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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.02.2019 III 2018 150

12 février 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,807 mots·~19 min·3

Résumé

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Kostenverteilung für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren) | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 150 Entscheid vom 12. Februar 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien Gemeinderat Ingenbohl, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Ingenbohl, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, , Vorinstanzen, 4. A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, 5. C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerinnen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Kostenverteilung für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren)

2 Sachverhalt: A. Die J.________GmbH reichte am 17. Dezember 2014 beim Gemeinderat Ingenbohl namens der K.________AG ein Baugesuch für den Abbruch der bestehenden Wohnhäuser und den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern auf den in der Kernzone gelegenen Grundstücken KTN 001.________ (1'781 m2), KTN 002.________ (226 m2) und KTN 003.________ (749 m2) ein. Diese drei Grundstücke liegen vollständig im Gewässerschutzbereich Au. Gegen das im Amtsblatt Nr. 004.________ 2015 mit der Bauobjektbezeichnung "Überbauung E.________" publizierte und aufgelegte Baugesuch gingen innert Frist keine Einsprachen ein. Am 14. November 2016 (Eingang bei der Gemeinde) reichte die J.________GmbH nun namens der F.________AG beim Gemeinderat Ingenbohl eine vom 17. Juni 2016 datierende Projektänderung ein, welche im Amtsblatt Nr. 005.________ 2016 publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhob die A.________ AG am 9. Dezember 2016 öffentlich-rechtliche Einsprache. B. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 12. April 2017 entschied der Gemeinderat Ingenbohl mit Beschluss (GRB) Nr. 853 vom 6. Juni 2017 wie folgt: 1. Im Sinne der Erwägungen (…) wird der F.________AG (…) die Baubewilligung für den Abbruch der best. Bauten und den Neubau der Wohnüberbauung E.________ mit vier Mehrfamilienhäusern inkl. Einstellhalle auf den Grundstücken KTN 001.________, 002.________ und 003.________, unter Auflagen erteilt. 1.1 Für die Unterschreitung der internen Gebäudeabstände wird im Sinne von Ziff. 1.2 der Erwägungen gestützt auf § 73 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 eine Ausnahmebewilligung erteilt. 1.2 Die Einsprache der A.________ AG (…) wird, soweit auf sie eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. (2.-10. Diverse Auflagen und Nebenbestimmungen, bewilligte Pläne, Gebühren und Auslagen, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Beilagen). C. Gegen diese Baubewilligung erhob die A.________ AG am 6. Juli 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ingenbohl, 6440 Brunnen, betreffend Baugesuch der Beschwerdegegnerin «Überbauung E.________, KTN 001.________, KTN 002.________ und KTN 003.________, 6440 Brunnen, Reg. Nr. B2015-0046 inkl. kt. Gesamtentscheid vom 12. April 2017 und dem Beschluss des Bezirksrates vom 20. Februar 2015 gesamthaft aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen bzw. die Baubewilligung zu verweigern.

3 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens erwarb die C.________ AG die drei Baugrundstücke und trat in das Beschwerdeverfahren ein. D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 655/2018 vom 11. September 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden je zu einem Viertel (je Fr. 500.--) der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Ingenbohl auferlegt. Ein Viertel (Fr. 500.--) wird auf die Staatskasse genommen. (…). 3. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- zugesprochen. Diese ist zu je einem Drittel (je Fr. 300.--) von der Beschwerdegegnerin, der Gemeinde Ingenbohl und der Staatskasse zu tragen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). E. Gegen diesen RRB (Versand am 12.9.2018) erhebt die Gemeinde Ingenbohl mit Eingabe vom 17. September 2018 (Postaufgabe am 18.9.2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2018 150): 1. Dezisivziffern 2 und 3 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: a) Die Kosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 2'000.00 sind zu mindestens drei Vierteln von der Staatskasse zu übernehmen. Ev. ist nur die Gemeinde Ingenbohl von dem ihr auferlegten Kostentreffnis zu befreien. b) Die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.00 ist vollständig von der Staatskasse zu tragen. Ev. ist nur die Gemeinde von dem ihr auferlegten Anteil zu befreien. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. In der Begründung wird vorab angemerkt, die Beschwerde erfolge "vorsorglich". Eine Kopie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gehe im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs an den Regierungsrat. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt auch die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2018 160): 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates Nr. 655/2018 vom 11. September 2018 vollumfänglich aufzuheben. Gleichzeitig sei damit der Entscheid des Gemeinderats Ingenbohl vom 6. Juni 2017, der Gesamtentscheid des ARE

