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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 221

26 janvier 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,583 mots·~8 min·2

Résumé

ZGB (KESB-Beschluss vom 13.9.2017 betr. Wechsel einer Mandatsträgerin) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 221 Entscheid vom 26. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Vorinstanz, Gegenstand ZGB (KESB-Beschluss vom 13.9.2017 betr. Wechsel einer Mandatsträgerin)

2 Sachverhalt: A. D.________ (genannt E.________, geb. am 1.11.1930, verwitwet) ist Mutter von 3 erwachsenen Töchtern (F.________, 18.12.1948; G.________, 28.11.1958; A.________, A.________1960) und eines Sohnes (H.________, 28.12.1963, siehe Archiv-Dossier 394/16). Sie hat ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde I.________. Im Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2016 193 vom 21. Dezember 2016 ist die Vorgeschichte enthalten. Darnach wurde E.________ am 8. Oktober 2014 verbeiständet, wobei ursprünglich der Sohn H.________ als Beistand amtete und mit Beschluss vom 22. April 2015 der B.________ die Berufsbeiständin Mirian Haller eingesetzt wurde. E.________ lebt seit dem 23. Mai 2016 im J.________ in K.________. B. Nachdem sich A.________ gegen Handlungen der Beiständin M. Haller beschwert hatte, prüfte die KESB Ausserschwyz mit Beschluss vom 14. September 2016 die Angelegenheit und wies die Beschwerde ab. Eine dagegen von A.________ verfasste und von E.________ unterzeichnete Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit VGE III 2016 193 vom 21. Dezember 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Auf eine gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_144/2017 vom 22. Februar 2017 nicht eingetreten. C. Am 13. Juni 2017 fand im Seniorenzentrum eine Besprechung statt, an welcher A.________, der Hausarzt Dr.med. C.________, der Fürsorgesekretär der Gemeinde I.________ sowie je eine Delegation des Seniorenzentrums und der KESB Ausserschwyz teilnahmen. Zum Inhalt dieser Besprechung gehörte u.a. eine geplante Ferienwoche von E.________ bei ihrer Tochter A.________, die Prüfung der Fragestellung, ob eine Verlegung von E.________ in die offene Abteilung möglich sei, die vorläufige Genehmigung des Betreuungsvertrages und ein Mandatsträgerwechsel an (vorläufig) Claudio Schmid, weil die Berufsbeiständin Mirian Haller gekündigt habe. D. Mit Beschluss Nr. IA/007/42/2017 vom 13. September 2017 hat die KESB Ausserschwyz die bestehende Beistandschaft für E.________ an den neuen Beistand Ernst Schmid zur Weiterführung übertragen. E. Gegen diesen am 11. November 2017 eingegangenen Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 27. November 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei mir sofort ein unentgeltlicher Anwalt nach freier Wahl und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3 2. Der Beschluss Nr. IA/007/42/2017 der B.________ vom 13.09.2017 sei aufzuheben. 3. Es seien mir die aufgelaufenen Kosten von Fr. 8‘000.-- zu ersetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. F. Die KESB Ausserschwyz hat darauf verzichtet, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. Am 8. Dezember 2017 hat A.________ bei der KESB Ausserschwyz ein Begehren eingereicht, wonach sie als Beiständin für ihre Mutter E.________ einzusetzen sei. Die KESB Ausserschwyz hat dieses Begehren am 12. Dezember 2017 unter Hinweis auf das pendente Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht (§ 75 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der bedürftigen Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden (vgl. § 75 Abs. 2 VRP). 1.2 Zur Klärung der Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist, wurde sie mit Einschreiben vom 29. November 2017 aufgefordert, innert angesetzter Frist das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen und dem Gericht unterzeichnet einzureichen. Im gerichtlichen Begleitschreiben wurde ausdrücklich festgehalten, dass gestützt auf § 19 Abs. 2 VRP im Säumnisfall auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) nicht eingetreten werde. 1.3 Dieses gerichtliche Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Schweizerischen Post am 2. Dezember 2017 entgegengenommen. Innert der angesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht. Bei dieser Sachlage ist androhungsgemäss auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 (Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. unentgeltlichen Rechtsbeistand) nicht einzutreten. 2.1 Bereits im ersten Verwaltungsgerichtsentscheid III 2016 193 vom 21. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin (welche im damaligen Verfahren als Beigeladene mitwirkte) dargelegt, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in

