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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181

4 mars 2015·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·11,367 mots·~57 min·6

Résumé

Land- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2014 181 Entscheid vom 4. März 2015 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno Beeler, Hauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz, gegen 1. Kantonstierarzt der Urkantone, Föhneneichstrasse 15, Postfach 363, 6440 Brunnen, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Karin Schuler, Bahnhofstrasse 4, Postfach 762, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. Amt für Landwirtschaft, Hirschistrasse 15, Postfach 5182, 6431 Schwyz, Beigeladene, Gegenstand Tierschutzgesetz (beschränktes Tierhalteverbot)

2 Sachverhalt: A. A.________, geb. 11. April 1956, betreibt in B.________ einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 31,96 ha und einem Arbeitsbedarf von 2.672 Standardarbeitskräften (SAK; vgl. Betriebsdaten 2012). Am 22. Februar 2010 verfügte der Kantonstierarzt der Urkantone nach amtstierärztlichen Kontrollen gegenüber A.________ eine Begrenzung des Tierbestandes (Rinder und Kühe) auf total höchstens 60 Tiere (davon maximal 45 im Betrieb B.________ und 15 im Stall C.________, Kälber jünger als vier Wochen nicht einberechnet). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach verschiedenen weiteren amtstierärztlichen Kontrollen verfügte der Kantonstierarzt am 26. Juli 2012 u.a., dass A.________ auf dem Betrieb in B.________ maximal 55 Tiere älter als 4 Monate halten darf (nachdem der Stall in C.________ aufgegeben worden war). Diese Verfügung ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach weiteren Kontrollen vom 28. November 2012 und vom 24. Januar 2013 verfügte der Kantonstierarzt der Urkantone am 20. Februar 2013 was folgt: 1. Im neuen Laufstallteil müssen sämtliche Liegeboxen ausgemistet, trocken und sauber eingestreut werden. Der Boden ist sauber zu halten. Frist: sofort 2. Rind 7945 ist sauber zu halten und darf nicht unter einem Viehtrainer aufgestallt werden. Fellpflege ist vorzunehmen auch bei den Rindern 1376 und 1857. Frist: sofort 3. Der Boden der Kälberbucht ist trocken zu halten und mit geeigneter Einstreu zu versehen. Frist: sofort 4. Die im Tenn vorgefundene Kartonkälberkiste darf ab sofort nicht mehr benutzt werden. 5. In Stallteilen die weniger als 15 Lux Beleuchtungsstärke aufweisen dürfen keine Tiere gehalten werden. Die Fenster im mittleren Stallteil müssen umgehend gereinigt und sauber gehalten werden, der Karton vor dem Fenster ist zu entfernen. 6. Kranke Tiere sind umgehend fachgerecht zu behandeln, ein Tierarzt ist rechtzeitig beizuziehen. Weitere Durchfallerkrankungen bei Kälbern müssen tierärztlich abgeklärt werden und dem VdU ist ein Kurzbericht des Bestandestierarztes zuzustellen. 7. Die Standplätze müssen ab sofort ausreichend mit geeignetem Material eingestreut werden. 8. Herrn A.________ wird eine Reduktion seiner Tierhaltung auferlegt. Die Gesamtzahl seiner Tiere darf total 35 Stück älter als 4 Monate nicht überschreiten. Der Verkauf der Tiere hat innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen: Frist: 30.4.2013.

