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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2018 III 2017 232

24 avril 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,421 mots·~32 min·2

Résumé

Politische Rechte (Stimmrechtsbeschwerde; Voranschlag 2018; Aufhebung Budget-Position 869.361.00; Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm) | Politische Rechte

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 232 Entscheid vom 24. April 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Bezirksgemeinde Einsiedeln, vertreten durch den Bezirksrat, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, Vorinstanz, Gegenstand Politische Rechte (Stimmrechtsbeschwerde; Voranschlag 2018; Aufhebung Budget-Position 869.361.00; Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm)

2 Sachverhalt: A. Der Bezirksrat Einsiedeln lud die Stimmberechtigten des Bezirkes Einsiedeln zur Bezirksgemeinde vom 12. Dezember 2017 ein. Traktandiert war unter anderem die Genehmigung des Voranschlags der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung 2018 und Festsetzung des Steuerfusses 2018 (vgl. Botschaft des Bezirksrates zur Bezirksgemeinde vom 12.12.2017). Im Rahmen der Budgetdebatte stellte Ueli Brügger im Namen der SVP Einsiedeln den Antrag, die Position 869.361.00, Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm von Fr. 75'000.-- zu streichen. Der Antrag wurde "mit grossem Mehr abgelehnt". Der vom Bezirksrat vorgelegte Voranschlag mit einem Aufwand von Fr. 90'681'600.-- und einem Ertrag von Fr. 87'496'400.-- bzw. einem Aufwandüberschuss von Fr. 3'185'200.-wurde gemäss Antrag des Bezirksrates genehmigt (Protokoll Bezirksgemeinde vom 12.12.2017 S. 6; Vi-act. 1). B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 erhebt A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag: 1. Die Position 869.361.00 im Voranschlag des Bezirks Einsiedeln für das Jahr 2018 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftbarkeit aller. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 beantragt der Bezirksrat Einsiedeln die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 2. Februar 2018 reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme I zur Vernehmlassung des Bezirksrates Einsiedeln ein, am 5. Februar 2018 eine Stellungnahme II. Dazu nimmt der Bezirksrat am 14. März 2018 Stellung, wobei er am Antrag in der Vernehmlassung festhält. Der Beschwerdeführer seinerseits bestätigt seine Anträge in einer Stellungnahme III vom 29. März 2018, worauf der Bezirksrat mit Schreiben vom 4. April 2018 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zustimmung zum Budgetposten Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm von Fr. 75'000.-- bzw. die Ablehnung des SVP-Antrages sei unter Irreführung der Teilnehmer der Bezirksgemeinde erfolgt. Den Stimmberechtigten sei weisgemacht worden, dass vom Bund zusätzliche Fr. 1.5 Mio. für das Jahr 2018 erhältlich zu machen seien bzw. vom Bund fliessen

3 werden, wenn man zusammen mit den anderen Bezirken eine Ausgabe von fünf Franken pro Einwohner annehme und dem Budgetposten zustimme. Der Bund könne diese Mittel indes gar nicht ausschütten, es fehle eine gesetzliche Grundlage. Ohne diese Irreführung wäre der Antrag nicht angenommen worden. Bezirksgemeindebeschlüsse, die von der zuständigen Behörde unter vorsätzlicher, auch eventualvorsätzlicher Irreführung der Stimmberechtigten mit falschen Argumenten und falschen Versprechungen herbeigeführt würden, seien als nichtig, allenfalls als ungültig zu kassieren (Beschwerde Ziff. 18 f.). 2.1 Gemäss § 51 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in den Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen (lit. d), sowie die Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. f) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Gemäss § 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG; SRSZ 152.100) kann jede Person, die ein Interesse nachweist, gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes Beschwerde erheben. Ein analoges Beschwerderecht sieht § 53b Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WAG; SRSZ 120.100) vom 15. Oktober 1970 vor, wonach - wer ein schützenswertes Interesse nachweist - mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. a), Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden (lit. b), Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse (lit. c) und Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes (lit. d) anfechten kann. Es darf kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt (§ 54 WAG). 2.2.1 Die Anfechtungsfrist beträgt 10 Tage (§ 96 GOG, § 53b Abs. 2 WAG, § 56 Abs. 2 lit. a und c VRP). Fristauslösendes Ereignis bei einem Gemeinde- bzw. Bezirksversammlungsbeschluss ist der Tag, an dem die Gemeindeversammlung durchgeführt worden ist (vgl. VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1). Bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen und Abstimmungen etc. beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Entdeckungsgrund, spätestens aber mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag, zu laufen (vgl. § 53b WAG; VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1 in fine; VGE III 2011

4 137 vom 26.10.2011 Erw. 1.2; VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 2.2; Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, Rickenbach / Schwyz 2009, S. 185). 2.2.2 Für die Frage der Fristauslösung resp. Fristwahrung kommen den vorgebrachten Rügen wesentliche Bedeutung zu. Anfechtungsgegenstand der Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht ist immer ein Beschluss der Gemeindeversammlung, wobei formelle Mängel (Verfahrensmängel, wie beispielsweise verfahrensleitende Anordnungen des die Versammlung leitenden Gemeindepräsidenten, unzulässige Beeinflussung, Missachtung der Meinungs- und Informationsfreiheit, Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung des Ergebnisses) wie auch inhaltliche Mängel (materielle Mängel, namentlich der Inhalt eines Beschlusses) gerügt werden können (vgl. VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 3.1; VGE III 2006 943 vom 26.1.2007 Erw. 3.1, Prot. S. 70, mit Verweis auf Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 1. Auflage in EGV-SZ 1999, S. 223 mit Hinweisen). 2.2.3 Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird in Anknüpfung an die Spruchpraxis der früheren Kassationsbehörde und in Berücksichtigung der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung verlangt, dass formelle Mängel (Verfahrensmängel) soweit zumutbar sofort, d.h. wenn möglich noch vor der Durchführung der Abstimmung gerügt werden müssen, damit der Mangel noch rechtzeitig behoben werden kann. Wartet ein Stimmbürger, der bei zumutbarer Sorgfalt einen formellen Mangel erkennen konnte, mit der Beanstandung bis nach Durchführung der Abstimmung zu, um dann je nach dem Ergebnis der Abstimmung (wenn ihm dieses nicht behagt) Beschwerde zu führen, dann handelt er gegen Treu und Glauben und hat sein Anfechtungsrecht verwirkt. Die Verwirkung tritt aber nur ein, wenn der Einspruch vor der Abstimmung nicht nur an sich (objektiv) möglich, sondern dem Betroffenen nach den Umständen auch zumutbar war (vgl. VGE III 2017 110 vom 24.11.2017 Erw. 1.4; VGE III 2017 77 vom 24.7.2017 Erw. 2.2; VGE 951/05 vom 26.1.2006 Erw. 2.2 mit Hinweisen u.a. auf VGE 941/03 vom 18.12.2003 Erw. 6.1, Prot. S. 1846 f mit Hinweisen; Ch. Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S. 322 ff; W. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 354 ff; Schönbächler, a.a.O., 2. Auflage, Rz. 25 u. 89; Huwyler, a.a.O., S. 186 f.). 2.2.4 Soweit jedoch materielle Rechtswidrigkeit (ein inhaltlicher Mangel) eines traktandierten bzw. bereits getroffenen Volksbeschlusses geltend gemacht wird, besteht nach verwaltungsgerichtlicher Praxis keine unmittelbare Rügepflicht im oben in Erwägung 2.2.3 dargelegten Sinne (vgl. VGE III 2017 110 vom

