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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.04.2016 III 2016 7

21 avril 2016·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,718 mots·~34 min·6

Résumé

Sozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2016 7 III 2016 21 Entscheid vom 21. April 2016 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen M.A. HSG Sandra Gehrig, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, c/o B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur., gegen 1. D.________, Vorinstanz I, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, C.________ 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz II, 3. B.________, Beigeladene (I), vertreten durch Rechtsanwältin MLaw E.________, 4. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) … Beigeladene (II), Gegenstand Sozialhilfe

2 Sachverhalt: A. … F.________ (geb. am ...1927 in D) und … F. (geb. am ...1930 in Niederschlesien, …) haben am 30. April 1955 geheiratet. Sie sind die Eltern von 2 Söhnen und einer Tochter (…). A.________ lebten nach der Aktenlage während rund 7 Jahren in Südafrika und während ca. 3 Jahren in den USA; seit den 70iger Jahren haben sie sich in der Schweiz niedergelassen (mit Wohnsitz in der Gemeinde G.________ ab 16.8.2002, Zuzug von …). Per 10. Januar 2014 sind sie ins B.________ (APH) in der Gemeinde … umgezogen. B. Am 8. April 2015 erstattete der regionale Sozial- und Beratungsdienst der D.________ einen Bericht mit Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für das Ehepaar F.________ mit u.a. folgenden Angaben: Der bevollmächtigte Sohn, M.. F.________, hat im Sommer 2014 für seine im B.________ wohnhaften Eltern Ergänzungsleistungen beantragt. Im Oktober 2014 hat er sich an Frau S..von der Pro Senectute gewendet, da die Ergänzungsleistungen infolge eines Vermögensverzichts nicht zur Deckung der Heimkosten reichen. Frau S.. hat M F.________ an den Sozialdienst … verwiesen, da das Vermögen seiner Eltern per Ende 2014 erschöpft war. F leben seit 10.01.2014 im B.________. Die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen ging verspätet ein, weshalb eine Unterstützung erst ab 01.07.2014 geleistet wurde. Aufgrund des Vermögensverzichts von Fr. 552'796.00 (Überschreibung von Grund- und Wohneigentum) erhielt das Ehepaar Ergänzungsleistungen inkl. Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 1'246.00 pro Monat. Per 01.01.2015 wurde das Gesetz geändert und es wird vom Vermögen neu 1/5 angerechnet (vorher 2/15). Somit hat das Ehepaar keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Das liquide Vermögen des Ehepaars F betrug per 31.12.2014 Fr. 8'209.05, wobei die Heimrechnungen ab November 2014 noch nicht beglichen waren. (…) C. Mit Beschluss vom 20. April 2015 hielt die D.________ in Dispositiv-Ziffer 1 fest, aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne noch nicht abschliessend geklärt werden, ob ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bestehe. In Dispositiv-Ziffer 4 wurde aufgelistet, welche Unterlagen für eine Abklärung des Unterstützungsanspruchs einzureichen seien. Zudem wurden detaillierte Angaben über gewisse Kontotransaktionen angefordert (Dispositiv-Ziffer 5). In Dispositiv- Ziffer 10 wurde als Übergangshilfe für die Monate April, Mai und Juni 2015 eine monatliche Summe zur Bezahlung der Heimtaxen im APH H.________ von Fr. 5'511.40 zugesprochen. Auf ein Gesuch um Verlängerung der Massnahme werde nicht eingetreten, wenn die mit dieser Verfügung angeforderten Unterlagen nicht innert dreier Monate eingereicht würden (Dispositiv-Ziff. 15). Dieser Beschluss der D.________ blieb unangefochten.

3 D. Mit Schreiben vom 15. September 2015 bezifferte das APH H.________ die ausstehenden Pensions- und Pflegetaxen auf Fr. 48'921.20 (… F.________) bzw. auf Fr. 21'095.50 (… F.________) und drohte die Kündigung der Pensionsverträge an. Gleichentags anerkannte … F.________, dass das Ehepaar dem APH H.________ einen Betrag von Fr. 70'016.70 schulde. Daraufhin liess das zwischenzeitlich beanwaltete Ehepaar F.________ mit Eingabe vom 16. September 2015 an die D.________ die Fortführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (inkl. unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) beantragen. E. Am 23. September 2015 verfügte die D.________ in Dispositiv-Ziffer 1, dass das "Gesuch auf Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe nach SKOS vom 16. September 2015 mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen" werde. In Dispositiv-Ziffer 5 verpflichtete die Fürsorgebehörde das Ehepaar F.________, ihr Vermögen "unverzüglich für die Abwendung der Notlage und der Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt" zu verwenden und allfällige blockierte Vermögenswerte sofort freizugeben. Zudem wurde das Ehepaar verpflichtet, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken "solange noch Vermögen vorhanden ist"; dazu gehöre auch die "Verwertung der Garage und die Bemühung bis zum Verkauf Mieteinnahmen zu erzielen" (Dispositiv-Ziffer 6). In den Dispositiv- Ziffern 7 bis 9 gewährte die Fürsorgebehörde eine monatliche Unterstützung von jeweils Fr. 6'229.40 für die Monate September bis November 2015. F. Gegen diesen Beschluss der D.________ vom 23. September 2015 liess das Ehepaar F.________ am 20. Oktober 2015 beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit dem Hauptbegehren, dass ihnen ab Einreichung ihres Gesuches Sozialhilfeleistungen nach SKOS-Richtlinien zu bezahlen seien. Mit Zwischenbescheid vom 5. November 2015 ersuchte das Sicherheitsdepartement das APH H.________ im Sinne der Erwägungen, den Vollzug der Kündigung vom 21. Oktober 2015 einstweilen bis zum Entscheid in der Hauptsache zu unterlassen. Zudem wurde die Fürsorgebehörde verpflichtet, auch für den Dezember 2015 eine Unterstützung von Fr. 6'229.40 zu gewähren. G. Mit RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 hat der Regierungsrat die Beschwerde des Ehepaars F.________ abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- hat der Regierungsrat den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Zudem hat er das Gesuch des Ehepaars um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen.

