Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 177 Entscheid vom 16. Juli 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Beschwerdeführer, Zustelladresse für Beschwerdeführer 1-3: A.________, 4. D.________, als Willensvollstrecker im Nachlass von E.________ (gest. _____2017), Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y.________ gegen 1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. W.________, 2. Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Verkehrsanordnungen (Felsenstrasse / Felsenmattstrasse, Wollerau)
2 Sachverhalt: A. Im Amtsblatt Nr. F.________ publizierte der Gemeinderat die mit Beschluss (GRB Nr. 2016.50) vom 7. März 2016 genehmigte Zusammenlegung des Bau- /Projektbewilligungsverfahrens für die Querverbindung Hauptstrasse - Felsenstrasse mit dem Enteignungsverfahren. Gegen dieses Vorhaben liess E.________ Einsprache erheben und die Abweisung des Strassenprojektes verlangen. Aufgrund der Bearbeitung der für die Inbetriebnahme der neuen Verbindungsstrasse vorgesehenen Verkehrsanordnungen durch das Ressort Tiefbau ergaben sich für das Strassenbauprojekt notwendige Projektanpassungen. Es drängte sich daher eine Neuauflage des angepassten Projektes auf, wobei die vorgesehenen Verkehrsanordnungen gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden sollten (vgl. GRB Nr. 2016.237 vom 26.9.2016, Sachverhalt). B.1 Im Amtsblatt Nr. G.________ wurde unter dem Betreff "Gemeinde Wollerau / Querverbindung Hauptstrasse-Felsenstrasse Zusammenlegung Bau- /Projektgenehmigungs- und Enteignungsverfahren" folgendes publiziert: Mit Beschluss vom 26. September 2016 (GRB Nr. 2016.237) hat der Gemeinderat die Zusammenlegung des Bau-/Projektbewilligungsverfahrens mit dem Enteignungsverfahren aus verfahrensökonomischen Gründen genehmigt. Es ist deshalb explizit darauf hinzuweisen, dass gemäss § 32 Enteignungsgesetz vom 22. April 2009 (EntG, SRSZ 470.100) und § 5 Verordnung zum Enteignungsgesetz vom 30. November 2010 (VEntG, SRSZ 470.111) enteignungsrechtlich relevante Rügen, soweit diese die Pläne betreffen, bereits im Bau-/Projektbewilligungsverfahren anzubringen sind. Gemäss § 16 des Strassengesetzes vom 15. September 1999 (StraG, SRSZ 442.110) wird das Bauprojekt Querverbindung Hauptstrasse-Felsenstrasse (kommunale Basiserschliessung) inklusive des Landerwerbsplans während 20 Tagen auf der Gemeinde Wollerau öffentlich aufgelegt. (…). B.2 Im gleichen Amtsblatt ________ wurde gemäss Beschluss des Gemeinderats Wollerau (GRB Nr. 2016.204) vom 22. August 2016, genehmigt vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz am 7. November 2016 (Vi-act. III/01/ Beilage 15), betreffend Verkehrsanordnungen auf der Felsenstrasse, der neuen Verbindungsstrasse Felsenstrasse-Hauptstrasse, der Hauptstrasse sowie der Felsenmattstrasse und Felsenrainstrasse in Wollerau, was folgt publiziert: a) "Einfahrt verboten" (SSV-Signal Nr. 2.02) mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrrad" (SSV-Symbol Nr. 5.31) auf der Felsenstrasse talwärts bei der Felsenmattstrasse. b) "Einbahn mit Gegenverkehr von Radfahrern" (SSV-Signal Nr. 4.08.1) bergwärts auf der Felsenstrasse ab der Alten Wollerauerstrasse bis zur Einmündung Felsenmattstrasse.
3 c) "Abbiegen nach links verboten" (SSV-Signal Nr. 2.43) mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrrad" (SSV-Symbol Nr. 5.31) bei den Einmündungen Felsenmattstrasse und Felsenrainstrasse in die Felsenstrasse. d) "Kein Vortritt" (SSV-Signal Nr. 3.02) bei der Einmündung der Verbindungsstrasse Felsenstrasse-Hauptstrasse in die Hauptstrasse. e) "Abbiegen nach links verboten" von der Hauptstrasse in die Verbindungsstrasse Felsenstrasse-Hauptstrasse. (…). B.3 Im Amtsblatt Nr. H.________ wurde der Punkt c) der in der Vorwoche publizierten Verkehrsanordnungen wie folgt berichtigt: "Abbiegen nach links verboten" (SSV-Signal Nr. 2.43) mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrrad" (SSV-Symbol Nr. 5.31) bei den Einmündungen Felsenmattstrasse und der Zufahrtsstrasse zu den Liegenschaften Felsenstrasse Nr. 40, 48a, 50, 52 in die Felsenstrasse. Die Felsenrainstrasse sei somit nicht von der Signalisation "Abbiegen nach links verboten" (SSV-Signal Nr. 2.43) betroffen. Es wurde erneut auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Unterlagen sowie die Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat hingewiesen. C. Am 28. November 2016 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (Verfahren VB 297/2016 [Verfahren III]) mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Gemeinderates Wollerau vom 22. August 2016 sei aufzuheben. 2. Die Verkehrsanordnungen vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz, veröffentlicht im Amtsblatt vom 11. November 2016 und vom 18. November 2016 seien aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. Am 30. November 2016 erhoben fünf weitere Privatpersonen Beschwerde beim Regierungsrat (Verfahren VB 293/2016 [Verfahren I]). Am 1. Dezember 2016 erhob E.________ Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 295/2016 [Verfahren II]): 1. Der Beschluss des Gemeinderats Wollerau vom 22.08.2016 betreffend Verkehrsanordnungen auf der Felsenstrasse, der neuen Verbindungsstrasse Felsenstrasse - Hauptstrasse, der Hauptstrasse sowie der Felsenmattstrasse und Felsenrainstrasse sei aufzuheben. 2. Der Beschluss des Tiefbauamts des Kantons Schwyz vom 07.11.2016 betreffend die Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderats Wollerau vom 22.08.2016 gemäss vorstehender Ziff. 1 sei aufzuheben.
