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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 147

26 janvier 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,877 mots·~24 min·1

Résumé

Schulrecht (Übertritt in die Regelklasse) | Verschiedenes

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 147 Entscheid vom 26. Januar 2018 lic.iur. Achilles Humbel, PräsidentBesetzung Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber A+B.________, Beschwerdeführer, gegen Parteien 1. Bezirksschulrat _____, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Schulrecht (Übertritt in die Regelklasse)

2 Sachverhalt: A.1 F._____, geboren am _____ 2007, trat im Schuljahr 2012 / 2013 in den obligatorischen Kindergarten in E._____ ein. Auf das Schuljahr 2013 / 2014 erfolgte der Wechsel in die 1. Einführungsklasse im Schulhaus ____ in E._____. In der 2. Einführungsklasse erfolgten Standortgespräche unter Einbezug der Abteilung Schulpsychologie (ASP) sowie medizinischer Fachpersonen, darunter PD Dr.med. C.________ (FMH Kinder- und Jugendmedizin, E._____). PD Dr.med. D.________ diagnostizierte bei F._____ ein ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivität-Syndrom), woraufhin eine Medikation mit Ritalin begonnen wurde. Eine bereits begonnene Ergotherapie wurde während der 2. Einführungsklasse beendet. Am 19. Februar 2015 wurde bei einem Standortgespräch der Entscheid für einen Übertritt in die 2. Kleinklasse gefällt. Der Übertritt erfolgte im Schuljahr 2015/2016. In der 2. Kleinklasse besuchte F._____ zusätzlich zum Regelunterricht die Psychomotorik-Therapie und das Fach Deutsch als Zweitsprache. A.2 Im Schuljahr 2016/2017 besuchte F._____ die 3. Kleinklasse. Die Psychomotorik-Therapie wurde abgesetzt, der zeitlich befristete Anspruch auf zusätzlichen Deutschunterricht entfiel. Aufgrund der damaligen guten schulischen Leistungen von F._____ wurde im Januar 2016 das erste Mal über ein Schnupperpraktikum in der Regelklasse diskutiert. Im Frühling 2017 wurde das dreiwöchige Praktikum in der 3. Regeklasse durchgeführt. In diesem Rahmen fanden Beobachtungen der Regelklasse-Lehrperson statt. Die Lehrperson führte mit F._____ die gleichen Tests wie mit den anderen Kindern der Regelklasse durch, jedoch musste F._____ nur die Testfragen beantworten, deren Inhalt auch während ihrer Schnupperzeit erarbeitet wurde. Aufgrund dieser Erfahrungen und Beobachtungen hat die Regelklasse-Lehrperson einen Wechsel nicht empfohlen (Vi-act. I/02/ Beilage "Anmeldung"). A.3 Am 3. Mai 2017 erkundigten sich die Eltern von F._____ A+B.________, bei der Kleinklasse-Lehrperson, wer entschieden habe, weshalb F._____ nicht in der Regelklasse bleiben dürfe. Mit Schreiben vom 14. Mai 2017 teilte ihnen die Kleinklasse-Lehrperson mit, der Entscheid, dass F._____ in der Kleinklasse bleibe, sei nach Rücksprache mit der Regelklasse-Lehrperson und aufgrund seiner eigenen Einschätzung als Klassenlehrer getroffen worden (Vi-act. II/01/Beilage). B. Am 29. Mai 2017 reichten A+B.________ beim Rektorat der Bezirksschule E._____ ein Schreiben mit dem Betreff "Rekurs gegen den Verbleib von F._____ in der Kleinklasse" ein. In der Folge wurde eine schulpsychologische Abklärung von F._____ durch G.______ (dipl. Psychologin FH) vorgenommen. Zur Klärung der Rückgliederungsfrage in die Regelklasse führte die Schulpsychologin psy-

