Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.09.2017 III 2017 68

27 septembre 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·13,210 mots·~1h 6min·1

Résumé

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Hundeausbildungszentrum) | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 68 III 2017 70 Entscheid vom 27. September 2017 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. Ba, _______, 4. F.________, 5. G.________ 6. H.________, 7. I.________, 8. J.________, 9. K.________, 10. L.________, , 11. M.________, 12. H.________, 13. O.________, Beschwerdeführer (Verfahren III 2017 68) und Beigeladene (Verfahren III 2017 70), alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Franz Schuler, Gutenbergweg 5, Postfach 32, 6410 Goldau, 14. Pro Natura Schweiz, 15. Pro Natura Schwyz, 16. Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,

2 Beschwerdeführer (Verfahren III 2017 70), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. et dipl.chem. Hans Maurer, Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich, gegen 1. Gemeinderat Steinen, Postplatz 8, 6422 Steinen, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen (Verfahren III 2017 68 + 70), 4. Q-Arena GmbH, Rossbergstrasse 33, 6422 Steinen, Beschwerdegegnerin (Verfahren III 2017 68 + 70), vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht, 5. AD.________, 6. AE.________, , 7. P.________, 8. Q.________, Beigeladene (Verfahren III 2017 68 + 70) 9. Pro Natura Schwyz, Beigeladene (Verfahren III 2017 68), Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Hundeausbildungszentrum)

3 Sachverhalt: A. Die Q-Arena GmbH mit Sitz in Steinen bezweckt Dienstleistungen im Bereich des Hundesports und der Gastronomie, namentlich den Betrieb von Hundesporthallen samt Gastronomiebetrieb, die Durchführung von Wettkämpfen und Anlässen samt Gastronomiebetrieb auch ausserhalb des Hundesports sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere im Bereich des Hundesports. Die Q- Arena GmbH ist Eigentümerin der in der Gewerbezone 3 (G3) und gleichzeitig innerhalb des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet Nr. 1604 "Lauerzersee") sowie im Gewässerschutzbereich "Au" gelegenen Grundstücke KTN 1128 und KTN 1364 (im Halte von 1'859 m2 bzw. 1'378 m2) am Gotthardweg 12 in Steinen. In der Nähe der beiden Liegenschaften befinden sich zudem die KIGBO-Objekte Nr. 05.038 (Kapelle in der Au) und Nr. 05.043 (Altbau Alters- und Pflegezentrum Au). Rund 250 m westlich liegt das Objekt Nr. 235 (Moorlandschaft Sägel/Lauerzersee) gemäss dem Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und rund 520 m entfernt befindet sich das kantonale Naturschutzgebiet Lauerzersee-Sägel-Schutt. Des Weiteren befinden sich in einer Distanz von rund 400 m bis 500 m die Flachmoore Nrn. 3021 (Auw) und 3023 (Widen) des Bundesinventars der Flachmoore von nationaler Bedeutung und das Amphibienlaichgebiet Nr. 138 (Aazopf) des Bundesinventars der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung. Am 15. Oktober 2015 ersuchte die Q-Arena GmbH den Gemeinderat Steinen um eine Baubewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hundeausbildungszentrums auf diesen beiden Grundstücken. Nachdem gegen das im Amtsblatt Nr. 43 vom 23. Oktober 2015 (S. 2375) publizierte und öffentlich aufgelegte Bauvorhaben mehrere Einsprachen eingingen, zog die Q-Arena GmbH das Baugesuch am 27. Januar 2016 wieder zurück. B. Am 22. Februar 2016 reichte die Q-Arena GmbH beim Gemeinderat Steinen ein neues Gesuch für den Bau und Betrieb eines Hundeausbildungszentrums auf den beiden Grundstücken KTN 1128 und KTN 1364 ein, welches im Amtsblatt Nr. 8 vom 26. Februar 2016 publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen wurden insgesamt über 300 Einsprachen erhoben, darunter auch diejenigen der vorstehend im Rubrum genannten Beschwerdeführer. C.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 257 vom 22. August 2016 erteilte der Gemeinderat Steinen die Baubewilligung wie folgt: 1. Gestützt auf Art. 22 RPG, §§ 75 ff. PBG und Art. 47 BauR wird die Baubewilligung für einen Neubau Hundeausbildungszentrum am

4 Gotthardweg 12 in Steinen unter den nachfolgenden Auflagen erteilt. Die Auflagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung und sind zwingend zu beachten. 1.1 Die nachfolgenden Einsprachen werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit überhaupt auf die Rechtsbehelfe eingetreten wird: (…) 1.2 Die Baufreigabe erfolgt erst, wenn der Dienstbarkeitsvertrag (Ziffer. 3.1 der Auflagen), die Grundbuchanmerkung (Ziffer 3.4 der Auflagen), die Gastgewerbebewilligung (Ziffer 3.8 der Auflagen), die Strassenbenützung (Ziffer 3.9 der Auflagen [recte: Ziffer 3.10]), die Brandschutzvorschriften (Ziffer 3.16 der Auflagen [recte Ziff. 3.17]), das Zufahrtsverbot (Ziffer 3.20 der Auflagen [recte Ziff. 3.21]), der energetische Wärmenachweis und die Heizungsunterlagen (Ziffer 3.26 der Auflagen [recte: Ziffer 3.27]) vorliegen und genehmigt sind. (2. Zusatzblatt Bestimmungen) 2.1 Kantonale Bewilligung Folgende kantonale Bewilligungen werden mit dieser Baubewilligung zugestellt, wobei die Beschwerdefrist gegen die enthaltenen Auflagen mit Zustellung dieser Baubewilligung zu laufen beginnt: Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 31. August 2016, Nr. B2016-0266 mit Auflagen (…). 3. Allgemeine Auflagen 3.1 Es ist eine Dienstbarkeit zu errichten zu Lasten des Grundstücks Nr.1175 Grundbuch Steinen und zu Gunsten der Grundstücke Nr. 1128 und 1364 Grundbuch Steinen oder (falls eine Grunddienstbarkeit aus sachenrechtlichen Gründen nicht begründet werden kann) zu Gunsten der Baugesuchstellerin (Benützung von 60 PP auf Grundstück Nr. 1175. Die Turniertage sind auf 30 Wochenend- und Feiertage begrenzt. Es sind keine Übernachtungen auf dem Areal gestattet). Die Parkplätze müssen auf dem Areal der Firma Schmidlin sichtbar gekennzeichnet sein. Die Dienstbarkeit darf nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden. (3.2 …). 3.4 Ebenfalls hat die Gesuchstellerin dafür besorgt zu sein, dass die Besucher des Hundeausbildungszentrums sich an die vorgeschriebenen Zufahrten und Parkplatzanlagen halten. Die Zufahrt zur Liegenschaft GB 1128 und 1364 via Räbengasse - Austrasse - Gotthardweg ist nicht gestattet. Diese öffentlichrechtliche Auflage ist im Grundbuch anzumerken. 3.5 Für die Turnieranlasse sind vorgängig (mindestens 6 Monate vorher) die nötigen Bewilligungen mit allen Auflagen bei der Gemeinde Steinen einzuholen. Pro Jahr max. an 10 Sonn- und Feiertagen und an 20 Samstagen. In den Sommermonaten Juli und August sind keine Hundeturniere gestattet. 3.6 Trainingslektionen, Seminare sowie Wettkämpfe dürfen nur in der Indoor- Anlage stattfinden. Ausserhalb des Gebäudes ist es dem Veranstalter verboten mit den Hunden zu arbeiten. Die Nutzung des Hundeausbildungszentrums beschränkt sich auf das eingereichte Konzept

5 bzw. auf eine Hundeschule. Es ist verboten, eine Hundetierzucht, ein Hundehotel oder ein Hundetierheim auf dem Areal zu betreiben. (3.7 …). 3.8 Die Baugesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass vor Inbetriebnahme eines Gastgewerbes um Erteilung einer Gastgewerbebewilligung nachgesucht werden muss. Die Öffnungszeiten eines solchen Gastgewerbebetriebes werden bereits im Rahmen der vorliegenden Baubewilligung wie folgt verfügt: Montag bis Freitag von 08.00 bis max. 22.00 Uhr. Samstag, Sonntag und Feiertage von 7.30 bis 20.00 Uhr. 3.9 Das Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen des Hundeausbildungszentrums an Dritte für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke bedarf separater Anlassbewilligungen. Die Öffnungszeiten gemäss Ziff. 3.8 vorstehend gelten sinngemäss auch für allfällige Anlassbewilligungen an Dritte. 3.10 Die Baugesuchstellerin ist Mitglied der Flurgenossenschaft AF.________- R.________. Das schriftliche Einverständnis für die Strassenbenützung Gotthardweg (Eigentümerin: T.________, AF.________, Steinen) muss vor Baubeginn eingeholt werden und ist zwingend zu beachten. 3.11 Es sind auf dem Areal auf Kosten der Gesuchstellerin genügend Robidog- Behälter aufzustellen und zu unterhalten. Ebenfalls sind zusätzlich an Turnieranlässen Robidog-Behälter zu stellen und zu unterhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen Entfernungs- und Beseitigungspflicht für Hundekot (§ 2 Abs. 2 HuG i.V.m. § 12 Abs. 1 HuG) gebüsst werden kann. 3.12 Im Kanton Schwyz besteht Leinenpflicht. Die Gesuchstellerin hat diesbezüglich alles Nötige zu unternehmen, z.B. mit Infotafeln. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen die Hundeleinenpflicht (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 23. Juni 1983, HuG, i.V.m. § 12 Abs. 1 HuG) Sanktionen nach sich zieht. 3.13 Das Areal liegt innerhalb des Bundesinventars der Landschaften und Denkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet Nr. 1604 "Lauerzersee"). Die Gesuchstellerin hat diesbezüglich alles zu unternehmen, um dieses Gebiet zu schützen, z.B. mit Infotafeln. Es wird darauf hingewiesen, dass das Wegwerfen von Kleinabfällen gebüsst werden kann (§ 20 StrG). 3.21 Das einwandfreie Befahren und Begehen des Gotthardwegs muss für alle Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet sein. Hierzu ist auch das Zusatzblatt zur Baubewilligung zu beachten. Das Parkieren auf dem Gotthardweg ist untersagt. Speziell wird darauf hingewiesen, dass sämtlicher Verkehr ab Baubeginn über die Zufahrt Goldauerstrasse - Frauholzstrasse und umgekehrt zu erfolgen hat. Die Zufahrt via Räbengasse - Austrasse darf nicht benützt werden. Diese Anordnungen sind auch nach der lnbetriebnahme der Gewerbebaute zu beachten. Diese öffentlichrechtliche Auflage ist im Grundbuch anzumerken. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, alles Erforderliche zu unternehmen, damit dieser Weisung nachgekommen wird. Die Gesuchstellerin ist unter anderem verpflichtet, die Unternehmen darüber zu informieren (in Werkverträge integrieren).

