Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 101 Entscheid vom 18. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, B.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft)
2 Sachverhalt: A. G.________ (geb. 1938) war früher Eigentümer der in der Gemeinde M.________ gelegenen Grundstücke GBl H.________/ KTN C.________ (16'910 m2 Acker, Wies- und Weideland "I.________"), GBl/ H.________/ KTN D.________ (6'923 m2 Acker, Wies- und Weideland sowie Landwirtschaftsgebäude "I.________") sowie GBl J.________/ KTN E.________ (34'863 m2, Wohnhaus K.________, Landwirtschaftsgebäude, Strasse, Acker, Wies- und Weideland "L.________"). Er war während des Erwerbslebens als Landwirt und "Baumwärter" (vgl. Replik, S. 8) tätig. Ab 2003 bzw. mit dem Eintritt von G.________ ins AHV-Alter (mit Rentenbezug) bewirtschaftete A.________ (geb. 1953) als Pächter die landwirtschaftlichen Liegenschaften des G.________ im Nebenerwerb (Mutterkuhhaltung); hauptberuflich blieb A.________ als N.________ erwerbstätig (vgl. Beschwerde, S. 5 i.V.m. Replik, S. 7 Mitte). Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 2. September 2015 hat G.________ im Alter von 77 Jahren die erwähnten Liegenschaften an den Sohn des Pächters (O.________, geb. 1987) verkauft und sich ein Wohnrecht einräumen lassen (Bfact. 3). B. Am 22. Februar 2018 meldete A.________ am Nachmittag telefonisch der Kantonspolizei Schwyz, dass G.________ unauffindbar sei (Vi-act. 1.2). Die Polizei startete daraufhin eine Suchaktion. Am Abend, um ca. 19.00 Uhr, konnte G.________, gekleidet in einer Militäruniform, in einem SBB-Zug kurz vor Lugano aufgefunden werden. Eine Polizeipatrouille brachte G.________ am gleichen Abend in einem verwirrten Zustand ins Spital P.________ (Vi-act. 1.2). Der entsprechende Polizeibericht ging am 6. März 2018 bei der F.________ ein. Zuvor war G.________ ab 28. Februar 2018 (bis zum 13. März 2018) im Spital Q.________ in R.________ hospitalisiert (Vi-act. 1.6.2). In der Folge war er zunächst im Alters- und Pflegeheim "S.________" in M.________ untergebracht (Vi-act. 1.4.1). C. Nach Besprechungen vom 27. März 2018 (Vi-act. 1.6), vom 3. und 5. April 2018 (Vi-act. 1.10 bis 1.14), vom 6. April 2018 (Vi-act. 1.21), vom 10. April 2018 (Vi-act. 1.22 bis 1.24) sowie vom 11. April 2018 (Vi-act. 1.25, 1.26) hat die KESB F.________ mit Beschluss Nr. IA/012/17/2018 vom 2. Mai 2018 im Dispositiv was folgt verfügt: 1. Für G.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. 2. Als Beistand wird T.________, Amtsbeistandschaft …, ernannt und beauftragt:
3 a. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für G.________ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen, soweit notwendig, zu vertreten; b. für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten; c. sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten; d. ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; e. ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; f. ihn, soweit erforderlich, in rechtlichen Verfahren zu vertreten; wozu dem Beistand Vollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt wird; g. allfällige Ansprüche von Herrn G.________ in Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf zu prüfen und seine Interessen diesbezüglich zu wahren; h. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; i. der KESB F.________ bis spätestens am 02. Juli 2018 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenwerte per 02. Mai 2018 einzureichen; j. per 30. April 2020 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen für die Zeit vom 02. Mai 2018 bis 30. April 2020 zu erstellen und bis spätestens 30. Juli 2018 der KESB F.________ einzureichen. 3. Gebühren (…) 4. Rechtsmittelbelehrung (…) Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. 5. Zu eröffnen an (…) D. Dispositiv-Ziffer 1 dieses Beschlusses wurde am 3. Mai 2018 auch A.________ zugesandt. Daraufhin liess A.________ gegen diesen Beschluss fristgerecht am 4. Juni 2018 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss Nr. IA/012/17/2018 der KESB F.________ vom 2. Mai 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei als Vertretungsbeistand für G.________, geb. am … 1938, einzusetzen. 3. Es sei unter vorgängiger Gewährung der Akteneinsicht ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Schwyz. F. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 beantragte die KESB F.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und der Beschluss der KESB F.________ vom 2. Mai 2018 sei zu bestätigen.
