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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2018 III 2018 147

28 novembre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,697 mots·~23 min·3

Résumé

Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung, Härtefall) | Ausländerrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 147 Entscheid vom 28. November 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung, Härtefall)

2 Sachverhalt: A. A.________, geboren ________ 1980, mazedonische Staatsangehörige, reiste am 16. März 2014 in die Schweiz ein (AFM-act. 130). Am 21. März 2014 bestätigte das Amt für Migration (AFM), dass sich A.________ bis am 13. Juni 2014 rechtmässig im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz aufhalten darf (AFM-act. 13). Am 2. Juni 2014 heiratete A.________ einen kosovarischen Staatsbürger mit Aufenthaltsbewilligung, woraufhin dieser am 3. Juni 2014 (Posteingang am 24.6.2014) ein Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten für A.________ einreichte (AFM-act. 45f.). A.________ reiste am 5. Juni 2014 aus der Schweiz aus (AFM-act. 130). Nachdem das AFM dem Gesuchsteller und Ehemann von A.________ mit Schreiben vom 22. Juli 2014 mitteilte, dass, sollte er am Gesuch festhalten, zur Beurteilung des Familiennachzuggesuchs weitere Unterlagen erforderlich seien (AFM-act. 49f.), reichte er am 18. September 2014 (Posteingang am 25.9.2014) weitere Unterlagen ein (AFM-act. 85ff.). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 trat das AFM auf das Gesuch um Familiennachzug für A.________ nicht ein (AFM-act. 87f.). B. Am 29. Oktober 2014 stellte A.________ einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D, bei der Schweizerischen Botschaft in Kosovo; AFM-act. 132). Daraufhin reiste sie am 6. November 2014 wieder in die Schweiz ein (AFM-act. 175). Am 25. Januar 2015 brachte A.________ die gemeinsame Tochter B.________ zur Welt (AFM-act. 184). Rund einen Monat später wurde A.________ am 26. Februar 2015 wegen akuter Suizidgefahr fürsorgerisch untergebracht (AFM-act. 183). Anschliessend reiste A.________ anfangs März nach Mazedonien zurück, während B.________ bei ihrem Vater blieb (AFM-act. 331, 458). C. Am 26. Februar 2015 liess der Ehemann beim AFM ein Gesuch um Familiennachzug für A.________ sowie für B.________ einreichen (AFM-act. 184ff.). Rund einen Monat später, am 31. März 2015, liess er das Familiennachzugsgesuch für A.________ infolge Trennung zurückziehen (am 25. März 2015 beantragte er die Scheidung der Ehe, AFM-act. 336, das Verfahren ist weiterhin hängig), hielt jedoch am Gesuch für die gemeinsame Tochter fest (AFM-act. 189). D. Das AFM erteilte A.________ auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 10. September 2015 eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, weil sie in einem Strafverfahren als Auskunftsperson notwendig sei (AFM-act. 319f.; mit Verlängerung bis 31.8.2016, AFM-act. 346). A.________ war bereits im Juli 2015 wieder in die Schweiz eingereist und reichte Strafanzeige gegen den Ehemann

3 wegen diverser Delikte ein (vgl. AFM-act. 550, 581). Umgekehrt reichte dieser Strafanzeige gegen A.________ ein (vgl. AFM-act. 567). E. Gemäss Verfügung des Einzelrichters des Bezirks C.________ vom 16. November 2015 ist A.________ berechtigt, ihre Tochter B.________ jeweils am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats für jeweils zwei Stunden begleitet zu treffen (AFM-act. 334ff.). F. Mit Verfügung vom 19. November 2015 setzte das AFM B.________ eine Frist bis 22. Dezember 2015 an, um aus der Schweiz auszureisen. Die vom Vater/ Ehemann am 8. Dezember 2015 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 2. Februar 2016 (RRB Nr. 100/2016) ab, erteilte B.________ indes eine Kurzaufenthaltsbewilligung bis 31. August 2016 (insbesondere, um die im hängigen Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks C.________ strittige Frage der elterlichen Sorge um B.________ nicht zu präjudizieren) (AFM-act. 441ff.). Das Bezirksgericht C.________ hat dem Vater von B.________ für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Obhut zugeteilt (AFM-act. 603). G. Am 25. August 2016 liess A.________ beim AFM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG, eventualiter um angemessene Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung (mind. parallel zur Kurzaufenthaltsbewilligung der Tochter B.________), einreichen (AFM-act. 532f.). Zudem ersuchten auch die Opferberatung Kanton Schwyz und Uri sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung (AFM-act. 534ff.). Den Gesuchen wurde mit Kurzaufenthaltsbewilligung L gültig bis 31. Dezember 2016 stattgegeben (AFM-act. 538) und anschliessend zuletzt bis 31. Dezember 2017 verlängert (AFM-act. 553, 559, 574). H. Am 14. August 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Nichtanhandnahmeverfügung, wonach gegen A.________ keine Strafuntersuchung wegen Drohung, begangen in der Zeit vom 16. April 2015 und 30. Mai 2015, durchgeführt werde (AFM-act. 565ff.). In der Strafsache gegen den Ehemann erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 21. August 2017 eine Einstellungsverfügung (AFM-act. 576ff.). I. Am 13. Dezember 2017 liess A.________ erneut um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter um angemessene Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchen (AFM-act. 585ff.). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 teilte das AFM A.________ mit, dass in Erwägung gezogen werde, die