6 (3.22 - 3.32 …). (4.-5. Gebühren/Rechtsmittel/Zufertigung). C.2 Mit Gesamtentscheid vom 31. August 2016 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die Baubewilligung "unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II, Ziffern 1 ff." (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprachen wurden abgewiesen, soweit von ihnen kantonale Belange betroffen waren (Disp.-Ziff. 2). Vorbehalten blieben die Einspracheentscheide und die Baubewilligung der Gemeinde; diese wurde eingeladen, die Empfehlungen der kantonalen Stellen (namentlich Kap. II, Ziffer 2b [betr. Umweltschutz: Lichtimmissionen]) zu prüfen und allenfalls als Auflagen in die kommunale Baubewilligung aufzunehmen (Disp.-Ziff. 4). D.1 Gegen den GRB Nr. 257 vom 22. August 2016 (Versand am 1.9.2016) liessen A.________ und Mitbeteiligte (vorstehende Beschwerdeführer Ziff. 2 bis 13) mit Eingabe vom 22. September 2016 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen (Verwaltungsbeschwerdeverfahren VB 218/2016 [Verfahren I]): 1. Die Bewilligung Nr. 257 des Gemeinderates Steinen vom 22. August 2016 und der Gesamtentscheid des ARE vom 31. August 2016 für den Neubau eines Hundeausbildungszentrums, Gotthardweg 12, 6422 Steinen, seien als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. (2./3 zweiter Schriftenwechsel; Kostenfolgen). D.2 Mit Eingabe vom 28. September 2016 erhoben auch die Pro Natura Schweiz, die Pro Natura Schwyz, der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie BirdLife Schwyz Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 223/2016 [Verfahren III]): 1. Der kommunale Einspracheentscheid vom 22. August 2016 und der Gesamtentscheid des ARE vom 31. August 2016 seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern; 2. Es sei eventualiter sicherzustellen, dass ein umsetzungsfähiges Konzept zur Vermeidung jeglicher zusätzlicher Störungen durch vermehrten Hundeauslauf im Umfeld des Flachmoors von nationaler Bedeutung am Lauerzersee durch die Beschwerdegegnerin ausgearbeitet werde, dass die zu treffenden Massnahmen rechtlich und finanziell gesichert seien, sodass neue Störungen absolut ausgeschlossen werden können; 3. Alles unter Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerin. D.3 Am 22. September 2016 hatte auch die Q-Arena GmbH Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 219/2016 [Verfahren II]):

7 1. Dispositiv-Ziff. 3.6 erster und zweiter Satz und Dispositiv-Ziff. 3.10 des Beschlusses des Gemeinderates Steinen vom 22. August 2016 seien ersatzlos aufzuheben. 2. Dispositiv-Ziff. 3.5 des Beschlusses des Gemeinderates Steinen vom 22. August 2016 sei insoweit aufzuheben, als zur Auflage gemacht wird, dass jeder Turnieranlass einer vorgängigen Bewilligung bedarf. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E. Ebenfalls am 22. September 2016 hatten verschiedene Stimmberechtigte beim Gemeinderat Steinen ein Initiativbegehren eingereicht mit dem Antrag auf Ergänzung von Art. 33 Abs. 1 des Baureglements wonach in den Gewerbezonen insbesondere Bauten und Anlagen für den Betrieb von Hundesport, Hundeausbildungen, Hundezucht und gewerbsmässige Hundehaltung unzulässig sein sollten. Mit GRB Nr. 350 vom 28. November 2016 trat der Gemeinderat Steinen auf dieses Initiativbegehren nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2016 219 vom 31. Januar 2017 abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 215/2017 vom 21. März 2017 entschied der Regierungsrat in den Verfahren VB 218/2016 (Verfahren I), 219/2016 (Verfahren II) und 223/2016 (Verfahren III) wie folgt: 1. Die Beschwerden I und III werden abgewiesen. Die Beschwerde II wird insoweit gutgeheissen, als Dispositivziffer 3.10 des Beschlusses der Vorinstanz 1 vom 22. August 2016 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde II ebenfalls abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 3000.-werden zu je einem Drittel (je Fr. 1000.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern III auferlegt. Je ein Sechstel (je Fr. 500.--) werden der Beschwerdeführerin II und der Gemeinde Steinen auferlegt. (…). 3. Der Beschwerdeführerin II resp. Beschwerdegegnerin I/III wird eine leicht reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2100.-- zugesprochen. Je Fr. 900.-- sind von den Beschwerdeführern I und III zu tragen. Fr. 300.-gehen zulasten der Gemeinde Steinen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). G.1 Gegen diesen RRB Nr. 215/2017 (Versand am 28.3.2017) lassen A.________ und weitere zwölf Mitbeteiligte (vgl. vorstehendes Rubrum Ziff. 1 bis 13) mit Eingabe vom 18. April 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

8 1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid Nr. 215/2017 des Regierungsrates des Kts. Schwyz vom 21.3.2017 sei aufzuheben. Die Baubewilligung des Gemeinderates Steinen vom 22.8.2016 und der Gesamtentscheid des ARE vom 31.8.2016 seien als nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben. 2. Das beschwerdegegnerische Baugesuch sei abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens, zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an den Gemeinderat (oder an den Regierungsrat) zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen. G.2 Mit Eingabe vom 21. April 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) lassen auch die Pro Natura Schweiz, die Pro Natura Schwyz und der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz gegen den am 5. April 2017 zugestellten RRB Nr. 215/2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates (Nr. 215/2017) und die darin bestätigte Baubewilligung seien aufzuheben. Der Fall sei zur Fortsetzung des Verfahrens (Ausarbeitung und Anordnung eines Schutzkonzepts zur Vermeidung zusätzlicher Störungen durch Hunde auf die Schutzgebiete von nationaler Bedeutung am Lauerzersee) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei das vorgenannte Konzept durch das Verwaltungsgericht zu erstellen bzw. von der Beschwerdegegnerin erstellen zu lassen und gegenüber ihr verbindlich anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. H. Mit Schreiben vom 28. April 2017 verzichten die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 unter Verweis auf ihre Beschwerde auf eine Vernehmlassung im Verfahren III 2017 70. Das ARE äussert sich mit einer Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 zu den beiden Beschwerden und beantragt neben der Verfahrensvereinigung sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Das Sicherheitsdepartement verweist mit Schreiben vom 9. Mai 2017 auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss; nachdem die Beschwerdeführer nichts vorbrächten, wozu sich der Regierungsrat nicht bereits geäussert habe, werde auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit je separaten Beschwerdeantworten vom 26. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 im Verfahren III 2017 68 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 18. April 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen, und im Verfahren III 2017 70, auf die Beschwerde vom 21. April 2017 sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gemeinderat beantragt mit separa-

9 ten Vernehmlassungen vom 31. Mai 2017 für die beiden Verfahren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf das Rechtsmittel überhaupt eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beigeladenen Ziff. 5 bis 8 haben sich nicht vernehmen lassen. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 halten die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 an ihren Anträgen vom 18. April 2017 fest. Die Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 replizieren am 16. Juni 2017 und halten ebenfalls an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest. J. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 äussert sich mit Eingabe vom 5. Juli 2017 zur Replik der Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die geplante zweigeschossige Baute hat im Wesentlichen einen rechteckigen Grundriss mit einer Länge von rund 55 m und einer Breite von rund 21 m. Im Untergeschoss befinden sich die Trainingshalle (mit einer Bruttofläche von 898.17 m2), ein Warteraum, Technik, sanitarische Einrichtungen sowie das Treppenhaus; im Erdgeschoss befinden sich neben dem Luftraum (Bruttofläche von 897.21 m2) das Betriebsleiterbüro, Theorie- und Aufenthaltsraum, (Bistro-)Küche und Terrasse (47.24 m2, im Nordostbereich) sowie Treppenhaus. Auf dem Nordwestteil des Grundstückes KTN 1128 sind insgesamt 46 Parkplätze, auf dem Nordostteil des Grundstückes KTN 1364 sechzehn Parkplätze, total also 62 Parkplätze, vorgesehen (vgl. Allgemeiner Projektbeschrieb, Grundrissplan vom 22.2.2016 im Massstab 1:100). Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 19. Oktober 2015 mit der Schmidlin Holzbau AG hat die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 das Recht, ausserhalb der Arbeitszeit, an bestimmten Durchführungsdaten von Agilityturnieren, die auf 30 Wochenend- und Feiertage begrenzt sind, 64 Fahrzeugabstellplätze auf dem Grundstück KTN 1175 zu benützen, womit an den betreffenden Daten insgesamt 126 Parkplätze zur Verfügung stehen. Die Erschliessung ist über den bestehenden Gotthardweg vorgesehen. Gegenüber dem Grundstück KTN 1048 (Landwirtschaftszone) wird das Terrain mit einer maximal 1.2 m hohen Grenzmauer abgegrenzt und seitens der Ausbildungshalle mit Aushubmaterial aufgefüllt. Laut dem Konzeptbeschrieb ist die Zufahrt nur über die offizielle Frauholzstrasse zugelassen. An Turniertagen werde der Verkehr mit Beschilderungen und Verkehrsdienst auf die Parkplätze geleitet. Fehlbare Autofahrer und Falschparker

10 würden kontrolliert und umgehend umparkiert. Bei 50 Teams jeweils am Vor- und Nachmittag sei mit je 42 Parkplätzen zu rechnen. Hinzu kämen zwölf Helfer- Parkplätze, womit bei 120 Parkplätzen eine Reserve von 24 Parkplätzen über die Mittagspause bestehe. Für die Vorbereitung der Sporthunde habe es auf dem Areal genügend Platz. Auf dem Areal habe es auch ein Hunde-WC. Diejenigen Hundehalter, welche an den Turnieren einen kleinen Spaziergang machen würden, würden an die Steineraa gelenkt, wo mehrere Robidog aufgestellt würden. Der Weg zum See, zum Altersheim und zur Familie K. werde als Hundespaziergang-Verbot deklariert und beschildert. Als Öffnungszeiten werden werktags 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an den Wochenenden bei Turnierbetrieb 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr deklariert. Turniere finden von September bis Juni, nicht aber im Juli und August statt. Während der Betriebsferien (letzte Juli-Woche und bis Mitte August) soll die Arena für alle Aktivitäten geschlossen bleiben. Übernachtungen auf dem Areal und auf den umliegenden öffentlichen Parkplätzen würden nicht geduldet. Dem Konzeptbeschrieb sind die Pläne "Spaziergangkonzept: Turnierbetrieb" sowie "Verkehrskonzept" und ein Beispiel für den Zeitplan eines Turniertages beigelegt. 2.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18. Januar 2012 Erw. 1). Der Regierungsrat hat drei Beschwerden vereinigt (vgl. vorstehend Ingress lit. D und F), weil die drei Beschwerdeverfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und das gleiche Bauvorhaben betreffen. Was den Sachverhalt und die Parteien anbelangt, hat er eingeräumt, dass es sich (nur) "zumindest teilweise" um dieselben handelt. Er hat auch festgehalten, dass "weitestgehend" die gleichen Rechtsfragen betroffen sind. Diesbezüglich ist festzuhalten bzw. zu präzisieren, dass die drei Beschwerden einen unterschiedlichen Fokus aufweisen. Dies gilt namentlich (und offensichtlich) für die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Bauherrschaft), welche im Unterschied zu den beiden anderen Beschwerden (dreizehn Privatpersonen; Umweltschutzverbände) nicht auf die Aufhebung der Baubewilligung abzielte, sondern vielmehr auf die Streichung von Auflagen. Die unterschiedliche Stossrichtung der drei Beschwerden findet ihren Niederschlag spätestens bei der Regelung der Kostenverlegung

11 und Parteientschädigung (hierzu vgl. nachstehend Erw. 7). Bei einer Konstellation wie der vorliegenden kann sich eine Verfahrensvereinigung, auch wenn sie noch vertretbar ist, − gerade auch mit Blick auf einen allfälligen Weiterzug − als unzweckmässig erweisen. Nachdem der Regierungsrat die Verfahren vereinigt hat und nur die beiden im regierungsrätlichen Verfahren (gänzlich) unterliegenden Beschwerde führenden Parteien den Regierungsratsbeschluss angefochten haben, ist die Verfahrensvereinigung dennoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizubehalten. 2.2.1 Der Regierungsrat hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen geprüft. Da insbesondere der Beschwerdeführer Ziff. 1 lediglich rund 150 m vom Bauvorhaben entfernt wohne und sehr wahrscheinlich von den Lärm- und Verkehrsimmissionen des Hundeausbildungszentrums betroffen sein dürfte, sei auf die Beschwerde (im Verfahren I) auf jeden Fall einzutreten (Erw. 3.5). Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 17 führte der Regierungsrat aus, diese machten geltend, das Bauvorhaben könne in einem BLN- Gebiet insbesondere wegen der negativen Auswirkungen auf die umliegenden Naturschutzgebiete nicht bewilligt werden; sie rügten mithin die Verletzung von Bestimmungen, die der Erfüllung der Bundesaufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes dienten, und seien zur Anfechtung der Baubewilligung legitimiert (Erw. 4.3). 2.2.2 Gegen die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid kann gemäss § 82 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt (§ 37 Abs. 1 PBG), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b); und wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit c). Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind ferner Personen, Organisationen und Behörden ermächtigt, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (§ 37 Abs. 2 PBG). 2.2.3 Was die rechtlichen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation Privater anbelangt, kann vorab auf die Ausführungen des Regierungsrates verwiesen werden (angefochtener Entscheid Erw. 3.1 f. mit Hinweis auf EGV-SZ 2009 B 1.1 Erw. 2.3; vgl. auch VGE III 2016 28 vom 21.12.2016 Erw. 1.5.1).

