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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2018 III 2018 104

28 août 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,459 mots·~12 min·4

Résumé

Stipendium | Verschiedenes

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 104 Entscheid vom 28. August 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Amt für Berufsbildung, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2193, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Stipendium

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren 1985) stammt aus Eritrea und hält sich seit Juli 2014 in der Schweiz auf (Ausweis N für Asylsuchende). Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 hat die Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz einen Anspruch auf Unterstützung (sei es als Bevorschussung von allfälligen Leistungen von Sozialversicherungen oder Dritter, sei es als wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Ansatz für Asylanten) anerkannt. B. Seit anfangs Juli 2017 lebt A.________ zusammen mit einer anderen Person in einer 4-Zimmerwohnung ________ zwischen Schwyz und Steinen. Am 4. September 2017 unterzeichnete er mit der Firma B.________ AG einen Lehrvertrag als Gärtner EFZ (mit einem Lehrlingslohn im ersten Jahr von Fr. 600.--, im 2. Jahr von Fr. 800.-- sowie im 3. Jahr von Fr. 1‘100.--, vgl. vorinstanzl. Akten). C. Am 6. Oktober 2017 ging beim Amt für Berufsbildung ein Stipendiumsgesuch ein. Nach entsprechenden Abklärungen verfügte das Amt für Berufsbildung am 13. Oktober 2017, dass ein Stipendium im Betrage von Fr. 6‘290.-- gewährt werde. Diese Verfügung wurde am 6. Dezember 2017 durch eine neue Verfügung ersetzt, welche ebenfalls einen Anspruch auf ein Stipendium in der Höhe von Fr. 6‘290.-- beinhaltete. D. Dagegen beschwerte sich A.________ mit einer Eingabe vom 11. Dezember 2017 beim Regierungsrat und beantragte einen höheren Stipendienbeitrag für das erste Ausbildungsjahr (von Fr. 10‘000.--). E. Mit Beschluss Nr. 336/2018 vom 15. Mai 2018 hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen, ohne Verfahrenskosten zu erheben. F. Gegen diesen am 22. Mai 2018 versandten RRB hat A.________ rechtzeitig am 8. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, dass ihm - analog wie bei Kollegen in der gleichen Situation - ein höherer Stipendienbetrag von Fr. 10‘000.-- zu gewähren sei. G. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 hat das Sicherheitsdepartement beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Einen gleichlautenden Antrag stellte das kantonale Amt für Berufsbildung mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2018. In einem per 2. August 2018 datierten und am 16. August 2018 beim Gericht eingegangenen Schreiben nahm der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen Stellung.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach § 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (GAB; SRSZ 661.110) richtet der Kanton nach Massgabe dieses Gesetzes Beiträge an die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung aus, wenn die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsbeiträge werden in Form von nicht rückzahlbaren Stipendien oder von Studiendarlehen gewährt (§ 1 Abs. 2 GAB). 1.2 Nach § 8 Abs. 2 GAB entsteht ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn die massgebenden Ausbildungskosten und Lebenshaltungskosten die anrechenbare Eigenleistung um mehr als Fr. 500.-- übertreffen. 1.3 Die massgebenden Kosten setzten sich zusammen aus den Kosten für den Besuch einer Ausbildungsstätte (wie Schulgeld, Material- und Reisekosten) sowie den Kosten für Verpflegung, Unterkunft und allgemeine Lebenshaltung (§ 10 Abs. 1 GAB). Nach § 10 Abs. 2 GAB legt der Regierungsrat die massgebenden Kosten für häufige Ausbildungen und für die Lebenshaltung pauschal fest (lit. a) und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Lebenshaltungskosten anerkannt werden (lit. b). 1.4.1 Von dieser in § 10 Abs. 2 GAB enthaltenen Kompetenz hat der Regierungsrat in § 11 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (VVzGAB) u.a. dahingehend Gebrauch gemacht, - dass hinsichtlich Reisekosten die effektiven Kosten angerechnet werden bis maximal Fr. 3‘000.-- (§ 11 Abs. 1 lit. c VVzGAB); - dass für Schulmaterial (bezüglich Sekundärstufe II und Berufsvorbereitungsschulen) pro Jahr eine Pauschale von Fr. 1‘000.-- angerechnet wird (§ 11 Abs. 3 lit. a VVzGAB); - dass für Mittagsverpflegung zu Hause Fr. 1‘000.-- angerechnet wird (§ 11 Abs. 3 lit. b VVzGAB); - dass für Mittagsverpflegung auswärts Fr. 2‘500.-- angerechnet wird (§ 11 Abs. 3 lit. c VVzGAB); - dass für auswärtige Unterkunft und Verpflegung für über 20-jährige Gesuchsteller Fr. 12‘000.-- angerechnet wird (§ 11 Abs. 3 lit. d VVzGAB; für unter 20-jährige Gesuchsteller: Fr. 8‘500.--); - und dass für übrige Auslagen (Kleider, Schuhe, Versicherung, Taschengeld) für über 20-jährige Gesuchsteller Fr. 2‘400.-- angerechnet wird (§ 11 Abs. 3 lit. e VVzGAB).