3 chodiagnostische Abklärungen und Gespräche durch und studierte die Berichte / Rückmeldungen aus der dreiwöchigen Schnupperzeit. In ihrem Schreiben vom 29. Juni 2017 hielt die Schulpsychologin zuhanden des Rektors folgendes fest (Vi-act. II/01/Beilage): Auf Grund der aktuellen Abklärungsergebnisse sowie den Beobachtungen aller Beteiligten gehen wir davon aus, dass F._____ den Anforderungen eines Wechsels in die Regelklasse nicht gewachsen sein wird. Es zeigen sich deutliche Beeinträchtigungen in den Bereichen Kognition, Sprache sowie im Arbeits- und Lerntempo. Daher empfehlen wir den Verbleib in der Kleinklasse. Diese Ergebnisse und Beurteilung wurden am 29. Juni 2017 mit den Eltern von F._____ im Beisein der Schulleitung besprochen. Die Eltern von F._____ hielten am Übertrittgesuch in die Regelklasse fest. C. Mit Beschluss Nr. 80 vom 3. Juli 2017 hielt der Bezirksschulrat des Bezirks E._____ folgendes fest (Vi-act. II/01/Beilage): 1. F._____, geb. 25.02.2007, verbleibt in der Kleinklasse. Sie wird im Schuljahr 2017/18 der 4. Kleinklasse zugewiesen. (2.-3. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). D. Gegen diesen Beschluss des Schulrats des Bezirks E._____ erhoben A+B.________ mit Eingabe vom 13. Juli 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Sie beantragten sinngemäss, dass F._____ für das Schuljahr 2017 / 2018 in die Regelklasse überwiesen werden soll. E. Mit Präsidialverfügung Nr. 9/2017 vom 2. August 2017 (versendet am gleichen Tag) entschied der Landammann des Kantons Schwyz wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. F._____ wird für das Schuljahr 2017/2018 der 4. Kleinklasse zugewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 800.--) verrechnet. (3.-6. Rechtsmittelbelehrung und Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, Genehmigungsunterbreitung der Präsidialverfügung an den Regierungsrat, Zustellung, Zustellung elektronisch). Mit Beschluss Nr. 562/2017 vom 16. August 2017 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Präsidialverfügung vom 2. August 2017. F. Mit Eingabe vom 20. August 2017 (Postaufgabe am 21.8.2017) reichen A+B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Landammanns vom 2. August 2017 ein. Die Beschwerde enthält keinen konkreten Antrag. Sinngemäss beantragen

4 die Beschwerdeführer die Aufhebung der Präsidialverfügung sowie dass dem Übertrittgesuch zu entsprechen sei. G. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2017 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz (SID) die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. In der Begründung wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer nicht klar darlegen würden, ob sie eine Zuweisung ihrer Tochter in die 3. oder in die 4. Regelklasse per Schuljahr 2017/2018 beantragen. Selbst wenn eine Zuweisung von der 4. Kleinklasse in die 3. Regelklasse beantragt würde, sei dieser Antrag abzulehnen. Mit Eingabe vom 12. September 2017 verzichtet der Schulrat E._____ auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 halten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag auf Zuweisung in die Regelklasse fest. Sie machen geltend, F._____ habe "einen sehr guten Start in der Schule gehabt mit Noten weit über der fünf." Gleichzeitig stellen die Eltern klar, dass sie die Zuweisung ihrer Tochter in die 3. Regelklasse beantragen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. Oktober 2017 wurden der Bezirksschulrat ___ und das SiD ersucht, eine allfällige Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2017 einzureichen und dabei "namentlich auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten guten derzeitigen schulischen Leistungen der Tochter und allfällige Konsequenzen einzugehen". Am 20. Oktober 2017 reicht der Bezirksschulrat ___ eine in Zusammenarbeit mit der Kleinklasse-Lehrperson erstellte Eingabe vom 19. Oktober 2017 samt Beilagen (Zeugnisse Primarschule und Abschlussbericht vom 6.6.2017) ein, worin zu den schulischen Leistungen von F._____ Stellung genommen wird. Am 24. Oktober 2017 reichen die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Am 23. November 2017 stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Eingabe des Bezirksschulrats E._____ vom 19. Oktober 2017 samt Beilagen zu. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2017 reichen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, welche wiederum den nahezu gleichen Wortlaut aufweist wie die beiden vorherigen Stellungnahmen der Beschwerdeführer.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Vorinstanzen das Gesuch der Beschwerdeführer um Übertritt ihrer Tochter von der Kleinklasse in die Regelklasse zu Recht abgelehnt haben oder nicht. 1.1.1 Das Volksschulgesetz (VSG; SRSZ 611.210) vom 19. Oktober 2005 regelt das Volksschulwesen, welches den Kindergarten, die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die Sonderschulung, das Sonderpädagogische Angebot und die Spezialdienste beinhaltet (§ 1 VSG). Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine angemessene Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen (§ 3 Abs. 1 VSG). Sie fördert die Entwicklung zur selbständigen, verantwortungsbewussten Persönlichkeit und schafft die Grundlagen für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie, für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt (§ 3 Abs. 2 VSG). 1.1.2 Die Primarschule vermittelt den Kindern die Grundausbildung. Sie führt die Kinder zum strukturierten Lernen, fördert sie in ihrer Selbständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit und bereitet sie auf den Übertritt in die Sekundarstufe I vor (§ 12 Abs. 1 VSG). 1.2.1 Die Bezirke und Gemeinden sorgen für ein sonderpädagogisches Angebot. Dieses dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 28 VSG). Das sonderpädagogische Angebot umfasst integrative Förderung, Therapien und besondere Klassen (§ 29 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 2 Abs. 1 und 2 der Weisungen über das sonderpädagogische Angebot [SRSZ 613.131] vom 5.7.2006). Integrative Förderung ist die gemeinsame Schulung der Schülerinnen und Schüler mit und ohne besondere pädagogische Bedürfnisse durch die Regelklassenlehrpersonen, unterstützt durch Fachpersonen (§ 29 Abs. 2 VSG). Therapie ist die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogisch-therapeutischen Bedürfnissen durch Fachpersonen (§ 29 Abs. 3 VSG). Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen oder Kleinklassen (§ 29 Abs. 4 VSG). 1.2.2 Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können in besonderen Klassen mit kleinerer Schülerzahl unterrichtet werden (§ 14 Abs. 1 VSG; § 10 Abs. 1 der Weisungen über das sonderpädagogische Angebot). Die Kleinklasse umfasst sechs Jahre (§ 14 Abs. 3 VSG). Die Schulträger können verschiedene Formen von besonderen Klassen führen (§ 7 Volksschulverordnung [VSV; SRSZ 611.211] vom 14.6.2006):