4 Gegen diesen RRB liess das Ehepaar F.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 157 Abs. 1 lit. c Justizgesetz, JG, SRSZ 231.110) rechtzeitig am 12. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren III 2016 7): 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern ab Einreichung Ihres Gesuches Fürsorgeleistungen und Unterhalt nach SKOS- Richtlinien zu bezahlen; 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, superprovisorisch und provisorisch den Beschwerdeführern Fürsorgeleistungen nach SKOS-Richtlinien zu bezahlen; 3. Den Beschwerdeführern sei für das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch für das Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht Schwyz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sie von Gerichtskostenvorschüssen, Parteientschädigungen und Verfahrenskosten zu befreien und ihnen Dr. C.________, Rechtsanwalt,(…) als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben; 4. Das beizuladende B.________ sei zu verpflichten, die auf 31. Januar 2016 ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen. Dies sei auch im ordentlichen Entscheid in der Hauptsache anzuordnen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. H. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde u.a. angeordnet, dass bis zu einem anders lautenden Entscheid des Gerichts alle Vollziehungsvorkehrungen, welche die Kündigung des Pensionsvertrages betreffen, vorläufig zu unterbleiben hätten. Zudem wurde die D.________ aufgefordert zu erklären, wo sie die Sozialhilfe ersuchenden Beschwerdeführer nach der Kündigung des Pensionsvertrages unterzubringen gedenken. In einer Eingabe vom 22. Januar 2016 beantragte das beigeladene APH H.________, welches dem Ehepaar wegen nicht bezahlter Heimtaxen per 31. Januar 2016 gekündigt hatte, unter anderem, dass die gerichtliche Verfügung vom 13. Januar 2016 als nichtig zu erklären bzw. eventualiter zu widerrufen sei. Daraufhin wurde die Gemeinde G.________, vertreten durch die D.________, mit gerichtlichem Zwischenbescheid III 2016 20 vom 27. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen verpflichtet, für die Beschwerdeführer umgehend eine adäquate Wohn- und Betreuungslösung zu organisieren, soweit das Ehepaar nicht von sich aus eine andere Wohn- und Betreuungslösung vorziehe bzw. bereits organisiert habe. In den Erwägungen wurde der Gemeinde G.________ überlassen, wie sie dies organisieren wolle, sei es, dass sie als Mitträgerin des APH H.________ bei der Heimleitung durchsetze, dass das Ehepaar bis zur Klärung des Hauptverfahrens bleiben könne, sei es, dass die Gemeinde G.________ eine andere

5 adäquate Unterbringungsmöglichkeit in einem anderen Alters- und Pflegeheim anbiete. I. In der Zwischenzeit lehnte die Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 ein erneutes Begehren des Ehepaars um Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe ab mit der sinngemässen Begründung, dass das Ehepaar "nach wie vor über Vermögen in Form von Grundeigentum" verfüge. Anschliessend hat das APH H.________ am 31. Dezember 2015 gegenüber dem Ehepaar F.________ den Pensionsvertrag vom 10. Januar 2014 per 31. Januar 2016 gekündigt mit der Begründung: "Leider wurden seither weder die offenen Pflegeund Pensionstaxen noch die offene Restanz von CHF 46'169.70 überwiesen." Eine gegen den Beschluss der Fürsorgebörde G.________ vom 16. Dezember 2015 am 18. Januar 2016 rechtzeitig erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit Verfügung vom 26. Januar 2016 gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht zum Entscheid weitergeleitet (Verfahren III 2016 21). In der Hauptsache wird in dieser Beschwerde erneut beantragt, dass die Fürsorgebehörde zu verpflichten sei, dem Ehepaar F.________ "ab Einreichung ihres Gesuches um Fürsorgeleistungen Unterhalt nach SKOS-Richtlinien zu bezahlen". J. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 beantragte das Sicherheitsdepartement, dass die Beschwerde III 2016 7 abzuweisen sei. Einen gleichlautenden Antrag stellte die D.________ mit ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2016. Zudem beantragte die D.________ in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2016, dass sie von der Pflicht zur Bereitstellung einer adäquaten Wohn- und Betreuungslösung (gemäss Zwischenbescheid vom 27. Januar 2016) ab 1. März 2016 entbunden werde, "wenn bis zu diesem Datum nicht der Verkauf der Garage zu einem marktgerechten Preis in die Wege geleitet" sei. Die beigeladene KESB Ausserschwyz äusserte sich in einer am 4. Februar 2016 eingegangenen Stellungnahme. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 stellte die D.________ den Antrag, dass die Beschwerde III 2016 21 zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen sei. In einer Eingabe vom 11. März 2016 wehrten sich die Beschwerdeführer u.a. gegen den Vorwurf, dass sie versucht hätten, Vermögenswerte zu verstecken. Mit Eingabe vom 1. April 2016 erläuterte die D.________ ihren Standpunkt.

