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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2018 III 2018 157

28 novembre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,744 mots·~24 min·4

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESB/ Übernahme einer Massnahme und Anpassung der Beistandschaft) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 157 III 2018 158 III 2018 159 Entscheid vom 28. November 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________,und J. Beschwerdeführer, gegen B.________, Vorinstanz, Gegenstand Übernahme von Kindesschutzmassnahmen/ Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KESB-Beschlüsse Nr. IIA/004/35/2018 betreffend F.________; Nr. IIA/005/35/2018 betreffend G.________; Nr. IIA/006/35/2018 betreffend H.________)

2 Sachverhalt: A. A.________ (früher I.________1994) ist die Mutter von F.________ (geb.2013), von G.________ (geb. 2016) und von H.________ (geb. 2018). Ihr Ehemann J.________ (geb. 1995) ist der Vater der beiden zuletzt genannten Töchter, derweil der Vater von F.________ K.________ heisst (geb. 1983), welcher dieses Kind am 7. November 2013 vor dem Zivilstandsamt L.________ anerkannt hat (vgl. act. …). B. Nach der Geburt von F.________ ordnete die damals zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) M.________ für F.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte N.________ als Beistand (vgl. act. …). Mit Beschluss vom 30. April 2014 ordnete die KESB M.________ u.a. für F.________ für die Dauer des Verfahrens und bis auf Widerruf die ausserfamiliäre Betreuung in einer Kinderkrippe an; zudem wurde die Kindsmutter angewiesen, die lokale Mütter- und Väterberatungsstelle aufzusuchen und im Minimum das Gewicht von F.________ kontrollieren und aufzeichnen zu lassen (act. …). In einem weiteren Beschluss vom 26. Juni 2014 ordnete die KESB M.________ u.a. eine umgehende, umfassende kinderärztliche Untersuchung für F.________ an und erweiterte den Aufgabenkatalog für den Beistand dahingehend, dass er auch für das gesundheitliche Wohl von F.________ zuständig war (diesbezüglich wurde die elterliche Sorge der Kindsmutter entsprechend eingeschränkt, act. …). Dieser Beschluss wurde im anschliessenden Rechtsmittelverfahren mit Urteil des Bezirksrats Uster vom 6. Mai 2015 dahingehend abgeändert, dass dem Beistand der Auftrag erteilt wurde, F.________ einer kinderärztlichen Abklärung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses zuzuführen und das Kind bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten (act. …). In der Zwischenzeit zog die Kindsmutter zu ihrem neuen Lebenspartner nach Luzern und informierte am 7. Mai 2015 den Beistand, dass F.________ an 5 Tagen in einer Krippe in O.________ betreut werde (act. …). Bereits mit Beschluss vom 9. September 2014 hatte die KESB M.________ u.a. den persönlichen Verkehr zwischen F.________ und ihrem Vater K.________ geregelt (act. …). Am 14. August 2015 meldete der damalige Beistand der KESB M.________ die Heirat von J.________ und A.________ und dass im Oktober 2015 ein Umzug nach Bern geplant sei (act. …). Mit Urteil vom 16. November 2015 verpflichtete das Bezirksgericht Uster K.________ zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen für F.________ (act. …). Mit Beschluss vom 23. August 2016 hob die KESB M.________ die Beistandschaft auf und genehmigte den Schlussbericht (act. …).