5 24.11.2017 Erw. 1.4.4; VGE III 2013 35 vom 18.6.2013 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen auf VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 3.2.2; VGE 817/06 vom 29.8.2006 Erw. 2.4; vgl. Huwyler, a.a.O., S. 186 unten und Fussnote 435; Schönbächler, a.a.O., 2. Auflage, Rz. 89 mit Hinweisen). 2.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen im Bezirk Einsiedeln wohnhaft und stimmberechtigt. Auch hat er anerkanntermassen an der Bezirksgemeinde vom 12. Dezember 2017 teilgenommen. Bei Stimmberechtigten des entsprechenden Gemeinwesens wird das schützenswerte Interesse zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde praxisgemäss generell bejaht (vgl. VGE III 2008 178 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf ZB 943/03 vom 4.11.2003 Erw. 4 mit Hinweis; ZB 863/05Z vom 25.5.2005 Erw. 3.2). 2.4.1 Der Bezirksrat macht geltend, der Beschwerdeführer erhebe seine Rüge der Irreführung der Stimmberechtigten zu spät. Ein Mangel sei umgehend zu beanstanden; formelle Mängel anlässlich einer Bezirksgemeinde seien - soweit objektiv möglich und zumutbar - sofort zu rügen, damit der Mangel noch rechtzeitig behoben werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich an der Bezirksgemeindeversammlung nicht zu Wort gemeldet und in keiner Weise kritisiert, die Information des Bezirksrates verletze die Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten. Er habe zwar für die Streichung der Budgetposition gestimmt, aber auch der Antragsteller habe nicht ausgeführt, die Information sei irreführend gewesen und das Abstimmungsergebnis sei so verfälscht worden. Aufgrund der Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers als Anwalt und ehemaliger Gerichtspräsident hätte er anlässlich der Bezirksgemeinde vor der Abstimmung seine Position vehement vertreten und explizit ausführen müssen, dass die Stimmberechtigten irregeführt würden und das Abstimmungsergebnis verfälscht werde. Mit seinem Schweigen an der Versammlung verstosse er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben; damit sei sein Rügerecht verwirkt. 2.4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, ein Bezirk könne grundsätzlich einen Betrag zur Finanzierung eines Gebäudeprogramms budgetieren. Dass der Voranschlag einen "Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm" enthalten habe, sei daher unproblematisch. Das Problem sei vielmehr die vom Bezirksrat anlässlich der Bezirksgemeinde gegebene, irreführende Information, der Bund leiste den doppelten Betrag des Bezirkes. Dass der Bezirksrat für die Zustimmung zu den Fr. 75'000.-- mit der Behauptung, man hole beim Bund zusätzliche Fr. 150'000.-ab, argumentieren werde, habe er mangels Budgetierung dieses Betrages nicht erahnen können. Entsprechend habe kein Grund bestanden, bis zur Versammlung rechtliche Abklärungen zu treffen, ob die Verdoppelung durch den Bund

6 überhaupt rechtlich zulässig sei und tatsächlich erfolgen werde. Dass dem Bund dazu jegliche Grundlage fehle, habe er am Abend der Versammlung nicht thematisieren und den Mangel daher gar nicht rügen können. 2.4.3 Das Anfechtungsrecht ist dann verwirkt, wenn der Stimmbürger bei zumutbarer Sorgfalt einen formellen Mangel erkennen konnte, mit der Beanstandung aber bis nach Durchführung der Abstimmung zuwartet, um dann je nach dem Ergebnis der Abstimmung (wenn ihm dieses nicht behagt) Beschwerde zu führen, wobei der Einspruch vor der Abstimmung nicht nur an sich (objektiv) möglich, sondern dem Betroffenen nach den Umständen auch zumutbar gewesen sein muss (Erw. 2.2.3). In der Botschaft zum Voranschlag 2018 ist die umstrittene Budgetposition erwähnt. Unter Ziffer 3.1.6, Eigene Beiträge, führt der Bezirksrat aus, komme neu noch ein freiwilliger Beitrag über Fr. 75'000.-- an den Kanton für ein Gebäudeprogramm der Bezirke hinzu (Botschaft S. 8). So aber musste in der Tat vor der Versammlung nicht damit gerechnet werden (zumal der Bezirksrat auch nicht geltend macht, dass die umstrittene Argumentation etwa durch Medienberichte oder andere Informationsquellen bereits im Vorfeld der Bezirksversammlung bekannt war), dass diese Ausgabe u.a. damit begründet würde, dass die entsprechende Bereitstellung die Auszahlung des doppelten Betrages durch den Bund auslösen würde und dass jedoch nicht ganz klar sei, ob die entsprechenden Vorgaben erfüllt würden, wenn nicht der Kanton selber sondern die Bezirke die Fördergelder zur Verfügung stellen. Wird solches erst mündlich an der Versammlung vorgebracht, kann auch von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden, dass er all die der Aussage zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen und administrativen Vorgänge à fonds kennt, um noch an der Versammlung und vor der Abstimmung eine vermeintliche Irreführung durch den Bezirksrat begründet rügen zu können. Dass der Beschwerdeführer über besonders einschlägige Rechtskenntnisse verfügen würde oder ihm die unmittelbare Rüge anlässlich der Bezirksversammlung aus anderen Gründen zumutbar gewesen wäre, bringt der Bezirksrat nicht vor. Mithin hat der Beschwerdeführer sein Anfechtungsrecht nicht verwirkt, weil er die Rüge nicht bereits an der Bezirksgemeinde erhob. Indem er die Beschwerde am 22. Dezember 2017 eingereicht hat, wurde die 10tägige Beschwerdefrist gewahrt (§ 96 GOG i.V.m § 158 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). 3.1 Der Beschwerdeführer betont, der zuständige Bezirksrat habe an der Bezirksgemeinde ausgeführt, bei Annahme des SVP-Antrages auf Streichung der Budgetposition "Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm" würden dem Kanton im Jahr 2018 Fr. 1.5 Mio. verlustig gehen. Alle Bezirke hätten den Fünfliber pro