6 a) Kleinklasse zur Förderung von Kindern mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten; b) Kleinklasse zur Förderung von Kindern mit Verhaltensauffälligkeiten; c) Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Kinder; d) spezielle Lerngruppen. Die Kleinklasse für Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten nimmt Lernende auf, die wegen Lernschwierigkeiten dem Unterricht in der Regelklasse nicht zu folgen vermögen. Unterricht und Lernziele sind dem individuellen Auffassungs- und Leistungsvermögen angepasst (§ 12 der Weisungen über das sonderpädagogische Angebot). 1.2.3 Die Zuweisung in die integrative Förderung oder in eine besondere Klasse erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten (§ 9 Abs. 1 VSV; vgl. auch § 17 des Reglements über Schülerinnen- und Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritte an der Volksschule [Promotionsreglement; SRSZ 613.211] vom 13.4.2006). Falls über die integrative Förderung oder den Besuch einer besonderen Klasse mit den Erziehungsberechtigten keine Einigung zustande kommt, entscheidet der Schulrat gestützt auf eine Abklärung der Abteilung Schulpsychologie (ASP) und den Bericht der Klassenlehrperson (§ 9 Abs. 2 VSV). Über den Übertritt von der Kleinklasse in die Primarschule entscheidet die Schulleitung im gleichen Verfahren wie bei der Zuweisung. Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Schulcontrolling können beigezogen werden (§ 18 Abs. 2 Promotionsreglement; § 10 Abs. 3 der Weisungen über das sonderpädagogische Angebot). 2.1 Im Beschluss des Schulrats des Bezirks E._____ vom 3. Juli 2017 wurde festgehalten, dass der erste Entscheid, F._____ nicht in die Primarschule wechseln zu lassen, durch den Klassenlehrer erfolgt sei. Dies widerspreche dem rechtsgültigen Verfahren, da bei Uneinigkeit zwischen den Eltern und der Klassenlehrperson die Entscheidkompetenz beim Schulrat liege (vgl. § 9 Abs. 2 VSV). Dieser Verfahrensfehler sei durch das Einreichen eines Rekurses seitens der Eltern vom Rektor festgestellt worden. Im Nachgang seien alle notwendigen Schritte kurzfristig nachgeholt worden, womit der Schulrat gestützt auf die erforderlichen Grundlagen einen Entscheid fällen könne. Der Bericht der Klassenlehrperson sei in den Sachverhalt eingeflossen und liege im Schülerdossier vor. Ebenfalls mit Schreiben vom 29. Juni 2017 liege eine Empfehlung der Abteilung Schulpsychologie (ASP) vor. Die Eltern von F._____

