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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.09.2017 III 2017 153

14 septembre 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,858 mots·~14 min·2

Résumé

Stimmrechtsbeschwerde (kantonale Abstimmung vom 24.9.2017, vorsorgliche Massnahme) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Einzelrichter III 2017 153 Zwischenbescheid vom 14. September 2017 im Hauptverfahren III 2017 152 Parteien 1. A.________, 2. Dr. B.________, Beschwerdeführer, Zustelladresse für beide: Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Stimmrechtsbeschwerde (kantonale Abstimmung vom 24.9.2017; Aussetzung der Abstimmung, vorsorgliche Massnahme)

2 Sachverhalt: A. An der Sitzung vom 31. Mai 2017 hat der Kantonsrat Schwyz sowohl der Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (mit 47 zu 43 Stimmen) als auch der Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (mit 55 zu 38 Stimmen) zugestimmt. Beide Beschlüsse unterstanden dem obligatorischen Referendum gemäss § 34 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010, nachdem ihnen weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Kantonsratsmitglieder zugestimmt hatten (Summarisches Protokoll der a.o. Sitzung vom 31. Mai 2017, Traktandum 11 und 12). Mit Dekret vom 13. Juni 2017 hat der Regierungsrat die beiden kantonalen Vorlagen der Volksabstimmung vom 24. September 2017 unterbreitet (ABl Nr. 24 vom 16. Juni 2017 S. 1250 f.). B. Mit Eingabe vom 31. August 2017 (Eingang beim Gericht 1. September 2017) erheben Kantonsrat A.________ und Kantonsrat Dr.iur. B.________ betreffend die Erläuterungen des Regierungsrates zu den kantonalen Abstimmungen vom 24. September 2017 Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Rechtsbegehren: 1. Es seien die kantonalen Abstimmungen vom 24. September 2017 über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie über die Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen auszusetzen und zu verschieben, und es sei der Regierungsrat anzuweisen, die zugehörigen Erläuterungen unter Rechnungtragung der Auffassungen der wesentlichen Minderheiten neu zu erstellen und allen Stimmbürgern im Hinblick auf den neu anzuordnenden Abstimmungstermin rechtzeitig zuzustellen. 2. Eventuell seien die Ergebnisse der kantonalen Abstimmungen vom 24. September 2017 über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie über die Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen aufzuheben, und es sei der Regierungsrat anzuweisen, diese beiden Abstimmungen zu wiederholen, und in den neu zu erstellenden Erläuterungen den Auffassungen der wesentlichen Minderheiten Rechnung zu tragen. 3. Subeventuell sei a. festzustellen, dass die Erläuterungen des Regierungsrates zu den kantonalen Abstimmungen vom 24. September 2017 über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie über die Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen gegen § 47 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz (GO-KR, SRSZ 142.110) sowie Art. 34 Abs. 2 der

3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verstossen, und dass diese die Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Beschwerdeführer gemäss Art. 34 Abs. 2 BV und § 54 Abs. 1 WAG verletzen, und es sei b. der Regierungsrat anzuweisen, bei allen künftigen kantonalen Abstimmungen den Auffassungen der wesentlichen Minderheiten Rechnung zu tragen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz. C. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2017 beantragt der Regierungsrat: 1. Die Beschwerde, insbesondere der Verschiebungsantrag Ziff. 1, sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen, soweit das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sein wird. 2. Die Abweisung des Verschiebungsantrages Ziff. 1 sei sofort mittels Zwischenbescheid zu treffen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 prüft die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Geprüft wird unter anderem insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis und die fristund formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (lit. a, d und f). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Wer ein schützenswertes Interesse nachweist, kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes anfechten (§ 53b Abs. 1 Bst. d des Wahl- und Abstimmungsgesetzes [WAG, SRSZ 120.100] vom 15.10.1970; vgl. § 51 lit. e VRP; VGE III 2012 217 vom 13.2.2013 Erw. 1.2.2 mit Hinweisen). 1.2.1 Mit vorliegender Stimmrechtsbeschwerde werden Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der kantonalen Sachabstimmung vom 24. September 2017 gerügt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. 1.2.2 Beide Beschwerdeführer sind im Kanton Schwyz wohnhaft und bei kantonalen Abstimmungsvorlagen stimmberechtigt. Bei Stimmberechtigten des entsprechenden Gemeinwesens wird das schützenswerte Interesse zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde praxisgemäss generell bejaht (vgl. VGE III 2008