4 3.1 Die im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. G.________ und im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. H.________ publizierten Verkehrsanordnungen in Wollerau seien nicht zu erlassen. 3.2 Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des ordnungsgemässen Verfahrens an die Erlassbehörde zurück zu weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. D. Der Regierungsrat vereinigte die drei Beschwerdeverfahren und entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 656/2017 vom 29. August 2017 wie folgt: 1. Die Beschwerden I, II und III werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2400.-werden den Beschwerdeführern Ziff. I, II und III zu je einem Drittel (je Fr. 800.--) auferlegt und mit deren Kostenvorschüssen (je Fr. 800.--) verrechnet. 3. Der Gemeinde Wollerau wird eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-- zugesprochen, welche je zu einem Drittel (Fr. 500.--) von den Beschwerdeführern I, II und III zu tragen ist, dies unter solidarischer Haftbarkeit. (4./5. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). E. Mit Eingabe vom 26. September 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) lassen A.________, B.________, C.________ und E.________, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y.________, gegen den am 6. September 2017 zugestellten RRB rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. 656/2017 vom 29.08.2017 sei aufzuheben. 2. Der Beschluss des Gemeinderats Wollerau vom 22.08.2017 betreffend Verkehrsanordnungen auf der Felsenstrasse, der neuen Verbindungsstrasse Felsenstrasse - Hauptstrasse, der Hauptstrasse sowie der Felsenmattstrasse und Felsenrainstrasse sei aufzuheben. 3. Der Beschluss des Tiefbauamts des Kantons Schwyz vom 07.11.2016 betreffend die Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderats Wollerau vom 22.08.2016 gemäss vorstehender Ziff. 2 sei aufzuheben. 4.1 Die Sache sei zur Durchführung des ordnungsgemässen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, eventualiter an die Gemeinde Wollerau, zurück zu weisen. 4.2 Eventualiter seien die im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. G.________ und im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. H.________ publizierten Verkehrsanordnungen in Wollerau nicht zu erlassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz (SID) die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
5 G. Am 17. November 2017 teilte der Rechtsvertreter des Gemeinderats dem Verwaltungsgericht mit, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer dem kommunalen Tiefbauamt telefonisch mitgeteilt habe, sie vertrete im pendenten Projektbewilligungs- und Enteignungsverfahren die Interessen sämtlicher Erben des am ______ 2017 verstorbenen E.________ sel. und habe um Ansetzung eines Termins für eine Besprechung mit den Gemeindevertretern ersucht. Die Gemeinde Wollerau gehe deshalb davon aus, dass die Erben von E.________ sel. allenfalls an einer Aufrechterhaltung der Einsprache gegen das kommunale Strassenbauprojekt nicht mehr interessiert seien. Mit Schreiben vom 28. November 2017 informiert die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, dass ihr Mandat in Bezug auf die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 erloschen sei. Mit Schreiben vom 29. November 2017 ersuchte das Verwaltungsgericht die Rechtsvertreterin um den Nachweis, dass die Erben von E.________ sel. als Partei ins vorliegende Verfahren eingetreten sowie gewillt sind, das Verfahren weiter zu führen und die Rechtsvertreterin hierzu legitimiert haben. Am 7. Dezember 2017 stellt die Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht ein vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe am 3. Oktober 2017 ausgestelltes Willensvollstreckerzeugnis (Bf-act. 4) zu, wonach E.________ sel. Herrn D.________, als Willensvollstrecker bestimmt hat. Gleichzeitig reicht die Rechtsvertreterin eine von D.________ unterzeichnete Prozessvollmacht "in Sachen: Querverbindung Hauptstrasse-Felsenstrasse, Wollerau betreffend: Signalisation" ein (Bf-act. 5). H. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 beantragt der Gemeinderat Wollerau die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer, soweit darauf einzutreten sei. I. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 um Mitteilung bis spätestens 12. März 2018, ob sie an der Beschwerde festhalten. Im Schreiben wurde zudem den übrigen Verfahrensparteien die Änderung der Parteibezeichnung des Beschwerdeführers Ziff. 4 angezeigt. Im Weiteren wurde den Beschwerdeführern Frist angesetzt, um eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen einzureichen. J. Mit Eingabe vom 7. März 2018 halten die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 an ihren Anträgen in der Beschwerde vom 26. September 2017 fest. In der Beschwerde an den Regierungsrat und in der Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht sei alles gesagt worden. Auf eine weitere Stellungnahme werde verzichtet.
