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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28

21 décembre 2016·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·12,951 mots·~1h 5min·9

Résumé

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2016 28 Entscheid vom 21. Dezember 2016 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________ (Einwohnergemeinde), 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________, gegen 1. Bezirksrat Küssnacht, Postfach 176, 6403 Küssnacht, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen,

2 4. F.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________, 5. H.________, 6. I.________ AG, Beigeladene, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes)

3 Sachverhalt: A. Die F.________ plant auf einem unmittelbar an die Sägerei I.________ in J.________ angrenzenden Areal (KTN _01) den Bau eines Heizkraftwerkes. Das Heizkraftwerk soll durch die Verwertung der bei der I.________ AG anfallenden Reststoffe sowie durch die Verwertung von regional anfallendem Altholz und Waldhackschnitzel Strom und Wärme erzeugen. Am 8. Februar 2013 reichte sie beim Bezirksrat Küssnacht das Gesuch um eine geringfügige Zonengrenzkorrektur auf KTN _01 ein (Umzonung von Landwirtschafts- in Industriezone). Gleichzeitig ersuchte sie um einen Vorentscheid betr. Unterschreitung des Waldabstandes. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 ersuchte sie beim Bezirksrat Küssnacht um Erteilung der Bewilligung für den Neubau des Biomasse Heizkraftwerks mit Wärmespeicher sowie für die Verlegung einer Flurstrasse auf den Grundstücken KTN _01 und _02. Die beiden Baugrundstücke sind im Eigentum von H.________ (KTN _01) und der I.________ AG (KTN _02). Gleichzeitig reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Bewilligung der Erstellung eines Fernwärmenetzes in den Gebieten J.________-K.________-L.________ ein. Der für das Heizkraftwerk benötigte Teil der Liegenschaft KTN _01 liegt in der Industriezone gemäss Zonenplan Siedlung J.________. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2014 (S. ___) publiziert und öffentlich aufgelegt. B. Gegen das Baugesuch (sowie gegen ein später wieder zurückgezogenes Rodungsgesuch, vgl. Rückzugserklärung vom 27.6.2014) erhoben die A.________ (handelnd durch den Gemeinderat) am 19. Februar 2014 sowie B.________, C.________ und D.________ am 20. Februar 2014 Einsprache. C. Am 14. Mai 2014 (Beschluss Nr. P2.02) beschloss der Bezirksrat Küssnacht die Zonenkorrektur "Heizkraftwerk J.________" (Parzelle KTN _01) durch Umlegung von 274 m2 Bauland innerhalb der Industriezone. Die Zonenkorrektur wurde dem Regierungsrat des Kantons Schwyz zur Genehmigung unterbreitet. Der Regierungsrat genehmigte die Zonengrenzkorrektur mit Beschluss Nr. 831/2014 vom 12. August 2014. Die Bewilligung der Zonengrenzkorrektur wurde im Amtsblatt vom _____ 2014 (S. ___) publiziert. D. Nachdem das Baugesuch aufgrund von Vorbehalten der Bewilligungsbehörden mit Eingabe vom 30. Juni 2014 angepasst worden war und nach weiteren Sachverhaltsabklärungen erteilte der Bezirksrat Küssnacht

4 der F.________ AG mit Beschluss Nr. 243 vom 8. April 2015 unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides vom 13. Februar 2015 die Bewilligung für den Neubau eines Heizkraftwerks mit Wärmespeicher sowie für die Verlegung einer Flurstrasse auf den Grundstücken KTN _01 und _02, J.________, unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen: 1.-3. (...) 4. Die "Allgemeinen Baubedingungen" und die "Allgemeinen " (...), sowie die beiliegende kantonale Verfügung: - Amt für Raumentwicklung; Gesamtentscheid vom 13.02.2015 bilden integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung. Die entsprechenden Bedingungen und Auflagen sind zu beachten. 5. Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes wird, gestützt auf die vorgängige Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung, im Umfang des vorliegenden Projektes erteilt. 6.-18. (...). Die Einsprachen der Gemeinde A.________ sowie von B.________, C.________ und D.________ wurden abgewiesen. Mit Beschluss Nr. 248 vom selben Tag (8.4.2015), welcher als integrierender Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens erklärt wurde, hielt der Bezirksrat zudem fest: 1. Die Eingaben des M.________, von B.________ und drei Mitunterzeichnenden sowie des Gemeinderates A.________ werden zur Kenntnis genommen und gelten gemäss den Erwägungen als beantwortet. 2. Der Bezirksrat stellt fest, dass das Projekt "F.________, Heizkraftwerk J.________" unter Auflagen gemäss der Ziffern 3 und 5 dieses Beschlusses den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. 3. Die Gesamtbeurteilung des UVB durch das Amt für Umweltschutz (29. Juli 2014) bildet integrierender Bestandteil der Projektunterlagen. Die unter Punkt 6 dieser Beurteilung gemachten Auflagen sind vollumfänglich umzusetzen. 4. Die im Sinne der Erwägungen ergänzenden Auflagen Nr. 8 bis 13 sind verbindlich und ebenfalls vollumfänglich umzusetzen. 5.-7. (Vollzug, Gebühren, Zufertigung) E. Gegen die Baubewilligung des Bezirksrates Küssnacht mit Feststellung der Umweltverträglichkeit vom 8. April 2015, den Gesamtentscheid des ARE vom 13. Februar 2015 sowie den Beschluss des Bezirksrats Küssnacht betreffend eine geringfügige Zonengrenzkorrektur liess die A.________ mit Eingabe vom 4. Mai

5 2015 (Verfahren VB 103/2015) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz einreichen, mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid über die Zonengrenzkorrektur in J.________ gemäss § 29 Abs. 2 PBG, genehmigt durch Beschluss des Regierungsrats vom 2. August 2014 (RRB-Nr. 31/2014), sei aufzuheben. 2. Die Baubewilligung BG 2014-006 des Bezirksrats Küssnacht vom 8. April 2015 und der kantonale Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 13. Februar 2015 (B2014-0161) seien aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren zu wiederholen unter Ergänzung der umweltrechtlichen Überprüfung, insbesondere in den Teilbereichen Energiebilanz/Nachhaltigkeit, Stoffflüsse, Lärm, Luftreinhaltung, Moorschutz und unter erneuter Überprüfung der Frage der Zonenkonformität. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erteilung einer Baubewilligung ein Planungsverfahren nach Art. 2 RPG zur Festlegung des Standorts der geplanten Anlage durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventuell zulasten der Vorinstanz. F. Ebenfalls mit Eingabe vom 4. Mai 2015 liessen B.________, C.________ und D.________ beim Regierungsrat Beschwerde erheben gegen die Baubewilligung mit folgenden Anträgen (Verfahren VB 105/2013): 1. Es sei der Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 14. Mai 2014 betreffend die geringfügige Zonengrenzkorrektur KTN _01, _02 und die Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz gemäss RRB-Nr. 831/2014 vom 12. August 2014 aufzuheben und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur vollständigen Wiederholung zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, den Beschwerdeführern 1- 4 die Parteistellung einzuräumen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, im Sinne von Art. 25a RPG den Beschluss betreffend die geringfügige Zonengrenzkorrektur gemeinsam mit dem Bauentscheid koordiniert und neu zu eröffnen. 2. Es sei die Baubewilligung BG 2014-006 des Bezirksrates Küssnacht (Beschluss vom 8. April 2015, Geschäfts-Nr. 243, F.________, Heizkraftwerk, Verlegung Flurstrasse, KTN _01, _02, J.________) und der Gesamtentscheid B2014-0161 vom 13. Februar 2015 des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz aufzuheben. 3. Es sei die Vorinstanz infolge Gutheissung der Anträge 1 und 2 vorstehend anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren unter Ergänzung der umweltverträglichen Überprüfung, insbesondere in den Bereichen Verkehr, Stoffflüsse, Grundwasser, Luftreinhaltung, Lärm und Moorschutz sowie unter erneuter Überprüfung der Frage der Zonenkonformität, vollständig zu wiederholen. 4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, vor Erteilung einer Baubewilligung ein Planungsverfahren im Sinne von Art. 2 RPG zur Festlegung des Standorts der geplanten Anlage durchzuführen.

6 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive von einem Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzusehen. 6. Es seien die folgenden Akten beizuziehen: Sämtliche dem vorinstanzlichen Verfahren respektive der Baubewilligung BG 2014006 des Bezirksrates Küssnacht (Beschluss vom 8. April 2015, Geschäfts-Nr. 243, F.________, Heizkraftwerk, Verlegung Flurstrasse, KTN _01, _02, J.________), zugrunde liegenden Akten; - Sämtliche dem Gesamtentscheid B2014-0161 vom 13. Februar 2015 des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz zugrunde liegende Akten; - Sämtliche dem Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 14. Mai 2014 betreffend die geringfügige Zonengrenzkorrektur (inkl. Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz gemäss RRB-Nr. 831/2014 vom 12. August 2014) zugrunde liegenden Akten. 7. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. G. Der Regierungsrat hat die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Beschwerden mit Beschluss Nr. 47/2016 vom 19. Januar 2016 abgewiesen. H. Gegen den Regierungsratsbeschloss erhoben die A.________ (handelnd durch den Gemeinderat), B.________, C.________ sowie D.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2016 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Ziffer 1 Dispositiv des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. Januar 2016 (RRB 47/2016) sei aufzuheben, und es seien 1.1 der Beschluss des Bezirksrats Küssnacht vom 14. Mai 2014 (Beschluss Nr. 207) über die geringfügige Zonengrenzkorrektur Energiezentrum J.________ sowie dessen Genehmigung durch Beschluss des Regierungsrats vom 2. August 2014 (RRB-Nr. 831/2014) als nichtig zu erklären, eventualiter seien diese Beschlüsse aufzuheben; 1.2 die Baubewilligung BG 2014-006 des Bezirksrats Küssnacht mit Feststellung der Umweltverträglichkeit und der Gesamtentscheid B2014- 0161 vom 13. Februar 2015 des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz aufzuheben; 2. Ziffern 2 und 3 Dispositiv des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. Januar 2016 (RRB 47/2016) seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin respektive der Vorinstanz festzusetzen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7 I. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Bezirksrat Küssnacht teilt mit Schreiben vom 22. Februar 2016 mit, dass er auf eine Vernehmlassung verzichte. Die Beschwerdegegnerin lässt mit Vernehmlassung vom 2. März 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Das ARE beantragt - unter Beilage von Mitberichten des Amtes für Umweltschutz (AfU), vom 18. Februar 2016, des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) vom 29. Februar 2016 und der kantonalen Energiefachstelle vom 10. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 8. April 2016 äusserten sich die Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der Vorinstanzen sowie der Beschwerdegegnerin, wobei sie an ihren Anträgen festhielten. Mit Duplik vom 6. Mai 2016 nahm die Beschwerdegegnerin zu den neuen Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung, wobei sie ebenfalls an ihren Anträgen festhielt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Gemeinde A.________; es könne nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung durch das geplante Heizkraftwerk (HKW) zu erwarten sei. Im Weiteren bestreitet die Beschwerdegegnerin auch die Legitimation der weiteren Beschwerdeführer. Diese vermöchten nicht darzutun, dass die Anlage zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führen werde. 1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft dabei u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Soweit eine der Voraussetzungen nicht gegeben ist, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP). 1.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde als auch der rechtsuchenden Privaten bejaht. Bezüglich der Beschwerdebefugnis der Gemeinde verweist er auf die

