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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.05.2018 III 2017 157

23 mai 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,764 mots·~49 min·4

Résumé

Planungs- und Baurecht (Aufhebung Abrissverfügung) | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 157 Entscheid vom 23. Mai 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. Schweizer Heimatschutz (SHS), Villa Patumbah, Zollikerstrasse 128, 8008 Zürich, vertreten durch nachfolgend Ziffer 2, 2. Schwyzer Heimatschutz, Zwygarten 11, 6415 Arth, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. A.________, gegen 1. Gemeinderat Steinen, Postplatz 8, 6422 Steinen, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. B.________, 4. C.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Aufhebung Abrissverfügung)

2 Sachverhalt: A. C.________ ist Eigentümer des Hauses E.________, das sich auf KTN 001 (00'001 m2), Gemeinde Steinen, befindet. Mit Schreiben vom 30. März 2017 ersuchte B.________ den Regierungsrat um die Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes, da er einen Neubau plant. Diesem Abbruchgesuch waren verschiedene Vorabklärungen seitens der kantonalen Denkmalpflege vorausgegangen, weil das Gebäude im Inventar der Schweizerischen Bauernhaus Forschung (BHI; teils publiziert in: Benno Furrer, Die Bauernhäuser der Kantone Schwyz und Zug [Die Bauernhäuser der Schweiz, Band 21], Basel 1994) als "Blockbau mit unregelmässigen Vorstössen und aussenwandbündigen Bodenbohlen" vermerkt ist. So veranlasste die kantonale Denkmalpflege im Jahr 2015 einen bauarchäologischen Untersuch des Gebäudes (________). Demgemäss sind wesentliche Teile des Hauses aus Holz gefügt, das im Herbst 1304/1305 geschlagen und im folgenden Jahr verbaut wurde. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 und 22. März 2016 (unter Bezugnahme auf eine Besprechung mit C.________ und B.________ vom 17.3.2016) informierte die kantonale Denkmalpflege C.________ und B.________ über das Ergebnis dieser Abklärungen. Sie führte aus, aufgrund dieser Erkenntnisse geniesse das Haus E.________ "klar den Schutz nach § 6 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (KNHG)" und dürfe nicht ohne Bewilligung des Regierungsrates abgebrochen werden. Eine Aufnahme ins Kantonale Inventar der geschützten Bauten und Objekte (KIGBO) sei angezeigt. Hierzu nahmen die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Mai 2016 Stellung. Schon zuvor mit Beschluss (GRB) Nr. 124 vom 25. April 2016 hatte der Gemeinderat Steinen Kenntnis von den Abklärungsergebnissen genommen und eine Aufnahme ins KIGBO abgelehnt. Das Kantonale Amt für Denkmalpflege ersuchte hierauf mit Schreiben vom 30. Mai 2016 die Eidgenössische Denkmalpflege (EKD) um die Begutachtung (unter anderem) des Gebäudes E.________. Das Gutachten wurde am 19. Dezember 2016 erstattet. Dem Gebäude wurde eine "ausserordentlich hohe kulturhistorische Bedeutung" attestiert. B. Nach einem Augenschein vom 1. Mai 2017 bewilligte der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 449/2017 vom 13. Juni 2017 den Abbruch des Hauses E.________ (Disp.-Ziff. 1). Es wurde ein begleiteter bauarchäologischer Untersuch angeordnet, der vor dem Abbruch von der kantonalen Denkmalpflege vorzunehmen sei (Disp.-Ziff. 2). Hiervon nahm der Gemeinderat mit GRB Nr. 253

3 vom 4. Juli 2017 Kenntnis (Disp.-Ziff. 1). Er ersuchte die Baukommission um den weiteren Vollzug (Disp.-Ziff. 2). Mit Baubewilligung Nr. 139/2017 vom 30. Juni 2017 (Versand) erteilte die Baukommission Steinen unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 22. Juni 2017 die Abbruchbewilligung unter Auflagen. Am 4. September 2017 bestätigte die Staatskanzlei, dass gegen diese Abbruchbewilligung der kommunalen Baukommission beim Regierungsrat bis zum Bestätigungszeitpunkt keine Beschwerde eingegangen war. C. Der vom Regierungsrat bewilligte Abbruch wurde in den Medien (Bote der Urschweiz vom 31.8.2017 und 6.9.2017) thematisiert. In einem am 6. September 2017 im Bote der Urschweiz erschienenen längeren Interview äusserte sich Nott Caviezel, Präsident der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege, kritisch zu dieser Abbruchbewilligung. D. Mit Eingabe vom 11. September 2017 (gleichentags dem Verwaltungsgericht persönlich überbracht) lassen der Schweizer Heimatschutz und der Schwyzer Heimatschutz beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Es seien die (geheimen) Beschlüsse der Regierung des Kt. Schwyz, der Gemeinde Steinen und allfälliger (unbekannter) Dritter betreffend Abriss des Gebäudes E.________, 6422 Steinen gesamthaft aufzuheben und es sei der Abbruch und/oder die Veränderung des Gebäudes E.________, 6422 Steinen zu verbieten. 2. Es sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung aller Beschwerdegegner und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB der vorgesehene Abbruch und/oder jede Veränderung des Gebäudes E.________ einstweilen zu verbieten. E. Mit Zwischenbescheid VGE III 2017 159 vom 11. September 2017 entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wie folgt über den Antrag Ziff. 2: 1. In Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 2 wird der Abbruch und/oder jede Veränderung des Gebäudes E.________ einstweilen unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 untersagt. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache (Verfahren III 2017 157) entschieden. (3. Rechtsmittelbelehrung). (4./5. Fristansetzungen; Zustellung).

4 F. Am 12. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer Ziff. 1 (SHS) für das Gebäude E.________ beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) superprovisorisch einen Bundesschutz (Veränderungs- und Abbruchverbot nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451] vom 1. Juli 1966). Auf dieses Gesuch trat das EDI mit Verfügung vom 26. September 2017 unter Hinweis auf den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2017 nicht ein. G. Am 27. September 2017 reichte der Gemeinderat Steinen die gemeinderätlichen Akten ein. H.1 Mit Stellungnahme (Einsprache) vom 22. September 2017 stellen die Beschwerdegegner folgende Anträge: 1. Ziff. 1 des Zwischenbescheids vom 11. September 2017 sei aufzuheben. 2. Evtl. sei festzustellen, dass die Beschwerde vom 11. September 2017 aufschiebende Wirkung hat. 3. Das Verfahren sei auf die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer 1 und 2 zu beschränken. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. H.2 Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 bestätigen die Beschwerdeführer ihre "Anträge auf Aufhebung der rechtskräftigen Abbruchbewilligungen und eventualiter Rückweisung an die Gemeinde zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens (…) sowie auf Erlass eines vorsorglichen Abbruchverbots bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts" (S. 5 Ziff. 10). H.3 Mit Zwischenbescheid VGE III 2017 186 vom 9. Oktober 2017 entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wie folgt über die Einsprache: 1. Die Einsprache vom 22. September 2017 wird abgewiesen. Das mit Zwischenbescheid III 2017 159 vom 11. September 2017 (superprovisorisch) angeordnete Abbruchverbot wird bestätigt. (2./3. Fristabnahmen/Fristansetzungen zur Einreichung von Vernehmlassungen). 4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache (Verfahren III 2017 157) entschieden. (5./6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). I. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 beantragt der Regierungsrat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Der Gemeinderat beantragt vernehmlassend am 24. Oktober 2017, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sofern und soweit auf die Beschwerde eingetreten werde, sei sie abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegner beantragen am