4 vom 12. April 2017 sowie der Entscheid des Bezirksrats Schwyz vom 20. Februar 2015 aufzuheben. 2. Das beschwerdegegnerische Baugesuch sei abzuweisen. 3. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens, zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Bewilligungsbehörden zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner. G. Mit Schreiben vom 27. September 2018 teilt das ARE (im Verfahren III 2018 150) seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit, verbunden mit der Mitteilung, der Regierungsrat sei mit RRB Nr. 701/2018 vom 25. September 2018 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Ebenso teilt die Beschwerdegegnerin Ziff. 5 mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 im Verfahren III 2018 150 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 für die beiden Verfahren beantragt das Sicherheitsdepartement die Vereinigung der beiden Verfahren III 2018 150 und III 2018 160 und die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 stellt mit Vernehmlassung vom 27. November 2018 folgende Anträge: 1. Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Kostenbeschwerde) abzuweisen und es sei in Bezug auf den RRB Nr. 655/2018 und die Kostenauferlegung wie folgt zu entscheiden: a. Es seien die gesamten Kosten vom Beschwerdegegner (C.________ AG), eventualiter vom Staat zu tragen. Bei der allfälligen Kostenauferlegung zu Lasten des Staates ist über die Aufteilung Kanton/Gemeinde von Amtes wegen zu entscheiden. b. Es sei die A.________ AG angemessen zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Gemeinde Ingenbohl-Brunnen. Im Weiteren fügt die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 an, "unter Umständen" dürfe es Sinn machen, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen, worüber von Amtes wegen zu entscheiden sei. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 betreffend das Verfahren III 2019 160 teilt die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeführerin im Verfahren III 2019 160) mit, "bezüglich III 2018 150 werden keine weiteren Ausführungen gemacht".

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat unter anderem namentlich erwogen, das Bauvorhaben mit den vier geplanten Gebäuden (mit insgesamt 31 Wohneinheiten, vier Gewerberäumen [Frontoffices] und einer Parkgarage mit 43 Motorfahrzeugabstellplätzen; vgl. Erw. 2) gliedere sich in das bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild ein (Erw. 3.5). Die sachliche Zuständigkeit für den Ortsbildschutz liege bei der kommunalen Baubewilligungsbehörde. Eine Begutachtung durch die eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (EN- HK) sei nicht erforderlich; hieran ändere auch nichts, dass Brunnen im ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) verzeichnet sei (Erw. 4.1 ff.). Die vom Gemeinderat gestützt auf die Beurteilung des ARE getroffene Anordnung, wonach ein Pfählungsplan inklusive Durchflussnachweis erst vor Baubeginn vorliegen müsse, beurteilte der Regierungsrat als unzulässig. Der rechnerische Nachweis der Durchflusskapazität des Grundwassers sei eine Voraussetzung für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung; diese wiederum sei Voraussetzung für die Fundation des Gebäudes und die bauliche Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels und somit eine "conditio sine qua non" für die ganze Baute. Die diesbezügliche regierungsrätliche Rechtsprechung sei der kantonalen Baubewilligungsbehörde im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs im November 2016 bekannt gewesen (Erw. 5.3). Die Beschwerde müsste infolge dieses Verfahrensfehlers insoweit grundsätzlich gutgeheissen und die Baubewilligung aufgehoben werden (Erw. 5.3). Im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren habe die Bauherrschaft die für die Beurteilung der Grundwasserdurchflusskapazität erforderlichen Unterlagen eingereicht und den entsprechenden Nachweis erbringen können. Eine Pfahlfundation sei mittlerweile nicht mehr geplant; offenbar könne das Bauvorhaben ohne eine solche erstellt werden (Erw. 5.4). Unter Beachtung der vom Amt für Umweltschutz verlangten Kompensationsmassnahmen könne die Ausnahmebewilligung im Sinne von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 erteilt werden (Erw. 5.5). Hinweise, dass das Bauvorhaben nicht fachgerecht ausgeführt werde, seien nicht ersichtlich (Erw. 6.2). Die hinreichende Erschliessung könne bejaht werden. Ein verkehrstechnisches Gutachten sei angesichts der 43 Parkplätze in der Tiefgarage und der vier Aussenparkplätze nicht erforderlich (Erw. 7.3 f.). Die fehlende Erholungsfläche von 368 m2 (bei erforderlichen 626 m2) sei durch eine Ersatzabgabe abzugelten, was rechtskonform sei (Erw. 8.2). Das Bauvorhaben verletze den Gewässerraum nicht. Dass sich eine Meteorwasserleitung (Wassereinleitung in das Leewasser) innerhalb des Gewässerraumes befinde, liege in der Natur der Sache (Erw. 9.1 ff.).