4 G. Mit Replik vom 20. September 2018 hielt der Beschwerdeführer, nachdem sein Rechtsvertreter Einblick in die vorinstanzlichen Akten nehmen konnte, an seinen Anträgen gemäss der Beschwerde fest. Die KESB F.________ verzichtete auf die Erstattung einer Duplik. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2.1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Gefordert wird ein rein prozessuales Rechtsschutzinteresse (vgl. VGE III 2017 193 vom 20.12.2017 Erw. 2.2.1). 1.2.2 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich der betroffenen Person nahestehende Personen (Ziff. 2) oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3) zur Beschwerde befugt. 1.3.1 Der vorinstanzliche, in der vorliegenden Beschwerde kritisierte Beschluss betrifft die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für einen zwischenzeitlich 80-jährigen, unverheirateten Rentner sowie die Ernennung des Beistandes. 1.3.2 Der vor Gericht auftretende Beschwerdeführer ist zwar mit dem erwähnten Rentner nicht verwandt, indes weist er insofern eine nahe Beziehung zu ihm auf, als er mit einer vom Rentner unterzeichneten Vollmacht vom 31. Juli 2014 ermächtigt wurde, letzteren in administrativen Angelegenheiten zu vertreten (vgl. Bf-act. 14). Aktenkundig sind sodann vom Rentner unterzeichnete, auf den Beschwerdeführer lautende Vollmachtsregelungen gegenüber der Hausbank des Rentners (Bf-act. 8) und gegenüber der Ausgleichskasse (im Hinblick auf Ergänzungsleistungen, vgl. Bf-act. 11, 12). Auch in einer vom Rentner unterzeichneten Patientenverfügung wird der Beschwerdeführer als Vertretungsperson genannt (Bf-act. 16). Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer den Rentner auch bei den Steuererklärungen unterstützt (Bf-act. 7) sowie am 22. Februar 2018 den Rentner bei der Kantonspolizei als vermisst gemeldet (vgl. Ingress, lit. B). Glaub-
5 haft ist auch, dass der Beschwerdeführer sich (zusammen mit seiner Ehefrau) regelmässig um den alleinstehenden Rentner gekümmert und ihn zu Mittagessen zu sich nach Hause eingeladen hat (vgl. Beschwerde, S. 7 oben). 1.3.3 Bei dieser konkreten Sachlage ist der Beschwerdeführer als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu betrachten, weshalb die Beschwerdebefugnis zu bejahen ist. 1.4 Auf die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Mai 2018 ist grundsätzlich einzutreten. 2. Dass der erwähnte Rentner (und Adressat des angefochtenen Beschlusses) Unterstützung durch eine Vertretungsbeistandschaft benötigt, ist nach der Aktenlage erwiesen. Dies wird namentlich durch folgende Umstände dokumentiert. Vorab ist zu berücksichtigten, dass der Rentner am 22. Februar 2018 in verwirrtem Zustand im Militär-Tenue ins Tessin reiste in der Meinung, dass er ins Militär einrücken müsse, was in einem Polizeibericht festgehalten ist (Vi-act. 1.2). Zudem meinte der Rentner bei der Besprechung vom 27. März 2018, immer noch Eigentümer der erwähnten Liegenschaften zu sein. Bei der gleichen Besprechung nahm er auf seinen Bruder Bezug, ohne zu realisieren, dass dieser bereits verstorben ist (Vi-act. 1.6). Sodann wurde im Austrittsbericht des Spitals Q.________ vom 13. März 2018 festgehalten, dass der Mini-Mental-Status-Test (MMS) einen Wert von 10 ergab (nach Kenntnissen des Gerichts aus fürsorgerischen Beschwerdefällen reicht die MMS-Skala von 0 bis 30 Punkten, wobei 30 für uneingeschränkte, 0 für schwerstmöglich geschädigte kognitive Funktionen steht; der Grenzwert für normale kognitive Funktionen wird häufig bei 24 Punkten festgelegt; niedrigere Werte begründen den Verdacht auf Vorliegen einer zumindest leichten Demenz; Werte unter 10 sprechen für eine schwere Demenz, vgl. auch VGE IV 2018 37; IV 2018 18). Analoges gilt auch für den Uhrentest mit 5 Punkten, welcher - zusammen mit dem MMS-Testergebnis - für das Vorliegen eines dementiellen Syndroms spricht (vgl. Vi-act. 1.6.2). Ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer selber im von ihm (für den Rentner) verfassten EL-Gesuch an die Ausgleichskasse Schwyz ausführte: "Da er Demenz gefährdet ist, müsste er rund um die Uhr betreut sein…" (vgl. Bf-act. 23, S. 2). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren Ziffer 2 selber ausdrücklich, dass er selbst als Vertretungsbeistand für den Rentner einzusetzen sei, was letztlich bedeutet, dass auch der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Vertretungsbeistandschaft für den Rentner bejaht. Bei dieser Sachlage verhält es sich so, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 2. Mai 2018 zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft für den erwähnten 80jährigen Rentner errichtet hat.
6 3. In der Folge ist die Fragestellung zu behandeln, ob - der Argumentation des Beschwerdeführers folgend - dem Antrag Ziffer 2 stattzugeben ist, wonach der Beschwerdeführer (anstelle des von der Vorinstanz eingesetzten Berufsbeistandes) als Vertretungsbeistand für den erwähnten Rentner einzusetzen sei. 3.1 Nach Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. 3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sog. Privatbeiständen (vgl. Ruth Reusser, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 400 ZGB). Zwischen Privat- und Berufsbeistand gibt es keine Hierarchie. Hauptkriterium für die Wahl ist, wer für das konkrete Mandat besser geeignet ist. Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und die Schwierigkeit der Aufgabe eine Rolle. Mitentscheidend sind aber auch die Wünsche der betroffenen Person und ihrer Angehörigen (vgl. noch nachfolgend, Art. 401 ZGB). Nach der Lehre, die sich auf die Praxis in gewissen Kantonen stützt, sollten die Beistandschaften für folgende Personen grundsätzlich nicht einem Privatbeistand übertragen werden: Drogenabhängige; Personen mit schweren psychischen Störungen; Personen, die nicht fähig sind, mit ihrem Geld umzugehen; sehr überschuldete Personen; Personen in sehr konfliktbeladenen Familiensituationen (etc. vgl. Reusser, a.a.O. N 17 zu Art. 400 ZGB; VGE III 2015 3 vom 19.5.2015 Erw. 4.2.2). 3.3 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 401 Abs. 1 ZGB ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Die Behörde berücksichtigt, soweit tunlich, dabei auch die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage (Art. 380 aZGB in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) wurde von einer widerlegbaren Eignungsvermutung für nahe Angehörige ausgegangen. Sprachen keine wichtigen Gründe dagegen, so hatte die Behörde einem tauglichen Verwandten bei der Wahl den Vorzug zu geben, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes. Das neue, seit dem 1. Januar 2013 geltende Recht verzichtet auf die Eignungsvermutung für nahe Verwandte (vgl. Reusser, a.a.O. N 1f. zu Art. 401 ZGB; VGE III 2015 132+136 vom 5.10.2015
7 Erw. 2.3; VGE III 2015 3 vom 19.5.2015 Erw. 4.2.3; VGE III 2014 27 vom 27.3.2014 Erw. 2.2.3). 3.4 Dass zwischen betroffener Person und Beistand soweit wie möglich ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann (siehe Art. 406 Abs. 2 ZGB), ist für das erfolgreiche Wirken des Beistandes und das Gelingen der Massnahme wichtig. Es ist deshalb folgerichtig, dass der betroffenen Person im Ernennungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, eine Vertrauensperson als Beistand vorzuschlagen oder eine von der Behörde in Aussicht genommene Person abzulehnen. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht verstärkt (vgl. Reusser, a.a.O. N 5 zu Art. 401 ZGB). 