5 23. November 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. J. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 informieren die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, dass unter den Parteien zwei Treffen stattgefunden hätten. Eine Lösung sei aus Sicht des Heimatschutzes nach wie vor möglich (S. 1 lit. A Ziff. 1). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 setzte das Verwaltungsgericht den Vorinstanzen und den Beschwerdegegnern Frist an, um hierzu Stellung zu nehmen und sich insbesondere zu den angesprochenen Treffen und zur möglichen Lösung zu äussern. Das Bildungsdepartement hält mit Eingabe vom 20. Februar 2018 an den Anträgen gemäss der Vernehmlassung (des Regierungsrates vom 17.10.2017) fest. Der Gemeinderat teilt ebenfalls am 20. Februar 2018 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit und beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern auf das Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegner beantragen mit Stellungnahme vom 22. Februar 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; Ziff. 1 des Zwischenbescheids vom 11. September 2017 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. K. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung von Bemerkungen zu den Stellungnahmen des Bildungsdepartements und des Gemeinderats Steinen (je vom 20.2.2018) sowie der Beschwerdegegner (vom 22.2.2018) an. Diese Frist wurde am 5. April 2018 letztmals bis 24. April 2018 erstreckt. Am 24. April 2018 teilen die Beschwerdeführer mit, die Parteien seien "nahe an einer aussergerichtlichen Lösung", weshalb "gemeinsam" um eine nochmalige Fristerstreckung ersucht werde. Die Beschwerdegegner erklärten mit Schreiben vom gleichen Tag ihr Einverständnis zu dieser "voraussichtlich letzten" Fristerstreckung. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 teilen die Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit, dass man keine aussergerichtliche Lösung habe finden können. Es werde um antragsgemässen Entscheid ersucht. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im Gutachten der EKD vom 19. Dezember 2016, welches gestützt auf Art. 17a NHG abgegeben wurde, wird unter anderem dargelegt, dass die hohe Dichte an erhaltenen Holzhäusern von sehr hohem Alter auf dem Gemeindegebiet von Steinen beachtenswert und einmalig sei. Zwölf Holzhäuser hätten

6 identifiziert werden können, die auf eine Bauzeit vor 1400 zurückgingen, wovon drei abgebrochen worden seien. Die spätmittelalterlichen Blockbauten reihten sich entlang verschiedener Strassenräume auf, darunter drei Häuser an der G.________ (Strasse) (E.________ datiert 1305 sowie zwei undatierte). Steinen werde im Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von nationaler Bedeutung und als "Musterbeispiel eines selten intakten Schweizer Dorfes" gewürdigt. Das ISOS bezeichne zwei grössere Bereiche des Dorfes Steinen gesamthaft mit dem höchsten Erhaltungsziel A: den bäuerlichen Ortskern am westlichen Ufer der Aa (Gebiet 1) und die G.________ (Strasse) mit ihrer alten Häuserreihe (Baugruppe 0.1). Die lockere Bebauung entlang der aus dem Dorf führenden Schwyzerstrasse sei als Gebiet 2 mit Erhaltungsziel B bezeichnet. Erhaltungsziel A bedeute "Erhalten der Substanz" und Beseitigung störender Eingriffe; für das Erhaltungsziel B gelte Erhalten der Struktur. Die meisten spätmittelalterlichen Bauten in Steinen befänden sich in einem Gebiet mit dem höchsten Erhaltungsziel A. Sie stünden in Ortsteilen mit einer relativ hohen baulichen Dichte, umgeben von weiteren historischen Bauten, von denen einige geschützt seien. Steinen sei in diesen Bereichen bis heute von allzu grossen baulichen Störfaktoren verschont worden. Die kommunale Planungszone habe jedoch den Perimeter der Ortsbildschutzzone knapp gehalten, sodass die ISOS- Gebiete mit Erhaltungsziel A nicht vollständig damit überlagert seien. Der Ortsbildschutz sei hier folglich auf kommunaler Ebene planerisch nicht gesichert. Das KIGBO, das für Steinen 40 Objekte verzeichne, berücksichtige nicht alle mittelalterlichen Bauten, zu welchen in jüngster Zeit wesentliche neue Erkenntnisse in Bezug auf ihren Denkmalwert hätten gewonnen werden können. Im KIGBO seien derzeit drei Bauten aus der Zeit vor 1400 erfasst (je eines von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung). Der Blockbau E.________ gehöre zu den ältesten in der Schweiz erhaltenen mittelalterlichen Wohnhäusern in Holzbautechnik. Dendrochronologische Untersuchungen hätten für das Bauholz ein Fälldatum im Jahr 1305 ergeben. Die für die Konstruktion gefällten Nadelbäume seien alle über hundertjährig gewesen. Die Ausbauphasen bzw. die baulichen Veränderungen seien dem 16., 19. und 20. Jahrhundert zuzuweisen und am Objekt gut nachvollziehbar. Das Wohnhaus werde seit rund 40 bis 50 Jahren nicht mehr kontinuierlich zu Wohnzwecken genutzt, sondern diene vorwiegend als Lagerraum und sei zeitweise auch als Brennraum zur Obstverwertung verwendet worden. Die Untersuchung der Baute habe ergeben, dass Bausubstanz des frühen 14. Jahrhunderts in beträchtlichem Mass bis hinauf zur Dachkonstruktion erhalten sei. Damit liege ein seltenes Beispiel eines 700-jährigen hölzernen Wohn-

7 hauses vor. Eigenwert, Stellenwert und historischer Wert des Wohnhauses seien als sehr hoch einzustufen. Eine Restaurierung durch einen im Umgang mit Blockbauten versierten Fachmann im Hinblick auf eine Instandstellung und dauerhafte Nutzung sei möglich. In ihrer Schlussfolgerung hält die EKD fest, dass es sich beim Haus E.________ um ein Denkmal "von ausserordentlich hoher kulturhistorischer Bedeutung" handle. Der bisher in der Innerschweiz knapp 35 Wohnhäuser umfassende Bestand an Blockbauten aus dem 12. bis 14. Jahrhundert sei als "Zeuge der Baukultur zur Zeit der Gründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von nationaler Bedeutung". Jedem einzelnen Bau komme dabei der Rang einer unverzichtbaren Sachquelle zu, und es müsse alles daran gesetzt werden, dieses wertvolle Erbe zu schützen und zu erhalten. Das Gutachten wird mit einer allgemeinen Empfehlung für den Umgang sowohl mit Objekten, die als Denkmäler gelten, wie auch mit Objekten, welche erst vermutungsweise als Denkmäler einzustufen sind, abgeschlossen. Namentlich müsse die kantonale und kommunale Planung darauf ausgerichtet werden, dass auch Denkmäler, die nicht im KIGBO figurierten, ungeschmälert erhalten blieben. 2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG sowie Art. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) vom 27. Juni 1990 beschwerdeberechtigt. Vorliegend gehe es um die Erfüllung diverser Bundesaufgaben. Die Beschwerdeberechtigung ergebe sich auch aus der akzessorischen Überprüfung der Orts- bzw. Schutzplanung gemäss § 11 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987. Zudem könne auch auf die "Star- Praxis" (BGE 136 II 383) verwiesen werden. Der Abbruchentscheid sei ihnen gesetzwidrig nicht eröffnet worden. Der SHS habe hiervon erst am 28. August 2017 erfahren. Es seien somit sowohl die kantonalen wie auch die bundesrechtlichen Fristen eingehalten (Beschwerde S. 2 f.; Eingabe vom 5.10.2017 S. 3 Ziff. 7). Der Abbruch eines potentiellen Schutzobjektes sei gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 zweifelsohne baubewilligungspflichtig. Art. 6b Abs. 2 (Satz 1) des kommunalen Baureglements (BauR) vom 20. April 1990 erkläre auch den Abbruch von Bauten für bewilligungspflichtig. Eine solche Baubewilligung bzw. ein solcher Abbruch müsse vorgängig öffentlich bekannt gemacht werden. Wenn klarerweise auch Bundesaufgaben vorlägen, müssten die Publikationsanforderungen gemäss Art. 12b NHG beachtet werden, d.h. alle möglichen Betroffenen, vor allem auch die Umweltverbände, seien zu orientieren (Beschwerde S. 7 f.;

