sowie den Führerausweis wieder erteilt (Vi-act. 2). B. Gestützt auf einen Bericht des IRM vom 22. August 2017 bejahte das Verkehrsamt mit Verfügung vom 29. September 2017 weiterhin die Fahreignung unter Auflagen, wozu die Einhaltung einer Alkohol-Fahr-Abstinenz, das Einhalten eines sogenannten "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens (d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) sowie eine Kontrolluntersuchung (inkl. Haaranalyse) beim IRM im Februar 2018 gehörten (Vi-act. 4). C. Mit Verfügung vom 26. April 2018 bejahte das Verkehrsamt weiterhin die Fahreignung, wobei die bisherigen Auflagen (Alkohol-Fahr-Abstinenz/ "soziales" Alkoholtrinkverhalten/ IRM-Untersuchung im August 2018) erneuert wurden. Bei Missachtung der Auflagen wurde der sofortige Entzug des Führerausweises angedroht (Vi-act. 5). D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, im August 2018 eine Kontrolluntersuchung beim IRM zu absolvieren (Vi-act. 6). Der entsprechende IRM-Bericht wurde am 21. September 2018 erstattet mit dem Ergebnis, wonach die Fahreignung aufgrund des festgestellten Alkoholüberkonsums verneint werden müsse (Vi-act. 7). Gestützt darauf verfügte das Verkehrsamt am 27. September 2018 einen Sicherungsentzug, wobei die Wiedererteilung des Führerausweises von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht wurde (Vi-act. 9): - Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; - Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen (Suchtberatungsstelle, Psychologe oder Psychiater); - Verkehrsmedizinischer Untersuch inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin (…); - Ein Bericht über die Therapiegespräche muss zur Untersuchung mitgebracht werden; - Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.

3 E. Gegen diese am 28. September 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 17. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 27. September 2018 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen unverzüglich herauszugeben bzw. wieder zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. F. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2018 beantragte das kantonale Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Innert erstreckter Frist wies der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 4. Dezember 2018 u.a. auf die Ergebnisse einer am 19. November 2018 asservierten und am 29. November 2018 in einem deutschen Labor ausgewerteten Haarprobe hin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE III 2017 11 Erw. 11.2 mit Verweis auf BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 IB 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang

4 der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). 1.3.1 Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfügung vom 27. September 2018, mit welcher die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet und umschrieben hat, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaushändigung des Führerausweises in Frage komme. Mithin ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu prüfen, ob diese am 27. September 2018 angeordnete Massnahme einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen. 1.3.2 Eine andere Fragestellung ist, ob (und gegebenenfalls wann) eine neue, nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführte Haaranalyse es rechtfertigt, den strittigen Sicherungsentzug durch eine andere (mildere) Massnahme abzulösen (bzw. unter Umständen ersatzlos aufzuheben). Diese Frage stellt sich deshalb, weil der Beschwerdeführer nach dem Erlass der Sicherungsentzugsverfügung vom 27. September 2018 (sowie gestützt auf einen entsprechenden Hinweis der betreffenden IRM-Gutachterin vom 30.10.2018) am 19. November 2018 eine neue Haarprobe durch Dr.med. C.________ entnehmen liess, welcher diese Arm-Haare direkt nach der Entnahme in einen versiegelten Umschlag legte und an ein spezialisiertes Labor in Bad Salzuflen sandte (was dieser Arzt mit seiner Unterschrift bescheinigte). Die Auswertung dieser Haarprobe erfolgte am 26. November 2018 und zwar deshalb in diesem deutschen Labor, weil das IRM in Zürich offenbar nur Anfragen von Amtsstellen berücksichtigt. Über die Konsequenzen dieses neuen Begutachtungsergebnisses wird zunächst die Vorinstanz erstinstanzlich zu befinden haben. Dabei wird sie aus folgenden Gründen die betreffende IRM-Sachverständige einzubeziehen haben. Die Rückfrage betrifft folgende Konstellation. Zum einen formulierte die Sachverständige am