12 Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Sie wird bei Nachbarn, die in einer Distanz bis zu 100 Metern von einem Bauprojekt wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung allerdings nicht um einen verbindlichen Wert; vielmehr ist die Beschwerdelegitimation auch für weiter entfernt lebende Personen zu bejahen, sofern sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von Immissionen der projektierten Anlage betroffen sein werden (BGE 136 II 281 Erw. 2.3; Bundesgerichtsurteile 1C_346/2011 vom 1.2.2012 Erw. 2.3 und 2.4, in: URP 2012 692; 1C_198/2012 vom 26.11.2012; z.B. Lärm, Staub, Gerüche, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen, vgl. Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33 Rz. 39; R. Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, in: ZBl 2015 S. 347 ff.). Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert der Umstand, dass eine grosse Zahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. Unter Umständen kann ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage (BGE 136 II 281 Erw. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 1C_204/2012 vom 25.4.2013 Erw. 4, in: URP 2013 S. 749 und ZBl 2014 S. 391). Erst in diesen Fällen, d.h. bei einer grösseren Entfernung als der "Daumenregel" eines Abstandes von 100 m, bedarf die besondere Betroffenheit einer näheren Erörterung (Wiederkehr, a.a.O., S. 352 mit FN 29 [Hinweise auf die Rechtsprechung]). Die Betroffenheit von Anwohnern kann nach der Rechtsprechung auch aus Immissionen herrühren, die vom Zubringerverkehr eines Bauvorhabens ausgehen, wenn diese Immissionen für den Nachbarn deutlich wahrnehmbar sind. Bei der Lärmbelastung von Zubringerverkehr wird von der Erfahrungsregel ausgegangen, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB(A) gerade noch wahrnehmbar ist. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine Zunahme um 1 dB(A) einer Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um rund 25% entspricht, bei geringen Verkehrsmengen bereits einer etwas kleineren Zunahme. Die besondere Betroffenheit kann allerdings auch gegeben sein, wenn die Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1 dB(A) liegt, sich aber wegen des fraglichen Bauvorhabens die Verkehrszusammensetzung − etwa aufgrund der Erhöhung des Lastwagen- Anteils − erheblich verändert (Bundesgerichtsurteil 1C_204/2012 vom 25.4.2013 Erw. 4 mit Hinweisen). Unter den dargelegten Voraussetzungen wird auch die Beschwerdelegitimation eines Mieters oder Pächters bejaht (Bundesgerichtsurteile 1P.22/2005 vom

13 1.3.2005 Erw. 2.2; 1A.78/2003 vom 20.6.2003 Erw. 2.2; 1P.746/2000 vom 11.5.2001 i.Sa. B. u. B. u. B. vs. Gemeinderat Wollerau, Erw. 1a). 2.2.4 Gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 ist der Beschwerdeführer Ziff. 1 Pächter des östlich, südlich und westlich an die Bauliegenschaften angrenzenden Grundstückes KTN 1048 und Eigentümer der Baurechtsparzellen KTN AS.________ und KTN AT.________. Der Abstand der (Baurechts-)Liegenschaften KTN AS.________ und KTN AT.________ von der Bauliegenschaft beträgt ebenfalls klarerweise weniger als X m. Die Beschwerdeführerin Ziff. 5 ist Eigentümerin des Grundstückes KTN AU.________, welches nur durch die Autobahn und den Gotthardweg von der Bauliegenschaft KTN 1364 getrennt ist; die Beschwerdeführerin Ziff. 6 ist Eigentümerin des Grundstückes KTN AV.________ westlich der Steineraa in einer Distanz ebenfalls von weniger als X m zur Bauliegenschaft; mithin ist auch die Beschwerdelegitimation dieser beiden Beschwerdeführerinnen gegeben. Demgegenüber befindet sich das Grundstück KTN AW.________ des Beschwerdeführers Ziff. 2 in einer Distanz von rund Y m von der Bauliegenschaft KTN 1128 entfernt. Seine Beschwerdelegitimation kann mithin nicht (mehr) ohne weiteres bejaht werden. Das gleiche gilt für den Beschwerdeführer Ziff. 11 als Eigentümer einer Stockwerkeinheit auf dem Grundstück KTN AX.________, das sich über Z m von den Bauliegenschaften entfernt befindet, wie auch für den Beschwerdeführer Ziff. 7, der über Z m vom Baugrundstück entfernt wohnt. Ebenso befinden sich die Liegenschaften der übrigen Beschwerdeführer (Ziff. 3, 4, 8-10, 12-13) bzw. wohnen diese in einer Distanz von über rund X m Entfernung. Unter diesen Beschwerdeführern befindet sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin Ziff. 4, soweit ersichtlich, am Nächsten zur Bauliegenschaft, jedoch in einer Distanz von knapp 200 m. 2.2.5 Aufgrund der "Verkehrsprognose und Lärmgutachten" der bpp Ingenieure AG vom 24. Juni 2016 ist auf der Frauholzstrasse (Messquerschnitt bei Nr. 29) mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von rund 1'675 zu rechnen. Der Zusatzverkehr von rund 224 Fahrzeugen (an Turniertagen), was einer Verkehrszunahme von rund 13.5 % oder einer Lärmzunahme von nur rund 0.2 dB(A) entspricht, ist nicht wahrnehmbar. Mithin können sich die Beschwerdeführer, deren Beschwerdelegitimation sich nicht bereits aus der geographischen Nähe zu den Bauliegenschaften ergibt, nicht auf die durch das Bauvorhaben verursachten Lärmimmissionen berufen. Solche ergeben sich auch nicht aus dem allfälligen Hundegebell, da einerseits ausserhalb des Gebäudes mit den Hunden nicht gearbeitet werden darf und anderseits ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein Hundegebell in einer Distanz von

14 über 100 m − zumal wenn weitere Gebäude und/oder (Auto-)Strassen dazwischen liegen − nicht mehr als Lärmimmission wahrgenommen wird (vgl. nachstehend Erw. 4.9.5). Aus dem gleichen Grund (Indoor-Veranstaltungen) können auch anderweitige, an und für sich und möglicherweise grossflächig wirkende Immissionen wie Lautsprecherdurchsagen, Besucher- und Wirtschaftslärm − wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche Immissionen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben überhaupt generiert werden − verneint werden, und lässt sich aus deren Geltendmachung nichts für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ableiten. Organisierte Hundespaziergänge sind entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 (Beschwerde S. 5 oben) nicht vorgesehen. Wenig greifbare (und belegte) Mutmassungen über Verunreinigungen von Strassen, Wegen und Wiesen, Bissverletzungen etc. wie auch betreffend Zufahrtswege zur Bauliegenschaft für eigene (sportliche) Aktivitäten begründen ebenfalls keine Beschwerdelegitimation. 2.3.1 Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie Pro Natura Schweiz sind als gesamtschweizerisch tätige Organisation im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes grundsätzlich zur Beschwerde gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 und Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden (Art. 12 Abs. 1 NHG) befugt (vgl. Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076] vom 27.6.1990 Ziff. 4 und 6). Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen (Art. 12 Abs. 5 NHG). Die Verbandsbeschwerde steht offen gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden, die − als ungeschriebenes Erfordernis (vgl. Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Rz. 172) − in Erfüllung einer Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG ergehen (Art. 12 NHG), bzw. gegen Verfügungen über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine UVP erforderlich ist (Art. 55 Abs. 1 USG). Voraussetzung für das Vorliegen einer "Bundesaufgabe" ist gemäss BGE 139 II 271 (Erw. 9.3, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 118 Ib 11 Erw. 2e; BGE 117 Ib 92 Erw. 3a) in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie

15 betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist. In seinem Zuständigkeitsbereich ist der Bund gemäss Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verpflichtet, auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Rücksicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang räumt Art. 12 NHG den gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzverbänden ein Beschwerderecht ein, damit sie den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes bei der Erfüllung von Bundesaufgaben notfalls gerichtlich Geltung verschaffen können. Das Recht zur Beschwerdeführung setzt nicht voraus, dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen wird; es genügt vielmehr, dass die Verletzung von Bestimmungen gerügt wird, die der Erfüllung der Bundesaufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes dienen. Solche Bestimmungen sind insbesondere im NHG enthalten; sie können sich aber auch aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung ergeben (z.B. Erfordernis der Standortgebundenheit und der Interessenabwägung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22.6.1979; Rodungsvoraussetzungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald [WaG; SR 921.0] vom 4.10.1991; Voraussetzungen für technische Eingriffe in Gewässer gemäss Art. 8-10 des Bundesgesetzes über die Fischerei [BGF; SR 923.0] vom 21.9.1991). Natur- und Heimatschutzverbände sind zur Beschwerde gegen ordentliche Baubewilligungen und Nutzungspläne befugt, die schutzwürdige Biotope berühren (BGE 139 II 271 Erw. 10.2 mit Hinweisen). 2.3.2 Im Gesamtentscheid vom 31. August 2016 (S. 6 f. Ziff. 3) hat das ARE auch den Fachbericht des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (Natur- und Landschaftsschutz) wiedergegeben. Es hat auf die Situierung der Bauliegenschaften in einem BLN-Gebiet und die in der Nähe gelegene(n) Moorlandschaft, Flachmoorgebiete und Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung hingewiesen (vgl. vorstehend Ingress lit. A) und den in Art. 6 Abs. 1 NHG postulierten ungeschmälerten Erhalt respektive die grösstmögliche Schonung der Objekte von nationaler Bedeutung angeführt. Hieraus hat das ARE einerseits erhöhte Anforderungen an die landschaftliche Einpassung abgeleitet und auch verlangt. Anderseits hat es die Befürchtungen der Einsprecher betreffend die Störung dieser Schutzobjekte durch vermehrte Spaziergänger mit Hunden als nicht unbegründet bezeichnet. In der Verwaltungsbeschwerde vom 28. September 2016 haben sich die Beschwerde führenden Umweltschutzvereinigungen einlässlich zur Störungsproblematik in den Biotopen von nationaler Bedeutung, innerhalb des BLN-Objektes und der Moorlandschaft geäussert und in diesem Lichte die

16 Baubewilligung gerügt. Es ist dem Regierungsrat mithin beizupflichten (angefochtener Entscheid Erw. 4.3), dass die Beschwerdelegitimation auch der Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 gegeben ist. Da es keiner Legitimation zum Argument bedarf (vgl. VGE III 2015 61 vom 26.8.2015 Erw. 1.2.3; VGE III 2014 55 vom 29.10.2014 Erw. 2.2; VGE III 2012 104 vom 18.10.2012 Erw. 5.1; VGE 539/96 vom 29.8.1996 Erw. 4a), sind die beschwerdebefugten Umweltschutzverbände entsprechend grundsätzlich auch mit allen Rügen zu hören. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin Ziff. 15 wurde von der Beschwerdeführerin Ziff. 14 am 17. Oktober 2016 auch ordnungsgemäss bevollmächtigt (vgl. Art. 12 Abs. 5 NHG; Beilagen 2 und 3 zur Replik der Beschwerdeführer im Verfahren III 2017 70). Ebenso hat der Rechtsvertreter mit Vollmacht vom 13. April 2017 seine Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin Ziff. 16 nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 4 des regierungsrätlichen Verfahrens VB 223/2016 tritt im vorliegenden Verfahren nicht mehr als Beschwerdeführerin in Erscheinung. 2.3.4 Soweit auf die Verwaltungsbeschwerde ohne Nachweis der Vertretungsbefugnis eingetreten worden sein sollte (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin Ziff. 4 S. 4 ff. Ziff. 4-6), ist an § 16 VRP zu erinnern. Liegt keine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers vor, kann die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine Frist ansetzen mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforderung auf das Verfahren nicht eingetreten werde (Abs. 2). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 bzw. deren (Rechts-)Vertreter auf erstes Verlangen der Vorinstanzen ihre Vertretungsbefugnis nachgewiesen hätten. 2.4 Der Eventualantrag der Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 wurde in ähnlicher Form bereits im regierungsrätlichen Verfahren gestellt. Mit der Einsprache vom 17. März 2016 machten sie bereits die Nichtvereinbarkeit mit den Schutzzielen der umliegenden Biotope geltend. Dem Schutz dieser Biotope vor allfälligen negativen Auswirkungen des Bauvorhabens dienen verschiedene Auflagen der Baubewilligung (vgl. vorstehend Ingress lit. C.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeantwort vom 15.5.2017 im Verfahren III 2017 70, S. 10 ff. Ziff. 7.2) wird der Verfahrensgegenstand nicht ausgeweitet. 3.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 rügen verschiedene Verfahrensmängel. Die Einspracheantwort sei nicht zugestellt worden; es seien ihnen Entscheidgrundlagen (Lärmschutznachweis der bpp AG vom 24.6.2016) vorenthalten worden. Eine vorzeitige Erteilung der Baubewilligung vor dem Gesamtentscheid des ARE sei unzulässig. Unzulässigerweise sei auch bereits die Baufreigabe erteilt