8 vgl. Eingabe vom 29.1.2018 S. 1 f. Ziff. 3 ff; S. 3 f. Ziff. 7 ff.). Die Abbruchbewilligung ohne vorgängige Ausschreibung stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar, die für sich allein zur Kassation der Abbruchbewilligung führen müsse (Eingabe vom 5.10.2017 S. 2 Ziff. 2). Das fragliche Gebäude befinde sich in einer unzulässigen Kleinstbauzone. Auch in dieser Hinsicht sei eine Bundesaufgabe betroffen, welche überprüft werden können müsse. Des Weiteren werde gegen das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) vom 4. Oktober 1991, das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 901.1) vom 29. April 1998 sowie gegen die Gewährleistung der Ernährungssicherheit verstossen (Beschwerde S. 7 ff.). 2.2 Die Beschwerdegegner bestreiten die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer (Vernehmlassung vom 22.9.2017 S. 3 Rz. 6; S. 5 f. Rz. 16 ff). In der Vernehmlassung vom 23. November 2017 weisen sie auf die Rechtskraft der kommunalen Abbruchverfügung (Baubewilligung Nr. 139/2017 vom 30.6.2017 und den dieser Bewilligung zugrunde liegenden RRB Nr. 449/2017 vom 13.6.2017) hin. Es liege aufgrund der Dispositions- und Verhandlungsmaxime an den Beschwerdeführern, ihre behauptete Beschwerdelegitimation zu begründen (S. 7 Rz. 30). Die Beschwerdelegitimation gemäss § 11 Abs. 4 PBG hätte die Beschwerdeführer befugt, im Einzonungsverfahren Einsprache und Beschwerde zu führen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Sie könnten nicht vierzig Jahre später geltend machen, die Einzonung sei gesetzeswidrig. Auch Art. 22 und 33 RPG bildeten keine Anknüpfungspunkte für eine Verbandsbeschwerde. Somit stosse auch die Anrufung von Art. 24 Abs. 2 RPG ins Leere, da sich das Abbruchobjekt in der Bauzone W2 befinde. Es liege auch nicht in der Ortsbildschutzzone, womit auch Art. 6b Ziff. 2 BauR nicht Anwendung finden könne. Die Beurteilung von Naturgefahren liege nicht im Aufgabenbereich der Beschwerdeführer. Auch bestehe kein Zusammenhang zwischen der Lage des Abbruchobjektes im Einflussbereich des BGBB und dem Aufgabenbereich der Beschwerdeführer. Dass das Abbruchobjekt etwas mit Ernährungssicherheit zu tun habe, könne nicht allen Ernstes behauptet werden (S. 10 f. Rz. 40 ff.). 2.3 Der Regierungsrat begründet seinen Nichteintretensantrag (Vernehmlassung vom 17.10.2017) mit der Rechtskraft der regierungsrätlichen Abbruchbewilligung und der gemeinderätlichen Baubewilligung. Zudem komme den Beschwerdeführern keine Rechtsmittelbefugnis zu, da sie hierzu durch keinen kantonalen Rechtssatz ermächtigt seien. Das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG; SRSZ 720.110) vom 29. November 1927 sehe keine Beschwerdebefugnis vor, insbe-

9 sondere nicht von Organisationen. Auch die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 12 NHG sei nicht gegeben. Vorliegend gehe es nicht um die Erfüllung diverser Bundesaufgaben. Die Rechtsmittelbefugnis ideeller Organisationen sei kantonal auf das kantonale und kommunale Nutzungsplanverfahren (§ 11 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 PBG) beschränkt. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Rechtsmittelbefugnis der Natur- und Heimatschutzverbände im Baubewilligungsverfahren (und Gestaltungsplanverfahren) nicht gelte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stehe die Verbandsbeschwerde nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betreffe. Eine Bundesaufgabe könne auch vorliegen, wenn eine kantonale Behörde verfügt habe. Voraussetzung sei jedoch, dass die Verfügung eine Rechtsmaterie betreffe, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes falle, bundesrechtlich geregelt sei und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweise. Dies sei einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezwecke; anderseits sei eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur-, Orts- und Landschaftsbilder in sich berge. Wenn durch die Aufnahme eines Objektes in ein Bundesinventar (z.B. ISOS) dessen Schutz gemäss Bundesgericht nicht zu einer Bundesaufgabe werde, könne umso weniger der Schutz eines Objektes, das weder in einem Bundesinventar noch im KIGBO verzeichnet sei, als Bundesaufgabe verstanden werden. Das ISOS als Bundesinventar komme seiner Natur nach einem Sachplan oder Konzept im Sinne von Art. 13 RPG gleich. Die konkrete Umsetzung des ISOS bleibe dem kantonalen Recht überlassen und müsse auf dem Weg der Nutzungsplanung erfolgen. Es könne auf die Fälle "Haus Nideröst" und "Interlaken" verwiesen werden (Bundesgerichtsurteile 1A.115/2001 + 1P.441/2001 vom 8.10.2001; 1C_700/2013 vom 11.3.2014). In beiden Fällen sei es in keiner Weise um die Erfüllung einer Bundesaufgabe gegangen, womit auch die Beschwerdelegitimation von ideellen Organisationen nicht gegeben gewesen sei. Der Entscheid des Regierungsrates zum Abbruch des Hauses E.________ sei gestützt auf selbständiges kantonales Recht ergangen. Vorliegend gehe es um einen Entscheid im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens und nicht um die Überprüfung des Nutzungsplanes, der für Steinen vom Regierungsrat im Jahr 2007 genehmigt worden sei. Betroffen sei auch nicht eine Baute ausserhalb der Bauzone. Die "Star-Praxis" komme auch nicht zur Anwendung, da weder die Beschwerdeführer noch ihre Mitglieder durch die Abbrucherlaubnis in ihren eigenen Interessen betroffen seien. Zudem schliesse die beschränkte Beschwerdeberechtigung ohnehin Rügen aus, die nicht auf direkte oder mittelbare inhaltliche Kontrolle des angefochtenen Entscheides hinausliefen.

10 Gemäss § 79 PBG erfolge beim vereinfachten Verfahren keine Auflage bzw. Publikation. Zudem könne auch nicht von einer formellen Rechtsverweigerung gesprochen werden, nachdem das PBG die Rechtsmittelbefugnis des Heimatschutzes klar und unmissverständlich auf das kantonale und kommunale Nutzungsplanverfahren beschränkt habe. 2.4 Der Gemeinderat verneint die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie der Regierungsrat. Zudem ist er der Ansicht, eine Beschwerde direkt ans Verwaltungsgericht sei nicht zulässig; die Beschwerde hätte im Sinne der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der kommunalen Baukommission sowie des Gesamtentscheides des ARE beim Regierungsrat erhoben werden müssen. Des Weiteren sei diesen Beschlüssen die Rechtskraft bescheinigt worden. Auch die für eine Wiedererwägung (§ 34 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) erforderlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. 3.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 VRP). Sie prüft unter anderem insbesondere die Zuständigkeit (lit. a), die Rechtsmittelbefugnis (lit. d), die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches und das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheids in der Sache (lit. g). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 3.2.1 Die Zuständigkeit wird durch Gesetz oder Verordnung bestimmt (§ 9 Abs. 1 VRP). 3.2.2 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG; vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 PBG). Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt (§ 75 Abs. 1 Satz 2 PBG). Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Der Abbruch einer Baute wird im PBG nicht, jedenfalls nicht explizit, der Bewilligungspflicht unterstellt (anders z.B. § 59 Abs. 1 BauG-AG; Art. 1a Abs. 2 BauG-BE; § 309 Abs. 1 lit. c BauG-ZH [betr. Gebäude in Kernzonen]; Art. 136 Abs. 1 BauG-SG). Angesichts der Tatsache, dass auch der Abbruch von Bauten und Anlagen Raum und Umwelt erheblich verändern kann und Art. 22 Abs. 1

11 RPG von einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise ausgeht, ist grundsätzlich von Bundesrechts wegen auch von einer Bewilligungspflicht des Abbruchs von Gebäuden auszugehen (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N 17; Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 22). Die Frage stellt sich deshalb nicht häufig, weil in der Regel ein Abbruch mit einem Neubau verbunden ist. Bei der Beurteilung von dessen Bewilligungsfähigkeit werden auch die Auswirkungen auf Raum und Umwelt mitberücksichtigt. Vorliegend hat aber die Gemeinde Steinen den Abbruch von Bauten in Art. 6b Abs. 2 BauR explizit für bewilligungspflichtig erklärt (Satz 1). Der Abbruch ist zulässig, wenn ein Neubau bewilligt ist oder die Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt (Satz 2). 3.2.3 Bewilligungsbehörde ist grundsätzlich der Gemeinderat (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 PBG). In Steinen ist für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone der Gemeinderat Bewilligungsbehörde (Art. 47 Abs. 1 BauR), wenn kommunale oder kantonale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind (lit. a) oder ein Einspracheoder Beschwerdeverfahren anhängig ist (lit. b). In allen übrigen Fällen ist in der Regel die Baukommission Bewilligungsbehörde (Art. 47 Abs. 2 BauR). Bedarf das Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen des Bundes, Kantons oder Bezirks, leitet die Gemeinde das vollständige Baugesuch nach einer ersten Prüfung mit ihrem Bericht an die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Amtsstelle weiter. Diese sorgt für die beförderliche und koordinierte Zustellung und Behandlung des Baugesuches durch alle zuständigen Instanzen des Bundes, des Kantons sowie des Bezirks und stellt die kantonale Baubewilligung zusammen mit den weiteren Bewilligungen der Gemeinde zur Eröffnung an die Parteien zu (§ 77 Abs. 3 PBG). 3.2.4 § 6 Abs. 1 KNHG untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen. 3.2.5 Gegen die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden (§ 82 Abs. 1 PBG). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht unter anderem namentlich Entscheide des Regierungsrates, soweit nicht durch das VRP oder durch einen anderen Erlass der Weiterzug ans Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, angefochten werden (§ 51 lit. a VRP).

