Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 165 Entscheid vom 18. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, B.________ 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am A.________1973) fuhr am 13. Juni 2018 mit einem Personenwagen zur Arbeit. In der öffentlich zugänglichen Tiefgarage an der C.________ in D.________ (wo sich ihr ständiger Parkplatz befindet) kollidierte sie um ca. 8:15 Uhr im zweiten Untergeschoss mit einem Stützpfeiler auf der rechten Seite und anschliessend mit einem Stützpfeiler auf der linken Seite (vgl. Vi-act. 1). B. Nachdem der Polizeirapport zu diesem Vorfall eingegangen war, kündigte das Verkehrsamt mit Schreiben vom 12. Juli 2018 an, den Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Gleichzeitig wurde A.________ das rechtliche Gehör zu dieser geplanten Massnahme gewährt (Vi-act. 2). Nach einer telefonischen Unterredung mit dem Ehemann (E.________) vom 16. Juli 2018 teilte das Verkehrsamt gleichentags mit, dass zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werde (Vi-act. 4). C. Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2018 hat der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft F.________ A.________ des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und sie zu einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 800.--, vgl. Vi-act. 6). Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Nach Kenntnisnahme dieses Strafbefehls hat das Verkehrsamt A.________ nochmals das rechtliche Gehör eingeräumt (Vi-act. 7). Davon machte sie in einer Eingabe vom 9. September 2018 Gebrauch (Vi-act. 8). E. Am 14. September 2018 verfügte das Verkehrsamt was folgt: 1. In Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01) und Art. 33 Abs. 1 VZV (SR 741.51) wird ihnen der Führerausweis entzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F ist Ihnen während der Dauer des Entzugs untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. 2. Dauer des Entzuges: 1 Monat (gesetzliche Mindestentzugsdauer). 3. Der Führerausweis und allfällige vorhandene weitere Ausweise sind bis spätestens 30 Tage nach Erhalt dieser Verfügung beim Polizeiposten Höfe oder beim Verkehrsamt abzugeben. Die Entzugsdauer wird ab dem Tag der Deponierung gerechnet. 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 250.00 (…).
3 F. Gegen diese am 18. September 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 8. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschwerdeentscheid (recte: Die Verfügung) des Verkehrsamts des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 14. September 2018 sei aufzuheben. 2. Die von der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2018 in der Tiefgarage der Liegenschaft C.________ in D.________ begangene Widerhandlung, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, sei als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG zu qualifizieren. 3. Es sei in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG auf eine Massnahme zu verzichten. Eventualiter Die leichte Widerhandlung sei gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG mit einer Verwarnung zu ahnden. 4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (zuzüglich 7.7% MWST) zulasten der Staatskasse. G. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 15. November 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelver-
4 letzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2018 Erw. 2.1), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10.4.2018 Erw. 5.1). Gleiches gilt bei einer geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1). Eine Gefahr ist gering i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wenn sie leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird (Rütsche/Weber, a.a.O., N 6 zu Art. 16a SVG). Das Bundesgericht hat eine geringe Gefahr beispielsweise dann angenommen, wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich als Folge eines Zusammenspiels unglücklicher Umstände erscheint, wenn bei angepasster Geschwindigkeit die mit Schneematsch bedeckte Strasse falsch eingeschätzt wird und die Herrschaft über das Fahrzeug verloren geht (BGE 126 II 192 Erw. 2b). Demgegenüber hat es die geringe Gefahr verneint, wenn das Fahrzeug innerorts bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ins Schleudern gerät oder wenn der Lenker ausserorts auf einer kurvenreichen, abfallenden Strasse bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ins Schleudern gerät (Urteil des Bundesgerichts 6A.24/2004 vom 18.6.2004 Erw. 3; vgl. auch Philippe Weissenberger, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, 2. Aufl., N 10 zu Art. 16a https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_3%2F2008+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-II-192%3Ade&number_of_ranks=0#page192