3 9. Kommt A.________ den Anordnungen gemäss Ziffer 1-8 vorstehend nicht oder nicht vollumfänglich und fristgerecht nach, wird er wegen Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verzeigt. Gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG wird mit Busse bestraft, wer durch Unterlassung oder in anderer Weise einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels eröffneten Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. 10. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr.1'035.00 und werden A.________ auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 11. (Rechtsmittelbelehrung) 12. Einer allfälligen Einsprache gegen die Ziffern 1.-8. wird aus Tierschutzgründen die aufschiebende Wirkung entzogen. 13. (Zustellung) B. Gegen die Verfügung des Kantonstierarztes vom 20. Februar 2013 liess A.________ mit Eingabe vom 13. März 2013 beim Regierungsrat Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren VB 71/2013) mit dem Antrag, Ziff. 8 der Verfügung des Kantonstierarztes sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gleichentags liess der Beschwerdeführer auch Einsprache beim Kantonstierarzt erheben mit dem Antrag, Ziff. 8 der Verfügung vom 20. Februar 2013 sei aufzuheben und der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C. Mit Zwischenbescheid vom 27. März 2013 hat der Kantonstierarzt im Hinblick auf die bevorstehende Sömmerung der Tiere die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederhergestellt. D. Das Sicherheitsdepartement sistierte das Beschwerdeverfahren am 2. April 2013 bis zum Vorliegen des Einspracheentscheides des Kantonstierarztes. E. Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2013 beschloss der Kantonstierarzt: 1. Die Einsprache vom 13.03.2013 wird vollumfänglich abgewiesen und die kantonstierärztliche Verfügung vom 20.02.2013 mit Ausnahme von Ziff. 8., Satz 3 des Dispositivs, welche neu wie folgt lautet: "Der Verkauf der Tiere hat innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen: Frist 01.11.2013", bestätigt. 2. Die Kosten dieser Verfügung im Betrage von Fr. 1'000.00 werden dem Einsprecher auferlegt. (…). 3. (Rechtsmittelbelehrung). F. Gegen den Einspracheentscheid liess A.________ mit Eingabe vom 21. August 2013 beim Regierungsrat Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren VB 270/2013) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid des Kantonstierarztes

4 sowie Ziff. 8 der Verfügung des Kantonstierarztes vom 20. Februar 2013, mit welcher eine Reduktion der Tierhaltung angeordnet werde, seien aufzuheben. G. Mit Beschluss Nr. 805/2014 vom 12. August 2014 (Versand 19. August 2014) entschied der Regierungsrat was folgt: 1. Auf die Beschwerde I (VB 71/2013) wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde II (VB 270/2013) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Viehbestand von A.________ darf die Gesamtzahl von 35 Stück Vieh älter als vier Monate nicht übersteigen. A.________ wird angewiesen, die überzähligen Tiere bis 30. November 2014 zu verkaufen. 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…). 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5.-6. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung) H. Gegen diesen Beschluss lässt A.________ mit Eingabe vom 8. September 2014 fristgemäss Beschwerde erheben beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 805/2014 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 12. August 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Einspracheentscheid des Kantonstierarztes der Urkantone von 31. Juli 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Ziffer 8 der Verfügung des Kantonstierarztes der Urkantone vom 20. Februar 2013, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Reduktion seiner Tierhaltung auferlegt wird, sei ersatzlos aufzuheben. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung verbunden mit einem Augenschein durchzuführen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Schwyz, und zwar auch für das Verfahren vor dem Regierungsrat. I. Der Kantonstierarzt beantragt mit Vernehmlassung vom 24. September 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 26. September 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine weitere Eingabe von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte am 29. Oktober 2014. Dazu nahm der Kantonstierarzt mit Eingabe vom 7. November 2014 Stellung.