12 3.2.6 Unbestritten ist der kunsthistorische Wert der abzubrechenden Baute und somit die Bewilligungszuständigkeit des Regierungsrates für den Abbruch. Gegen diese Abbruchbewilligung richtet sich die Beschwerde zur Hauptsache, auch wenn ebenfalls gerügt wird, das Abbruchgesuch sei gesetzeswidrig nicht publiziert und öffentlich aufgelegt worden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer was unbestritten ist - erst im Nachhinein Kenntnis von der Abbruchbewilligung erhielten und ihre Beschwerde entsprechend in Unkenntnis der Rechtsmittelbelehrung des GRB direkt beim Verwaltungsgericht erhoben. Es ist daher im konkreten Fall nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde (willentlich) direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass die in § 52 VRP geregelte Sprungbeschwerde im Kanton Schwyz im Gegensatz zu anderen Kantonen allein dem Regierungsrat die Kompetenz einräumt, ob er eine Beschwerde zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht nach § 52 VRP weiterleiten will oder nicht (vgl. VGE III 2008 31 vom 21.2.2008 Erw. 4 f.). Es darf denn auch davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat angesichts der von ihm erteilten und hier angefochtenen Abbruchbewilligung, die allenfalls bei ihm eingereichte Beschwerde gestützt auf § 52 VRP zur Behandlung ans Verwaltungsgericht überwiesen hätte. Jedenfalls bestreitet er die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht. Ebensowenig kann es den Beschwerdeführern zum Nachteil gereichen, dass der Abbruch der Baute vorliegend von Gesetzes wegen neben der kantonalen auch der kommunalen Bewilligungspflicht unterliegt. Die regierungsrätliche Abbruchbewilligung allein entbindet die kommunale Baubewilligungsbehörde nicht von der Prüfung der im kommunalen Baureglement vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Abbruchs, wonach diese entweder an einen Neubau oder an die fehlende Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die infolge des Abbruchs freiwerdende Parzelle knüpft. Folglich kommt der kommunalen Abbruchbewilligung, auch wenn die genannten Voraussetzungen in der kommunalen Abbruchbzw. Baubewilligung vorliegend, soweit ersichtlich, nicht (explizit) geprüft wurden, eine selbständige Bedeutung zu. Insofern unterläge die kommunale Abbruchbewilligung grundsätzlich der Überprüfung durch den Regierungsrat und wäre somit auf dem ordnungsgemässen Beschwerdeweg mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat anzufechten. Eine solche Gabelung des Rechtsmittelweges gilt es indes zu verhindern. Der Regierungsrat hat seine Beurteilung zudem im Wissen um den beabsichtigten Neubau eines Hauses anstelle des bestehenden Gebäudes E.________ vorgenommen. Im Übrigen wäre das Verwaltungsgericht bei fehlender Zuständigkeit gehalten (gewesen), im Sinne von § 10 VRP zu verfahren und die Sache zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen. Hierzu bestand und besteht indes kein Anlass.

13 3.3 Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein Nachteil erwachsen. Wenn eine Verfügung der direkt betroffenen Person demgegenüber nicht eröffnet wurde, entfaltet sie keine Rechtswirkungen (BGE 133 I 201 Erw. 2.3; Bundesgerichtsurteil 2C_657/2014 vom 12.11.2014 Erw. 2.1 ff.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt eine Rechtsmittelfrist für Dritte, die zu Unrecht nicht in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen wurden, erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Behörden wie Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches Verhalten verbietet (Art. 5 Abs. 3 BV), darf der Dritte aber den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, sobald er auf irgendeine Weise Kenntnis von der ihn berührenden Entscheidung erhalten hat. Er hat sich vielmehr danach zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren (BGE 134 V 306 Erw. 4.2; Bundesgerichtsurteil 1C_256/2017 vom 11.1.2018 Erw. 2.1). Umgekehrt ist der Grundsatz zu beachten, dass der Verfügungsadressat aus einer unterbliebenen oder fehlerhaften Eröffnung keine Nachteile erleiden soll. Wann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall zu bestimmen. Als Leitlinie gilt dabei, dass derjenige, der aus einer nicht offiziellen Quelle Kenntnis von einem ihn berührenden Entscheid erlangt, zwar nicht innert Frist seit dieser Kenntnisnahme ein Rechtsmittel ergreifen muss. Allerdings darf er in diesem Fall auch nicht einfach untätig bleiben, sondern hat die je nach den Umständen gebotenen Schritte zu unternehmen (BGE 102 Ib 91 Erw. 3). Dabei tritt mit der Zeit das Rechtsschutzinteresse gegenüber jenem der Rechtssicherheit in den Hintergrund. Welcher der beiden Gesichtspunkte den Vorrang verdient, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen (Bundesgerichtsurteile 1C_150/2012 vom 6.3.2013 Erw. 2.3 = ZBl 115/12014 S. 324 = URP 2013 S. 138; 1C_128/2013 vom 17.6.2014 Erw. 9; 8C_814/2016 vom 3.4.2017 Erw. 4.3). Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführer ins Bau- bzw. Abbruchbewilligungsverfahren hätten einbezogen werden müssen (bzw. dass das Abbruchgesuch hätte publiziert werden müssen und die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu bejahen ist), kann ihnen mithin einerseits die Rechtskraft nicht entgegen gehalten werden. Anderseits machen sie geltend, erst am 28. August 2017 vom Abbruchentscheid erfahren zu haben (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Auch wenn die Beschwerdeführer die Quelle ihrer Information nicht näher konkretisieren, besteht kein Anlass, an dieser Datierung, die von den anderen Parteien nicht, jedenfalls nicht substantiiert in Abrede gestellt wird, zu zweifeln. Mithin ist auch von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen.

14 4.1.1 § 37 VRP normiert die Rechtsmittelbefugnis. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt (Abs. 1), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind ferner unter anderem Personen, Organisationen und Behörden berechtigt, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (Abs. 1 lit. b). 4.1.2 Die Kantone haben allen von Bundesrechts wegen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Legitimierten auch Zugang zum Rechtsschutz auf kantonaler Ebene zu gewähren (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005; vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG). 4.1.3 Der Schwyzer Heimatschutz ist eine Sektion des SHS, der zu den nach Art. 12 NHG beschwerdebefugten Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes gehört. Die Beschwerdeberechtigung besteht dabei auch in den kantonalen Rechtsmittelverfahren. In kantonalen Verfahren können sich die nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG beschwerdeberechtigten Organisationen durch ihre örtlichen kantonalen oder regionalen Sektionen vertreten lassen. 4.2.1 Mit VGE 1007/01 vom 29. Mai 2001 (publ. in EGV-SZ 2001 B 8.5; in Sachen Haus Nideröst), auf welchen der Regierungsrat verweist, war die Beschwerdelegitimation des SHS in einer vergleichbaren Konstellation zu prüfen. Im Unterschied zum vorliegenden Fall war das Gebäude im KIGBO verzeichnet und ging die Abbruchbewilligung mit der Entlassung aus dem KIGBO (was gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine anfechtbare Verfügung darstellt) einher. Unbestritten war, dass sich der SHS nicht auf die Beschwerdebefugnis gemäss § 37 lit. a VRP berufen konnte. Das Verwaltungsgericht prüfte in der Folge, ob die Beschwerdebefugnis nach § 37 lit. b VRP gegeben sei. Es legte unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen dar, dass nach Art. 12 NHG den gesamtschweizerischen Vereinigungen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, das Recht zur Anfechtung von kantonalen Verfügungen zusteht, die im Sinne von Art. 2 und 3 NHG in Erfüllung von Bundesaufgaben ergangen sind und gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