8 bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Bejahung der Legitimation die qualifizierte Betroffenheit bei der Wahrnehmung spezifischer öffentlicher Aufgaben genüge. Die Gemeinden seien zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen verbundenes Werk befugt, wenn sie als Gebietskorporationen öffentliche Anliegen wie den Lärmschutz der Einwohner zu vertreten hätten und insofern durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betroffen seien. Demnach vermöge auch der Schutz der Gemeindebevölkerung vor drohenden Immissionen die Legitimation eines Gemeinwesens zu begründen. In Bezug auf die beschwerdeführenden Privaten verweist der Regierungsrat darauf hin, dass für die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis die räumliche Distanz nicht direkt entscheidend sei, wenn es um Immissionen gehe. In diesen Fällen sei massgeblich, ob die Anlage mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder anderen Einwirkungen führe und die beschwerdeführende Person dadurch betroffen sei. Seien solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändere auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen sei, nichts an der Beschwerdebefugnis. Die privaten Beschwerdeführer seien Einwohner der unmittelbar angrenzenden Gemeinde A.________. Ihre Grundstücke bzw. Wohnorte lägen rund 500 m bis 600 m Luftlinie entfernt vom geplanten Heizkraftwerk. Das Heizkraftwerk verursache Lärm-, Staub-, Geruchs- und Schadstoffemissionen. Es bestehe somit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung aller Beschwerdeführer. Über die konkreten Emissionen sei dann im Rahmen der materiellen Prüfung zu befinden. 1.4.1 Bezüglich der Rechtsmittelbefugnis von Gemeinden kann zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss verwiesen werden (Erw. 2.2). Der Regierungsrat verweist auch korrekt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Gemeinwesen auch zur Beschwerde zugelassen werden, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht. So wurde die Legitimation von Gemeinden bei Streitigkeiten über spezifische öffentliche Anliegen wie den Grundwasserschutz oder den Schutz der Einwohner vor Fluglärm bejaht (BGE 131 II 753 Erw. 4.3.1; 123 II 371 Erw. 2c). Allerdings wird für die Anerkennung der Beschwerdebefugnis der Gemeinde in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzt, dass vom zu beurteilenden Vorhaben bedeutende Immissionen ausgehen, welche die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner betreffen (URP 2015 S. 125). 1.4.2Mögliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbargemeinde ergeben sich vorliegend durch Lärm (Anlagenlärm und Verkehr) sowie durch

9 Schadstoffemissionen (Luftverunreinigung). Die Anlage ist ca. 150 m entfernt von der Gemeindegrenze A.________ geplant. Bei den der Anlage nächstgelegenen Wohnhäusern handelt es sich um Einzelhöfe. Die nächstgelegenen Quartiere auf dem Gemeindegebiet von A.________ sind die Wohnquartiere N.________ und O.________, welche im Minimum ca. 400 bzw. 650 m von der geplanten Anlage entfernt liegen. 1.4.3Beim Verkehrslärm wird im UVB-Bericht im Worst-Case Szenario auf der J.________-strasse in Richtung A.________ von Mehrverkehr von 1,3% ausgegangen (bei einer Einstellung des Betriebs der I.________ AG, ansonsten ist von einer Abnahme des Verkehrs auszugehen, vgl. UVB-Bericht S. 9 f.). Bei der Lärmbelastung von Zubringerverkehr wird von der Erfahrungsregel ausgegangen, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB(A) gerade noch wahrnehmbar ist. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine Zunahme um 1 dB(A) einer Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um rund 25% entspricht. Die besondere Betroffenheit kann allerdings auch gegeben sein, wenn die Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1 dB(A) liegt, sich aber wegen des fraglichen Bauvorhabens die Verkehrszusammensetzung - etwa aufgrund der Erhöhung des Lastwagen- Anteils - erheblich verändert (Urteil BGer 1C_204/ 2012 v. 25.4.2013 Erw. 4 m.H.). Vorliegend ergibt mithin bereits eine summarische Prüfung, dass selbst bei Eintreten des unwahrscheinlichen worst-case-Szenarios nicht sehr viele Personen in der Gemeinde A.________ durch anlagebedingten Mehrverkehr betroffen sein werden. Dasselbe ist auch bezüglich des anlagebedingten Lärms festzuhalten. Was den Anlagelärm anbelangt, ergeben sich weder aus dem UVB noch aus den weiteren Unterlagen, dass relevante Auswirkungen in weiten Teilen der Wohngebiete von A.________ wahrnehmbar sein werden. Solches wird im Übrigen auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Insgesamt vermögen die möglichen Lärmeinwirkungen mangels der Betroffenheit eines Grossteils der Bevölkerung die Legitimation der Gemeinde nicht zu begründen. 1.4.4Die wichtigste Auswirkung des Projektes aus lufthygienischer Sicht sind die Schadstoffemissionen aus der Verbrennungsanlage des Heizkraftwerkes (vgl. Umweltverträglichkeitsbericht, UVB, P.________ vom 19.12.2013 S. 8). Betr. Luftschadstoffe ergibt sich aus dem UVB, dass die bestehende Holzverbrennungsanlage in der näheren Umgebung des Anlagestandortes zu höheren Zusatzbelastungen führe als das projektierte Heizwerk, da dieses einen wesentlich höheren Kamin habe (S. 63). Zur Bestimmung der Kaminhöhe und zur Immissionsprognose betr. Luftschadstoffe wurde im Rahmen des Erstellung

10 des Umweltverträglichkeitsbericht ein Bericht bei der Q.________ GmbH in Auftrag gegeben (Anhang 6 UVB). In diesem Bericht vom November 2013 wird zunächst festgehalten, dass die Holzverbrennung zum dominanten Emittenten von Schadstoffen, insbesondere Stickoxiden, in der näheren Umgebung der Anlage werde. Aufgrund der Hauptwindrichtungen wird erwartet, dass Abgase in Richtung der südlichen Quartiere von A.________ verfrachtet werden können. Im Bericht wird u.a. empfohlen, die Kaminhöhe (anstatt der geplanten Höhe von 39 m) auf 45 m zu erhöhen, ansonsten es zu hohen Zusatzbelastungen kommen könne, wobei in Berücksichtigung der (bestehenden) Hintergrundbelastung es zu vereinzelten Überschreitungen des Langzeitgrenzwertes kommen könne. Bei einer Höhe des Kamins von 45 m könne davon ausgegangen werden, dass die Zusatzbelastungen für Stickstoffdioxid (NO2) unter 5µg/m3 liege. Bezüglich der Verteilung der Abgase im Umkreis der Anlage (bei einer Kaminhöhe von 45 m) wird ausgeführt, das Maximum der Belastung liege südwestlich der Anlage. Die Wohngebiete von A.________ seien von der Zusatzbelastungen kaum betroffen, mit den höchsten Immissionen in Wohngebieten müsse im Bereich "R.________" gerechnet werden, diese erreichten aber auch hier höchstens einen Drittel der maximalen Zusatzbelastung. In Wohngebieten lägen die anlagebedingten Zusatzbelastungen von Stickstoffdioxid also auf jeden Fall unter 2µg/m3. Betr. Feinstaub wird eine Zusatzbelastung von selbst im Maximum unter 1 µg/m3 ausgegangen. Die Möglichkeit von übermässigen Geruchsimmissionen in den Wohngebieten von A.________ wird verneint. Auf dem Gebiet der Gemeinde A.________ wird einzig bezüglich des Monitorpunktes M3 (vgl. S. 15), welcher ca. 300 m von der Anlage entfernt wird, von spürbaren Geruchsimmissionen ausgegangen (welche allerdings nicht als übermässig qualifiziert werden). Gemäss Gesamtentscheid des ARE ist die Kaminhöhe des Holzheizkraftwerkes bei 50 m festzulegen (Auflage des AfU, S. 19), mithin noch 5 m höher als im Gutachten vorgeschlagen. Damit wird die Belastung für die Umgebung zusätzlich relevant reduziert. Auch bezüglich der Schadstoffimmissionen ergibt eine summarische Prüfung keine bedeutenden Immissionen im ganzen Gemeindegebiet von A.________ oder zumindest im grössten Teil des bewohnten Gebietes. Vielmehr ist aufgrund der topographischen Situation und der Windverhältnisse einzig von messbaren Auswirkungen in den südwestlichen Quartieren von A.________ auszugehen. Der grösste Teil des bewohnten Gemeindegebietes liegt jedoch nördlich der geplanten Anlage. Die Einwendungen der Beschwerdegegner gegen die Bejahung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde sind mithin grundsätzlich begründet. Nachdem allerdings die Beschwerdelegitimation zumindest eines der Privaten zu bejahen ist (vgl. nachfolgend Erw. 1.5) und auf die Beschwerde

11 einzutreten ist, muss die Legitimation der Gemeinde nicht abschliessend geprüft werden. 1.5.1 Hinsichtlich der Beschwerdebefugnis der Privaten kann zunächst ebenfalls auf die diesbezüglich korrekten Ausführungen im Regierungsratsbeschluss verwiesen werden (Erw. 2.1, 2.3 und 2.4). Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese (seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Schadstoff-, Licht- oder andere Einwirkungen) betroffen ist (BGE 136 II 281 Erw. 2.3.1). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht meistens die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern befinden (vgl. Urteil BGer 1C_346/2011 vom 1.2.2012 Erw. 2.3, in: URP 2012 S. 692). Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt. Eine besondere Betroffenheit wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen oder die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (Urteil BGer 1C_340/2007 v. 28.1.2008 Erw. 2.2. m.H. auf BGE 121 II 171 Erw. 2b und 120 Ib 379 Erw. 4c und 4d). In der neueren Praxis ist die Legitimation von Personen bejaht worden, die 800 bis 1'000 Meter von einer Schiessanlage entfernt wohnten, aber deren Lärm noch deutlich wahrnahmen (BGE 133 II 181 Erw. 3.2.2). Ebenso sind 1.2 Kilometer von einem Windpark wohnhafte Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem Lärm ausgesetzt werden (Urteil BGer 1C_33/2011 vom 12. 7.11 Erw. 2.3, zusammengefasst in: ZBl 112/2011 S. 620; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_204/2012 v. 25.4.2013). 1.5.2 Die Beschwerdeführer Ziff. 4 wohnen im Abstand von ca. 600 m (Luftlinie) südöstlich der geplanten Anlage. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 liegen in nördlicher Richtung ca. 550 m (Luftlinie) von der geplanten Anlage entfernt (vgl. Stellungnahme in den Einsprachen vom 20.2.2014 mit Beilagen 2-5). Bezüglich der möglichen lärmmässigen Auswirkungen der Anlage (inkl. Werksverkehr) kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Erw. 1.4.3 verwiesen werden. Wahrnehmbare Immissionen sind auch bezüglich des Betriebs der Anlage aufgrund der weiten Distanz und in Berücksichtigung des

12 Umstandes, dass es sich unstreitig um keine besonders lärmige Anlage (wie z.B. ein Flugplatz oder ein Schiessplatz) handelt, nicht zu befürchten. Die Beschwerdeführer vermögen diesbezüglich auf jeden Fall nicht darzulegen, dass von der Anlage deutlich wahrnehmbarer Lärm bis zu einer Entfernung von über 500 m ausgeht. Solches wird auch nicht geltend gemacht. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage der Schadstoffimmissionen, da diese für den Einzelnen nicht wahrnehmbar sind und sich unter Umständen weiträumig ausbreiten können (vgl. Urteil BGer 1C_455/2011 v. 12.3.2012). Wie bereits erwähnt ist von Luftverfrachtungen von der Anlage aus in südwestlicher Richtung auszugehen, mithin in Richtung des Wohnortes der Beschwerdeführer Ziff. 4. Zusatzbelastungen sind nicht auszuschliessen. Das Amt für Umweltschutz verlangt zudem von den Betreibern auch auf dem Gemeindegebiet von A.________ die Installation eines NOx-Passivsammler-Messnetzes, da eine Zunahme der NOx Emissionen zu erwarten sei (vgl. Gesamtentscheid ARE vom 13.2.2015, S. 22). Unter diesen Umständen ist auf jeden Fall die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 4 zu bejahen. Ob auch eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 3 und 2 zu bejahen ist, ist eher fraglich. Bei deren nördlich der geplanten Anlage liegenden Wohnhäuser erscheint eine zusätzliche relevante Beeinträchtigung als wenig glaubhaft (vgl. dazu auch Immissionsprognose Bericht Q.________ GmbH vom November 2013 S. 13, wobei der Bericht noch von der ungünstigeren Annahme einer Kaminhöhe von 45 m ausgeht und gemäss Gesamtentscheid ARE effektiv ein Kamin von 50 m Höhe erstellt werden muss). Nachdem jedoch auf jeden Fall auf die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 4 einzutreten ist, muss auch die Betroffenheit der Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 nicht weiter abgeklärt werden. 2.1 Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer die bewilligte Zonengrenzkorrektur. Diesbezüglich machen sie vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Gehörsansprüche sei die Grenzkorrektur als nichtig zu qualifizieren und aufzuheben. Sie hätten ein aktuelles und praktisches Interesse an der Nichterteilung der Zonengrenzkorrektur, da diese zwingende Voraussetzung für die Baubewilligung der Heizkraftanlage bilde. Sie hätten praktisch unverbaute Sicht auf die geplante Anlage und stünden in einer besonderen und nahen Beziehung zum angefochtenen Vorhaben. Die Gemeinde A.________ stehe zudem als Eigentümerin des Strassengrundstückes in besonders naher Beziehung zur Streitsache. Aufgrund der nahen Beziehung zur Streitsache hätten die Beschwerdeführer zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren der Zonengrenzkorrektur angehört werden müssen. Eine Betroffenheit ergebe sich