6 Einen gerichtlichen Fragenkatalog vom 4. April 2016 beantworteten die Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 12. April 2016. Gleichentags äusserte sich noch die D.________. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer folgte am 15. April 2016. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen ist in dem Sinne der Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität untergeordnet, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen. Bei einer solchen Person wird nicht angenommen, dass sie sich in einer Notlage befindet, was notwendige Voraussetzung ist, um in den Genuss einer Hilfe zu gelangen. Ausserdem garantiert die Bundesverfassung nur das Recht auf ein Existenzminimum und überlässt dabei den Gesetzgebern des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden die Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2008 vom 11.2.2009 Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 134 I 65 Erw. 3.1). 1.2 Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 ShG ergangenen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 30. Oktober 1984 (ShV, SRSZ 380.111) geregelt. 1.2.1 Gemäss § 1 Abs. 2 ShG wird Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere wirtschaftliche Hilfe (lit. a) und persönliche Hilfe (lit. b). In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2 Abs. 2 ShG). 1.2.2 Die Sozialhilfe ist rechtzeitig zu gewähren. Sie soll eine drohende Notlage abwenden und Rückfälle vermeiden helfen (§ 3 Abs. 1 ShG). Die Ursachen einer Notlage sind abzuklären und nach Möglichkeit zu beseitigen (§ 3 Abs. 2 ShG). 1.2.3 Die Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalles (§ 4 Abs. 1 ShG). Eigenständigkeit und Menschenwürde der

7 hilfesuchenden Person sind zu achten und zu fördern (§ 4 Abs. 2 1. Satzteil ShG). 1.2.4 Die Sozialhilfe wird primär von den Gemeinden geleistet (§ 6 Abs. 1 ShG). Zuständig ist grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde der hilfesuchenden Person (§ 6 Abs. 2 ShG). 1.2.5 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 15 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt (§ 16 Abs. 1 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe stellt auch die notwendige ambulante oder stationäre ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege sicher (§ 16 Abs. 2 ShG). 1.2.6 In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann (§ 17 Abs. 3 ShG). 1.2.7 Verwandtenunterstützungen und Rückerstattungen sind von der Behörde des kostentragenden Gemeinwesens geltend zu machen (§ 26 ShG). 1.2.8 Verweigert die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt, kann die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe kürzen oder einstellen (§ 26a ShG). 1.2.9 Nach § 4 Abs. 2 ShV sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Sozialhilfegesetz (ShG) und die Sozialhilfeverordnung (ShV) keine andere Regelung vorsehen. Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet (§ 5 ShV).

8 1.2.10 Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person gewährt (§ 7 Abs. 1 ShV). Schulden, insbesondere für Mietzinsen und Krankenkassenprämien, können ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben werden kann (§ 7 Abs. 2 ShV). 1.2.11 Die Gewährung wirtschaftliche Hilfe kann mit Bedingungen verbunden werden, wenn dadurch die richtige Verwendung der Hilfe sichergestellt werden soll oder die Lage der Hilfe suchenden Person und seiner Angehörigen verbessert werden kann (§ 9 Abs. 1 ShV). 1.2.12 Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht oder sie erhält, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden (§ 10 Abs. 1 ShV). 1.2.13 Bei Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe hat die Fürsorgebehörde zu prüfen, ob unterstützungspflichtige Verwandte im Sinne von Art. 328/329 ZGB vorhanden sind (§ 13 Abs. 1 ShV). Wo die Voraussetzungen gegeben sind und es die Verhältnisse rechtfertigen, sind die Pflichtigen zur Hilfe aufzufordern und ist zwischen ihnen und der Hilfe suchenden Person zu vermitteln (§ 13 Abs. 2 ShV). Ist eine Verwandtenunterstützung nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erhältlich, so ist die nötige wirtschaftliche Hilfe zu gewähren (§ 13 Abs. 3 ShV). 1.2.14 Hat eine Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere erhebliche Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder zumutbar ist, kann von ihm eine Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden. Darin hat sich die Hilfe suchende Person zu verpflichten, die bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, sobald diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 15 Abs. 1 ShV). 1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Gründe und Ursachen für die Notlage grundsätzlich unerheblich. Namentlich spielt es keine Rolle, ob der Einzelne für die persönliche Notlage selber verantwortlich ist bzw. die Notlage "schuldhaft" herbeigeführt hat. Dass die Ursachen für die Notlage irrelevant sind, befreit den Einzelnen nicht davon, Massnahmen zur Beseitigung der Notlage zu treffen, wie z.B. durch Annahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. Lucien Müller in: St. Galler Kommentar zu Art. 12 BV, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, N 18 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 135 I 119 Erw. 5.4; BGE 131 I 166 Erw. 4.3).