7 Einwohner gesprochen; es fehle nur noch Einsiedeln, damit die Verdoppelung der Fr. 750'000.-- durch den Bund fliesse. Einige Votanten hätten sich dem angeschlossen und begründet, man könne sich doch die Verdoppelung der Bezirksbeiträge durch den Bund nicht entgehen lassen, das Geld müsse beim Bund abgeholt werden. Dies sei indes alles nicht korrekt. Der Bund könne und dürfe den Bezirken keine Finanzhilfen zur Verfügung stellen; es bestehe keine Rechtsgrundlage. Laut Art. 52 Abs. 1 des Energiegesetzes des Bundes (EnG; SR 730.0) vom 30. September 2016 würden Globalbeiträge des Bundes nur gewährt, sofern ein Kanton über ein Förderprogramm im jeweiligen Bereich verfüge und sie dürften den vom Kanton bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten. Um Globalbeiträge des Bundes zu erhalten, bedürfe es eines kantonalen Förderprogramms und eines kantonalen Kredits. Für das Jahr 2018 gebe es aber gar kein kantonales Energieförderprogramm und es gebe auch kein Energieförderprogramm der Bezirke. Auch gebe es für das Jahr 2018 keinen kantonalen Budget-Posten, mithin keinen kantonalen Kredit für die Förderprogramme, es gebe kein Energieförderprogramm oder "Gebäudeprogramm" der Bezirke. Und daher würden auch keine Bundesgelder in den Kanton Schwyz fliessen. Wenn daher der zuständige Bezirksrat anlässlich der Bezirksgemeinde ausgeführt habe, dass vom Bund zusätzliche Fr. 1.5 Mio. für das Jahr 2018 erhältlich zu machen seien, auch wenn der Kanton weder über ein Förderprogramm noch über einen kantonalen Kredit verfüge, was kumulative Voraussetzung für Bundesgelder wäre, dann seien die Stimmberechtigten irregeführt worden. Ohne diese Irreführung wäre der Antrag der SVP angenommen worden. Der Bezirksgemeindebeschluss sei daher als nichtig, allenfalls als ungültig zu kassieren. 3.2 Der Bezirksrat hält dem entgegen, der Kanton verfüge gestützt auf das Kantonale Energiegesetz (KEnG; SRSZ 420.100) vom 16. September 2009 und die Energieverordnung (KEnV; SRSZ 420.111) vom 16. Februar 2010 sowie deren Anhang 11 (worin die beitragsberechtigten Sanierungen definiert seien) über ein Förderprogramm. Der Kanton erhalte vom Bund gestützt auf das CO2-Gesetz sowie das Energiegesetz des Bundes Globalbeiträge, die in einen Sockel- und einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt seien. Nachdem der Kantonsrat auf die Erhöhung des Verpflichtungskredits verzichtet habe und künftig keine eigenen Mittel für die Finanzierung mehr zur Verfügung stellen könne, entfalle in Zukunft der Ergänzungsbeitrag des Bundes. Dieser hätte maximal das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programmes bewilligten jährlichen Kredits betragen. Zur Verfügung stünde nun noch der Sockelbeitrag des Bundes. Dieser belaufe sich 2018 auf ca. Fr. 3 Mio. Die Abklärungen hätten nun ergeben, dass der Bund auch Ergänzungsbeiträge leiste, wenn für Sanierungsmassnahmen bei Gebäuden eine kantonal flächendeckende Finanzierung gewährleistet sei. Dies