5 SVG). Weiter erkannte das Bundesgericht auf eine mittelschwere Widerhandlung, wenn bei einem Selbstunfall lediglich Sachschaden entstand (Urteil des Bundesgerichtes 1C_83/2010 vom 12.7.2010; Rütsche/Weber, a.a.O., N 14 zu Art. 16b SVG mit weiteren Hinweisen). 1.2 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts − namentlich auch des Verschuldens − ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 1.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Grundregel gehört zu den wichtigsten Verkehrsregeln und bildet die Grundlage für weitere Verkehrsvorschriften. Beherrschen bedeutet dabei, dass der Fahrer ständig "Herr der Maschine" bleiben soll. Dies beinhaltet einerseits das Verhalten des Fahrzeugführers und andererseits seinen Zustand (Roth, in: Basler Kommentar SVG, N 1ff. zu Art. 31 SVG). Die Forderung das Fahrzeug ständig zu beherrschen bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann dabei nur dann bestraft werden, wenn es schuldhaft geschehen ist. Entsprechend muss die Nichtbeherrschung auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruhen (Roth, a.a.O., N 54 zu Art. 31 SVG). Ungeschickte Reaktionen in überraschenden Situationen oder eine um ein wenig verspätete Reaktion bleiben dabei grundsätzlich straflos (Roth, a.a.O., N 57 f. zu Art. 31 SVG). 2.1 Zum Sachverhalt ist aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Schwyz zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2018 mit ihrem Personenwagen um circa. 8:15 Uhr in einer Tiefgarage im zweiten Untergeschoss eine doppelte Selbstkollision verursachte. Zum Tathergang wurde im Bericht festgehalten (Vi-act. 1 S. 4):
6 (…) (Beteiligte) fuhr zum eingangs erwähnten Zeitpunkt in das zweite Untergeschoss der Tiefgarage, an der erwähnten Örtlichkeit. In Folge nicht beherrschen des Fahrzeugs touchierte sie zuerst, eingangs Parkebene, rechtsseitig mit der Front eine Säule. Anschliessend, mutmasslich durch falsches Betätigen des Gaspedals, kollidierte sie frontal mit einer weiteren Säule. (…) 2.2 Im Strafbefehl vom 27. Juli 2018 wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen (Vi-act. 6): (…) wird schuldig gesprochen: des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, begannen am Mittwoch, 13. Juni 2018, ca. 08:15 Uhr, in D.________, im zweiten Untergeschoss der öffentlich zugänglichen Tiefgarage an der C.________, indem (…) als Lenkerin des Personenwagens der Marke G.________ mit den Kontrollschildern (…) beim Einfahren in die Tiefgarage die eingangs der Parkebene stehende rechtsseitige Stützsäule touchierte und anschliessend mit einer linksseitig stehenden Stützsäule frontal kollidierte, was sie nicht bedachte, aber hätte vermeiden können, wenn sie das Fahrzeug während der ganzen Fahrdauer ständig so beherrscht hätte, dass sie ihren Vorsichtspflichten hätte nachkommen können. 2.3 In ihrer Verfügung vom 14. September 2018 hielt die Vorinstanz folgendes fest: Am 13.06.2018 lenkten Sie auf der Liegenschaft C.________ in D.________ einen Personenwagen. In der Tiefgarage touchierten Sie einen Betonpfosten. Gemäss Ihren eigenen Aussagen verwirrte Sie das und Sie verwechselten deshalb noch das Brems- mit dem Gaspedal. Folglich kollidierten Sie frontal mit einem weiteren Pfosten. Sodann setzt sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin wie folgt auseinander: Das Mail vom 28.08.2018 Ihres Ehemanns und Ihr Schreiben vom 09.09.2018 haben wir zur Kenntnis genommen. Mit beiden beantragen Sie von der Massnahme abzusehen, da es sich um einen besonders leichten Fall handeln würde. Gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 27.07.2018 der Staatsanwaltschaft F.________ wurden Sie des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt. An dieses Urteil sind wir gemäss geltender Bundesrechtsprechung gebunden. Dies alleine verunmöglicht von einer Massnahme abzusehen resp. darauf zu verzichten. Somit kann dem Antrag nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass auf der Verschuldensseite klar eine Fahrlässigkeit Ihrerseits bejaht werden muss. Sie hätten diesen Vorfall leicht vermeiden können, wenn Sie ihren Vorsichtspflichten nachgekommen wären. Zudem war eine erhöht abstrakte Gefährdung für andere Personen klar gegeben. Es ist nur dem Glück zuzuschreiben, dass niemand anderer verletzt wurde. Ebenfalls lassen sich aus der Bussenhöhe von Fr. 300.00 keine Rückschlüsse auf den Schweregrad der Widerhandlung ziehen. Im Ergebnis liegt klar ein mittelschwerer Fall vor, weshalb der Führerausweis für das gesetzliche Minimum von einem Monat entzogen werden muss.