6 K. Mit vorab per E-Mail übermittelter Eingabe vom 10. April 2018 informiert der Beschwerdeführer Ziff. 4 das Verwaltungsgericht über Vergleichsgespräche mit der Gemeinde und ersucht im Einverständnis mit der Gemeinde um eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme. L. Auf ein (weiteres) Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 hin, welches mit Vergleichsverhandlungen begründet wurde, setzte das Verwaltungsgericht eine letztmalige Frist an und erklärte, es gehe davon aus, dass bei einem Vergleich auch die Interessen der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 berücksichtigt würden. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 erklärte der Beschwerdeführer Ziff. 4, diese Vermutung sei nicht korrekt. M. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 teilt der Beschwerdeführer Ziff. 4 mit, die Vergleichsverhandlungen seien erfolgreich gewesen. Es werde daher um Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs ersucht. Die Parteien verzichteten gegenseitig auf Parteientschädigungen. Allfällige Gerichtskosten trage die Gemeinde. Der Vollständigkeit halber werde noch einmal festgehalten, dass der Abschreibungsantrag nur namens des Beschwerdeführers Ziff. 4, nicht aber im Auftrag der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 gestellt werde. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 bestätigt der Gemeinderat, dass die Parteien (d.h. die Gemeinde als Kaufrechtsnehmerin und der Beschwerdeführer Ziff. 4 bzw. die Erben des E.________ sel. als Kaufrechtsgeber) am 24. Mai 2018 einen Kaufrechtsvertrag betreffend den Erwerb des für den Bau der Querverbindung benötigten Landes notariell haben beurkunden lassen. N. Mit VGE III 2018 103 vom 8. Juni 2018 schrieb der Einzelrichter die Beschwerde des Beschwerdeführers Ziff. 4 infolge Rückzugs als gegenstandslos am Protokoll ab. O. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 teilt der Gemeinderat dem Verwaltungsgericht unter Beilage des GRB Nr. 2018.174 vom 11. Juni 2018 mit, dass der Gemeinderat das Strassenbauprojekt gemäss der öffentlichen Planauflage im Amtsblatt Nr. G.________ bewilligt und die Einsprachen abgewiesen habe. Hierzu liessen sich die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 innert Frist (4.7.2018) nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Verfahrensvereinigung wie auch die Verfahrenstrennung werden im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nicht
7 ausdrücklich erwähnt (vgl. VGE 411+412+413/96 vom 17.12.1996 Erw. 1). Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt vieler VGE III 2011 151+155 vom 18.1.2012, Erw. 1; VGE 603+606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist von einer Verfahrensvereinigung abzusehen. Haben verschiedene Parteien ohne Notwendigkeit gemeinsam ein Rechtsmittel ergriffen und drängt sich nicht initial eine Trennung der Verfahren auf, ist es ebenso denkbar, dass sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in einem einzigen (vereinigten) Entscheid während eines Verfahrens ändern können, beispielsweise wenn eine beschwerdeführende (Mit-) Partei im Verlaufe des Verfahrens Abstand von der Beschwerde nimmt und die Beschwerde hinsichtlich dieser Partei ohne weiteres und unabhängig vom Ausgang des von den übrigen (Mit-)Parteien weiter geführten Verfahrens abgeschrieben werden kann. Dies ist vorliegend der Fall (vgl. vorstehend Ingress lit. G ff.), weshalb das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer Ziff. 4 abgetrennt wurde. Dieses Verfahren wurde mit dem VGE III 2018 103 vom 8. Juni 2018 abgeschrieben. Die Nennung des Beschwerdeführers Ziff. 4 im Rubrum erfolgt - analog der Nennung der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 zum VGE III 2018 103 vom 8. Juni 2018 - nur der Klarheit halber. 2.1 Die Verkehrsproblematik bzw. Verkehrsüberlastung in Wollerau, insbesondere im Zentrum von Wollerau (welche daraus resultiert, dass die meisten Verkehrsbeziehungen über das Dorfzentrum führen) ist (gerichts-)notorisch (vgl. VGE III 2015 228 vom 15.10.2016 Erw. 2.4.2; VGE III 2009 41+42 vom 28.7.2009 Erw. 5.7.2; RRB Nr. 643/2011 vom 21.6.2011 Erw. 5.5.2; RRB Nr. 259/2014 vom 11.3.2014 Erw. 8.4.1 f.; vgl. auch Verkehrsgutachten "Zentrum Wollerau" vom 27.9.2013 [erstellt durch Reumund + Kuster, Büro für Raumplanung AG]). Die Gemeinde Wollerau plant daher auf dem Grundstück KTN 001_____ die Erstellung einer Verbindungsstrasse von der Felsenstrasse her (mit Abzweigung im Bereich des Grundstückes KTN 002_____ zur (östlich gelegenen Haarnadelkurve der) Hauptstrasse (Verbindungsstrasse Felsenstrasse - Hauptstrasse, nachfolgend: Verbindungsstrasse). Diese Verbindungsstrasse bildet im kommunalen Erschliessungsplan vom 7. März 2010 (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 1069/2010 vom 19.10.2010) als Basiserschliessungsstrasse Teil des verbindlichen Planinhalts. Dadurch soll der Dorfkern von einem Teil des Durch-
8 gangsverkehrs entlastet werden (vgl. GRB Nr. 2016.204 vom 22.8.2016, "Sachverhalt"). Parallel zur Errichtung der Verbindungsstrasse ist auch eine Änderung der Verkehrsführung geplant. Der motorisierte Individualverkehr sowie der öffentliche Verkehr sollen auf der Felsenstrasse ab der Alten Wollerauerstrasse bis zur Felsenmattstrasse nur noch im Einrichtungsverkehr bergwärts geführt werden. Gegen dieses neue Verkehrsregime bzw. die betreffenden Verkehrsanordnungen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 2.2 Sofern in der von den Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 4 gemeinsam eingereichten Beschwerde Fragestellungen thematisiert werden, die den Beschwerdeführer Ziff. 4 betreffen (vgl. z.B. S. 5 oben [Durchschneidung des landwirtschaftlichen Grundstückes des Beschwerdeführers Ziff. 4]; S. 11 [Enteignung]; S. 20 f. [Schutz des Eigentums und der Wirtschaftsfreiheit]), ist hierauf angesichts der Trennung der Verfahren und des VGE III 2018 103 vom 8. Juni 2018 (vgl. vorstehend Ingress lit. N) nicht mehr einzugehen. Das gleiche gilt für Rügen, welche sich auf das Projektgenehmigungs- und Enteignungsverfahren beziehen (soweit sie nicht im Rahmen der geltend gemachten Koordination der beiden Verfahren vorgebracht werden). Projektgenehmigung (und Enteignung) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 ist es grundsätzlich Sache des Bundes, den Strassenverkehr zu regeln. Den Kantonen kommt aber die Kompetenz zum Erlass von örtlichen Verkehrsbeschränkungen zu. Die Kantone können die ihnen verbleibenden Befugnisse an die Gemeinden delegieren (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Es wird unterschieden zwischen den - vollständigen oder zeitlich beschränkten - Fahrverboten nach Art. 3 Abs. 3 SVG und den „anderen Beschränkungen oder Anordnungen“ gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.38/2006 vom 13.7.2006 Erw. 1.1). Letztere können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). 3.2.1 Die verfahrensrechtlichen Vorgaben für funktionelle Anordnungen ergeben sich aus der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vom 5. September