5 Schluss des verkehrsmedizinischen Berichts vom 21. September 2018, dass die Wiederaushändigung des Führerausweises eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz voraussetzen soll (vgl. Vi-act. 7, S. 3), was in der Folge von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung übernommen wurde (vgl. Vi-act. 9). Zum andern wies die gleiche Sachverständige am Schluss ihrer zweiten Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 und mithin rund 5½ Wochen später ausdrücklich darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, eine erneute Haaranalyse in Auftrag zu geben (vgl. Vi-act. 12 in fine). Ein solcher Hinweis der Sachverständigen zur erneuten Vornahme einer Haaranalyse (noch bevor 6 Monate seit der letzten Haaranalyse vergangen sind), ist grundsätzlich als eine gewisse Relativierung der vorgenannten 6-Monatsfrist zu verstehen (ansonsten dieser Hinweis am Schluss der Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 keinen Sinn machen würde). 1.3.3 In diesem dargelegten Sinne ist auf das vorliegende Begehren des Beschwerdeführers um Wiedererteilung des Führerausweises, soweit es aus dem erwähnten neuen Laborergebnis hergeleitet wird, derzeit nicht einzutreten. Vielmehr wird das mit dem neuen Laborgutachten begründete Begehren zur Prüfung und neuen Entscheidfindung (unter Einbezug der IRM-Sachverständigen) an die Vorinstanz weitergeleitet. 2. Soweit die mit der Beschwerde beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit umgehender Aushändigung des Führerausweises nicht mit einem neuen Laborgutachten vom 26. November 2018, sondern mit bereits am Verfügungszeitpunkt bestehenden Aspekten begründet wird, drängen sich die nachfolgenden Bemerkungen auf. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 331 Erw. 9.1 S. 351f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (vgl. BGE 140 II 334 Erw. 6 S. 339). 2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet aber die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. 2.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Trunkenheitsfahrt vom 8. Dezember 2015 (mit mindestens 1.79‰) nach einem vorsorglichen Sicherungsentzug (Vi-act. 1) und der Wiedererteilung des Führerausweises im September 2016 zunächst eine (mit Haaranalyse kontrollierte) Alkoholtotalabstinenz (vgl. Vi-act. 2) und ab 29. September 2017 - abgesehen von einer Alkohol-Fahr-Abstinenz - ein sogenanntes "soziales" Alkoholtrinkverhalten einzuhalten hatte (Vi-act. 4). Ein solches Alkoholtrinkverhalten umfasst grundsätzlich nur einen gelegentlichen und keinen übermässigen Alkoholkonsum, wie dies im entsprechenden und dem Beschwerdeführer abgegebenen Merkblatt dargelegt wird. 2.4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist ihm in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht der Führerausweisentzog worden. Er bestreitet, dass er gegen die Auflage des "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens verstossen habe. In der Beschwerde macht er u.a. geltend, - dass die halbjährlichen Kontrolluntersuchungen beim IRM Zürich im August 2017 und Februar 2018 günstig verlaufen seien, indem die Haaranalyse-Werte jeweils weniger als 7 pg/mg EtG (Ethylglucuronid) ergeben hätten (vgl. Beschwerde, S. 4 unten, mit Verweis auf Vi-act. 7, S. 3); - dass mithin der Beschwerdeführer im Zeitraum von September 2016 bis Februar 2018 keinen Alkohol bzw. sehr geringe Mengen von Alkohol konsumiert habe (vgl. Beschwerde, S. 5 oben); - dass der Beschwerdeführer wegen eines Burnout-Syndroms seit Oktober 2017 arbeitsunfähig und in ambulanter therapeutischer Behandlung beim Psychiater D.________ war (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 8); - dass dank dieser ambulanten Behandlung (unterstützt durch die regelmässige Einnahme von Brintellix) eine deutliche

7 Zustandsverbesserung sowie eine Wiederaufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit ab September 2018 möglich geworden seien (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 8); - dass der behandelnde Psychiater D.________ während 30 Behandlungssitzungen nie Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch festgestellt habe; - dass der Psychiater D.________ vermute, dass das seit Mai 2018 regelmässig eingenommene Präparat Brintellix, welches 10% Alkohol beinhalte, für den höheren pg/mg-Wert verantwortlich sei (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 8 in fine); - dass der Hausarzt am 5. Oktober 2018 das Blut des Beschwerdeführers untersuchen liess und dabei hinsichtlich der relevanten Biomarker keine Hinweise auf einen erhöhten Alkoholkonsum festgestellt worden seien (vgl. Beschwerde, Ziff. 9); - dass diese Laborbefunde nur den Zeitraum der letzten zwei bis vier Wochen vor der Blutentnahme (d.h. seit ca. 7.9.2018) abdecken und immerhin bestätigen würden, dass der Beschwerdeführer seit dem 2wöchigen Urlaub auf Mallorca (letzte Augustwoche/ erste Septemberwoche) keinen relevanten Alkoholkonsum mehr aufgewiesen habe (vgl. Beschwerde, S. 6 oben); - dass zudem die Messunsicherheit gemäss Leitfaden der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin bei +/- 30 Prozent liege, womit die Haaranalyse vom 7. September 2018 eine Bandbreite von 37 pg/mg bis 69 pg/mg ergebe, mithin der untere Wert von 37 pg/mg "nur leicht über dem Grenzwert des sozialen Alkoholtrinkverhaltens" liege, was auch im Einklang zu bringen sei mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nur während des Mallorca-Urlaubs "unmittelbar vor der Kontrolluntersuchung" "regelmässig und viel Alkohol konsumiert habe" (vgl. Beschwerde, Ziff. 10); - und dass der Beschwerdeführer seit 2018 für die Firma E.________ AG bzw. für die F.________ als Handelsreisender erwerbstätig sei und für diese Tätigkeit auf den Führerausweis angewiesen sei (im Durchschnitt 300 bis 400 km pro Tag), mithin ohne Führerausweise die fristlose Entlassung drohe (vgl. Beschwerde, Ziff. 11). 2.5 Die Vorinstanz argumentiert sinngemäss, der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer unter der Auflage der Einhaltung eines "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens wieder erteilt worden. Gegen diese Auflage habe er vorliegend verstossen. Nach der letzten Kontrolle vom 7. September 2018 beim IRM habe die Fachärztin für Rechtsmedizin im Bericht vom 21. September 2018 aufgrund des festgestellten Alkoholüberkonsums die Fahreignung verneint. Diesem verkehrsmedizinischen Bericht komme uneingeschränkt Beweiswert zu; es bestehe kein Anlass, davon abzuweichen. Die vom Hausarzt am 5. Oktober

