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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 165

20 décembre 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,495 mots·~7 min·3

Résumé

Auflösung von Amtes wegen nach Art. 153a und 153b Handelsregisterverordnung) | Verschiedenes

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 165 Entscheid vom 20. Dezember 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Handelsregister, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Auflösung von Amtes wegen nach Art. 153a und 153b Handelsregisterverordnung

2 Sachverhalt: A. Aufgrund einer behördlichen Mitteilung hat das Handelsregister Schwyz gestützt auf Art. 153a Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV) das oberste Verwaltungsorgan der A.________ AG mit Einschreiben vom 22. März 2017 aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei und die Rechtseinheit an dieser Adresse weiterhin über eigene Räumlichkeiten verfüge. Für den Fall, dass innert dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht werde, wurde auf Art. 153a Abs. 3 HRegV verwiesen, wonach die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werde. Für den Fall, dass die Rechtseinheit der im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge leiste, werde die Rechtseinheit gestützt auf Art. 153b HRegV vom Handelsregisteramt für aufgelöst erklärt und die Mitglieder des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren eingesetzt (vgl. Viact. 1). B. Nach der entsprechenden Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 9. Juni 2017 hat die B.________ AG dem Handelsregister Schwyz mit Schreiben vom 5. Juli 2017 mitgeteilt, dass die A.________ AG ihren Sitz neu bei der B.________ AG habe (vgl. Vi-act. 4). In der Folge unterbreitete das Handelsregister der A.________ AG eine Handelsregisteranmeldung, welche rechtsgenüglich zu unterzeichnen gewesen wäre (Vi-act. 5). Daraufhin teilte C.________ dem Handelsregister Schwyz per Email vom 23. August 2017 mit, dass die Firma A.________ AG ihren Sitz neu in D.________ haben werde (Viact. 6). Als neues Domizil wurde im Anhang „c/o E.________ AG, ________ D.________“ angegeben. C. Am 23. August 2017 hat das Handelsregister Schwyz hinsichtlich der A.________ AG mit Sitz in F.________ die Auflösung von Amtes wegen gemäss Art. 153a und 153b HRegV verfügt. Als Liquidatorin wurde die Verwaltungsrätin G.________ eingetragen. D. Gegen diese Verfügung vom 23. August 2017 hat die A.________ AG fristgerecht am 13. September 2017 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erhoben und beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2017 hat das Handelsregister Schwyz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

3 Mit Eingabe vom 21. November 2017 ergänzte das Handelsregister Schwyz, dass zwischenzeitlich eine Koordinationsmeldung gemäss Art. 124 Abs. 1 HRegV vom Handelsregisteramt D.________ eingegangen sei, wonach alle notwendigen Unterlagen beim Handelsregisteramt des neuen Sitzes eingereicht worden seien. Sinngemäss bedeute dies, dass der Widerruf der angefochtenen Verfügung erfolgen könne, allerdings würden dafür Gebühren für das amtliche Verfahren im Betrage von Fr. 150.-- geschuldet. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin die neue Ausgangslage dargelegt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf Art. 929 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) vom 30. März 1911 hat der Bundesrat die Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) vom 17. Oktober 2007 erlassen. Nach Art. 165 HRegV können Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei einem vom Kanton als einzige Beschwerdeinstanz bezeichneten oberen Gericht angefochten werden (Abs. 1, 2 und 4). Sachlich zuständiges oberes kantonales Gericht ist im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht (§ 20a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht [EGzOR; SRSZ 217.110] vom 25. Oktober 1974). 2.1 Art. 153a Abs. 1 und Abs. 3 HRegV normiert: 1. Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügen sollte, so fordert es das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin. (…) 3. Wird innert dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin. Leistet die betreffende Rechtseinheit der im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, so gilt nach Art. 153b Abs. 1 lit. a und b HRegV, dass das Handelsregisteramt eine Verfügung über die Auflösung der betreffenden Rechtseinheit zu erlassen und Mitglieder des obersten