4 1.4.2 Fallen Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, wird die Pauschale berücksichtigt, wenn - der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern der auszubildenden Person in der Regel nicht innerhalb von 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Haltestelle zu Haltestelle) erreicht werden kann (§ 12 lit. a VVzGAB); - die auszubildende Person nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder einer Mittelschule während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell von den Eltern unabhängig war (§ 12 lit. b VVzGAB); - die auszubildende Person verheiratet ist (§ 12 lit. c VVzGAB) - gesundheitliche oder familiäre Gründe die Unterkunft bei den Eltern unzumutbar machen (§ 12 lit. d VVzGAB). 1.5 Die Höchstansätze für Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr in der Sekundärstufe II Fr. 10‘000.-- (vgl. § 14 lit. a VVzGAB). 2. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass der Beschwerdeführer für seine Gärtnerlehre Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag hat. Die vom Amt für Berufsbildung (nachfolgend Erstinstanz) angerechneten Beträge von Fr. 1‘590.-- für Reisekosten, von Fr. 1‘000.-- für Schulmaterial und von Fr. 2‘400.-für übrige Kosten sind unbestritten und werden in der vorliegenden Beschwerde ans Gericht nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.1 Streitig und näher zu prüfen ist der für (auswärtige) Unterkunft/ Verpflegung anzurechnende Betrag. Die Erstinstanz hat einen Betrag von Fr. 1‘300.-- ermittelt und angerechnet, während der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von der Erstinstanz an zwei Kollegen gewährten Pauschalen für auswärtige Unterkunft und Verpflegung einen höheren Betrag von Fr. 12‘000.-- geltend macht (wodurch nach Massgabe von § 14 lit. a VVzGAB der maximal zulässige Ausbildungsbeitrag von Fr. 10‘000.-- resultieren würde, statt Fr. 6‘290.--, wie von der Erstinstanz berechnet wurde: Differenz Fr. 3‘710.--). Nach der Aktenlage wurde der Kostenbeitrag von Fr. 1‘300.-- daraus hergeleitet, dass für den Beschwerdeführer während der 5-tägigen Arbeitswoche an vier Tagen die Pauschale für Mittagsverpflegung zu Hause (4/5 von Fr. 1‘000 gemäss § 11 Abs. 3 lit. b VVzGAB = Fr. 800.--) und für einen Tag pro Arbeitswoche (für den Besuch der Berufsschule in Sursee) die Pauschale für Mittagsverpflegung auswärts (1/5 von 2‘500.-- gemäss § 11 Abs. 3 lit. c VVzGAB = Fr. 500.--) angerechnet wurde (zusammen Fr. 1‘300). 3.2 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht mit seiner Beschwerde zwei Verfügungskopien vom 13. Oktober 2017 eingereicht, wonach bei 2 Kollegen (Landsleuten, anerkannte Flüchtlinge mit einer B-Bewilligung), welche eine Aus-