13 auch daraus, dass die Zonengrenzkorrektur die Realisierung des überdimensionierten Fernkraftwerkes erst ermögliche. Eine Betroffenheit ergebe sich damit auch aus den von der Anlage verursachten verschiedenen Immissionen. Die Festlegung der Zonengrenzkorrektur hätte ihnen daher schriftlich zugestellt werden müssen. Dass dies unterlassen worden sei, stelle einen schwerwiegenden Verfahrens- und Eröffnungsfehler dar. Sofern dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur führe, sei diese dennoch aufgrund der Gehörsverletzung aufzuheben. 2.2.1 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, die beanstandete Zonengrenzkorrektur sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Überprüft wurde deshalb einzig, ob die Zonengrenzkorrektur - welche grundsätzlich Voraussetzung für die Realisierung des Heizkraftwerkes sei - nichtig ist. Dies wurde verneint. Betroffen von der geringfügigen Zonengrenzkorrektur seien weder die privaten Beschwerdeführer noch die Gemeinde A.________. Sie seien alle nicht direkte Anstösser an eine der beiden von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Flächen. Die Grundstücke bzw. Wohnorte der privaten Beschwerdeführer würden in erheblicher Distanz von der von der Umzonung betroffenen Fläche liegen. Das Strassengrundstück der Gemeinde A.________ grenze ebenfalls nicht an die von der Umzonung betroffenen Flächen bzw. es liege in einer Distanz von mindestens 190 m davon entfernt. Im Übrigen sei die Genehmigung der Zonengrenzkorrektur durch den Regierungsrat im Amtsblatt publiziert worden. Die Beschwerdeführer hätten spätestens gegen diese Genehmigung opponieren müssen. Ihre Rüge sei mithin auf jeden Fall verspätet. 2.2.2 Die Beschwerdegegner machen vernehmlassend ergänzend geltend, bezüglich der Frage der Betroffenheit sei auf die Zonengrenzkorrektur abzustellen und nicht auf das vorliegende Bauprojekt. Das ARE weist vernehmlassend ebenfalls darauf hin, dass die rechtskräftige Zonengrenzkorrektur im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorfrageweise überprüft werden könne. Von der lokal begrenzten Zonengrenzkorrektur seien die Beschwerdeführer nicht betroffen. Im Übrigen werde durch die Zonengrenzkorrektur die Zonengrenze an den neu ausgedolten Bachverlauf angepasst. 2.3 Die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Nutzungsplans bzw. einer Nutzungsplanänderung kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Analog zu Verfügungen kann die Nichtigkeit eines Nutzungsplanes (bzw. einer Nutzungsplanänderung)

14 nur angenommen werden, wenn er mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 273 Erw. 3.1; Urteil BGer 1C_62/2015 v. 9.11.2015 Erw. 3.2). 2.4 Vorliegend stellt sich die Frage, ob Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur vorliegt, weil die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht ins Zonengrenzkorrekturverfahren einbezogen wurden. Es ist unbestritten, dass den Beschwerdeführern der Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 14. Mai 2004 nicht zugestellt wurde. Es ergibt sich im Weiteren aus den Akten, dass die Beschwerdeführer über das Verfahren der Zonengrenzkorrektur orientiert waren und sie sich im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen das Baugesuch auch gegen die Zonengrenzkorrektur geäussert haben (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer Ziff. 2-4 vom 8.4.2014). Zur Klärung der Frage der Nichtigkeit ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführer überhaupt ins Zonengrenzkorrekturverfahren hätten einbezogen werden müssen. Falls diese Frage zu bejahen ist, stellt sich als Nächstes die Frage, ob der unterlassene Einbezug Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur zur Folge hat. 2.5 Der Gemeinderat ist befugt, an unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen oder Festlegungen im Erschliessungsplan geringfügige Korrekturen anzubringen und ungenaue Zonengrenzen oder Linienführungen im Erschliessungsplan verbindlich festzulegen. Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 des Planungsund Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100) anfechten (§ 29 Abs. 2 PBG). Was die Geringfügigkeit der Korrektur betrifft, so gilt nach kantonaler Praxis eine Richtgrösse von 300 m2, bis zu welcher eine Korrektur noch als geringfügig bezeichnet wird (Urteil BGer 1A.139/1998 + 1P.351/1998 vom 8.4.1998 Erw. 5b; VGE III 2011 100 vom 26.10.2011 Erw. 1.2). Das Anhörungsrecht ist zumindest denjenigen Personen einzuräumen, die durch eine Zonengrenzkorrektur berührt sind und an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben aufgrund der Geringfügigkeit der Zonengrenzkorrekturen in den meisten Fällen lediglich die Anstösser als Betroffene zu gelten, wobei dieser Grundsatz vor dem Hintergrund des Bun-

15 desrechts (Art. 33 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700) nicht strikt angewendet werden kann und es in speziellen Fällen durchaus denkbar ist, dass Nicht-Anstösser durch eine Zonengrenzkorrektur berührt sind und an ihrer Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse haben (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010 Erw. 4.1). Das besondere Interesse wurde im zitierten Entscheid bejaht, da das Grundstück des Betroffenen in unmittelbarer Nähe zum umzuzonenden Bereich lag und dazwischen nur die Geleise der SOB lagen (d.h. das Grundstück des Betroffenen lag 7.8 m vom umzuzonenden Bereich entfernt). Damit sei zweifellos eine räumlich nahe Beziehung zum von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Grundstücksteil gegeben (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010 Erw. 4.1). Mit der vorliegend umstrittenen Zonengrenzkorrektur wurde die bestehende Industriezone auf der Parzelle KTN _01 im südöstlichen Bereich um eine Fläche von rund 275 m2 erweitert (Umzonung von der Landwirtschaftszone) und im Gegenzug wurde eine gleich grosse Fläche entlang der Erschliessungsstrasse für das Industriegebiet von der Industriezone in die Landwirtschaftszone entlassen (ebenfalls auf der Parzelle KTN _01). Die Grundstücke der Beschwerdeführer bzw. ihre Wohnorte liegen allesamt mehrere hundert Meter (Erw. 1.5.2) von den umgezonten Flächen entfernt. Sie grenzen weder unmittelbar an die umgezonten Bereiche noch liegen sie in unmittelbarer Nähe zu den von der Umzonung betroffenen Flächen. Am nächsten liegt das Strassengrundstück der Gemeinde A.________, welches aber auch einen Abstand von mindestens 190 m zu den umgezonten Flächen aufweist. Eine räumlich nahe Beziehung zum von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Grundstücksteil ist nicht gegeben. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer nicht ins Zonengrenzkorrekturverfahren einbezogen wurden. Es stellt sich einzig die Frage, ob im Hinblick auf das konkrete Projekt anders zu entscheiden ist bzw. eine Betroffenheit unabhängig von der räumlichen Nähe wegen möglicher Immissionen oder anderer Auswirkungen anzunehmen ist, welche die Beschwerdeführer in besonderem Masse berühren. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Zonengrenzkorrektur die Baubewilligung nicht präjudiziert. Mit der Zonengrenzkorrektur werden keine baulichen Einzelheiten geregelt, welche im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr beanstandet werden können. Die Zonengrenzkorrektur optimiert die mögliche Nutzung des bestehenden Industrieareals, eine industrielle Nutzung mit entsprechenden Emissionen sowie auch die Erstellung eines Heizkraftwerkes sind jedoch nicht von der Zonengrenzkorrektur abhängig. Die Beschwerdegegnerin hat am 8. Februar 2013 beim Bezirksrat Küssnacht das Gesuch um geringfügige Zonengrenzkorrektur auf KTN _01 eingereicht. Im

16 Gesuch wird u.a. ausgeführt, es habe sich bei der Planung des Heizkraftwerkes herausgestellt, dass in Berücksichtigung der Topographie, der Zu- und Wegfahrtsmöglichkeiten, der vorhandenen Hochspannungsleitung und der optischen Eingliederung in die Landschaft zur Realisierung des Projektes eine Zonengrenzkorrektur durchzuführen sei. Mit dem Gesuch um Zonengrenzkorrektur war der Bewilligungsbehörde mithin bekannt, dass ein Heizkraftwerk in Planung ist, die konkreten Auswirkungen (insbesondere die zu erwartenden Immissionen) waren in dieser frühen Planungsphase weder den Gesuchstellern noch der Baubewilligungsbehörde bekannt. Ein Holzheizkraftwerk in Kombination zu einer bestehenden Sägerei ist keine Anlage, bei welcher bereits zum Vorneherein offenkundig ist, dass relevante bzw. übermässige Auswirkungen auch auf weit von der Anlage entfernt liegende Grundstücke zu erwarten sind. Die Betroffenheit der Beschwerdeführer ergibt sich nach dem Gesagten denn auch einzig aus möglichen Schadstoffimmissionen, welche jedoch erst im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens - in dem auch die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist - abzuklären sind. Ob die von den Beschwerdeführern bemängelten Auswirkungen des Heizkraftwerkes die Beschwerdebefugnis zu begründen vermögen, ist im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Im Baubewilligungsverfahren wurde den Beschwerdeführern denn auch Parteistellung zugestanden. Entsprechend ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass in dem vor dem Baubewilligungsverfahren durchgeführten Zonengrenzkorrekturverfahren den Beschwerdeführern, deren Grundstücke in grosser Distanz zur projektierten Baute und auch zu den umgezonten Flächen liegen, keine Parteistellung zuerkannt wurde. 2.6.1 Aber auch wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass die Beschwerdeführer ins Zonengrenzkorrekturverfahren hätten einbezogen werden müssen, kann die Zonengrenzkorrektur nicht als nichtig qualifiziert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Eröffnungsfehler nur in seltenen Ausnahmefällen, bei besonders schweren Verfahrensmängeln (wie etwa die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde: BGE 122 I 97 Erw. 3a/aa, mit Hinweisen; oder bei einer Zonenplanänderung, welche überhaupt nicht veröffentlicht wurde und folglich nicht angefochten werden konnte: BGE 114 Ib 180 Erw. 2a) die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge. Eine fehlerhafte Eröffnung führt im Verwaltungsverfahren nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern verlangt nur, dass der Verfügungsadressat deswegen keinen Nachteil erleiden darf; es ist dies ein allgemeiner, aus Treu und Glauben abgeleiteter

17 Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts (BGE 124 I 255 Erw. 1a; 123 II 231 Erw. 8b; 122 I 97 Erw. 3a/aa; Urteil BGer 2P.44/2006 v. 9.6.2006 Erw. 2.4). Für Dritte, die z.B. zu Unrecht nicht in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen wurden, beginnt damit die Rechtsmittelfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheides zu laufen. Der Dritte darf aber den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, sobald er auf irgendeine Weise Kenntnis von der ihn berührenden Entscheidung erhalten hat. Er hat sich vielmehr danach zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren. Die Rechtsprechung hebt auch hervor, dass es nicht angeht, Verfügungen, die dazu bestimmt sind, Rechtskraftwirkungen zu entfalten, noch nach beliebig langer Zeit in Frage zu stellen (BGE 134 V 306 Erw. 4.2; Urteil BGer 1C_150/2012 vom 6.3.2013 Erw. 2.3). In casu weist der Regierungsrat zu Recht darauf hin, dass die Genehmigung der Zonengrenzkorrektur (vgl. § 18 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungsund Baugesetz, PBV, SRSZ 400.111) durch den Regierungsrat im Amtsblatt vom 2. August 2014 publiziert worden ist. Die Publikation entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 4 Abs 1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen, SRSZ 140.200, § 92 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke, GOG, SRSZ 152.100). Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt (§ 3 Abs. 1 Gesetz über die amtliche Veröffentlichung). Diese bewilligte Zonengrenzkorrektur wurde von den Beschwerdeführern jedoch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Baubewilligung mit Eingabe vom 4. Mai 2015, mithin neun Monate später, beanstandet. Die Beschwerdeführer Ziff. 2 - 4 waren bereits im Einspracheverfahren anwaltschaftlich vertreten. Dass ein Verfahren um Zonengrenzkorrektur im Gange ist, war ihnen bekannt. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben musste ihnen klar sein, dass ein Einbezug ins Zonengrenzkorrekturverfahren aufgrund der grossen räumlichen Distanz zwischen der umzuzonenden Fläche und ihren Grundstücken fraglich sein würde. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 war im Einspracheverfahren zwar noch nicht anwaltschaftlich vertreten, es handelt sich aber nicht um einen rechtsunkudigen Laien, sondern um eine öffentlichrechtliche Körperschaft, welche durch eine Behörde vertreten wird. Es darf grundsätzlich erwartet werden, dass die Behörden einer Gemeinde sich über die Nachbargemeinde betreffende amtliche Publikationen orientieren. Es verstösst damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, einen Eröffnungsfehler des Zonengrenzkorrekturverfahrens erst Monate nach Bekanntmachung der Zonengrenzkorrektur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geltend zu machen. Ein möglicher Eröffnungsfehler hätte mithin viel früher geltend gemacht werden müssen. Es liegt somit eine rechtskräftige Grenzkorrektur vor, welche

