Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.11.2018 III 2018 175

19 novembre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,672 mots·~13 min·5

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 175 Entscheid vom 19. November 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist gelernter Maurer und absolvierte die Ausbildung zum eidg. dipl. Baupolier. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2008 hatte das Verkehrsamt Schwyz ihm gegenüber einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet, weil er am 13. Dezember 2008 auf der Autobahn einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.97‰) gelenkt hatte und mit einem Lastwagen des Strassenunterhaltsdienstes kollidierte. Es handelte sich um einen Rückfall, nachdem ihm der Führerausweis bereits mit Verfügungen vom 18. August 2000 (für 3 Monate) und vom 14. November 2002 (für 18 Monate) wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen und am 4. Januar 2006 eine Verwarnung wegen Fahrens in leicht angetrunkenem Zustand verfügt worden war. Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 19. März 2009 verneinte das Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM) im Bericht vom 13. August 2009 die Fahreignung, worauf das Verkehrsamt am 11. September 2009 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit anordnete. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde u.a. der Nachweis einer mindestens 1jährigen Alkoholtotalabstinenz, die Bestimmung diverser Laborparameter alle 3 Monate durch den Hausarzt sowie ein erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch mit Haaranalyse auf Ethylglucuronid und Drogen verlangt. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 1. Juni 2010 wurde die Fahreignung weiterhin verneint, da es A.________ nur gelungen war, seinen Alkoholkonsum stark zu reduzieren (sowie auf Drogen zu verzichten), indes keine Alkoholtotalabstinenz eingehalten wurde. Analoge Resultate ergaben die verkehrsmedizinischen Begutachtungen vom 20. Dezember 2010 (mit Bericht vom 11.2.2011) und vom 14. Februar 2012 (mit Bericht vom 23.4.2012). B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 erteilte das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis unter Einhaltung u.a. folgender Auflagen:  Nachweis der Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;  Nachweis der Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;  Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtprobleme (…);  Kontrolluntersuch inkl. Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid und auf Drogen im März 2013. Nach einer weiteren Kontrolluntersuchung im IRM vom 9. April 2013 wurde die Fahreignung mit Verfügung des Verkehrsamtes vom 20. Juni 2013 unter Einhaltung der vorstehenden Auflagen weiterhin befürwortet, wobei (auf Empfehlung des IRM) auf die weitere Durchführung von regelmässigen

3 Gesprächen bei einer Fachperson für Suchtprobleme verzichtet wurde. Die nächste Kontrolle wurde für den Oktober 2013 festgelegt. C. Am 9. Dezember 2013 wurde A.________ am IRM untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 8. Januar 2014 verneinte Dr.med. C.________ (Abteilungsleiter-Stv./ Facharzt für Rechtsmedizin/ Verkehrsmediziner SGRM) die Fahreignung, weshalb das Verkehrsamt am 15. Januar 2014 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit anordnete. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde die Erfüllung von folgenden Auflagen festgelegt:  Einhaltung einer lückenlosen mindestens 6-monatigen strikt eingehaltenen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;  Einhaltung einer lückenlosen mindestens 6-monatigen strikt eingehaltenen Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;  Durchführung einer stützenden Gesprächstherapie bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Arzt, Psychologe, Psychiater oder Suchtberatungsstelle);  Erneute verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalysen auf Ethylglucuronid und Drogen (erforderliche Mindestlänge an nicht gefärbten, nicht getönten und nicht gebleichten Kopfhaaren ca. 5 cm) beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich frühestens ab Anfang Juli 2014;  Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung der Kategorie B. Eine gegen diese Sicherungsentzugsverfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2014 15 vom 23. Januar 2014 abgewiesen. D. Am 16. Juni 2014 wurde A.________ am IRM von Dr.med. D.________ (Facharzt für Allg. Innere Medizin/ Verkehrsmediziner SGRM) untersucht. Im verkehrsmedizinischen Bericht vom 31. Juli 2014 wurde die Fahreignung im Sinne einer Chancengewährung mit der Auflage der Einhaltung einer Alkoholund Drogenabstinenz wieder befürwortet. Die nächste Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalysen auf Ethylglucuronid und Drogen wurde für den Januar 2015 vorgesehen. In der Folge erteilte das Verkehrsamt gestützt auf die IRM- Empfehlung A.________ wieder den Führerausweis (unter Einhaltung einer Alkoholtotal- und Drogenabstinenz). Gestützt auf das Ergebnis der verkehrsmedizinischen IRM-Begutachtung vom 18. Februar 2015 (welche auf einer Untersuchung vom 22.1.2015 basiert) erliess das Verkehrsamt am 20. Februar 2015 gegenüber A.________ einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Die Abgabe des Ausweises wurde für spätestens 28. Februar 2015 festgesetzt. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurde die Erfüllung von folgenden Auflagen festgelegt:

4  Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;  Einhaltung einer 6-monatigen Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise: Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht, soweit darauf einzutreten war, mit Entscheid VGE III 2015 26 vom 25. März 2015 abgewiesen (vgl. Protokollband KIII 2015, S. 600ff.). E. Mit Verfügung vom 29. September 2015 erteilte das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis unter Auflagen, wozu eine Alkoholfahrabstinenz („Fahren nur mit 0.00 ‰“), die Einhaltung eines sog. „sozialen“ Alkoholtrinkverhaltens und die Einhaltung einer Drogenabstinenz gehörten. Für die Missachtung dieser Auflagen wurde der sofortige Entzug des Führerausweises angedroht (vgl. Bf-act. 5). Nachdem die verkehrsmedizinische Untersuchung vom 6. Juli 2016 beim IRM Zürich ergeben hatte, dass A.________ im Zeitraum von Ende März bis Ende Juni 2016 einen übermässigen Alkoholkonsum betrieben hatte sowie Drogenkonsum nachgewiesen worden war, verneinte die Sachverständige des IRM (Dr.med. E.________) im Bericht vom 28. Juli 2016 die Fahreignung (vgl. Bfact. 8), weshalb das Verkehrsamt am 9. August 2016 einen Sicherungsentzug anordnete. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde u.a. von einer Drogenabstinenz sowie einer entsprechenden Alkoholtotalabstinenz abhängig gemacht (Bf-act. 7). F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 erteilte das Verkehrsamt gestützt auf ein von Dr.med. E.________ verfasstes verkehrsmedizinisches Gutachten vom 4. Januar 2018 A.________ den Führerausweis unter Auflagen, wozu eine Alkoholfahrabstinenz („Fahren nur mit 0.00 ‰“), die Einhaltung eines sog. „sozialen“ Alkoholtrinkverhaltens (kein regelmässiger und übermässiger Alkoholkonsum) und die Einhaltung einer Drogenabstinenz gehörten. Für die Missachtung dieser Auflagen wurde erneut ausdrücklich der sofortige Entzug des Führerausweises angedroht (vgl. Bf-act. 9). G. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, sich im Juli 2018 für eine erneute Untersuchung (inkl. Haaranalyse) anzumelden (Vi-act. 3). Die entsprechende Untersuchung fand am 28. August 2018 statt. In ihrem verkehrsmedizinischen Bericht vom 20. September 2018 verneinte Dr.med. E.________ die Fahreignung, weil in den Haaren Cocain, MDMA (Ecstasy, XTC) und Ketamin nachgewiesen wurde (Vi-act. 9). Daraufhin ordnete das Verkehrsamt am 24. September 2018 wiederum einen

5 Sicherungsentzug an. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzugs wurde u.a. die Einhaltung einer mindestens 4-monatigen Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise gefordert (Vi-act. 10). H. Gegen diesen Sicherungsentzug liess A.________ am 17. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Hauptbegehren, dass ihm der Führerausweis unverzüglich zurückzuerstatten sei. Zudem wurde darum ersucht, die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde ohne Verzug wieder herzustellen. I. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 beantragte die Vorinstanz u.a., die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 15. November 2018 und erneuerte sein Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Welche Regelung und Aspekte bei einem Sicherungsentzug von Bedeutung sind, wurde dem Beschwerdeführer bereits in den früheren Gerichtsentscheiden dargelegt (vgl. VGE III 2015 26 vom 25.3.2015 = Bf-act. 4; siehe auch VGE III 2014 15 vom 23.1.2014). Es kann darauf verwiesen werden. Es geht dabei darum, dass nach Art. 14 Abs. 1 SVG Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen müssen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 331 Erw. 9.1 S. 351f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (vgl. BGE 140 II 334 Erw. 6 S. 339). 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine

6 allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet aber die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. 2.1 Das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 28. August 2018 wurde von Dr.med. E.________ in ihrem Bericht vom 20. September 2018 wie folgt zusammengefasst (vgl. Bf-act. 3): Ethylglucuronid: 14 pg/mg Haar (…) Untersuchte Stoffgruppen (…) (…) MDMA (Gassennahme Ecstasy, XTC) 260 pg/mg (…) Ketamin 55 pg/mg (…) Cocain 520 pg/mg (…) Zur Überprüfung der geforderten Drogenabstinenz führten wir eine Haaranalyse durch. In den Haaren konnte Cocain, MDMA und Ketamin nachgewiesen werden. Aufgrund der Tatsache, dass Kokain jedoch keine Abbauprodukte von Kokain nachgewiesen werden konnten, spricht der Befund [recte wohl: eher] für eine Kontamination der Haare von aussen als für einen Konsum. Das nachgewiesene MDMA ist nur mit einem Konsum von Ecstasy im untersuchten Zeitraum zu erklären. A.________ hatte angegeben, Ende Februar 2018 an einem Wochenende Drogen konsumiert zu haben, was jedoch den aktuellen Befund nicht erklärt, da in den untersuchten 3 cm langen Haaren der maximale Zeitraum der letzten 3-4 Monate vor der Untersuchung, d.h. von ca. Mai 2018 bis August 2018, überblickt werden kann. Letztlich konnte auch Ketamin nachgewiesen werden. Ketamin ist ein Analgetikum und wird medizinisch zur Narkoseeinleitung eingesetzt. Das Untersuchungsergebnis spricht für die Einnahme von Ketamin im untersuchten Zeitraum. Dieses Resultat steht im Widerspruch zu den anamnestischen Angaben, wonach eine Drogenabstinenz im untersuchten Zeitraum eingehalten wurde. A.________ gab bei der telefonischen Besprechung vom 20.09.2018 an, seit Februar 2018 nichts mehr konsumiert zu haben. Aufgrund der insgesamt instabilen Situation ist die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr erhöht. Die Fahreignung muss deshalb zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des festgestellten Drogenkonsums verneint werden. Aufgrund der festgestellten Konzentrationen kann von einem vereinzelten schwachen Konsum ausgegangen werden, sodass die Frist für eine Neubeurteilung auf 4 Monate verkürzt werden kann.

7 2.2.1 Die Messwerte der am 28. August 2018 asservierten und analysierten Kopfhaare werden im Verfahren vor Verwaltungsgericht als solche nicht in Frage gestellt. Es ist denn auch unbestritten, dass hinsichtlich des Ethylglucuronid- Wertes von 14 pg/mg von einem moderaten Alkoholkonsum auszugehen ist und diesbezüglich die mit der Wiedererteilung des Führerausweises am 9. Januar 2018 festgelegte Auflage eines „sozialen“ Alkohol-Trinkverhaltens (kein übermässiger Alkoholkonsum) eingehalten wurde. 2.2.2 Nicht eingehalten wurde indes die Auflage, keine Drogen zu konsumieren. Im konkreten Fall musste der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen, dass er gemäss Verfügung vom 9. Januar 2018 eine Drogenabstinenz einzuhalten hatte und bei Missachtung dieser Auflage der sofortige Entzug des Führerausweises droht. Auf diese Konsequenz wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung ausdrücklich hingewiesen (vgl. Bf-act. 9). Dennoch konsumierte der Beschwerdeführer im Zeitraum nach der Verfügung vom 9. Januar 2018 Substanzen, welche mit der am 9. Januar 2018 verfügten Drogenabstinenz nicht vereinbart werden können. Ob dieser Konsum wirklich nur Ende Februar 2018 erfolgte, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde, Ziff. 23), oder nach Einschätzung der Sachverständigen nach Massgabe der Länge der asservierten Haare (zusätzlich) in der Zeitspanne von ca. Mai 2018 bis August 2018 erfolgte, ist für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sich an die klare Auflage einer Drogenabstinenz gemäss Verfügung vom 9. Januar 2018 zu halten. 2.3 Für das Ergebnis der begutachtenden Verkehrsmedizinerin (und auch der Vorinstanz), wonach sinngemäss der Beschwerdeführer sich angesichts der missachteten Auflage hinsichtlich Drogenabstinenz zuerst 4 Monate bewähren müsse, bevor die Fahreignung bejaht und damit ihm der Führerausweis wieder ausgehändigt werden könne, spricht namentlich die im Ingress dargelegte Vorgeschichte. Zusammengefasst fällt folgender Verlauf auf: - Am 26. Oktober 2012 wurde dem (damals 33-jährigen) Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen wieder erteilt und mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wieder entzogen, weil er Auflagen nicht eingehalten hatte (vgl. Ingress lit. B und C). - Am 16. Juni 2014 wurde dem (damals 35-jährigen) Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen wieder erteilt und alsdann mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wieder entzogen, weil er sich nicht an Auflagen hielt (vgl. Ingress lit. D).