4 178 vom 23.9.2008 Erw. 1.3; VGE 943/03 vom 4.11.2003 Erw. 4, VGE 863/05Z vom 25.5.2005 Erw. 3.2). Die Beschwerdeführer sind entsprechend zu der von ihnen erhobenen Stimmrechtsbeschwerde befugt. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Sie wird eröffnet mit der Zustellung der Verfügung, wenn eine solche Anfechtungsgegenstand bildet, sonst mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag (§ 53b Abs. 2 WAG; vgl. § 56 Abs. 2 lit. b VRP). Die Beschwerdeführer rügen Mangelhaftigkeit der Abstimmungserläuterungen des Regierungsrates. Sie hätten am 24. August 2017 festgestellt, dass die Staatskanzlei das kantonale Abstimmungsbüchlein zu den Abstimmungen vom 24. September 2017 an eben diesem Tage auf der Website des Kantons publiziert habe. Der Beschwerdegrund sei somit am 24. August 2017 entdeckt worden, die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 31. August 2017 gewahrt. Gemäss Erläuterungen zur Abstimmung vom 24. September 2017 wurden diese von der Staatskanzlei herausgegeben. Redaktionsschluss war der 4. Juli 2017 (Bf-act. 1). Der Regierungsrat macht nicht geltend, die Erläuterungen seien bereits vor dem 24. August 2017 publik gemacht worden oder die Beschwerdeführer hätten als Kantonsräte bereits vorzeitig Kenntnis der Unterlage erhalten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf ein früheres Erkennen des Beschwerdegrundes als dem geltend gemachten 24. August 2017 schliessen lassen würden. Mithin erfolgt die Stimmrechtsbeschwerde fristgerecht. 1.4 Im Übrigen erfüllt die Beschwerde auch die weiteren Voraussetzungen, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1.1 Im (Haupt-) Begehren Ziff. 1 beantragen die Beschwerdeführer die Aussetzung der kantonalen Volksabstimmung vom 24. September 2017 und deren Neuansetzung sowie die Anweisung an den Regierungsrat, die zugehörigen Erläuterungen unter Rechnungtragung der Auffassungen der wesentlichen Minderheiten für die neu anzuberaumende Abstimmung neu zu erstellen und den Stimmberechtigten zuzustellen. 2.1.2 Die Beschwerdeführer tragen dazu im Wesentlichen vor: - Der Kantonsrat habe am 31. Mai 2017 die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (KWEG, SRSZ 390.100) vom 12. September 1991 sowie die Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Kulturkonkordat, SRSZ 671.120.1) vom 1. Juli 2003 beschlossen. Beide Vorlagen seien sehr bzw. heftig umstritten gewesen. Erstere sei mit 47 zu 43 Stimmen nur