7 seien anlässlich des Auswertungsgesprächs vom 29. Juni 2017 von der Schulpsychologin und der Stellvertreterin der Schulleitung über die Testresultate der ASP informiert worden. Daraufhin beschloss der Schulrat, dass F._____ in der Kleinklasse verbleiben müsse und im Schuljahr 2017/2018 der 4. Kleinklasse zugewiesen werde (Vi-act. Il/01/ Schulratsbeschluss vom 3.7.2017 S. 2 unten f.). 2.2 In der angefochtenen Präsidialverfügung der Vorinstanz wird zusammengefasst festgehalten, die Schnupperwochen in der Regelkasse hätten gezeigt, dass das Niveau von F._____ für die Regelkasse nicht ausreiche. Die Beschwerdeführer hätten sich über den Entscheid der Kleinklasse-Lehrperson beschwert, weswegen die Schulleitung Ende Juni 2017 eine psychodiagnostische Abklärung durch die ASP vornehmen liess, welche ebenfalls den Verbleib in der Kleinklasse empfohlen habe. Da die Eltern diesen Vorschlag abgelehnt hätten, mithin keine Einigung im Sinne von § 9 Abs. 1 VSV habe erzielt werden können, habe der Schulrat entschieden, dass F._____ in der Kleinklasse bleiben müsse. Er stütze sich dabei auf die Abklärungen der ASP und auf den Bericht der Klassenlehrperson. Zusätzlich sei auch die Meinung der Beschwerdeführer berücksichtigt worden, womit die verfahrensrechtlichen Vorgaben gemäss § 9 Abs. 2 VSV eingehalten worden seien (angefocht. Verfügung S. 4 oben). Aus den Akten gehe hervor, dass sämtliche Fachpersonen (Klassenlehrperson, Schulleitung, Schulpsychologin) den Verbleib von F._____ in der Kleinklasse befürworteten. Die ASP habe im Bericht vom 29. Juni 2017 festgehalten, dass sich bei F._____ in den Bereichen Kognition, Sprache sowie Arbeits- und Lerntempo deutliche Beeinträchtigungen zeigen würden. Aufgrund der aktuellen Abklärungsergebnisse sowie den Beobachtungen würden alle Beteiligte davon ausgehen, dass F._____ den Anforderungen eines Wechsels in die Regelklasse nicht gewachsen wäre. Der Schulrat habe sich an die Empfehlungen der zuständigen Fachpersonen gehalten und in ihrem Sinne entschieden. Dies sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Schulrat eine offensichtlich falsche Bewertung oder Beurteilung vorgenommen habe oder sich von Erwägungen habe leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rollen spielen dürfen. Die Beschwerdeführer würden denn auch nicht vorbringen, dass die Einschätzungen der beigezogenen Fachpersonen falsch sei. Ebenfalls führten sie im Hinblick auf das Wohl von F._____ keine zwingenden Gründe für eine abweichende Würdigung an. Vielmehr seien sie der Ansicht, dass F._____ in der Regelklasse von der Integrativen Förderung (IF) profitieren und sich so entwickeln könne. Die schulischen Leistungen von F._____ seien sehr gut und sie sei in der Kleinklasse unterfordert. Ferner fehlten F._____ der Musik- und Kreativunterricht. Dabei würden die Beschwerdeführer allerdings übersehen, dass neben

8 dem Leistungsverhalten auch die Lern-, Sozial- und Selbstkompetenzen massgebend seien und damit eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werde. Ausserdem sei für den Übertrittentscheid grundsätzlich die aktuelle Situation bzw. die Einschätzung bis zum Zeitpunkt des Entscheids des Schulrats massgebend. Ob sich F._____ durch gezielte Förderung allenfalls weiterentwickle, sei vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Die aktuelle Einschätzung und die damit verbundene Empfehlung sämtlicher involvierter Fachpersonen sei höher zu gewichten als die mutmassliche Entwicklung eines Kindes (angefocht. Verfügung S. 4 Erw. 3.2). Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass F._____ in der Kleinklasse verbleiben müsse. In der Kleinklasse könne sie optimal, individuell und in den trainingsbedürftigen Bereichen gezielt geschult und gefördert werden, was in der Regelklasse mit der grösseren Anzahl Schüler nicht möglich wäre. Dort wäre F._____ im Gegenteil stark überfordert und unter ständigem Druck, was zwangsläufig zu demotivierenden Misserfolgen führen würden. Solche Misserfolge könnten sich auch auf die Berufsausbildung negativ auswirken. F._____ sei es somit besser gedient, wenn sie die Primarstufe erfolgreich in der Kleinklasse bei angepasstem Tempo und mit einer ihren individuellen Bedürfnissen gerecht werdenden Förderung absolvieren könne. (...). Sollte sich im Laufe der Zeit zeigen, dass sich F._____ die Voraussetzungen der Regelklasse angeeignet habe, könne eine Neubeurteilung der Situation vorgenommen und allenfalls ein Übertritt in die Regelklasse in Erwägung gezogen werden (angefocht. Verfügung Erw. 3.3 mit Verweis auf § 18 Abs. 1 Promotionsreglement). Insbesondere wäre statt eines direkten Übertritts von der Kleinklasse in die nächsthöhere Regelklasse eine Repetition der Klassenstufe in Betracht zu ziehen. 2.3 In der Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den weiteren Verbleib ihrer Tochter in der Kleinklasse. Sie habe einen "sehr guten Start in der Schule gehabt mit Noten weit über fünf". Man teile mit, dass die Tochter in die 3. Regelklasse und nicht in die 4. Regelklasse gehen soll. Damit beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss, den Übertritt in die Regelklasse mit der Repetition einer Klassenstufe zu verknüpfen. 3.1.1 F._____ erzielte in der 3. Kleinklasse Noten zwischen 4.5 (Deutsch mündlich und schriftlich) und 5.5 (Mathematik, Schrift, Bildnerisches Gestalten). In der Verhaltensbeurteilung (Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten) erreichte sie die Lernziele, übertraf diese aber nicht. In dem von der Kleinklassen-Lehrperson angefertigen Abschlussbericht vom 6. Juni 2017 für das 3. Schuljahr wird festgehalten, dass F._____ Mühe mit dem Textverständnis bei altersgemässen Texten habe. Der Wortschatz von F._____ sei klein, die Satzbildung knapp genügend.