17 worden. Eine derart gehäufte und krasse Verletzung von grundlegenden Verfahrensrechten müsse zur Nichtigerklärung des Verfahrens bzw. der angefochtenen Bauentscheide führen. Allein schon die Verletzung der Koordinationsgebotes würde ein solches Vorgehen rechtfertigen (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 1). 3.2 Eine rechtswidrige Verfügung ist im Allgemeinen anfechtbar. Eine Baubewilligung, die geltendem Recht widerspricht, wird somit auf Rekurs oder Beschwerde von der zuständigen Rechtsmittelbehörde aufgehoben. Wird sie nicht angefochten, so wird sie rechtskräftig. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise nichtig, wenn (kumulativ) der ihr anhaftende Mangel besonders schwer (i) und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (ii) und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (iii). Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 Erw. 11.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1C_64/2011 vom 9.6.2011 Erw. 3.3). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 133 II 366 Erw. 3.2). Beispielsweise kann die Verletzung von Ausstandsregeln und somit der Garantie des unabhängigen Richters ausnahmsweise, in besonders schwer wiegenden Fällen, die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge haben (Bundesgerichtsurteil 1C_198/2010 vom 11.11.2010 Erw. 2.2). Im gleichen Entscheid wurden die Rügen, das Baugesuch halte in drei Punkten die gesetzlichen Vorgaben nicht ein und die Baubewilligung sei den Anstössern nicht zugestellt worden, zwar als erhebliche Mängel anerkannt, ohne dass sie indessen zur Nichtigkeit führten, wobei betreffend die Zustellung die Gründe, welche zum Verzicht auf die Zustellung führten, für unmassgeblich erklärt wurden (Erw. 2.3). 3.3.1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren (zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen; Art. 25 Abs. 1 und 1bis RPG). Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Die für die Koordination verantwortliche Behörde kann (gemäss Art. 25a Abs. 2 RPG) die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen (lit. a); sie sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (lit. b); holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum

18 Vorhaben ein (lit. c) und sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (lit. d). Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG). Die Zustimmung der kantonalen Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG ist ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Bewilligung. Ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde sind gewährte Baubewilligungen grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren (BGE 111 Ib 213 Erw. 6 S. 221 ff.; Urteil 1C_404/2009 vom 12.5.2010 Erw. 2.2, publ. in Pra 2011 Nr. 16 S. 114). Dies gilt jedenfalls, wenn die kantonale Behörde keine Kenntnis vom Baugesuch hatte und deshalb auch nicht stillschweigend zugestimmt hat (Bundesgerichtsurteil 1C_500/2016 vom 30.5.2017 Erw. 3.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 111 Ib 213 Erw. 6 und BGE 132 II 21 Erw. 3.2.2). 3.3.2 Bewilligungsbehörde im Kanton Schwyz ist grundsätzlich der Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 Satz 1 PBG). Bedarf das Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen des Bundes, Kantons oder Bezirks, leitet die Gemeinde das vollständige Baugesuch nach einer ersten Prüfung mit ihrem Bericht an die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Amtsstelle weiter. Diese sorgt für die beförderliche und koordinierte Zustellung und Behandlung des Baugesuches durch alle zuständigen Instanzen des Bundes, des Kantons sowie des Bezirks und stellt die kantonale Baubewilligung zusammen mit den weiteren Bewilligungen der Gemeinde zur Eröffnung an die Parteien zu (§ 77 Abs. 3 PBG; vgl. § 81 Abs. 1 PBG). Über Baugesuch und allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen. Die kommunale Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind zusammen mit der kantonalen Baubewilligung allen Parteien gleichzeitig zuzustellen (§ 81 Abs. 2 PBG). Mit der kantonalen Baubewilligung wird festgestellt, ob ein Bauvorhaben allen anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 83 Abs. 2 PBG). Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren (§ 83 Abs. 3 PBG). Das ARE ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung. Für die Abwicklung der Planungs- und Baubewilligungsverfahren ist die ihm unterstellte Baugesuchszentrale zuständig (§ 3 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997). Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit jenen öffentlichrechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind (§ 40 Abs. 1 PBV). Für Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, kann eine kantonale Fachstelle die Aufnahme einer Bestimmung in die kommunale Baubewilligung beantragen (§ 40 Abs. 3 PBV). Das ARE verfasst gestützt auf die

19 Stellungnahmen der kantonalen Fach-instanzen die kantonale Baubewilligung (§ 43 Abs. 1 PBV). Die Bestimmungen des kantonalen Rechts gehen nicht, jedenfalls nicht entscheidend, über die bundesrechtlichen Minimalanforderungen an die Koordinationspflicht hinaus. 3.3.3 Vorliegend ist der Gemeinderat − soweit es in seine Beurteilungszuständigkeit fiel − "unabhängig" vom Gesamtentscheid des ARE auf die Einsprachen eingegangen (Baubewilligung S. 2 ff. lit. A). In Ziff. 2.1 des Beschlusses vom 22. August 2016 (vgl. vorstehend Ingress lit. C.1) hat er auf die im Gesamtentscheid des ARE vom 31. August 2016, der der Baubewilligung beigelegt wurde, formulierten Auflagen der verschiedenen kantonalen Ämter verwiesen. Der Versand der Baubewilligung erfolgte entsprechend erst am 1. September 2016. Auch wenn über die kommunale Baubewilligung sinnvollerweise erst nach Eingang des kantonalen Gesamtentscheides Beschluss gefasst wird (zumal angesichts des Antragsrechts der kantonalen Fachstellen betreffend die Aufnahme einer Bestimmung für Bereiche in der kommunalen Zuständigkeit in die Baubewilligung), kann im Vorgehen des Gemeinderates keine Verletzung des Koordinationsgebotes gesehen werden. Ein Antrag einer kantonalen Fachstelle für einen Bereich kommunaler Zuständigkeit wurde nicht gestellt. Für eine allfällige anderweitige (materielle) Koordination zwischen dem kantonalen Gesamtentscheid des ARE und der kommunalen Baubewilligung bestand ebenfalls kein Anlass. Andernfalls hätte der Gemeinderat noch auf seine noch nicht eröffnete Baubewilligung zurückkommen und die entsprechenden Anpassungen vornehmen können/müssen, was indes, wie gesagt, nicht erforderlich war. Der Regierungsrat hat mithin zu Recht, da keine Rechtsverletzung vorliegt, auch keine Nichtigkeit der Baubewilligung erkennen können. Hieran ändert die Tatsache, dass die Baubewilligung nicht erkennen lässt, ob der Gemeinderat die Frage der Lichtimmissionen geprüft hat, nichts; hierbei handelte es sich nur um die (unverbindliche) Empfehlung einer kantonalen Stelle (vgl. vorstehend Ingress lit. C.2; vgl. nachstehend Erw. 4.10). Selbst wenn auf eine Verletzung des Koordinationsgebotes erkannt werden müsste, könnte hierin im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung, welche zwar zu Art. 25 Abs. 2 RPG (betreffend Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen) ergangen ist, welche aber zweifelsohne auch auf die vorliegende Konstellation Geltung haben muss, keine Nichtigkeit erkannt werden. Das ARE als zuständige kantonale Behörde hatte vollumfängliche Kenntnis vom Baugesuch und seine Zustimmung − unter Auflagen − auch explizit erteilt.

20 3.4.1 Die Nichtzustellung einer Einspracheantwort und die Vorenthaltung von Entscheidgrundlagen ist zweifelsohne als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren. Ein vorzeitiger Baubeginn bzw. eine vorzeitige Baufreigabe stellt hingegen eine Baurechtsverletzung (§ 85 PBG) dar. 3.4.2 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör − trotz dessen formellen Charakters − geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Bundesgerichtsurteil 1C_457/2011 vom 4.4.2012 Erw. 4.1). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung kann von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Bundesgerichtsurteil 1C_457/2011 vom 4.4.2012 Erw. 4.1; 8C_84/2009 vom 25.1.2010 Erw. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 Erw. 2.2; 132 V 387 Erw. 5.1). 3.4.3 Wie bereits der Regierungsrat festgestellt hat (angefochtener Entscheid Erw. 6.2) lässt sich den Akten (unter Einschluss der Baubewilligung sowie dem Gesamtentscheid des ARE) nicht entnehmen, ob die Einspracheantwort der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Bauherrin) vom 19. April 2016 den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme unterbreitet wurde. Der Gemeinderat äussert sich hierzu mit seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 nicht. Indessen kann hierin mit dem Regierungsrat keine einer Heilung im anschliessenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht zugängliche schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. 3.4.4 Die "Verkehrsprognose und Lärmschutznachweis" der bpp Ingenieure AG vom 24. Juni 2016 wurde im Auftrag, den die Gemeinde in Befolgung des Untersuchungsgrundsatzes am 17. Juni 2016 erteilte, erstellt, um den Nachweis zu erbringen, "dass die Bestimmungen für Neubauten gemäss der Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten sind" (S. 2 Ziff. 2). Im mitangefochtenen GRB wird auf diesen Lärmschutznachweis Bezug genommen (S. 4 f. Ziff. 5). Dieser Lärmschutznachweis wurde vor der Beschlussfassung des Gemeinderates auch der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 nicht zugestellt (vgl. Verfahren III 2017 68 Bg-act. 2; RR-act. IV/03). Dies ändert zwar nichts an der Verletzung des rechtlichen Gehörs; indessen wurden Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin immerhin gleich behandelt, womit der Grundsatz der "gleich langen Spiesse" gewahrt blieb.