3 C. Das zwischenzeitlich in P.________ wohnhafte Ehepaar J.________ hatte in einem gerichtlichen Eheschutzverfahren (kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes G.________, geb. 2016) am 21. Juli 2016 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet, wonach der gemeinsame Haushalt aufgehoben und nach der Geburt des gemeinsamen Kindes die Kindsmutter die elterliche Obhut ausüben solle; gleichzeitig wurde dem Kindsvater ein Besuchsrecht eingeräumt (act. ...). In einer Eingabe vom 13. Februar 2017 an die KESB Innerschwyz beklagte sich der in Q.________ wohnende J.________ sinngemäss, dass A.________ sich nicht an die in der Trennungsvereinbarung festgelegte Besuchsrechtsregelung halte (act. …). Bereits zuvor hatte die KESB Innerschwyz ein Verfahren eröffnet, nachdem sie hinsichtlich der Kinder eine Gefährdungsmeldung erhalten (act. …) und die Akten von der KESB M.________ angefordert hatte (act. … = Hausbesuch vom 14.2.2017). Die zuständige Fachmitarbeiterin der KESB versuchte (erfolglos), mit den Eltern einen Termin für eine gemeinsame Besprechung (betr. Besuchsrechtsausübung) zu vereinbaren (act. …). Am 9. Mai 2017 erhielt die KESB Innerschwyz die Information, dass A.________ wegen einer Arbeitsstelle in Lachen beabsichtige, Ende Juni 2017 nach R.________ (GL) zu ziehen (act. …). Gleichentags nahm die Fachmitarbeiterin der KESB Innerschwyz mit der Kindsmutter telefonischen Kontakt auf und vereinbarte mit ihr, dass sie sich noch in der gleichen Woche für die Festlegung eines Besprechungstermins melde (act. …). Auf weitere telefonische Kontaktversuche und Combox-Nachrichten (mit der Bitte um Rückruf) reagierte die Kindsmutter nicht (act. …). Eine telefonische Anfrage bei der Grossmutter vom 5. Juli 2017 ergab, dass A.________ die Arbeitsstelle in Lachen nicht erhalten hatte und zwischenzeitlich in R.________ wohne (act. …). Mit Einschreiben vom 19. Juli 2017 teilte die Fachmitarbeiterin der KESB Innerschwyz der Kindsmutter mit, dass am 8. August 2017 (nachmittags) ein Hausbesuch mit Anhörung in R.________ erfolgen werde (act. …). Diese Mitteilung ging auch an J.________ (act. …). Am 7. August 2017 teilte A.________ der KESB Innerschwyz mit, dass der Termin vom 8. August 2017 nicht eingehalten werden könne und dass sie "aus familiären/ persönlichen Gründen" "bis Ende April 2018 keine Termine wahrnehmen" könne (act. …). Mit Einschreiben vom 8. August 2017 forderte die KESB Innerschwyz die Kindsmutter auf, zum Wohle der Tochter G.________ bis spätestens 11. August 2017 mit der Kinderärztin Dr.med. C.________ aufzunehmen und dort regelmässige Kontrollen einzuhalten (act. …). Eine telefonische Rückfrage vom 14. August 2017 bei der Kinderärztin ergab, dass sich die Kindsmutter nicht gemeldet hatte (act. …). Daraufhin forderte die Fachmitarbeiterin die Kindsmutter erneut auf, sich für eine Untersuchung des Kindes bei der Kinderärztin zu melden (act. …).