8 sei der Fall, wenn alle Bezirke mit Fr. 5.--/Einwohner zur Finanzierung beitragen würden. Dies ergebe einen Totalbetrag von Fr. 0.75 Mio. und bei einer Verdoppelung des Betrages durch den Bund würden für das Förderprogramm zusätzlich Fr. 2.25 Mio. generiert. Weder der Bund noch der Kanton schliesse eine Finanzierung durch die Bezirke aus. Zudem bestritt der Bezirksrat, dass die Stimmberechtigten an der Bezirksgemeinde irregeführt worden seien. Man habe offen verneint, dass eine verbindliche Zusage vorliege und der Bezirksammann habe auf offene Fragen hingewiesen und erklärt, der Vollzug der bereitgestellten Mittel sei in einem zweiten Schritt zu klären. 3.3 In der Stellungnahme I zur Vernehmlassung des Bezirksrates ergänzt der Beschwerdeführer, es sei klar, dass der Bezirksrat den Stimmberechtigten am 12. Dezember 2017 die Verdoppelung des Beitrages durch den Bund als "objektiv und wahrheitsgetreu" dargestellt habe. Er zitiert das Protokoll, wonach der Bezirk dies intensiv abgeklärt habe. Die Behauptung der Verdoppelung sei jedoch objektiv nicht richtig und eine unwahre Information. Als Stimmbürger dürfe man sich auf die Zusicherung, der Bezirk habe das intensiv abgeklärt, verlassen. An sich dürfe ein Bezirk einen Budgetposten in den Voranschlag aufnehmen, um ein Gebäudeprogramm zu finanzieren. Dies sei Ausfluss der Gemeindeautonomie und unproblematisch. Mit der Beschwerde rüge er jedoch, dass der Bezirksrat die Zustimmung der Stimmberechtigten mit der nicht vorhandenen, aber als sicher hingestellten Zusicherung erwirkt habe, dass vom Bund noch der doppelte Betrag fliessen werde, was objektiv nicht der Fall sein werde. In der Stellungnahme II verweist er diesbezüglich auf einen Bericht im Bote der Urschweiz vom 5. Februar 2018. Demgemäss habe ein Beamter des Bundesamtes für Energie dem Chefredaktor die Auskunft gegeben, dass Globalbeiträge etc. 2018 nur Kantonen, aber nicht einer unteren Staatsstufe wie Bezirken ausgerichtet würden. Insgesamt seien die Stimmbürger am 12. Dezember 2017 zu einer Zustimmung veranlasst und verleitet worden aufgrund der Aussicht, 'damit hole man das Geld aus Bern zurück'. Der Bezirksrat habe nämlich an der Bezirksgemeinde so getan und tue es auch in der Vernehmlassung noch, wie wenn die Verdoppelung der Bezirksbeiträge durch den Bund so sicher sei wie das Amen in der Kirche. 3.4 In der Stellungnahme vom 14. März 2018 bekräftigte der Bezirksrat, die Stimmberechtigten seien offen und transparent informiert worden, dass noch nicht sämtliche Fragen hinsichtlich des Vollzugs geklärt seien. Mit Verweis auf die Vernehmlassung bestreitet er erneut die Darstellung des Beschwerdeführers, der Kanton verfüge über kein Förderprogramm. So werde der Bund den Sockelbeitrag leisten und ebenso die Ergänzungsgelder, sofern alle Bezirke einen Beitrag leisten würden. Daher habe der Bezirksrat beantragt, einen Beitrag von

9 Fr. 75'000.-- ins Budget 2018 aufzunehmen. In dem diesem Antrag zugrundeliegenden Bezirksratsbeschluss (BRB Nr. 182 vom 30.8.2017) sei in Dispositiv- Ziffer 2 deutlich festgehalten, dass die Einsiedler Beteiligung die Beteiligung sämtlicher Bezirke voraussetze und in Dispositiv-Ziffer 3, dass nur solange Fördergelder ausgerichtet würden, wie dadurch Fördergelder des Bundes ausgelöst werden könnten. In einer Vereinbarung aller Bezirke sei ein Beitrag von Fr. 5.--/ Einwohner vereinbart worden. In der Folge habe der Bezirk Einsiedeln den Betrag über Fr. 75'000.-- als einmalige Ausgabe im Budget 2018 eingestellt. Schliesslich weist der Bezirksrat darauf hin, dass keine budgetierten Gelder verwendet würden, wenn der Bund die Ergänzungsbeiträge nicht ausbezahle. 3.5 In der Stellungnahme III betont der Beschwerdeführer, aufgrund der Information des zuständigen Bezirksrates habe der Stimmbürger folgern können und dürfen, dass der Bund das Geld ausschütte, die Verdoppelung durch den Bund feststehe. Der Bezirksrat schwäche dies nun zu Unrecht ab. Namentlich seien der Vollzug, für den noch Fragen offen seien, und die Zusicherung der Verdoppelung zwei verschiedene Sachverhalte. Weiter bekräftigt er seine Darstellung, gestützt auf die CO2-Gesetzgebung könne der Bund keine Ergänzungsbeiträge leisten, da der Kanton keine Position für ein entsprechendes Förderprogramm ins kantonale Budget aufgenommen habe. Die Bezirke seien nicht anspruchsberechtigt. Der Bezirk sei sich bewusst, dass der Kanton vollumfänglich zuständig sei. Somit sei er sich auch bewusst gewesen, dass die Bundesmittel, die der Bevölkerung des Kantons für Energieeffizienzmassnahmen zustehen würden, nicht eingefordert werden könnten, wenn der Kanton keine Fördermittel für den Erhalt des Ergänzungsbeitrages zur Verfügung stellen werde. Davon sei an der Bezirksgemeinde mit keinem Wort die Rede gewesen. Vielmehr habe der Bezirksrat weisgemacht, wenn der Bezirk dieses Geld spreche, verdopple der Bund diesen Betrag auf Fr. 1.5 Mio. Als Stimmbürger habe man den Voten entnehmen dürfen und müssen, dass vom Bund der doppelte Betrag in den Bezirk Einsiedeln fliessen werde, wenn man dem Budgetposten zustimme. Es sei niemandem aufgefallen, dass der Betrag von Fr. 150'000.-- des Bundes im Voranschlag des Bezirkes weder auf der Einnahmenseite noch auf der Ausgabenseite budgetiert worden sei. Dies im Gegensatz zum Bezirk March und Bezirk Höfe. Bei beiden werde das tatsächliche und rechtliche Konstrukt sichtbar und erkennbar. Die sechs Bezirke sollten die Beträge für Gebäudeförderprogramme dem Kanton Schwyz hinauftransferieren, so dass der Bund den Ergänzungsbeitrag überhaupt ausrichten könne. An der Bezirksgemeinde Einsiedeln sei dieses Konstrukt überhaupt nicht zum Ausdruck gekommen. Zudem befänden sich die sechs Bezirke mit diesem Konstrukt in einer tatsächlichen und rechtlichen Sackgasse. Zu der bislang geltend gemachten Irreführung der Stimmberechtigten komme damit neu noch hin-