5 sehr knapp genehmigt worden, die zweite nur mit 55 zu 38 Stimmen. Aufgrund des Stimmenverhältnisses würden beide Beschlüsse dem obligatorischen Referendum unterliegen. - Die Bundesverfassung (Art. 34 BV) garantiere die politischen Rechte der Schwyzer Bürger, was namentlich die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe beinhalte. - Beschlüsse des Kantonsrates, die dem Volksentscheid unterlägen, seien den Stimmberechtigten zusammen mit einem erläuternden Bericht gedruckt zuzustellen. Der Bericht habe den wesentlichen Minderheiten Rechnung zu tragen und auf Argumente von Initiativ- und Referendumskomitees sei sachlich einzugehen (§ 47 Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz [GO-KR; SRSZ 142.110] vom 28. April 1977). - Die Stimmberechtigten im Kanton Schwyz hätten einerseits gestützt auf § 47 GO-KR Anspruch auf einen Bericht, der auch die Ansichten wesentlicher Minderheiten darstelle, und anderseits hätten sie gestützt auf Art. 34 BV Anrecht, dass die Erläuterungen des Regierungsrates dem Gebot der Sachlichkeit entsprechen, was es verbiete, wichtige Elemente zu unterdrücken. - In den gerügten Erläuterungen zur Abstimmung vom 24. September 2017 fänden sich keine Argumente der Gegner der Vorlage. Es würden schlichtweg alle Argumente gegen die Aufhebung des KWEG bzw. gegen die Kündigung des Kulturkonkordats fehlen. Damit aber würden die Rechte der Stimmberechtigten klar verletzt. - Angesichts der Gewichtigkeit dieser Mängel sei die Abstimmung vom 24. September 2017 auszusetzen und zu verschieben. Es sei den Stimmberechtigten nicht zuzumuten, über eine Vorlage abzustimmen, für welche sie nicht rechtsgenüglich bzw. mit offensichtlich unvollständigen Informationen bedient worden seien. Die Abstimmung sei zu stoppen und neu zu beginnen. 2.2 Einen prozessualen Antrag stellen die Beschwerdeführer keinen. Insbesondere beantragen sie auch keine vorsorglichen Massnahmen in dem Sinne, dass die Abstimmung superprovisorisch oder provisorisch auszusetzen sei, bis im ordentlichen Verfahren über die Beschwerde entschieden sei (vgl. dazu auch VGE III 2011 72 vom 20.7.2011 Erw. 2.3.2). Auch kommt der Stimmrechtsbeschwerde vor der Abstimmung keine aufschiebende Wirkung zu in dem Sinne, dass die Abstimmung wegen der Beschwerdeeinreichung ausgesetzt würde; vielmehr kommt die Suspensivwirkung der vorliegenden Beschwerde erst − aber immerhin − nach der durchgeführten Abstimmung zum Tragen und bewirkt, dass der Regierungsrat mindestens für solange keine Vollziehungshandlungen vor-

6 nehmen darf, bis der materielle Entscheid des Gerichtes vorliegt (VGE III 2016 166 vom 7.9.2016 Erw. 2.6.1; vgl. auch Zwischenbescheid 848/01 Z vom 4.5.2001). 2.3 Die für die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde zuständige Gerichtskammer III (vgl. ABl 2016 Nr. 28 S. 1726) tagt erst nach dem Abstimmungstermin. Mithin kann über das Rechtsbegehren Ziff. 1 vor der Abstimmung in der ordentlichen Besetzung des Gerichtes nicht mehr entschieden werden und vorsorgliche Massnahmen etwa wegen Dringlichkeit (vgl. § 23 VRP), über welche in konkurrierender Zuständigkeit zur Gerichtskammer auch der Einzelrichter entscheiden kann (vgl. VGE III 2011 73 vom 6.5.2011 Erw. 1.2), sind nicht beantragt. 2.4 Vorsorgliche Massnahmen können auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen ergriffen werden (Kiener, in Griffel et al., Kommentar VRG, 3. Auflage, § 6 Rz. 22). Zudem haben die Beschwerdeführer die Aussetzung der Abstimmung konkret beantragt. Dies macht nur Sinn, wenn über den Antrag effektiv vor der Abstimmung befunden wird. Auch wurde über die Beschwerdeerhebung, namentlich auch die beantragte Aussetzung, breit informiert (vgl. etwa Bote der Urschweiz vom 1.9.2017; SRF Regionaljournal vom 1.9.2017; Luzerner Zeitung vom 1.9.2017). Mithin steht die Frage im Raum, ob die Abstimmung durchgeführt oder doch noch ausgesetzt wird, resp. besteht diesbezüglich eine unklare Situation und ein Interesse, Klarheit zu schaffen. Entsprechend ist es im vorliegenden Einzelfall angezeigt, auch ohne entsprechenden Antrag über die Aussetzung der Abstimmung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu befinden und damit Klarheit bezüglich Durchführung der Abstimmung zu schaffen. 2.5 Mit der Begründung, Klarheit gegenüber den Stimmberechtigten zu schaffen, hält es auch der Regierungsrat für angezeigt, in einem Zwischenbescheid als vorsorgliche Massnahme die Aussetzung und Verschiebung der Abstimmung abzulehnen und er beantragt seinerseits, den Verschiebungsantrag Ziff. 1 abzuweisen. 3.1 Gegenstand dieses Verfahrens kann es somit nur sein, über die Aussetzung der Abstimmung als vorsorgliche Massnahme zu entscheiden. Bei der gerichtlichen Beurteilung vorsorglicher Massnahmen besteht nach § 23 Abs. 2 VRP grundsätzlich eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen der in der Hauptsache zuständigen Gerichtskammer und dem verfahrensleitenden Richter. Da wie erwähnt die zuständige Gerichtskammer III vor dem Abstimmungstag nicht tagt, ist über die Frage der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Aussetzung der Volksabstimmung einzelrichterlich mit einem Zwischenbescheid zu entscheiden (§ 8 VRP; Kiener, a.a.O., § 6 Rz. 32).