4 Am 1. September 2017 teilte die Sozialberaterin der Sozialen Dienste R.________ der KESB Innerschwyz mit, dass die Kindsmutter wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe und erneut schwanger sei (Kindsvater sei J.________, act. …). In der Folge erhielt die KESB Glarus eine Gefährdungsmeldung, wonach sinngemäss die Kindsmutter mit der Situation überfordert sei, worauf die KESB Glarus am 7. September 2017 mit der KESB Innerschwyz Kontakt aufnahm (act. …). Mit Schreiben vom 8. September 2017 informierte die KESB Innerschwyz die KESB Glarus, dass u.a. die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB geplant sei und sich anschliessend die Übergabe der Massnahme an die KESB Glarus aufdränge (act. …). Nachdem sich die Kindsmutter telefonisch bei der KESB Innerschwyz gemeldet hatte (act. …), wurde eine Anhörung vereinbart, welche am 21. September 2017 bei der KESB Innerschwyz stattfand (act. …). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 wurde u.a. die Kindsmutter angewiesen, umgehend eine kinderärztliche Untersuchung für G.________ bei der Kinderärztin Dr.med. D.________ durchführen zu lassen; zudem wurde für F.________ und G.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Als Beiständin wurde S.________ (Soziale Dienste Mitte, Glarus) eingesetzt, u.a. mit den Aufgaben, der Kindsmutter in ihrer Sorge um die Kinder beizustehen, für das gesundheitliche Wohl der Kinder besorgt zu sein sowie die aktuelle psychosoziale Situation am neuen Wohnort abzuklären (act. …). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Beschluss vom 28. November 2017 hat die KESB Glarus die seit dem Beschluss der KESB Innerschwyz vom 3. Oktober 2017 bestehenden Kindesschutzmassnahmen übernommen (act. …). An einem für den 6. Dezember 2017 mit der Beiständin vereinbarten Gespräch nahm die Kindsmutter nicht teil (act. …). Die KESB Glarus kündigte am 15. Dezember 2017 einen Hausbesuch am 9. Januar 2018 um 10.00 Uhr an (act. …). Am 21. Dezember 2017 fand bei der KESB Glarus ein erstes Gespräch mit der Kindsmutter statt, bei welchem u.a. ein Bericht der Glarner Polizei mit Fotos vom 30. September 2017 (betreffend unhygienische Wohnverhältnisse) thematisiert wurde (act. …). Am 3. Januar 2018 ging bei der KESB Glarus eine Gefährdungsmeldung ein, wonach der Haushalt der Kindsmutter verwahrlost und verdreckt sei bzw. unzumutbare, unhygienische Wohnverhältnisse bestünden (act. …). Beim angekündigten Hausbesuch vom 9. Januar 2018 machte die Kindsmutter u.a. geltend, dass sie sich zu Unrecht behandelt fühle und sich die Beiständin zu sehr einmische (act. …). Fragen der Beiständin zu aktuellen kinderärztlichen Un-

5 tersuchungen liess die Kindsmutter unbeantwortet. Am 16. April 2018 folgte der zweite Hausbesuch (act. …). Im (bei der KESB Glarus am 3.7.2018 eingegangenen) Bericht zum Verlauf vom 3. Oktober 2017 bis zum 3. Juli 2018, welcher mit der Kindsmutter nicht besprochen werden konnte, weil letztere den Termin vom 3. Juli 2018 nicht einhielt, beantragte die Beiständin die Übertragung der Kindesschutzmassnahmen an die zuständige Behörde am neuen Wohnsitz der Kindsmutter in Q.________ SZ (act. …). Dementsprechend ersuchte die KESB Glarus am 16. Juli 2018 die KESB Innerschwyz um Übernahme der Massnahme (act. …). E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 lud die KESB Innerschwyz das Ehepaar J.________ zu einem gemeinsamen, am 31. Juli 2018 vorgesehenen Gespräch ein (act. …). Nachdem die Eltern nicht erschienen waren, wurde am 31. Juli 2018 ein neuer Termin für den 14. August 2018 vereinbart (act. …). Beim gemeinsamen Gespräch vom 14. August 2018 wurde u.a. die Übernahme der Massnahmen von der KESB Glarus (für F.________ und G.________) sowie die Errichtung einer Beistandschaft für H.________ thematisiert. Das Ehepaar J.________ erklärte u.a., dass sie "einen Neuanfang probieren" möchten (act. …). Mit Schreiben vom 16. August 2018 teilte die KESB Innerschwyz dem Ehepaar J.________ mit, dass T.________ als Beistand vorgesehen sei. Für allfällige Einwände wurde eine Frist bis zum 28. August 2018 angesetzt (act. …). F. Mit Beschluss Nr. IIA/004/35/2018 vom 4. September 2018 hielt die KESB Innerschwyz im Dispositiv was folgt fest (act. …): 1. Die für F.________ bestehende Kindesschutzmassnahme wird zur Weiterführung durch die KESB Innerschwyz per 01. Dezember 2018 übernommen. 2. Die Aufgaben im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden folgendermassen neu definiert: a. Der Mutter in ihrer Sorge um ihr Kind beizustehen und sie in allen Fragen um das Kindeswohl zu unterstützen; b. Für gute Voraussetzungen der kindlichen Entwicklung zu sorgen, insbesondere die Mutter darin zu begleiten, F.________ in der begonnenen Schullaufbahn und in der Freizeit optimal zu unterstützen; c. Die Mutter bei der Geltendmachung sowie einer allfälligen Anpassung der Unterhaltsbeiträge für F.________ zu unterstützen; d. den Kontakt zwischen F.________ und ihrem Vater K.________ anzubahnen, mit den Eltern auf eine gemeinsame Regelung des Besuchsrechts hinzuarbeiten und bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln. 3. T.________ wird per 01. Oktober 2018 zum Beistand ernannt und beauftragt: a. Die Aufgaben gemäss Dispositiv dieses Beschlusses zu übernehmen; b. Bericht für F.________ für die Periode vom 01. Oktober 2018 bis 30. September 2019 zu erstellen, inklusive Empfehlungen zur weiteren