9 2. Im vorliegenden Fall ist in der Hauptsache streitig, ob den Beschwerdeführern gegenüber ihrer langjährigen Wohnsitzgemeinde ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zusteht. 2.1 Im angefochtenen RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 stellte der Regierungsrat (nachfolgend Zweitinstanz) als Ausgangspunkt darauf ab, dass die kommunale Fürsorgebehörde (nachfolgend Erstinstanz) in ihrem Beschluss vom 20. April 2015 einen (generellen) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nicht abschliessend beurteilen konnte, weil verschiedene Unterlagen noch nicht vorlagen. Im erwähnten Beschluss vom 20. April 2015 ermittelte die Erstinstanz für die Beschwerdeführer einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 5'511.40 und verfügte die Begleichung dieser Fehlbeträge für drei Monate (April bis Juni 2015) als Überbrückungshilfe (im Sinne eines Vorschusses). Zudem verfügte die Erstinstanz in Dispositiv-Ziffer 15, dass auf ein Gesuch um Verlängerung der Unterstützung nicht eingetreten werde, wenn die angeforderten Unterlagen nicht innert drei Monaten eingereicht seien. 2.2 In den Erwägungen des angefochtenen RRB gelangte die Zweitinstanz zum Zwischenergebnis, dass die Beschwerdeführer, welche "erst am 16. September 2015" ein "Gesuch um Fortführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe" eingereicht hätten (vgl. zit. RRB, Erw. 2.6) ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien, weshalb die Erstinstanz in ihrem Beschluss vom 23. September 2015 zu Recht das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe abgelehnt habe (zit. RRB, Erw. 2.7). 2.3 Dieser vorinstanzlichen Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Vorab übersehen die Vorinstanzen, dass es um ein betagtes Rentnerpaar in einem Alters- und Pflegeheim geht. Gemäss der Aktenlage wurde die Fürsorgebehörde bereits bei einem Gespräch vom 26. Januar 2015 ausführlich über den Unterstützungsbedarf des Rentnerpaares informiert (vgl. Bericht des Regionalen Sozial-und Beratungsdienstes vom 8.4.2015). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 87-jährig und die Beschwerdeführerin bald 85-jährig. Gemäss den Angaben der beigeladenen KESB ist die Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen urteilsunfähig und der Beschwerdeführer an sich in finanziellen Belangen urteilsfähig, allerdings im administrativen Bereich eingeschränkt (vgl. Eingabe der KESB vom 2.2.2016, S. 2). Damals (im ersten Halbjahr nach dem erwähnten Orientierungsgespräch vom 26. Januar 2015) war das betagte Rentnerpaar noch nicht beanwaltet (die Anwaltsvollmacht datiert vom 8.8.2015). Mithin war die Erstinstanz grundsätzlich seit dem 26. Januar 2015 darüber informiert, dass beim betagten und in einem Alters- bzw.

10 Pflegeheim untergebrachten Rentnerpaar monatlich ein erheblicher Betrag zur Begleichung der Heimtaxen fehlt, womit in absehbarer Zeit eine Kündigung des Pensionsvertrages drohte (wie sie in der Folge auch eintrat). Soweit die Erstinstanz damals Zweifel am Vorliegen eines monatlichen Fehlbetrages bzw. von (wachsenden) Ausständen gegenüber dem Alters- und Pflegeheim gehabt hätte, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, beim betreffenden Heim nachzufragen (vgl. § 10 Abs. 2 ShV), zumal die vom Unterstützungsgesuch betroffene Gemeinde Mitträgerin dieses Alters- und Pflegeheims ist. 2.4 Soweit sich die Erstinstanz sinngemäss daran stört, dass die Beschwerdeführer ihr Grundeigentum in den Jahren 2001 und 2003 weitgehend an ihre drei Kinder übertrugen und damals einen Erbvorbezug gewährten, welchen die Erstinstanz in ihrem Beschluss vom 20. April 2015 auf Fr. 672'796.75 veranschlagte, ist auf die nachfolgend dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen. 2.4.1 Im Urteil 8C_92/2007 vom 14. Dezember 2007 (i.Sa. C. gegen die Gemeinde X., publ. in BGE 134 I 65, übersetzt in: Die Praxis 8/2008, S. 559ff.) ging es um einen AVH-Rentner in einem Pflegeheim, welcher im April 2005 um öffentliche Fürsorge nachgesucht hatte. Die Gemeinde X verweigerte die Übernahme des monatlichen Fehlbetrages (bezüglich der Heimtaxen) mit der sinngemässen Begründung, dass der Gesuchsteller im Jahre 1997 (und mithin 8 Jahre zuvor) dem Sohn das Wohnhaus im Sinne eines Erbvorbezugs (im Wert von über Fr. 100'000.--) überlassen (und sich und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau ein Wohn- bzw. Nutzungsrecht vorbehalten hatte). Des Weiteren nahm die Gemeinde den folgenden Standpunkt ein (welcher im kantonalen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht geschützt wurde): Es sei Sache der Personen, die ohne Gegenleistung von der Vermögensabtretung seitens des Gesuchstellers profitiert hätten, ihm den nötigen Beistand zu leisten. Erst wenn diese Quellen versiegt seien, werde die Gemeinde die öffentlichen Sozialleistungen, deren der Beschwerdeführer noch bedürfe, erbringen müssen (vgl. Die Praxis 8/2008, S. 561, Erw. 2 in fine). 2.4.2 Das Bundesgericht lehnte dieses Vorgehen der Gemeinde X klar ab und führte in Erwägung 3.3 des genannten Entscheides unmissverständlich aus, allein die aktuelle und tatsächliche Lage des Betroffenen im Zeitpunkt der Prüfung seines Anspruchs auf minimale Lebensbedingungen sei massgeblich. Mit anderen Worten seien die Gründe, die zur Bedürftigkeit geführt haben, unter dem Gesichtswinkel des von Art. 12 BV gewährten Schutzes irrelevant.