21 Wesentlich ist die Tatsache, dass im regierungsrätlichen Verfahren die Existenz des Lärmschutznachweises bekannt und insbesondere auch aktenkundig war. Soweit ersichtlich haben sich die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht darauf bezogen und die Lärmproblematik auch nicht ins Zentrum ihrer Argumentation gestellt (vgl. Beschwerde vom 22.9.2016 S. 4 Ziff. 10; Replik vom 12.12.2016 S. 4 f. Ziff. 11). Auch diesbezüglich ist die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als erheblich zu qualifizieren. Sie war im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren heilbar und wurde auch geheilt. Soweit die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 die Rüge der vorenthaltenen Entscheidgrundlagen unter Verweis auf § 57 Abs. 1 VRP als nicht zu hörend erachtet (Vernehmlassung im Verfahren III 2017 68 S. 7; vgl. ebenso betreffend weitere Rügen S. 9 ff., S. 14, S. 17 ff.; Vernehmlassung im Verfahren III 2017 70 S. 10 Ziff. 7.1, S. 12 Ziff. 7.3, S. 13 Ziff. 8.2), ist daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung in letzter Zeit immer wieder betont hat, dass sich im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November 1950 ein zurückhaltender Ausschluss von Noven aufdrängt (vgl. statt vieler VGE III 2014 44 vom 28.1.2015 Erw. 1.5.2; vgl. Donatsch, in: Kommentar VRG, § 52 N 16 ff. und 26 ff.). Mithin hat der von der Beschwerdegegnerin angerufene § 57 Abs. 1 VRP im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben. Im Rahmen der laufenden Teilrevision der Justizgesetzgebung ist denn auch eine Änderung von § 57 VRP vorgesehen ("Im Verwaltungsgerichtsverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen" bei gleichzeitiger Aufhebung von Absatz 2; vgl. RRB Nr. 473/2017 vom 20.6.2017 betr. Teilrevisionen der Justizgesetzgebung, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat zu einem ersten Paket, S. 32 sowie S. 18 des Erlassentwurfs). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 kann auch nicht gesagt werden, Dispositiv-Ziff. 1 des Baubewilligungsbeschlusses vom 22. August 2016 sei unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen (Beschwerde S. 15 f. Ziff. 6.1), nachdem die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 mit der Verwaltungsbeschwerde vom 22. September 2016 (wie auch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18.4.2017) integral die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des GRB Nr. 257 vom 22. August 2016 wie auch des Gesamtentscheides des ARE vom 31. August 2016 beantragten. 3.4.5 Bei der gerügten "unzulässigen Baufreigabe" handelt es sich um eine von der Baukommission Steinen am 7. Juni 2016 im vereinfachten Verfahren (unter Verzicht auf eine Ausschreibung) erteilte Bewilligung, die Parzelle KTN 1128 mit

22 40 cm Kies einzudecken und auf der Parzelle KTN 1364 ein Humusdepot zu errichten (Verfahren III 2017 68 Bg-act. 4). Die Zuständigkeit der Baukommission Steinen ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 20.4.1990. Sie ist Bewilligungsbehörde, wenn nicht Bewilligungen für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone betroffen sind und gleichzeitig kommunale oder kantonale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind oder ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren anhängig ist (in diesen Fällen ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde). Ergänzend weist die Gemeinde vernehmlassend darauf hin (S. 2 Ziff. 4), dass die Situation mit den Beschwerdeführern Ziff. 1 und 2 besprochen worden und keine Einwände vorgebracht worden seien, was von diesen jedoch bestritten wird (Stellungnahme der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 vom 8.6.2017 S. 1 Ziff. 2). Es ist jedoch erstellt, dass die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 durch ihren vormaligen Rechtsvertreter beim Gemeinderat Steinen mit Schreiben vom 15. März 2017 in dieser Sache interveniert haben und sich mit der erhaltenen Auskunft offensichtlich zufrieden gaben (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 mit Hinweis auf Beilage 3), d.h. die baulichen Massnahmen als rechtmässig anerkannten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 (Beschwerde S. 8 f.) bestehen keine Anhaltspunkte dafür und lassen sich solche auch nicht den Planunterlagen sowie dem Baubeschrieb entnehmen, dass es sich bei der Eindeckung mit Kies und der Errichtung eines Humusdepots um die erste Etappe bzw. eine Teil-Ausführung des geplanten Bauvorhabens handelt. 3.5.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 rügen weiter eine unvollständige Bauausschreibung und unvollständige sowie ungenügende Baugesuchsunterlagen. Von Anlagen und/oder Nutzungen auf andern Grundstücken bzw. ausserhalb der Baugrundstücke sei nirgends die Rede gewesen; dies hätte auch nicht angenommen werden müssen. Konkret sprechen die Beschwerdeführer die "Hunde- Spaziergänge", die Parkplätze auf dem Grundstück KTN 1175, und die Innenund Aussenwirtschaft an. Die Nutzungen ausserhalb des Areals seien nicht einmal bewilligt worden. Für die Nutzungen ausserhalb der Bauzonen fehle die bundesrechtlich zwingend verlangte kantonale Zustimmung (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 2). Bei den Baugesuchsunterlagen würden fehlen z.B. ein Betriebskonzept, ein aussagekräftiges Farb- und Materialkonzept, eine klare Darstellung des gestalteten Terrains, Höhenkoten-Angaben, Grundriss des bis zu 2.60 m hohen Dachgeschosses, Schnitte betreffend Neigung der Strasseneinfahrt und UG-Erschliessung, grundbuchliches Näherbaurecht der Eigentümerin von KTN 1048 für geplante Terrainaufschüttung bzw. Grenzmauer mit aufgesetztem Metallhag, Anga-

23 ben zur Parkplatz- und Erschliessungssituation auf KTN 1175, zur Parkierung der zu erwartenden Wohnwagen und -mobile sowie zur erforderlichen Infrastruktur, Angaben betr. Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Hygiene-, Feuerpolizei- und Lebensmittelvorschriften gemäss dem Gastgewerbegesetz, Angaben und Darstellungen betreffend Arbeitnehmerschutz (konkret: geschlechtergetrennte Personaltoiletten, -garderoben etc.), detaillierte Darstellung der geplanten Beschilderungen und der projektierten Hundekot-Entsorgungsstellen sowie Nachweis der Bau- bzw. Installationsberechtigung, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Lärmprognose, Angaben zur Lärmbelastung durch die nahe Nationalstrasse. Die Darstellung der Beschwerdeführerin sei "teilweise sogar direkt auf Verschleierung und Irreführung ausgelegt". Ein solches Baugesuch sei nicht bewilligungsfähig (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 3). 3.5.2 Das Bewilligungsgesuch muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten (§ 77 Abs. 1 PBG). Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen (§ 77 Abs. 2 PBG, vgl. Art. 45 Abs. 1 BauR). Gemäss § 78 Abs. 1 PBG legt die Gemeinde das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt. Die Publikation erfolgt (erst) nach der Prüfung der Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit durch die Gemeinde (vgl. § 38 Abs. 2 und 3 PBV). Die Bekanntmachung (Publikation) muss die wesentlichen Elemente des geplanten Bauvorhabens umfassen. Naturgemäss kann dies nur in groben Kategorien geschehen. Es hat die nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu umfassen. Der Ausschreibungstext braucht keine Details des Baugesuchs zu enthalten. Er muss jedoch (zusammen mit der Aussteckung) in der Weise aussagekräftig sein, dass sich der betroffene Dritte ein grundsätzliches Bild über mögliche Auswirkungen machen kann. Potentiell vom Gesuch Betroffene sollen sich anhand dieser Publikation entscheiden können, ob sie die Gesuchsunterlagen einsehen wollen (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 311 Ziff. 6.7.5.1; Dussy, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 7.117). Die Bekanntmachung eines Vorhabens bildet mithin die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein Betroffener sich wehren kann (Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 Rz. 32). Eine Publikation ist nicht rechtsgenüglich, wenn sie eine wesentliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessenwahrung zur Folge hat. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn ein qualifiziert fehlerhafter Mangel vorliegt, welchen ein Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Auf-

24 merksamkeit und trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennen kann, und er dadurch abgehalten wird, rechtzeitig Einsprache zu erheben (vgl. Fritzsche/ Bösch/Wipf, a.a.O., S. 312 Ziff. 6.7.5.2). 3.5.3 Sowohl in der ersten wie in der zweiten Ausschreibung im Amtsblatt wurde als Bauobjekt "Hundeausbildungszentrum" genannt. Weitere Angaben wurden nicht publiziert (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Die öffentlich aufgelegten Baugesuchsunterlagen umfassten indes neben den gesetzlich vorgesehenen Planunterlagen des Bauvorhabens unter anderem insbesondere auch den Parkplatzplan der Parzelle KTN 1175 vom 22. Oktober 2015 (im Massstab 1:500) sowie den Dienstbarkeitsvertrag vom 19. Oktober 2015, den allgemeinen Objektbeschrieb und das "Konzept". Diesen Unterlagen waren die im Wesentlichen relevanten Grundlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens zu entnehmen (vgl. vorstehend Erw. 1; indes nachstehend Erw. 4.7.3). Vorliegend hätte allenfalls die (ergänzende) Parkplatznutzung der Parzelle KTN 1175 in der Ausschreibung eigens angeführt werden müssen. Diese Parkplätze sind auf dem Areal von KTN 1175 bis anhin noch nicht markiert, wie die Auflage, sie müssten "sichtbar gekennzeichnet sein" (vgl. vorstehend Ingress lit. C.1), nahelegt. Indes hat die Ausschreibung ihren Zweck dennoch vollauf erfüllt, wie die Zahl der Einsprecher belegt (vgl. EGV-SZ 2010 C 2.2 Erw. 4.1 ff.). Es besteht entsprechend kein Grund zur Annahme, dass ein möglicher Einsprecher infolge der Ausschreibung von einer Einsprache abgehalten wurde. Dass das Hundeausbildungszentrumprojekt offensichtlich ein Politikum und somit gut bekannt war, zeigt im Übrigen das Initiativbegehren vom 22. September 2016 (vgl. vorstehend Ingress lit. E). Abgesehen davon wurde die angesprochene Parkplatzfrage in den Baugesuchsunterlagen umfassend dargelegt (mit dem erwähnten Parkplatzplan, im Konzeptbeschrieb, im allgemeinen Projektbeschrieb, im Dienstbarkeitsvertrag). Dies gilt trotz der (geringfügigen) Divergenz bei den Parkplatzzahlen betreffend die Liegenschaft KTN 1175 (64 gemäss Dienstbarkeitsvertrag samt Parkplatzplan; 60 gemäss Konzeptbeschrieb). Im Übrigen ist es leicht einsichtig, dass Publikationen von Bauvorhaben im Umfang der von den Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 13 gerügten Mängel (vorstehend Erw. 3.5.1) nicht nur die Publikationen unübersichtlich machten, sondern insbesondere auch den Rahmen (des Amtsblattes) sprengten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 gehören die "Hunde-Spaziergänge" nicht zum Betriebskonzept. Vielmehr trägt die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 damit einer Tatsache Rechnung (auch wenn gemäss ihrem Dafürhalten ihr Betriebsareal genügend Platz für die Vorbereitung der Sporthun-

25 de aufweist) und trifft Massnahmen, allfällige Immissionen, welche generell ein jeder ausgeführte Hund mit sich bringt, vermeiden zu helfen. Die Führung eines (kleinen) Bistros o.ä. liegt bei Sportstätten und ähnlichen Einrichtungen nahe. In den Baugesuchsunterlagen wurde es erwähnt. Die Planunterlagen weisen auch eine Küche aus. Mit dem Gesamtentscheid des ARE wurde bezüglich des Bistros die Auflage angeordnet, dass genügend Lagerraum auszuscheiden sei (S. 9 Ziff. 5 [Auflage des Labors der Urkantone]). Indessen setzt ein entsprechender Betrieb eine Gastgewerbebewilligung voraus (vgl. Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken [Gastgewerbegesetz; SRSZ 333.100] vom 10.9.1997, besonders §§ 5-7), worauf in der Baubewilligung auch explizit (und als Auflage) hingewiesen wird (Beschluss-Ziff. 1.2 und 3.8); in der Baubewilligung wurden vorab bereits die Öffnungszeiten definiert (Beschluss-Ziff. 3.8). 4.1.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 bestreiten, dass das geplante Hundeausbildungszentrum der Zonenordnung entspreche. Steinen kenne gemäss Art. 33 BauR drei Gewerbezonen. Gemäss dessen fünftem Absatz seien in der Gewerbezone 3 "sowohl bodenabhängige als auch bodenunabhängige Produktionsstätten zulässig". Dies zeige, dass man vor allem landwirtschaftliche oder landwirtschaftsnahe Produktionsstätten vor Augen gehabt habe. Ausgeschlossen seien daher alle Betriebe, die nicht als Produktionsstätten betrachtet werden könnten (wie Büros, Praxen, Fitnesscenter, Sportarenen, Kinos, Handelsbetriebe etc.). Dies werde durch die Materialien bestätigt. Ein Hundeausbildungszentrum bzw. eine Hundearena sei offensichtlich keine Produktionsstätte. Dasselbe gelte für Festhütten, Ausstellungshallen und Rummelplätze. Für Anlässe dieser Art solle die geplante Baute und deren Umgelände ebenfalls vermietet werden. Der Auffassung des VGE III 2016 219 vom 31. Januar 2017 (vgl. vorstehend Ingress lit. E) könne nicht gefolgt werden. Eine Gemeinde sei nicht gehalten, alle Nutzungsansprüche zu befriedigen bzw. für jedwelche mögliche Nutzung oder Liebhaberei eine entsprechende Zone zur Verfügung zu stellen (Beschwerde S. 17 ff. Ziff. 7). 4.1.2 Art. 29 Abs. 1 BauR teilt die Bauzone neben Kernzone (K), Wohnzone (W2 und W3), Wohn- und Gewerbezone (WG2 und WG3), Intensiverholungszone (C, BO, S) und Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA) auch in eine Gewerbezone (G1, G2 und G3) ein. Die Gewerbezonen sind für Gewerbebetriebe und kleinere Industriebetriebe bestimmt (Art. 33 Abs. 1 BauR). Eine eigene Industriezone kennt das BauR hingegen nicht.