18 nicht nichtig ist und keiner akzessorischen Überprüfung unterzogen werden kann. 2.6.2 An dieser Schlussfolgerung ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den Bezirksratsbeschluss vom 10. April 2013 und das Schreiben der Baukommission Küssnacht vom 5. März 2014 nichts. Unter Hinweis auf diese Schreiben machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass über die Zonengrenzkorrektur koordiniert mit der Baubewilligung entschieden werde. Im Vertrauen auf den Bezirksratsbeschluss vom 10. April 2013 hätten sie kein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates erheben können. 2.6.3 Der Beschluss vom 10. April 2013 richtet sich an die Beschwerdegegnerin und bezieht sich auf das von dieser eingereichte Gesuch um geringfügige Zonengrenzkorrektur und um Unterschreitung des Waldabstandes. Zu diesem Zeitpunkt war das Baugesuch noch nicht eingereicht. Im Beschluss vom 10. April 2013 führt der Bezirksrat aus, die zwei Gesuche würden sistiert und erst im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens behandelt. Es erscheine als problematisch, vor der eigentlichen Baueingabe über Einzelfragen abschliessend zu entscheiden. Zunächst seien die ordentliche Prüfung durch die kommunale und kantonalen Kommissionen sowie Fachstellen durchzuführen (Bfact. 3). Mit Schreiben vom 5. März 2014 an die Beschwerdegegnerin hielt die Baukommission des Bezirks Küssnacht fest, dass es sich vorliegend grundsätzlich um eine Einzonung von 274 m2 Land in die Industriezone und weniger um eine Korrektur einer unzweckmässig verlaufenden Zonengrenze handle. Eine Einzonung ohne entsprechendes Verfahren gemäss § 25 ff. PBG sei nicht gerechtfertigt. Der Zonengrenzkorrektur könne nur zugestimmt werden, wenn diese mittels eines flächengleichen Abtausches erfolge. Es wurde der Gesuchstellerin deshalb empfohlen, die benötigte Bauzonenfläche von 274 m2 zu kompensieren. Mit Zwischenbericht vom 10. April 2014 hielt das ARE dann u.a. fest, solange die beantragte Einzonung nicht vollzogen und der Umweltverträglichkeitsbericht materiell nicht angepasst sei, könne das Baubewilligungsverfahren nicht zu Ende geführt werden. Die Gesuchsteller und der Bezirksrat wurden damit angehalten, vorgängig, d.h. vor dem Baubewilligungsverfahren, die Zonengrenzkorrektur durchzuführen. 2.6.4 Mit dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Sistierungsbeschluss vom 10. April 2013 machte der Bezirksrat gegenüber den Beschwerdeführern weder irreführende Zusicherungen noch falsche Auskünfte. Der Vertrauensschutz setzt

19 u.a. voraus, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (BGE 121 V 65 Erw. 2a), mithin die Zusicherung sich speziell an die sich auf Vertrauensschutz berufende Person richtet (vgl. J.-F. Aubert, Willkürverbot und Vertrauensschutz als Grundrechte, in: Handbuch der Grundrechte, § 228 Rz 58), was vorliegend nicht der Fall ist. Des Weiteren wird im fraglichen Beschluss nicht festgehalten, dass über die Zonengrenzkorrektur gleichzeitig mit der Baubewilligung in einem einzigen Beschluss entschieden werde. Zu einem Zeitpunkt, in welchem noch kein konkretes Baugesuch eingereicht worden war, hat der Bezirksrat bezüglich des Beschlusses über das Grenzbereinigungsgesuch einzig eine Sistierung bis zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens beschlossen, daraus ergibt sich aber keine vorbehaltlose Zusicherung in dem Sinne, dass koordiniert über die Grenzkorrektur einerseits und die Baubewilligung andererseits entschieden werde. Das ARE hat denn in der Folge auch ein gestaffeltes Vorgehen verlangt. Auch das Schreiben der Baukommission vom 5. März 2014 stellt keine Vertrauensgrundlage dar, gestützt auf welche die Beschwerdeführer von einem Tätigwerden gegen die regierungsrätliche Bewilligung der Zonengrenzkorrektur hätten absehen dürfen. Mit diesem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben wird verlangt, dass die Zonengrenzkorrektur durch eine flächengleiche Auszonung zu kompensieren ist. Über das weitere verfahrensrechtliche Vorgehen finden sich darin keine Angaben und insbesondere auch keine an die Beschwerdeführer gerichteten Zusicherungen, zumal - wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss zu Recht festhält - der Baukommission bezüglich Zonengrenzkorrekturen keine abschliessende Entscheidungskompetenz zukommt (Art. 3 Abs. 1 BauR). 2.7 Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Koordinationspflicht nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) verletzt worden sei. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, die Zonengrenzkorrektur sei zu Unrecht nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert worden. Es sei klar, dass es sich vorliegend um eine projektbezogene Zonenplankorrektur handle, welche eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung darstelle. Die beiden Verfahren würden in einem derart engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass ein Koordinationsbedürfnis bestehe. Die Verletzung der Koordinationspflicht stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, welcher ebenfalls zur Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur führe.

20 Gemäss Art. 25a Abs. 1 RPG ist für den Fall, dass die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. Gemäss Art. 25a Abs. 4 RPG ist dieser Grundsatz auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. Mit der Koordinationspflicht soll insbesondere erreicht werden, dass bei komplexen Bauvorhaben, die der Bewilligung mehrerer Instanzen bedürfen, keine widersprüchlichen Entscheide gefällt werden (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 25a Rz 3 – 5). Die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche kantonalen oder bundesrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben durchgeführt werden müssen und der Bewilligungszuständigkeit der Kantone unterliegen (Waldmann/Hänni, a.a.O. Art. 25a Rz 21). Trotz grundsätzlicher Koordinationspflicht soll es aber weiterhin möglich sein, den Entscheidungsprozss in mehrere Phasen zu unterteilen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz 25). Eine Verwischung der einzelnen Bewilligungsverfahren (Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren) wird mit der bundesrechtlichen Koordinationspflicht gerade nicht bezweckt. Die Koordinationspflicht will die Grenzen zwischen den einzelnen Rechts- und Sachgebieten, nicht aber zwischen den einzelnen Bewilligungsphasen überwinden (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz 73). Entsprechend sind die Grundsätze der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a Abs. 1-3 RPG im Nutzungsplanverfahren nur "sinngemäss" anwendbar, da den Besonderheiten des Nutzungsplanverfahrens - und dabei auch den verschiedenen Zuständigkeiten und dem planerischen Stufenbau - Rechnung zu tragen ist. Art. 25 Abs. 4 RPG betrifft denn auch in erster Linie Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren (Sondernutzungspläne) erfasst werden können sowie die Einzonung von Wald (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz 73 m.H.). Beim vorliegend streitigen Zonengrenzkorrekturverfahren sind aber keine Koordinationsprobleme mit dem nachfolgenden Bewilligungsverfahren ersichtlich, wenn das Grenzkorrekturverfahren vor dem Bewilligungsverfahren durchgeführt wird, zumal sich die gesetzlichen Zuständigkeitsordnungen im Grenzkorrektur- und im Baubewilligungsverfahren voneinander unterscheiden. Bei der umstrittenen Zonengrenzkorrektur geht es nicht um eine Sondernutzungsplanung, welche die anschliessende Baubewilligung weitgehend präjudiziert. Es geht auch nicht um eine projektbezogene Einzonung. Das Baugebiet liegt in der rechtskräftig festgelegten Industriezone. Es geht nur um eine flächenmässig untergeordnete Zonengrenzkorrektur, welche eine bessere Überbauung der bestehenden Industriezone erlaubt. Insgesamt ist deshalb nicht ersichtlich, dass die vorgezogene Bewilligung der Zonengrenzkorrektur eine

21 Verletzung der Koordinationspflicht und insofern einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellt. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Anlage in der geplanten Grössenordnung unterliege der Planungspflicht nach Art. 2 RPG. Für die geplante Anlage bestehe Planungspflicht auf Stufe kantonaler Richtplanung. Dies ergebe sich auch aus Art. 4 und 5 der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600). Danach seien die Kantone verpflichtet, die Abfallplanung für biogene Abfälle vorzunehme, nötigenfalls kantonsübergreifende Planungen zu treffen und diese Ergebnisse in ihrer Richtplanung festzusetzen. Nach Art. 3 lit. d und der Klassifizierung in Anhang 1 VVEA würden Altholz, naturbelassenes Holz und Restholz als biogene Abfälle gelten. Zudem sei die streitige Anlage nach Anhang 2 Ziff. 72 LRV als Anlage zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen zu beurteilen und nach Anhang der UVPV entspreche die Anlage dem Typ 40.7 (Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen), damit sei klar, dass es sich bei der geplanten Anlage um eine Abfallanlage gemäss Umweltrecht handle, welche der Richtplanpflicht unterliege. Auch als Anlage, welche den vorgesehenen Wärmebedarf des gesamten Bezirks Küssnacht zu decken vermöge, unterliege sie der Planungspflicht. Standort und Grösse einer solchen Anlage seien in einem ordentlichen Planungsprozess zu evaluieren. Im Entwurf des Richtplanes 2015 des Kantons Schwyz, der seit Sommer 2015 zur öffentlichen Mitwirkung aufliege, sei die Anlage auch aufgenommen. Daraus ergebe sich, dass auch die Raumplanungsbehörden des Kantons Schwyz und damit der Regierungsrat davon ausgingen, dass eine Richtplanpflicht für eine solche Anlage bestehe. 3.2 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, beim geplanten Holzheizkraftwerk handle es sich nicht um eine Abfallanlage im herkömmlichen Sinne. Auch die dafür benötigten Materialen (Rinde, Kappstücke, Hackschnitzel, Sägemehl) seien grundsätzlich keine Abfallprodukte. Da im Heizkraftwerk jedoch auch Altholz verbrannt werden solle, werde es als Anlage zum Verbrennen von Altholz, Papier und ähnlichen Abfällen gemäss Anhang 2 Ziffer 72 i.V.m. Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. a der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) qualifiziert. Es handle sich aber weder um eine Kehricht- noch um eine Sondermüllverbrennungsanlage, mithin auch keine wichtige Abfallanlage im Sinne von Art. 17 der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600). Die bei der Verbrennung entstehende Rost- und Flugasche, welche als Sonderabfall einzustufen sein, werde nicht im Heizkraftwerk verwertet, sondern

