Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 120 Entscheid vom 21. Januar 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen 1. Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligungsverfahren / vorsorgliche Massnahme)
2 Sachverhalt: A. A.________ sind je hälftige Miteigentümer des in der Wohnzone gelegenen Grundstückes KTN 001 Ingenbohl, auf welchem sich eines von sechs (im Jahre 1980 bewilligten) bzw. sieben terrassierten Reihen-Einfamilienhäuser (F.________ (Strasse)) sowie eine Garage (mit Wintergartenanbau) befinden. Die Garage wurde ursprünglich (im ________ 2000) auf KTN 002 erstellt. Anschliessend wurde (im ________ 2000) die Parzelle Land mit Garage, Hofraum und Weg von KTN 002 abgetrennt und mit KTN 001 vereinigt. Die Garage ist ostseitig ab dem E.________ (Weg) über KTN 005 und 006 zugänglich. Nördlich von KTN 001 liegt das Grundstück KTN 003 von (je zur Hälfte) C.________ (worauf sich ebenfalls ein terrassiertes Einfamilienhaus, welches mit dem Haus auf KTN 001 zusammengebaut ist, befindet) und darüber (weiter nördlich) liegt das sich im Miteigentum (zu 1/7) der jeweiligen Grundeigentümer der sieben terrassierten Reihen-Einfamilienhäuser befindliche Grundstück KTN 004. Darauf befinden sich insbesondere die vom E.________(Weg) wegführende Zufahrtsstrasse F.________ (Strasse), unterirdische Doppelgaragen (bzw. das sich im Eigentum von A.________ befindliche selbständige und dauernde Recht Nr. 010 mit Baurecht für eine unterirdische Doppelgarage), Besucherparkplätze, Zivilschutzanlage, Kinderspielplatz, Containeranlage und Briefkästen inkl. Sonnerie. Die beiden Häuser auf KTN 001 und 003 sind auf der Ostseite mit einem (gemeinsamen) Fussweg ab der Strasse "F.________(Strasse)" zugänglich. Dieser Gehweg wurde von C.________ ab Oktober 2017 auf ihrem Grundstück KTN 003 mit einer Kette mit einer Tafel "Kein Durchgang", einem Holzgatter sowie einem fest installierten verschlossenen Metalltor gesperrt. B. Nachdem C.________ erfolglos schriftlich aufgefordert wurden, den Weg wieder freizugeben, liessen A.________ am 5. Februar 2018 beim Gemeinderat Ingenbohl einen Antrag auf Entfernung widerrechtlicher Bauten, einen Antrag auf Feststellungsverfügung Erschliessung und ein Gesuch um Erschliessungshilfe nach § 41 Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 einreichen: I. Entfernung widerrechtlicher Bauten (Verbarrikadierung Hauszugang) 1. Gestützt auf § 87 Abs. 2 PBG sind C.________ durch den Gemeinderat Ingenbohl aufzufordern, sämtliche Verbarrikadierungen und sonstigen Benützungsverhinderungen des Haus-/Treppenzugangs auf der Liegenschaft Nr. 003, dies betreffend Verbindung zwischen der Liegenschaft Nr. 004 mit Zufahrtsstrasse und gemeinsamer Infrastruktur und der Liegenschaft Nr. 001, umgehend innert 3 Werktagen seit Erhalt der Verfügung zu beseitigen, dies mit sofortiger Vollstreckbarkeit der Aufforderung, bei Entzug der
3 aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde und mit Strafandrohung nach § 92 PBG. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.________, dies bei solidarischer Haftbarkeit. II. Feststellungsverfügung betreffend Erschliessung 1. Es ist vom Gemeinderat Ingenbohl mittels Feststellungsverfügung nach § 6 VRP festzustellen, dass, dies aufgrund einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung gemäss Baubewilligung vom ________1980 zulasten der Liegenschaft Nr. 003 Ingenbohl, der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft Nr. 001 Ingenbohl, zurzeit A.________ als je hälftige Miteigentümer, berechtigt ist, den Fussgängerzugang mit Treppenanlage auf der Liegenschaft Nr. 003 Ingenbohl zur Liegenschaft Nr. 001 Ingenbohl, dies gemäss roter Einzeichnung der Zugangsfläche und Treppenanlage im beiliegenden Katasterplan vom 25.1.2018 und im beiliegenden Auszug aus dem Situationsplan Erschliessung Nr. 011 gemäss Baubewilligung vom ________1980 (Anhänge 1 und 2), uneingeschränkt zur entsprechenden Erschliessung der Fläche von 840 m2 der Liegenschaft Nr. 001 Ingenbohl gemäss Mutationsplan Nr012 (Anhang 3), mit ihren Bauten und Anlagen, dabei insbesondere dem Wohnhaus Vers. Nr. 013, F.________ (Strasse), zu benützen, dies bei Verbot einer Verbarrikadierung oder sonstiger Benützungsverhinderung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.________, dies bei solidarischer Haftbarkeit. III. Erschliessungshilfe nach § 41 PBG Gestützt auf § 41 PBG und auch zur Ergänzung der Feststellungsverfügung gemäss Antrag Ziff. II mit so Grundbucheintrag des gegebenenfalls bereits auch öffentlichrechtlich festgestellten Fusswegrechts ist vom Gemeinderat Ingenbohl folgende Erschliessungshilfe zugunsten der Liegenschaft Nr. 001 Ingenbohl und zulasten der Liegenschaft Nr. 003 Ingenbohl betreffend Mitbenützung des bestehenden gemeinsamen Fussgängerzuganges auf der Liegenschaft Nr. 003 Ingenbohl zu verfügen: 1. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft Nr. 003 Ingenbohl, zurzeit C.________, als Miteigentümer zu je 1/2, ist durch den Gemeinderat Ingenbohl zu verpflichten, die uneingeschränkte Mitbenützung (dies bei Verbot von Verbarrikadierungen oder sonstigen Benützungsverhinderungen) des Fussgängerzuganges mit Treppenanlage auf der Liegenschaft Nr. 003 Ingenbohl, dies gemäss roter Einzeichnung der Zugangsfläche und Treppenanlage im beiliegenden Katasterplan vom 25.1.2018 und im beiliegenden Auszug aus dem Situationsplan Erschliessung Nr. 011 gemäss Baubewilligung vom ________1980 (Anhänge 1 und 2), durch die Fläche von 840 m2 der Liegenschaft Nr. 001 Ingenbohl gemäss Mutationsplan Nr. 012 (Anhang 3), mit ihren Bauten und Anlagen, dabei insbesondere dem Wohnhaus Vers. Nr. 013, F.________ (Strasse), zurzeit A.________ als je hälftige Miteigentümer, zu dulden, dies mit Unterhaltstragung nach Interessen (Art. 741 ZGB). 2. Dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Nr. 003 Ingenbohl, zurzeit C.________ als je hälftige Miteigentümer, ist die Gelegenheit einzuräumen, innert längstens 60 Tagen seit Erhalt der gemeinderätlichen Verfügung mit dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Nr. 001 Ingenbohl, zurzeit A.________ als je hälftige Miteigentümer, einen Dienstbarkeitsvertrag betref-
4 fend Fusswegrecht z.G. Nr. 001 Ingenbohl und z.L. Nr. 003 Ingenbohl gemäss Ziff. 1 (Anhänge 1 bis 3) abzuschliessen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat Ingenbohl innert gleicher Frist einzureichen. 3. Für den Fall, dass innert der angesetzten Frist gemäss Ziff. 2 kein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und dem Gemeinderat eingereicht wird, hat der Gemeinderat Ingenbohl gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft Nr. 003 Ingenbohl, zurzeit C.________ als je hälftige Miteigentümer, bereits in seiner Verfügung mit den obgenannten Ziff. 1 und 2 das Fusswegrecht gemäss Ziff. 1 zugunsten der Liegenschaft Nr. 001 Ingenbohl, zurzeit A.________ als je hälftige Miteigentümer, zu enteignen (= suspensiv bedingte Enteignungsverfügung, d.h. der Beginn der Wirksamkeit der Enteignungsverfügung wird aufgeschoben bis zum Ablauf der ungenutzt verstrichenen Frist gemäss obgenannter Ziff. 2). Ferner sind diesfalls die Akten an die Schätzungskommission mit dem Begehren zu überweisen, die Beiträge für Entschädigung, soweit gemäss der Feststellungsverfügung nach Ziff. II vorne noch geschuldet, und den Anteil am künftigen Unterhalt festzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten C.________, dies bei solidarischer Haftbarkeit. C. Mit Beschluss (GRB) Nr. 424 vom 26. März 2018 hat der Gemeinderat Ingenbohl wie folgt entschieden: 1. Der Antrag auf sofortige Räumung der Absperrungen auf dem auf Grundstück GB Nr. 003 gelegenen Treppenabgang zu GB Nr. 001 wird abgewiesen. 2. C.________, F.________ (Strasse), werden angewiesen, innert Frist bis 30. April 2018 für die Absperrungen auf der Treppe von GB Nr. 003 bei der Gemeinde Ingenbohl ein Baugesuch einzureichen. Für das eingeleitete Baubewilligungsverfahren kommt das vereinfachte Baubewilligungsverfahren (§ 79 PBG) zur Anwendung: a) Auf die Einreichung eines Baugesuchs kann verzichtet werden, sofern im Sinne von Ziff. 1.5 der Erwägungen der Gemeinde Ingenbohl sowie A.________ die ungehinderte Benützung des Treppenabgangs schriftlich zugesichert wird. b) Für den Fall, dass C.________ die Zusicherung nach Bst. a nicht abgeben oder sie der Aufforderung zur Eingabe eines Baugesuchs innert Frist nicht nachkommen wird, werden ihnen folgende Vollstreckungsmassnahmen angedroht: aa) Erlass eines sofort vollstreckbaren Räumungsbefehls mit Androhung der Ersatzvornahme im Säumnisfall (§ 78 Abs. 1 Bst. b VRP). bb) Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Danach wird mit Busse bestraft, wer einer von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnung nicht fristgemäss nachkommt. cc) Ordnungsbusse von Fr. 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (§ 78 Abs. 1 Bst. d VRP). Das Verfahren richtet sich nach § 79 Abs. 3 VRP. 3. Im Sinne von § 6 VRP wird festgestellt, dass zulasten von GB Nr. 003 und zugunsten von GB Nr. 001 keine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung bzgl. einer uneingeschränkten, freien Benützbarkeit der Treppenanlage besteht.