9 Ebenfalls wird im Abschlussbericht festgehalten, dass sich die Eigenwahrnehmung von F._____ im dritten Schuljahr stark verändert habe, von Unterschätzung zu Überschätzung. Auch habe F._____ während des Schnupperpraktikums den Ansprüchen der Regelklasse in keinem Fach genügen können (Vi-act. I/02/ Zeugnisnoten 3. Kleinklasse vom 6.6.2017). 3.1.2 Im Rahmen der ergänzenden gerichtlichen Abklärungen reichte die Schulleitung des Bezirks E._____ eine in Zusammenarbeit mit der Kleinklassen- Lehrperson erstellte Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 über die aktuellen schulischen Leistungen von F._____ ein (vgl. Ingress lit. G). Zu den Noten am Ende der 3. Kleinklasse (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1) wird präzisierend festgehalten, dass sich die Noten "auf individuell gesetzte, erarbeitete und benotete Lernziele" beziehen, die sich in den meisten Fällen nicht mit den Lernzielen in der Regelklasse vergleichen liessen. Aktuell arbeite F._____ an den folgenden Lernzielen: - Lesen: Das flüssige Lesen verbessern und das Textverständnis stark verbessern (die Lesetechnik sei genügend bei einfachen und/oder gelernten Texten, das Verständnis der gelesenen Texte sei schwach). - Rechtschreibung: Rechtschreibung im Stammwortschatz festigen (gelernte Texte liessen sich gut wiedergeben, ungeübte Wörter und Sätze bereiteten Mühe). - Grammatik: Nomen, Verben und Adjektive bestimmen (das Bestimmen der Verben und der Adjektive bereite grosse Mühe. Das Setzen und Bestimmen der Personalformen müsse noch geübt werden. Plural bei den Nomina und die unbestimmten Begleiter sowie das Pronomen müssten immer wieder repetiert werden). - Texte schaffen: Einfache Sätze schreiben und diese zu einer Geschichte zusammenfügen und/oder eine Geschichte mit Ablauf schreiben (Satzstellungen und Rechtschreibung genügten kaum. Viele Zusammenhänge müssten von der Lehrperson erahnt werden. Verbformen seien oft falsch, Adjektive würden nicht benutzt). In der Mathematik rechne F._____ im Zahlenraum bis 1'000 ausnahmsweise bis 10'000. Sie kenne die schriftliche Addition und Subtraktion. Zeitweise habe sie Mühe mit dem Behalten. Dies beziehe sich auf reines Zahlenrechnen. Bei Textaufgaben und/oder schriftlichen Anweisungen zeigten sich die im Fach Deutsch beschriebenen Schwierigkeiten. Das Bearbeiten von ganz einfachen Textaufgaben sei nun ebenfalls Ziel der laufenden Schulwochen. Das 1x1 sei in