9 1979. Gemäss Art. 107 Abs. 1 SSV sind verfügte örtliche Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Diese Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Dies gilt auch für das in Art. 25 SSV geregelte Signal "Abbiegen verboten" (vgl. VGE III 2011 202 vom 23.5.2012 Erw. 4.2.4), das in Art. 18 Abs. 3 SSV geregelte Signal "Einfahrt verboten", das in Art. 46 Abs. 3 SSV geregelte Signal "Einbahn mit Gegenverkehr von Radfahrern" und das in Art. 36 Abs. 2 SSV geregelte Signal "Kein Vortritt" (vgl. Art. 107 Abs. 3 SSV). 3.2.2 Die bundesrechtlichen Vorgaben sind im kantonalen Strassengesetz wie folgt umgesetzt: Gemäss § 36 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 ist der Strassenträger zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts und der kantonalen Planungen zu treffen. Solche Anordnungen können auch im Rahmen eines Projektbeschlusses erfolgen. Die Strassenverordnung (StraV; SRSZ 442.111) vom 18. Januar 2000 präzisiert, dass die Exekutive des Strassenträgers die Verkehrsanordnungen anordnet (§ 18 Abs. 1 StraV). Bei Hauptstrassen verfügt die Fachstelle (= Tiefbauamt, § 2 Abs. 1 StraV) nach Rücksprache mit der Kantonspolizei (§ 18 Abs. 2 StraV), welche Verkehrsbeschränkung mit dem Hinweis auf den Beschwerdeweg im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen ist (§ 20 Abs. 2 StraV). Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken, die länger als 60 Tage dauern oder sich periodisch wiederholen, bedürfen hingegen der Genehmigung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes bzw. des Tiefbauamtes (§ 37 Abs. 1 StraG i.V.m. § 18 Abs. 3 StraV i.V.m. § 2 Abs. 1 StraV). Der Genehmigungsbeschluss des Tiefbauamtes wird während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (§ 37 Abs. 2 StraG). 4. Umstritten ist, ob die Vorinstanzen dem Gebot der Koordination von strassenbaulichem (Verbindungsstrasse) und strassenverkehrsrechtlichem (Verkehrsanordnungen) Verfahren nachgekommen sind bzw. inwieweit die beiden Verfahren zu koordinieren sind. 4.1.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, den strittigen Verkehrsanordnungen läge unbestrittenermassen ein Gesamtkonzept zugrunde. Der Gemeinderat Wollerau habe die Verkehrsanordnungen (Einbahnverkehr, Linksabbiegeverbot, Vortrittsregel) im Hinblick auf den Neubau der Verbindungsstrasse bereits im Rahmen der Ortsplanungsrevision vom 7. März 2010 vorgesehen und darüber informiert. Dem Gebot der materiellen Koordination sei
10 damit Rechnung getragen worden. Ausserdem hätten der Gemeinderat und das Tiefbauamt sowohl die Verkehrsanordnungen als auch das Projektgenehmigungsverfahren gleichzeitig im Amtsblatt publiziert, sodass den Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Rechtsmittelweg in Kenntnis des gesamten Massnahmepakets einzuschlagen. Insoweit seien die strassenbaulichen und strassenverkehrsrechtlichen Verfahren bisher auch formell koordiniert worden (angefocht. RRB Erw. 4.5). Im Weitern stellte sich der Regierungsrat die Frage, ob auch im Rechtsmittelverfahren die beiden Verfahren weiterhin koordiniert werden müssten. Obwohl der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss festgehalten habe, dass es sich bei der Einbahnregelung und dem Projektgenehmigungsverfahren um eine Einheit handle, sei nicht ohne weiteres zu schliessen, dass die erwähnten Massnahmen in einer Weise voneinander abhängig seien, dass sie auch verfahrensmässig koordiniert werden müssten. Zwischen den Verkehrsanordnungen und dem Neubau der Verbindungsstrasse bestünde nur ein tatsächlicher, nicht aber ein rechtlicher Zusammenhang. Die Verbindungsstrasse könne auch ohne Verkehrsanordnungen errichtet werden und umgekehrt. Die beiden Bewilligungen seien nicht untrennbar miteinander verbunden. Eine gegenseitige Abhängigkeit bestehe allerdings darin, dass der Gemeinderat die Verbindungsstrasse möglicherweise nicht erstellen werde, wenn die Verkehrsanordnungen nicht bewilligt würden. Es bestehe lediglich das Risiko, dass eines der beiden Verfahren vergeblich durchgeführt werde, sofern das andere Verfahren nicht bewilligt werde. Dieser Umstand vermöge zwar eine formelle Koordination als wünschenswert erscheinen lassen, begründe aber keine entsprechende Pflicht. Eine formelle Koordination sei insoweit nicht notwendig. Der Regierungsrat hält schliesslich fest, dass die Verkehrsanordnungen - insb. das Vortrittsverbot bei der Einmündung der Verbindungsstrasse in die Hauptstrasse und das Linksabbiegeverbot auf die Hauptstrasse - sinnvollerweise erst zu signalisieren seien, wenn die Verbindungsstrasse realisiert sei (angefocht. RRB Erw. 4.6). 4.1.2 In der Beschwerde vom 26. September 2017 wird an der Rüge festgehalten, der angefochtene RRB verletze die Koordinationspflicht nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 sowie § 36 StraG. Voraussetzung für die Geltung der Koordinationspflicht sei, dass (i.) ein Bauvorhaben vorliege, das mehrere Verfügungen kantonaler und/oder kommunaler Behörden erfordere und dass (ii.) die verschiedenen Verfügungen für das Bauvorhaben erforderlich seien. Beide Anforderungen seien erfüllt. Die Querverbindungsstrasse und die Verkehrsanordnungen bildeten sowohl nach den Behauptungen der Erlassbehörde als auch des Regierungsrats eine Einheit.