6 Regelung des Besuchsrechts, und bis spätestens 30. November 2019 der KESB Innerschwyz einzureichen; c. Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 4. Die KESB Glarus wird ersucht, den genehmigten Schlussbericht der bisherigen Beiständin S.________, Soziale Dienste Mitte, Glarus, der KESB Innerschwyz zuzustellen. 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 6. (Rechtsmittelbelehrung). Sodann enthält das Dispositiv des Beschlusses Nr. IIA/005/35/2018 vom 4. September 2018 folgende Angaben (act. …): 1. Die für G.________ bestehende Kindesschutzmassnahme wird zur Weiterführung durch die KESB Innerschwyz per 01. Dezember 2018 übernommen. 2. Die Weisung an A.________, wonach sie angewiesen wurde, umgehend eine kinderärztliche Untersuchung für G.________ bei der Kinderärztin Dr.med. E.________ durchführen zu lassen, wird aufgehoben. 3. Die Aufgaben im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden folgendermassen neu definiert: Der Mutter in ihrer Sorge um ihr Kind beizustehen und sie in allen Fragen um das Kindeswohl zu unterstützen. 4. T.________ wird per 01. Oktober 2018 zum Beistand ernannt und beauftragt: a. Die Aufgaben gemäss Dispositiv dieses Beschlusses zu übernehmen; b. Bericht für G.________ für die Periode vom 01. Oktober 2018 bis 30. September 2019 zu erstellen und bis spätestens 30. November 2019 der KESB Innerschwyz einzureichen; c. Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 5. Die KESB Glarus wird ersucht, den genehmigten Schlussbericht der bisherigen Beiständin S.________, Soziale Dienste Mitte, Glarus, der KESB Innerschwyz zuzustellen. 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 7. (Rechtsmittelbelehrung). Das Dispositiv des dritten Beschlusses (Nr. IIA/006/35/2018) vom 4. September 2018 lautet wie folgt (vgl. act. …): 1. Für H.________ wird per 01. Oktober 2018 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit den Aufgabenbereichen: Der Mutter in ihrer Sorge um ihr Kind beizustehen und sie in allen Fragen um das Kindeswohl zu unterstützen. 2. T.________ wird per 01. Oktober 2018 zum Beistand ernannt und beauftragt: a. Die Aufgaben gemäss Dispositiv dieses Beschlusses zu übernehmen; b. Bericht für H.________ für die Periode vom 01. Oktober 2018 bis 30. September 2019 zu erstellen und bis spätestens 30. November 2019 der KESB Innerschwyz einzureichen;