5 bildung als Schreiner EBA absolvieren, vom Amt für Berufsbildung hinsichtlich auswärtiger Unterkunft/Verpflegung der Maximalbetrag von Fr. 12‘000.-- (für einen über 20-jährigen Gesuchsteller) bzw. von Fr. 8‘500.-- (für einen unter 20-jährigen Gesuchsteller) angerechnet wurden (vgl. Bf-act. 4 und 5 i.V.m. der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements, Ziffer 3). 3.3 Die Erstinstanz bestreitet nicht, dass bei den Stipendien-Verfügungen vom 13. Oktober 2017 für die beiden erwähnten Kollegen im Vergleich zum Beschwerdeführer ein anderer bzw. der höchste Ansatz für auswärtige Verpflegung und Unterkunft zur Anwendung gebracht wurde. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 erläuterte die Erstinstanz ihre bisherige Praxis und die seit 1. Januar 2018 geltende (neue) Praxis wie folgt (Fettdruck nicht im Original): Es geht konkret um die Frage wie Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung bei ausländischen Personen mit unterschiedlichem Anwesenheitsstatus angerechnet werden. In der bisherigen Praxis der Stipendienstelle (bis Ende 2017) wurde bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung B auswärts Wohnen angerechnet, sofern ein Mietvertrag dem Stipendiengesuch beigelegt und damit § 12 Bst. a VVzGAB erfüllt war. Bei Personen mit F- und N-Bewilligung wurde auswärtige Unterkunft nicht angerechnet, da die Unterkunft vom Bund mitfinanziert wurde und eine doppelte Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft nicht erfolgen sollte. Eine Rücksprache im Dezember 2017 mit dem Amt für Migration (Fachstelle Integration) ergab, dass die Situation der finanziellen Unterstützung durch den Bund bzw. die öffentliche Hand gegenüber den Gemeinden im Asylbereich (N- und F- Status) intransparent ist. Die Leitung des Amtes für Berufsbildung hat daher beschlossen, dass ab dem Jahr 2018 - unabhängig vom Anwesenheitsstatus einer gesuchstellenden Person - die Pauschale für auswärtige Unterkunft und Verpflegung nur noch angerechnet wird, wenn die Kosten explizit ausbildungsbedingt sind und nicht einfach weil die Eltern im Herkunftsland leben und die gesuchstellende Person ausserhalb des Elternhauses leben muss. Eine Unterscheidung nach Aufenthaltsstatus wird nicht mehr vorgenommen. Diese Praxisänderung erfolgte auch im Sinne der Gleichbehandlung mit schweizerischen und anderen ausländischen (C-Bewilligung) Stipendiengesuchstellern. Eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den von ihm erwähnten Fällen vor Praxisänderung ist daher nicht vorzunehmen. (…) 3.4 In der Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 (Ziffer 4) erläuterte das Sicherheitsdepartement überzeugend, dass die frühere Praxis der Erstinstanz, anerkannte Flüchtlinge mit einer B-Bewilligung anders zu behandeln als Asylbewerber mit einer N-Bewilligung, über keine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügt. Wie das Sicherheitsdepartement zutreffend betont, fehlt es im Stipendienrecht generell an einem Anknüpfungspunkt, welcher den in Frage kommenden Leistungsumfang vom Aufenthaltsstatus des jeweiligen Gesuchstellers abhängig macht. Im Einklang mit den Ausführungen des Sicherheitsdepartements ist fest-