26 In der Gewerbezone 3 ist − im Gegensatz zu den Gewerbezonen 1 und 2 (vgl. Art. 33 Abs. 2 BauR [eine betriebsbedingte Wohnung pro Gewerbebau]) − keine Wohnnutzung gestattet (Art. 33 Abs. 3 BauR). In der Gewerbezone G1 sind Betriebe mit mässig störenden (Empfindlichkeitsstufe [ES] gemäss der Lärmschutz- Verordnung [LSV] vom 15.12.1986: III, vgl. Art. 29 Abs. 3 BauR), in der Gewerbezone G2 und G3 mit stark störenden Immissionen (ES IV) zulässig (Art. 33 Abs. 4 BauR). In der Gewerbezone G3 sind sowohl bodenabhängige als auch bodenunabhängige Produktionsstätten zulässig, sofern dadurch keine zusätzlichen Erschliessungen notwendig sind (Art. 35 Abs. 5 BauR). Das Baureglement macht keine Vorgaben zur Art der Gewerbe und Industriebetriebe abgesehen von der (quantitativen) Einschränkung auf "kleinere" Industriebetriebe. Der Umstand, dass in der Gewerbezone G3 die ES IV zugelassen ist, und diese ES gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d LSV "namentlich in Industriezonen" gilt, spricht dafür, dass die G3 die Funktion einer Industriezone übernimmt. Für die Unterscheidung zwischen Industriezonen und Gewerbezonen fehlen jedoch eindeutige Kriterien. Häufig ist die Wahl dieser Begriffe eine rein zufällige (Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 72-74 Rz. 14). Der Begriff der industriellen und gewerblichen Betriebe ist weit zu fassen (Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 131 Ziff. 2.3). Zonenkonform in einer Industriezone sind nicht nur eigentliche Produktionsstätten, sondern auch gewerbliche Bauten (Waldmann/ Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 Rz. 40; zur Zulässigkeit bspw. einer Tennishalle in der Industriezone vgl. Häuptli, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 Rz. 89). Bereits mit VGE III 2016 219 vom 31. Januar 2017 (vgl. vorstehend Ingress lit. E) hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass auch ein privat geführtes Hundeausbildungszentrum einen Gewerbebetrieb darstellt und der Bau und der Betrieb einer solchen Anlage regelmässig nur in einer Gewerbe- oder Industriezone in Frage kommen. Der Umstand, dass die Nutzer der Anlage einer Freizeitaktivität nachgehen, ändert daran grundsätzlich nichts (Erw. 6.3.2). 4.1.3 Unklar und grundsätzlich interpretationsbedürftig ist die in Art. 33 Abs. 5 BauR für die Gewerbezone G3 normierte Zulässigkeit bodenabhängiger wie auch bodenunabhängiger Produktionsstätten (unter dem Vorbehalt fehlender Notwendigkeit zusätzlicher Erschliessungen). Weder der Gemeinderat noch der Regierungsrat machen hierzu in der (mit-)angefochtenen Baubewilligung wie auch in den Vernehmlassungen Angaben. Eine bodenabhängige Produktion ist typisch für die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (in der Landwirtschaftszone), die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 erster Satz RPG; vgl. Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] vom 28.6.2000;

27 vgl. BGE 133 II 370 Erw. 4.2). Demgegenüber gehört die bodenunabhängige Produktion grundsätzlich in die Bauzonen (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_561/2012 vom 4.10.2013; 1C_193/2013 vom 4.12.2014 Erw. 2.5 [wonach es sich bei den Intensivlandwirtschaftszonen gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG "faktisch" um "landwirtschaftliche Bauzonen" handle]). Es ist dem Regierungsrat beizupflichten (angefochtener Entscheid Erw. 7.5), dass sich aus Art. 33 Ziff. 5 BauR nicht schliessen lässt, dass in der Gewerbezone G3 nur landwirtschaftliche Betriebe zulässig sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 auf die Historie von Art. 33 Ziff. 5 BauR. Die ursprüngliche Einschränkung auf "Betriebe für die Schweinehaltung" wurde vom Gesetzgeber mittlerweile gerade aufgehoben. Im Gesamtkontext von Art. 33 BauR lässt sich Absatz 5 entsprechend nur noch dahingehend verstehen, dass neben anderen gewerblichen und/oder industriellen Betrieben auch bodenunabhängige wie auch bodenabhängige Produktionsstätten zulässig sind. Ebenso lässt sich nichts anderes aus der Baureglementsrevision von 1999 ableiten (Beschwerde S. 19 f. mit Beilage B II/8). Unbehelflich ist auch der unter "Zonenordnung" vorgebrachte Hinweis der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 auf das Hundeausbildungszentrum in Fräschels (Beschwerde S. 20). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Vernehmlassung S. 14 Ziff. 5.3), an denen nicht zu zweifeln ist, verfügt das fragliche Areal über eine Campingbewilligung. Hierauf lässt sich auch aufgrund der von den Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 13 eingereichten Beilage (B II/5) schliessen. 4.1.4 Soweit das Bundesgericht in früheren Entscheiden die (negative) Standortgebundenheit von Tierheimen (für Hunde und Katzen bzw. Huskies) im Nichtsiedlungsgebiet bejaht hat, weil das unvermeidliche dauernde Gebell der sich in den Gehegen und Ausläufen befindenden Hunde und allenfalls auch die mit dieser Art der Tierhaltung verbundene Geruchsbelästigung in einer Wohn-, Gewerbe- und Industriezone für die Nachbarn in der Regel unzumutbar seien (ZBl 1995 S. 166 f. [Bundesgerichtsurteil 1A.263/1992 vom 5.4.1994 mit Hinweis auf ZBl 1990 S. 187 Erw. 5.b]), lässt sich diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Im Unterschied zu jenen Fällen ist vorliegend ein Hundeausbildungszentrum betroffen, welches feste Betriebszeiten kennt und dessen Aktivitäten sich grundsätzlich nicht im Freien abspielen. Im Übrigen hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, es müssten besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die einen vorgesehenen Standort (für eine Ferienpension für Hunde, Katzen und Kleintiere) ausserhalb der Bauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteil 1C_312/2012 vom 17.4.2013 Erw. 2.3).

28 Als ein solcher Standort drängen sich die Gewerbe- und/oder Industriezone auf. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 hierfür ernsthaft einen Standort in der Dorfkernzone oder Intensiverholungszone (vgl. Beschwerde S. 20 f.) als geeignet(er) erachten. 4.2.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 rügen auch eine ungenügende Erschliessung (Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 4). 4.2.2 Voraussetzung einer (Bau-)Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b RPG; vgl. § 53 PBG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; vgl. § 37 Abs. 1 PBG). Der Begriff der Erschliessung ist grundsätzlich ein Begriff des Bundesrechts; die rechtlichen Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich im Einzelnen indes aus dem kantonalen Recht (BGE 123 II 337 Erw. 5.b). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG). Art. 6a BauR verweist für die Erschliessung auf die Bestimmungen des PBG. Die "hinreichende Zufahrt" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Inhalt auf dem Auslegungsweg zu bestimmen ist. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die praxisgemäss der rechtsanwendenden Verwaltungsbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt. Die angerufenen Rechtsmittelinstanzen legen sich deshalb eine gewisse Zurückhaltung auf, wenn es um die Beurteilung von örtlichen Verhältnissen und Gegebenheiten geht, die die lokalen Behörden besser kennen. Nach Lehre und Rechtsprechung vermag eine Zufahrt verkehrstechnisch zu genügen, wenn sie übersichtlich ist und eine genügende Breite aufweist. Zwei Fahrzeuge müssen gefahrlos kreuzen können, daneben hat genügend Raum für Fussgänger und Radfahrer vorhanden zu sein mit den den Verhältnissen entsprechenden Schutzmassnahmen. Das Erfordernis der "hinreichenden Zufahrt" basiert namentlich auf verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Gründen. Welche Anforderungen an die Erschliessung im konkreten Einzelfall zu verlangen sind, beurteilt sich insbesondere auch nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (VGE III 2009 105 vom 27.10.2009 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). 4.2.3 Der Gemeinderat hat mit der Baubewilligung das Bauvorhaben als rechtsgenüglich erschlossen beurteilt (S. 4 Ziff. 4). Er hat dargelegt, dass die Frauholz-

29 strasse Bestandteil der ordentlichen Erschliessungsplanung der Gemeinde sei und der Ausbau den massgebenden Normalien des Strassenbaus entspreche. Das Bauvorhaben löse keinen ungewöhnlich starken Verkehr aus. Gemäss der Verkehrsprognose der bpp Ingenieure AG löse es während des Turnierbetriebs einen Zusatzverkehr von rund 224 Fahrzeugen aus bei einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von rund 1'675 Fahrzeugen. Die Frauholzstrasse vermöge diesen (Mehr-)Verkehr aufzunehmen. Mit der Verwaltungsbeschwerde vom 22. September 2016 wurde diese Erschliessung nicht als ungenügend gerügt, sondern nur eine untragbare Verschlechterung der Wohnqualität geltend gemacht (S. 4 Ziff. 10). Angesichts der Tatsachen, dass mit der Frauholzstrasse überwiegend Wohnund Gewerbezonen sowie Gewerbezonen erschlossen werden und der DTV über 1'600 Fahrzeuge beträgt, ist die Beurteilung des Gemeinderates rechtmässig. Insbesondere können daher auch die Vorbringen der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 zur Strassenbreite (Begegnungsfall Lastwagen, Personenwagen; Beschwerde S. 14 lit. d) nicht verfangen. Aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten "Begegnungsfall PW-LKW" (Bf-act. B II/9) lässt sich nichts anderes ableiten, zumal das erwähnte Dokument den Vorbehalt anbringt, dass die Fahrbahnbreite in jedem Fall projektbezogen zu definieren ist. Diese Feststellung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich bei den Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien handelt, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten müssen. Sie dürfen daher einer Entscheidung nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden (Bundesgerichtsurteil 1C_178/2014 vom 2.5.2016 Erw. 3.4 [i.Sa. A. vs. Gemeinderat Schwyz]). Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass sich der Zusatzverkehr von rund 224 Fahrzeugen auf dreissig Tage (Turniertage an maximal 20 Samstagen und maximal 10 Sonn- und Feiertagen) beschränkt, an denen das übrige Verkehrsaufkommen im Gewerbegebiet (Werkverkehr) generell (erheblich) geringer sein dürfte. Entsprechend sind auch nur an diesen Tagen Zusatzparkplätze auf der Parzelle KTN 1175 erforderlich, während bei Normalbetrieb (d.h. an den Werktagen) die 60 betriebszugehörigen Parkplätze genügen. Im Endeffekt ist im Regelfall mit einer entsprechend (erheblich) geringeren Zahl (< 224) von Fahrten zu rechnen. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil (1C_178/2014) war eine (Basiserschliessungs-)Strasse betroffen, die teils Strassenbreiten von nur 4.2 m, 4.7 m und 5.2 m (diese Breite zudem an einer unübersichtlichen Kurve) aufwies, welche in Spitzenzeiten von rund 500 Fahrzeugen pro Stunde passiert wurde. Auch der