7 c. Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. (Rechtsmittelbelehrung). G. Gegen diese drei am 5. September 2018 versandten Beschlüsse reichten A.________ rechtzeitig am 2. Oktober 2018 (= Postaufgabedatum) beim Verwaltungsgericht Schwyz drei separate Beschwerden ein mit dem sinngemässen Hauptbegehren, dass die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufzuheben seien. Konkret führten die Beschwerdeführer in der Beschwerde III 2018 157 (betreffend F.________) u.a. aus (Schreibweise gemäss Original): 1. Wir sind der Meinung das für uns die Beistandschaft bzw. Kinderschutzmassnahme für F.________, G.________ und für H.________ nicht für Notwendig bezeichnet wird, da die Meldungen 1. Nicht der Wahrheit und weiter als Anonym verborgen bleibt um eine Rechenschaft zu verantworten. 2. Da wir zusammen Wohnen herrscht eine saubere und aufgeräumte Wohnung, einen strukturellen Tagesablauf, da F.________ den Kindergarten besucht. 3. Da in unseren Augen jedes Mal die KESB an mangelte Qualität für Ihre Arbeit ablegen (siehe Absatz 4 bei Erwägung), bereitet uns sehr grosse Sorgen um die Gesundheit und das Wohlbefinden von unseren Kindern und 4. Die KESB bereitet uns mehr an Aufwand, wie zum Beispiel diesen Brief zu schreiben, anstatt an wirklichen Sorgen und Anfragen zu Unterstützen. 2a. Seit die KESB Innerschwyz wie auch Glarus die Verantwortung oder besser gesagt seit wir mit der KESB zusammenarbeiten müssen, ist eine Hilfe von der Seite KESB nie gekommen, auch heute wird nur an der falschen Seite gearbeitet oder sogar noch alles verschlimmert. Wir fühlen uns von der KESB im Stich gelassen, da die KESB wie beim schwarzen Peter spiel, keiner Bereitschaft der Verantwortung und Interesse zu übernehmen scheint, ausser bei angelegenheit die in keiner Sicht mit unserer Situation übereinstimmen. 2b. Beim Gespräch mit Frau U.________, ist die Rede gewesen um die Finanzierung eines Hobbys für F.________. Bei der Suche und für die schulische Entwicklung sind wir besser dafür geeignet F.________ allein zu fördern und zu Unterstützen. 2d. Als wir den Bericht über den erneuten Versuch, für Herr K.________ für das Besuchsrecht hinzuarbeiten, reagierten wir am anfangs sehr geschockt darauf und hat uns ein paar schlaflose Nächte verursacht, da wieder hinter unserem Rücken etwas bestimmt wird ohne uns danach zu fragen, obwohl am Gespräch mit Frau U.________ am 14. August 2018 von diesem hinterlistigem vorhabe nicht die Rede gewesen ist. Da Herr K.________ als Vater für F.________ sehr ungeeignet ist, da er die F.________ gar nicht kennt. Darum wollen wir, dass J.________ die F.________ Adopiert, er kennt F.________ seit sie angefangen hat zu kriechen und zu Laufen. J.________ ist eine der ganz wenigen wo F.________ vollkommen versteht und sie kennt. Wie nach aussen auch nach innen passt die Bindung zu einander. Wenn die KESB mal einmal wirklich hilfreich wir-

8 ken kann, können sie mit Herr K.________ über das abklären, ob er vorstellen kann, die Einverständniserklärung zu unterzeichnen und zustimmen. 3b. Da nie die Rede davon gewesen ist wegen der Regelung des Besuchsrechtes, sind wir nicht einverstanden, aus Schutz von F.________, Ihren Geschwistern und uns (A.________ und J.________), es ist eine Unverschämtheit, am Gespräch kein Wort zu diesem Thema zu erwähnen, und im Beschluss hinzuzufügen und von uns verlangen dass es ohne Konsequenz akzeptiert wird. In den weiteren Beschwerden (III 2018 158 betreffend G.________ und III 2018 159 betreffend H.________) sind (einmal abgesehen von den Vorbringen zum Vater von F.________) analoge Begehren und Ausführungen wie in der Beschwerde III 2018 157 (betreffend F.________) enthalten. H. Mit Vernehmlassungen vom 30. Oktober 2018 beantragte die KESB Innerschwyz, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen. Dazu nahmen die Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 26. November 2018 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegenden drei Beschwerden stehen in einem engen Zusammenhang, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und die zu überprüfenden Streitpunkte in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRP; SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den

9 Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.2). 2.3 Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.3; VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 Erw. 1f. mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4; Bundesgerichtsurteil 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2; Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1196 mit Hinweisen). 2.4 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Im Kanton Schwyz beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ZGB i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, EGzZGB; SRSZ 210.100). 2.5 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Ziff. 3). 2.6.1 Die angefochtenen Beschlüsse vom 4. September 2018 betreffen: - die Übernahme von Massnahmen einer anderen KESB, welche durch den Wohnortswechsel der Kindsmutter verursacht wurde; - die Anpassung der beiden übernommenen Beistandschaften;