6 zuhalten, dass die beiden vom Beschwerdeführer als Vergleich angeführten Kollegen grundsätzlich nicht den Konstellationen zugeordnet werden können, welche in § 12 lit. a bis lit. d VVzGAB (siehe oben, Erw. 1.4.2) geregelt werden. Weder sind diese Kollegen verheiratet (§ 12 lit. c VVzGAB), noch ist eine finanzielle Unabhängigkeit durch eine mindestens zwei Jahre dauernde eigene Erwerbstätigkeit ersichtlich (§ 12 lit. b VVzGAB), noch liegt der Lehrbetrieb mehr als eine Stunde mit dem öffentlichen Verkehr entfernt (§ 12 lit. a VVzGAB), noch geht es um eine Konstellation, welche der Verordnungsgeber in § 12 lit. d VVzGAB vor Augen hatte (Wechsel von der Unterkunft der Eltern in eine eigene Wohnung aus gesundheitlichen oder familiären Gründen). Zusammenfassend profitierten diese beiden Kollegen in den erwähnten Verfügungen vom 13. Oktober 2017 hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung von der Anrechnung der maximalen Pauschalbeträge, obwohl keines der vier Kriterien (Fallgruppen) von § 12 VVzGAB erfüllt war. 3.5.1 Der Beschwerdeführer fordert vor Gericht sinngemäss, hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung gleich behandelt zu werden wie die beiden erwähnten Kollegen. Damit ist in der Folge zu prüfen, ob ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, nachdem in Erwägung 3.4 unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Sicherheitsdepartements ausgeführt wurde, dass die beiden Kollegen korrekterweise nicht unter die in § 12 VVzGAB geregelten Konstellationen fallen und deswegen ihnen zu Unrecht Pauschalen von Fr. 12‘000.-- (ab 20-jährig) bzw. von Fr. 8‘500.-- (bis 20-jährig) für auswärtige Unterkunft und Verpflegung angerechnet wurden. 3.5.2 Den zutreffenden Ausführungen des Sicherheitsdepartements in Ziffer 5 der Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 ist beizupflichten, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vorgeht. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt dies anderen Personen, die sich in der gleichen Lage befinden grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, N 599 mit Hinweisen). Lediglich ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen anerkennt das Bundesgericht im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 8 Abs. 1 BV). Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den massgeblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegen-

7 den Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. VGE III 2015 213 vom 25.5.2016 Erw. 2.3.2 mit Hinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2012 vom 27.9.2012 Erw. 3.2; BGE 136 I 65 Erw. 5.6; BGE 126 V 390 Erw. 6; vgl. auch ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Behörde inskünftig (nach einem entsprechenden Beschwerdeentscheid) an die gesetzlichen Bestimmungen halten wird, andernfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde eingreifen müsste. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzuheben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (VGE III 2012 25 vom 28.8.2012 Erw. 3.2.1; VGE II 2012 42 vom 24.7.2012 Erw. 4; VGE III 2011 160 vom 18.1.2012 Erw. 4.1; VGE III 2011 186 vom 18. 1.2012 Erw. 3.6.2; VGE III 2009 66 + 67 vom 27.8.2009 Erw. 5.2.2). 3.5.3 Im konkreten Fall hat die Erstinstanz unmissverständlich und glaubhaft dargelegt, dass sie ihre Praxis (welche die betreffenden Kollegen des Beschwerdeführers damals zu Unrecht privilegierte) zwischenzeitlich aufgegeben hat und seit anfangs 2018 Pauschalbeträge für auswärtige Unterkunft und Verpflegung grundsätzlich lediglich dann gewährt, wenn solche Kosten explizit ausbildungsbedingt anfallen. Letzteres trifft im konkreten Fall nicht zu. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann sich der Beschwerdeführer - nachdem die Erstinstanz ihre rechtswidrige Praxis aufgegeben hat - nicht mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen, wie das Sicherheitsdepartement in seiner Vernehmlassung (Ziffer 5) zu Recht betont hat. Daran vermögen die Vorbringen in der per 2. August 2018 datierten Eingabe des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht hier kein Anspruch auf einen höheren Ansatz für auswärtige Verpflegung/ Unterkunft, auch wenn dies bei den Kollegen am 13. Oktober 2017 anders gehandhabt wurde. 4. Sodann hat der Regierungsrat in Erwägung 3.6 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (bzw. des Verordnungsgebers) wäre, gegebenenfalls der speziellen Situation von Asylbewerbern, vorläufig aufgenommenen Ausländern sowie anerkannten Flüchtlingen besser Rechnung zu tragen und die angesprochene Regelung zu überdenken bzw. anzupassen. Mit dem Regierungsrat ist festzuhalten, dass es sich bei den Wohnkosten des Beschwerdeführers um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt, welche nach aktueller Rechtslage keinen relevanten Zusammenhang mit der Ausbildung aufweisen und daher (derzeit) von der wirtschaftlichen Hilfe (und nicht durch Stipendien) zu decken sind.

8 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - das Amt für Berufsbildung (inkl. Kopie der Eingabe des Bf v. 2.8.2018) - das Sicherheitsdepartement (inkl. Kopie der Eingabe des Bf v. 2.8.2018) - und den Regierungsrat. Schwyz, 28. August 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. September 2018

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