5 4. Das Gesuch um Erschliessungshilfe zugunsten von GB Nr. 001 und zulasten von GB Nr. 003 wird einstweilen pendent gehalten. C.________, F.________ (Strasse), wird zunächst Gelegenheit eingeräumt, sich dazu innert Frist bis 30. April 2018 schriftlich zu äussern. Die von den Gesuchstellern ins Recht gegebenen Akten können nach Voranmeldung auf dem Bauamt, ________, eingesehen werden. 5. Die Verfahrenskosten werden mit der Hauptsache verlegt. 6. Gegen Ziff. 1 bis 3 kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. 7. Zustellung (…) D. Am 18. April 2018 liessen A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Verwaltungsbeschwerde einreichen mit den Anträgen (Hervorhebungen im Original): 1. Die Beschluss-Ziff. 1 des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.3.2018 betreffend abgewiesenem Antrag auf sofortige Räumung der Absperrungen auf dem auf KTN 003 gelegenen Treppenabgang zu KTN 001 ist aufzuheben. Stattdessen sind die Beschwerdegegner Ziff. 1 gemäss § 87 PBG aufzufordern resp. zu verpflichten, die auf der Treppenanlage auf KTN 003 angebrachten Kette mit Tafel "Kein Durchgang" und das behelfsmässig montierte Holzgatter zu beseitigen sowie das auf KTN 003 beim Übergang zu KTN 001 angebrachte Metall-Gittertor zu entriegeln (aufschliessen) und so für den Zugang zu/ab KTN 001 offen zu halten, dies mit Beseitigung und Entriegelung innert 3 Werktagen seit Zustellung des Beschlusses, mit sofortiger Vollstreckbarkeit der Anordnung, bei Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, und mit Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdegegner Ziff. 1 im Säumnisfall (§ 78 Abs. 1 lit. b VRP), der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB und einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- für jeden Tag der Nichterfüllung (§ 78 Abs. 1 lit. d VRP), sowie mit Gültigkeit dieser Vollstreckungsanordnung, soweit und solange die angesprochenen drei Verbarrikadierungen nicht in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren gemäss Beschluss-Ziff. 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.3.2018 bewilligt worden sind. 2. Die Vollstreckungsanordnung gemäss Antrag Ziff. 2 ist durch den Regierungsrat oder das Sicherheitsdepartement sofort mittels vorsorglicher Massnahme nach § 23 Abs. 2 VRP anzuordnen. 3. Im Sinne eines Zwischenbescheids betreffend Teilrechtskraft ist durch den Regierungsrat sofort festzustellen, dass die nicht angefochtenen Beschluss- Ziff. 2 bis 6 des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.3.2018 in Rechtskraft erwachsen sind (vorbehältlich einer anderweitig dagegen erhobenen Beschwerde). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner Ziff. 1, dies bei deren solidarischer Haftbarkeit, und der Vorinstanz. E. Mit Beschluss Nr. 454/2018 vom 19. Juni 2018 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (Ziff. 1). Zudem hat er festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des angefochtenen
6 Beschlusses Nr. 424 vom 26. März 2018 der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1'500.--) verrechnet (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (Ziff. 4). F. Dagegen lassen A.________ am 11. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschluss-Ziff. 1, 3 und 4 des RRB Nr. 454 vom 19.6.2018 sind aufzuheben. Stattdessen sind die Beschwerdegegner Ziff. 1 aufzufordern resp. zu verpflichten, das auf GB 003 beim Übergang zu GB 001 angebrachte Metall- Gittertor zu entriegeln (aufzuschliessen) und so für den Zugang zu/ab GB 001 und so zu GB 004 hin offen resp. öffenbar zu halten, dies dabei innert drei Tagen seit entsprechender Aufforderung und mit Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdegegner Ziff. 1 im Säumnisfall (§ 78 Abs. 1 lit. b VRP), der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB und einer Ordnungsbusse von Fr. 100.- für jeden Tag der Nichterfüllung (§ 78 Abs. 1 lit. d VRP), dies mit Gültigkeit dieser Anordnung ab sofort und soweit und solange das verschlossene Metall-Gittertor nicht in einem nachträglichen Bewilligungs-verfahren gemäss Beschluss-Ziff. 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.3.2018 bewilligt worden ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner, dies sowohl für das Verfahren vor dem Regierungsrat wie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. G. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 bzw. vom 2. August 2018 beantragt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat Ingenbohl die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Am 12. September 2018 beantragen C.________, die beschwerdeführerischen Anträge seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. H. Am 4. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführer die Replik ein. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 verzichtet der Regierungsrat auf eine weitere Stellungnahme. Am 15. Oktober 2018 reicht der Gemeinderat eine weitere Stellungnahme ein. Am 2. November 2018 lassen die Beschwerdeführer zur den Beschwerdegegnern gewährten Fristerstreckung Stellung nehmen. I. Die Beschwerdegegner lassen am 15. November 2018 eine Duplik einreichen, mit welcher an den bisher gestellten Anträgen vollumfänglich festgehalten wird. Hierzu äussern sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2018. Die Beschwerdegegner teilen am 7. Dezember 2018 ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.