22 später auf einer Reaktordeponie oder auf einer Reststoffdeponie gelagert. Eine Richtplanungspflicht bestehe nicht. 3.3 Das AfU weist vernehmlassend (Mitbericht vom 18.2.2016) darauf hin, dass die Entsorgung von Altholz und Sägerei-Restholz nicht dem Siedlungsmonopol unterliegt (d.h. Monopol betr. Siedlungsabfälle) sondern der Marktwirtschaft. In Art. 5 VVEA gehe es primär um die Anlagen für Siedlungsabfall (Kehrichtverbrennungsanlagen, Klärschlammbehandlungsanlagen und Deponien). Gemäss der Anhörung zum kantonalen Richtplan sollen neu aufgrund ihrer Auswirkung auf Raum und Umwelt auch Heizkraftwerke ab einer Bruttoleistung von 20 Megawatt im Richtplan behandelt werden. Der Standort J.________ sei in diesem Bericht bereits vorgemerkt (vgl. Richtplan, Entwurf zur Vorprüfung und öffentliche Mitwirkung, Stand 19.8.2015 S. 125 f.). 3.4 Bei der geplanten Anlage handelt es sich um ein Heizkraftwerk und nicht um eine Abfallanlage im herkömmlichen Sinn, wie der Regierungsrat zu Recht festhält. Da aber auch biogene Abfälle sowie Altholz grundsätzlich dem Abfallbegriff unterstehen, sind die entsprechenden umweltrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Sowohl die bis zum 31. Dezember 2015 gültige TVA als auch die am 1. Januar 2016, mithin nach Erteilung der Baubewilligung, in Kraft getretene VVEA (welche eine Totalrevision der TVA darstellt und diese ablöst, Art. 47 VVEA) sehen vor, dass die Kantone die Standorte für wichtige Abfallanlagen im Richtplan festzusetzen haben. Während in Art. 17 TVA insbesondere die Deponien und wichtige andere Abfallanlagen der Richtplanung unterstellt werden, wird in Art. 5 VVEA die Richtplanung zunächst allgemein "für die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung" (Abs. 1) und anschliessend im Speziellen für die Deponieplanung eine Ausscheidung (Abs. 2) im Richtplan verlangt. Die Art. 17 TVA und Art. 5 VVEA stützen sich auf Art. 31 USG. Gemäss Art. 31 USG erstellen die Kantone eine Abfallplanung. Sie ermitteln insbesondere ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. Der Begriff der Abfallplanung, wie er in dieser Bestimmung verwendet wird, umfasst sowohl die Sachplanung (insbesondere die Ermittlung des Bedarfs und die vorgesehenen Massnahmen) als auch die Standortplanung (BGE 126 II 26 Erw. 3a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, auch wenn der Begriff der Abfallplanung in Art. 31 USG den gesamten Abfallbereich erfasst, im Rahmen der Abfallplanung inhaltlich auf die Regelung der Entsorgungspflicht Rücksicht zu nehmen. Weil die Kantone für die Entsorgung des Siedlungsabfalls zuständig sind und dabei regelmässig gewichtige abfallund raumplanerische Probleme zu lösen haben, namentlich im Zusammenhang

23 mit dem Investitionsbedarf und der Standortfestlegung bei Deponien und Verbrennungsanlagen, trifft die Kantone in diesem Bereich eine umfassende Planungspflicht. Hingegen sind die Kantone gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich der übrigen Abfälle nicht zwingend gehalten, im Rahmen einer Planung Standorte für Abfallanlagen verbindlich vorzugeben, weil der Entscheid, ob diese Anlagen zu bauen sind, ebenso wie deren Finanzierung und Betrieb primär den (privaten) Abfallinhabern obliegen. Soweit sich die Kantone nicht an Trägerschaften beteiligen, trifft sie keine direkte Verantwortung für den Betrieb (einschliesslich der Wirtschaftlichkeit) von Anlagen zur Behandlung der übrigen Abfälle. Aufgabe der Kantone ist es damit nur, dafür zu sorgen, dass private Entsorgungsanlagen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich im Bereich Umweltschutz, genügen. Dieser beschränkten Verantwortung kann keine umfassende Planungspflicht gegenüberstehen (BGE 126 II 26 Erw. 3c). Eine Planungspflicht wird dementsprechend vor allem für Kehrichtverbrennungsanlagen und Sondermüllverbrennungsanlagen bejaht (BGE 126 II 26 Erw. 4b). Beim geplanten Heizkraftwerk handelt es sich weder um eine Kehrichtverbrennungsanlage noch um eine Sondermüllverbrennungsanlage. Allein gestützt auf die TVA bzw. die VVEA ist eine Unterstellung unter die Richtplanungspflicht für das Heizkraftwerk im Sinne der Notwendigkeit einer Standortbestimmung mithin zu verneinen. Im Übrigen wird in der rechtskräftig verabschiedeten Abfallplanung (vgl. Bericht des Umweltdepartementes zur Abfallplanung vom Juli 2013) - auf welche im Richtplan von 2004 verwiesen wird - in Erw. 6.1 festgehalten, dass die Verbrennungskapazität der grössten Altholzfeuerungsanlage im Kanton im Jahr 2010 vollständig ausgeschöpft wurde. Diese werde ausgebaut. Für eine langfristige Steigerung der Energiegewinnung aus Holzabfällen müsse die Kapazität an dafür geeigneten Holzfeuerungen ausgebaut werden. Das geplante Heizkraftwerk entspricht insofern der kantonalen Abfallplanung. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein Richtplanvorbehalt gestützt auf Art. 8 Abs. 2 RPG erforderlich ist. Gemäss der seit 1. Mai 2014 in Kraft stehenden Fassung von Art. 8 Abs. 2 RPG bedürfen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan. Gemäss den Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (BBl 2010 S. 1068) sind gewichtige Auswirkungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 insbesondere eine grosse Flächenbeanspruchung, ein bedeutender Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons, die Erzeugung grosser Verkehrsströme oder die Verursachung hoher Umwelt- und Landschaftsbelastungen. Typisch für solche Vorhaben ist normalerweise ein

24 hoher Zusammenarbeits- und Abstimmungsbedarf auf kantonaler Ebene, mit Nachbarkantonen oder dem Bund. Der Bundesrat erwähnt in seiner Botschaft die Festlegung von Entwicklungsschwerpunkten oder von kantonalen Arbeitsplatzgebieten, die Erschliessung neuer Skigebiete, grosse integrale Wasserbauprojekte, Abbau- und Deponiestandorte, verkehrsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren und Freizeiteinrichtungen, Tourismusresorts oder Verkehrs- und Energieinfrastrukturen von zumindest regionaler Bedeutung. Das geplante Heizkraftwerk ist in erster Linie auf das Gebiet Küssnacht ausgerichtet. Ein Drittel der geplanten Wärme soll am Standort genutzt werden (vgl. das vom Bezirk bei Prof. Dr. S.________, Ingenieurbüro T.________, eingeholte Gutachten vom 17.10.2014, [anschl. Gutachten T.________, vgl. Erw. 4.1] S. 37). Zudem wird im Heizkraftwerk in begrenztem Umfang Strom produziert (angestrebt wird eine Produktion von 34'000 MWh/a, Gutachten T.________ S. 35, dies entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von ca. 9'500 Haushalten), allerdings nicht in einem Umfang, welcher eine überregionale Versorgung sicher stellen würde. Für die erzeugbare Wärme reicht das Gebiet Küssnacht (Ortschaft allein) allerdings nicht aus. Gutachterlich wird deshalb festgehalten, es sei sinnvoll, das Versorgungsgebiet über den Ort Küssnacht auszudehnen. Es wird diesbezüglich ein Anschluss von Immensee und Merlischachen (Bezirk Küssnacht) sowie der Nachbargemeinden Greppen, Udligenswil und Adligenswil vorgeschlagen (Gutachten T.________ S. 37). Das Fernwärmenetz ist aktuell für das Dorf Küssnacht und das Industriegebiet L.________ vorgesehen (vgl. Umweltverträglichkeitsbericht). Bezüglich der Wärmeversorgung kann mithin von einer überörtlichen Bedeutung ausgegangen werden. Die Festlegung eines solchen Werkes im kantonalen Richtplan macht deshalb Sinn, zumal Überkapazitäten zu vermeiden sind und ein gewisser Koordinationsbedarf besteht. Auch wenn man gestützt auf die nach Einreichung des Baubewilligungsgesuches in Kraft getretene Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 RPG einen Richtplanvorbehalt bejaht, so liegt diesbezüglich vorliegend doch kein Verstoss gegen die fragliche Bestimmung vor. Der genehmigte Richtplan von 2004 enthält keine Angaben zu Energieanlagen. In den Anpassungen und Ergänzungen des Richtplanes Region Rigi-Mythen (2. Teil, vom Bund am 23.2.2010 genehmigt) wird jedoch die alternative Energiegewinnung thematisiert und es wird unter Richtplangeschäft R R-M-8.4 festgehalten, dass Ziel der kantonalen Energiepolitik u.a. der vermehrte Einsatz von erneuerbaren Energien ist. Diesbezüglich wird auch auf die Biomasse als Energieträger hingewiesen. In der entsprechenden thematischen Karte ist u.a. in

25 J.________ ein möglicher Standort für ein Wärmenetz mit Holzvergasung eingetragen (Richtplantext S. 48). In dem vom Regierungsrat am 8. März 2016 erlassenen und vom Kantonsrat am 13. April 2016 genehmigten Richtplan (welcher allerdings vom Bundesrat noch nicht genehmigt wurde) wird die Energie im Richtplangeschäft W-2 thematisiert. Ziel der kantonalen Energieplanung ist u.a. eine deutliche Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien. Dazu werden auch Biogasanlagen gezählt. Diesbezüglich wird im Richtplan 2016 festgehalten (S. 138): Der Energieproduzent U.________ AG betreibt vom Zentrum Schwyz-V.________ / W.________ aus ein grossräumiges Fernwärmenetz im Talkessel Schwyz. Strom und Wärme werden CO2-neutral aus regionaler Biomasse hergestellt. Gemäss betrieblicher Entwicklungsstrategie soll bis 2030 das Leitungsnetz bis nach Arth und Morschach ausgebaut werden. Dies bedingt den Ausbau des Energiezentrums im Raum W.________. Insbesondere ist die Errichtung eines Speichersystems vorgesehen. Darüber hinaus ist ein ähnliches Vorhaben in Küssnacht / J.________ vorgesehen. Ein weiteres ist in der Gemeinde Galgenen in Planung. Aufgrund ihrer Auswirkung auf Raum und Umwelt sind solche Anlagen ab einer Bruttoleistung von 20 Megawatt im Richtplan zu behandeln. Küssnacht/J.________ ("angelegt an bestehendem Schreinereibetrieb") wird als Standort für eine Anlage zur Produktion von Energie aus Biomasse festgelegt (S. 13 und Richtplankarte). Das geplante Heizkraftwerk ist mithin zwar nicht im allgemeinen Richtplan von 2004, jedoch in der genehmigten Richtplanergänzung für die Region Rigi-Mythen (2. Teil) vorgesehen. Im Richtplan 2016, welcher vom Kantonsrat verabschiedet, jedoch noch nicht vom Bundesrat genehmigt worden ist, ist der vorgesehene Standort J.________ ebenfalls vorgesehen für eine Anlage zur Produktion von Energie. 3.5 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, auch wenn keine Richtplanpflicht für das geplante Werk bestehe, so sei doch eine Planungspflicht im ordentlichen Nutzungsplanverfahren gestützt auf Art. 2a RPG (recte Art. 2 Abs. 1 RPG) gegeben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Projekt ist in der bestehenden Industriezone zonenkonform. Die Planungspflicht bezieht sich auf nicht zonenkonforme Vorhaben, welche hinsichtlich ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie erst nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplanes bewilligt werden dürfen (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 2 Rz 31). 3.6 Soweit die Beschwerdeführer die Zonengrenzkorrektur in materieller Hinsicht mit den Einwänden beanstanden, der Grundsatz der Planbeständigkeit werde verletzt und die Einzonung hätte im ordentlichen Verfahren nach den §§

26 25 PBG durchgeführt werden müssen, da es sich nicht um die Korrektur eines geringfügigen Planungsfehlers gehandelt habe, ist nochmals festzuhalten, dass über die Zonengrenzkorrektur grundsätzlich rechtskräftig entschieden worden ist und inhaltliche Mängel von Verfügungen wie auch eines Zonenplanes bzw. einer Zonenplanänderung nur ausnahmsweise die Nichtigkeit zur Folge haben, wenn sie ausserordentlich schwer wiegen (vgl. Urteil BGer 1C_62/2015 v. 8.11.2015 Erw. 3.2 m.H.). Solche ausserordentlich schwerwiegende Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, wurde - was die Geringfügigkeit der Korrektur (im Sinne von § 29 Abs. 2 PBG) betrifft - die zulässige Richtgrösse von 300 m2 nicht überschritten (vgl. VGE III 2011 100 v. 26.10.2011 Erw. 1.2 m.H.). Solche geringfügigen Korrekturen und Planbereinigungen gelten nicht als eigentliche Planänderungen im Sinne von § 29 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 RPG. Sie stellen die im ordentlichen Verfahren erlassene Nutzungsplanung nicht in Frage (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010). Auch wurde die Bauzone insgesamt nicht vergrössert und eine Verletzung von Art. 38a Abs. 2 RPG liegt nicht vor. Ob eine Zonengrenze zweckmässig verläuft, kann nach unterschiedlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Zudem handelt es sich um ein lokales Anliegen, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe und Ortskenntnis von Bedeutung sind (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010 Erw. 4.2). Ob die Vorinstanzen bei der Beurteilung dieser Frage eine korrekte Rechtsabwägung vorgenommen haben, ist dennoch fraglich, kann jedoch letztlich offen bleiben, da auch eine unzulässige Gewichtung keinen ausserordentlich schweren inhaltlichen Mangel, der nicht bloss Anfechtbarkeit sondern Nichtigkeit zur Folge hat, darstellt. 4.1 Der Bezirksrat Küssnacht hat nach Eingang des Baugesuchs und der dagegen erhobenen Einsprachen zur Sachverhaltsabklärung ein Gutachten bei Prof. Dr. S.________, Ingenieurbüro T.________ (Gutachten T.________), in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 13. August 2014 hat der Bezirksrat die Baugesuchstellerin darüber informiert, dass gegenüber dem Bauvorhaben von Seiten des Bezirks noch verschiedene Vorbehalte bestünden und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen (insbesondere in Bezug auf den Wärmeabsatz und die Übereinstimmung des Projektes mit den Energiebestimmungen und den Energiekonzepten von Bund und Kanton bzw. Bezirk) ein Gutachten auf Kosten der Baugesuchsteller in Auftrag gegeben werde. Die Baugesuchstellerin erhob in der Folge keine Einwände gegen die Einholung eines Gutachtens. Das vom 17. Oktober 2014 datierte Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 3. November 2014 zugestellt und es wurde ihnen Frist eingeräumt zur Kenntnis- und Stellungnahme. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 liessen dazu am 5.