8 2018 veranlassten Laboruntersuchungen könnten daran nichts ändern, zumal sie nur einen Zeitraum der letzten 2 bis 4 Wochen vor der Blutentnahme (nicht aber den Zeitraum vor der IRM-Kontrolle vom 7.9.2018) abdecken würden. Und selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Messunsicherheit von +/- 30% berücksichtigt würde, bliebe es dabei, dass bei einem gemessenen EtG- Wert von 53 pg/mg (bzw. einer Bandbreite von 37 pg/mg bis 68.9 pg/mg) der massgebende Schwellenwert von 30 pg/mg EtG klar überschritten wurde. Im Übrigen liege zur Einnahme von Brintellix eine Stellungnahme des IRM vor, wonach bei sachgemässer Einnahme keine Blutalkoholisierung hervorrufbar sei, welche zu einer Bildung von EtG führen würde. 2.6 Gemäss dem erwähnten IRM-Gutachten hat die chemisch-toxikologische Untersuchung der beim Beschwerdeführer am 7. September 2018 entnommenen Beinhaare für den Zeitraum der letzten 3 bis 6 Monate eine EtG-Konzentration von 53 pg/mg Haare ergeben (vgl. Vi-act. 7). 2.7 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 Erw. 3 S. 337f. mit Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung) Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Haar-Längenwachstums lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 II 334 Erw. 3 S. 337 mit Hinweisen, und Erw. 7 S. 340). 2.8 Was allfällige Messunsicherheiten anbelangt, hat das Bundesgericht im genannten Urteil 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 grundsätzlich eine Bandbreite von +/- 25% anerkannt und zwar unabhängig davon, ob die Haaranalyse dazu dient festzustellen, dass jemand gar keinen Alkohol konsumiert hat, oder ob es

9 darum geht, die konsumierte Menge zu ermitteln. Bei dieser Sachlage ist unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit von einem EtG-Wert zwischen 39.75 (53 x 0.75) und 66.25 (53 x 1.25) auszugehen, womit ein Nachweis für einen übermässigen Alkoholkonsum vorliegt (vgl. zit. Urteil 1C_491/2017, Erw. 3.3). 2.9.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht ohne triftigen Grund von einer Haaranalyse, die in einem dafür vorgesehenen Labor durchgeführt wurde, abzuweichen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (vgl. zit. Urteil 1C_491/2017 Erw. 3.4.1 mit Verweis auf BGE 140 II 334 Erw. 3 S. 338). 2.9.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er seit Mai 2018 regelmässig das Antidepressivum Brintellix eingenommen habe. Die von der Vorinstanz angefragte IRM-Sachverständige nahm dazu am 30. Oktober 2018 wie folgt Stellung (Vi-act. 12): Nach Durchsicht der wissenschaftlichen Literatur und Rücksprache mit dem Zentrum für Forensische Haaranalytik des IRM-UZH ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die sachgemässe Einnahme von Brintellix das EtG-Ergebnis beeinflusst haben könnte. Trotz der Tatsache, dass in dem Medikament, wenn es in Tropfenform eingenommen wird, Alkohol enthalten ist, ist bei sachgemässer Einnahme keine Blutalkoholisierung hervorrufbar, welche zu einer Bildung von Ethylglucuronid führen würde, so dass das Haaranalyseergebnis dadurch beeinflusst würde. Unserem Wissen nach hat Herr S. allerdings Brintellix in Tablettenform eingenommen, welche keinen Alkohol enthalten. Somit ergeben sich keine Einlassungen, welche an der Beurteilung vom 21.09.2018 Änderungen ergeben würden. Die Fahreignung muss weiterhin negativ beurteilt werden. 2.9.3 Im Lichte der ergänzenden Abklärungen beim IRM vermag der Beschwerdeführer aus der Einnahme von Brintellix im vorliegenden Kontext nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer bringt keine hinreichenden Gründe vor, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens ernsthaft erschüttern könnten. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die betreffendeHaaranalyse nicht lege artis durchgeführt wurde. Soweit der Beschwerdeführer im Wissen darum, dass er nach den günstig lautenden IRM- Berichten des Jahres 2017 und vom 21. Februar 2018 an sich bald mit der Aufhebung der (kostenintensiven) Auflagen rechnen konnte (vgl. Beschwerde, S. 7 unten), dennoch aber vor der im September 2018 geplanten Haarkontrolle häufiger als nur gelegentlich Alkohol konsumierte, bewirkte er mit einem solchen Verhalten, dass die IRM-Sachverständige prognostisch für den Beschwerdeführer damals (21.9.2018) eine ungünstige Einschätzung der Fahreignung vornahm. Soweit in der Beschwerde (S. 3f.) sinngemäss