10 - sowie die Errichtung einer Beistandschaft für die am 14. Januar 2018 geborene Tochter H. Diese vorgenannten Themenkreise bilden Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse. Soweit die Beschwerdeführer mit der Beschwerde III 2018 157 anstreben, dass hinsichtlich des ältesten Kindes F. das aktuell geltende Vaterschaftsverhältnis anders geregelt bzw. durch eine Adoption ersetzt wird (indem der Ehemann der Beschwerdeführerin das Kind F. adoptieren möchte), kann darauf zum vornherein nicht eingetreten werden, da dies nicht zum Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse gehört. Auch auf von den Beschwerdeführern beanstandete Aspekte in den Erwägungen der angefochtenen Beschlüsse, welche für das Dispositiv der angefochtenen Beschlüsse ohne Belang sind, ist hier nicht einzutreten. Dies betrifft beispielsweise die Rüge der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz dem Vater des Kindes F. Informationen zukommen liess und dadurch den Datenschutz verletzt habe. Diesbezüglich hat die Vorinstanz im Übrigen in ihrer Vernehmlassung (III 2018 157, S. 2) zu Recht auf Art. 275a ZGB hingewiesen, wonach Eltern ohne elterliche Sorge Anspruch auf Informationen zur Entwicklung des Kindes haben und nach dem Willen des Gesetzgebers beispielsweise auch Auskünfte von Drittpersonen wie Lehrkräfte, Ärzte einholen können. Nicht Anfechtungsgegenstand bildet schliesslich die Fragestellung, ob und inwiefern die Kindsmutter mit der am früheren Wohnort der Kindsmutter eingesetzten Beiständin Differenzen hatte. 2.6.2 Soweit die Beschwerdeführer die Weiterführung der von der KESB Glarus übernommenen Kindesschutzmassnahmen beanstanden sowie die für die Kinder F und G neu definierten Erziehungsbeistandschaften bzw. die für das Kind H neu errichtete Beistandschaft rügen, ist grundsätzlich auf die vorliegenden Beschwerden einzutreten (siehe nachfolgend). 3. Vorab drängen sich folgende Bemerkungen auf. Nach der Aktenlage hatten die verheirateten Beschwerdeführer im Jahre 2017, als sie noch gerichtlich getrennt lebten, erhebliche Konflikte und Differenzen. Zwischenzeitlich haben sie nach eigenen Angaben entschieden, einen "Neuanfang" mit einem gemeinsamen Haushalt vorzunehmen und zusammen die drei Kinder aufzuziehen, was Respekt und Anerkennung verdient. Zu betonen ist, dass es der Vorinstanz nicht darum geht, die Beschwerdeführer zu "drangsalieren" und die Betreuung sowie Erziehung der drei Kleinkinder zu erschweren (auch wenn dies die Beschwerdeführer offenbar so empfinden). Indes übersehen die Beschwerdeführer, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (von Zürich, Glarus, Schwyz etc.) "nicht einfach wegschauen dürfen", wenn bei ihnen Gefährdungsmeldungen eintreffen in der Art, dass das Kindswohl