11 Die Verfahren seien zwingend zu koordinieren. Entgegen den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, es bestehe lediglich ein tatsächlicher, nicht aber ein rechtlicher Zusammenhang - was in krassem Widerspruch zu den Ausführungen des Gemeinderates stehe -, könnten die beiden Massnahmen nicht von einander getrennt werden. Ohnehin sei ein faktischer Zusammenhang für die Bejahung der Koordinationspflicht ausreichend. Könnten die Verkehrsanordnungen nicht oder nicht wie geplant umgesetzt werden, könne die Querverbindungsstrasse selbst nach den Ausführungen des Gemeinderates die gewünschten Ziele nicht erreichen. Diesfalls fehle es an einem öffentlichen Interesse für die Erstellung der Querverbindungsstrasse (und im umgekehrten Fall am öffentlichen Interesse an den Verkehrsanordnungen), welches laut den Vorinstanzen in der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Entlastung des Dorfkernes begründet sei. Auch hieraus ergebe sich zwingend ein Koordinationsbedarf. Es habe jedoch weder eine materiell noch formell koordinierte gesamthafte Beurteilung beider (der baulichen und verkehrsrechtlichen) Massnahmen stattgefunden (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. III.1 ff.). 4.2.1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Die für die Koordination verantwortliche Behörde kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen (Abs. 2 lit. a); sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (lit. b); holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein (lit. c); und sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (lit. d). Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG). Diese bundesrechtlichen Vorgaben stellen Minimalanforderungen dar (Dussy, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 7.95). 4.2.2 Die Koordinationspflicht soll verhindern, "dass im Hinblick auf die Errichtung oder Änderung von Bauten oder Anlagen notwendige Verfügungen isoliert und ohne Berücksichtigung der anderen massgebenden Rechts- und Sachgebiete erlassen werden" (Abegg/Dörig, Koordinationspflichtige Bauvorhaben bei Schutzobjekten, in: Schriften zum Energierecht, Band 5, Zürich/St. Gallen 2017, S. 23 Rz. 33 mit Verweis auf Botschaft zur RPG-Revision 1994, S. 1084). 4.2.3 Vor dem Inkrafttreten von Art. 25a RPG (1.1.1997) hat das Bundesgericht die Koordinationspflicht vom Bestehen eines engen Sachzusammenhangs abhängig gemacht. Mit dem Erlass von Art. 25a RPG wurde auf dieses Erfordernis
12 verzichtet. Der Anwendungsbereich wurde erweitert, indem nun alle für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage erforderlichen Verfügungen von der Koordinationspflicht erfasst werden, unabhängig davon, ob zwischen den Vorschriften ein enger Zusammenhang besteht. Das Bundesgericht verzichtete in der Folge generell auf das Erfordernis des engen Sachzusammenhangs und verlangte in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des neuen Artikels und der Botschaft einzig, dass für ein Bauvorhaben Verfügungen mehrerer Behörden erforderlich sind. Um den Anwendungsbereich der Koordinationspflicht dennoch sinnvoll zu begrenzen, hat das Bundesgericht gewisse Vorbehalte angebracht (Abegg/Dörig, a.a.O., S. 14 Rz. 18 u.a. mit Hinweisen auf Bundesgerichtsurteil 1C_529/2014 vom 13.10.2015 Erw. 2.4). Verfügungen ohne direkten Einfluss auf das Bauvorhaben sind für dessen Beurteilung nicht erforderlich und müssen daher nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werde, denn Art. 25a Abs. 1 RPG verlangt lediglich eine "ausreichende Koordination" (Abegg/Dörig, a.a.O., S. 18 Rz. 25). Nebst der inhaltlichen Abstimmung verfolgt das Gebot der (formellen) Koordination den Zweck, eine Staffelung der Verfahren und damit die Wiederholung von Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zu inhaltlich gleichen oder gleichartigen Streitpunkten zu vermeiden. Der Instanzenzug soll nicht mehrmals durchlaufen werden müssen. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die Parteirechte der Einsprache- und Rechtsmittelbefugten und sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_236/2013 vom 4.2.2014 Erw. 3.1). 4.3.1 Das Gebot der Koordination von strassenbaulicher und strassenverkehrsrechtlicher Verfahren verlangt in materieller Hinsicht, dass die Rechtsanwendung inhaltlich abgestimmt wird, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (Bundesgerichtsurteile 1C_236/2013 vom 4.2.2014 Erw. 3.1; 1C_14/2011 vom 26.4.2011 Erw. 2.1; 1A.141/2006+1A.179/2005+1P.411/2005 vom 27.9.2006 Erw. 5.1 [mit Bezug auf die Koordination von raumplanerischen und umweltrechtlichen Verfahren] mit Verweis auf BGE 120 Ib 400 Erw. 5). In formeller Hinsicht folgt aus der Koordinationspflicht, dass dort, wo für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden nötig sind, eine Behörde zu bezeichnen ist, die für ausreichende Koordination zu sorgen hat (vgl. Art. 25a Abs. 1 RPG). So sind unter anderem die Gesuchsunterlagen gemeinsam öffentlich aufzulegen und dürfen die Verfügungen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 RPG).
