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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2018 III 2018 137

17 octobre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,636 mots·~13 min·5

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Nichtgenehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung nach Art. 425 ZGB) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 137 Entscheid vom 17. Oktober 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, B.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Nichtgenehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung nach Art. 425 ZGB)

2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 hat die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz für D.________ (geb. E.________) eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. D.________ lebte zuletzt im Alters- und Pflegeheim F.________. Sie ist Mutter von G.________ und von A.________ (geb. H.________). Als Vertretungsbeistand wurde damals ihr Sohn A.________ eingesetzt. B. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 erinnerte die KESB Ausserschwyz A.________ daran, dass hinsichtlich der Beistandschaft für seine Mutter der Bericht und die Rechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 fehle und einzureichen sei (vgl. Vi-act. 4.2). C. Nachdem die KESB Ausserschwyz vom Altersheim F.________ informiert worden war, dass D.________ am 20. August 2017 verstorben sei, teilte die KESB Ausserschwyz A.________ mit Email vom 12. September 2017 u.a. mit, dass die Funktion als Beistand am Todestag endete und seine letzte Aufgabe darin bestehe, für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 20. August 2017 einen kurzen Schlussbericht sowie die Schlussrechnung einzureichen (Vi-act. 4.3). Der gleiche Inhalt wurde A.________ mit Schreiben vom 22. November 2017 mitgeteilt, wobei die KESB Ausserschwyz die Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2017 ansetzte (Vi-act. 4.4). D. Mit Einschreiben vom 3. Januar 2018 bemängelte die KESB Ausserschwyz, dass A.________ bislang auf die Aufforderungen zur Einreichung des Schlussberichts und der Schlussrechnung nicht reagiert habe (Vi-act. 4.5.1). Nachdem die erneute Frist zur Einreichung der geforderten Unterlagen (bis 31.01.2018) verstrichen und A.________ auch telefonisch nicht erreichbar war, forderte die KESB Ausserschwyz von der betreffenden Bank der Verstorbenen detaillierte Bankkonto-Auszüge an (Vi-act. 4.7), welche bei der KESB Ausserschwyz am 5. März 2018 eingingen (Vi-act. 4.8). E. Mit Einschreiben vom 19. April 2018 wurde A.________ von der KESB Ausserschwyz zu einer Besprechung eingeladen (Vi-act. 4.11.1). Daraufhin meldete sich A.________ am 20. April 2018 telefonisch bei der KESB Ausserschwyz und teilte u.a. sinngemäss mit, dass er die Erbschaft ausgeschlagen habe, dass er hinsichtlich der Beistandschaft keine Unterlagen mehr habe, dass er einen Nervenzusammenbruch sowie einen Unfall mit einem Schädelbruch erlitten habe und dass er zwischenzeitlich von der Sozialhilfe lebe (Vi-act. 4.12).

3 F. Die gemeinsame Besprechung fand am 1. Mai 2018 bei der KESB Ausserschwyz statt. Dabei übergab A.________ der KESB Ausserschwyz einen Stick, auf welchem gewisse Rechnungen und Belege eingescannt waren (Vi-act. 4.17). G. Nach Auswertung der erhaltenen (unvollständigen) Unterlagen hielt die KESB Ausserschwyz mit Beschluss Nr. IA/011/26/2018 vom 4. Juli 2018 im Dispositiv u.a. was folgt fest (Vi-act. 4.22): 1. Vom Ableben der D.________ sel. und damit von der Beendigung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von Gesetzes wegen wird Kenntnis genommen. 2. Die Schlussrechnung sowie der Schlussbericht für die Zeit vom 01. Juli 2015 bis 20. August 2017 für D.________ sel. werden im Sinne von Art. 425 Abs. 2 ZGB nicht genehmigt und der Beistand wird im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB nicht entlastet. Der Beistand wird auf allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 und Art. 455 ZGB hingewiesen. 3. Der Beistand wird darauf hingewiesen, dass für die Akten von D.________ sel. die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gilt. 4. Auf eine Mandatsträgerentschädigung wird verzichtet. 5. Gebühren: Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet. 6. (Rechtsmittelbelehrung) In Erwägung 4.1 hielt die KESB Ausserschwyz u.a. fest, dass der Beistand in der Berichtsperiode von ca. 26 Monaten Zahlungen und Barbezüge in der Grössenordnung von rund Fr. 46‘800.-- getätigt habe, welche er nicht mit Belegen ausweisen könne. Unter Hinweis auf diese unbelegten Zahlungen und Barbezüge von Fr. 46‘800.-reichte die KESB Ausserschwyz am 5. Juli 2018 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 ein (Vi-act. 4.23). H. Mit Beschluss Nr. IA/004/28/2018 vom 18. Juli 2018 hat die KESB Ausserschwyz den Beschluss vom 4. Juli 2018 widerrufen (= Dispositiv-Ziffer 1), indes das ursprüngliche Dispositiv (des Beschlusses vom 4. Juli 2018) mit neuer Nummerierung (Ziffer 2 bis 6) wiederholt bzw. bestätigt. Der Widerruf und die Neufassung des Beschlusses erfolgten deshalb, weil in den Erwägungen der Betrag der unbelegten Zahlungen und Barbezüge (von ursprünglich Fr. 46‘800.--) neu (in Erwägung 5) auf Fr. 16‘046.43 herabgesetzt wurde (vgl. Vi-act. 4.24). Dementsprechend wurde in der korrigierten Strafanzeige vom 19. Juli 2018 der unbelegte Betrag auf Fr. 16‘046.43 reduziert (vgl. Vi-act. 4.25).