7 J. Am 10. Dezember 2018 reichen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht den Gemeinderatsbeschluss vom 3. Dezember 2018 betreffend Abweisung der Baubewilligung für das Gartentor ein. Sie merken an, dass anfangs Januar 2019 feststehen werde, ob dieser Gemeinderatsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei, womit dann allenfalls die Beschwerde abgeschrieben werden könne. K. Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 erklären die Beschwerdegegner ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Im Rahmen des sie belastenden Strafverfahrens habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er die Strafanträge zurückziehe, wenn die Beschwerdegegner unter anderem auf den Weiterzug des Baubewilligungsentscheides verzichteten. Der ihres Erachtens völlig falsche und geltendem Recht widersprechende Baubewilligungsentscheid der Gemeinde sei daher in der Folge nicht angefochten worden. Die mittlerweile erfolgte Entfernung des Gartentores ändere aber nichts am Standpunkt der Beschwerdegegner, dass die von den Beschwerdeführern vorsorglich beantragten Massnahmen von vornherein ausgeschlossen und rechtlich unzulässig gewesen seien. Auch aufgrund dessen werde weiterhin an den Anträgen festgehalten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. L. Mit vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 17. Januar 2019 teilen die Beschwerdeführer mit, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 3. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen und das Gartentor entfernt worden sei, "dies so mit vollständiger Anerkennung der Widerrechtlichkeit des angebrachten Tores und des verbarrikadierten Hauszugangs durch die Beschwerdegegner. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführer aufgrund dieses Obsiegens kein rechtliches Interesse mehr an der obgenannten Beschwerde mit anbegehrter vorsorglicher Massnahme hätten. Das Beschwerdeverfahren könne daher unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner am Protokoll abgeschrieben werden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 28 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 schreibt die Behörde (bzw. das Gericht) oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz das Verfahren u.a. ab, wenn die Gegenpartei das Begehren anerkennt (lit. b) oder das Verfahren aus andern Gründen gegenstandslos geworden ist (lit. d).
8 1.2 Aufgrund der Eingaben der Beschwerdegegner vom 16. Januar 2019 und der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2018 und 17. Januar 2019 hat als unbestritten zu gelten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren hinfällig bzw. gegenstandslos geworden ist und entsprechend am Protokoll abgeschrieben werden kann. 1.3.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat (§ 72 Abs. 3 VRP). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der Behörde (§ 72 Abs. 4 VRP). 1.3.2 Im Rechtsmittelverfahren hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). 1.4.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner das beschwerdeweise geltend gemachte Anliegen der Beschwerdeführer als berechtigt anerkannt. Diese Beschwerdeanerkennung sehen die Beschwerdeführer im Umstand, dass die Beschwerdegegner die gemeinderätliche Verweigerung der Baubewilligung für das Gartentor nicht angefochten und dasselbe zwischenzeitlich offenbar zurückgebaut haben. Eine Anerkennung der Beschwerde durch die Beschwerdegegner wäre einem Unterliegen gleichzusetzen und führte zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. 1.4.2 Zwar ist ein enger Konnex zwischen dem Baubewilligungsverfahren und dem vorliegenden Verfahren nicht zu übersehen. Indes kann aus dem Ausgang des einen Verfahrens nicht zwangsläufig auf den (hypothetischen) Ausgang des anderen Verfahrens geschlossen werden. Die Beschwerdegegner bestreiten denn auch mit ihrer Eingabe vom 16. Januar 2019, dass sie im vorliegenden Verfahren unterlegen wären. Wird berücksichtigt, dass im vorliegenden Verfahren bei genauer Betrachtung insbesondere (auch) der freie Zugang der Beschwerdeführer über die Liegenschaft der Beschwerdegegner, mithin die Erschliessungsfrage zur Diskussion stand (vgl. zur initialen Antragsstellung vorstehend Ingress lit. B und D), so lassen sich hierauf aus der Verweigerung der Baubewilligung nicht ohne weiteres Rückschlüsse ziehen.
9 2.1.1 Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 63 Rz. 16). In erster Linie sind die Kosten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt im Fall der Gegenstandslosigkeit grundsätzlich eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Kann weder der mutmassliche Verfahrensausgang noch der Verursacher des Verfahrens oder der Gegenstandslosigkeit mit vernünftigem Aufwand eruiert werden, so dürfen die Kosten nach Billigkeit verlegt werden (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N 75). 2.1.2 In ähnlicher Weise wird auch mit Bezug auf die Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens darauf abgestellt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach Billigkeit vorgehen. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung bleibt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in der Regel unangetastet, wenn sich der angefochtene Entscheid - im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit - nicht als offensichtlich falsch herausstellt (Plüss, a.a.O., § 17 N 31). 2.1.3 Die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausganges hätte sachimmanent im Konditionalis zu geschehen. Aus Gründen der Lesbarkeit sind die nachstehenden Erwägungen gleichwohl - im Wesentlichen mit Ausnahme des Fazits (nachstehend Erw. 4) - im Indikativ formuliert. 2.2 Vorab ist zu klären, was (Streit- und Prüf-)Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren und was (Streit- und Prüf-)Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist. Nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vom Gemeinderat im GRB Nr. 424 in den Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 getroffenen Anordnungen, nachdem der Regierungsrat in Entsprechung des Antrages der Beschwerdeführer deren Rechtskraft festgestellt hat und sich - soweit ersichtlich - der vom Re-