8 - Am 29. September 2015 wurde dem (damals 36-jährigen) Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen wieder erteilt und in der Folge mit Verfügung vom 9. August 2016 wieder entzogen, weil er Auflagen nicht einhielt (vgl. Ingress lit. E). - Am 9. Januar 2018 wurde dem (zu diesem Zeitpunkt bald 39-jährigen) Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen wieder erteilt und mit Verfügung vom 24. September 2018 wieder (wegen Missachtung einer Auflage) entzogen. Im Lichte dieser Vorgeschichte mit wiederholter Missachtung von Auflagen ist es nicht zu beanstanden, dass die Sachverständige und die Vorinstanz zuerst den Nachweis einer kontrollierten Drogenabstinenz fordern, bevor der Führerausweis wieder (unter Auflagen) erteilt werden kann. 2.4 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass er beruflich dringend auf den Führerausweis angewiesen sei, kann er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr hat er es sich mit seinem Verhalten (Missachtung einer Auflage, trotz ausdrücklich angedrohter Konsequenz eines erneuten Sicherungsentzugs) selbst zuzuschreiben, dass ihm der Führerausweis wieder entzogen wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 3.5 in fine). Nicht zu hören ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Sachverständige in ihrem Bericht vom 20. September 2018 teilweise unzutreffende Angaben aufführe (u.a. nur 3 statt 5 FiaZ-Delikte, vgl. Beschwerde Ziff. 18, siehe auch Beschwerde Ziff. 20, keine Straffälligkeit wegen Erwerb oder Konsum von Drogen). Denn diese vom Beschwerdeführer bemängelten Ungenauigkeiten fallen für die ausschlaggebende Argumentation - Missachtung der in der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Januar 2018 enthaltenen Auflage einer Drogenabstinenz durch den im Bericht vom 20. September 2018 nachgewiesenen Drogenkonsum - hier nicht ins Gewicht. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sinngemäss bei ihm auch ein langsamerer Haarwuchs möglich sein könnte. 3. Zusammenfassend ist rechtsprechungsgemäss nicht ohne triftigen Grund von einer lege artis vorgenommenen Haaranalyse, die in einem dafür vorgesehenen Labor durchgeführt wurde, abzuweichen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Glaubwürdigkeit des Gutachtens und der darin enthaltenen Befunde nach den konkreten Umständen nicht in Frage zu stellen. Die Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach derzeit die Fahreignung (noch) zu verneinen sei, wird im konkreten Fall insbesondere durch die Vorgeschichte untermauert, wonach innert 6 Jahren (26.10.2012 bis heute) der

9 unter Auflagen wieder erteilte Führerausweis bereits viermal (!) wegen Missachtung von Auflagen entzogen werden musste. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Sicherungsentzugsverfügung vom 24. September 2018 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. November 2018

III 2018 175 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.11.2018 III 2018 175 — Swissrulings