3.5 Auch den Angehörigen und weiteren nahestehenden Personen, welche den von der Massnahme Betroffenen kennen, wird in Art. 401 Abs. 2 ZGB erlaubt, Vorschläge für die Person des Beistandes zu unterbreiten. Zwischen den Wünschen der betroffenen Person und den Vorschlägen der Angehörigen und weiterer nahestehender Personen besteht aber eine klare Hierarchie: Sobald die betroffene Person Wünsche unterbreitet, denen entsprochen werden kann, müssen Vorschläge der nahestehenden Personen unberücksichtigt bleiben (vgl. Reusser, a.a.O. N 6 zu Art. 401 ZGB; VGE III 2015 3 vom 19.5.2015 Erw. 4.2.5; VGE III 2015 132+136 vom 5.10.2015 Erw. 2.5). 3.6 Sodann ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Bewältigung ihrer Arbeit und Erfüllung ihrer verschiedenen Aufgaben ein gewisser Entscheidungsspielraum zusteht, welcher sowohl bei der Vorgehensweise, als auch bei der Beschlussfassung Anwendung findet (vgl. VGE III 2016 132 vom 21.12.2016, teilw. publiziert in EGV-SZ 2016 B 16.4, mit Verweis auf EGV-SZ 2015 B 16.5). 4.1 Soweit es sich eindeutig so verhalten würde, dass der Beschwerdeführer (mit seiner Ehefrau und seinem Sohn) den alleinstehenden Rentner grundsätzlich jahrelang uneigennützig begleitet und betreut hat, wie auch in den Eingaben des Beschwerdeführers ans Gericht geltend gemacht wurde, liesse es sich ohne weiteres rechtfertigen, den Beschwerdeführer als Vertretungsbeistand einzusetzen, zumal wenn man die in Erwägung 1.3.2 aufgeführten, vom Rentner unterzeichneten Vollmachtsregelungen mitberücksichtigt. 4.2 Indes fallen die nachfolgend angeführten Umstände auf, welche einer vertiefteren Abklärung bedürfen.
8 4.2.1 Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten, von ihm verfassten Steuererklärung 2017, welche vom Rentner am 20. Februar 2018 unterzeichnet wurde, weist der Rentner jährliche Renteneinkünfte von nur Fr. 14'832.-- sowie Vermögenswerte von Fr. 34'403.-- auf, welche (gemäss Wertschriftenverzeichnis 2017) hauptsächlich aus einem Darlehen des Rentners an den Sohn des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 33‘600.-- bestehen. Es ist offensichtlich, dass diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht lange ausreichen, um eine Unterbringung in einem Pflegeheim zu finanzieren, und zwar auch dann nicht, wenn weitere Leistungen (wie EL etc.) hinzukommen. 4.2.2 In diesem Zusammenhang rückt der im Jahre 2015 vorgenommene Verkauf der ursprünglich im Eigentum des Rentners stehenden Liegenschaften in den Fokus. Die (im Ingress lit. A) aufgeführten Liegenschaften (inkl. Gebäude) verkaufte der Rentner für insgesamt Fr. 567‘452.-- an den Sohn des Beschwerdeführers. Allerdings erhielt der Rentner von diesem Kaufpreis nur Fr. 10'000.-- in bar; Fr. 50'400.-- blieb der Käufer damals darlehensweise schuldig. Der Rest des Kaufpreises (Fr. 507'052.--) wurde wie folgt getilgt: - Der Käufer übernahm das dem Rentner von der Kantonalbank gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 18‘000.--; - Weitere Fr. 387'000.-- wurden mit einem Darlehen verrechnet, welches der Beschwerdeführer dem Rentner früher gewährt hatte. - Fr. 102'052.-- wurden als Barwert des zugunsten des Rentners begründeten Wohnrechtes verrechnet. 4.2.3 Die genauen Umstände, weshalb der Beschwerdeführer dem Rentner (wann genau zu welchen Konditionen?) ein Darlehen von Fr. 387'000.-- (oder allenfalls noch mehr) gewährt hatte, sind nach den vorliegenden Akten unklar. Der beanwaltete Beschwerdeführer hat dies vor Gericht nicht nachvollziehbar offengelegt. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer offenbar ab ca. 2003, nachdem der (unverheiratete) Landeigentümer AHV-Rentner wurde, als Pächter die betreffenden Liegenschaften bewirtschaftet und einen neuen Stall gebaut (vgl. Vi-act. 1.12; 1.21., S. 2). Diese Umstände des Stallneubaus, die Kosten eines solchen Neubaus, die Relation zum damals vereinbarten Pachtzins etc. wurden bislang vom Beschwerdeführer nicht offen gelegt. Klar ist indes, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhebliche Eigeninteressen hatte bzw. weiterhin hat, auch wenn der Verkauf der Liegenschaften nicht an ihn selbst, sondern schliesslich an seinen Sohn erfolgte. Auch wenn der damals ersetzte Stall "sehr alt gewesen sei" (vgl. Vi-act. 1.21, S. 2 oben), ist nicht ohne nähere Abklärung einsichtig, dass der damalige Stallneubau im wohl verstandenen Interesse des AHV-Rentners gewesen sei, zumal mit einer damit verbundenen Verschuldung dem Rentner die Mittel für seinen künftigen
9 Lebensunterhalt geschmälert wurden. Soweit der Beschwerdeführer damals den Rentner überzeugen konnte, dem Stallneubau zuzustimmen und sich dabei erheblich zu verschulden, kann von einem völlig uneigennützigen Verhalten des als Pächter involvierten Beschwerdeführers (im Sinne von Erwägung 4.1) nicht die Rede sein. 4.2.4 Sodann stellt sich auch die Frage, ob der bei der Verrechnung des Kaufpreises berücksichtigte Barwert des Wohnrechts von Fr. 102'052.-angemessen ausfiel, nachdem der wohnberechtigte Rentner gemäss Ziffer III.2 des öffentlich beurkundeten Vertrages verpflichtet wurde, die Kosten für Wasser, Strom und Heizung zusätzlich zu bezahlen, was bei einem jährlichen AHV- Rentenbetrag von Fr. 14'832.-- (Fr. 1'236.-- pro Monat) nur relativ wenig für die sonstigen Lebenshaltungskosten übrig lässt. 4.3 Zu betonen ist, dass die vorstehend dargelegten Aspekte nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Einzelnen abzuklären sind. Vielmehr hat die Vorinstanz solche Aspekte zu Recht als Anlass genommen, im Aufgabenkatalog für den einzusetzenden Beistand namentlich auch die konkreten Umstände des angesprochenen Verkaufs der Liegenschaften des Rentners näher zu untersuchen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 lit. g des angefochtenen Beschlusses i.V.m. mit Erwägungen 9 und 10 des angefochtenen Beschlusses). Für eine solche Vorgehensweise spricht überdies, dass sowohl der Präsident der kommunalen Fürsorgebehörde (vgl. Vi-act. 1.12), als auch eine Verantwortliche des involvierten Pflegeheims (vgl. Vi-act. 1.6; 1.22) sinngemäss Zweifel daran hegten, dass der Beschwerdeführer uneigennützig zu Gunsten des Rentners gehandelt habe bzw. annehmen, dass er diesbezüglich (auch) eigene Interessen verfolg(t)e. 4.4 Wie es sich letztlich damit verhält, kann hier offen bleiben. Aufgrund der angesprochenen Zweifel und in Anbetracht der nach der derzeitigen Aktenlage nicht auszuschliessenden Interessenkollision hat die Vorinstanz zu Recht davon abgesehen, den Beschwerdeführer, welcher am Liegenschaftsverkauf mitgewirkt und den Kaufvertrag mitunterzeichnet hat, als Vertretungsbeistand einzusetzen. Es wird Sache des Beschwerdeführers sein, gegenüber dem von der Vorinstanz eingesetzten Vertretungsbeistand substantiiert (und mit entsprechenden Unterlagen) beispielsweise darzulegen: - wie es sich im Einzelnen mit dem damaligen Stallneubau verhält (Projektierung, Kostenvoranschlag, schriftliche Abmachungen mit dem Rentner bzw. Landeigentümer/ Verpächter, inkl. entsprechende Verträge wie Darlehensvertrag, Pachtvertrag usw.);