13 4.3.2 Sind die baulichen und verkehrsrechtlichen Massnahmen derart miteinander verknüpft, dass bei unkoordiniertem Vorgehen die Verkehrsmassnahmen nicht oder nur teilweise greifen und/oder zu unklaren oder sogar rechtswidrigen Verkehrssituationen führen würden, bedarf es einer inhaltlichen und zeitlichen Koordination. Eine solche Koordinationsregel sieht das kantonale Recht in § 36 StraG vor. Danach können Verkehrsanordnungen auch im Rahmen eines Projektbeschlusses erfolgen. Dies erscheint dann problemlos, wenn es sich nur um Markierungen sowie um nicht zu verfügende und zu veröffentlichende Signale handelt. In diesem Fall wird einzig zu beachten sein, dass die Kantonspolizei in das Verfahren miteinzubeziehen (§ 18 Abs. 2 StraV) und im Projektgenehmigungsbeschluss der Klarheit halber festzuhalten ist, welche Verkehrsanordnungen nebst der Genehmigung des Bauprojektes angeordnet werden bzw. welche in einem separaten Verfahren noch anzuordnen oder zu verfügen und zu veröffentlichen sein werden. Wenn es um publikationspflichtige Verkehrsbeschränkungen geht, würde eine blosse Anordnung im Rahmen des Projektbeschlusses (§ 36 StraG) ohne Publikation mit Rechtsmittelbelehrung Art. 107 Abs. 1 SSV widersprechen. Verlangt hier der sachliche Konnex, dass die baulichen und strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen gleichzeitig umgesetzt werden, kann es sich empfehlen, dass die strassenbauliche Planauflage sowie die durch das Tiefbauamt vorzunehmende Verfügung und Veröffentlichung der Verkehrsbeschränkungen (§ 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 StraV) gleichzeitig erfolgen. Eine allfällige Beschwerde gegen die verfügte und publizierte Verkehrsbeschränkung könnte der Regierungsrat dann gleichzeitig und inhaltlich koordiniert mit der Projektgenehmigung beurteilen (zum Ganzen: EGV-SZ 2010 B.8.7). Eine Koordination erscheint auch dann sinnvoll, wenn die baulichen Massnahmen nicht vor der rechtskräftigen Bewilligung der Signalisationen realisiert werden können (VGE III 2011 202 vom 23.5.2012 Erw. 4.3.1 zweiter Absatz). 4.4.1 Der Gemeinderat hat mit dem Beschluss Nr. 2016.204 vom 22. August 2016 einleitend festgehalten, die (neu zu errichtende) Verbindung Hauptstrasse - Felsenstrasse diene nicht primär der Erschliessung eines bestimmten Baugebietes, sondern der Entlastung des Dorfkerns von einem Teil des Durchgangsverkehrs und der Hauptstrasse. Der Einbahnverkehr auf der Felsenstrasse sei gleichzeitig mit der Realisierung der Strasse anzuordnen. Werde das neue Verkehrsregime nicht umgesetzt, so würde die Felsenstrasse nach Inbetriebnahme der Verbindungsstrasse (Hauptstrasse - Felsenstrasse) als Schleichweg/Abkürzung benutzt. Das Strassenbauprojekt mit dem neuen Verbindungsstück und die Verkehrsanordnung seien "in diesem Sinne als Einheit zu verstehen" (vgl. auch Vernehmlassung des Gemeinderates vom 6.3.2017 in den regierungsrätlichen
14 Verfahren [VB 293/2016, VB 295/2016 und VB 297/2016] S. 4 f. Ziff. III.1). Auf die Zielsetzung der Entlastung des Engpasses im Bereich Felsenstrasse / Alte Wollerauerstrasse durch die Verbindung Felsenstrasse - Hauptstrasse und den gleichzeitig anzuordnenden Einbahnverkehr auf der Felsenstrasse hatte der Gemeinderat im Übrigen bereits mit "Bericht und Antrag zum Sachgeschäft Revision der Ortsplanung" zur a.o. Gemeindeversammlung vom 3. Februar 2010 informiert. 4.4.2 Wenn der Gemeinderat die Errichtung der neuen Strassenverbindung und die beabsichtigten Verkehrsanordnungen im "Sinne einer Einheit" versteht, orientiert er sich am übergeordneten Ziel der Entlastung des Dorfkernes. Allein mit der neuen Strassenverbindung ohne die Verkehrsanordnungen würde die Felsenstrasse nach Auffassung des Gemeinderates als Schleichweg benutzt. Ob damit dennoch auch eine Entlastung des Dorfkernes verbunden wäre, lässt sich nicht beurteilen und ist für die vorliegende Beurteilung auch nicht relevant. Indes ist eine zusätzliche Nutzung der Felsenstrasse verkehrsplanerisch nicht gewollt und stünde insbesondere im Widerspruch zur beabsichtigten Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der (teils engen) Felsenstrasse und zur Absicht, den (zukünftig) zusätzlichen Verkehr, von dem aufgrund der Überbauung der Baulandreserven im oberen Bereich der Felsenstrasse auszugehen ist, nicht mehr durch die enge Felsenstrasse Richtung Zentrum zu lenken (vgl. Bericht der R+K vom 18.3.2014 S. 4 Ziff. 1.1). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass sich der Bau der Verbindungsstrasse ohne die geplanten Verkehrsanordnungen nicht realisieren lässt bzw. diese für ersteren unabdingbar sind. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass vorliegend ein enger Sachzusammenhang zwischen strassenbaulicher Massnahme und Verkehrsanordnungen im Sinne einer gegenseitigen untrennbaren Abhängigkeit besteht. Der Bau der Verbindungsstrasse erfordert die vorgesehenen Verkehrsanordnungen auf der Felsenstrasse (bzw. die diesbezügliche Bewilligung) nicht; die Verkehrsanordnungen sind grundsätzlich ohne erkennbaren direkten Einfluss auf die Verbindungsstrasse. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die Verkehrsanordnungen nur getroffen werden, wenn auch die Verbindungsstrasse realisiert wird. Indes gilt auch dies nur mit Vorbehalt. Ein Einbahnregime auf der Felsenstrasse (mit den entsprechend erforderlichen Verkehrsanordnungen) liesse sich grundsätzlich auch ohne Verbindungsstrasse realisieren; mit der neuen Verbindungsstrasse wird auch bezweckt, "die Umwege durch die Einbahn so klein wie möglich zu halten" (Bericht der R+K vom 18.3.2014 S. 4 Ziff. 1.1 unten). Andernfalls wäre ein erheblicher Umweg (via Samstagernstrasse, Fürti) von rund einem Kilometer in Kauf zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3