15 Nach Art. 78 Abs. 1 BV seien für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zuständig. Der Bund nehme bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schone Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhalte sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (vgl. Art. 78 Abs. 2 BV). Des Weiteren könne der Bund Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern (vgl. Art. 78 Abs. 3 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe eine gesamtschweizerische Vereinigung, die geltend macht, sie sei nach Art. 12 NHG (in der bis 30.6.2007 geltenden Fassung) zur Beschwerde legitimiert, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darzutun, dass das betreffende Vorhaben tatsächlich eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG berühre (vgl. BGE 123 II 5). Verfügungen, welche die Bewilligung zum Abbruch eines Gebäudes (unter Auflagen) sowie zum (teilweisen) Wiederaufbau (an einem andern Standort im gleichen Ort) zum Gegenstand hätten, seien keine Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG. Die kantonale Behörde erfülle allenfalls eine Bundesaufgabe, wenn an Planungen, Werke und Anlagen Bundesbeiträge gewährt würden (vgl. Art. 2 lit. c NHG); solche Bundessubventionen seien nicht aktenkundig. Es liege auch keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 lit. b NHG vor. Um als Bundesaufgabe zu gelten, genüge es nicht, dass eine Verfügung in Erfüllung von Art. 2 lit. a, b oder c NHG ergangen sei. Die Praxis verlange zusätzlich eine unmittelbare und für Bundessubventionen eine mittelbare Auswirkung der betreffenden Verfügung auf die Natur oder die Heimat. Im BGE 120 Ib 27, in welchem es um die Plangenehmigung eines Strassenprojektes gegangen und der dabei vorgesehene Abbruch einer alten Brücke (Pont de Fégire) umstritten gewesen sei, habe das Bundesgericht u.a. ausgeführt, das NHG schreibe den Kantonen nicht vor, dass sie Denkmäler schützen müssten. Die anwendbaren Vorschriften würden sich allein nach kantonalem Recht bestimmen. In jenem Fall habe es das Bundesgericht abgelehnt, hinsichtlich des umstrittenen Abbruchs (einer Brücke) von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Schweizer Heimatschutzes einzutreten. Im Übrigen sei noch darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bewilligung von Bauten und Anlagen sich selbst dann auf kantonales Recht abstütze, wenn dabei Inventargebiete gemäss Art. 5 oder 6 NHG berührt würden, weshalb auch die Inventarisierung im ISOS unbeachtlich sei. Die Bewilligung zur Beseitigung (mit der Auflage eines wissenschaftlich begleiteten Abbaus des mittelalterlichen Kernbaus und der Überlassung des wieder verwendbaren Materials an den Kanton sowie der Zustimmung zu einem Wieder-

16 aufbau des Kernbaus) sei nicht in Erfüllung einer Bundesaufgabe (im Sinne von Art. 2 NHG) ergangen, weshalb der angefochtene Regierungsratsbeschluss dem Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Organisationen nach Art. 12 NHG nicht unterliege. 4.2.2 Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil 1P.441/2001 vom 29. Mai 2001 (ebenfalls publiziert in EGV-SZ 2001 B 8.5). Unstreitig handle es sich beim SHS um eine gemäss der VBO beschwerdeberechtigte Person; fraglich sei jedoch, ob es sich beim Beschluss des Regierungsrates um einen gemäss Art. 12 NHG anfechtbaren Entscheid handle; Voraussetzung hierfür sei, dass dieser Beschluss letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unterliege. Mit der auf § 6 KNHG gestützten Entlassung aus dem kantonalen Inventar geschützter und schützenswerter Bauten werde die - mit Auflagen verbundene grundsätzliche Bewilligung zur Beseitigung des Objekts erteilt. Diese Bestimmung stelle selbständiges kantonales Recht dar. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV seien primär die Kantone für den Heimatschutz zuständig; dem Bund komme im Bereich des Natur- und Heimatschutzes lediglich eine subsidiäre Unterstützungs- und Ausgleichsfunktion zu. Der SHS stützte seine Legitimation in erster Linie auf die nationale Bedeutung des Schutzobjekts. Die nationale Bedeutung des Verfügungsobjekts genüge für sich allein jedoch nicht zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; erforderlich wäre vielmehr eine direkt anwendbare Bestimmung des Bundesrechts, welche von der kantonalen Behörde zu Unrecht nicht angewandt worden wäre. Bei Art. 78 BV handle es sich um eine verfassungsrechtliche Zuständigkeitsnorm. Diese Bestimmung enthalte aber keine konkreten inhaltlichen Vorgaben und direkt anwendbaren Schutzverpflichtungen für die Kantone im Bereich des Heimatschutzes. Es sei vielmehr Aufgabe der Kantone, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte (sei es von lokaler, regionaler oder nationaler Bedeutung) notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden. Auch aus der eidgenössischen Gesetzgebung ergäben sich Erhaltungspflichten. Art. 3 NHG verpflichte die Kantone jedoch nur, wenn und soweit sie in Erfüllung einer Bundesaufgabe handelten. Die Erfüllung von Bundesaufgaben werden in Art. 2 NHG umschrieben. Eine solche liege jedoch nicht vor. Ebenso knüpfe Art. 6 NHG (betreffend die Erhaltungspflicht der in Bundesinventare aufgenommenen Objekte) an die Erfüllung einer Bundesaufgabe an. Das internationale Übereinkommen von Granada zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in

17 Europa schliesslich richte sich nicht an die rechtsanwendenden Behörden, sondern verpflichte die Vertragsstaaten zum Erlass entsprechender Normen. Eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG liege allerdings insofern vor, als die Verfassung (Art. 78 Abs. 3 BV) dem Bund eine (subsidiäre) Zuständigkeit zum Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes von gesamtschweizerischer Bedeutung einräume. Die Handlungsmöglichkeiten des Bundes würden in den Art. 15 f. NHG konkretisiert. Danach könne der Bund Naturlandschaften, geschichtliche Stätten oder Naturund Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich sei, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern (Art. 15 NHG). Drohe einem Objekt von nationaler Bedeutung unmittelbare Gefahr, so könnten es das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Art. 16 NHG durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen (Art. 16 NHG). Beide Artikel seien als "Kann"-Bestimmung formuliert. Ergreife der Bund Massnahmen gestützt auf Art. 16 NHG - oder lehne er die Ergreifung solcher Massnahmen verbindlich ab - liege eine auf Bundesrecht gestützte Verfügung vor, die grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unterliege. Soweit der SHS aus den Art. 15 f. NHG eine Handlungspflicht des Bundes ableite, müsse er dies gegenüber den zuständigen Bundesbehörden geltend machen. Der Kanton sei nicht Adressat dieser Bestimmungen. Er sei lediglich verpflichtet, allfällige Schutzmassnahmen des Bundes gemäss Art. 16 NHG zu respektieren und einen vom Bund gemäss Art. 15 NHG eingeleiteten Erwerb schützenswerter Objekte nicht zu vereiteln. 4.3 Es ist vorliegend soweit ersichtlich auch unbestritten, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf die Beschwerdebefugnis gemäss § 37 lit. a VRP berufen können. Ebensowenig werden sie durch einen Rechtssatz im kantonalen Recht zur Beschwerde gegen die Abbruchbewilligung befugt (§ 37 Abs. 2 VRP). § 11 Abs. 4 PBG und § 26 Abs. 1 PBG befugen juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe ihren statutarischen Sitz nachweislich seit mindestens zehn Jahren im Kanton Schwyz haben und sich zudem statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zwecken widmen müssen, zur Einsprache und Beschwerde gegen kantonale bzw. kommunale Nutzungspläne. Eine entsprechende Bestimmung betreffend Bau- (und Abbruch-)bewilligungen besteht nicht. Namentlich gilt dies auch für das KNHG, welches keine Rechtsmittelbefugnis ideeller Organisationen vorsieht (vgl. VGE III 2014 8 vom 24.9.2014 = EGV-SZ 2014 B 8.8 [nicht publ.]