10 - mit welchen Erträgen vor und nach dem Stallneubau zu rechnen war bzw. ist (nachdem nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer ohne solche Überlegungen ein Darlehen von mindestens Fr. 387'000.-einräumte); - welche Aspekte/Umstände damals zusätzlich noch eine Rolle spielten usw. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich mit dem eingesetzten Beistand nicht hinreichend kooperieren sollte, erweckt der Beschwerdeführer grundsätzlich den Eindruck, dass er etwas zu verbergen hat und damit nicht das Vertrauen verdient, als Vertretungsbeistand eingesetzt zu werden. 5.1 Zusammenfassend ist es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht ihn, sondern eine bislang in die Sache nicht involvierte (externe) Beistandsperson eingesetzt hat. 5.2 An diesem Ergebnis vermögen sämtliche vom Beschwerdeführer vor Gericht vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Einwand in der Beschwerde (S. 10, siehe auch Replik, S. 4 unten), dass der eingesetzte Beistand seinen Pflichten nicht nachkomme, indem er beispielsweise nicht dafür gesorgt habe, dass der Verbeiständete den Termin im Spital U.________ vom 7. Mai 2018 für eine Herzultraschalluntersuchung wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Aufgebot für diese am 7. Mai 2018 vorgesehene Spitaluntersuchung am 28. März 2018 erfolgte und in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte (= Bf-act. 24), demgegenüber der angefochtene Beschluss am 2. Mai 2018 erging und erst am 3. Mai 2018 versandt wurde, weshalb es grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass der eingesetzte Beistand von einem Spitaluntersuch am 7. Mai 2018 keine Kenntnis hatte. Dies gilt erst recht als der beanwaltete Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe noch rechtzeitig vor dem 7. Mai 2018 die Vorinstanz oder den eingesetzten Beistand auf den Spitaltermin vom 7. Mai 2018 aufmerksam gemacht. 5.3 Nicht zu hören sind insbesondere auch die folgenden Einwände. Dass ein Alters- und Pflegeheim grundsätzlich auf eine hohe Auslastung angewiesen ist (vgl. Replik, S. 11), ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass dem Rentner Fotos aus vergangener Zeit vorgelegt werden (damit sich sein Gedächtnis zurückerinnern könne, vgl. Replik, S. 12), wird es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt sein, bei den Besuchen des Rentners solche Fotos mit ihm anzuschauen. Sodann liegt keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz hat vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 2. Mai
11 2018 sowohl mit dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) am 6. April 2018 eine Besprechung durchgeführt (Vi-act. 1.21), als auch den Rentner am 10. April 2018 angehört (Vi-act. 1.23). Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nach Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung Einblick in das vorinstanzliche Aktendossier nehmen und dazu im Rahmen der Replik uneingeschränkt Stellung nehmen, womit eine allfällige Gehörsverletzung nachträglich geheilt worden wäre. Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach sein Sohn, welcher unter Mitwirkung des Beschwerdeführers die betreffenden Liegenschaften des nun Verbeiständeten kaufen konnte, nur noch drei Raten à Fr. 8'400.-- zu bezahlen habe sowie die früheren Raten pünktlich bezahlt habe (vgl. Beschwerde, S. 13 oben), hier nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil aus dieser Ratenzahlungsregelung für sich allein nicht abgeleitet werden kann, ob der damalige Liegenschaftsverkauf die wohlverstandenen Interessen des Rentners hinreichend wahrte (oder nicht). Diese Thematik bedarf wie erwähnt noch zusätzlicher Abklärungen, wozu die Vorinstanz den eingesetzten Beistand beauftragt hat (welcher nötigenfalls noch zusätzliche Unterstützung durch eine Fachperson in Landwirtschaftsfragen, beispielsweise vom kantonalen Landwirtschaftsamt, einbeziehen kann). 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand) die Heimleitung V.________ (A/ nur Dispositiv) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 18. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Januar 2019