4 I. Gegen diesen Beschluss vom 18. Juli 2018 reichte A.________ fristgerecht am 2. August 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Ausführungen (Schreibweise gemäss Original): Die KESB zeigt mich wegen Veruntreuung sowie Bereicherung eines fiktiven und nie vorhandenen Kapitales an. Gemäss Unterlagen der KESB (vorhandene Kontoauszüge) wurde ein erster Beschluss ohne regelrechte Berechnung ausgestellt! Kurz darauf wurde ein zweiter Beschluss erstellt, dieser wiederum mit falschen Angaben, Berechnungen und Dergleichen. Meiner Meinung nach wurde dies nur so ausgelegt, damit der Fall relativ schnell abgeschlossen werden konnte und der Verantwortung zu tragen. Ich akzeptiere keine Strafanzeige seitens KESB wie eine Rechtsmittelbelehrung, wenn die Berechnungen nicht fachgemäss aufgestellt wurden. Weder der Grundbedarf sowie das Begräbnis in Italien wurden bei der Auflistung miteinbezogen. Des Weiteren bin ich mir keinerlei Schuld bewusst. Ich habe immer mit besten WISSEN UND GEWISSEN gehandelt! Die KESB teilte mir im Schreiben mit, dass ich mich seit längerem nicht mehr bei Ihnen gemolden habe. Das sind einfach falsche Unterstellungen, welche keineswegs der Wahrheit entsprechen! Sogar mein gesundheitliches Defizit wurde angezweifelt, schon fast belächelt. Diesbezüglich sende ich Ihnen sämtliche Krankheitszeugnisse seit dem Monat Februar 2016 bis und mit dem heutigen Datum. Ich bitte Sie um Prüfung meiner Beschwerde, wie sämtliche unsachgemässen Unterlagen der KESB und bedanke mich für Ihre Unterstützung. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 17. September 2018, in welcher er u.a. darauf hinwies, dass die aufbewahrten Unterlagen „beim Wohnungswechsel verloren“ gegangen und dass die Begräbniskosten in Italien bar (ohne Belege) beglichen worden seien. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

5 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.2). 1.3 Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.3; VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 Erw. 1f. mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4; Bundesgerichtsurteil 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2; Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1196 mit Hinweisen). 1.4 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Im Kanton Schwyz beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ZGB

6 i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14. September 1978). 1.5 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Ziff. 3). 1.6 Die vorliegende Beschwerde des ehemaligen Beistands einer Verstorbenen richtet sich gegen den erwähnten Beschluss Nr. IA/004/28/2018 vom 18. Juli 2018, mit welchem - der erste Beschluss Nr. IA/011/26/2018 vom 4. Juli 2018 widerrufen wurde; - die Genehmigung der Schlussrechnung sowie des Schlussberichts nach Art. 425 Abs. 2 ZGB abgelehnt wurde; - und dem ehemaligen Beistand der Verstorbenen eine Entlastung im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB verweigert wurde. Diese vorgenannten Themenkreise bilden Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Soweit der (als Beistand für seine zwischenzeitlich verstorbene Mutter eingesetzte) Beschwerdeführer die erwähnten Themenkreise vor Verwaltungsgericht beanstanden will, kann auf die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde eingetreten werden (siehe nachfolgend, Erw. 2ff.). 1.7 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht hingegen sinngemäss beanstandet, dass die Vorinstanz bei der kantonalen Staatsanwaltschaft eine (zwischenzeitlich korrigierte) Strafanzeige eingereicht hat, kann auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden. Einmal abgesehen davon, dass die Einreichung einer Strafanzeige nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet (siehe vorstehend), übersieht der Beschwerdeführer, dass die Einreichung einer Strafanzeige im Verwaltungs(gerichts)verfahren nicht anfechtbar ist, da ihr kein Verfügungscharakter zukommt (vgl. VGE III 2013 177 vom 19.2.2014 Erw. 1; Prot. S. 177, mit Verweis auf VGE III 2009 173 vom 27.10.2009; VGE III 2011 78 vom 6.7.2011 Erw. 1.1). Im Übrigen verhält es sich so, dass nach Art. 30 Abs. 2 StGB bei einer umfassenden Beistandschaft das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zusteht. Nicht Anfechtungsgegenstand bildet hier schliesslich die Fragestellung, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig, welche das betreffende Verhalten des ehemaligen Beistands nach den straf-