4 Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren einzusetzen hat. 2.2 Die Vorinstanz ist nach Massgabe der oben angeführten Bestimmungen der Handelsregisterverordnung vorgegangen. Dies wird in der vorliegenden Beschwerde an sich nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin argumentiert indessen sinngemäss damit, dass sie ständig ihr Domizil unter der Adresse ________ in F.________ gehabt und gemäss Mitteilung vom 23. August 2017 den Sitz nach D.________ verlegt habe. Diese Argumentation übersieht indessen, dass die betreffenden Meldungen (vom 5. Juli 2017 = Vi-act. 4 sowie vom 23. August 2017 = Vi-act. 6) nicht in einer rechtsgenüglichen Form erfolgten und deswegen den Gang des amtlichen Verfahrens nicht aufzuhalten vermochten, wie in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. September 2017 überzeugend dargelegt wurde. 2.3 In der Zwischenzeit hat sich die Ausgangslage insofern geändert, als nun eine Koordinationsmeldung des Handelsregisteramtes D.________ im Sinne von Art. 124 Abs. 1 HRegV vorliegt, wonach alle notwendigen Unterlagen beim Handelsregisteramt des neuen Sitzes vorliegen, weshalb die Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 23. August 2017, d.h. für eine von Amtes wegen zu erfolgende Auflösung nach Massgabe von Art. 153a und 153b HRegV dahingefallen ist. Diese neue Ausgangslage wurde von der Vorinstanz mit Eingabe vom 21. November 2017 und zusätzlich im gerichtlichen Schreiben vom 22. November 2017 erläutert. Damit steht aus handelsregisterrechtlicher Sicht dem Widerruf der angefochtenen Verfügung (einmal abgesehen von den Verfahrenskosten, siehe nachfolgend) grundsätzlich nichts entgegen. 2.4 Was die von der Vorinstanz in der Eingabe vom 21. November 2017 als verbleibende Gebühren des amtlichen Verfahrens bezeichneten Fr. 150.-- anbelangt, wäre grundsätzlich davon abzusehen, diese Gebühren zu überwälzen, wenn der Vorinstanz ein fehlerhaftes Vorgehen anzulasten wäre bzw. die Beschwerdeführerin überhaupt kein Vorwurf träfe. Davon kann indessen keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat auf das Einschreiben der Vorinstanz vom 22. März 2017 nach der Aktenlage überhaupt nicht und auch nach der Handelsamtsblattpublikation unzureichend reagiert (siehe vorstehend, Erw. 2.2 in fine). Sodann war die Anmeldung beim Handelsregisteramt D.________ erst im November 2017 vollständig. Bei dieser konkreten Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Verfahren bzw. für den vorgesehenen Widerruf der angefochtenen Verfügung Gebühren von insgesamt Fr. 150.-- in Rechnung

5 gestellt hat. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin auch auf das gerichtliche Schreiben vom 22. November 2017 nicht reagiert hat und nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb ihr die betreffenden Gebühren von Fr. 150.-nicht auferlegt werden dürften. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - als unbegründet. 3. Diesem Ergebnis entsprechend werden die auf pauschal Fr. 600.-- festgelegten Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin auferlegt (§§ 71 und 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] i.V.m. §§ 3, 4, 10 und 25 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111]). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs drängen sich folgende Bemerkungen auf: Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) unterliegen öffentlich-rechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts 4A_636/2010 vom 11.4.2011 Erw. 1.1) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Es wird festgehalten, dass die angefochtene Verfügung widerrufen wird, wobei die Beschwerdeführerin dafür der Vorinstanz noch Gebühren im Betrage von Fr. 150.-- zu bezahlen hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe einbezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann im Sinne von Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (________/ R) - die Vorinstanz (EB) - und das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. Dezember 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Januar 2018

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