15 besteht mithin keine derartige Abhängigkeit der beiden strassenbaulichen Massnahmen und der Verkehrsanordnungen, dass sich ein zwingender Koordinationsbedarf ergibt. Der von den Beschwerdeführern genannte Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen (Nr. B 2013/232 und B 2013/267 vom 16.4.2014; vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 3.2 unten) ist für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig. In jenem Fall stand die Verbreiterung des Fussgängerbereiches auf Kosten der Fahrbahnbreite für den motorisierten Verkehr zur Diskussion; die verbleibende Fahrbahnbreite bedingte indessen (zwingend) eine Einbahnregelung, damit sie für den motorisierten Verkehr genügen konnte. Ein solcher (unverzichtbarer) Konnex zwischen der Verkehrsanordnung und der Verbindungsstrasse besteht vorliegend, wie dargelegt, gerade nicht (vgl. auch Entscheid VB.2007.00298 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15.11.2007 betr. Neugestaltung Strassenräume am Kreuzplatz, Erw. 3: die Änderung der Verkehrsvorschriften setzte den Strassenbau voraus und umgekehrt wäre der Strassenbau ohne die Änderung der Verkehrsvorschriften sinnlos gewesen; dies kann vorliegend nicht gesagt werden). 4.4.3 Die von den Beschwerdeführern verlangte verfahrensrechtliche (formelle und materielle) Koordination zwischen strassenbaulicher und strassenverkehrsrechtlicher Massnahmen, indem in einem einzigen Entscheid die beiden Massnahmen beurteilt werden, ist vorliegend mithin nicht zwingend nötig. Es ist dem Regierungsrat, auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, zuzustimmen, dass die strittigen Verkehrsanordnungen und der Neubau der Verbindungsstrasse nicht untrennbar miteinander verbunden sind, sondern grundsätzlich unabhängig voneinander umgesetzt werden können. Dem - im Lichte des anvisierten Zieles der Dorfkernentlastung - nicht bestreitbaren Konnex der beiden Massnahmen wurde mit der gleichzeitigen Publikation (vgl. vorstehend Ingress lit. A und B) unter koordinativen Gesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Damit wurde es allfälligen Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis des ganzen Massnahmepakets zu entscheiden, ob sie den Rechtsmittelweg beschreiten wollen oder nicht (vgl. auch GRB Nr. 2016.237 vom 26.9.2016 S. 1 unten [Vi-act. III/01 Beilage 15]). Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 mit ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 28. November 2016 (wie auch der Beschwerdeführer Ziff. 4 mit seiner Verwaltungsbeschwerde vom 1.12.2016) die Koordinationsproblematik nicht explizit aufgegriffen haben. Wie der Regierungsrat dargelegt hat, besteht allenfalls das Risiko, dass eines der beiden Verfahren vergeblich durchgeführt wird, falls die verkehrsrechtliche oder bauliche Massnahme nicht bewilligungsfähig wäre und daher von der Umsetzung des Massnahmenpakets abgesehen würde. Mit seiner Eingabe vom
16 7. Juni 2018 erklärt der Gemeinderat in diesem Sinne, der Bau der Querverbindung werde selbstverständlich nur realisiert, wenn das Projekt und die damit einhergehenden funktionellen Verkehrsanordnungen rechtskräftig bewilligt bzw. erlassen seien. Eine Pflicht zur (formellen) Koordination lässt sich aus diesem Konnex zwischen Bau der Querverbindung und funktionellen Verkehrsanordnungen dennoch nicht ableiten. 5.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 rügen, die Verkehrsanordnungen seien unzulässig (Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 5.1 ff.). Es fehle an einem öffentlichen Interesse für die Verkehrsanordnungen. Der Gemeinderat Wollerau stütze sich hierbei auf den Bericht der R+K Büro für Raumplanung AG vom 18. März 2014, in welchem die Ergebnisse mehrerer Verkehrsmessungen zusammengefasst worden seien. Dieser Bericht sei für den Nachweis des öffentlichen Interesses untauglich da die Messungen u.a. während einer Bauphase auf der Felsenstrasse stattgefunden hätten (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 5.2.1). Die Einbahnregelung führe nicht zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Felsenstrasse. Dem Begegnungsfall Personenwagen-Personenwagen genüge die Felsenstrasse (Beschwerde S. 17 f. Ziff. 5.2.2). Die Verkehrsanordnungen seien auch nicht verhältnismässig. Sie seien nicht geeignet, die Verkehrssicherheit auf der Felsenstrasse zu verbessern, weil durch das vorgesehene Einbahnregime die Seitenstrasse an der Felsenstrasse, welche die Liegenschaften KTN 003_____, KTN 004_____ und weitere erschliesse, durch die bestehende Spitzkurve von Norden her nicht bzw. nur schwerlich vorwärts befahrbar würde, was zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führe. Last- und Lieferfahrzeuge müssten rückwärts in diese Strasse einfahren, was gegen Art. 17 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) vom 13. November 1962 verstosse (Beschwerde S. 18 f. Ziff. 5.3.1). Die Verkehrsanordnungen seien auch nicht erforderlich. Die aktuelle Verkehrssituation auf der Felsenstrasse sei nicht gefährlich. Durch die Verkehrsanordnungen würde keine Entlastung des Kreisels Zentrum bewirkt (Beschwerde S. 20 Ziff. 5.3.2). Schliesslich würden die privaten Interessen, konkret der Schutz des Eigentums (Art. 26 BV) und das Gebot der Schonung der Landschaft und der Schutz von Kulturland (Art. 3 Abs. 2 RPG), ein allfälliges öffentliches Interesse überwiegen. 5.2 Mit Art. 3 Abs. 4 SVG besteht unbestrittenermassen die gesetzliche Grundlage für die geplanten Verkehrsanordnungen. 5.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss den Verlauf der Felsenstrasse (unterteilt in verschiedene Abschnitte [Abzweigungen Felsenrainstrasse, Felsenmattstrasse, ebenfalls "Felsenstrasse"]) beginnend vom Gebiet