10 der 2. Kleinklasse gelernt worden, werde aber oft wieder vergessen und bedeute, dass die Einführung der schriftlichen Multiplikation erschwert sei. (...). Diese Noten [d.h. die von den Beschwerdeführern genannten aktuellen Noten "weit über der fünf"] würden aufzeigen, dass F._____ die individuellen Lernziele im Fach Mathematik genügend bis gut erreiche. Im Fach Deutsch würden sich trotz verschiedener zusätzlicher Unterstützungen nur minime Fortschritte zeigen. Die Leistungen von F._____ würden seit der 3. Kleinklasse und den erhöhten Anforderungen stagnieren. Es wäre möglich, dass F._____ während der ersten paar Schulwochen die Lernziele der 3. Regelklasse erreichen könnte, da sie in den vergangenen drei Schuljahren an diesen Lernzielen gearbeitet und einige Lernziele auch erreicht habe. Da F._____ aber ein sehr langsames Arbeitstempo habe, im logischen Denken immer wieder an ihre Grenzen stosse und einige sprachliche Defizite aufweise (z.B. im Textverständnis und bei der Satzbildung), wäre es wohl eine Frage der Zeit, bis sie die Lernziele in der 3. Regelklasse nicht mehr erreichen würde. Zudem sei auch der Faktor ihres Alters zu beachten. In der 3. Regelklasse wäre F._____ rund zwei Jahre älter als die anderen Schüler. 3.2.1 Die Beurteilung von Schulleistungen sowie der Entwicklungsaussichten von Schülern liegt in der Verantwortung der Schulorgane. Ihr Entscheid ist ein auf besonderer Sachkenntnis beruhendes pädagogisches Werturteil, das einer Kontrolle durch eine Beschwerdeinstanz nur beschränkt zugänglich ist. Der Regierungsrat schreitet daher praxisgemäss nur ein, wenn entweder Verfahrensfehler vorliegen, die auf den Entscheid sich effektiv auswirken, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind, oder sich die verfügende Behörde von Erwägungen leiten liess, die keine oder keine massgebliche Rolle spielen dürfen (VGE 1050/06 vom 10.8.2006 Erw. 3.2 mit Verweis auf EGV-SZ 1994 Nr. 48 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch VGE 1061/04 vom 17.2.2005 Erw. 2.2 u. 2.3). 3.2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nur geprüft werden, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig erfasst wurde und ob das Recht richtig angewendet wurde einschliesslich der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. § 55 Abs. 1 lit. a u. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; VGE 1061/04 vom 17.2.2005 Erw. 2.3). 3.3 Die verfahrensrechtlichen Vorgaben von § 9 Abs. 2 VSV wurden eingehalten. Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Übertrittgesuchs von F._____ in die Regelklasse bei allen relevanten Entscheidungsvorgängen, na-

11 mentlich auch bei der schulpsychologischen Abklärung, miteinbezogen. Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Nachdem keine Einigung mit den erziehungsberechtigten Beschwerdeführern zustande kam, hat der Schulrat nach vorgängig erfolgter Abklärung durch die ASP und nach Einholung eines Berichts des Kleinklassenlehrers zu Recht einen förmlichen Beschluss über den Verbleib von F._____ in der 3. Kleinklasse und die Zuweisung in die 4. Kleinklasse im Schuljahr 2017 / 2018 gefasst. 3.4 Wie in der angefochtenen Präsidialverfügung zutreffend festgehalten wird, stimmen im vorliegenden Fall sämtliche involvierten (pädagogischen und medizinischen) Fachpersonen darin überein, dass es am ehesten mit dem Wohl von F._____ zu vereinbaren sei, wenn sie weiterhin in der Kleinklasse bleibe und von einem Übertritt in die Regelklasse zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen werde. Die vorliegenden Akten (und insbesondere die ergänzenden gerichtlichen Abklärungen für den Beurteilungszeitpunkt, vgl. Erw. 3.1.2) wie auch die Einwände der Beschwerdeführer geben keine Veranlassung, diese Beurteilung zu beanstanden. Zwingende Gründe, die für einen Übertritt in die Regelklasse sprechen würden, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Diesbezüglich können die Beschwerdeführer auch aus den grundsätzlich guten Zeugnisnoten von F._____ in der 2. und 3. Kleinklasse nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sowohl der Schulrat des Bezirks E._____ (Beschluss vom 3.7.2017 S. 2 oberster Absatz) als auch die Kleinklasse-Lehrperson (Schreiben vom 14.5.2017) weisen zutreffend darauf hin, dass die Notengebung in der Kleinklasse nicht mit der Notengebung in der Regelklasse verglichen werden kann, da in der Kleinklasse die Lernfortschritte in erster Linie individuell benotet werden und sich die Noten in der Kleinklasse auch nicht am offiziellen Lernplan orientieren. Mithin kann anhand der guten Noten von F._____ in der 3. Kleinklasse nicht automatisch der Schluss gezogen werden, sie bringe ausreichende Fähigkeiten mit, um in der Regelklasse genügende Leistungen zu erbringen. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass F._____ nach unbestrittener Darstellung im Schulratsbeschluss vom 3. Juli 2017 durch den anspruchsvoller werdenden Unterrichtsstoff in der 3. Kleinklasse, insbesondere aufgrund ihrer eingeschränkten Deutschkenntnisse nun eher an ihre Grenzen gestossen ist. Auch in der Mathematik würden sprachlastigere Inhalte behandelt, weshalb auch hier kleine Rückschritte hinzunehmen seien. Diese Einschätzung deckt sich mit der aktuellen Stellungnahme der Schulleitung und der Kleinklasse-Lehrperson vom 19. Oktober 2017 zu den schulischen Leistungen von F._____, wonach F._____ im logischen Denken immer wieder an ihre Grenzen stosse und einige sprachliche Defizite aufweise und generell ein sehr langsames Arbeitstempo habe. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn die Fach- und Lehrpersonen davon ausgehen, dass F._____ bei einem all-