10 zu, dass der Bezirk Einsiedeln gar nie vorgehabt habe, mit den Fr. 75'000.-- und den zu Unrecht erwarteten Fr. 150'000.-- des Bundes ein eigenes Gebäudeprogramm durchzuführen und zu subventionieren. 4.1 Der Antrag Voranschlag 2018, Laufende Rechnung, enthielt unter 8 'Volkswirtschaft', Ziff. 869 'Übrige Energie', die Budgetposition 361.00 'Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm' mit einer Ausgabe von Fr. 75'000.-- (Botschaft Bezirksgemeinde vom 12.12.2017 S. 42). In den Erläuterungen wurde unter Aufwand, Eigene Beiträge, ausgeführt, neben den gebundenen Beiträgen komme neu noch ein freiwilliger Beitrag über Fr. 75'000.-- an den Kanton für ein Gebäudeprogramm der Bezirke hinzu (Botschaft Bezirksgemeinde 12.12.2017 S. 8). Weitere Erläuterungen zur umstrittenen Position enthielt die Botschaft an die Stimmberechtigten nicht. 4.2 Dem Protokoll der Bezirksgemeinde vom 12. Dezember 2017, dessen Richtigkeit durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wird, kann zur Diskussion zur umstrittenen Budgetposition entnommen werden (Vi-act. 1): Ueli Brügger: Herr Bezirksamman, Herr Säckelmeister, geschätzte Anwesende: Im Namen der SVP Einsiedeln stellen wir den Antrag, dass man die Position 869.361.00, Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm von 75'000 Franken, streicht. Was sind die Gründe: Der Antrag ist bereits diskutiert worden auf Stufe Kanton. Der Regierungsrat hat abgelehnt. Der Kantonsrat hat mehrheitlich abgelehnt. Und jetzt versucht man auf einem Schleichweg das Energieförderungsprogramm über die Bezirke einzuführen. Eine rechtliche Grundlage dazu gibt es keine. Die Demokratie hat entschieden, indem das Energiegesetz vom Kanton Schwyz abgelehnt wurde. Der Stimmbürger hat das Förderprogramm, eine kantonale Initiative, mit 70 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Der Schwyzer Stimmbürger will keine neuen Subventionierungsprogramme, welche auf Schleichwegen über die Bezirke eingeführt werden sollen. Es gibt schon Förderprogramme, 2017 sind das 5 Millionen gewesen und 2018 sind das noch 3.2 Millionen. Also bitte ich Euch im Interesse der Demokratie und unter Respektierung der ergangenen Volksentscheide "kein Energiegesetz, kein Förderprogramm" dem Antrag zuzustimmen und die 75'000 Franken aus dem Voranschlag zu streichen. Bezirksrat Stefan Kälin: Ich möchte Ihnen erklären, worum es geht und warum der Bezirksrat der Meinung ist, dass dies eine gute Sache ist. (…) Eines der Instrumente [um das Klimaziel zu erreichen] ist das kantonale Gebäudeprogramm, von welchem Ueli Brügger gesprochen hat. Im Moment verhält es sich so, dass wenn Sie Ihr Haus sanieren, z.B. die Wände energiefit machen oder Dach und Fenster sanieren, Sie aus diesem Topf Geld erhalten. Ab 2018 gibt es eine Änderung, indem der Bund den Kantonen nur noch einen Sockelbeitrag ausrichtet. Zusätzlich sagt der Bund, dass wenn ein Kanton auch einen Beitrag leistet, der Bund diesen Beitrag verdoppelt. Und dieses Geld möchten wir gerne zurückholen nach Einsiedeln und in die anderen Bezirke. (…) Wie richtig erwähnt wurde, hat der Bund dem Kanton Schwyz in diesem Jahr 5 Mio. Franken zur Verfügung gestellt. (…) Ab dem nächsten Jahr sind nur 3.2 Mio. aus dem Topf, den ich Ihnen erläutert habe, erhältlich. Weil der Kantonsrat beschlossen hat, nichts zu machen, ist die Idee der Be-

11 zirke aufgekommen, dass man etwas unternehmen sollte, damit das Geld wieder in unsere Region fliesst. Die Bezirke haben beschlossen, dass pro Einwohner 5 Franken zugesprochen werden, was bei 150'000 Einwohnern den Betrag von 0.75 Mio. ergibt. Weil man dieses Geld spricht, verdoppelt der Bund diesen Betrag auf 1.5 Mio., was dann zusammengerechnet für 2018 einen Totalbetrag von 5.45 Mio. ergibt, welche für die drei erläuterten Aspekte abgeholt werden können. Die Bearbeitung der Gesuche wird durch den Bund finanziert. Wenn die Durchführung nicht durch den Kanton erfolgen würde, würde der Bund die Durchführung trotzdem finanzieren und zwar für eine Stelle, die damit betraut würde. Der Bund gibt wie erwähnt diesen Doppelbeitrag und wenn der Kanton etwas macht oder die Bezirke, welche die Kantonsfläche abdecken, wird der Betrag verdoppelt. Wie gesagt wollten der Kantonsrat und der Regierungsrat nichts Zusätzliches einstellen und die Verdoppelung somit nicht abholen, übrigens als einziger Zentralschweizer Kanton. Alle anderen machen etwas. Die Bezirke beschlossen deshalb, dass man etwas unternehmen muss und das Thema kam bei allen Bezirken auf die Traktandenliste und wurde bei allen Bezirksgemeinden wie heute in Einsiedeln verhandelt. Überall wurden Streichungsanträge gestellt wie der Streichungsantrag von Ueli Brügger. In sämtlichen Bezirken ist das nun durch, gestern war der letzte, Küssnacht und heute findet in Einsiedeln das grosse Finale statt. Wenn wir auch ja sagen, kommt es zustande, wenn wir nein sagen sollten, ist die Abmachung der Bezirke hinfällig. Der Bezirk hat das intensiv abgeklärt. Das Thema kam zuerst in die Energiekommission, in der alle Parteien vertreten sind; diese hat Vor- und Nachteile abgewogen und ist klar zum Schluss gelangt, dass wir das machen sollten und stellte dem Bezirksrat entsprechend Antrag. Auch der Bezirksrat hat das Geschäft geprüft und als gute Sache beurteilt. Warum wollen wir das machen? Energiepolitik ist auch Wirtschaftspolitik. Die Auslandabhängigkeit kann reduziert werden, die Gebäude benötigen weniger Erdöl, dadurch müssen wir weniger aus dem Ausland einkaufen und das eingesparte Geld kann investiert werden, die Wertschöpfung in den Bezirken erhöht sich dadurch. Dieses Jahr haben wir vom 1. Januar bis am 24. Oktober bereits 326'000 Franken an Förderbeiträgen abholen können. Und natürlich möchten wir dieses Geld auch im nächsten Jahr nach Einsiedeln holen. Unsere Unternehmen sind fähig, sie haben das bereits bewiesen, es gibt Arbeit und Einkommen und dieses wird versteuert. Und alles in allem wird diese CO2-Abgabe, welche von uns allen in den Topf gelangt, auch wieder zurückgeholt. Darum ist der Bezirksrat klar dafür, dass wir wie alle anderen Bezirke dies unterstützen und ich bitte Sie, den Streichungsantrag abzulehnen. Danke. Ueli Brügger: Wo nimmt der Bezirksrat die Rechtssicherheit her, dass das auch funktioniert? Ich habe eine Stellungnahme der Regierung, die ganz klar sagt, die Rechtsgrundlage ist nicht vorhanden. (…) Wo ist die Rechtssicherheit, damit das überhaupt durchgeführt werden kann? Der Kanton sagt ganz klar: Nicht vorhanden. Bezirksrat Stefan Kälin: Gemäss unseren Informationen finanziert der Bund diese Gesuche und der Bund finanziert im 2018 auch die 3.2 Mio. und wenn es darüber geht, gibt es auch eine Finanzierung. Das sind die Informationen, über die wir verfügen. Ueli Brügger: Ist dies schriftlich vorhanden? Bezirksrat Stefan Kälin: Nein, schriftlich vorhanden ist dies nicht.