10 gierungsrat gemachte Vorbehalt einer anderweitigen Beschwerde nicht verwirklicht hat. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführer auf die diesbezüglichen Dispositivziffern beziehen, so namentlich auf die Modalitäten des von den Beschwerdegegnern einzureichenden Baugesuchs, ist hierauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 2.3.1 Der Gemeinderat hat mit GRB Nr. 424 den Antrag auf sofortige Räumung der Absperrungen auf dem auf KTN 003 gelegenen Treppenabgang zu KTN 001 abgewiesen (Disp.-Ziff. 1). In der Begründung hat er unter anderem festgehalten, dass es sich beim Räumungsbefehl, wie er von den Beschwerdeführern gefordert werde, um einen Vollstreckungsbefehl handle. Ein Vollstreckungsbefehl setze grundsätzlich einen Sachentscheid voraus. Soweit es um bereits erstellte Bauten und Anlagen gehe, sei deshalb zuerst in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Baubewilligung erfüllt seien. In Dispositiv-Ziff. 3 hat der Gemeinderat festgestellt, dass zulasten von KTN 003 und zugunsten von KTN 001 keine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung bezüglich einer uneingeschränkten, freien Benützbarkeit der Treppenanlage bestehe. Schliesslich hat der Gemeinderat festgehalten, dass das Gesuch um Erschliessungshilfe einstweilen pendent gehalten werde (Dispositiv-Ziff. 4). 2.3.2 Mit der Beschwerde vom 18. April 2018 an den Regierungsrat wurde insbesondere die Aufhebung der Disp.-Ziff. 1 des GRB Nr. 424 (Abweisung des Antrags auf sofortige Räumung der Absperrungen auf dem auf KTN 003 gelegenen Treppenabgang zu KTN 001) beantragt und stattdessen - in Differenzierung/Präzisierung gegenüber dem Antrag an den Gemeinderat - einerseits die Beseitigung der Kette mit der Tafel "Kein Durchgang" sowie des behelfsmässig montierten Holztores und anderseits die Entriegelung des Metall-Gittertores beantragt. 2.3.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB (Erw. 1.2) zum Verfahrensgegenstand insbesondere Folgendes festgehalten: In Dispositiv-Ziffer 1 hat die Vorinstanz (sinngemäss) die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgelehnt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher insbesondere die Frage, ob diese Verweigerung zu Recht erfolgte. Der Regierungsrat führte aus, die Beschwerdeführer wehrten sich gegen den abgewiesenen Antrag auf sofortige Räumung der Absperrungen und seien sinngemäss der Meinung, dass bereits aufgrund von § 87 Abs. 2 PBG eine sofortige Räumung angeordnet werden müsse. Im Sinne von § 87 Abs. 1 PBG sei die
11 "Nutzung der Hauszugangs-Verbarrikadierung" vorübergehend zu untersagen (Erw. 3.). Unter anderem erwog der Regierungsrat, ein direkter Abbruchbefehl sei nur bei Ausbleiben eines nachträglichen Baugesuchs verhältnismässig. Ausserdem komme ein Baustopp nach § 87 Abs. 1 PBG ebenfalls nicht in Frage, da die Bauarbeiten für die umstrittenen und nicht bewilligten Bauteile bereits abgeschlossen seien. Auch der Erlass eines Nutzungsverbotes erübrige sich im vorliegenden Fall, da die Beschwerdeführer verlangten, dass die Absperrungen entfernt würden (Erw. 4.1). Die Notwendigkeit zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von § 23 Abs. 2 VRP verneinte der Regierungsrat, weil die Liegenschaft der Beschwerdeführer über einen zweiten Zugang verfüge (Erw. 4.2; vgl. auch Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements). 2.3.4 Die Beschwerdeführer ziel(t)en mit ihren Rechtsbegehren (Antrag Ziff. 1 im gemeinderätlichen Verfahren; Verwaltungs- wie auch verwaltungsgerichtliche Beschwerde) zweifelsohne auf die Offenhaltung des Zugangs zu ihrer Liegenschaft über die Liegenschaft der Beschwerdegegner ab. 3.1 Während eines (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens stellt sich die Frage, ob im Sinne von vorsorglichen Massnahmen des öffentlichen Baurechts eine Baueinstellung und/oder ein Nutzungsverbot anzuordnen sind. Ist die Baute bei Einreichung des (nachträglichen) Baugesuchs - wie vorliegend - bereits vollendet, kann eine Baueinstellung naturgemäss nicht mehr in Frage kommen. Die Nutzung eines Gartentores besteht in dessen Zuriegelung und somit in der Absperrung des Zugangs für Unberechtigte. 3.2.1 Baueinstellungen und Nutzungsverbote als vorsorgliche Massnahmen des öffentlichen Baurechts sollen vollendete Tatsachen verhindern (Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, S. 55). Die Baueinstellung ist als vorsorgliche Massnahme angezeigt, solange Bauarbeiten im Gange sind, während das Nutzungsverbot entweder eine bestehende rechtswidrige Nutzung unterbinden oder nach Abschluss der Bauarbeiten die Aufnahme einer rechtswidrigen Nutzung verhindern soll (EGV-SZ 2008 B 8.1 Erw. 2.3.2; Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 101f.; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1998, S. 94; S. 95; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 639). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (BGE 127 II 132 Erw. 3; VGE III 2015 122 vom 4.9.2015 Erw. 1.2.3 mit Hinweisen; Kiener, in: Kommentar VRG, § 6 N 1 f.). Für den Erlass
12 einer Baueinstellung oder eines Nutzungsverbotes als vorsorgliche Massnahme genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine formelle Baurechtswidrigkeit vorliegen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (Baumann, a.a.O., § 60 N 92; Ruoss Fierz, a.a.O., S. 98; Beeler, a.a.O., S. 56f.). Dieses Kriterium war vorliegend offensichtlich erfüllt, nachdem der Gemeinderat von den Beschwerdegegnern ein (nachträgliches) Baugesuch verlangt hat (für den Fall, dass die Beschwerdegegner nicht die ungehinderte Benützung des Treppenabganges durch die Beschwerdeführer schriftlich zusichern). 3.2.2 Baueinstellung und Nutzungsverbot müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, dem öffentlichen Interesse dienen, verhältnismässig sein und zum widerrechtlichen Bauvorgang in einem Sachzusammenhang stehen (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 97ff.). 