11 2.4.3 Des Weiteren betonte das Bundesgericht im erwähnten Präjudiz, es sei eine andere Frage, ob den Kindern des Gesuchstellers aufgrund von Art. 328 und 329 ZGB eine Beistandspflicht dem Vater gegenüber obliege. In seinen Erwägungen gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, die Gemeinde könne sich nicht auf den Grundsatz der Subsidiarität berufen und dem Gesuchsteller vorwerfen, darauf verzichtet zu haben, von den Kindern auf gerichtlichem Weg einen Beitrag verlangt zu haben. Im Streitfall sei es Aufgabe der Behörde, welcher gemäss Art. 25 ZUG (SR 851.1) die Pflicht und die Last der Unterstützung obliege, auf dem Rechtsweg vorzugehen und die Beiträge für die Zukunft sowie rückwirkend für höchstens ein Jahr vor der Klageeinleitung einzufordern. Die Behörde übernehme in diesem Fall die Ansprüche der unterstützten Person bis zur Höhe der eigenen Vorschüsse. Demzufolge könne dem um Unterstützung nachsuchenden Rentner die Hilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diesem aus dem Erlös der den Kindern abgetretenen Vermögenswerte ein eventueller Unterhaltsanspruch zugestanden habe. Wenn die Gemeinde (X) der Ansicht sei, dass diese Vermögenswerte zum Unterhalt des Gesuchstellers bestimmt seien, kann sie eine auf Art. 328 und 329 ZGB gestützte Klage (beim Zivilrichter) einreichen (vgl. Die Praxis 8/2008, S. 564). 2.4.4 Dem Argument der Gemeinde X, wonach Rechtsmissbrauch vorliege, hielt das Bundesgericht in Erwägung 5.2 dieses Präjudizes entgegen, ein Rechtsmissbrauch setze notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht habe, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille müsse klar und unbestreitbar festgestellt werden; der Missbrauch müsse daher offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien seien ungenügend (zit. Präjudiz, Die Praxis 8/2008, S. 565). Im Anschluss daran führte das Bundesgericht aus: Die Vermögensabtretung ist vorliegend im Jahr 1997 erfolgt. Es lässt sich nun nicht im Ernst behaupten, der Beschwerdeführer habe seine eigenen Vermögenswerte in der Absicht abgetreten, um mehrere Jahre später die Bestimmungen über die Sozialhilfe zu umgehen (…). Weiter erwog das Bundesgericht, in Ermangelung eines offensichtlichen Missbrauchs könne die Ablehnung des Gesuchs durch die Gemeinde das von Art. 12 BV garantierte Existenzminimum nicht berühren. Daraus folge, dass die Gemeinde in Bezug auf den von Art. 12 BV garantierten Schutz nicht berechtigt war, die eigenen Leistungen mit der Begründung zu verweigern, der Gesuchsteller habe zu Gunsten seiner Kinder auf sein Vermögen verzichtet (vgl. Die Praxis 8/2008, S. 566).

12 2.5 Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Hier haben die Beschwerdeführer und Gesuchsteller die betreffenden Liegenschaften offenbar in den Jahren 2001 sowie 2003 und somit vor mehr als 10 Jahren an die Kinder als Erbvorbezug überschrieben (im erwähnten BGE vor rund 8 Jahren). Analog wie im erwähnten Präjudiz fehlt hier der Nachweis eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Ob und inwieweit die erwähnten Erbvorbezüge Anlass für eine Unterstützungspflicht der Nachkommen der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 328f. ZGB geben, wäre im Übrigen durch eine Klage beim zuständigen Zivilrichter zu klären. Darauf wurde im angefochtenen RRB in Erwägung 3.5 (mit Verweis auf § 24 Abs. 2 ShG) zutreffend hingewiesen. 2.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Erstinstanz nicht berechtigt war, die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen wegen der angesprochenen, mehr als 10 Jahre zurückliegenden Erbvorbezüge zu verweigern. 2.7 Soweit die Erstinstanz deshalb eine fortgesetzte Unterstützung verweigert, weil sinngemäss die Beschwerdeführer gewisse im Beschluss vom 20. April 2015 aufgeführte Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hätten und zwischenzeitlich dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, kommt dieses Beharren auf die nicht rechtzeitige Einreichung von Unterlagen einem überspitzten Formalismus gleich, zumal ungeachtet des (damaligen) Fehlens dieser Unterlagen für die Erstinstanz erkennbar war, dass die monatlichen Auslagen (Heimtaxen) des Rentnerpaares die vorhandenen liquiden Mittel der Beschwerdeführer übersteigen und zu Ausständen gegenüber dem Alters- und Pflegeheim führen. Daraus, dass das betagte Rentnerpaar nicht in der Lage war, auf den erstinstanzlichen Beschluss vom 20. April 2015 adäquat zu reagieren, kann die Erstinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Analoges gilt auch für den Umstand, wonach offenbar auch die Nachkommen der Beschwerdeführer überfordert waren, der Erstinstanz die im Beschluss vom 20. April 2015 angeforderten Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Dies hätte grundsätzlich der Erstinstanz Anlass geben müssen, mit einer frühzeitigen Gefährdungsmeldung an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde darauf aufmerksam zu machen, dass das betagte Rentnerpaar finanzielle Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Heimaufenthaltes hat und infolge ausstehender Unterlagen von Seiten der Fürsorgebehörde die Verweigerung von Unterstützungsleistungen droht. Anzufügen ist, dass die von der Erstinstanz monierten Defizite bei der Beschaffung von Unterlagen zwischenzeitlich insofern behoben werden konnten, als der seit 8. August 2015 mandatierte Rechtsanwalt die relevanten Unterlagen und Angaben in hinreichendem Masse nachgeliefert hat. Dass der