5 J. Am 10. Februar 2015 fand die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche öffentliche Verhandlung statt. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanzen hielten dabei an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat devolutive Wirkung. Der Devolutiveffekt hat u.a. zur Folge, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Nur er ist Anfechtungsgegenstand eines anschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Dem Rechtsmittelentscheid zu Grunde liegende Verfügungen und Entscheide gelten als mit angefochten. Sie können indessen nicht eigenständig beanstandet werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 60 Rz 7; BGE 134 II 142 Erw. 1.4 m.H.). Auf die beschwerdeführerischen Anträge Ziff. 2 und 3 ist deshalb nicht weiter einzugehen. 2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Beiladung des Amtes für Landwirtschaft ins Verfahren. Das Amt für Landwirtschaft wurde bereits vom Kantonstierarzt ins Verfahren beigeladen. Die Beiladung wurde im regierungsrätlichen Verfahren und auch im vorliegenden Verfahren beibehalten. Das Amt für Landwirtschaft hat sich zum Verfahren bis anhin nicht geäussert. In Bezug auf den formell als Beiladung bezeichneten Beizug eines Amtes bzw. einer Behörde in ein Verfahren, in welchem der Verwaltungsakt eines anderen Amtes oder einer anderen Behörde Anfechtungsobjekt ist, geht es nicht um eine Beiladung im Sinne von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110), wonach ein Dritter, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich in seinen schützenswerten Interessen betroffen ist, als Nebenpartei in ein Verfahren einbezogen werden kann. Es geht vielmehr um die Sicherstellung eines koordinierten Vorgehens sowie die Möglichkeit, Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a VRP einzuholen. Insofern ist der formell als Beiladung bezeichnete Beizug des Amtes für Landwirtschaft als Fachbehörde im Bereich Landwirtschaft zulässig und nicht zu beanstanden. 3.1 In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat. Die Abklärung der örtlichen Verhältnisse sei entscheidrelevant und das Fehlen des Augenscheines stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Auch im Rahmen des Verfahrens vor

6 Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die entscheidende Behörde grundsätzlich, ihr rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen. Die Beweisabnahmepflicht gilt aber nur mit Einschränkungen: Beweise sind abzunehmen, soweit sie für den Entscheid erheblich sind. Dabei steht der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen (weil er z.B. keine wesentlichen Klärungen erwarten lässt), so kann von der Beweisabnahme abgesehen werden. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 18 Rz 10 m.H.; Plüss in: Kommentar VRG, § 7 Rz 79 m.H.; VGE III 2013 66 und 67 vom 25.9.2013 Erw. 3.1.1; VGE III 2012 51 vom 23.5.2012 Erw. 3.2; VGE III 2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 2.2; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit Verweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). Vorliegend durfte der Regierungsrat gestützt auf die umfangreichen und detaillierten Akten der Vorinstanz (welche auch diverse Photos zur Dokumentation der angetroffenen Verhältnisse enthalten) von der Durchführung eines Augenscheins absehen. Dies auch deshalb, weil mittels Augenschein lediglich der aktuelle, auf Vorankündigung vorbereitbare Zustand im Stall festgestellt werden könnte. Die in den vergangenen Jahren während den amtlichen Kontrollen angetroffenen Zustände lassen sich demgegenüber mit einem Augenschein nicht weiter erstellen. Auch wenn im Zeitpunkt des Augenscheins keine zu beanstandende Mängel zu erkennen wären (was grundsätzlich zu erwarten wäre), würde dies an den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen während der vergangenen Jahre, welche Grundlage für die angefochtene Anordnung bildeten, nichts ändern. Aus den dargelegten Gründen erübrigt sich ein Augenschein auch im vorliegenden Verfahren. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch insofern, als dass sich die Vorinstanzen mit seinen Vorbringen zum "Kuhtrainer" nicht auseinander gesetzt hätten. Eine Heilung des rechtlichen