27 Dezember 2014 eine Stellungnahme einreichen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 äusserte sich nicht zum Gutachten. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat rügte dann die Beschwerdeführerin Ziff. 1 im Zusammenhang mit der Bestellung des Gutachters und der Erstellung des Gutachtens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie sich vorgängig weder zum Gutachter hätten äussern können noch Gelegenheit zur Einreichung von Ergänzungsfragen erhalten hätten. Der Regierungsrat hält diesbezüglich in seinem Entscheid fest, dass eine Behörde, welche eine sachverständige Person beiziehe, den Beteiligten die Möglichkeit geben müsse, allfällige Einwendungen gegen die beigezogene Person, die Art ihrer Mitwirkung sowie die Fragestellung zu erheben und sich zu deren Abklärungen zu äussern. Der Bezirksrat habe im Zusammenhang mit der Energiegesetzgebung ein Gutachten bei Prof. Dr. S.________ in Auftrag gegeben. Die Beschwerdeführer seien vorgängig dazu nicht angehört worden. Erst nach Erstellung des Gutachtens sei dieses den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zugstellt worden. Die fehlende Anhörung vor Einholung des externen Gutachters stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Allerdings erachtete der Regierungsrat die Gehörsverletzung mit Durchführung des Beschwerdeverfahrens als geheilt. Zudem führt der Regierungsrat aus, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände gegen den Gutachter seien nicht stichhaltig. Allein aus dem Umstand, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin an einem Holzenergie-Symposium vom 12. September 2014, welches unter der Leitung des Gutachters stand, ein Referat gehalten habe, lasse den Gutachter noch nicht als befangen erscheinen. Auch inhaltlich sei das Gutachten nicht zu beanstanden, zumal die wichtigen umweltrelevanten Fragen bereits im UVB vom 19. Dezember 2013 bzw. vom 27. Juni 2014 behandelt worden seien. 4.2 Die Beschwerdegegnerin macht vernehmlassend geltend, dass beide Parteien im Baubewilligungsverfahren gleich behandelt worden seien. Sie selber hätten sich auch nicht zur Ernennung einer Fachperson äussern können. Die Rüge der Beschwerdeführerin Ziff. 1 sei zudem verspätet. Sie habe die Möglichkeit gehabt, sich vor Erteilung der Baubewilligung zum Sachverständigenbericht zu äussern. Von dieser Gelegenheit habe sie keinen Gebrauch gemacht. Damit habe sie ihre Pflicht zur frühzeitigen Rüge verletzt. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 hätten zwar Rügen gegen den Fachbericht im Einspracheverfahren erhoben. Diese Rügen seien von der Bewilligungsbehörde geprüft worden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat hätten die

28 Beschwerdeführer Ziff. 2-4 diese Erwägungen nicht weiter angefochten. Sie seien mit ihren Rügen mithin verspätet. 4.3 Das Bundesgericht weist in seiner Rechtsprechung darauf hin, dass im gerichtlichen Verfahren die Parteien generell Anspruch darauf haben, vor Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Person des Gutachters und den ihm zu stellenden Fragen zu äussern (vgl. z.B. Art. 183 Abs. 1 ZPO [SR 272]; Art. 184 Abs. 3 StPO [SR 312]). Auch im Verwaltungsverfahren des Bundes ist der Partei grundsätzlich vor Ernennung eines Sachverständigen Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Person vorzubringen (vgl. Art. 19 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 58 Abs. 2 BZP [SR 273]; Art. 44 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch BGE 138 II 77 Erw. 3.2 und Urteil BGer 2A.587/2003 vom 1.10.2004 Erw. 8.6). Zusätzliche Anforderungen ergeben sich aus dem Fairnessgebot und dem Grundsatz der prozessualen Chancengleichheit (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. im Bereich der Invaliden- und der Unfallversicherung BGE 138 V 318 Erw. 6.1 S. 321 ff.; 137 V 210 ff.). Dagegen lehnte das Bundesgericht einen unbedingten, unmittelbar aus der Verfassung fliessenden Anspruch darauf, allfällige Ablehnungsrechte gegen den Experten im Zeitpunkt vor dessen Ernennung geltend zu machen, für das Verwaltungsverfahren ab (Urteil BGer 1C_77/2013 vom 19.7.2013 Erw. 33 und 3.4 m.H. auf BGE 101 Ia 310 Erw. 2a S. 312; 99 Ia 42 Erw. 3b S. 46/47). Für das Baugesuchsverfahren hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass nachträglich eingeholte Baugesuchsunterlagen - wozu auch im Rahmen der Baubewilligungsverfahrens eingeholte Gutachten von unabhängigen Fachpersonen gehören - den Einsprechern zur Einsicht- und Stellungnahme zuzustellen sind, so dass sie ihre Mitwirkungsrechte noch vor der Entscheidfällung wirksam ausüben können (Urteile BGer 1C_155/2015 v. 19.1.2016 Erw. 2.1.2 und 2.1.6; 1C_155/2015 v. 19.1.206 Erw. 2.1.5 und 2.1.6; 1C_77/2013 v. 19.7.2013 Erw. 3.3 - 3.5; 6A.48/2002 vom 9.10.2002 Erw. 7.3). In der Literatur wird demgegenüber statuiert, dass die Möglichkeit, vorgängig Einwände gegen die Person des beigezogenen Experten vorzubringen, zweifellos zum rechtsstaatlich gebotenen Minimum gehört. Bezüglich der Frage, ob auch Anspruch besteht, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, wird ein solcher Anspruch für das IV-Verfahren bejaht. Dort wo der richterlichen Kognition keine sachbedingten Grenzen gesetzt seien, sei es im Hinblick auf die zeitgerechte Verwirklichung des materiellen Rechts demgegenüber ausreichend, wenn die Privaten mit der Anfechtung des Endentscheids zu den Gutachterfragen Stellung nehmen könnten (Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, § 8 Rz 411).

29 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass den Beschwerdeführern nach Eingang des Gutachtens und noch vor Erteilung der Baubewilligung Gelegenheit gegeben wurde, das Gutachten einzusehen und sich dazu zu äussern. Ob gestützt auf die vorstehenden in Rechtsprechung und Literatur divergierenden Ausführungen zumindest bezüglich der vorgängig fehlenden Anhörung zur Wahl des Gutachters von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, kann jedoch offen bleiben. Auch wenn diesbezüglich von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, ist in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat von einer Heilung dieses Mangels auszugehen. Eine Rechtsmittelinstanz kann eine von der Unterinstanz begangene Gehörsverletzung heilen, wenn sie die gleiche Kognition hat wie die Unterinstanz (BGE 138 II 77 Erw. 4.2). Dem Regierungsrat kommt im Beschwerdeverfahren umfassende Kognition zu (§ 46 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110), weshalb die Möglichkeit der Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren besteht. Für den konkreten Fall kann berücksichtigt werden, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verletzung der für den Beizug von Sachverständigen geltenden Regeln, u.a. auch die fehlende Einräumung der Möglichkeit, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist, als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen (Urteil BGer I 30/06 und I 90/06 vom 26.1.2007 Erw. 6.3 m.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend wie bereits erwähnt erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat sich der Regierungsrat ausreichend mit deren Einwendungen gegen das fragliche Gutachten auseinander gesetzt, wobei anzumerken ist, dass im Verfahren vor dem Regierungsrat nur die Beschwerdeführerin Ziff. 1 Rügen bezüglich des Gutachtens T.________ vorgebracht hatte (nachdem sie sich im Verfahren vor dem Bezirksrat dazu nicht geäussert hat) und im Wesentlichen lediglich beanstandet wurde, dass sich das Gutachten auf Angaben der Beschwerdegegnerin und des UVB stützte, dass der Gutachter als nicht objektiv zu gelten habe und dass im Gutachten Fragen bezüglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen fehlten. Im Übrigen wurde auf die Einwendungen gegen den Umweltverträglichkeitsbericht verwiesen. Mit den Einwendungen gegen den Umweltverträglichkeitsbericht hat sich der Regierungsrat ausführlich auseinander gesetzt (Erw. 10-14). Auch der Vorwurf der Befangenheit des Gutachtens wurde geprüft (Erw. 7.3). Die Wirtschaftlichkeit des Heizkraftwerkes war nicht Gegenstand der Begutachtung. Der Bezirksrat gab das Gutachten in Auftrag, um den ökologischen und energiepolitischen Nutzen

30 der Anlage prüfen zu lassen. Als Gutachter bestellt wurde eine für die Beantwortung dieser Fachfragen kundige Person. Der Gutachter ist Prof. Dr. sc. techn., Dipl. Masch.-Ing. ETH und als Professor für erneuerbare Energien an der Hochschule X.________ tätig. Die Wirtschaftlichkeit einer Anlage ist grundsätzlich auch nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung und war von daher nicht zu prüfen. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern sich der Regierungsrat mit den Vorbringen gegen das Gutachten T.________ ungenügend auseinander gesetzt haben soll. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, der Regierungsrat lasse im angefochtenen Entscheid die inzwischen in Kraft getretene Abfallverordnung (VVEA) unberücksichtigt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Verbrennung von Rinde, Kappstücken sowie Waldhackschnitzel sei gemäss Art. 14 VVEA nicht zulässig. Diese unbehandelten Holzabfälle seien stofflich zu verwerten (für die Herstellung von Papier, für den Gartenbau, für die Herstellung von Pellets oder die Spanplattenherstellung). Eine energetische Nutzung sei erst sekundär möglich. 5.2 Wie bereits erwähnt trat die VVEA am 1. Januar 2016 mithin kurz vor Erlass des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses in Kraft. Sie löste die TVA ab. Das Sicherheitsdepartement hält vernehmlassend fest, die VVEA sehe für das vorliegende Projekt keine massgebenden Änderungen vor. Zudem lasse die VVEA eine energetische Verwertung von biogenen Abfällen zu. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Anwendbarkeit der VVEA. Massgebend sei die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes bestanden habe. Aber auch wenn die VVEA anzuwenden wäre, würde dies nichts an der Zulässigkeit der verwendeten Brennstoffe ändern. Es handle sich bei den verbrannten Stoffen um Holzbrennstoffe. Es gehe um die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe und nicht um Abfallstoffe. Rinde, Kappstücke und Waldhackschnitzel sowie Altholz würden sich zudem nicht für die Vergärung oder Kompostierung eignen. Das AfU hält mit Mitbericht vom 18. Februar 2016 fest, bei Waldenergieholz (Waldhackschnitzel) handle es sich nicht um Abfall im Sinne von Art. 7 USG. Für Holzabfälle gelte hingegen die VVEA. Für Sägerei-Restholz (Kappstücke oder Rinde) sei eine stoffliche Verwertung (z.B. für die Papierherstellung) aufgrund der Qualitätsanforderungen jedoch schwierig. Ungeeignet seien die Holzabfälle auch für die Vergärung oder Kompostierung. Folglich sei eine energetische Verwertung sinnvoll. Das AfU führt unter Hinweis auf statistische Daten