12 fälligen Übertritt in die 3. (bzw. 4.) Regelkasse die Lernziele mittel- bis langfristig nicht werde erreichen können. In diesem Sinne und auch vor dem Hintergrund, dass sich die involvierten Lehrpersonen nach dem dreiwöchigen Schnupperpraktikum von F._____ in der Regelklasse einig waren, dass das vorhandene Niveau der guten Kleinklassenschülerin (gemäss Beschluss des Bezirksschulrats vom 3.7.2017, Sachverhalt vierter Absatz) nicht für ein Bestehen in der Regelklasse ausreicht, wird in der angefochtenen Präsidialverfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle eines Übertritts von F._____ in die Regelklasse mit einer starken Überforderung zu rechnen wäre und F._____ auch einem ständigen Druck ausgesetzt wäre, was in diesem Alter erfahrungsgemäss zu Misserfolgen führen kann, welche ihrerseits negative Auswirkungen auf die schulische Weiterentwicklung und auf die Berufsausbildung von F._____ haben können. Diese Beurteilung in der angefochtenen Präsidialverfügung ist nicht zu beanstanden, zumal für den Übertrittentscheid die Chance massgebend ist, in der Regelklasse zu bestehen und nicht, ob die Lernbehinderung dank geeigneten Massnahmen behoben ist (H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A. Bern 2003, S. 471). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Chancen für ein Bestehen von F._____ in der Regelklasse nach Beurteilung der involvierten Fach- und Lehrpersonen eher als gering zu veranschlagen, was klar gegen einen Übertritt in die Regelklasse spricht. 4.1 Die Beschwerdeführer machten in ihrer Eingabe vom 29. Mai 2017 (Vi-act. I/02/Beilage) geltend, F._____ könne in der Regelklasse - wie andere Schüler auch - von der integrativen Förderung profitieren und sich so entwickeln bzw. die Regelklasse besuchen. Hierzu ist folgendes festzuhalten: 4.2.1 Die integrative Förderung dient der Entwicklung der Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz von Schülerinnen und Schülern mit Lern-, Leistungs- und Verhaltensproblemen in der Regelklasse (§ 3 Abs. 1 der Weisungen über das sonderpädagogische Angebot). Die integrative Förderung kann durch integrative Förderung in der Regelklasse, Unterricht in Lerngruppen sowie Einzelförderung umgesetzt werden. Die Umsetzung der integrativen Förderung erfolgt durch Beratung der Lehrpersonen und der Erziehungsberechtigten durch die Fachperson für integrative Förderung zu Fragen der Entwicklung und des Lernens und/oder Anpassung der Lernziele für Schülerinnen und Schüler, falls die Vorgaben des Lehrplans trotz individueller Förderung über längere Zeit nicht erreicht werden können (§ 4 Abs. 2 lit. a und b der Weisungen über das sonderpädagogische Angebot). Grundlage für die Ermittlung der besonderen Förderbedürfnisse einer Schülerin oder eines Schülers bildet die förderdiagnostische Planung durch die Klassenlehrperson und die Fachperson für integrative Förderung. Für eine inte-