3.2.3 Die gesetzliche Grundlage ist mit § 87 Abs. 1 PBG grundsätzlich gegeben. Darnach verfügt die Bewilligungsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind (Satz 1). Die Möglichkeit, ein Nutzungsverbot bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Zulässigkeit einer Baute oder Zweckänderung zu verfügen, wird zwar im kantonalen Baurecht nicht ausdrücklich statuiert. Diese Möglichkeit ergibt sich indessen nach der Rechtsprechung aus Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 und § 85 PBG, wonach Bauten und Anlagen erst nach Erteilung einer Baubewilligung errichtet werden dürfen; aus der Bewilligungspflicht folgt auch das Recht der Bewilligungsbehörde, Arbeiten einstellen zu lassen, die ohne oder in Abweichung von einer Bewilligung errichtet wurden, und bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen zu verbieten, bis über ihre Bewilligungsfähigkeit entschieden ist (vgl. EGV-SZ 2008 B 8.1 Erw. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen u.a. auf Beeler, a.a.O., S. 58). Weitere vorsorgliche Massnahmen (neben Baueinstellung und Nutzungsverbot) können sodann gestützt auf § 23 Abs. 2 VRP erlassen werden. 3.2.4 Das öffentliche Interesse an einer Baueinstellung oder eines Nutzungsverbotes liegt primär in der Beseitigung der Störung der öffentlichen Ordnung, in der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Bürger und in der Erhaltung der Glaubwürdigkeit der Verwaltung (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 100). In diesem Sinne ist vorliegend das öffentliche Interesse an einer vorsorglichen Massnahme bzw. an einem Nutzungsverbot zu bejahen. Es geht nicht an, dem gesetzestreuen Bauherrn das Opfer der mit dem Bewilligungsverfahren zwangsläufig verbundenen Verzögerung des Beginns und der Fertigstellung des Baues
13 aufzuerlegen, denjenigen hingegen, der diese Vorschriften missachtet, von den entsprechenden Beschränkungen zu entbinden. 3.2.5 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] vom 18.4.1999, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 9 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] vom 4.11.1950) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49 Erw. 9.1). Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine Baueinstellung im Gegensatz zum Nutzungsverbot beispielsweise nicht mehr geeignet (bzw. möglich). Das Kriterium der Erforderlichkeit wiederum kann eine bloss partielle vorsorgliche Massnahme gebieten, so wenn zum Beispiel der Umfang der Baurechtswidrigkeit sofort ersichtlich oder feststellbar ist (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 101). Das Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung erfordert, dass beim Erlass jeder vorsorglichen Massnahme die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der formellen und/oder materiellen Bauordnung summarisch gegen die privaten Interessen am gegenwärtigen Zustand abgewogen werden (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Die Anordnung des Rückbaus des Metall-Gittertores als vorsorgliche Massnahme vor Beendigung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bzw. der materiellen Prüfung müsste als unverhältnismässig beurteilt werden. Nachdem die Kette und das Holzgatter auf der Treppe auf KTN 003 entfernt wurden und die Beschwerdeführer hinsichtlich des Metall-Gittertores wie bereits vor dem Regierungsrat lediglich (noch) die Entriegelung beantragen, kann § 87 Abs. 2 PBG so oder anders keine Bedeutung (mehr) zukommen. Nachfolgend bleibt daher zu prüfen ob der Erlass eines Nutzungsverbots bzw. die Anordnung der Entriegelung des Metall-Gittertores verhältnismässig und entsprechend als vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist. 3.3.1 Wie vorstehend erwähnt (Erw. 1.4.2), steht bei genauer Betrachtung im Brennpunkt der vorliegenden Streitsache weniger die (formelle und materielle) Rechtskonformität des Metall-Gittertores als der freie Zugang der Beschwerdeführer über die Liegenschaft der Beschwerdegegner zu ihrer Liegenschaft KTN 001, mithin die Erschliessung dieser Liegenschaft. Dies zeigt auch GRB Nr. 424, womit festgehalten wird, dass sich ein (nachträgliches) Baugesuch erüb-
14 rigt, wenn die Beschwerdegegner den Beschwerdeführern die ungehinderte Nutzung des Treppenabgangs schriftlich zusichern. Implizit heisst dies gleichzeitig, dass eine Baubewilligung für das Metall-Gittertor an und für sich nicht als erforderlich erachtet wird. Allein mit einer Baubewilligung für das Metall-Gittertor kann die von den Beschwerdeführern angestrebte Offenhaltung des Treppenabganges vorbehältlich einer entsprechenden Nebenbestimmung zur Baubewilligung jedoch nicht erreicht werden. 3.3.2 Land ist erschlossen, wenn unter anderem die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; vgl. § 37 Abs. 1 PBG). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus (§ 37 Abs. 3 Satz 1 PBG). 3.3.3 Der Regierungsrat (wie bereits der Gemeinderat in Erw. 1.3 GRB) hält im angefochtenen RRB (Erw. 4.2) insbesondere fest, dass eine besondere Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit zur Anordnung einer superprovisorischen Massnahme im Sinne von § 23 Abs. 2 VRP nicht erkennbar sei. Die Beschwerdeführer verfügten offenbar seit dem Jahre 2000 über einen zweiten Zugang zu ihrem Grundstück KTN 001. Im Osten befinde sich eine Zufahrtsstrasse, welche über die Grundstücke KTN 007 und 006 zu ihrer (Oldtimer-)Garage führe, welche die Beschwerdeführer auf dem damaligen Grundstück KTN 002 gebaut hätten. Gleichzeitig mit diesem Neubau hätten sie auch einen "neuen Hauszugang Arcade" realisiert. Die Beschwerdeführer hätten das Grundstück KTN 002 gekauft und mit ihrem Grundstück KTN 001 vereinigt. Ab dieser Garage hätten die Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, auch zu Fuss zu ihrem Wohnhaus zu gelangen. Für die Dauer des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bzw. der Behandlung des Erschliessungshilfegesuches hätten die Beschwerdeführer entsprechenden Umweg hinzunehmen. Es lägen auf jeden Fall keine Anhaltspunkte vor, dass den Beschwerdeführern ohne die Anordnung der von ihnen verlangten vorsorglichen Massnahme ein schwerer, nicht oder nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte. 3.3.4 Das Interesse der Beschwerdeführer, solange die Baubewilligung für das Metall-Gittertor nicht erteilt ist, besteht darin, weiterhin über die mit Baubewilligung vom 16. Januar 1980 erstellte (und seither genutzte), Erschliessung bzw. Treppe auf KTN 003 auf direktem Weg (ca. 30m) zu KTN 004 (und somit zu ihrer Doppelgarage, zum gemeinsamen Containerplatz, zum Kellerabteil, zum gemeinsamen Veloraum, zum Besucherparkplatz, zum Spielplatz, zu den Briefkästen [inkl. Sonnerie] etc.) zu gelangen, ohne einen Umweg über KTN 006, 005,