7 3.2 Bei vorsorglichen Massnahmen geht es um einen einstweiligen Rechtsschutz. Mit vorsorglichen Massnahmen soll vermieden werden, dass der Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile erlangt werden kann oder gar illusorisch wird (vgl. VGE III 2012 86 vom 3.7.2012 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind dann zu treffen, wenn vorsorglicher Rechtsschutz angezeigt ist, die aufschiebende Wirkung bzw. deren Entzug aber nicht greift (vgl. Kiener, a.a.O., § 6 Rz 11, 28; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Rz. 1071, 1088 ff.). Im Rahmen der Beurteilung vorsorglicher Massnahmen ist grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage möglich (Kiener, a.a.O., § 6 Rz. 1). Dies ist auch bei der Beurteilung der vorgetragenen Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen bei Stimmrechtsbeschwerden zu beachten (VGE III 2016 166 vom 7.9.2016 Erw. 2.2; III 2015 25 vom 19.2.2015 Erw. 2.3.1; VGE III 2011 73 vom 6.5.2011 Erw. 4.1; VGE III 2008 178 vom 23.9.2008 Erw. 3.1). 3.3 Die Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sehr zurückhaltend (was umso mehr gelten muss, wenn diese von keiner Partei beantragt sind). Dies gilt namentlich bei Begehren um die Aussetzung der Urnenabstimmung bei Kassationsbeschwerden gegen Vorbereitungshandlungen. Diese Zurückhaltung wird vorwiegend pragmatisch begründet (zusätzliche Umtriebe und Kosten, Stimmmaterial bereits gedruckt; Beschwerde gegenstandslos, sofern die Urnenabstimmung im Sinne der Beschwerdeführer ausfällt etc.; vgl. VGE III 2016 166 vom 7.9.2016 Erw. 2.4; VGE III 2011 73 vom 6.5.2011 Erw. 3; VGE 863/05Z vom 25.5.2005 Erw. 4.2; VGE 943/03 vom 4.11.2003 Erw. 5d; VGE 569/70/90Z vom 7.5.1990, Prot. S. 477 ff.; VGE 570/90 vom 8.5.1990, Prot. S. 487 ff.). Eine Absetzung wäre etwa dann zu rechtfertigen, wenn sich ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage ergäbe, dass gravierende Mängel vorliegen, welche die freie Willensäusserung der Stimmberechtigten verunmöglichen und deswegen eine Stimmrechtsbeschwerde offensichtlich begründet ist (vgl. VGE III 2012 45 vom 16.4.2012 Erw. 4.5). Mit VGE III 2008 177 vom 23. September 2008 wurde diese Zurückhaltung insbesondere auch auf vorsorgliche Massnahmen bei kantonalen Sachabstimmungen bestätigt (vgl. allgemein zur restriktiven Praxis der Absetzung von Abstimmungen Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S. 377; Arta, Die Rechtsfolgen unzulässiger behördlicher Einflussnahmen auf kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, AJP 3/96, S. 279; Griffel, in Griffel et al., Kommentar VRG, 3. Auflage, § 27b Rz. 21).