6 Der Umstand, dass das Sicherheitsdepartement die Versäumnisse (d.h. die unterlassene gewässerschutzrechtliche Prüfung der Durchflusskapazität) der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin (vorliegend Beschwerdegegnerin Ziff. 5) im Beschwerdeverfahren nachgeholt habe, habe Auswirkungen auf die Kostenund Entschädigungsfolgen. Es rechtfertige sich daher, die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.-- zu je einem Viertel der Beschwerdeführerin (vorliegend Beschwerdegegnerin Ziff. 4), der Beschwerdegegnerin (vorliegend Beschwerdegegnerin Ziff. 5) und der Gemeinde aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen (Erw. 10.1). Betreffend die Parteientschädigung sei die Beschwerdeführerin formell als unterliegend zu betrachten. Da sie mit ihrer Rüge betreffend den Durchflussnachweis des Grundwassers obsiegt hätte, sei ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- zuzusprechen, die zu einem Drittel von der Beschwerdegegnerin (vorliegende Beschwerdegegnerin Ziff. 5), der Gemeinde und der Staatskasse zu tragen sei (Erw. 10.2). 1.2.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE III 2011 72 + 83 vom 20.7.2011 Erw. 1; VGE III 2010 115 + 118 vom 18.11.2010 Erw. 1; VGE 1025 + 1026/99 vom 15.7.1999 Erw. 1.; VGE 116 + 129/94 vom 23.11.1994 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1). 1.2.2 Die beiden Beschwerden (Verfahren III 2018 150 und III 2018 160) betreffen zwar das gleiche Bauvorhaben und richten sich gegen den gleichen Regierungsratsbeschluss. Indes haben sie unterschiedliche Stossrichtungen, wie die Antragsstellungen ohne weiteres verdeutlichen (vgl. vorstehend Ingress lit. E und F). Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeführerin im Verfahren III 2018 160) will den Regierungsratsbeschluss und somit auch die diesem zugrundeliegende gemeinderätliche Baubewilligung vollständig aufgehoben wissen, was dem Interesse der Gemeinde offensichtlich diametral entgegenläuft. Die Gemeinde hingegen will nur eine Befreiung von den ihr auferlegten Verfahrenskosten und Parteientschädigung. 1.2.3 Die definitive Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens bleibt allerdings, unter dem Vorbehalt des Ausgangs des P varallelverfahrens III 2018 160, (vorerst) noch offen.

7 1.3 Soweit die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 mit ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2018 betreffend die Kostenverlegung Anträge stellt, die über diejenigen hinausgehen, die sie im Verfahren III 2018 160 gestellt hat, kann darauf infolge verspäteter Antragsstellung nicht eingetreten werden. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahren mit dem Institut der Widerklage und der Anschlussberufung (vgl. Art. 224 und Art. 313 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] vom 19.12.2008) keine Möglichkeit, im Rahmen der Vernehmlassung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch Anträge stellen zu können, welche auf Abänderung des angefochtenen Entscheides zu eigenen Gunsten (bzw. zu Ungunsten der Beschwerde erhebenden Partei) abzielen (vgl. VGE III 2010 10 vom 24.3.2010 Erw. 1.2). 2.1.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft unter anderem insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP). Ist eine Entscheidungsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid. 2.1.2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit b); und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Zudem sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (§ 37 Abs. 2 lit. a VRP). 2.2 Die Gemeinde begründet ihre Beschwerdebefugnis damit, dass sie durch die Kostenauflage und den ihr auferlegten Anteil an der Parteientschädigung in ihren finanziellen Interessen berührt sei. Gemäss der Rechtsprechung zur Autonomiebeschwerde sei sie daher zur Kostenbeschwerde befugt. Die Gemeinde bezieht sich mithin auf die Beschwerdebefugnis im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a VRP. 2.3.1 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entschei-