13 Rechtsvertreter bei der Beschaffung dieser Unterlagen und Informationen beim betagten Rentnerpaar und den Nachkommen (sowie u.a. Banken) gewisse Schwierigkeiten hatte (und mehr zeitlichen Aufwand benötigte, siehe Erw. 5.2.4), erweist sich als nachvollziehbar, schmälert aber nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtzeitige wirtschaftliche Unterstützung, denn der kantonale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 ShG normiert, dass die Sozialhilfe gewährt wird, wenn u.a. die Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (siehe auch § 3 Abs. 1 Satz 1 ShG). 2.8 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Fragen vom 4. April 2016 von den Beschwerdeführern hinreichend beantwortet wurden. Diese Fragen dienten der Klärung von bestimmten Transaktionen und zur Beurteilung der Befürchtung der Erstinstanz, wonach von Seiten der Beschwerdeführer versucht worden sei, das vorhandene Vermögen im Hinblick auf die Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen zu vermindern. So konnte u.a. geklärt werden, dass die Gutschrift von 94'423.28 Euro vom 26. März 2013, was damals bei einem Umrechnungskurs von 1.2083 einen Betrag von Fr. 117'922.47 ergab, aus dem Anteil am Verkaufspreis einer Wohnung in München stammt, welchen die Schwester (Marianne) des Beschwerdeführers letzterem zukommen liess. Glaubhaft ist sodann auch, dass diese Gutschrift vom März 2013 in der Folge für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführer verwendet wurde, welche am 10. Januar 2014 ins Alters- und Pflegeheim eintraten. Sodann wurden auch die Transaktionen im Kontext mit dem Kauf eines VW Touran vom 29. April 2013 für Fr. 33'800.-- und dem Weiterverkauf dieses nach einem Verkehrsunfall beschädigten Autos (am 2. April 2014) an die Schwiegertochter hinreichend erläutert. Ob dieser Weiterverkauf, welcher rund ein Jahr vor der Behandlung des Unterstützungsgesuchs durch die Erstinstanz (Eingang nach Angaben der Erstinstanz am 13.4.2015) erfolgte, möglicherweise eine gewisse Begünstigung der Käuferin beinhaltet, steht nach Massgabe der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Unterstützungsanspruch der Beschwerdeführer nicht entgegen. Vielmehr kann eine solche allfällige Begünstigung bei der Entäusserung eines Vermögenswertes der Beschwerdeführer gegebenenfalls Gegenstand einer oben angesprochenen Klage um Verwandtenunterstützung beim zuständigen Zivilrichter bilden. 3.1 In ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2015 betonte die Erstinstanz in Erwägung 2 (Fettdruck nicht im Original): Bereits am 20. April 2015 wurden die Gesuchsteller verpflichtet, die Garage zu verkaufen. Ebenso mit der Verfügung vom 23. September 2015. Auch der Regierungsrat weist in seinem Beschwerdeentscheid nochmals ausdrücklich

14 darauf hin, dass in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip, die Verwertung von Liegenschaften und anderen Vermögenswerten als Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe gilt. Gemäss der nun vorliegenden Steuererklärung beläuft sich der Kaufpreis der Garage auf CHF 30'000.00. Bis zum heutigen Tag liegen keine Anzeichen vor, dass entsprechende Schritte unternommen wurden. Erstaunlich ist auch, dass sich die Gesuchsteller (…) kaum betreffend der Garage geäussert haben, obwohl sie der zentrale Punkt darstellt, weshalb bis heute keine wirtschaftliche Sozialhilfe nach SKOS gewährt werden kann. (…) 3.2 Mithin bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie die Beschwerdeführer bislang deshalb nicht unterstützt haben, weil das betagte Rentnerpaar diese Garage noch nicht versilbert hat (vgl. auch Eingabe der Erstinstanz vom 16.2.2016, S. 4 unten, und Eingabe der Erstinstanz vom 1.4.2016, S. 1). Wie es sich verhielte, wenn der Wert des vorhandenen Grundeigentums den Unterstützungsbedarf der Gesuchsteller deutlich übersteigen würde (und damit in absehbarer Zeit keine Unterstützung nötig würde), kann hier offen bleiben. Tatsache ist, dass hier der potentielle Verkaufswert dieser Garage den ausgewiesenen Unterstützungsbedarf erwiesenermassen nicht erreicht. Gemäss Angaben des beigeladenen Alters- und Pflegeheims vom 22. Januar 2016 betrugen die Ausstände Ende 2015 Fr. 46'169.70 und stiegen in der Folge innert Monatsfrist auf Fr. 57'359.05 (der aktuellste Ausstand ist nicht aktenkundig). Damit ist zum vornherein klar, dass der (von der Erstinstanz geforderte bzw. künftige) Verkauf dieser Garage nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführer auf eine Unterstützung durch das zuständige Gemeinwesen angewiesen sind. Bei einer solchen konkreten Sachlage kann es nicht in Frage kommen, wegen einer noch nicht verkauften Garage den Gesuchstellern die Unterstützung zu verweigern und damit die Kündigung des Pensionsvertrages zu provozieren (ohne dass eine andere adäquate Unterbringung und Pflege der Betroffenen ersichtlich ist). Ein solches Vorgehen der Vorinstanzen, trotz einer klaren und erstellten Überschuldungssituation der Gesuchsteller die anbegehrte Unterstützung für ein betagtes Rentnerpaar in einem Alters- und Pflegeheim zu verweigern, ist mit dem kantonalen Sozialhilferecht (namentlich § 2 Abs. 2 ShG, § 3 Abs. 1 ShG, § 16 Abs. 2 ShG, § 7 Abs. 2 ShV und § 15 Abs. 1 ShV) nicht vereinbar. Im Übrigen verhält es sich so, dass die Beschwerdeführer zugesichert haben, die Garage zu verkaufen und den Erlös zur Deckung von Heimtaxen zu verwenden (Beschwerdeschrift III 2016 21 S. 12). Diese Bereitschaft wurde in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. März 2016 (S. 11, Ziff. 6) nochmals ausdrücklich erneuert. Sodann äusserte die Erstinstanz in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2016 (S. 4) die Bereitschaft, diese Garage für Fr. 40'000.-- zu kaufen, was in der

