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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.03.2017 III 2017 43

16 mars 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·968 mots·~5 min·6

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Entzug des Führerausweises) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Einzelrichter III 2017 43 Entscheid vom 16. März 2017 Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Entzug des Führerausweises)

2 Sachverhalt: A. Bei einer Kontrolle des Schulweges in Altendorf hat eine Patrouille der Kantonspolizei am 2. Dezember 2016 (um ca. 06.55 Uhr) festgestellt, dass A.________ (geb. _____ 1994) einen Personenwagen lenkte, dessen Frontscheibe teilweise vereist (bzw. unzureichend vom Eis freigekratzt) war. Diesen Vorfall hat die Staatsanwaltschaft des Bezirks March als vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert und mit Strafbefehl vom 23. Januar 2017 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 520.-- geahndet. B. In der Folge hat das Verkehrsamt Schwyz A.________ das rechtliche Gehör gewährt hinsichtlich eines vorgesehenen Führerausweisentzuges. Dagegen opponierte A.________ mit einem Schreiben, welches am 30. Januar 2017 beim Verkehrsamt einging. Gleichentags teilte sie noch dem Verkehrsamt telefonisch mit, dass sie auch noch eine Kopie des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft zustellen werde. Dieser Strafbefehl vom 23. Januar 2017, welcher am 1. Februar 2017 beim Verkehrsamt einging, wurde schliesslich durch einen rektifizierten Strafbefehl vom 27. Februar 2017 ersetzt, wobei die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 unverändert blieben. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 hat das Verkehrsamt Schwyz A.________ den Führerausweis für die Dauer von 3 Monaten entzogen. Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 8. März 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: • In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; • Es sei das Administrativmassnahmeverfahren zu sistieren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im noch hängigen Strafverfahren; • Eventualiter: Es sei auf eine mittelschwere Widerhandlung i.S. von Art. 16b Abs. 1 SVG zu erkennen und es sei der Beschwerdeführerin der Führerausweis für einen Monat zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. D. Nach Kenntnisnahme der gerichtlichen Verfügung zur Erstattung einer Vernehmlassung hat das Verkehrsamt am 15. März 2017 die angefochtene Verfügung widerrufen und darauf hingewiesen, dass je nach Ergebnis des Strafverfahrens das Administrativverfahren gegebenenfalls wieder aufgenommen werde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass allfällige Einwände der Fahrzeuglenkerin im Strafverfahren geltend zu machen seien, da das Verkehrsamt sich in der Folge auf das Ergebnis des Strafverfahrens abstützen werde.

3 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Wird die angefochtene Verfügung durch die verfügende vorinstanzliche Behörde widerrufen, so schreibt der verfahrensleitende Richter gemäss § 28 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ 234.110) das Verfahren als gegenstandslos ab. Dementsprechend ist vorliegend zu verfahren. 2. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen des Gerichts (§ 72 Abs. 4 VRP). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird vorliegend unter Hinweis auf § 25 Ziffer 32 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) abgesehen. 3.1 Im Rechtsmittelverfahren hat die unterliegende der obsiegenden Partei einem dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). 3.2.1 Eine Parteientschädigung ist bei Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss konstanter Praxis grundsätzlich dann zuzusprechen, wenn die vor-instanzliche Behörde die angefochtene Verfügung widerruft und pendente lite so abändert, dass die abgeänderte Verfügung einem vollständigen Obsiegen gleichkommt (VGE III 2017 26 vom 21.2.2017 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Verfügungswiderruf kommt vorliegend keinem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Denn es ist derzeit offen, ob und allenfalls welche Administrativmassnahme nach Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer angeordnet wird. 3.2.3 Sodann fällt im konkreten Fall besonders ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit erhielt, sich zur geplanten Verfügung der Vorinstanz zu äussern. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs hätte die Beschwerdeführerin auf die Anfechtung des betreffenden Strafbefehls hinweisen können und müssen, worauf die Vorinstanz praxisgemäss den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens abgewartet hätte. Indes hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Vorinstanz (Eingang am 30.1.2017) mit keinem Wort erwähnt, dass sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhebe. Aktenkundig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 ein Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Vorinstanz (we) führte und mitteilte, dass der Strafbefehl nachgereicht werde. Anhaltspunkte dafür, dass bei diesem Telefongespräch auf ein Rechtsmittel gegen den

4 Strafbefehl hingewiesen wurde, sind nicht ersichtlich (und nicht anzunehmen, andernfalls das Verkehrsamt vorderhand auf den Erlass einer Entzugsverfügung verzichtet hätte). Abgesehen davon wird in der Beschwerde ans Gericht nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz rechtzeitig auf das noch hängige Strafverfahren aufmerksam gemacht habe. 3.3 Bei dieser konkreten Sachlage fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung praxisgemäss ausser Betracht, da sich die Beschwerde III 2017 43 ans Verwaltungsgericht offenkundig erübrigt hätte, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen des von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs auf die Anfechtung des Strafbefehls hingewiesen hätte (VGE III 2011 162 v. 4.11.2011 Erw. 4). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB, inkl. Akten) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Der Einzelrichter: lic.iur. Gion Tomaschett *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die

5 sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. März 2017

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