18 Erw. 1.4.2). Zu erwähnen ist auch, dass nach kantonalem Recht die Aufnahme und die Entlassung aus dem KIGBO nicht grundeigentümer-, sondern nur behördenverbindlich sind und keine anfechtbaren Verfügungen darstellen (VGE III 2009 70 vom 28.7.2009 = EGV-SZ 2009 B 8.8 Erw. 2.6.2; VGE 1007/01Z vom 27.4.2001 Erw. 1b/dd). 4.4.1 Das (ideelle) Verbandsbeschwerderecht gemäss Art. 12 NHG wurde per 1. Juli 2007 Anpassungen unterzogen, welche einem Missbrauch dieses Instrumentes vorbeugen sollen. In der Substanz blieben die Verbandsbeschwerderechte allerdings unangetastet (Thurnherr, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 8.205). Die Totalrevision der Bundesrechtspflege per 1. Januar 2007 hatte keine Ausdehnung des Beschwerderechts auf Fälle zur Folge, in denen vormals nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig war, da eine Verbandsbeschwerde gemäss Art. 12 NHG nur gegen Verfügungen erhoben werden kann, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen sind (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Vorbemerkungen zu Art. 54- 57 N. 17). Die dargelegte Rechtsprechung kann mithin (nach wie vor) Anwendung finden, so auch auf den vorliegenden Fall. Dies belegt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit der Revision von Art. 12 NHG (und der Totalrevision der Bundesrechtspflege), wie nachstehend zu zeigen ist. Voraussetzung für die Verbandsbeschwerde ist nach wie vor insbesondere, dass sich die angefochtene Verfügung auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht stützt (BGE 142 II 509 Erw. 2; Bundesgerichtsurteil 1C_312/2017 vom 12.2.2018 Erw. 3.2). 4.4.2 Im Entscheid 1C_700/2013 vom 11. März 2014 ("Interlaken") hatte das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Abbruch einer im ISOS als Einzelobjekt und als Teil eines schützenswerten Gebietes verzeichneten Hoteldépendance die Beschwerdebefugnis einer gemäss Anhang zur VBO zur Verbandsbeschwerde legitimierten Organisation zu beurteilen. Es legte die Rechtsgrundlagen dar (Art. 78 BV; Art. 2 NHG) und wies darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen kann, wenn eine kantonale Behörde verfügt hat (Erw. 2.2, mit Hinweis auf BGE 139 II 271 mit Aufzählung von Bundesaufgaben wie Rodungsbewilligung, Biotopschutz gemäss Art. 18 ff. NHG, die Bewilligung von technischen Eingriffen in ein Gewässer nach Art. 8 ff. des Bundesgesetzes [BGF; SR 923.0] vom 21.6.1991 über die Fischerei bzw. die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen, Gewässerschutz und Sicherung angemessener Restwassermengen, Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung sowie von wildlebenden Säugetieren und Vögeln).

19 Weiter legte das Bundesgericht dar (Erw. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen), dass im Bereich des Bau- und Raumplanungsrechts grundsätzlich die Kantone zuständig sind (Art. 75 Abs. 1 BV). Eine Bundesaufgabe sei indessen auch in diesem Bereich gegeben, soweit es um Bewilligungen, Teilbewilligungen, Ausnahmen oder entscheidrelevante Gesichtspunkte - auch in Nutzungsplänen gehe, deren Voraussetzungen das Bundesrecht konkret regle und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz hätten. Dazu gehörten zum Beispiel Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb des Baugebiets (Art. 24 ff. RPG) oder die damit im Zusammenhang stehende Festsetzung von Kleinbauzonen, Bewilligungen für Zivilschutzbauten und Mobilfunkantennen sowie Baubewilligungen für Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % (Art. 75b Abs. 1 BV). Mit BGE 142 II 509 hat das Bundesgericht auch Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 RPG (in der Fassung vom 15.6.2012, in Kraft seit 1.5.2014) stützen, als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV qualifiziert und die gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzorganisationen deshalb als berechtigt erachtet, im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes Beschwerde gegen solche Einzonungen zu führen. Zur Bedeutung der Aufnahme einer Baute ins ISOS, welches der Bundesrat gestützt auf Art. 5 Abs. 1 NHG erlassen hat, führte das Bundesgericht weiter aus (Erw. 2.3 f.), dies bedeute nicht, dass ihr Schutz oder der Schutz der zugehörigen inventarisierten Baugruppe damit zur Bundesaufgabe werde. Durch die Aufnahme eines Objekts in das Bundesinventar werde zwar dargetan, dass es als Objekt von nationaler Bedeutung in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdiene (Art. 6 Abs. 1 NHG). Die Aufnahme habe auch zur Folge, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden dürfe, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherrangige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstünden (Art. 6 Abs. 2 NHG). Das Bundesinventar komme seiner Natur nach aber einem Sachplan oder Konzept im Sinne von Art. 13 RPG gleich. Die Kantone seien verpflichtet, das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art. 6-12 RPG zu berücksichtigen (Art. 4a der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12] vom 9.9.1981). Richtpläne hätten im Sinne von Planungsgrundlagen jedoch bloss behördenverbindliche Wirkung (Art. 9 Abs. 1 RPG). Die konkrete Umsetzung des ISOS in der Form einer allgemein (und auch für Grundeigentümer) verbindlichen Regelung des Ortsbild- und Denkmalschutzes bleibe damit dem kantonalen Recht überlassen. Sie müsse auf dem Weg über die Nutzungsplanung (Art. 14 ff.

20 RPG) erfolgen, insbesondere durch die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und die Anordnung von anderen Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die Aufnahme der ehemaligen Dépendance ins ISOS als Einzelobjekt und als Teil einer Baugruppe bedeute somit noch nicht, dass der angefochtene Entscheid in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen sei. Auch wenn die Aufnahme in das ISOS als Grundlage für die Planung und im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung im Einzelfall mit einzubeziehen gewesen sei, stütze sich das angefochtene Urteil unmittelbar allein auf kantonales und kommunales Recht. Aus der Verzeichnung im Bundesinventar vermögen die Beschwerdeführer daher die Erfüllung einer Bundesaufgabe und damit verbunden ihre Beschwerdelegitimation nicht abzuleiten. Auch aus der schriftlich geäusserten Bereitschaft des Bundesamtes für Kultur, Massnahmen zur Erhaltung der ehemaligen Dépendance mit Finanzhilfen des Bundes gemäss Art. 13 NHG zu unterstützen, lasse sich nicht ableiten, dass der Entscheid über die Abbruchbewilligung in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen sei. Die blosse Möglichkeit zur Beanspruchung von Bundesbeiträgen genüge nicht, um auf die Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 lit. c NHG schliessen zu können. Dazu sei erforderlich, dass die Inanspruchnahme von Bundesmitteln tatsächlich erfolgt oder zumindest vorgesehen sei (Erw. 2.5). 4.4.3 Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung im Fall "Interlaken" steht mithin in einer Linie mit dem zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts und dem diesen bestätigenden Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2001. Sie lässt sich auch auf den vorliegenden Fall analog übertragen. Dabei steht auch einer örtlichen kantonalen oder regionalen Sektion, welche eine nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG beschwerdeberechtigte Organisation vertritt, die Verbandsbeschwerde nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (vgl. VGE III 2014 8 vom 24.9.2014 Erw. 1.5.1 mit Hinweisen). 4.4.4 Das Gebäude E.________ liegt seit nunmehr rund 40 Jahren in der Bauzone (RRB Nr. 1506 vom 25.8.1980 und Ausschnitt aus dem Zonenplan vom 25.8.1980 = BG-act. 12 und 13). Mithin steht nicht eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung zur Diskussion, womit eine Bundesaufgabe gegeben wäre. Von einer unrechtmässigen Kleinstbauzone, welche eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nicht ersetzen könnte, kann nicht die Rede sein, was der Zonenplan ohne weiteres illustriert. Die Bauzone (W2) erstreckt sich ab der H.________ (Strasse) eine bis zwei Bautiefen der G.________ (Strasse) entlang. Dass ein Gebäude den Abschluss einer Bauzone bildet, macht die fragliche Baufläche an der Grenze zum Nichtbaugebiet nicht zu einer Kleinstbauzone. Der