8 dungsfreiheit einräumt (vgl. BGE 126 I 136 Erw. 2 mit Hinweisen). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (vgl. VGE III 2018 88 vom 22.6.2018 Erw. 1.2; VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.1; VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 1.1 f.; VGE 1023/01 vom 14.3.2002 Erw. 1c mit Verweis auf BGE 124 I 227). Kein schutzwürdiges Interesse ist hingegen dann gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern kantonales oder Bundesrecht anzuwenden hat, und es ihr einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (vgl. VGE III 2007 38 vom 24.5.2007 Erw. 1.1 mit Hinweisen auf VGE 1023/01 vom 14.3.2002 Erw. 1b; ZBl 2001, S. 527 Erw. 2a in fine und BGE 125 II 192 Erw. 2a/aa). Mit anderen Worten ist nach ständiger Praxis eine von der Rechtsmittelinstanz desavouierte Vorinstanz grundsätzlich nicht befugt, den Entscheid der Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen (vgl. VGE III 2009 50 vom 24.2.2010 Erw. 1.2; VGE III 2009 7 vom 8.4.2009 Erw. 1.3 mit Hinweisen). 2.3.2 Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat sich der Regierungsrat konkret auf die VRP bezogen (§ 72 Abs. 2 VRP und § 74 Abs. 1 VRP, vgl. angefochtener Beschluss Erw. 10.1 f.) und inhaltlich - ohne konkrete Nennung - auf die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 sowie den Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Mithin hat einerseits eine zuständige kantonale Behörde anderseits auch richtigerweise kantonales Recht angewendet. Weder ganz noch teilweise wurde der/ein Autonomiebereich der Gemeinde betroffen. Der Anrufung der Gemeindeautonomie zur Rechtfertigung der Beschwerdelegitimation durch die Gemeinde kann mithin nicht gefolgt werden. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Gemeinde gestützt auf § 37 Abs. 1 VRP zur Einreichung einer (Kosten-)Beschwerde legitimiert ist. 2.4.1 § 37 Abs. 1 VRP ist inhaltlich mit Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 und Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 identisch (vgl. EGV-SZ 2009 B 1.1 Erw. 2.2). Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid

9 gleich oder ähnlich wie ein Privater in seinen rechtlichen oder vermögenswerten Interessen betroffen ist (was insbesondere dann zutrifft, wenn das Finanz- oder Verwaltungsvermögen tangiert wird), und wenn eine zu erwartende Mehrbelastung geltend gemacht wird (sofern diese zudem aus Mitteln des Finanzvermögens gedeckt werden soll). Ausserdem akzeptiert die Praxis die Beschwerdebefugnis eines Gemeinwesens, wenn dieses durch den fraglichen Akt in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt wird (vgl. aber vorne Erw 2.3.1 letzter Absatz). Unabhängig davon sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befugt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (vgl. BGE 138 I 143 Erw. 1.3.1). § 37 Abs. 2 lit. a VRP stimmt wortgenau mit Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG überein. 2.4.2 Unter anderem in BGE 141 II 161 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Legitimation von Kanton oder Gemeinden zusammengefasst (Erw. 2.3 f mit zahlreichen Hinweisen). Demgemäss hat die Rechtsprechung zwar in verschiedenen Konstellationen die Legitimation von Kanton oder Gemeinde bejaht, wenn es um Entscheide mit finanziellen Auswirkungen geht. Doch ist die Legitimation nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf das Vermögen des Gemeinwesens hat: Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Bejaht wird die Legitimation in Konstellationen, in denen es um finanzielle Leistungen aus Rechtsverhältnissen geht, die zwar öffentlich-rechtlich geregelt sind, aber Analogien haben zu entsprechenden privatrechtlichen Instituten wie etwa das öffentliche Dienstrecht, das Staatshaftungsrecht oder das Enteignungsrecht. Verneint wurde die Legitimation des Gemeinwesens hingegen, wenn ihm in Beschwerdeentscheiden gegen seine Verfügungen Verfahrens- oder Parteikosten auferlegt werden (BGE 134 II 45 Erw. 2.2.2; Bundesgerichtsurteile 1C_670/2013 vom 10.2.2014 Erw. 4.1; 2C_20/2016 vom 8.4.2016 Erw. 2.3). Dies entspricht der Verneinung der Legitimation, wenn es einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen (BGE 138 II 506 Erw. 2.3). In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt, auch dann nicht, wenn der angefochtene Entscheid Präzedenzwirkung für weitere Fälle mit Auswirkungen auf die (Kantons-/Gemeinde-)Finanzen hat (BGE 138 II 506 Erw. 2.4; BGE 134 II 45 Erw. 2.2.1). Im erwähnten BGE 134 II 45 hat das Bundesgericht konkret formuliert, "durch die Pflicht zur Tragung von Verfahrens- und