7 Gehörs käme nicht in Frage, da es sich um eine entscheidrelevante Frage handle und die Gehörsverletzung nicht als gering qualifiziert werden könne. Der Einwand bezieht sich offenkundig auf die Ergebnisse der amtstierärztlichen Kontrollen vom 28. November 2012, wo festgestellt wurde, dass ein zu junges Rind unter einem Viehtrainer (Elektrobügel) stand. Die entsprechende Beanstandung wurde in der Verfügung vom 20. Februar 2013 mit der Verpflichtung zur sofortigen Behebung des Mangels festgehalten. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Vorwurf sei ungerechtfertigt, weil der Viehtrainer gar nicht eingeschaltet gewesen sei und sich das Tier zudem 25 cm unter der Anlage befunden habe. 4.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss anerkannt, dass der Kantonstierarzt im Einspracheentscheid zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Viehtrainer keine Stellung genommen hatte. Diese Vorbringen seien für den Einspracheentscheid unwesentlich gewesen, weshalb die fehlende Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Vernehmlassend bestätigt der Kantonstierarzt, dass der falsch eingestellte Viehtrainer nicht ursächlich für die Anordnung der Tierzahlreduktion gewesen sei, weshalb man sich im Einspracheentscheid damit nicht auseinander gesetzt habe. 4.3 Die Begründungspflicht leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). 4.4 Die Verpflichtung zur Reduktion des Viehbestandes gründet auf einer Vielzahl von Verletzungen der massgebenden Tierschutzvorschriften (vgl. nachstehend Erw. 7.3.3). Die Anbringung eines Viehtrainers bei einem Jungtier war nur einer von einer ganzen Anzahl Mängeln, welche Grundlage war für die Beschränkung des Viehbestandes. Der Kantonstierarzt hat sich im 26-seitigen

8 Einspracheentscheid ausführlich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wenn dabei auf einen einzelnen, im ganzen Verfahren für sich allein untergeordneten Mangel nicht weiter eingegangen wurde, stellt dies keine schwerwiegende Gehörsverletzung dar, zumal auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass beim fraglichen unter 18 Monate alten Rind ein Elektrobügel angebracht war und dies gegen die Vorschrift von Art. 35 Abs. 4 lit. b der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) verstiess, auch wenn der Kuhtrainer im Kontrollzeitpunkt nicht in Betrieb war (zumal diese Geräte ohnehin höchstens an zwei Tagen/Woche in Betrieb sein dürfen, Art. 35 Abs. 4 lit. f TSchV). 5.1 Soweit der Beschwerdeführer dem Regierungsrat pauschal Unkenntnis der Akten, fehlende Sachkunde und Willkür vorwirft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, welche konkreten Akten zu Unrecht ausser Acht gelassen wurden. Des Weiteren ist der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz von Gesetzes wegen nicht als Fachgericht ausgestaltet. Der pauschale Vorwurf der fehlenden Sachkunde verkennt die Aufgabe der Beschwerdeinstanz (VGE III 2013 191 vom 19.2.2014 Erw. 2.3.2 f.). Dem Regierungsrat standen beim Entscheid die fachtechnischen und nach gesamtschweizerisch standardisierten Vorgaben verfassten Kontrollberichte der Amtstierärzte zur Verfügung und es wird nicht bestritten, dass diese im Entscheid berücksichtigt wurden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer auch dem Gericht fehlende Fachkompetenz vorwirft und im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dieser Begründung die Zusammensetzung des Gerichts beanstandet, ist festzuhalten, dass das Gericht gemäss den gesetzlichen Vorgaben konstituiert ist (vgl. § 54 Abs. 1 lit. c der Schwyzer Kantonsverfassung, §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Justizgesetzes, JG, SRSZ 231.110; ABl 2014 S. 1555). Ausnahmegerichte sind verfassungsrechtlich untersagt (Art. 30 Abs. 1 BV). 6.1 Der massgebliche Sachverhalt ist vorliegend u.a. insofern umstritten, als dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Regierungsrat habe zu Unrecht die gesamte Vorgeschichte ab März 2001 berücksichtigt, massgeblich seien jedoch lediglich die Kontrollen vom November 2012 und vom Januar 2013. Diese Kontrollergebnisse hätten denn auch allein der kantonstierärztlichen Verfügung vom 20. Februar 2013 zu Grunde gelegen. Die Verhältnisse davor seien irrelevant, zumal der Beschwerdeführer ab 2010 gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Infolge Operation der Knie habe er auf dem Hof auch Dritthilfe in Anspruch nehmen müssen. Im Frühjahr 2011 habe er einen Laufstall errichten