12 Hanspeter Pfister: (…) Es kann nicht sein, dass sich Einsiedeln Energiestadt nennt und dann ein Förderprogramm mit einer solchen Hebelwirkung verhindert. Es geht darum, Steuergelder zurückzuholen und CO2-Abgaben für den Energiewandel mit Gebäuden zu ermöglichen. (…) Ruedi Bopp erinnert an § 14 des kantonalen Energiegesetzes, welcher als rechtliche Grundlage dient. Sollte eine rechtliche Auseinandersetzung nötig werden, würde diese gemeinsam mit den anderen Bezirken des Kantons Schwyz ausgetragen. (…) Ich habe nur kurz 2 Antworten an Ueli Brügger. Es ist eine Tatsache, dass es im Kanton Schwyz ein Energiegesetz gibt. In diesem Energiegesetz hat es auch einen § 14, in welchem steht, dass der Kanton solche Förderungen vornimmt. Das ist eine gesetzliche Grundlage, die vorhanden ist. Was im Moment nicht vorhanden ist, ist das Gesetz, das wurde richtig gesagt. (…) Wenn Ueli Brügger Angst hat, dass dies rechtlich am Schluss nicht verhält, da wird jetzt Angst gemacht, dass das gar nichts bringt, dann sind wir mit den anderen fünf Bezirken in guter Gesellschaft, um auch die rechtlichen Auseinandersetzungen, falls die jemand anstreben würde, auszuhalten. (…) Bezirksammann Franz Pirker: Ich danke für die Wortmeldungen und möchte hier kurz beliebt machen, dass es hier um eine rein inhaltliche Beurteilung oder Abstimmung geht, in welcher wir einfach sagen, ob wir wie die anderen Bezirke im Kanton Schwyz die 1.5 Millionen in Bern abholen wollen, welche für uns reserviert sind. Falls es gewisse juristische Andersbeurteilungen oder juristische Zweifel gibt, dann müssen wir dies nicht in dieser Bezirksgemeinde klären. Wenn es Bedarf gibt in dieser Frage, wie es Ruedi Bopp angetönt hat, dann haben wir die anderen fünf Bezirke im Rücken und dann sollen das die Gerichte klären und nicht eine Bezirksgemeinde. Falls es ein Problem im Vollzug geben sollte, was man auch schon gehört hat - diese Stelle, welche Stefan Kälin angetönt hat - dann soll dies auch nicht hier drin beurteilt werden. Die Stelle ist kostenneutral für den Kanton Schwyz und wird aus eben diesen Geldern, die für uns in Bern bereit liegen, finanziert. Und wenn es im Vollzug irgendwelche anderen Lösungen gibt, als man es sich heute vorstellt, dann lösen es die Bezirke untereinander und dies sollte auch nicht hier drin gelöst werden müssen. Es geht nur darum, ob wir Einsiedler das Geld wie die anderen Bezirke in Bern abholen wollen. Ein Zeichen für die Energie und für mich persönlich ein grosses Zeichen von Solidarität gegenüber den anderen Bezirken. (…) Die Bezirksgemeinde beschliesst: Der Antrag von Ueli Brügger um Streichung der 75'000 Franken für das Gebäudeprogramm wird mit grossem Mehr abgelehnt. 5.1 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 138 I 61