10 Parteikosten in einem einzelnen Rechtsmittelverfahren wird das Gemeinwesen regelmässig nicht derart belastet, dass ihm - trotz fehlender Legitimation bzw. unabhängig von der Legitimation in der Sache selber - ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kostenregelung einzuräumen wäre" (Erw. 2.2.2). Dies gilt auch dann, wenn das kantonale Recht Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bei anwaltschaftlicher Vertretung Privaten im Entschädigungspunkt gleichstellt (Bundesgerichtsurteil 1C_306/2011 vom 27.9.2011 Erw. 1.3 mit Hinweisen). 2.4.3 Im Sinne dieser Rechtsprechung (vgl. auch Bertschi, in: Kommentar VRG, § 21 N 106) ist die Gemeinde auch gestützt auf § 37 Abs. 1 VRP nicht zur Anfechtung der Verfahrens- und Parteikosten befugt. Ein besonderer Fall, der die Beschwerdebefugnis ausnahmsweise bejahen liesse (vgl. BGE 134 II 45 Erw. 2.2.3), liegt nicht vor und lässt sich auch aus den Vorbringen der Gemeinde nicht ableiten. Namentlich kann weder gesagt werden, die Gemeinde sei durch die Auferlegung von (teilweisen) Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Bagatellbereich in hoheitlichen Befugnissen berührt, noch es stünden zentrale öffentliche Interessen für die Gemeinde auf dem Spiel (vgl. BGE 140 I 90 Regeste und Erw. 1.2.2 "touchée dans des intérêts centraux liés à sa puissance publique"). 2.5 Im Übrigen führt das Sicherheitsdepartement vernehmlassend (S. 2 lit. A.1 bis 3) überzeugend aus, weshalb die teilweise Belastung der Gemeinde mit Verfahrenskosten und Parteientschädigung auch sachlich gerechtfertigt ist. Es anerkennt zwar, dass das Versäumnis betreffend die unterlassene Einholung eines Durchflussnachweises grösstenteils der kantonalen Baubewilligungsbehörde respektive dem Amt für Umweltschutz zuzurechnen ist. Indes hält es fest, dass eine Rechtslage bzw. eine darauf bezogene Praxis für alle vorinstanzlichen rechtsanwendenden Behörden grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob diese ihnen bekannt ist oder nicht. Insbesondere und zu Recht weist das Sicherheitsdepartement darauf hin, dass die Gemeinde nicht nur mit einem kleinen Teil der Kosten belastet wurde, sondern dass sie auch davon entlastet wurde, den gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsteil nachholen zu müssen, da die Beschwerde auch gutgeheissen und an die Vorinstanz(en) hätte zurückgewiesen werden können, womit die Gemeinde ebenfalls anteilsmässig kostenpflichtig geworden wäre. Mithin wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte, was indes nicht der Fall ist.

11 2.6 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die definitive Verlegung der Kosten- und Parteientschädigung bleibt indessen - wie erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 1.2.3) - unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Parallelverfahrens III 2018 160 (vorerst) noch offen. Dies hat zur Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist für einen allfälligen Weiterzug dieses Entscheids ans Bundesgericht erst mit der Zustellung des Entscheids im Parallelverfahren zu laufen beginnt. Dessen ungeachtet wird bereits dieser Entscheid mit der gehörigen Rechtsmittelbelehrung versehen. 3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- der Gemeinde auferlegt. 3.2 Die Gemeinde hat überdies dem Verfahrensausgang entsprechend der beanwalteten Beschwerdegegnerin Ziff. 4 eine Parteientschädigung zuzusprechen. Bei der Festlegung dieser Parteientschädigung ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die vernehmlassenden Vorbringen der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 keine Relevanz für die Entscheidfindung haben/hatten und überdies zur Hauptsache unzulässige bzw. verspätete Anträge umfassen. Es rechtfertigt sich daher nur die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung. Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt sowie Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen. Die ebenfalls beanwaltete Beschwerdegegnerin Ziff. 5 hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet, womit ihr keine Entschädigung zugesprochen werden kann (auch wenn ihr für die diesbezügliche schriftliche Mitteilung ebenfalls ein [marginaler] Aufwand entstanden ist).

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Beschwerdegegnerin Ziff. 4 eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung (vgl. jedoch vorstehend Erw. 2.6 und Erw. 1.2.3) Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. BGG). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R; unter Beilage von S. 1 des Schreibens der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 vom 5.2.2019 im Verfahren III 2018 160) - die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (2/R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin Ziff. 5 (2/R; unter Beilage von S. 1 des Schreibens der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 vom 5.2.2019 im Verfahren III 2018 160) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage von S. 1 des Schreibens der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 vom 5.2.2019 im Verfahren III 2018 160) - und das kantonale Amt für Raumentwicklung (unter Beilage von S. 1 des Schreibens der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 vom 5.2.2019 im Verfahren III 2018 160) Schwyz, 12. Februar 2019

13 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Februar 2019

III 2018 150 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.02.2019 III 2018 150 — Swissrulings