15 Eingabe der Erstinstanz vom 16. Februar 2016 (S. 10, Punkt 25) nochmals bestätigt wurde. 4.1 Aus all diesen dargelegten Gründen sind die Beschwerden III 2016 7 und III 2016 21 insoweit gutzuheissen,  als die zugrunde liegenden Beschlüsse der Erstinstanz vom 23. September 2015 und vom 16. Dezember 2015 sowie der RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 aufgehoben werden,  und dem Hauptbegehren der Beschwerdeführer stattgegeben sowie die kommunale Fürsorgebehörde verpflichtet wird, ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsgesuch, welches nach der Aktenlage am 9. Dezember 2014 vom Sohn der Beschwerdeführer unterzeichnet wurde und noch gleichentags beim betreffenden Regionalen Sozial- und Beratungsdienst einging (vgl. Vernehmlassung der Erstinstanz vom 1.2.2016, S. 2, 4. Abs.), die entsprechende wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. 4.2 Die Sache wird an die Erstinstanz zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch im Einzelnen berechnen sowie (unter Anrechnung der bereits bezahlten Überbrückungshilfe) gewähren kann (siehe dazu noch nachfolgend). 4.3 Zudem wird die Erstinstanz verpflichtet, die Ausstände beim B.________ vollumfänglich zu begleichen. Dies rechtfertigt sich zum einen gestützt auf § 7 Abs. 2 ShV deshalb, weil ohne Begleichung der Ausstände das beigeladene Alters- und Pflegeheim zum Ausdruck brachte, an der Kündigung des Pensionsvertrages festzuhalten. In einer solchen Kündigung (mit Ausweisung des betagten Rentnerpaares aus dem Alters- und Pflegeheim ohne erkennbare Alternativlösung) ist eine Notlage im Sinne von § 7 Abs. 2 ShV zu erblicken, welche es zu beseitigen gilt. Zum andern ist nach den konkreten Umständen davon auszugehen, dass bei einer rechtzeitigen Unterstützung der Gesuchsteller durch die Erstinstanz weder Ausstände kumuliert worden noch eine Kündigung der Pensionsverträge nötig geworden wären. 4.4 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die beigeladene KESB gemäss einem Schreiben vom 23. März 2016 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beabsichtigt, für letztere den Berufsbeistand … einzusetzen, welcher u.a. damit betraut werden soll, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für die Beschwerdeführer besorgt zu sein. Damit sollte künftig sichergestellt sein, dass sich die Gefahr einer Ausweisung aus dem derzeitigen Alters- und Pflegeheim nicht mehr wiederholen sollte. Zudem wird dieser

16 Berufsbeistand (sowie die KESB) beim geplanten Verkauf der Garage involviert sein (vgl. nachfolgend). 4.5 Was sodann das Ansinnen der Erstinstanz anbelangt, von den Nachkommen der Beschwerdeführer, welche erhebliche Erbvorbezüge erhielten, Verwandtenunterstützung nach Art. 328f. ZGB zu erlangen, wurde bereits darauf hingewiesen, dass dafür nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Zivilrichter (am Bezirksgericht …) zuständig ist (siehe auch § 24 ShG). Ob eine solche zivilrechtliche Klage bereits anhängig gemacht wurde, ist nicht nachgewiesen. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich, bevor noch erheblicher zusätzlicher Anwalts- und Prozessaufwand betrieben wird, diesbezüglich im Rahmen eines "runden Tisches" bzw. einer Aussprache nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Dabei wird es auch möglich sein, die Umsetzung der in Erwägung 3.2 (in fine) angeführten Verkaufszusicherungen der Beschwerdeführer und der Kaufabsichten der Erstinstanz näher zu besprechen. Hinsichtlich der Fragestellung, ob und inwieweit der angesprochene Verkaufserlös zur Deckung von Heimtaxen zu verwenden ist, wird die Erstinstanz im Rahmen der Rückweisung sich auch noch mit der Thematik "Freibeträge nach SKOS" (vgl. Eingabe der Beschwerdeführer vom 11.3.2016, S. 8, Ziff. 11 in fine) zu befassen haben (analog auch die KESB nach Errichtung der Beistandschaft im Rahmen der einzuholenden Zustimmung zum Grundstückverkauf). 4.6 Ferner sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wegen geltend gemachter Verletzungen des Anwaltsrechts bei der zuständigen Aufsichtskommission für Rechtsanwälte anzuzeigen. Nach der Aktenlage verhält es sich so, dass der Rechtsvertreter bislang nur gleichlaufende Interessen (der Beschwerdeführer und ihrer Nachkommen) vertreten hat, konkret zu erreichen, dass die Erstinstanz umgehend Fürsorgeleistungen an die Beschwerdeführer erbringt (und damit die drohende Ausweisung des betagten Rentnerpaares aus dem bisher bewohnten Alters- und Pflegeheim abzuwenden). 4.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid der Zwischenbescheid vom 27. Januar 2016 sowie die in der gerichtlichen Verfügung vom 13. Januar 2016 enthaltene Anordnung (betreffend Vollziehungsvorkehrungen zur Kündigung der Pensionsverträge) grundsätzlich dahinfallen. Damit wird zum einen die Einsprache der Erstinstanz (vom 3.2.2016) gegen den Zwischenbescheid gegenstandslos. Zum andern erübrigt sich eine weitere Behandlung der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 der Eingaben des beigeladenen Alters- und Pflegeheimes vom 22. Januar 2016 sowie vom 11.