9 lassen, Mitte des Jahres 2012 habe er den Stall in C.________ aufgegeben und seitdem führe er nur noch den Stall in B.________. 6.2 Der Kantonstierarzt verweist vernehmlassend darauf hin, dass die Vorgeschichte relevant sei, weil immer wieder die gleichen Mängel zu beanstanden gewesen seien. Das Sicherheitsdepartement hält fest, dass im Einspracheentscheid des Kantonstierarztes der Zeitraum bis zurück im Jahr 2001 berücksichtigt worden sei, weshalb auch im Verfahren vor Regierungsrat zumindest dieser Zeitraum habe berücksichtig werden müssen. 6.3 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt die Untersuchungsmaxime (§ 18 VRP). Die entscheidende Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Dabei ist sie auch befugt, sich auf Sachumstände zu stützen, welche von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgebracht wurden, oder selber Sachverhaltsabklärungen zu treffen (vgl. Plüss in: Kommentar VRG, § 7 Rz 4 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz 1044). Die Akten des Kantonstierarztes umfassen insbesondere die Kontrollberichte ab 2008, Akten aus früheren Jahren sind nur rudimentär vorhanden. Der Regierungsrat durfte gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen auch die Kontrollergebnisse vor 2012 berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob aus Tierschutzgründen eine Beschränkung des Viehbestandes rechtmässig ist, durfte mithin auch der Zeitraum vor 2012 berücksichtigt werden. Gerade für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme ist es von Relevanz, ob Mängel nur einmalig oder wiederholt festgestellt wurden. Andererseits waren im Beschwerdeverfahren auch neue Tatsachen bzw. Veränderungen zu berücksichtigen. Es ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der getroffenen Massnahmen zu prüfen, ob allenfalls veränderte Verhältnisse im Beschwerdeverfahren nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt wurden. 7.1 Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG, SR 455]). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2

10 TSchG). Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird (Art. 4 Abs. 3 TSchG). Nach Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Tierhalteverbote aussprechen gegenüber Personen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.1 m.H.). Vorliegend wurde kein generelles, sondern lediglich ein partielles Tierhalteverbot im Sinne eines maximal zulässigen Rindviehbestandes ausgesprochen. Dass ein solches partielles Verbot - nach dem Grundsatz in maiore minus sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit - von der Bestimmung von Art. 23 TSchG umfasst wird, wird im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr bestritten. 7.2 Die Vorinstanzen stützen die angeordnete Massnahme sowohl auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG als auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG. 7.2.1 Wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet wird gemäss Art. 26 lit. a TSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschwerdeführer wurde bis anhin zweimal gestützt auf Art. 26 lit. a TSchG strafrechtlich belangt. Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2010 des Bezirksamtes D.________ wurde er wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 lit. a TSchG mit einer (bedingten) Geldstrafe von Fr. 1'650.-- und einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft Höfe D.________ wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei im Sinne von Art. 26 lit. a TSchG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von Fr. 16'800.-- sowie einer Busse von Fr. 4'200.-- bestraft. Anlass waren die