17 Fürti im Südwesten bis zur Alten Wollerauerstrasse (ab welcher nach rund 53 m in westlicher Richtung die Erlenstrasse in südwestlicher Richtung abzweigt), wo die Felsenstrasse scharf nach Osten dreht und zum Kreisel im Dorfzentrum führt, beschrieben. Die Verkehrsanordnung habe zur Folge, dass die Felsenstrasse ab der alten Wollerauerstrasse bis zur Abzweigung der Felsenmattstrasse mit Motorfahrzeugen nur noch bergwärts befahren werden dürfe (Erw. 5.3.3). Betreffend die Auswirkungen und die Wirksamkeit der geplanten Verkehrsanordnungen hat sich der Regierungsrat auf den Bericht der R+K vom 18. März 2014 bezogen. Diesem Bericht liegen Messungen des Verkehrsstromes während je sieben Tagen Ende Juni 2013 (Ist-Zustand), Anfang Oktober 2013, Ende Oktober 2013 sowie Ende November 2013 (mit Signalisation der provisorischen Einbahnregelung auf der Felsenstrasse) zu Grunde. Dabei zeigte sich eine Verkehrsreduktion unter dem Einbahnregime auf der Erlenstrasse und der Alten Wollerauerstrassse in beide Richtungen. Im Einbahnbereich der Felsenstrasse stieg die Zahl der bergwärts fahrenden Fahrzeuge von rund 707 auf rund 1'330, während sich die gesamten Fahrbewegungen zuvor auf 1'450 beliefen. Bei einer Entlastung von bisher rund 741 talwärts fahrenden Fahrzeugen, die den Knotenpunkt Felsenstrasse/Alte Wollerauerstrasse/Erlenstrasse nicht mehr passierten, konnte der Regierungsrat das öffentliche Interesse an der Massnahme zu Recht bejahen. Dabei trug er bei seiner Würdigung des Berichts der R+K auch dem Umstand Rechnung, dass die Messung von Ende November 2013 zu relativieren war, weil im Bereich der unteren Felsenstrasse gebaut und die Strecke teils mit einer Lichtsignalanlage geregelt wurde (Erw. 5.3.4). Hierauf wurde auch im Bericht aufmerksam gemacht (S. 7 f. Ziff. 2.1.2 ff., S. 14 Ziff. 4.2). Ebenso besteht kein Anlass, die vom Regierungsrat infolge der Verkehrsanordnungen bejahte Verbesserung der Verkehrssicherheit in Abrede zu stellen (Erw. 5.3.5). Auch wenn die gesamte Felsenstrasse mit einem Trottoir versehen ist, verunmöglichen Fahrbahnbreiten von nur 3.20 m bis 3.53 m (Bereich der Grundstücke KTN 005_____ und KTN 006_____) ein Kreuzen zweier Fahrzeuge ohne Ausweichen auf (private) Vorplätze, Einfahrten und Trottoire. Mag auch im Einzelfall ein Abbiegen in die von der Felsenstrasse in einem mehr oder weniger spitzen Winkel abzweigenden (Stich-)Strässchen für bergwärts fahrende Fahrzeuge (Lastwagen u.ä.) im Vergleich mit einem Abbiegen für talwärts fahrende Fahrzeuge erschwert sein, können solche Ausnahmefälle die verbesserte Verkehrssicherheit nicht wieder negativ kompensieren. Dass (grössere) Fahrzeuge nur rückwärts einfahren können, ist nicht anzunehmen, zumal davon auszugehen ist, dass bereits bis anhin nicht alle Anfahrten auch grösserer Fahrzeuge ausschliesslich von Süden (d.h. talwärts) her erfolgten. Zudem kann entgegen der An-
18 sicht der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 18 Ziff. 5.3.1) ein Rückwärtseinfahren in die Seitenstrassen gestützt auf Art. 17 Abs. 2 f. VRV bei gegebenen Voraussetzungen durchaus zulässig sein. Berechtigt ist auch die vom Sicherheitsdepartement vernehmlassend vorgebrachte Ergänzung, dass mit dem geplanten Einbahnverkehr auch sichergestellt werden kann, dass der zukünftige Verkehr von zurzeit noch unbebautem Bauland (insb. Grundstücke KTN 007_____ und KTN 008_____ sowie der nördliche Teil des Grundstücks KTN 001_____) sowohl östlich als auch westlich der Felsenstrasse nicht über das Dorfzentrum bzw. den Knotenpunkt Felsenstrasse/Alte Wollerauerstrasse/Erlenstrasse geleitet wird (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 2; vgl. Bericht der R+K vom 18.3.2014 S. 4 Ziff. 1.1 zweites Lemma). Diese im öffentlichen Interesse liegenden positiven Konsequenzen der Verkehrsanordnung erweisen sich bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise als gewichtiger denn die privaten Interessen, welche im Zeichen der Fortführung des bestehenden Verkehrsregimes geltend gemacht werden. Dies gilt namentlich für den Nachteil eines (geringfügig) längeren Weges für Fahrten in Richtung Norden, den die vorgesehenen Verkehrsanordnungen und das damit einhergehende Einbahnregime mit sich bringen. Gerade mit der Verbindungsstrasse wird indessen unter anderem der Zweck verfolgt, diesen Nachteil möglichst gering zu halten. Inwieweit ins Eigentum der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 eingegriffen wird, ist nicht ersichtlich. Durch die Verkehrsanordnungen werden sie in der im Rahmen des Gesetzes zulässigen Nutzung ihres Grund und Bodens nicht beeinträchtigt. An der Erschliessung ihrer Grundstücke ändert sich - wie auch bei den weiteren Eigentümern von Liegenschaften im Einzugsbereich der Felsenstrasse - nichts. Mit der Verkehrsanordnung werden der Schutz von Landschaft und der Schutz von Kulturland nicht tangiert; der für die Verbindungsstrasse erforderliche Landbedarf ist bescheiden; abgesehen davon ist diese im kommunalen Erschliessungsplan bereits vorgesehen. 5.4 Unbegründet ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen zum öffentlichen Interesse an der Verkehrsanordnung auch die Bestreitung der Verhältnismässigkeit der Verkehrsanordnungen. Die Eignung und Erforderlichkeit der Verkehrsanordnungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie auch zur zahlenmässig belegten Entlastung des Verkehrs im Bereich des Dorfzentrums (Erlenstrasse, Alte Wollerauerstrasse, Felsenstrasse) kann nicht wirklich bestritten werden. Anderweitige und überdies ebenso geeignete Massnahmen sind nicht erkennbar und werden von den Beschwerdeführern auch nicht vorgeschlagen. Nachdem die einzige ersichtliche negative Auswirkung im erwähnten (geringfügig) längeren Weg der Anstösser im Einbahnbereich der Felsenstrasse für Fahrten in Richtung
19 Norden besteht, ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zweck-Mittel- Relation) gewahrt. 6.1 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6.2 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 3 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 6.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 - unter solidarischer Haftbarkeit - der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt.
20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'500.-- festgelegt und den Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 3 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 4. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 - unter solidarischer Haftbarkeit - haben der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). 5. Zustellung an: den Beschwerdeführer Ziff. 1 (3/R) die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Ziff. 4 (2/R; z.K.) den Rechtsvertreter des Gemeinderates (2/R) den Regierungsrat das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst und das Tiefbauamt. Schwyz, 16. Juli 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
21 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Juli 2018