11 durch unhygienische Verhältnisse, durch Überforderung der Eltern oder ähnliche Umstände (möglicherweise) gefährdet ist. Vielmehr sind die Kindesschutzbehörden gesetzlich verpflichtet, solchen Gefährdungsmeldungen nachzugehen und entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Soweit nun die betreffenden Eltern ausreichend kooperieren und den Abklärungspersonen in guter Zusammenarbeit offenlegen können, dass die Gefährdungsmeldungen unbegründet sind und das Kindswohl ungefährdet ist, haben die Behörden grundsätzlich keinen Anlass, Kindesschutzmassnahmen zu treffen bzw. daran länger festzuhalten. Wenn indessen die Kooperation abgelehnt und u.a. Auskünfte verweigert, gemeinsame Gesprächstermine unentschuldigt versäumt werden etc., haben es die Beschwerdeführer selber mit ihrem konkreten Verhalten zu verantworten, dass die zuständige Kindesschutzbehörde weiterhin das Kindswohl für die betreffenden Kinder abklärt sowie gegebenenfalls weitere Massnahmen prüft bzw. anordnet. Mit anderen Worten ist es primär Sache der Beschwerdeführer, die aus den Akten zu entnehmenden Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls durch eine uneingeschränkte Mitarbeit mit den Behörden und mit der eingesetzten Beistandsperson zu entkräften. Verhalten sich die Beschwerdeführer gegenüber den verantwortlichen Behörden unkooperativ, wie dies in den vorliegenden Akten mehrfach dokumentiert ist (vgl. Ingress, lit. B bis E, inkl. Verweise auf die Akten), können sie aus einem solchen Verhalten grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.1 Was die Übernahme bestehender Kindesschutzmassnahmen anbelangt fällt auf, dass die zwischenzeitlich 24-jährige Kindsmutter (mit 3 Töchtern, Jahrgang 2013, 2016 und 2018) in den vergangenen Jahren mehrfach den Wohnort gewechselt hat (M.________, P.________, Luzern, P.________, R.________ und Q.________), was immer wieder dazu führte, dass andere Behörden zuständig waren bzw. wurden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nach den konkreten Umständen (mit häufigen Umzügen, gerichtlicher Trennung der Beschwerdeführer bis im Verlaufe von 2017 [siehe dazu Stand 31.8.2017 in act. …] und mehrfach gewichtigen Anhaltspunkten für Gefährdungen des Kindswohls, siehe nachfolgende Auflistung) die Situation noch nicht als hinreichend gefestigt und stabil zu beurteilen ist, um von Massnahmen in der Art einer unterstützenden Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB abzusehen (hinsichtlich der Anhaltspunkte für Gefährdungen, welche nach der Aktenlage aus verschiedenen Quellen stammen, was hier ins Gewicht fällt, vgl. act. …, mit Verweis auf einen Bericht mit Fotos der Kantonspolizei Glarus vom 30.9.2017, … "viele Konflikte"; act. … etc.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer trifft die Vorinstanz kein Vorwurf, dass sie die von der KESB Glarus vor rund einem Jahr angeordnete Beistandschaft für die Kinder F. und GZ. übernommen und dem aktuellen Verlauf angepasst sowie analog für das am 14. Januar 2018 geborene Kind H. ent-

12 sprechend neu errichtet hat. Eine gewisse Überforderung ist im konkreten Fall auch darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführer im Verhältnis zu Behörden nicht in der Lage sind, sich adäquat zu verhalten. So mussten die Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerden (am 2.10.2018) damit rechnen, dass es zu gerichtlichen Zusendungen kommt. Indes haben Sie auf die gerichtliche Zusendung vom 2. November 2018 nicht reagiert und die eingeschrieben versandte Postsendung durch die Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournieren lassen. Analog haben die Beschwerdeführer auf zahlreiche Aufforderungen zur Kontaktaufnahme sowie für Besprechungstermine, welche von Seiten der Kindesschutzbehörde und der eingesetzten Beistandsperson ergingen, nicht reagiert und damit einen entsprechenden Unterstützungsbedarf im korrekten Umgang mit Behörden offenbart (vgl. dazu beispielsweise act. …= zum Termin vom 3.7.2018, welcher den Bericht der früheren Beiständin zum Thema hatte, unentschuldigt nicht erschienen; vgl. auch act. …). Für einen Unterstützungsbedarf spricht schliesslich, dass die Kindsmutter nach der Aktenlage offenbar derzeit vom Vater der Tochter F. keine oder nur teilweise bzw. verspätet Alimente erhält und selber kaum in der Lage erscheint, eine wirksame Alimentenbevorschussung in die Wege zu leiten, weshalb ein entsprechender Unterstützungsauftrag zu Recht auch in Dispositiv-Ziffer 2 lit. c des Beschlusses Nr. IIA/004/35/2018 vom 4. September 2018 aufgenommen wurde. Was den Auftrag an den Beistand anbelangt, einen Kontakt zwischen dem Kind F. und ihrem Vater anzubahnen sowie auf eine gemeinsame Regelung des Besuchsrechts hinzuarbeiten, ist nicht zu übersehen, dass die Kindsmutter dies ablehnt. Allerdings übersieht sie die gesetzliche Regelung von Art. 273 ZGB, wonach Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und auch das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Diese gesetzliche Bestimmung kann die Beschwerdeführerin nicht einfach ignorieren. Wenn sie diesbezüglich nicht von sich aus einsichtig ist, bestätigt sie dadurch erneut einen Unterstützungsbedarf durch eine Beistandsperson, welche mit Gesprächen auf eine Änderung ihres Verhaltens hinzuarbeiten hat. Soweit die Kindsmutter erneut bzw. weiterhin die Kooperation verweigert, muss sie letztlich mit weiteren Massnahmen rechnen, welche grundsätzlich auch Einschränkungen der elterlichen Sorge beinhalten können. Kein Ausweg bietet in diesem Zusammenhang ein erneuter Wohnortswechsel, weil diesfalls die bestehende Kindesschutzmassnahme der am neuen Wohnort zuständigen Kindesschutzbehörde zu übertragen wäre. 4.2 Im Lichte all dieser Ausführungen und im Rahmen einer gerichtlichen Würdigung der konkreten Aktenlage ist es entgegen der Meinung der 24-jährigen Beschwerdeführerin und des 23-jährigen Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die beiden Kinder mit Jahrgang 2013 und 2016 die von