11 anlässlich der Kontrolle vom 28. November 2012 festgestellten Mängel. Die Strafbefehle wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 7.2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er erfülle die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG nicht. Der Strafbefehl vom 7. Dezember 2010 sei vor den inzwischen eingetretenen markanten Veränderungen (neuer Laufstall, gesundheitliche Besserung der Situation des Beschwerdeführers nach Operation der Knie) ergangen. Der Strafbefehl vom 21. Mai 2013 stütze sich auf die vorliegend umstrittene Verfügung vom 20. Februar 2013, weshalb darauf auch nicht abgestellt werden könne, zumal sich der Sachverhalt seit der Strafverfügung markant verändert habe. Die Kontrollen vom 6. März 2013, vom 3. April 2013, vom 21. Mai 2013 und vom 8. Juli 2014 seien positiv verlaufen und es hätten keine nennenswerten Tierschutzverletzungen festgestellt werden können. 7.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer zweimal wegen Tierquälerei verurteilt worden ist, erfüllt er zumindest den Tatbestand der "schweren Zuwiderhandlung" gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG. Handlungen, die unter den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG fallen, kommt ein höherer Unrechtsgehalt zu als den übrigen Widerhandlungen im Sinne von Art. 27 f. TSchG; sie können daher für sich alleine schon Anlass zu einem Tierhalteverbot geben (vgl. Urteil Verwaltungsgericht St. Gallen B 2013/161 vom 8.7.2014 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Der Einwand, seit dem Strafbefehl vom Dezember 2010 hätten sich die Verhältnisse erheblich geändert, ändert nichts daran, dass das partielle Tierhalteverbot auf die gesetzliche Grundlage von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG abgestellt werden kann und damit gesetzmässig ist. Allfälligen Veränderungen der Verhältnisse ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme Rechnung zu tragen. Es kann damit grundsätzlich offen bleiben, ob auch der Tatbestand der "wiederholten schweren Zuwiderhandlung" gegen Vorschriften des Tierschutzgesetztes erfüllt ist, auch wenn der Beschwerdeführer den dem Strafbefehl vom 17. Mai 2013 zu Grunde liegenden Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zumindest teilweise bestreitet. 7.3.1 Wie bereits erwähnt, wird die Verpflichtung zur Reduktion des Viehbestandes von den Vorinstanzen auch mit der Erfüllung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG begründet. Die Ergebnisse der amtstierärztlichen Kontrollen ab 2008 zeigten, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen verschiedene Tierschutzbestimmungen verstossen habe (insbesondere Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 sowie Art. 37 der Tierschutzverordnung). Beim Beschwerdeführer seien somit jahrelang Verstösse gegen die

12 Tierschutzbestimmungen festgestellt worden, weshalb das beschränkte Tierhalteverbot auch nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG begründet sei. 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG mit der Begründung bestreitet, diese Bestimmung gelange nur zur Anwendung, wenn keine Tierschutzbestimmungen verletzt seien, sondern aus anderen Gründen eine Unfähigkeit zur Tierhaltung bestehe, kann ihm klarerweise nicht gefolgt werden. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt gerade dann vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.1 m.H.). 7.3.3 Gemäss den Akten wurden auf dem Hof des Beschwerdeführers in den letzten Jahren wiederholt, teilweise gravierende, Mängel festgestellt: - Am 5. März 2001 erstattete der Tierarzt Dr. M., D.________, beim Veterinäramt Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen nicht tiergerechter Haltung (ungenügender Auslauf der Tiere, Kühe auf zu kurzen Lagern, kein Platz im Krippenbereich, Lichtmangel, kein Einstreu bei den Kühen, schlechte Klauen- und Gesundheitspflege). - Am 20. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer durch den Kantonstierarzt nach einer Kontrolle und Befragung verwarnt. - Welche Mängel in den Folgejahren beim Beschwerdeführer festgestellt werden konnten, ergibt sich nicht aus den Akten. Immerhin ergeben sich aus dem Schreiben des Amtes für Landwirtschaft vom 29. April 2005 verschiedene in den Vorjahren beanstandete Mängel im Bereich Tierschutz (Kontrollen vom 17.9.2002 und vom 18.11.2002: div. bauliche Mängel, fehlender Winterauslauf; Kontrollen vom 22.5.2003 und vom 12.11.2003: Kälber angebunden; Kontrolle vom 19.10.2004: Kälber angebunden, Rinder zu wenig Einstreu; Kontrolle vom 14.3.2005 und 21.4.2005: Kälber angebunden, Einstreu mangelhaft, Winterauslauf ungenügend). Aus dem Schreiben des Amtes für Landwirtschaft vom 4. August 2010 an den Beschwerdeführer ergibt sich zudem, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 wegen Mängeln im Bereich Tierschutz keine Direktzahlungen ausgerichtet wurden. - Nach verschiedenen Tierschutzmeldungen und einer Kontrolle vom 24. Oktober 2008 erliess der Kantonstierarzt am 27. November 2008 eine Beanstandungserklärung, worin festgehalten wurde, dass Rinder auf der Weide ohne Wasser gehalten würden (Art. 37 Abs. 2 TSchV), die Kälber