15 008 und 009 (insgesamt ca. 170m) und allenfalls weitere Nachteile (wie Unannehmlichkeiten bei Lieferung von Paketen oder bei Besuchern) in Kauf nehmen zu müssen. Dem steht das Interesse der Beschwerdegegner, eine allenfalls rechtswidrige Nutzung ihrer Erschliessungsanlage (Treppe) durch die Beschwerdeführer auf KTN 003 zu unterbinden, gegenüber, und sich vor (behaupteten) Störungen (masslose Frechheiten und systematische Provokationen, vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 12.9.2018) durch die Beschwerdeführer zu schützen. 3.3.5 Unbestritten ist, dass über den fraglichen Treppenabgang der einzige Zugang zur Wohnbaute der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft KTN 001 seit deren Bau in den 80-er Jahren jedenfalls bis ins Jahr 2000 führte, ohne dass die in der Baubewilligung vorgesehenen Rechte im Grundbuch eingetragen worden waren. Mithin fehlt es diesbezüglich an der erforderlichen rechtlichen Sicherung der Erschliessung. Dennoch konnten die Beschwerdeführer den Treppenabgang auch seit 2000 bis in die jüngste von der Konfliktsituation zwischen Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern geprägte Gegenwart trotz der von den Vorinstanzen erwähnten alternativen Erschliessung weiterhin (offensichtlich weitestgehend) ungestört benutzen. Die (privatrechtliche) Zulässigkeit der Erschliessung über KTN 006 und 005, welche die Vorinstanzen als Argument gegen die beantragte vorsorgliche Massnahme ins Zentrum rückten, ist allerdings ebenfalls umstritten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11.7.2018 S. 14 m.V.a. Kaufvertrag vom ________, GR-Beilage 7+8; Art. 974b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 158 GBV). Zwar hat der Gemeinderat im GRB Nr. 424 in seinen Erwägungen zur ebenfalls beantragten Erschliessungshilfe diese Erschliessungsvariante - wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid - ins Feld geführt und gefolgert, für die Anrufung der Erschliessungshilfe bestehe keine genügende Rechtsgrundlage (S. 7 Erw. 3). Im Gegensatz zu dieser erwägungsweisen Feststellung steht jedoch das Dispositiv des GRB Nr. 424, wenn das Gesuch um Erschliessungshilfe einstweilen pendent gehalten wird. Infolge der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Dispositivs spricht dies dafür, dass die Erschliessungsfrage nicht derart klar ist, wie es die Ausführungen der Vorinstanzen an und für sich nahelegen. Sodann hat der Gemeinderat den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 17. September 2018 als Zwischenergebnis zur Stellungnahme mitgeteilt, dass das Gartentor wohl bewilligt werden könne, jedoch der Zugang zu KTN 001 (im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung) gewährleistet werden müsse, weshalb die
16 Baubewilligung mit der Auflage zu verfügen sei, dass das Tor nicht fest und dauernd verschlossen werden dürfe, sondern geöffnet bleiben müsse. 3.3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich im Lichte der Verhältnismässigkeit, dass ein erhebliches privates Interesse Dritter (bzw. der Beschwerdeführer) an der Entriegelung des Gartentores bzw. einem ungehinderten Treppenabgang über die Liegenschaft der Beschwerdegegner zu ihrem Haus besteht, solange nicht abschliessend geprüft wurde, ob das Gartentor an sich sowie dessen Verriegelung (zwecks Einfriedung des Grundstückes der Beschwerdegegner) aus öffentlich-rechtlicher Sicht bewilligungsfähig ist. Damit verbunden wird zwangsläufig auch die Frage der Erschliessung/Alternativerschliessung und/oder des pendent gehaltenen Antrages auf Erschliessungshilfe zu prüfen sein, sofern die Beschwerdegegner den Beschwerdeführern den freien Zugang über den Treppenabgang nicht rechtsgenüglich zusichern und sich die angeführte Erschliessungsvariante nicht als rechtskonform erweisen sollte. Für die Dauer dieses Verfahrens ist es den Beschwerdeführern in Würdigung der gesamten Umstände nicht zumutbar, die doch erheblich längere und umständlichere Alternativerschliessung beanspruchen zu müssen, zumal deren rechtliche Zulässigkeit, wie dargelegt, ebenfalls umstritten ist und als nicht gesichert erscheint. Demgegenüber ist die Beeinträchtigung der Beschwerdegegner durch die Entriegelung des Gartentores als geringfügig zu veranschlagen. Zum einen erfolgt(e) der Zugang der Beschwerdeführer seit Jahren über diesen Treppenabgang. Gemessen an dieser Dauer ist die Offenhaltung des Treppenzugangs für die Dauer des Baubewilligungsverfahrens absehbar kurz. In persönlicher und sachlicher Hinsicht erfolgt keine Änderung der Nutzung des Treppenabganges durch die Beschwerdeführer. Die Liegenschaft der Beschwerdegegner hingegen bleibt unabhängig vom Gartentor weiterhin von KTN 004 her zugänglich; die geltend gemachte Schutzfunktion des neuen Tores ist nicht ohne weiteres erkennbar. Angesichts der angesprochenen Erschliessungsfrage kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht von einer offensichtlichen Bewilligungsfähigkeit des Gartentores ausgegangen werden, welche allenfalls ein (vorübergehendes) Nutzungsverbot als unverhältnismässig erscheinen liesse. Weitere Nachteile (bspw. finanzieller Art) durch die vorsorgliche Massnahme werden weder geltend gemacht noch lassen sich solche aus den Akten entnehmen. Das Nutzungsverbot des Gartentores im Sinne eines Verbotes deren Schliessung zum Nachteil der Beschwerdeführer ist somit verhältnismässig. Allfällige privat- (oder straf-)rechtliche Einwände sind vorliegend, mangels Zuständigkeit, nicht zu prüfen.