13 Erw. 6.2 m.H.). Das Abstimmungsergebnis kann u.a. durch eine unerlaubte Beeinflussung der Willensbildung der Stimmbürger verfälscht werden; das ist etwa dann der Fall, wenn eine Behörde ihre Pflicht zur objektiven Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert (vgl. BGE 112 Ia 129 Erw. 1 m.H.). Ein Fehler infolge mangelhafter oder fehlerhafter Information kann nur dann einen nachteiligen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis ausüben und dessen Gültigkeit in Frage stellen, wenn er für die Meinungsbildung der Stimmberechtigten von erheblicher Bedeutung war (vgl. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., § 151 Rz. 4.2.3.2). Der Umstand allein, dass sich Prognosen im Nachhinein als unzutreffend oder falsch erweisen, stellt für sich genommen keine Irreführung der Stimmberechtigten und keine Verletzung der Abstimmungsfreiheit dar (BGE 138 I 61 Erw. 8.4). 5.2 Gemäss Art. 50 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) vom 30. September 2016 kann der Bund im Bereich der Energie- und Abwärmenutzung Massnahmen unterstützen zur a) sparsamen und effizienten Energienutzung, b) Nutzung erneuerbarer Energien und c) Nutzung der Abwärme sowie zur Verteilung der Abwärme in Nah- und Fernwärmenetzen. Der Bund kann solche Massnahmen entweder in Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone oder an Einzelprojekte fördern (Art. 51 Abs. 1 EnG). Globalbeiträge werden nur gewährt, sofern ein Kanton über ein Förderprogramm im jeweiligen Bereich verfügt. Sie dürfen den vom Kanton zur Durchführung des Förderprogramms bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten (Art. 52 Abs. 1 EnG). Die Höhe der Globalbeiträge an die einzelnen Kantone bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits (Art. 52 Abs. 4 EnG). Hinzuweisen ist im Weiteren auf Art. 4 Abs. 1 EnG, wonach Bund und Kantone die Anstrengungen der Gemeinden zu berücksichtigen haben. Entgegen der sinngemässen Ansicht des Beschwerdeführers schliesst das Bundesrecht die Auszahlung an Fördergelder an Kantone nicht ausdrücklich aus, wenn der vorgesehene Anteil des Kantons durch die Bezirke und/oder die Gemeinden zur Verfügung gestellt wird. Das kantonale Recht sieht vor, dass der Kanton Massnahmen zur sparsamen und rationellen Nutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme fördert, sofern der Bund diese mit Globalbeiträgen nach dem EnG unterstützt (§ 14 KEnG). Für die Förderung nach § 14 KEnG wird in § 15 KEnG ein Verpflichtungskredit von Fr. 5 Mio. eingeräumt. Das kantonale Förderprogramm wird im Weiteren in der Energieverordnung geregelt (§§ 30 ff. KEnV, formelle Voraussetzungen, Beitragsberechtigung, Beitragsbedingungen).

14 5.3 Nach dem Gesagten sieht das Bundesrecht Beiträge zur Förderung von Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Abwärme an die Kantone vor. Der Kanton Schwyz verfügt über die gesetzliche Grundlage zur Förderung solcher Projekte und auch über eine Regelung des Förderprogrammes. Der Kanton hat aber nach Ausschöpfung des Verpflichtungskredites von Fr. 5 Mio. keine Gelder mehr zur Verfügung gestellt zur Finanzierung des Förderprogrammes. Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, dass nicht ganz klar ist, ob der Bund auch dann Fördergelder an einen Kanton auszahlt, wenn der Kanton selber keine Mittel für ein (von ihm gesetzlich grundsätzlich vorgesehenes) Förderprogramm zur Verfügung stellt, sondern diese Mittel durch die Bezirke zur Verfügung gestellt werden, und wie sich der Vollzug abwickeln wird, auch wenn Bund und Kantone - wie bereits erwähnt - Anstrengungen der Bezirke in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu berücksichtigen haben. Von einer Irreführung der Stimmberechtigten, wie der Beschwerdeführer rügt, kann jedoch in Berücksichtigung der Darstellungen der Bezirksvertreter anlässlich der Versammlung keine Rede sein. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Bezirksrat und die Befürworter des bezirksrätlichen Antrages die Ausgabe zusätzlich zur Sinnhaftigkeit der Fördermassnahme insbesondere auch damit begründeten, dass mit dem Beitrag sämtlicher Bezirke des Kantons ein doppelter Bundesbeitrag ausgelöst werden kann und soll. Indes hat der Bezirksrat explizit ausgeführt, eine schriftliche Zusicherung, dass nicht nur ein Kantonskredit, sondern anstelle dessen auch Bezirksbeiträge den Bundesbeitrag auszulösen vermögen, liege nicht vor. Der Bezirksammann ergänzte ausdrücklich, dass nicht alle Fragen geklärt seien, dass allenfalls auch juristische Zweifel bestünden und dass womöglich letztlich die Gerichte über strittige Rechtsgrundlagen entscheiden würden. Er betonte, es sei nicht die Aufgabe der Bezirksgemeinde, diese Fragen zu klären. Die Bezirksgemeinde solle mit der Zustimmung zum "Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm" vielmehr die notwendige Grundlage schaffen, damit überhaupt eine Chance auf Bundesbeiträge bestehe. Die offenen Fragen seien erst im Anschluss zu klären. Entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers bezogen sich diese Ausführungen nicht bloss auf allfällige Vollzugsfragen, sondern ebenso sehr auf die Grundsatzfrage, ob der von den Bezirken eingeschlagene Weg überhaupt machbar sei. Zusätzlich dazu sprach der Bezirksammann auch allfällige Vollzugsprobleme an und bezog diese auf die bereitzustellende Vollzugsstelle. Zwar hat der Bezirksrat seine Überzeugung kundgetan, dass es möglich sein sollte, mit den übereinstimmenden Bezirksgemeindebeschlüssen Bundesgelder auszulösen. Gleichzeitig hat er aber auch offengelegt, dass andere Personen diese Darstellung bezweifeln und er selber über keine verbindliche Zusage ver-