17 Februar 2016. Sodann wird auch der Subeventualantrag in der erwähnten Eingabe vom 11. Februar 2016 gegenstandslos, nachdem die Erstinstanz bzw. die Gemeinde G.________ mit dem vorliegenden Entscheid verpflichtet wird, die derzeit offenen Ausstände beim B.________ zu begleichen (siehe oben). 5.1 Das Verwaltungsgericht verzichtet grundsätzlich in Sozialhilfefällen auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Daran ist festzuhalten, auch wenn es sich rechtfertigen liesse, in der vorliegenden Konstellation von dieser Praxis abzuweichen. 5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden zu Lasten der Gemeinde G.________ sowie des Kantons − je zur Hälfte − die nachfolgenden Parteientschädigungen zugesprochen. Bei der Festlegung des Umfangs dieser Entschädigungen sind die nachfolgenden Kriterien und Aspekte zu beachten. 5.2.1 Gemäss § 74 Abs. 1 VRP hat im Rechtsmittelverfahren (und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen) die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebT). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100% überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebT). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT). 5.2.2 Gestützt auf die angeführten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes

18 bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (vgl. VGE III 2013 218 vom 24.9.2014 Erw. 6.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5; VGE I 2014 97 vom 6.2.2015 Erw. 7.2.2). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die dargelegte Rechtspraxis stellt keinen Widerspruch zu Art. 29 BV dar. Unmittelbar aus der Verfassung ergibt sich für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Parteientschädigung. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht nur und insoweit, als ein solcher im Gesetz vorgesehen ist (vgl. BGE 104 Ia 9 Erw. 1; 117 V 401 Erw. 1b; Pra 2002 Nr. 186 Erw. 2; Urteil des BGer 2A.468/2005 vom 7.4.2006 Erw. 3.4). 5.2.3 Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE I 2014 97 vom 6.2.2015 Erw. 7.2.3; VGE III 2014 58 vom 17.6.2014 Erw. 3.4; VGE III 2013 218 vom 24.9.2014 Erw. 6.2 und weiteren Hinweisen). 5.2.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat zwei Kostennoten eingereicht. Die erste vom 7. Januar 2016 umfasst den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwand, welcher auf 62.58 Stunden (à Fr. 220.--, zuzüglich MwSt) und Auslagen von Fr. 1'043.65 (im Wesentlichen Fotokopien) veranschlagt wird. Die zweite Kostennote vom 10. März 2016 umfasst noch weitere 22.69 Arbeitsstunden sowie Auslagen von Fr. 500.10. Hinzu kommen noch Eingaben vom 29. März 2016, 12. April 2016 und vom 15. April 2016. Der zeitliche Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten wurde knapp näher umschrieben. Nachvollziehbar ist, dass die Beschaffung der von der Erstinstanz angeforderten Unterlagen zeitaufwändig war, nachdem das betagte Rentnerpaar nach der Aktenlage grundsätzlich wenig zur Klärung des Sachverhaltes (mit Aktenbeschaffung) beitragen konnte und von daher die Nachkommen sowie Dritte (Banken) einbezogen werden mussten. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die vorliegenden Kostennoten auch das vorinstanzliche Verfahren betreffen und mithin beim Aufwand vor Gericht auch

19 noch gewisse Synergien zu berücksichtigen sind. Sodann ist die im § 14 GebT enthaltene Limite von grundsätzlich Fr. 8'400.-- zu beachten. Gesamthaft rechtfertigt es sich nach den konkreten Umständen, für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einen angemessenen zeitlichen Aufwand (namentlich im Vergleich zu anderen Verfahren und angesichts des Aktenumfangs) von ermessensweise 76 Stunden anzurechnen (was beinahe 2 Arbeitswochen entspricht). Die in den Kostennoten geltend gemachten Auslagen von Fr. 1'043.65 und Fr. 500.10 (zusammen Fr. 1'543.75; zuzüglich 18 Kopien und Portikosten von Fr. 6.-- in der Eingabe vom 29.3.2016) erweisen sich als übersetzt, zumal es sich im Wesentlichen um Kopierkosten à Fr. 1.-- handelt. Ermessensweise ist ein Betrag von Fr. 400.-- zu akzeptieren. Dies ergibt zusammen mit dem anerkannten Honorar (76 h à Fr. 220.-- = Fr. 16'720.--) eine Gesamtentschädigung von Fr. 17'120.--. Davon haben die Gemeinde G.________ und der Kanton Schwyz je Fr. 8'560.-- an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu bezahlen. 5.3 Hinzu kommt die Parteientschädigung für das beigeladene, beanwaltete Alters- und Pflegeheim, welches nach den oben angeführten Kriterien auf gesamthaft Fr. 3'000.-- festgelegt wird. Davon haben die Gemeinde G.________ und der Kanton Schwyz je Fr. 1'500.-- an die betreffende Rechtsvertreterin zu bezahlen.

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden III 2016 7 und III 2016 21 werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Beschlüsse der D.________ vom 23. September 2015 und vom 16. Dezember 2015 sowie der RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird an die D.________ zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Unterstützungsleistungen für die Beschwerdeführer ermitteln und gewähren sowie die Ausstände beim B.________ begleichen kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Den beanwalteten Beschwerdeführern wird für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren sowie das gerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanzen eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 17'120.-- zugesprochen. Davon haben die Gemeinde G.________ und der Kanton Schwyz je Fr. 8'560.-- an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Dem beigeladenen Alters- und Pflegeheim (APH) H.________ wird zu Lasten der Vorinstanzen eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'000.-zugesprochen. Davon haben die Gemeinde G.________ und der Kanton Schwyz je Fr. 1'500.-- an die Rechtsvertreterin des beigeladenen APH zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführer (2/R) - die D.________ (2/R, inkl. Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 15.4.2016) - die Rechtsvertreterin des beigeladenen APH H.________ (2/R) - den Regierungsrat (2) - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements (unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4) - die KESB Ausserschwyz (z.K. inkl. KESB-Akten)

21 - und das Departement des Innern (Amt für Gesundheit und Soziales). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Mai 2016

III 2016 7 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.04.2016 III 2016 7 — Swissrulings