17 Ebenso wenig können die weiteren Einwände der Vorinstanzen und Beschwerdegegner am Ergebnis etwas ändern. Mit der vorläufigen Öffnung des materiell nicht bewilligten Gartentores wird entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner durch die (vorläufige) Offenhaltung im Interesse der Beschwerdeführer die (Nicht-)Bewilligungsfähigkeit des Metall-Gittertores nicht präjudiziert (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner vom 12.9.2018 S. 5 Ziff. 4). 4.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wäre der Gemeinderat somit mit dem Vollzug der vorsorglichen Massnahme (Offenhaltung des Metall-Gittertores bzw. Entriegelung desselben zwecks Gewährung eines freien Zugangs der Beschwerdeführer über den Treppenabgang zu ihrem Haus) zu beauftragen gewesen. Bei Nichteinhaltung der vorsorglichen Massnahme hätte der Gemeinderat die mit der vorsorglichen Massnahme anzudrohenden Sanktionsmassnahmen (tägliche Ordnungsbussen; Verzeigung nach Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937; Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdegegner) zu vollziehen gehabt. Die vorsorgliche Massnahme wäre sofort vollstreckbar gewesen (§ 76 VRP). 4.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Juli 2018 hätte sich mithin als begründet erwiesen und wäre gutzuheissen gewesen. Dies hat für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge der vorinstanzlichen Verfahren die nachstehenden Konsequenzen. 5.1 Die Kosten des gemeinderätlichen Verfahrens (GRB Nr. 424) werden vom Gemeinderat erst mit der Hauptsache verlegt (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Es ist davon auszugehen, dass damit das Baubewilligungsverfahren und/oder Erschliessungshilfeverfahren gemeint ist. Diesbezüglich besteht kein Grund zu einer Änderung. 5.2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- sind neu den Beschwerdegegnern - unter solidarischer Haftbarkeit - sowie der Gemeinde je zur Hälfte (je Fr. 750.--) aufzuerlegen. 5.2.2 Die Beschwerdegegner - unter solidarischer Haftbarkeit - sowie die Gemeinde haben den Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-- bzw. insgesamt Fr. 800.-- zu bezahlen. 5.3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- je zu einem Drittel den
18 Beschwerdegegnern (Fr. 834.--) - unter solidarischer Haftbarkeit -, der Gemeinde (Fr. 834.--) und dem Kanton (Fr. 832.--) aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.3.2 Den Beschwerdeführern ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend zu Lasten der Beschwerdegegner - unter solidarischer Haftbarkeit -, der Gemeinde Ingenbohl und des Kantons eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt, wovon jeweils Fr. 900.-- zu Lasten der Beschwerdegegner, der Gemeinde und des Kantons gehen.
19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben. 2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden neu den Beschwerdegegnern - unter solidarischer Haftbarkeit - sowie der Gemeinde je zur Hälfte (je Fr. 750.--) auferlegt. 2.2 Die Beschwerdegegner - unter solidarischer Haftbarkeit - sowie die Gemeinde haben neu den Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-- bzw. insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden je zu einem Drittel den Beschwerdegegnern (Fr. 834.--) - unter solidarischer Haftbarkeit -, der Gemeinde Ingenbohl (Fr. 834.--) und dem Kanton (Fr. 832.--) auferlegt. Die Beschwerdeführer haben einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, welcher ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist (Auszahlung an den Rechtsvertreter). Die Gemeinde Ingenbohl sowie die Beschwerdegegner haben ihre Kostenanteile von je Fr. 834.-- innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Entscheids auf das Konto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3.2 Die Beschwerdegegner - unter solidarischer Haftbarkeit -, die Gemeinde Ingenbohl und der Kanton Schwyz haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) bzw. von je Fr. 900.-- (insgesamt Fr. 2'700.--) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. BGG). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-
20 schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegner vom 16.1.2019) den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 17.1.2019) den Gemeinderat Ingenbohl (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegner vom 16.1.2019 und der Beschwerdeführer vom 17.1.2019) den Regierungsrat und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegner vom 16.1.2019 und der Beschwerdeführer vom 17.1.2019). Schwyz, 21. Januar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. Februar 2019