15 füge. Er hielt es gar für möglich, dass über die Frage der Umsetzbarkeit letztlich die Gerichte zu befinden haben. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bezog sich die Aussage, der Bezirk habe das intensiv abgeklärt (vgl. Votum Bezirksrat Kälin), nicht auf die Rechtsgrundlage bzw. die rechtliche Umsetzbarkeit, sondern auf die Sinnhaftigkeit des Beitrages. Denn mit dieser Aussage leitete der zuständige Bezirksrat ein, dass sowohl die Energiekommission als auch der Bezirksrat sich mit dem Geschäft inhaltlich befasst haben und beide den Bezirksbeitrag als sinnvoll befürworten. Dies ergibt sich sowohl aus der mündlichen Ausführung als auch aus der Präsentation (Bf-act. 2). Damit aber musste allen Stimmberechtigten klar sein, - dass der Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm in der Höhe von Fr. 75'000.-- im Kontext mit dem Bundesprogramm steht und Bundesmittel ausgelöst werden sollen, - dass dafür die Zustimmung aller Bezirke notwendig ist, - dass aber die Umsetzung durchaus noch mit relevanten Fragen behaftet ist und nicht garantiert ist. Es wurde erklärt, dass das Programm sinnvoll und unterstützungswürdig sei, dass die Zustimmung aller Bezirke zwingende Voraussetzung für die Auslösung von Bundesmitteln sei und die weiteren offenen Fragen noch zu klären seien. Damit diese überhaupt geklärt werden können, sei aber vorerst die Zustimmung des Bezirkes Einsiedeln notwendig. Von einer Irreführung kann daher nicht gesprochen werden. 5.4 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er ausführt, die Stimmberechtigten seien zusätzlich noch dadurch irregeführt worden, als der Bezirk Einsiedeln offenbar gar nie vorhatte, mit den Fr. 75'000.-- und den (zu Unrecht) vom Bund erwarteten Fr. 150'000.-- ein eigenes Gebäudeprogramm durchzuführen und zu subventionieren (Stellungnahme III Ziff. B.11). Wie der zitierten Botschaft zum Voranschlag 2018 entnommen werden kann, stellte der Bezirk bereits in der schriftlichen Ausführung klar, dass der freiwillige Beitrag über Fr. 75'000.-- ein solcher an den Kanton sei für ein "Gebäudeprogramm der Bezirke" (Botschaft Ziff. 3.1.6 S. 8). Der Beitrag wurde in Einsiedeln analog dem Bezirk March (Bf-act. 16) unter Position 869.361.00 aufgeführt; einzig die Bezeichnung lautet anders ("Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm" versus "Beiträge an Kanton"). Der Beschrieb der Position selber ist wiederum sinngemäss ("freiwilliger Beitrag über Fr. 75'000.-- an den Kanton für ein Gebäudeprogramm der Bezirke" und "Einheitlicher Förderbeitrag aller Bezirke für energetische Sanierungen [Fr. 5.--/Einwohner]").

16 5.5 Auch wenn feststeht, dass der Antrag des Bezirksrats mitunter auch damit begründet wurde, der Bezirksbeitrag löse Bundesgelder aus, und dies für einige Stimmberechtigte mit ein Grund für die Zustimmung gewesen sein mag, so kann dennoch nicht gesagt werden, der Bezirksrat habe sie mit einer Falschaussage zur Zustimmung verleitet, er habe die Stimmbürger irregeführt und damit die Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BV verletzt. Zum einen wurde bereits ausgeführt, dass der Bezirksrat transparent informierte und insbesondere auch ausführte, es seien noch nicht alle Fragen geklärt, auch jene der rechtlichen Umsetzbarkeit nicht, eine schriftliche Zusage liege nicht vor. Zum andern aber ist die Aussage selbst nicht zu beanstanden. Die umstrittene Budgetposition 869.361.00 lautet "Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm". Es handelt sich um einen nicht gebundenen, nicht rückzahlbaren Beitrag des Bezirks Einsiedeln an den Kanton für ein Gebäudeprogramm der Bezirke (vgl. Botschaft Bezirksgemeinde vom 12.12.2017 S. 8). Daraus erhellt, dass der Bezirk Beiträge nicht direkt an Projekte leistet, sondern an den Kanton und dies für ein Gebäudeprogramm der Bezirke. Dies mit der klaren Absicht, Fördermittel des Bundes zu erhalten, was aber voraussetzt, dass der Bund diese beabsichtigte Lösung als mit Bundesrecht konform beurteilt und Mittel auch dann spricht, wenn die öffentlichen Gelder im Kanton Schwyz nicht vom Kanton, sondern von allen Bezirken gesprochen werden. Kann der Bund diese Lösung nicht unterstützen - was gemäss Beschwerdeführer der Fall ist, hier aber letztlich offen bleiben kann - dann wird es im Kanton kein 'Gebäudeprogramm der Bezirke' geben und es wird dann kein Beitrag des Bezirkes Einsiedeln fliessen. Dass eine Bezirksgemeinde einen Voranschlagskredit einholt ohne die absolute Gewissheit zu haben, ob die Ausgabe überhaupt wird getätigt werden können, ist aber nicht ungewöhnlich und schon gar nicht unrechtmässig. Denn mit der Zustimmung zur umstrittenen Budgetposition hat die Bezirksgemeinde einzig den Bezirksrat ermächtigt, einen Bezirksbeitrag auszulösen, sofern ein Gebäudeprogramm der Bezirke zustande kommt und dieses die angestrebte Unterstützung durch Bundesfördermittel erhält. Mithin wurden selbst jene Stimmberechtigten nicht irregeführt, welche einzig oder massgeblich deshalb zugestimmt haben, weil mit dem Bezirksbeitrag doppelte Bundesmittel ausgelöst werden können. Denn die Ausgabe der Bezirksmittel erfolgt erst und nur dann, wenn auch Bundesmittel fliessen. Damit aber liegt überhaupt keine Irreführung vor. Letztlich hält auch der Beschwerdeführer fest, es sei wohl selbstverständlich, dass der Bezirk die Verwendung der Mittel von der Auszahlung des Bundesbeitrages abhängig mache (Stellungnahme III Ziff. C.12).

17 5.6 Ob der von den Bezirken angestrebte Zweck, nämlich durch ein Gebäudeprogramm, das sämtliche Bezirke unterstützen, die vom Bund für die Kantone vorgesehenen Mittel auslösen zu können, erfüllbar ist (wie dies der Bezirksrat ausführt) oder ob der Bund dazu mangels gesetzlicher Grundlage nicht Hand bieten wird (wie der Beschwerdeführer geltend macht), kann vorliegend offen bleiben. Wie aufgezeigt wurde, hat einerseits der Bezirksrat transparent über das Fehlen einer verbindlichen Zusage sowie über offene Fragen der Umsetzung informiert und wird anderseits ein Bezirksbeitrag effektiv nur ausgelöst, wenn der Bund Fördermittel auch in den Kanton Schwyz leistet. 6.1 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 72 Abs. 2 und § 74 VRP).

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements (z.K.). Schwyz, 24. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. April 2018

III 2017 232 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2018 III 2017 232 — Swissrulings