4 Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Hierzu wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt (AFM-act. 590f.). Die Stellungnahme von A.________ erfolgte (nach gewährter Fristerstreckung) am 1. Februar 2018 (AFM-act. 600ff.). J. Mit Verfügung vom 7. März 2018 beschloss das AFM was folgt: 1. Die Kurzaufenthaltsbewilligung von A.________, Mazedonien, mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2017 wird nicht verlängert. 2. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 13. Dezember 2017 wird abgewiesen. 3. A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. 4. Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 10.00 (total CHF 510.00) und werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt. (5./6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung) K. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 604/2018 vom 28. August 2018 ab. L. Am 14. September 2018 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein, mit den sinngemässen Anträgen, den angefochtenen Regierungsratsbeschluss aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2018 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das AFM verzichtet mit Schreiben vom 27. September 2018 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen, weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 das Ausländergesetz zur Anwendung kommt. 1.2 Zudem wurde im angefochtenen RRB geprüft, ob der Beschwerdeführerin eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung erteilt oder ihre bisherige Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, und ob das Ergebnis vor Art. 8 Konvention

5 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 standhält. 2. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde vom 14. September 2018 fest, dass sie gerne ihre Tochter selbst aufziehen und für sie sorgen würde, aber leider nie eine Arbeitsbewilligung oder staatliche Unterstützung für Deutschkurse erhalten habe, um eine gemeinsame Zukunft mit ihrer Tochter aufzubauen. Das Gesuch um Familiennachzug sei vom Vater der gemeinsamen Tochter absichtlich wieder zurückgezogen worden, damit sie keine Chance "auf das Kind und auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz" habe, weil sie zu wenig lange in der Schweiz gewesen sei. Er habe alles kaltblütig geplant, damit er wieder für ein Kind Geld vom Schweizer Staat erhalten könne. Die Begründung zum Besuchsrecht des Kindes, alle zwei Wochen von Mazedonien aus, sei lächerlich und für die Beschwerdeführerin aus Distanz- sowie aus finanziellen Gründen nicht wahrnehmbar. Aus diesen Gründen sei der Fall der Beschwerdeführerin als Härtefall zu bezeichnen. 3. Im angefochtenen RRB wurde zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 18 bis 29 AuG nicht erfüllt, was unbestritten ist. Zudem hat der Regierungsrat den Anspruch auf Familiennachzug, gestützt auf Art. 44 AuG, verneint, was nicht zu beanstanden ist. Auch ein allfälliger Anspruch auf (umgekehrten) Familiennachzug gemäss Art. 45 AuG (durch die Tochter) besteht nicht. Die Beschwerdeführerin wohnt weder mit ihrem Ehemann - das Scheidungsverfahren ist hängig - noch mit ihrer Tochter, die unter der Obhut des Ehemannes steht, zusammen. Zudem sind alle drei auf Sozialhilfe angewiesen. Demnach sind bereits mindestens zwei der drei Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familiennachzug nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht sodann selbst geltend, dass ihr Fall als Härtefall zu beurteilen sei. 4. Des Weiteren prüfte der Regierungsrat im angefochtenen RRB, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 hat (vgl. angefochtener RRB Erw. 5ff.). 4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen

6 weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Vom persönlichen Geltungsbereich des Art. 50 AuG nicht erfasst werden die ausländischen Ehegatten und minderjährigen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung. Für sie statuiert jedoch Art. 77 VZAE in den Absätzen 1 bis 3 eine Art. 50 AuG entsprechende Regelung für die Verlängerung der nach Art. 44 AuG erteilten Aufenthaltsbewilligung, wobei kein Rechtsanspruch auf die Verlängerung besteht, sondern diese vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörden liegt (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Art. 50 N 7). Gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann somit lediglich eine bereits erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, während gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin bisher keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AuG erteilt wurde. Auf das Gesuch vom 3. Juni 2014 trat das AFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 nicht ein (AFMact. 87f.) und ein weiteres Gesuch vom 26. Februar 2015 wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin infolge Trennung am 31. März 2015 zurückgezogen (AFM-act. 189). Die Beschwerdeführerin verfügte anschliessend höchstens über eine, gestützt auf ein laufendes Strafverfahren erteilte, Kurzaufenthaltsbewilligung (vgl. Ingress lit. D und G). Somit bestand bei der Beschwerdeführerin keine abgeleitete Anwesenheitsberechtigung, welche mit der gescheiterten Ehe dahingefallen ist und sich erheblich auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. Spescha, in: OFK-Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, AuG 50 N 7). Eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE kann somit nicht erteilt werden. Selbst wenn jedoch Art. 77 VZAE anwendbar wäre, so würde die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllen, wie der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat. 4.3.1 Vorliegend hat die Ehegemeinschaft unbestritten weniger als drei Jahre bestanden, weshalb eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE entfällt. 4.3.2 Zu prüfen wäre allenfalls, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der

7 Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nach der beispielhaften und nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich dann vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Wichtige Gründe können praxisgemäss auch enge Beziehungen zu gemeinsamen und in der Schweiz gut integrierten Kindern sein (Caroni, a.a.O., Art. 50 N 23; BGE 140 II 289 Erw. 3.4.1, 139 I 315 Erw. 2.1). Dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen (Bundesgerichtsurteil 2C_1125/2014 vom 9.9.2015 Erw. 4.1). 4.3.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315 Erw. 2.2 m.w.H.). Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist dagegen weiterhin das Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu verlangen: Erforderlich bleibt in jenen https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-140-II-289 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-140-II-289 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-139-I-315 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=09.09.2015_2C_1125-2014

8 Fällen ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" dort im Sinne von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird. Die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen Behörde notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden. Festzuhalten ist zudem an den übrigen Voraussetzungen einer Bewilligungsverlängerung: Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich tadellos verhalten hat (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 Erw. 2.5). 4.3.4 Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung, Beschimpfung etc. wurde eingestellt (AFM-act. 576ff.). Sodann kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Beschwerdeführerin ist erst im März 2014 in die Schweiz eingereist, um den Beschwerdeführer kennenzulernen und im Juni 2014 zu heiraten. Bereits am 5. Juni 2014 und anschliessend (nach Wiedereinreise am 6.11.2014) im März 2015, nach Geburt der gemeinsamen Tochter im Januar 2015, ist die Beschwerdeführerin (infolge Trennung) wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Im Juli 2015 reiste sie jedoch wieder in die Schweiz ein, um gegen ihren Ehemann Strafanzeige einzureichen und für das Scheidungsverfahren, wobei es insbesondere um die Erteilung der elterlichen Sorge und Obhut für die gemeinsame Tochter geht. Seither lebt die Beschwerdeführerin jeweils mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Im Laufe des vorliegenden ausländerrechtlichen sowie der weiteren Verfahren machte die Beschwerdeführerin jedoch mehrfach geltend, mit der gemeinsamen Tochter in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen, wo sie über eine Arbeitsstelle sowie eine geeignete Wohnmöglichkeit verfüge (vgl. u.a. AFM-act. 602). Zu prüfen bleibt somit die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Tochter derzeit ebenfalls nur über eine Kurzaufenthaltsbewilligung (im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens) und nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der