31 (Jahrbuch Wald und Holz 2015, BAFU, S. 31) aus, der Energieholzanteil des im Schweizer Wald geernteten Holzes liege bei 37%. 5.3 Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Bei der Prüfung der Frage, ob die für eine Baute oder Anlage erteilte Bewilligung oder deren Änderung bundesrechtmässig sei, ist daher vom Rechtszustand auszugehen, der im Zeitpunkt der Verfügung galt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechts. Das trifft nach bundesgerichtlicher Praxis vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden und daher auch in hängigen Verfahren sofort anwendbar sind. Das Bundesgericht erachtet diese Voraussetzung insbesondere im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben (BGE 127 II 306 Erw. 7c; 135 II 384 Erw. 2.3). Da es sich bei der VVAE um umweltschutzrechtliche Vorschriften handelt, ist grundsätzlich von einer sofortigen Anwendbarkeit der Bestimmungen auszugehen, ausser – was vorliegend für die umstrittene Frage nicht der Fall ist - Übergangsbestimmungen würden eine andere Regelung aufstellen. 5.4 Die VVEA bezweckt den Schutz der Umwelt vor Abfällen, die vorsorgliche Begrenzung der Umwelt durch Abfälle sowie die Förderung einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen (vgl. Art. 1 VVEA). Art. 14 VVEA - auf welche sich die Beschwerdeführer berufen - sieht in Abs. 1 vor, dass biogene Abfälle rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten sind, sofern: a. sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen; b. sie separat gesammelt wurden; und c. die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist. Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 1 verwertet werden müssen, sind gemäss Art. 14 Abs. 2 VVEA so weit wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen. Holz kann sowohl stofflich (z.B. als Bau- und Werkstoff, Papier-/Zellstoff) als auch energetisch (Wärme, Strom mittels Wärme-Kraft-Koppelung) genutzt werden. In Art. 14 Abs. 1 VVEA wird die Kaskadennutzung von biogenen Abfällen statuiert. Als biogene Abfälle gelten gemäss Anhang 1 VVEA Klasse 6 u.a. auch Altholz, naturbelassenes Holz und Restholz. Kaskadennutzung bedeutet, dass die Nutzung mit der Verwertungslinie beginnen soll, die die

32 höchste Wertschöpfung aufweist, ökologisch den grössten Nutzen stiftet und eine Mehrfachnutzung ermöglicht (vgl. Ressourcenpolitik Holz, BAFU, BFE, SECO, Februar 2014, S. 11). Die Kaskadennutzung verbietet jedoch nicht die energetische Verwendung von in der Holzwirtschaft anfallenden Neben- und Abfallprodukte. Es sollen vielmehr zunächst möglichst hochwertige Produkte wie z.B. Baustoffe produziert werden, die dabei anfallenden Neben- und Abfallprodukte sollen dann – soweit sie für eine stoffliche Verwertung nicht mehr geeignet sind – energetisch verwertet werden. In der im Auftrag des Bundesamtes für Energie, BFE, verfassten Bestandesaufnahme zu den Biomassen-Brennstoffen vom 30. Januar 2016 (Bg-act.) wird u.a. ausgeführt, dass Waldholz für die Vergärung und Kompostierung nicht geeignet ist. Zur stofflichen Verwertung wird ausgeführt: "Die prioritäre höherwertige Verwendung als Nutzholz ist durch das Kaskadenprinzip gegeben. Das Holz kann dann später als Rest- oder Altholz energetisch genutzt werden". Zudem wird festgehalten: "In Anlagen, welche für die jeweilige Qualität des Waldholzes ausgelegt ist, ist die energetische Nutzung über Verbrennung die beste Lösung" (S. 16). Betreffend Restholz wird ausgeführt (S. 29): "Als Restholz werden diejenigen Holzsortimente bezeichnet, welche bei der Holzbearbeitung in der Holz verarbeitenden Industrie anfallen. Entsprechend der Definition der Holzbrennstoffe in der Luftreinhalte-Verordnung (...) wird zwischen der ersten Holzverarbeitungsstufe (Sägereien) und der zweiten Holzverarbeitungsstufe (Schreinereien, Zimmereien) unterschieden. Restholz ist ein Holzbrennstoff gemäss LRV". Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Restholz sowohl für die Vergärung als auch für die Kompostierung nicht geeignet sei. In Bezug auf die stoffliche Verwertung wird festgehalten, dass Restholz ein Rückstand sei, welche bei der stofflichen Verwertung des Holzes anfalle. Bei den im geplanten Werk zu verwendenden Brennstoffen handelt es sich einerseits um Altholz, das dem Grundsatz der Kaskadennutzung entsprechend offenkundig energetisch genutzt werden soll. Im Weiteren sollen die in der Sägerei anfallenden Reststoffe genutzt werden. Die primäre stoffliche Nutzung des Holzes wird dadurch nicht beeinträchtigt. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten T.________, wo festgehalten wird (S. 25): Das Prinzip der Kaskadennutzung mit dem Vorrang einer stofflichen Verwertung ist im vorliegenden Fall im Grundsatz erfüllt, da im Gegensatz etwa zur reinen Verwertung von Waldhackschnitzeln deutlich über 50% der Masse als hochwertiges Produkt dient und die Reststoffe im Sinne der Kaskadennutzung energetisch verwertet werden. Es ist nicht erkennbar, dass zusätzliche stoffliche Nutzungen weiterer Restholzanteile möglich sind, die einen deutlich grösseren ökologischen Mehrwert erzielen als die energetische Verwertung. Soweit solche Anwendungen jedoch möglich werden, werden sie durch das Betriebskonzept nicht

33 grundsätzlich ausgeschlossen, sondern könnten bis zu einem gewissen Grad umgesetzt werden. Im Gutachten wird zudem festgehalten, dass in der Sägerei rund 50% der Holzmenge als Restholz anfallen. Eine Nutzung dieses Restholzes entspreche gemäss Kaskadenprinzip bereits der zweiten Stufe der Kaskade. Im vorliegenden Projekt sei vorgesehen, den in der nahe gelegenen Papierfabrik verwertbaren Anteil an Restholz zur Papierproduktion einzusetzen, wodurch eine weitere stoffliche Nutzung erfolge. Eine potenzielle stoffliche Verwertung weiterer Anteile wäre, wenn überhaupt, dann nur in weiter entfernten Werken möglich, was den Transportaufwand erhöhen würde. Ausserdem biete das Holzheizkraftwerk die Möglichkeit, schwankende Restholzmengen bis zu einem gewissen Mass auszugleichen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass die geplante Wärme- und Energieproduktion Art. 14 VVEA widerspricht. Es ist nicht zu verkennen, dass die energetische Nutzung von Holz in Konkurrenz mit anderen Nutzungsformen stehen kann. Nicht jedes Holzabfallprodukt ist jedoch in der Industrie verwertbar (vgl. auch Strategie des Bundes zur Holzenergie im Rahmen der Energiestrategie 2050, erstes Massnahmepaket, Bundesamt für Energie, 24.4.2014, S. 3). Das vorliegend in der Sägerei anfallende Restholz kann in der geplanten Anlage ohne Transportwege sinnvoll energetisch genutzt werden, wobei die primäre und auch eine sekundäre stoffliche Verwertung des Holzes beibehalten wird (vgl. dazu auch Gutachten T.________, S. 26). Diesbezüglich kann auch auf das Schreiben des Bundesamtes für Energie (BFE) ans Hochbauamt des Kantons Schwyz vom 28. Mai 2014 verwiesen werden (Dossier Bezirk, Ordner Register 3), in welchem darauf hingewiesen wird, dass Holzenergie als zweitwichtigster einheimischer und erneuerbarer Energieträger der Schweiz gelte. Die Energiestrategie 2050 sehe vor, dass die dezentrale Stromproduktion aus Holz ausgebaut werden solle. Das geplante Kraftwerk wird als förderungswürdig qualifiziert. Würde man im Übrigen die energetische Verwertung von in Sägereien anfallendem Restholz gestützt auf die VVEA verbieten, würde dies im Widerspruch stehen zum Umstand, dass Holz, welches nicht unter den Abfallbegriff der VVEA fällt, gemäss geltender Gesetzgebung uneingeschränkt energetisch genutzt werden kann. Wenn Bioenergieanlagen nach den Vorgaben der Energiestrategie 2050 des Bundes und auch nach der Energiestrategie 2013- 2020 des Kantons Schwyz (RRB Nr. 1173/2013 v. 3.12.2013) ausgebaut werden sollen zur Erhöhung der inländischen Wärme- und Stromproduktion, dann

34 entspricht die energetische Verwertung von in Sägereien anfallendem Restholz diesen Strategien. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Stoff- und Materialflüsse seien nicht plausibel und der Regierungsratsbeschluss gebe auf diese Einwendung keine Antwort. Unberücksichtigt bleibe, dass das auf dem Betrieb der I.________ AG anfallende Restholz verkauft werden könne, Altholz sei demgegenüber gratis erhältlich. Es sei davon auszugehen, dass das auf dem Betrieb anfallende Restholz gewinnbringend verkauft werde und die Anlage lediglich mit Altholz betrieben werde. Dass diese Annahme berechtigt sei, ergebe sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.________ gegen die I.________ AG und die Y.________ AG (welche als Hauptlieferantinnen der Beschwerdegegnerin fungierten). Diese hätten während 10 Jahren ohne Bewilligung im Holzheizkraftwerk der I.________ AG Altholz verbrannt, wobei fremdes Altholz anstelle des vor Ort anfallenden Restholzes verbrannt worden sei. 6.2 Das Projekt wird in der Umweltverträglichkeitsprüfung des AfU vom 29. Juli 2014 bezüglich der Stoffflüsse wie folgt beschrieben: Bei der Verarbeitung von einheimischem Rundholz zu Vollholz für den Holzbau, zu Leimholz oder zu Platten fallen in der Sägerei der I.________ AG Rinde, Kapptücke und Sägemehl an. Dieses Restmaterial kann aktuell nicht in J.________ verarbeitet werden und wird daher mit LKW-Transporten abgeführt. Dieses Restmaterial wird künftig mehrheitlich im Heizkraftwerk verbrannt bzw. veredelt (Pellets). (...). Es ist vorgesehen, im neuen Heizkraftwerk neben den Reststoffen der I.________ AG auch Altholz zu verbrennen. Dieses wird auf externen Anlagen der Firma Y.________ in Z.________ zu Schnitzeln aufbereitet. Durch die I.________ AG, die täglich viele Transporte von J.________ nach Z.________ durchführt, können die Altholztransporte mittels Gegenfuhren durchgeführt werden. (...). Altholz macht gemäss UVB vom 19. Dezember 2013 ca. 35% des gesamten Stoffinputs für die Verbrennung aus (S. 120). Aus den Akten ergibt sich, dass das AfU und insbesondere der Bezirk im Bewilligungsverfahren das Projekt bezüglich Stoffflüsse und Transporte kritisch beurteilt haben (vgl. Beurteilung der Umweltverträglichkeit AfU vom 26.4.2013 und vom 29.7.2014). Insbesondere in der Beurteilung vom 29. Juli 2014 wies das AfU darauf hin, dass die Auswirkungen auf die Umwelt wesentlich davon abhingen, mit welchen Stoffen das Heizkraftwerk betrieben werde. Sollten die Mengenangaben nicht korrekt sein, die Reststoffe aus der I.________ AG nicht wie angegeben zur Verfügung stehen, mehr Material zugeführt werden (Verkehr) und das zugeführte Material (Altholz) überdurchschnittlich belastet sein, sei mit Umweltauswirkungen zu rechnen, die im UVB nicht berücksichtigt seien. Es