30 Umstand, dass ein Bauvorhaben einen zusätzlichen Mehrverkehr während der Abendspitzenstunde von 95 Fz./h auslöste, hatte nicht zur Folge, dass das Bundesgericht die hinreichende Erschliessung in Frage stellte (Erw. 3.5). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind Strassenbreiten von 6.4 m (Frauholzstrasse) und 5.3 m (Gotthardweg) als ausreichend zu erachten, zumal das Verkehrsaufkommen auf diesen beiden Strassen trotz des Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 dasjenige der erwähnten (Basiserschliessungs-)Strasse nicht annähernd erreicht und trotz der parallelen verschiedenartigen Nutzung des Gotthardweges (vgl. Entwicklungskonzept Lauerzersee [EKL], Kurzbericht, Stand 20.8.2009, S. 12; abrufbar unter https://www.sz.ch/behoerden/vernehmlassungen/entwicklungskonzept-lauerzersee.html/72-416-376-1444). Von der Frage der rechtsgenüglichen Erschliessung zu trennen ist das "Hundespaziergangkonzept". Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 weder um eine "faktische Betriebsausweitung" noch um einen gesteigerten Gemeingebrauch der für die "Hundespaziergänge" beanspruchten Wege (Beschwerde S. 14). Vielmehr wird damit dem Interesse an einer Vermeidung von (zusätzlichen) Beeinträchtigungen der umliegenden Schutzgebiete sowie der Kollision mit anderen Nutzergruppen von Wegen und Strassen im fraglichen Gebiet Rechnung getragen. 4.2.4 Auflageweise hat der Gemeinderat die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 verpflichtet, für die Sicherstellung zu sorgen, dass die Anfahrt der Besucher des Hundeausbildungszentrums nicht via die Räbengasse - Austrasse - Gotthardweg erfolgt, wobei diese öffentlich-rechtliche Auflage im Grundbuch anzumerken ist. Unter Bezugnahme auf das Verkehrskonzept der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (mit vier fixen und zwei temporären Wegweisschildern) wurde diese vom Gemeinderat überdies verpflichtet, neben verschiedenen Wegweisern an den Wettkampftagen Parkdienste und Verkehrslotsen zu stellen (Baubewilligung S. 7 Ziff. 3.1 und 3.4; vgl. vorstehend Ingress lit. C.1). Der Regierungsrat hat diese Vorkehren zu Recht als geeignete und zumutbare vorsorgliche Massnahme zur Verminderung der zu erwartenden Verkehrsimmissionen bezeichnet, die zudem durchsetzbar und kontrollierbar ist und deren Kosten zu Lasten der Bauherrschaft gehen (angefochtener Entscheid Erw. 9.3). Es kann auch nicht bezweifelt werden, dass der Gemeinderat auf eine gesetzeskonforme Ausgestaltung der Beschilderung bedacht sein und dies auch kontrollieren wird (vgl. Baubewilligung Ziff. 3.24). 4.2.5 Was diese wie die weiteren vom Gemeinderat angeordneten Auflagen gemäss Ziff. 1.2 der Baubewilligung anbelangt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich hierbei genau genommen grundsätzlich um Suspensivbedingungen https://www.sz.ch/behoerden/vernehmlassun-gen/entwicklungskonzept-lauerzersee.html/72-416-376-1444 https://www.sz.ch/behoerden/vernehmlassun-gen/entwicklungskonzept-lauerzersee.html/72-416-376-1444

31 handelt (zur Differenzierung von Suspensiv- und Resolutivbedingungen sowie Auflagen vgl. EGV-SZ 2008 B 8.2 Erw. 3.3; VGE III 2016 143+148 vom 24.2.2017 Erw. 4.2.3; VGE III 2013 103 vom 19.2.2014 Erw. 2.4.1; VGE III 2009 89 vom 27.10.2009 Erw. 4.1, je mit Hinweisen). Von der Bedingung unterscheidet sich die Auflage einerseits dadurch, dass die Rechtswirksamkeit der Verfügung nicht davon abhängt, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Anderseits ist eine Auflage im Gegensatz zur Bedingung selbständig erzwingbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird die Baubewilligung zwar erst mit der Erfüllung der Suspensivwirkung rechtswirksam, die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung richtet sich jedoch nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Baubewilligung, welcher seinerseits nicht vom Eintritt einer Supensivbedingung abhängt. Eine Baubewilligung erlischt deshalb, sofern innert der Bewilligungsdauer eine Suspensivbedingung nicht eintritt und deshalb die Baubewilligung nicht rechtswirksam, d.h. nicht vollstreckbar wird (EGV-SZ 2008 B 8.2 Erw. 3.3; vgl. VVGE 1976 und 1977 Nr. 54). 4.3.1 Die Beschwerdeführer sind weiter auch der Auffassung, der Bedarf an 126 Parkplätzen werde nicht erfüllt. Die Parkplatznutzung auf KTN 1175 sei nicht bewilligt; zudem befänden sich diese Parkplätze nicht in angemessener Nähe, da sie teils über 450 m entfernt seien. Auch Einfahrtsbewilligungen seien nicht vorhanden. Für behinderte Besucher sei kein einziger normenkonformer Parkplatz vorhanden. Die auf KTN BA.________ vorgesehenen Abstellflächen seien allesamt nicht normenkonform, sondern zu schmal. Es fehlten Parkplätze für Grossfahrzeuge, da ein Grossteil der Besucher mit liefer- oder lastwagengrossen Wohnwagen bzw. Wohnmobilen anreisen würden. Die dienstbarkeitsvertragliche Sicherung (der Parkplätze auf KTN 1175) fehle; es könne nicht angehen, die Prüfung einer Baubewilligungsvoraussetzung, wie die rechtliche Sicherung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge, in ein nachlaufendes Geheimverfahren ohne Beteiligung und Einwendungsmöglichkeit der Einsprecher zu verweisen (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 5 f.; S. 23 f. Ziff. 11). 4.3.2 Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 PBG; vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BauR). Die Bewilligungsbehörde setzt gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BauR die Zahl der Ein- und Abstellplätze unter Berücksichtigung der Richtlinien gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a bis e BauR (lit. a: Wohnbauten; lit. b: Geschäfts- und Verwaltungsbauten; lit. c: Hotels; lit. d: Restaurationsbetriebe, Versammlungslokale und dergleichen; lit. e: Gewerbe- und Industriebetriebe) und des voraussichtlichen Bedarfs fest.

32 Der Gemeinderat hat 60 Parkplätze beim Hundeausbildungszentrum für den Normalbetrieb und die − unter Einschluss von weiteren 64 Parkplätzen auf KTN 1175 − insgesamt 124 Parkplätze bei im Turnierfall (an 30 Wochenend- und Feiertagen) zu parkierenden 112 Fahrzeugen als genügenden Parkraum erachtet (Baubewilligung S. 5 Ziff. 6). Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen (Erw. 9.2), aus der Baubewilligung gehe nicht hervor, wie der Gemeinderat den Bedarf berechnet habe. Er hat indes gleichzeitig zu Recht festgehalten, dass sich das Hundeausbildungszentrum nicht eindeutig einer der in Art. 17 Abs. 1 BauR enthaltenen Kategorien zurechnen lässt. Nach Massgabe der Kategorien von Art. 17 Abs. 1 lit. b, lit. d oder lit. e BauR − die Kategorien Wohnbaute und Hotel kommen offenkundig nicht in Frage − läge der Bedarf wesentlich unter 60 Parkplätzen bzw. 124 Parkplätzen. Der Regierungsrat hat entsprechend auf die Angaben der Bauherrschaft bzw. die gestützt darauf von den bpp Ingenieure AG vorgenommene Beurteilung abgestellt und diese als plausibel erachtet. Gemäss den Angaben der Bauherrschaft starten an den Turniertagen vormittags und nachmittags je 50 Teams. Da gegen ein Fünftel der Teams mehrere Hunde haben kann entsprechend mit weniger Fahrzeugen gerechnet werden. Die Bauherrschaft geht daher in ihrem Konzept von einem Bedarf von je 42 Parkplätzen zuzüglich 12 (ganztägige) Helferparkplätze, entsprechend total 96 Parkplätzen, aus. Selbst wenn mit einem Fahrzeug pro Team gerechnet werden müsste, beläuft sich der Bedarf auf (maximal) 112 Parkplätze, womit eine Reserve von 8 Parkplätzen bzw. 12 Parkplätzen besteht (zur − für die vorliegende Beurteilung irrelevanten − geringfügigen Zahlendiskrepanz vgl. vorstehend Erw. 3.5.3). Ist davon auszugehen, dass einzelne Turnierteilnehmer nach ihren Einsätzen unverzüglich wieder abfahren, kann effektiv von einer noch grösseren Parkplatzreserve ausgegangen werden. 4.3.3 Angesichts der Suspensivbedingung (vgl. vorstehend Erw. 4.2.5) der Errichtung einer grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit ist die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der Rechtsgültigkeit des entsprechenden aktenkundigen Dienstbarkeitsvertrages unbegründet. Von einem Geheimverfahren kann diesbezüglich keine Rede sein, nachdem jede Person vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, unter anderem auch Auskunft oder einen Auszug über Dienstbarkeiten und Grundlasten wie auch grundsätzlich über die Anmerkungen verlangen kann (Art. 26 Abs. 1 lit. b und c der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.1] vom 23.9.2011). Im konkreten Fall ist vor allem auch zu beachten, dass vom Dienstbarkeitsvertrag Parkplätze betroffen sind, welche nur temporär (an maximal 30 Tagen) benutzt

33 werden dürfen. Da Richtlinien einer Entscheidung nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.3), ist es auch mit Blick auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens von untergeordneter (bzw. nicht entscheidender) Bedeutung, falls sich die Parkplätze auf KTN 1175 nicht innerhalb einer Distanz von 300 m befinden sollten (Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 S. 15 Ziff. 5.a). Abgesehen davon beträgt die Distanz (gemäss Messung im webGIS) vom westlichen Teil der Frauholzstrasse über den Gotthardweg bis zum Baugrundstück nur knapp 300 m; wird der östlich von KTN 1175 entlang dem Aabach und unter der N4 verlaufende Wanderweg und anschliessend der Gotthardweg benutzt, beträgt die Distanz durchwegs weniger als 300 m. 4.4.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (§ 75 Abs. 1 Satz 1 PBG; vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG). Als Anlagen gelten namentlich Verkehrseinrichtungen wie Strassen und Plätze, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 75 Abs. 2 Satz 1 PBG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 Erw. 5.2). Es kann nicht bestritten werden, dass die Parkplätze, insbesondere auch diejenigen auf KTN 1175, der Baubewilligungspflicht unterstehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_784/2013 vom 23.6.2014 Erw. 2.1 ff.; Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a Rz. 18 lit. b; Fritzsche/Bösch/ Wipf, a.a.O., S. 263 Ziff. 6.4.3.2; vgl. vorstehend Erw. 4.3.2). 4.4.2 Aufgrund des aktenkundigen Dienstbarkeitsvertrages samt Situationsplan vom 22. Oktober 2015 im Massstab 1:500 mit blau eingezeichneter Anordnung der Parkplätze ist davon auszugehen, dass auf dem Grundstück KTN 1175 bis anhin noch keine Parkplätze bestehen. Die kommunale Baubewilligung (S. 5 Ziff. 6) wie der angefochtene Regierungsratsbeschluss (Erw. 9.2) schweigen sich hierzu aus. Trotz der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 äussern sich die Vorinstanzen auch in ihren Vernehmlassungen vor dem