9 Schweiz verfügt, um die strittige Frage der elterlichen Sorge nicht zu präjudizieren. Die Obhut wurde für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Ehemann und Vater zugeteilt, welcher derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Ingress lit. F). Die Beschwerdeführerin war sodann vom März bis im Juli 2015 ohne ihre Tochter in ihrem Heimatland. Aus einem Schreiben des im Scheidungsverfahren zuständigen Einzelrichters an das AFM vom 13. November 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals ihre Tochter seit Anfang März 2015 (bis November 2015) nicht mehr gesehen hatte, und dass in den Akten mehrfach die Suizidalität der Beschwerdeführerin erwähnt werde, wobei in einem Bericht der Klinik D.________ die Androhung eines erweiterten Suizids mit dem Kind vermerkt werde (AFM-act. 232). Der Einzelrichter hat dementsprechend mit Verfügung vom 16. November 2015 vorläufig (im Rahmen des Scheidungsverfahrens) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ihre Tochter jeweils am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats für jeweils zwei Stunden begleitet zu treffen. Zudem wurde für die Tochter eine Beiständin ernannt, welche die einzelnen Besuchskontakte organisiert und überwacht (AFM-act. 334ff.). Die Beschwerdeführerin hat sodann am 10. März 2016 gegen ihren Ehemann Strafanzeige erstattet, weil er verhindert habe, dass sie ihre Tochter am 17. Januar 2016 und am 6. März 2016 entsprechend der vom zuständigen Gericht genehmigten Besuchsrechtsregelung habe sehen können. Bei dieser Sachlage kann vorliegend derzeit weder in wirtschaftlicher (aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Unterstützung der Tochter durch die Beschwerdeführerin) noch in affektiver Hinsicht von einer besonders engen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ausgegangen werden, zumal die vorsorgliche Obhuts- und Besuchsrechtsregelung sowie das Verhalten des Ehemannes eine solche nicht zulässt. Gemäss Auskunft des für das Scheidungsverfahren zuständigen Gerichts ist die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht mehr erforderlich. Ihre Abwesenheit wirkt sich demnach, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin beim AFM, nicht negativ auf die Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit bzw. die Erteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut aus. Auch daraus lassen sich somit keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE ableiten. Sollte ihre Anwesenheit wider Erwarten erforderlich werden, so wäre ihr auch eine kurzzeitige Wiedereinreise zumutbar, zumal sich die Beschwerdeführerin für 90 Tage bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten darf. Das Besuchsrecht kann von der Beschwerdeführerin sodann ebenfalls von ihrem Heimatland aus ausgeübt werden. Allenfalls könnte beim zuständigen Gericht um eine Anpassung der Modalitäten ersucht werden, sollte

10 die derzeitige Regelung die Ausübung des Besuchsrechts unzumutbar erschweren. Nachdem der Ausgang des Scheidungsverfahrens insbesondere hinsichtlich der elterlichen Sorge und Obhut derzeit noch offen ist, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im genannten Verfahren jedoch nicht mehr erforderlich ist und zurzeit, insbesondere aufgrund der vorsorglichen Obhuts- und Besuchsrechtsregelung im Scheidungsverfahren sowie aufgrund des Verhaltens des Ehemannes, nicht eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vorliegt, kann der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE erteilt werden. 5.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB zudem geprüft, ob der Beschwerdeführerin die bisherige Kurzaufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. Dazu hat er zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erteilt wurde. Gemäss dieser Bestimmung kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 29 AuG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VZAE kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere bedeutende kulturelle Anliegen (lit. a), staatspolitische Gründe (lit. b), erhebliche kantonale fiskalische Interessen (lit. c) oder die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens (lit. d) zu berücksichtigen. Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) reicht es bereits aus, dass der vorübergehende Aufenthalt im Rahmen eines behördlichen Verfahrens erforderlich ist (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des SEM, Bern, Oktober 2013, aktualisiert am 1.7.2018, Ziff. 5.5.1). 5.2 Der Beschwerdeführerin wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung mehrfach aufgrund der Notwendigkeit ihrer Anwesenheit während der hängigen Strafverfahren erteilt bzw. verlängert (vgl. Ingress lit. D und G). Im August 2017 wurden die Strafverfahren jedoch abgeschlossen (vgl. Ingress lit. H), abgesehen von einem Strafverfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten und Entziehen von Minderjährigen, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 vom zuständigen Gericht als Auskunftsperson angehört wurde (vgl. AFM-act. 596). Am 20. Februar 2018 bestätigte die Staatsanwaltschaft, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Strafverfahren derzeit nicht notwendig sei. Sollte wi-