35 wurden deshalb weitere Abklärungen durch den Bezirk verlangt. Der Bezirk hat in der Folge - wie bereits erwähnte - ein Gutachten bei Prof. Dr. S.________ in Auftrag gegeben, in welchem auch zu dieser Frage Stellung genommen wird. Im Fazit des Gutachtens wird diesbezüglich ausgeführt (S. 3): 2. Die im UVB ausgeführten Informationen zur Energieausnutzung der Anlage und zur Brennstoffversorgung der Anlage sind nachvollziehbar und plausibel, das heisst in der Grössenordnung als richtig verifizierbar. 3. Der Standort in unmittelbarer Nachbarschaft der grössten Schweizer Sägerei (...) wird als sehr gut geeignet bewertet und zwar wegen der Brennstoffversorgung einerseits und dank des Wärmebedarfs der Sägerei andererseits. Der vor-ausgesetzte Anfall an Restholz der Sägerei wird als realistisch und eher auf der sicheren Seite beurteilt. Die Aufteilung des Brennstoffs auf am Ort anfallendes Restholz ergänzt durch angeliefertes Altholz von der nahe gelegenen Papierfabrik, die im Gegenzug zur Papierherstellung verwertbares Restholz nutzt, wird als ressourcenökonomisch sinnvoll beurteilt und entspricht den Bestrebungen des Bundes zur Kaskadennutzung von Holz. Der geringe Anteil Waldhackschnitzel aus der Region und nahe gelegenen Kantonen ermöglicht die Überbrückung schwankender Restholzmengen. Die dafür erforderliche Transportenergie ist verhältnismässig. In den weiteren Ausführungen wird festgehalten (S. 28): Die geplante Versorgung erschliesst Vorteile für vier involvierte Akteure, nämlich die Sägerei, die Kraftwerksbetreiber, die Papierfabrik und die Altholzverwertungsfirma. Solange diese Akteure eine für alle vorteilhafte Bewirtschaftung mit Ausnutzung der Synergien aufrecht erhalten können, ist davon auszugehen, dass sich die Versorgung in etwa in der geplanten Art etablieren wird. Die Synergien wirken sich positiv für alle Beteiligten aus. (...). Der umgekehrte Fall, dass die Anlage auf Restholz verzichtet und nur mit Altholz betrieben wird, ist dagegen aufgrund der heutigen Ausgangslage unwahrscheinlich, da für den Grossteil des Restholzes keine hochwertige stoffliche Nutzung erkennbar ist und ein Transport zu einem weiter entfernten Energieholzverwerter zusätzliche Kosten verursacht. Aufgrund der engen Abhängigkeit zwischen Holzheizkraftwerk und Sägerei ist zudem unwahrscheinlich, dass die Betreiberfirma des Holzheizkraftwerks einseitig auf die Restholzabnahme verzichten und gleichzeitig die Wärmelieferung zu vereinbarten Konditionen aufrecht erhalten könnte. (...). Der Gutachter geht mithin davon aus, dass die im UVB beschriebenen Stoffflüsse nachvollziehbar sind und in Zukunft langfristig gesichert sind. Es besteht kein Anlass, die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Gutachten in Frage zu stellen. Eine Verwertung des Restholzes ausserhalb des Betriebes wäre mit Transportkosten verbunden und zudem nur sehr beschränkt möglich. Es besteht daher kein Anlass, daran zu zweifeln, dass nicht nur Altholz sondern im wesentlichen Umfang auch Restholz aus dem Sägereibetrieb verwertet werden soll. Im Übrigen könnte eine die Emissionen relevant verändernde Zusam-

36 mensetzung der Brennstoffe im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung der Brennstoffe (vgl. nachfolgend Erw. 10.3) festgestellt werden und nötigenfalls eingegriffen werden. Der Umstand, dass gegenüber der I.________ AG eine Busse verhängt worden ist, weil sie Altholz entgegen genommen und ohne Bewilligung in der bestehenden Holzverbrennungsanlage verbrannt hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Plausibilität der im UVB angenommenen Material- und Stoffflüsse. Die bestehende Anlage ist nicht zugelassen für die Verbrennung von Altholz. Die vorliegend zu beurteilende Anlage – welche die bestehende Anlage überflüssig machen wird und diese ablöst - entspricht demgegenüber den Vorgaben der Luftreinhalteverordnung für Anlagen, in welchen Altholz, Papier und ähnliche Abfälle verbrannt werden (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV, Anhang 2 Ziff. 72). 7.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine unrichtige Beurteilung der Energiebilanz des geplanten Heizkraftwerkes. Im Regierungsratsbeschluss werde nicht berücksichtigt, dass der vorgesehene Wärmebedarf im Bezirk Küssnacht gemäss dem Teilrichtplan Wärme in Zukunft auf 20'000 MWh/a abgesenkt werden solle. Zudem müsse ein hoher Anschlussgrad von ca. 60% erreicht werden, um die produzierte Wärme zu nutzen. Es bestehe auch eine grosse saisonale Überkapazität an Wärme, für welche keine plausible Abnehmerschaft bestehe. 7.2 Der Regierungsrat weist im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass bei der geplanten Anlage eine Energieausnutzung von gut 20% Strom und rund 60% Nutzwärme erwartet werde. Die Wärmenutzung stehe im Vordergrund, womit die Anlage den Vorgaben des Teilrichtplans Wärme (Version vom 14.4.2014) Rechnung trage. Die Baubewilligung sei mit der Auflage versehen, den Energieinput sowie die Wärme- und Stromwirkungsgrade jährlich der kantonalen Energiefachstelle zuzustellen. Damit sei eine ausreichende Nachkontrolle gewährleistet. Im Weiteren führt der Regierungsrat aus, es würden ca. 86'000 MWh/a Nutzwärme erzeugt. Es bestehe ein Bedarf an Nutzwärme in diesem Umfang. Ein Teil (ca. 22'000 MWh/a) werde für die Pelletierung und ein weiterer Teil (ca. 24'000 MWh/a) werde von der I.________ AG verwendet und zwar jahreszeitenunabhängig. Die noch verbleibenden ca. 40'000 MWh/a würden für das Fernwärmenetz zur Verfügung stehen, das gemäss Teilrichtplan Wärme des Bezirks Küssnacht circa dem vorgesehenen Wärmebedarf des Bezirks Küssnacht entspreche. Der Bauherrschaft sei bewusst, dass dieser Wärmebedarf künftig abgesenkt werden solle. Deshalb sei auch eine Erweiterung des Versorgungsgebietes über den Bezirk hinaus vorgesehen. Insgesamt erachtet der Regierungsrat die im UVB im Zusammenhang mit der Energiebilanz erstellte Berechnung als schlüssig und plausibel.

37 Vernehmlassend hält das instruierende Sicherheitsdepartement fest, es werde durchaus berücksichtigt, dass der Wärmebedarf in Zukunft auf 20'000 MWh/ abgesenkt werden solle. Deshalb sei eine Erweiterung des Versorgungsgebietes über den Bezirk Küssnacht hinaus vorgesehen. Zudem vermöge die Anlage auch bei einem Teilbetrieb noch den Anforderungen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) zu genügen. 7.3 Die Beschwerdegegnerin weist zunächst darauf hin, dass ein Anteil der produzierten Wärme ganzjährig für die Trocknungsprozesse benötigt werde. Im Übrigen sei ein Nachweis des prognostischen Energieabsatzes nicht geschuldet. Es liege aber im Interesse der Bauherrschaft, Fehlinvestitionen zu vermeiden. 7.4 Mit dem Einwand, mit dem geplanten Heizkraftwerk würde eine Überkapazität an Wärme erzeugt und es bestehe eine saisonale Überkapazität übernehmen die Beschwerdeführer die Bedenken des Bezirkes, wie sie z.B. aus der ersten Prüfung der Vollständigkeit des Umweltverträglichkeitsberichts durch das AfU vom 26. April 2013 hervorgehen. Dort wird von Seiten des Bezirks argumentiert, das Potential zum Wärmeabsatz auf Bezirksgebiet liege weit unter den projektierten 64'000 MWh. Es wird zudem auf die erhebliche Diskrepanz zwischen dem Wärmebedarf im Winter und im Sommer hingewiesen, wohingegen die Stromproduktion ganzjährig möglichst auf Volllast betrieben werden sollte. Auch zur Klärung dieser Frage wurde deshalb das bereits erwähnte Gutachten bei Prof. Dr. S.________ in Auftrag gegeben. Noch vor Eingang des Gutachtens nahm das AfU mit Stellungnahme vom 29. Juli 2014 eine Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projektes gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vor, wobei des Projekt als umweltverträglich beurteilt wurde. Bezüglich der Energieproduktion wird dabei darauf hingewiesen, dass das Projekt der kantonalen Energiestrategie 2013-2020 entspricht, wonach eine nachhaltige und umweltverträgliche Energieversorgung erreicht werden soll. Es wird auch darauf hingewiesen, dass gemäss § 11 Abs. 4 des kantonalen Energiegesetzes (EnG, SRSZ 420.100) der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen nur zulässig ist, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Dies bedeute, dass der Betrieb der Anlage einerseits wärmebedarfsgesteuert erfolgen und die Anlagengrösse dem Wärmebedarf angepasst sein müsse. Um die Konformität des späteren Betriebs der Anlage mit dem kantonalen Energiegesetz zu prüfen, seien die jährlichen Wärme- und Stromproduktionszahlen der Energiefachstelle zuzustellen. Ebenfalls seien jeweils der verwendete Energieinput sowie die Wärme- und Stromnutzungswirkungsgrade anzugeben. Diese Auflage wurde wie vom Regierungsrat korrekt festgehalten in der Baubewilligung übernommen

38 (vgl. Beschluss des Bezirksrates über die Umweltverträglichkeit der Anlage vom 8.4.2015, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist). Gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben und die Kontrolle durch die Energiefachstelle kann somit grundsätzlich eine Wärmeüberproduktion verhindert werden. Im Übrigen ist auch gestützt auf die Ausführungen im Gutachten T.________ nicht von einer problematischen Wärmeüberproduktion auszugehen. Es ist nicht zu verkennen, dass der künftige Wärmeabsatz vom Anschlussgrad im Bezirk und in der Umgebung abhängt und nicht vom ersten Tag der Inbetriebnahme des Werkes an die höchstmöglich produzierbare Wärmeleistung abgegeben werden kann, sondern dass sich der Anschlussgrad kontinuierlich steigern wird. Auch ist offenkundig, dass der Wärmebedarf im Winter und im Sommer unterschiedlich hoch sein wird. Wie vom Regierungsrat im angefochtenen Beschluss korrekt ausgeführt wird die Wärme zu einem relevanten Anteil ganzjährig für die betriebenen Trocknungsprozesse (u.a. Pelletieranlage, Gutachten T.________ S. 36) verwendet. Es besteht mithin ganzjährig ein erheblicher Wärmebedarf. Im Gutachten T.________ wird dies korrekt berücksichtigt und im Weiteren festgehalten (S. 37): Aufgrund einer Abschätzung wird davon ausgegangen, dass der Wärmeverbrauch im Perimeter Küssnacht, Seematt, Immensee, Greppen, Merlischachen, Udligenswil und Adligenswil vorhanden ist und derzeit mit einem Anschlussgrad von knapp 40% sowie unter Einbezug von Gebäudesanierungen von rund 60% in Zukunft erschlossen werden könnte. Der effektive Anschlussgrad und die damit resultierende Gesamtleistung ist einerseits von den Anschlussbedingungen und dem Wärmepreis abhängig, andererseits aber vor allem von der Bereitschaft der Wärmeverbraucher und der betroffenen Gemeinden zur Versorgung mit erneuerbarer Energie. (...). Bis zum Aufbau des Netzes im geplanten Umfang wird die Energieausnutzung unter dem Auslegungswert liegen, jedoch die KEV- Anforderungen erfüllen. Nötigenfalls können dazu die Betriebsdauer und damit auch die Stromproduktion gegenüber der Auslegung geringfügig reduziert werden. Im Weiteren wird im Gutachten T.________ festgehalten, dass die Anlage nicht rein wärmegeführt betrieben werde, sondern es werde im Jahresmittel eine Rückkühlung von 24% bezogen auf den zugeführten Heizwert vorausgesetzt (S. 36). Letztlich ist auf den Mitbericht der Kantonalen Energiefachstelle vom 4. März 2016 zu verweisen, wonach der im Teilrichtplan genannte Wärmebedarf im Jahr 2035 von 20'000 MWh auf Annahmen beruhe und die für die Reduktion des Wärmebedarfes auf 20'000 MWh erforderliche energetische Sanierungsrate des Gebäudebestandes nicht im gewünschten Masse voranschreite. Es ist mithin auch längerfristig von einem höheren Wärmebedarf als der angenommenen bzw. geltend gemachten 20'000 MWh auszugehen. Die Kantonale Energiefachstelle

39 weist zudem darauf hin, dass die Anlage im Sommer auf Teillastbetrieb gefahren werde und sich damit die Wärmemenge im Sommer reduziere. 7.5 Insgesamt ist mithin gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben, die vorgesehenen Kontrollmechanismen, die Abklärungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfun

III 2016 28 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28 — Swissrulings