34 Verwaltungsgericht hierzu nicht. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 macht nur − zu Unrecht (vgl. vorstehend Erw. 3.4.4) − geltend, dieses (neue) Vorbringen sei nicht zu hören; weder behauptet sie (substantiiert) noch weist sie indes nach, dass eine Parkplatznutzung auf KTN 1175 bewilligt wurde. Bei dieser Sachlage drängt sich der berechtigte Schluss auf, dass für die auf KTN 1175 vorgesehenen Parkplätze (noch) keine Baubewilligung besteht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die baurechtliche Bewilligungsfähigkeit der auf KTN 1175 vorgesehenen Parkplätze einer Prüfung unterzogen wurde. Der von einer Baubewilligungsbehörde (allenfalls) als rechtsgenüglich taxierte Dienstbarkeitsvertrag kann kein Ersatz für eine Baubewilligung sein. Zu beachten ist auch, dass die baurechtliche Bewilligung der dienstbarkeitsvertraglich vereinbarten Nutzung als Parkplätze nicht unter die allgemeine Prüfungspflicht des Grundbuchamtes gemäss Art. 83 GBV fällt bzw. ein Eintrag unbesehen des Vorliegens einer Baubewilligung erfolgen könnte. Insoweit erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 folglich als begründet. 4.5.1 Bei Parkierungsanlagen für Personenwagen und Lieferwagen mit einem Gewicht bis 3.5 Tonnen ist die VSS-Norm 640 291a (Parkieren, Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen) zu berücksichtigen. Sie gilt für öffentlich und nicht öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund. Die Norm unterscheidet zwei Komfortstufen für nicht öffentlich zugängliche und für öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen für Personenwagen sowie eine für Lieferwagen (lit. B 5). Die Komfortstufe A gilt für Personenwagen auf nicht öffentlich zugänglichen Parkplätzen, die Komfortstufe B für Personenwagen auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen (Tabelle 1). Die Komfortstufe A stellt geringere Anforderungen an die Dimensionierung der Parkfelder. Auf der Bauliegenschaft ist für insgesamt 56 Parkfelder (38 und 16 und 2) eine Senkrechtparkierung, für 6 Parkfelder (Einzelfeld, Doppelfeld und Dreifachfeld) eine Längsparkierung vorgesehen. Für die Längsparkfelder sieht die Komfortstufe A bei einer Mindestbreite von 2.2 m (1.9 m sowie 0.3 m Breite des Überhangstreifens) eine Länge von 5.7 m, bei Randparkfeldern eine solche von 5.0 m vor. Die Längsparkfelder erfüllen die Vorgaben der Norm (Tabelle 2) mit Ausnahme des Mittelfeldes der Dreiergruppe, welches ebenfalls nur 5 m lang ist, was im Lichte der zu berücksichtigenden konkreten Umstände bei der Anwendung der VSS-Norm noch toleriert werden kann. Indes weisen die Senkrechtparkfelder bei einer Länge von 5.0 m, wie sie den Mindestanforderungen der Norm (Tabelle 3) gerade noch entspricht, durchwegs nur eine Breite von 2.30 m, welche unter der Minimalanforderung der Norm von

35 2.35 m liegt. Damit genügt die Dimensionierung dieser Parkplätze nicht (analog EGV-SZ 2015 C 2.3 Erw. 5.2). Wenn vorliegend eine regelkonforme Parkplatzdimensionierung (im Rahmen der Mindestmasse) verlangt wird, kann dies in Beachtung der Erfahrungstatsache, dass Kynologen nicht selten über grosse und (über)breite Fahrzeuge verfügen, nicht als überspitzt formalistisch qualifiziert werden. Für die angesprochene Erfahrungstatsache spricht vorliegend die Konzeptskizze der Beschwerdegegnerin Ziff. 4: demgemäss sollen rund 15 % - 20 % der Teams mehrere Hunde haben, weshalb sie bei der Ermittlung der notwendigen Parkplätze einen entsprechenden Prozentsatz zum Abzug bringt. Dies bedeutet, dass mit einzelnen Fahrzeugen teils mehrere Hunde transportiert werden, was zwangsläufig grössere (und breite[re]) Fahrzeuge bedingt. Einer konkreten Grundlage entbehrt hingegen die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13, die Besucher würden mit Grossfahrzeugen (Wohnmobile u.ä.) anreisen; hierfür fehle es an Parkplätzen. Beim in der Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 abgebildeten Wohnwagen (Beschwerde S. 16 unten) handelt es sich gemäss glaubhafter Darstellung der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 um den legal abgestellten Wohnwagen des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Vernehmlassung S. 14 Ziff. 5.3). Begründet erweist sich die Beschwerde somit auch hinsichtlich der gerügten ungenügenden Dimensionierung der Parkplätze. Entsprechend wird auch im Rahmen des für die Parkplätze auf KTN 1175 vorzunehmenden Baubewilligungsverfahrens der Dimensionierung der Parkplätze Beachtung zu schenken sein. 4.5.2 Bauten und Anlagen haben für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts zu erfüllen (§ 57 Abs. 1 PBG). Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich zugänglichen Bauten sind die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind (§ 57 Abs. 2 PBG). Bei den öffentlich zugänglichen Bauten (und Anlagen) im Sinne von Art. 2 lit. c der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31) vom 19. November 2003 handelt es sich um Bauten, die von einem unbestimmten Personenkreis aufgesucht und genutzt werden können. Es sind dies nicht nur öffentliche Gebäude wie Restaurants, Einkaufsgeschäfte, Banken, Schulen, Spitäler etc., sondern auch Hotels, Kinos, Sport- und Wellnessanlagen, Arztpraxen, Architekturbüros und analoge Dienstleistungsbetriebe sowie Anlagen (Verkehrsanlagen, Parkplätze, Fusswege) (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 990 Ziff. 17.5.2.2; Sommerhalder Forestier, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des

36 Kantons Aargau, Bern 2013, § 53 Rz. 21; EGV-SZ 2015 C 2.3 Erw. 6.1, EGV-SZ 2010 C 2.2 Erw. 13.3). Das Hundeausbildungszentrum steht einem unbestimmten Personenkreis offen und ist für jedermann zugänglich, auch wenn es sich vorab an Hundehalter richtet. Laut der Konzeptskizze der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 wird die Zahl der Besucher an den Turnieren zwar sehr gering sein; indessen schliesst sie die Anwesenheit von Begleitpersonen der Teams als Besucher/Zuschauer, d.h. von Personen ohne Hunde, nicht aus. Das Betriebskonzept sieht auch keinen Ausschluss von behinderten Hundehaltern aus − unbesehen der Frage, ob diesfalls eine unzulässige Diskriminierung vorläge. Eine wie auch immer geartete Mitgliedschaft, womit das Hundeausbildungszentrum nur einem definierten Personenkreis offenstünde und womit die öffentliche Zugänglichkeit in Frage gestellt werden könnte, ist nicht Zutrittsvoraussetzung. Bei dieser Sachlage ist auch die Rüge des Fehlens behindertengerechter Parkplätze begründet. Bei insgesamt über 100 erforderlichen Parkplätzen sind entsprechend (mindestens) drei Parkplätze für Behinderte auf dem Baugrundstück einzuplanen. Einen behindertengerecht ausgestalteten Nassraum hat die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 im Untergeschoss bereits vorgesehen. 4.5.3 Im Rahmen der erforderlichen Überarbeitung des Bauvorhabens bzw. bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des überarbeiteten Bauprojektes ist auch den weiteren Rügen der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 betreffend die behindertengerechte Konzeption der Baute (Beschwerde S. 23 Ziff. 11) Rechnung zu tragen. 4.6.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 machen auch geltend, es fehle eine Strasseneinfahrtsbewilligung (Beschwerde S. 17 Ziff. 6). 4.6.2 Das Erstellen neuer und der Aus- und Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers (§ 47 Abs. 1 des Strassengesetzes [StraG; SRSZ 442.110] vom 15.9.1999). Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll (§ 47 Abs. 2 StraG). Zufahrten nach § 47 StraG sind bewilligungspflichtig, wenn sie (a) neu erstellt werden oder (b) Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen (§ 25 Abs. 1 der Strassenverordnung [StraV; SRSZ 442.111] vom 18.1.2000). Rechtsprechungsgemäss gilt ein Mehrverkehr von rund 25% (und mehr) als erheblich (VGE III 2010 179 vom 21.12.2010 Erw. 2.2; EGV-SZ 2012 C 2.5 Erw. 6.5; vgl. Erw. 5 [21.3 %] und

37 Erw. 6.5 [22 %]). Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert, die Umweltvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden (§ 48 Abs. 1 StraG). § 4 ff. StraG unterscheidet National-, Haupt-, Verbindungs- und Nebenstrassen. Nebenstrassen sind alle übrigen öffentlichen Strassen, d.h. Strassen, welche unter keine der anderen drei Kategorien fallen (vgl. § 7 Abs. 1 StraG). Bei der Frauholzstrasse und beim Gotthardweg handelt es sich um Nebenstrassen. Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Private (§ 7 Abs. 2 StraG). Der Gotthardweg ist zudem im Wegrodel, Verzeichnis der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht in der Gemeinde Steinen (kommunales Reglement Nr. 4.41) vom 28. Februar 1983 eingetragen (Ziff. 15). 4.6.3 Die Erteilung von Einfahrtsbewilligungen (Polizeierlaubnis) in Strassen dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit. Es soll im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft werden, ob Einfahrten in Strassen den heutigen Anforderungen (Übersichtlichkeit, Einfahrtsradien usw.) genügen und entsprechend verkehrssicher sind (EGV-SZ 1999 Nr. 43 Erw. 4.4.1). 4.6.4 Für die Parkplätze auf KTN 1175 liegt noch keine Bewilligung vor (vorstehend Erw. 4.4.1 ff.). Die (temporäre) Nutzung dieser Parzelle als Parkplatz ist neu. Ebenso ist nicht davon auszugehen, und bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte, dass bis anhin von dieser Parzelle (selbst temporär) ein auch nur annähernd gleich grosser Verkehr in die Frauholzstrasse einmündete. Mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit der (temporären) Parkplatznutzung wird mithin auch die Frage der Einfahrtsbewilligung zu prüfen sein. 4.6.5 Für die Einfahrt ab den Bauparzellen KTN 1364 (und KTN 1128) in den Gotthardweg gilt das Gleiche. Es handelt sich um eine neue Einfahrt, die zudem bei 60 Parkplätzen ein relativ erhebliches Verkehrsmehr bedeutet, was auch die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. vorstehend Erw. 4.2.3) tangiert. 4.6.6 Es stellt sich die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung und Erteilung der Einfahrtsbewilligung. Der Gotthardweg (im fraglichen Bereich KTN BC.________) als öffentlicher Weg mit privater Unterhaltspflicht ist im Eigentum der Flurgenossenschaft AF.________-R.________ (vgl. webGIS). Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 ist Mitglied der Flurgenossenschaft (vgl. GR-act. A11 S. 3 [= Verfahren III 2017 68 RR-act. II/01/A11]).

38 Mit VGE III 2015 5 vom 24. Juni 2015 folgte das Verwaltungsgericht der Auffassung einer privaten Strasseneigentümerin, sie könne (als Strassenträgerin) für eine Baute eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes erteilen, nicht. Das Verwaltungsgericht führte aus (Erw. 5.3), die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes sei Teil der Baubewilligung (§ 42 Abs. 2 StraG). Bei der Baubewilligung, welche die Ausnahmebewilligung beinhaltet, handle es sich um eine Verfügung, welche hoheitlich (einseitig durch eine Behörde) erlassen werde (vgl. § 6 Abs. 1 VRP). Private seien nur zum Erlass von Verwaltungsverfügungen ermächtigt, soweit sie in Erfüllung von ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben handeln. Davon könne im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin zu privaten Zwecken um eine Baubewilligung ersuche, nicht ausgegangen werden. Bewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren sei gemäss § 76 Abs. 1 Satz 1 PBG unbestrittenermassen der Gemeinderat. Sodann werde die Strassenhoheit gemäss § 10 StraG (Abs. 1: Zuständigkeit für die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und die Verwaltung der Strassen) durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt (Abs. 2 Satz 1); für Strassen von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten sei der Gemeinderat Aufsichts- und Bewilligungsbehörde (Abs. 3). Folglich sei die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands zu bejahen. Nichts anderes gilt v

III 2017 68 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.09.2017 III 2017 68 — Swissrulings