7 3.1 Vor Gericht bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, die Vorinstanz sei bei der Sachverhaltsfeststellung durch den Strafrichter gebunden, woran sie sich nicht gehalten habe. So würde die Vorinstanz den Sachverhalt in willkürlicher Art und Weise ergänzen, in dem sie vorbringe, dass die Beschwerdeführerin das Gas und Bremspedal verwechselt habe (Beschwerde S. 4). Davon stehe im Strafbefehl nichts. Der Inhalt des Strafbefehls bzw. das Ergebnis des Strafverfahrens sei hinsichtlich des Sachverhalts letztendlich gar nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz scheine sich offensichtlich auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll abzustützen und blende dabei aus, dass dieses Protokoll der Staatsanwaltschaft bei der strafrechtlichen Entscheidfindung ebenfalls zur Verfügung stand. Zudem habe die Vorinstanz - in Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil der Beschwerdeführerin deren schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2018 nicht berücksichtigt. Darin habe sie klargestellt, dass sie sich nicht genau daran erinnern könne, was im Bruchteil der Sekunde nach dem Touchieren der ersten Säule passierte. Insgesamt könne ihr Verhalten nicht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert werden. So sei aus den konkreten Umständen sowie den verbindlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass durch ihr Verhalten höchstens eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG hervorgerufen worden sei und sie nur ein leichtes Verschulden treffen würde. So könne weder von einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgegangen werden, noch sei es möglich von einer konkreten Gefährdung anderer auszugehen. Zudem würde die Staatsanwaltschaft von einem äusserst geringen Verschulden der Beschwerdeführerin ausgehen. Sodann habe die Beschwerdeführerin eine äusserst geringe Geschwindigkeit gehabt, was zusätzlich zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei dieser Stützpfeiler schlecht platziert, was aus verschiedenen Farbspuren von anderen Fahrzeugen, welche den Pfeiler touchierten, ersichtlich sei. 3.2.1 Der Argumentation in der Beschwerde, wonach sinngemäss ein leichter Fall (Hauptstandpunkt) bzw. ein sehr leichter Fall (Eventualstandpunkt) vorliege, könnte allenfalls dann beigepflichtet werden, wenn es sich so verhalten würde, dass die Beschwerdeführerin in einer (i.d.R. engen) Tiefgarage bei langsamer Fahrweise eine Säule gestreift bzw. touchiert hätte und es damit sein Bewenden gehabt hätte. Ein solcher Fall liegt indes hier aus den folgenden Gründen nicht vor. 3.2.2 Vorab ist zu beachten, dass gemäss der Übersichtsaufnahme (S. 5 des Polizeiberichts) der Kollisionsbereich mit den betreffenden beiden Säulen nicht durch ausgesprochen enge Raumverhältnisse geprägt ist. Es ist nicht ersichtlich,
8 dass im betreffenden Bereich der Tiefgarage Fahrmanöver infolge einer Verengung oder engen Kurvenverhältnisse besonders schwierig wären. 3.2.3 Sodann fällt massgeblich ins Gewicht, dass nach dem Touchieren einer freistehenden Tiefgaragen-Säule naturgemäss ein Bremsmanöver zu erwarten gewesen wäre. Wer mit einer Tiefgaragen-Säule kollidiert, erschrickt offenkundig und bremst sofort ab, um weiteren Schaden zu vermeiden. Bei einem solchen Verhalten (mit sofortiger Bremsreaktion) könnte wohl von einer leichten Unaufmerksamkeit gesprochen werden. 3.2.4 Gemäss der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nach der Streifkollision mit der (aus der Sicht der Fahrzeuglenkerin rechts von der Fahrbahn gelegenen) Tiefgaragen-Säule auch nicht ansatzweise gebremst, sondern ihr Fahrmanöver nach links fortgesetzt, bis sie frontal in die zweite (aus der Sicht der Fahrzeuglenkerin links von der Fahrbahn gelegenen) Tiefgaragen- Säule prallte. Eine solche Fahrweise (mit einer zweiten Kollision infolge eines unterbliebenen Bremsmanövers) kann weder als (unzureichendes bzw. missglücktes) Ausweichmanöver, noch als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG qualifiziert werden. 