21 Zonenplan wird dem Konzentrationsprinzip gerecht und führt nicht zu einer unzulässigen Streubauweise. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die fragliche Baufläche einem Grundstück zugehört, das zum grösseren Teil im Landwirtschaftsland liegt und (noch) nicht abparzelliert wurde. Mit dem Schreiben des Amtes für Landwirtschaft vom 27. September 2017 (BG-act. 15) zeigen die Beschwerdegegner abgesehen davon auf, dass einer Entlassung der fraglichen Grundstücksfläche aus dem Geltungsbereich des BGBB nichts entgegenstehen sollte. Dies ist jedoch deshalb irrelevant, weil ein Abbruch weder eine Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB noch eine Abparzellierung voraussetzt. Dessen unbesehen ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich aus dem BGBB, dem LwG oder einem anderen Bundesgesetz eine Bestimmung entnehmen lässt, welche im Sinne einer Bundesaufgabe eine wie auch immer geartete ([un- ]mittelbare) Schutzfunktion bezüglich des Gebäudes entfalten könnte; dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht substantiiert dargetan. Der Abbruch (wie auch der allfällige Ersatz) des bestehenden Gebäudes bedarf keiner durch das BGBB oder das LwG geregelten Spezialbewilligung. Das gleiche gilt für die von den Beschwerdeführern ebenfalls angeführte Ernährungssicherheit (vgl. Art. 104a BV angenommen in der Volksabstimmung vom 24.9.2017, in Kraft seit 24.9.2017). Ebensowenig bedarf der Abbruch des Gebäudes einer anderen in einem Bundesrecht geregelten Bewilligung wie beispielsweise einer gewässerschutzrechtlichen (Ausnahme-)Bewilligung nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991, womit eine Bundesaufgabe betroffen wäre (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_482/2012 vom 14.5.2014 Erw. 3.2). Das Gebäude E.________ liegt zwar, soweit aus dem kantonalen webGis ersichtlich wird, teils in einem Gebiet mit Rest- und geringer Gefährdung. Auch dadurch wird indes vorliegend keine rechtlich relevante Beziehungsnähe zu einer Bundesaufgabe hergestellt. Art. 6 RPG, der die Kantone verpflichtet (Abs. 2 lit. c), für die Erstellung ihrer Richtpläne Grundlagen zu erarbeiten, in denen sie unter anderem feststellen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind, handelt nur von den Grundlagen, welche die Kantone im Hinblick auf den Mindestinhalt des Richtplans zu erarbeiten haben (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 6 N 1). Ansonsten ordnen die Kantone Zuständigkeit und Verfahren (Art. 10 Abs. 1 RPG). Art. 14 RPG spezifiziert nur die für Kantone und Gemeinden bestehende Planungspflicht; betreffend die Zonenarten beschränkt sich das RPG auf die Unterscheidung in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (Art. 14 Abs. 2 RPG; vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 14 Rz. 22). Art. 17 RPG verpflichtet die Kantone zur Festlegung von

22 Schutzzonen, so auch für bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler (Abs. 1 lit. c). Die in diesem wie den anderen in Art. 17 Abs. 1 RPG genannten Bereichen bestehende Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen, so auch im Bereich des Landschafts-, Ortsbildsund Denkmalschutz (Art. 78 BV), wird dadurch jedoch nicht tangiert. Auch unter Art. 17 RPG bleibt es primär Sache der Kantone und Gemeinden, darüber zu befinden, welche Objekte Schutz verdienen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 17 N 3 und N 19 ff.). Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die EKD ihr Gutachten explizit gestützt auf Art. 17a NHG erstattet hat (vgl. vorstehend Erw. 1). Gemäss Art. 17a NHG umschreibt der Bundesrat die Fälle, in denen eine Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter Gutachten erstellen kann. Laut Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung über den Natur und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vom 16. Januar 1991 erstatten EKD (und die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission [ENHK]) besondere Gutachten im Sinne von Art. 17a NHG, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG (d.h. auch dem ISOS) aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Art. 17a NHG hat das Ziel, das Wissen und die Kompetenz der EKD - soweit erwünscht - auch im Rahmen der Erfüllung von kantonalen Aufgaben zum Tragen zu bringen, sofern Objekte von besonderer Bedeutung betroffen sind. Bei den gemäss Art. 17a NHG zu beurteilenden Vorhaben darf es sich gerade nicht um eine Bundesaufgabe handeln (Leimbacher, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 17a Rz. 2 f.). Auch wenn den besonderen Gutachten der Kommission gemäss Art. 17a NHG in gleicher Weise Verbindlichkeit zugedacht wird wie den Gutachten nach Art. 7 und 8 NHG (Leimbacher, a.a.O., Art. 17a Rz. 12), wird die Abbruchbewilligung für die E.________ dadurch nicht zu einer Bundesaufgabe. Hiervon geht (zu Recht) auch die EKD aus. 4.4.5 Die Beschwerdeführer können somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen aus Art. 12 NHG keine Beschwerdelegitimation ableiten. 5.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerdeberechtigung auch unter Hinweis auf die akzessorische Überprüfung der Orts- bzw. Schutzplanung. Mithin wollen sie die Rechtmässigkeit der Einzonung der Fläche von rund 400 m2 ab der Landwirtschaftsparzelle KTN 001 (33'908 m2) in Frage stellen, da es sich um eine unzulässige Kleinstbauzone handle (vgl. vorstehend Erw. 2.1 und Erw. 4.4.4). Dies hätte zur Folge, dass für den bewilligten Abbruch des Gebäudes eine

23 raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich wäre und somit die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 3 NHG vorläge. 5.2 Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen (Art. 12c Abs. 3 NHG und gleich lautend Art. 55b Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] vom 7.10.1983). Diese Bestimmungen konkretisieren einen bereits vor ihrer Einführung ins Gesetz (in Kraft seit 1. Juli 2007; vgl. vorstehend Erw. 4.4.1) geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach nutzungsplanerische Festlegungen prozessual wie Verfügungen behandelt werden und deshalb grundsätzlich im Planungsverfahren angefochten werden müssen. Ihre akzessorische Überprüfung in nachfolgenden Bewilligungsverfahren ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Tragweite der Festlegung im Zeitpunkt des Planerlasses bzw. der Planänderung für die Betroffenen aus objektiven Gründen nicht erkennbar war oder diese keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu wahren oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Planfestsetzung wesentlich geändert haben (Bundesgerichtsurteil 1C_821/2013 vom 30.3.2015 [i.Sa. Testufer Nuolen] Erw. 3.3 mit Hinweisen), so dass auch von einem veränderten öffentlichen Interesse am Nutzungsplan auszugehen ist (Bundesgerichtsurteil 1P.539/2003 vom 22.4.2004 Erw. 1.2; Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33 Rz. 63; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 71). Anzumerken ist, dass das Beschwerderecht von Gemeinden und Organisationen nach Art. 12 NHG bereits mit dem Erlass des NHG vom 1. Juli 1966 als besonderes Beschwerderecht im Umweltbereich eingeführt wurde. 5.3 Die Beschwerdeführer (Beschwerdeführer Ziff. 1 besteht seit dem Jahr 1905) machen nicht substantiiert geltend, dass und weshalb es ihnen objektiverweise nicht möglich gewesen war, gegen die Einzonung des fraglichen Gebietes (unter Einschluss der rund 400 m2 des Gebäudes E.________) Einsprache bzw. die ihnen zustehenden Rechtsmittel zu erheben. Diese Einzonung (welche gestützt auf das alte kantonale Baugesetz vom 30.4.1970 erfolgte) war im kantonalen Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt worden (Amtsblatt F.________S. 59 f. [mit Bemerkung zur Auflagechronologie] und S. 753 [Publikation der Erlassgenehmigung durch den Regierungsrat; vgl. BGact. 12]). Seither wurden weitere Nutzungsplan(teil)revisionen vorgenommen. Der aktuelle Zonenplan wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 900/2007 vom