11 der Erwarten eine Einvernahme der Beschwerdeführerin notwendig sein, könne sie auch für diesen Termin in die Schweiz einreisen (AFM-act. 605). Demnach ist vorliegend eine weitere Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung begründet mit dem hängigen Strafverfahren nicht mehr gerechtfertigt. In Bezug auf das zivilrechtliche Scheidungsverfahren hat der zuständige Richter am 20. Februar 2018 bestätigt, dass lediglich noch das Scheidungsverfahren (ZEO 2015 16) hängig sei, während in den beiden anderen Verfahren (ZES 2017 284: Vollstreckung des Besuchsrechts, und ZES 2017 418: Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren) bereits entschieden wurde. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren sei nicht mehr notwendig. Im Frühling finde zwar noch eine Verhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin beiwohnen könne, ihre Anwesenheit sei jedoch auch hierzu nicht notwendig (AFM-act. 606). Dieser Zeitpunkt ist inzwischen zudem ebenfalls verstrichen. Somit lässt sich auch mit dem hängigen Zivilverfahren die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nicht begründen. Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen zu Recht von der Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. d VZAE abgesehen, soweit eine solche Verlängerung nicht bereits aufgrund der maximalen Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren ausgeschlossen ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 AuG; Bolzli, in: OFK-Migrationsrecht, AuG 32 N 5 m.w.H.; Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., Art. 32 N 5). 6.1 Schliesslich prüfte der Regierungsrat im angefochtenen RRB, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf eine andere Grundlage, insbesondere gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE, eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. 6.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere (lit. a) die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, (lit. b) die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, (lit. c) die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, (lit. d) die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, (lit. e) die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, (lit. f) der Gesundheitszustand und (lit. g) die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Anforderungskriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein. Die Anerkennung des Härtefalls ist wegen des Ausnahmecha-

12 rakters aber restriktiv zu handhaben. Die Lebens- und Existenzbedingungen der gesuchstellenden Person müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt, bzw. die Verweigerung der Härtefallbewilligung muss mit schweren Nachteilen verbunden sein. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Es wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5571/2015 vom 22.2.2016 Erw. 5.1f.). 6.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB nachvollziehbar dargelegt, weshalb bei der Beschwerdeführerin nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen ist (keine besonders lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz; keine bzw. nach drei Jahren kaum Kenntnisse der deutschen Sprache; gute soziale Integration nicht einmal behauptet sowie keine Hinweise in den Akten dafür; keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehr bzw. Wiedereingliederung in ihrem Heimatland aus gesundheitlicher, familiärer und wirtschaftlicher Sicht wie behauptet nicht problemlos möglich sein sollte). Darauf (angefochtener RRB Erw. 8.3ff.) kann vorliegend verwiesen werden. Auch die Vorbringen vor Verwaltungsgericht vermögen daran nichts zu ändern. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie bisher weder eine Arbeitsbewilligung noch staatliche Unterstützung für Deutschkurse erhalten habe, um eine gemeinsame Zukunft mit ihrer Tochter aufzubauen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin weder wirtschaftlich noch sozial oder sprachlich integriert ist. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass sie aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren kann. Auch die Beziehung zur Tochter begründet bei der Beschwerdeführerin nicht die Annahme eines Härtefalles (dazu kann insbesondere auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. 4.3.3f. verwiesen werden). Wie bereits ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin das Besuchsrecht (welches sich auf zweistündliche begleitete Besuche zwei Mal monatlich beschränkt) auch von ihrem Heimatland

13 aus wahrnehmen, wobei allenfalls die Modalitäten angepasst werden könnten. Die Beschwerdeführerin kann bis zu 90 Tage bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 3.1.1). Daran ändert auch nichts, dass das Scheidungsverfahren weiterhin pendent ist. Die Abwesenheit der Beschwerdeführerin spielt gemäss Auskunft des zuständigen Richters für das laufende Verfahren keine Rolle mehr und wird ihr somit nicht zum Nachteil gereichen. Hinzu kommt, dass je nach Ausgang des Scheidungsverfahrens die Ausübung des Besuchsrechts vom Heimatland der Beschwerdeführerin aus hinfällig werden kann, nämlich wenn ihr die Obhut zugeteilt werden sollte. Auf die Vereinbarkeit dieser Ausführungen mit Art. 8 EMRK wurde bereits in den vorstehenden Erwägungen (4.3.3f.) hingewiesen. Zudem hat der Regierungsrat zutreffend festgehalten, dass die Garantien nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verletzt werden können, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Angehörige muss dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 Erw. 3.1; Bundesgerichtsurteil 2C_1001/2017 vom 18.10.2018 Erw. 4.2 m.H.a. 2C_536/2913 vom 30.12.2013 Erw. 2.2). Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt jedoch, wie bereits ausgeführt, lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung und somit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. 6.4 Zusammenfassend liegt im konkreten Fall kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, weshalb der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE keine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. 7.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend, werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. 7.3 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt

14 der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). Die Voraussetzungen zur Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Verfahrenskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Beschwerdeführerin hat Fr. 1'500.-- (unentgeltliche Prozessführung) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 6. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - das Amt für Migration (EB) - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements (EB) - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 28. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

16 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. Dezember 2018

III 2018 147 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2018 III 2018 147 — Swissrulings