13 der KESB Glarus beschlossenen Kindesschutzmassnahmen (vorläufig) übernommen und etwas angepasst hat, sowie für die etwas mehr als 10 Monate alte Tochter H. analog eine Beistandschaft errichtet hat. Wie bereits erwähnt können die Beschwerdeführer und (noch jungen) Eltern durch eine gute Zusammenarbeit mit der Vorinstanz und dem eingesetzten Beistand grundsätzlich in absehbarer Zeit erreichen, dass diese Kindesschutzmassnahmen ersatzlos aufgehoben werden können. Umgekehrt können sie durch eine fehlende Zusammenarbeit sich das Leben selber sehr erschweren (indem weitere Massnahmen drohen), wobei ihnen dabei bewusst sein muss, dass dies auf ihr eigenes (mangelhaftes) Verhalten zurückzuführen wäre. Soweit sie für diese soeben dargelegte Korrelation keine Einsicht aufbringen können, dokumentierten sie abschliessend erneut einen relevanten Unterstützungsbedarf durch eine Beistandsperson. 4.3 In Anbetracht der schwierigen finanziellen Lage der jungen (5-köpfigen) Familie wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, obwohl die Beschwerdeführer unterliegen. Damit sollen die Beschwerdeführer schliesslich ermuntert werden, mit einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Beistand und der Vorinstanz darauf hinzuarbeiten, dass möglichst bald auf Kindesschutzmassnahmen verzichtet werden kann. Soweit aber die Beschwerdeführer an einem unkooperativen Verhalten festhalten sollten, was offenkundig nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder wäre, und dadurch weitere Massnahmen und Rechtsmittelverfahren verursacht würden, müssten die Beschwerdeführer in einem nächsten Verfahren im Unterliegensfall mit der Auferlegung von Verfahrenskosten rechnen. Anzufügen ist, dass die unentgeltliche Rechtspflege rechtsprechungsgemäss u.a. dann nicht gewährt wird, wenn die betreffenden Rechtsbegehren als aussichtslos beurteilt werden.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden III 2018 157 bis 159 werden, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Beschwerdeführer werden mit Nachdruck aufgefordert und ermahnt, mit der Vorinstanz und dem eingesetzten Beistand eine gute Zusammenarbeit zu pflegen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R und A-plus) - die Vorinstanz (2/EB, für sich und den eingesetzten Beistand, inkl. Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 26.11.2018) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 28. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Dezember 2018

III 2018 157 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2018 III 2018 157 — Swissrulings