24 18. September 2007 genehmigt (mit seitherigen Änderungen, genehmigt mit RRB Nr. 881/2011 vom 13.9.2011 und Nr. 849/2013 vom 17.9.2013). Angesichts der Kritik der EKD, der Perimeter der Ortsbildschutzzone überlagere die ISOS- Gebiete mit Erhaltungsziel A nicht vollständig, weshalb der Ortsbildschutz auf kommunaler Ebene planerisch nicht gesichert sei, was zweifelsohne auch für die Beschwerdeführer erkennbar sein musste, hätten die Beschwerdeführer auch um die Tragweite der Zonenplanfestlegung wissen können und müssen. Mithin wären sie gehalten gewesen, im Rahmen der erwähnten Zonenplanfestsetzungen und -änderungen von ihrem Mitwirkungsrecht und insbesondere auch von ihrem Beschwerderecht gemäss § 26 Abs. 2 PBG Gebrauch zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Liegenschaft E.________ seit den erwähnten Zonenplanfestsetzungen wesentlich geändert haben, sind nicht erkennbar; solche Änderungen werden von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht (substantiiert) vorgebracht. 5.4 Eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer lässt sich somit auch nicht auf dem Umweg über eine akzessorische Überprüfung der Orts- bzw. Schutzplanung herleiten. 6.1.1 Die zur früheren staatsrechtlichen Beschwerde entwickelte "Star-Praxis" ermöglichte privaten Beschwerdeführern, die keine materiellen "rechtlich geschützten Interessen" geltend machen konnten, die Durchsetzung von rechtlich geschützten Verfahrensinteressen. Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zu deren Ergreifung schon befugt war, wer durch einen Entscheid betroffen war und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges eigenes (rechtliches oder auch nur tatsächliches) Interesse geltend machen konnte, erwies sich die "Star-Praxis" aber als entbehrlich. Dementsprechend hat das Bundesgericht im Bereich des öffentlichen Rechts nach der Einführung des BGG die "Star-Praxis" übernommen, wo die Beschwerdeführung vor dem Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse voraussetzt und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 115 lit. b BGG). Ausnahmsweise hat es die "Star- Praxis" aber analog angewendet, wenn die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offenstand. Dies war bei Popularbeschwerdeführern der Fall, die materiell keine hinreichend nahe Beziehung zur Streitsache aufwiesen, aber vorinstanzlich über besondere Verfahrensrechte verfügten (BGE 136 II 383 Erw. 3.3). In Anlehnung an diese Star-Praxis wird aus der Berechtigung, am kantonalen Verfahren als Partei teilzunehmen, die Legitimation abgeleitet, vor dem Bundesgericht die Verletzung von Parteirechten im vorinstanzlichen Verfahren zu rügen. Diese beschränkte Beschwerdebefugnis schliesst jedoch Rügen

25 aus, die auf eine direkte oder unmittelbare inhaltliche Kontrolle des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (Bundesgerichtsurteil 1C_700/2013 vom 11.3.2014 [Interlaken] Erw. 3). 6.1.2 Es ist dem Regierungsrat (Vernehmlassung vom 17.10.2017 S. 3 Ziff. 4) beizupflichten, dass die Star-Praxis vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann. Besondere Verfahrensrechte, namentlich das Recht zur Teilnahme als Partei im kommunalen bzw. kantonalen Verfahren, kommen den Beschwerdeführern vorliegend im Baubewilligungs- bzw. Abbruchbewilligungsverfahren nicht zu. Wäre das Abbruchgesuch nach der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung publiziert worden und hätten die Beschwerdeführer innert der Auflagefrist hiergegen Einsprache erhoben, hätte sich an der fehlenden Einsprache- (und Beschwerde-)legitimation der Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Ausführungen nichts geändert; der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Bundesgerichtsurteil 1C_531/2008 vom 10. März 2009 (Eingabe vom 5.10.2017 S. 3 FN 6; wie auch die weiteren dort erwähnten Urteile) ist daher unbehelflich. Zudem stehen die Rügen der Beschwerdeführer zur Hauptsache im Zeichen der unmittelbaren inhaltlichen Kontrolle der Abbruchbewilligung, was im Lichte der Star-Praxis jedoch ausgeschlossen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem vorstehend Gesagten, dass das Argument der Beschwerdeführer, der Abbruchentscheid sei ihnen gesetzwidrig nicht eröffnet worden - womit sie ihren Anspruch auf die Star-Praxis begründen wollen -, unbehelflich ist. Wie der Regierungsrat vernehmlassend zu Recht festhält, kann nicht von einer formellen Rechtsverweigerung gesprochen werden, nachdem das PBG die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer auf das kantonale und kommunale Nutzungsplanverfahren beschränkt. Im Baubewilligungsverfahren hingegen fehlt die Rechtsmittelbefugnis für die Natur- und Heimatschutzorganisationen. 6.2 Was das Abbruchbewilligungsverfahren anbelangt, ist im Übrigen festzuhalten, dass der baureglementarischen Bewilligungspflicht für den Abbruch auch durch das vereinfachte Bewilligungsverfahren Nachachtung verschafft werden kann (und vorliegend auch wurde). Gemäss Art. 25 Abs. 1 RPG ordnen die Kantone Zuständigkeiten und Verfahren. Die Zuständigkeit zur Erteilung der (ordentlichen) Baubewilligung wird von den Kantonen in ihren Planungs- und Baugesetzen geregelt. Ob und wie weit ein - von Bundesrechts wegen erlaubtes (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_157/2011 vom 21.7.2011 Erw. 3.1) - vereinfachtes Verfahren zulässig ist, richtet sich nach kantonalem Recht (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25 N 18-21; vgl. VGE III 2013 160 vom 18.12.2013 Erw. 4.2.1 ff.).

26 Das vereinfachte Verfahren ist in § 75 Abs. 1 PBG i.V.m. § 79 PBG vorgesehen und geregelt. Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 PBG). Sie zeigt die Bewilligung den direkten Anstössern und den zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks an (§ 79 Abs. 2 PBG). Fehlt das schriftliche Einverständnis eines direkten Anstössers, so wird diesem mit der schriftlichen Anzeige eine Frist von 20 Tagen angesetzt mit dem Hinweis, dass innert dieser Frist Einsprache erhoben werden kann (§ 79 Abs. 3 PBG). Zwar geht aus den Akten nicht hervor, ob bei den direkten Anstössern der Abbruchliegenschaft das schriftliche Einverständnis eingeholt und ihnen die Abbruchbewilligung angezeigt wurde. Dieser Mangel führt indes nicht zur Nichtigkeit der Abbruchbewilligung (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Angesichts des medialen Echos der Abbruchbewilligung für das Gebäude E.________ kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass allfällige direkte Anstösser mittlerweile ebenfalls schon längst ihren Einspruch gegen den bewilligten Abbruch erhoben hätten. 6.3 Das Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (SR 0.440.4; abgeschlossen in Granada am 3.10.1985, von der Schweiz ratifiziert am 27.3.1996) verpflichtet die Vertragsparteien zur Erstellung eines Inventars sowie zur rechtzeitigen und umfassenden Dokumentation bedrohter Objekte, um die schutzwürdigen Baudenkmäler, Baugruppen und Stätten genau zu erfassen (Art. 2). Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (SR 0.451.40; abgeschlossen in Paris am 23.11.1972, von der Schweiz ratifiziert am 17.12.1975) definiert die Begriffe "Kulturgut" (Art. 1) und "Naturgut" (Art. 2) und erklärt es zur Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Art. 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu identifizieren und abzugrenzen (Art. 3). Die Übereinkommen richten sich mithin an die Vertragsstaaten und beinhalten Gesetzgebungsaufträge. Hieraus können die Beschwerdeführer folglich mit Blick auf ihre Beschwerdelegitimation nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde S. 6 Ziff. 8). Eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ergibt sich somit auch nicht gestützt auf internationale Übereinkommen. 6.4 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

27 7.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen (Haupt-)Verfahrens III 2017 157 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Die Kosten für den Zwischenbescheid VGE III 2017 159 vom 11. September 2017 betreffend Aufhebung Abrissverfügung/superprovisorische Massnahme von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für den Zwischenbescheid VGE III 2017 186 vom 9. Oktober 2017 betr. Aufhebung Abrissverfügung/vorsorgliche Massnahmen von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) ist den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 7.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, sowie unter Berücksichtigung des Unterliegens der Beschwerdegegner im Zwischenbescheidverfahren VGE III 2017 186 vom 9. Oktober 2017 und unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.

28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 2.1 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 2.2 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-für den Zwischenbescheid VGE III 2017 159 vom 11. September 2017 werden auf die Gerichtskasse genommen. 2.3 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-für den Zwischenbescheid VGE III 2017 186 vom 9. Oktober 2017 ist den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Sie haben diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (3/R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (3/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 8.5.2018) - den Gemeinderat Steinen (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 8.5.2018) - den Regierungsrat

29 - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 8.5.2018) - das kantonale Amt für Raumentwicklung (z.K.) - das Bildungsdepartement (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 8.5.2018) - und das Bundesamt für Kultur (BAK), Hallwylstrasse 15, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. Mai 2018

III 2017 157 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.05.2018 III 2017 157 — Swissrulings