4 Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Es kann darauf verwiesen werden. Die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend gemachten Kosten von Fr. 8‘000.-- gehören nicht zum Anfechtungsgegenstand. Im angefochtenen Beschluss vom 13. September 2017 geht es ausschliesslich um den Wechsel der Mandatsträgerin von der bisherigen Beiständin Mirian Haller (welche als Berufsbeiständin gekündigt hatte) an den neuen Beistand Ernst Schmid. Demnach kann auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 nicht eingetreten werden. 2.2 Und selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 eingetreten werden könnte, bliebe unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Kostenvergütung von Fr. 8‘000.-- zustünde. Dies gilt erst recht, als die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise erläutert hat, inwiefern ihr Kosten von Fr. 8‘000.-- entstanden sind bzw. wem sie für welche Zwecke Fr. 8‘000.-- bezahlt haben soll. 3.1 Einzutreten ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit damit der im Beschluss Nr. IA/007/42/2017 vom 13. September 2017 enthaltene Wechsel von der bisherigen Berufsbeiständin M. Haller an den Berufsbeistand Ernst Schmid beanstandet wird. 3.2 Gemäss dem aktenkundigen Protokoll der gemeinsamen Besprechung vom 13. Juni 2017 wurde dieser Mandatsträgerwechsel thematisiert mit der Begründung, dass die bisherige Beiständin gekündigt habe. Damals stand ein vorläufiger Wechsel zu Claudio Schmid im Vordergrund mit der Präzisierung, dass eine definitive Übertragung erst später erfolgen werde. Gemäss Protokollvermerk war die Beschwerdeführerin damals mit diesem Vorgehen einverstanden (vgl. Viact. 11.7 Rückseite, in fine). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Mandatsträgerwechsel damit beanstandet, dass dem angefochtenen Beschluss eine Begründung fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Grund für den Wechsel - d.h. die Kündigung der bisherigen Beiständin - bereits an der gemeinsamen Besprechung vom 13. Juni 2017 offen gelegt wurde. Dass dieser Kündigungsaspekt im angefochtenen Beschluss nicht nochmals wiederholt wurde, ändert nichts daran, dass dieser Beschluss zum Mandatsträgerwechsel einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Es wäre denn auch nicht einzusehen, weshalb bei einer Kündigung der bisher eingesetzten Berufsbeiständin kein Mandatsträgerwechsel zulässig sein sollte. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses damit begründet, dass ihre Mutter am 17. Oktober 2016 gegenüber

5 der KESB Ausserschwyz gefordert habe, ihre Tochter L.________. (= Beschwerdeführerin) sei als Beiständin einzusetzen, trifft es zu, dass ein solches Begehren bei der Vorinstanz eintraf (vgl. Vi-act. 11.3). Allerdings ergaben die damals vorgenommenen Abklärungen, dass die Nachkommen der Verbeiständeten sich hinsichtlich der Fragestellung, wer Mandatsträger sein soll, nicht einig sind. Namentlich lehnten die Geschwister der Beschwerdeführerin eine Übertragung des Beistandsamtes an die Beschwerdeführerin ab (siehe Vi-act. 11.4, 11.5 und 11.6). Aus diesen Gründen verzichtete die Vorinstanz konkludent darauf, die Beschwerdeführerin als Beiständin für ihre Mutter einzusetzen, zumal die Verbeiständete nach der Aktenlage nicht mehr in der Lage ist, die Tragweite von Beschlüssen zu erfassen. Zudem wurde der geplante Mandatsträgerwechsel an eine familienexterne Beistandsperson der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 13. Juni 2017 offen gelegt, ohne dass sie damals vorbrachte, sie sei anstelle der vorgesehenen Beistandsperson einzusetzen (siehe Vi-act. 11.7/Rückseite unten). Abgesehen davon ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach dann, wenn innerhalb einer Familie Divergenzen hinsichtlich der Frage bestehen, wer das Mandat führen soll, regelmässig eine familienexterne Beistandsperson vorzuziehen ist (siehe dazu VGE III 2017 203+204 vom 26. Januar 2018 Erw. 5.3 mit weiteren Hinweisen, v.a. EGV-SZ 2016 B 16.3). Von daher gilt grundsätzlich, dass - solange die Nachkommen sich nicht einig sind - ein Begehren eines Nachkommens um Übertragung des Beistandsamtes von der familienexternen Beistandsperson auf sich selber i.d.R. aussichtslos ist (hinsichtlich der familieninternen Differenzen siehe auch schon VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 2 S. 8). Was schliesslich das unlängst bei der Vorinstanz eingereichte Begehren der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2017 anbelangt, wonach ihr das Beistandsamt für ihre Mutter zu übertragen sei, verhält es sich so, dass ein solches Begehren grundsätzlich erstinstanzlich von der Vorinstanz zu behandeln wäre. Allerdings gilt auch hier die oben angeführte Rechtsprechung (betreffend Vorrang einer familienexternen Beistandsperson bei Uneinigkeit der involvierten Nachkommen), weshalb von einer Rücküberweisung dieses von der KESB an das Gericht weitergeleiteten Begehrens abgesehen werden kann. 4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) wird mangels Nachweises der Bedürftigkeit nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 400.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (A) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 26. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. Februar 2018 1

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