3.2.5 Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall das Fahrmanöver der Beschwerdeführerin in der betreffenden Tiefgarage als mittelschwere Widerhandlung eingestuft hat, gibt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Anlass zur Beanstandung. Wenn ein Fahrzeuglenker in einer öffentlich zugänglichen Tiefgarage, wo jeweils auch mit Fussgängern zu rechnen ist, nach einer Streifkollision mit einer am Fahrbahnrand sich befindlichen Säule nicht umgehend abbremst und stattdessen frontal in eine zweite Säule prallt, welche sich am anderen Rand der Fahrbahn befindet, kann das Verschulden des Lenkers grundsätzlich nicht mehr als leicht angesehen werden. Jedenfalls hat die Vorinstanz diesbezüglich ihren Beurteilungsspielraum, welcher ihr in solchen Fragen zuzugestehen ist, nicht überschritten. 3.2.6 Bei dieser Sachlage kann an sich offen bleiben, ob hinsichtlich der Gefährdungssituation noch von einer geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG ausgegangen werden könnte. Immerhin spricht das Schadensbild auf dem Bild Nr. 6 des Polizeiberichts eher gegen die Annahme einer bloss geringen Gefahr, wobei diese Thematik hier letztlich offen bleiben kann, weil bereits die Beurteilung des Verschuldens zur Annahme einer mittelschweren Widerhandlung führt (vgl. oben). Anzufügen ist, dass die Verwaltung sowie im Beschwerdefall das angerufene Gericht bei der Beurteilung des Verschuldens im Kontext mit der
9 Ausfällung von Administrativmassnahmen grundsätzlich nicht an den Strafbescheid gebunden ist. 4. Am dargelegten Ergebnis, wonach die Vorinstanz das Fahrmanöver der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2018 als mittelschwere Widerhandlung qualifizieren durfte, vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist sowohl der Hinweis auf die limitierte Tiefgaragen- Beleuchtung, als auch der Einwand, dass die Airbags bei der Kollision nicht ausgelöst worden seien. Sodann liegt auch keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zweimal Gelegenheit gab, sich zur Sache zu äussern (vgl. Vi-act. 2, 7). Dass die Vorinstanz zunächst mit einem „Verwechseln von Brems- und Gaspedal“ argumentierte, lässt sich damit erklären, dass im Polizeibericht diese Erklärungsvariante festgehalten wurde. Wie oben ausgeführt wurde, fällt indes massgeblich ins Gewicht, dass die Versicherte nach der ersten (Streif)Kollision nicht umgehend abgebremst, sondern ihr Fahrmanöver fortgesetzt hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 28. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft beruft (= Bf-act. 6), verhält es sich so, dass die Vorinstanz davon keine Kenntnis haben konnte, weil die Beschwerdeführerin - nachdem ihr von der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. August 2018 nochmals das rechtliche Gehör eingeräumt worden war (vgl. Vi-act. 7) - in ihrer Eingabe vom 9. September 2018 den Inhalt des erwähnten Schreibens an die Staatsanwaltschaft nicht offen gelegt hat. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 9. September 2018 mit dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft ergänzt hätte, würde dies am dargelegten Ergebnis nichts ändern. Namentlich der dort enthaltene Einwand „wonach die rechtsseitige Vorderradaufhängung durch das Touchieren der Säule derart stark beschädigt wurde, dass dies zu einer stark beeinträchtigten Manövrierfähigkeit des Fahrzeuges führte“, spricht erst recht für die oben dargelegte Argumentation, wonach ein sofortiges Bremsmanöver unumgänglich war. Dass die Beschwerdeführerin damals nach dem Touchieren der ersten Tiefgaragen-Säule sofort gebremst (bzw. das Bremspedal betätigt habe), wird zwar im erwähnten Schreiben vom 28. Juli 2018 geltend gemacht, erweist sich aber in Anbetracht der zweiten Kollision als Schutzbehauptung, zumal die Beschwerdeführerin von einer damals geringen Fahrgeschwindigkeit spricht (vgl. Beschwerde, S. 9, Mitte). 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Januar 2019