8 4.1 Die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer bleiben grundsätzlich auch bei der Durchführung der Urnenabstimmung vollumfänglich gewährt. Sollte sich nämlich bei der gerichtlichen Beurteilung der Hauptsache ergeben, dass die Rügen berechtigt und die Unregelmässigkeiten einerseits derart gravierend sind und sich anderseits auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt haben (BGE 130 I 290 Erw. 3.4), so dass die Abstimmung aufzuheben ist, so hätte die Gutheissung der Beschwerde auch die Kassation des Ergebnisses der Urnenabstimmung zur Folge (vgl. VGE III 2012 45 vom 16.4.2012 Erw. 4.2, Prot. S. 587, mit Verweis auf P. Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, EGV-SZ 1999 S. 222; siehe auch derselbe, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. überarbeit. Auflage 2001, Rz. 91). Wird die Urnenabstimmung durchgeführt, so werden somit im Falle einer Annahme der Vorlage keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die von den Beschwerdeführern angestrebte Überprüfung der Rechtmässigkeit der Abstimmungserläuterungen wird grundsätzlich weiterhin möglich sein. 4.2 Im Übrigen sind den Stimmbürgern der Gang an die Urne (bzw. die briefliche Stimmabgabe) sowie die mit einer Urnenabstimmung verbundenen Aufwendungen durchaus zumutbar, auch wenn aufgrund der hängigen Beschwerden ein gewisses Risiko besteht, dass das Abstimmungsergebnis kassiert werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass am gleichen Abstimmungstag auch eine eidgenössische Abstimmung durchgeführt wird. 4.3 Im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs beim Gericht waren die Abstimmungsunterlagen den Stimmberechtigten (zumindest teilweise) bereits zugestellt worden. Bis zum Abstimmungstermin verbleiben nur noch rund zehn Tage. Aufgrund des Abstimmungsverhaltens bei der Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe ist davon auszugeben, dass gegenwärtig bereits viele Stimmen abgegeben wurden. 4.4 Eine summarische Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt aufgrund der derzeitigen Aktenlage, dass die gerügten Abstimmungserläuterungen zwar die Meinung wesentlicher Minderheiten - wie von den Beschwerdeführern ausgeführt - nicht wiedergeben, die Abstimmungsbroschüre anderseits sehr nüchtern und zurückhaltend abgefasst ist. Dass die Abstimmungsbroschüre eigentliche Fehlaussagen enthalte, wird auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Die Frage, ob aufgrund der konkreten Erläuterungen die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten verletzt sind (wie die Beschwerdeführer ausführen) oder die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung mängelfrei ist (wie der Regierungsrat geltend

9 macht), ist vorliegend (gerade auch unter Berücksichtigung, dass die Abstimmungserläuterungen im Vorfeld keineswegs die einzige Informationsquelle der Stimmberechtigten darstellen; BGE 130 I 290 Erw. 3.2) im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht liquide. Die Frage gilt es im Hauptverfahren umfassend zu prüfen und einen dem Prüfergebnis entsprechenden Sachentscheid zu fällen. Vor dem Hintergrund der sehr zurückhaltenden Praxis ist daher die Abstimmung vom 24. September 2017 nicht auszusetzen. 5. Sollten beide kantonalen Sachvorlagen von den Stimmberechtigten am 24. September 2017 abgelehnt werden, wird ohne Gegenbericht der Beschwerdeführer (innert 10 Tagen seit dem Abstimmungstag) − praxisgemäss − angenommen, dass die Beschwerde in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann. Bei Abschreibungen von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit erhebt das Verwaltungsgericht in der Regel keine Verfahrenskosten (§ 25 Ziff. 32 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20.1.1975 [GebO; SRSZ 173.111]).

10 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die kantonale Volksabstimmung vom 24. September 2017 wird nicht ausgesetzt. 2. Die Vernehmlassung des Regierungsrates vom 12. September 2017 wird den Beschwerdeführern zur freigestellten Stellungnahme mit einer Frist bis 4. Oktober 2017 zugestellt. Im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen. 3. Über die Kostenfolge dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache entschieden. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (2/R, Zustelladresse Beschwerdeführer Ziff. 2) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements. Schwyz, 14. September 2017 Der Einzelrichter: Dr.iur. Vital Zehnder *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. September 2017

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