10 vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer während des Urlaubs auf Mallorca mit täglichem Alkoholkonsum nie ein Fahrzeug gelenkt habe, übersieht er die Regelung von Art. 17 Abs. 5 SVG, wonach bei Missachtung einer Auflage, vorliegend des "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens, der Führerausweis wieder entzogen wird. Eine Trunkenheitsfahrt oder ein anderer Verstoss gegen eine Verkehrsregel wird hierfür nicht vorausgesetzt. Der erneute Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft - im Gegensatz zum Warnungsentzug - gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an (siehe Urteil 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 3.5). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer in den Verfügungen vom 26. April 2018 und vom 29. September 2017 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Missachtung der Auflagen der Führerausweis sofort wieder entzogen werde (Vi-act. 4, 5). Ferner kann der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten beruflichen Angewiesenheit auf einen Führerausweis hier nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er hat es sich mit seinem Verhalten selbst zuzuschreiben, dass ihm der Führerausweis wieder entzogen wurde (vgl. zit. Urteil 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 3.5 in fine). Im Übrigen liegt keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 9) hatte die Vorinstanz keinen Anlass, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung noch eine weitere Haaranalyse zu veranlassen. 3. Aus all diesen Gründen durfte die Vorinstanz gestützt auf die dargelegten Erkenntnisse der EtG-Analyse (gemäss IRM-Begutachtung vom 21.9.2018) sowie auf die Ausführungen der IRM-Fachperson zu Recht in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer die am 26. April 2018 verfügte Auflage eines "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens nicht eingehalten hatte und deswegen ein erneuter Führerausweisentzug anzuordnen war. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten - soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend, Erwägungen 1.3.1 bis 1.3.3) - als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Nachdem das Vorgehen des Beschwerdeführers, während des laufenden Beschwerdeverfahrens bereits wieder eine Haaranalyse in Auftrag zu geben, von der IRM-Sachverständigen am Schluss ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 empfohlen und überdies im gerichtlichen Schreiben vom 8. November 2018 übernommen wurde, rechtfertigt es sich, lediglich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben. Indes fällt eine Parteientschädigung (auch eine reduzierte) ausser Betracht, weil der vorliegend angefochtene Sicherungsentzug vom 27.

11 September 2018 einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Ob zwischenzeitlich (aufgrund der erwähnten neuen Haaranalyse mit neuen Laborergebnissen) eine Wiederaushändigung des Führerausweises in Frage kommt, wird erstinstanzlich von der Vorinstanz noch zu prüfen sein. Dabei wird es u.a. auch um die oben in Erwägung 1.3.2 angesprochene Relativierung der 6-Monatsfrist durch das angeregte neue Haargutachten gehen.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2018 (mit Ergebnissen einer neuen Kontrolle von am 19. November 2018 entnommenen und am 26. November 2018 in einem deutschen Labor ausgewerteten Arm- Haaren) wird an das Verkehrsamt weitergeleitet, damit es im Sinne der Erwägungen die beantragte Wiederaushändigung des Führerausweises (unter Einbezug der IRM-Sachverständigen) prüfen und darüber erstinstanzlich befinden kann. 3. Die (reduzierten) Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleigebühren und Auslagen) werden auf Fr. 450.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass ihm bzw. seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse noch Fr. 450.-- zurückerstattet werden. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 4.12.18) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 6. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin:

13 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. Dezember 2018

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