13 grative Förderung, die länger als ein halbes Jahr dauert, ist eine Abklärung durch die Abteilung Schulpsychologie Voraussetzung. Spätestens nach zwei Jahren ist eine erneute Abklärung durch den Schulpsychologischen Beratungsdienst erforderlich (§ 5 Abs. 1 und 2 der Weisungen über das sonderpädagogische Angebot). Demgegenüber ist das sonderpädagogische Angebot der besonderen Klasse (wozu auch die Kleinklasse zählt) (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2) vorgesehen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, die dem Unterricht in der Regelklasse nicht zu folgen vermögen oder diesen übermässig belasten (§ 10 Abs. 1 der Weisungen über das sonderpädagogische Angebot; vgl. vorstehend Erw. 1.2.2). 4.2.2 Mithin ist die integrative Förderung gemäss den gesetzlichen Vorgaben vor allem auf solche Schülerinnen und Schüler zugeschnitten, die grundsätzlich die Anforderungen der Regelklasse erfüllen, jedoch aufgrund von (spezifischen) Lern-, Leistungs- und Verhaltensproblemen (integrative) Förderungsunterstützung in dem betreffenden Bereich erhalten, um so den Verbleib in der Regelklasse sicherzustellen. Demgegenüber ist die Kleinklasse vorgesehen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, die dem Unterricht in der Regelklasse nicht zu folgen vermögen oder diesen übermässig belasten. Die involvierten Fach- und Lehrpersonen sind sich - vor allem auch wegen den Erkenntnissen aus dem Schnupperpraktikum von F._____ in der Regelklasse - einig, dass für F._____ zum jetzigen Zeitpunkt ein Übertritt in die Regelklasse nicht in Frage kommt und mithin der Verbleib in der Kleinklasse der weit besser geeignete schulische Rahmen für F._____ darstellt. Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer eine integrativen Förderung, die länger als ein halbes Jahr dauert, eine Abklärung durch die ASP Voraussetzung ist (vorn Erw. 4.2.1 erster Absatz). Im Falle von F._____ müsste mit einer integrativen Förderung von über einem halben Jahr gerechnet werden, weshalb eine Abklärung durch die ASP erfolgen müsste. Nachdem eine Abklärung durch die ASP bereits im Juni 2017 erfolgt ist und die ASP einen Übertritt in die Regelkasse ablehnte, ist kaum damit zu rechnen, dass die ASP für F._____ den Regelklassenbesuch mit langfristiger integrativer Förderung empfehlen würde. Dem Gesagten nach besteht keine Veranlassung, weiter zu prüfen, ob ein Übertritt von F._____ in die Regelklasse mit Einbezug von (langfristigen) integrativen Förderungsmassnahmen eine mögliche Option ist. Dies ist im Übrigen auch nicht Verfahrensgegenstand. 4.3 Ebenfalls fällt auch eine Überweisung von F._____ von der 4. Kleinklasse in die 3. Regelklasse (d.h. mit Repetition der Klassenstufe) ausser Betracht. Zwar

14 wurde in der angefochtenen Präsidialverfügung diesbezüglich festgehalten, dass sich im Laufe der Zeit eine Neubeurteilung des Übertrittgesuchs von F._____ aufdrängen kann und dann statt eines direkten Übertritts in die nächsthöhere Regelklasse eine Repetition der Klassenstufe in Betracht zu ziehen wäre. Einerseits erfolgten diese Ausführungen in der Kann-Formulierung. Anderseits weisen der Bezirksschulrat wie auch die Schulleitung darauf hin, dass F._____ in diesem Fall (d.h. bei Übertritt von der 4. Kleinklasse in die 3. Regelklasse) zwei Jahre älter wäre, als ihre Mitschüler und Mitschülerinnen, was grundsätzlich (ebenfalls) gegen einen Übertritt von der 4. Kleinklasse in die 3. Regelklasse spricht (vgl. auch Vernehmlassung des SID vom 7.9.2017 S. 2 Ziff. 2). Ob sich ein solcher Übertritt im weiteren Verlauf der Primarschulzeit von F._____ aufdrängt, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da sich der vorliegende Entscheid über den Übertritt nach den aktuellen Abklärungsergebnissen zu richten hat, was sich implizit aus der Verfahrensvorschrift gemäss § 9 Abs. 2 VSV ergibt. Im Fall von F._____ sind sich alle involvierten Fach- und Lehrpersonen einig, dass aktuell ein Übertritt in die (3.) Regelkasse nicht zu empfehlen ist. Dem Gesagten nach (vorn Erw. 3.4) ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch bei Beendigung der Primarschule in der Kleinklasse nicht automatisch eine Zuweisung in die Werkschule oder Stammklasse C erfolgen muss. § 23 Abs. 3 des Promotionsreglements sieht vor, dass nach geeigneter Abklärung durch die Schulleitung auch eine Zuweisung von der Kleinklasse in die Realschule oder Stammklasse B in Betracht gezogen werden kann. 4.4 Weitere Gründe, welche gegen die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse / Verfügungen sprechen würden, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den Beschwerdeführern auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben am 28. August 2017 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - den Schulrat des Bezirks E._____ (R; unter Beigabe der Eingabe der Beschwerdeführer vom 9.12.2017) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz (EB; unter Beigabe der Eingabe der Beschwerdeführer vom 9.12.2017) - und das Bildungsdepartement (z.K.). Schwyz, 26. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

16 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Februar 2018

III 2017 147 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 147 — Swissrulings