7 rechtlichen und strafprozessualen Vorgaben zu untersuchen und zu würdigen haben werden. 2. Zum im angefochtenen Beschluss vom 18. Juli 2018 enthaltenen Widerruf des ersten Beschlusses vom 4. Juli 2018 bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nichts Konkretes vor. Von daher erübrigt es sich, diesen Widerruf näher zu prüfen. 3. Was die angefochtene Nichtgenehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung nach Art. 425 Abs. 2 ZGB anbelangt, drängen sich die nachfolgenden Ausführungen auf. 3.1.1 Der Gesetzgeber hat in Art. 399 Abs. 1 ZGB festgelegt, dass die Beistandschaft von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person endet. Damit entfallen die Befugnisse des Beistandes mit sofortiger Wirkung (vgl. Ruth E. Reusser, in: Basler Kommentar zum ZGB I [BSK ZGB I], 5. A., Art. 399 N 12). Mit der Beendigung des Amtes hat der Beistand der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde nach Massgabe von Art. 425 ZGB noch den Schlussbericht sowie die Schlussrechnung einzureichen. Die Schlussrechnung umfasst die Periode zwischen der letzten periodischen Rechnungsprüfung und dem Stichtag des Endes der Beistandschaft (BSK ZGB I, a.a.O., Art. 425 N 27f.; VGE III 2017 145 vom 27.9.2017 Erw. 2.1). 3.1.2 Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz trotz mehrfacher Aufforderung weder einen konkreten Schlussbericht, noch eine aussagekräftige Schlussrechnung eingereicht (vgl. auch Ingress, lit. B bis lit. F). Vielmehr legte er sinngemäss dar, dass bei einem Wohnungswechsel Belege verloren gegangen seien und dementsprechend nur noch ein Teil der betreffenden Unterlagen vorhanden sei bzw. rekonstruiert werden könne (namentlich hinsichtlich der Bankkonti-Auszüge und betreffend Altersheimrechnungen). 3.1.3 Diese Argumentation ist grundsätzlich glaubhaft, zumal aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit während längerer Zeit in der Psychiatrischen Klinik Zugersee hospitalisiert war (vgl. Bf-Unterlagen, offenbar vom 2.2.2016 bis zum 18.5.2016) und Dr.med. C.________ (Facharzt Innere Medizin FMH) den Beschwerdeführer seit dem 9. Juni 2016 regelmässig bis zum 31. Juli 2018 als vollständig arbeitsunfähig attestiert hat. 3.2.1 Nachdem Schlussbericht und Schlussrechnung des ehemaligen Beistandes der Verstorbenen nach der Aktenlage weiterhin fehlen, gibt der Umstand, wonach die Vorinstanz keine Genehmigung im Sinne von Art. 425 Abs. 2 ZGB

8 vornehmen konnte, keinen Anlass zur Beanstandung. Soweit der Beschwerdeführer diesen Umstand rügen will, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 3.2.2 Anzufügen ist, dass in den Erwägungen 5 und 5.1 des angefochtenen Beschlusses unbelegte Zahlungen und Barbezüge von Fr. 16‘046.43 sowie offene Rechnungen (des Altersheimes) von Fr. 17‘229.15 erwähnt werden. Ob diese soeben genannten Beträge (per Todeszeitpunkt) vollumfänglich oder gegebenenfalls auch nur teilweise bzw. annäherungsweise zutreffen (indem z.B. auch Heimkosten nach dem Todeszeitpunkt mitberücksichtigt wurden), kann hier aus den folgenden Gründen offen bleiben. Zum einen ist zu beachten, dass die genannten Beträge nicht Bestandteil des Dispositiv bilden und deswegen nicht zum hier überprüfbaren Anfechtungsgegenstand gehören (vgl. oben, Erw. 1.2f.). Zum andern fällt massgeblich ins Gewicht, dass unbestrittenermassen ein Teil der für die Schlussrechnung erforderlichen Belege fehlt und nachträglich auch nicht mehr vollständig erhältlich gemacht werden kann, weshalb keine exakte Berechnung mehr möglich ist. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich bemängelt, dass die Kosten der Bestattung seiner Mutter in Italien unberücksichtigt blieben, wurde in der Vernehmlassung der Vorinstanz (S. 2) zutreffend entgegengehalten, dass solche Kosten nach dem Tod der Mutter angefallen sind und - nachdem das Mandat von Gesetzes wegen mit dem Tod endet (Art. 399 Abs. 1 ZGB) - nicht in die Schlussrechnung einbezogen werden können (vgl. VGE III 2017 145 vom 27.9.2017 Erw. 2.3 und 2.4). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer solche Kosten nicht substantiiert ausgewiesen. 4. Dass die Vorinstanz in Anbetracht der fehlenden Belege eine Entlastung des als Beistand eingesetzten Beschwerdeführers im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB abgelehnt hat, ist im konkreten Fall ebenfalls nichts zu beanstanden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet schliesslich die Thematik, ob und gegebenenfalls inwiefern (u.a. wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten) ein Haftungsanspruch nach Art. 454 ZGB in Frage käme. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird nach den konkreten Umständen verzichtet. Dementsprechend erübrigt es sich, das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege näher zu prüfen.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an:  den Beschwerdeführer (R)  die Vorinstanz (A)  und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 17. Oktober 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. November 2018

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