13 teilweise in Anbindehaltung gehalten würden (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 TSchV), den Kälbern zu wenig und ungeeigneter Platz zur Verfügung stehe (Art. 10 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 1 TSchV) und der Stall zu dunkel sei (Art. 33 Abs. 3 TSchV). Anlässlich der Nachkontrolle vom 11. Dezember 2008 wurde festgestellt, dass Sägemehl zu knapp eingestreut war (Art. 39 Abs. 2 TSchV). Eine Kuh war an einer zu kurzen Kette (Art. 3, 8 und 10 TSchV), einige Tiere waren stark verschmutzt (Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 TSchV), die Kälber hatten immer noch zu wenig Platz (Art. 10 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 1 TSchV), der Stall war immer noch zu dunkel (Art. 33 Abs. 3 und 4 TSchV), Lager und Stand waren bei einigen Tieren zu kurz (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 1 TSchV). Als grober Mangel wurde auch die schlechte Luftqualität in einem Stall qualifiziert (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer zur sofortigen Mängelbehebung verpflichtet. - Mit Schreiben vom 16. März 2009 wies das Amt für Landwirtschaft den Beschwerdeführer auf verschiedene, nicht tierschutzkonforme bauliche Mängel im Betrieb hin (insbes. Futterkrippe zu hoch, Standlänge zu kurz, Lichtverhältnisse ungenügend, ungenügende Platzverhältnisse für Kälber, ungenügende Sauberkeit auf dem Betrieb, verschmutzte Tiere). - Anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle vom 18. November 2009 wurde festgestellt, dass verschiedene Mängel behoben worden waren. Etliche Mängel bestanden immer noch bzw. wurden neu festgestellt, insbesondere: Die Kälberbucht war überbelegt (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 1 TSchV). Ein Kalb blutete aus der Hornanlage; der Beschwerdeführer hatte das Kalb selber ohne Schmerzausschaltung und Sedation enthornt, ohne über die nötige Qualifikation dazu zu verfügen (Art. 32 TSchV). Die Krippe im mittleren Stall war immer noch zu hoch (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 1 TSchV). Ein krankes und unbehandeltes Kalb wurde angetroffen. Verschiedene Kälber husteten, ohne dass dies der Halter bemerkt hätte (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV). Der Einstreu bei den Kälbern sowie die Kälberbucht war zu nass (Art. 3 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 34 Abs. 1 TSchV). Einige Kühe und Rinder waren zu kurz angebunden (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Der Auslauf war ungenügend (Art. 40 Abs. 1 TSchV). Die Hygiene auf dem Betrieb war schlecht (Art. 5 TSchV). Zwei Tiere verstarben ohne tierärztliche Behandlung oder Abklärung (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV). In der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, der Betriebsleiter sei überfordert, die Tiergesundheit und -betreuung sei mangelhaft. Gestützt auf diese Kontrollergebnisse verfügte der Kantonstierarzt am 22. Februar 2010 eine Reduktion des Tierbestandes

14 auf maximal 60 Tiere (45 Tiere im Stall B.________, 15 Tiere im Stall C.________) und er verpflichtete den Beschwerdeführer zur Mängelbehebung (insbes. Korrektur Kettenlänge, korrekte Einstellung des Viehtrainers, Reinigung der verschmutzten Tiere, Reinigung von Tenn und Stall, genügend grosse Kälberboxen, Anpassung Krippenhöhe). - Am 26. April 2010 machte ein tierärztlicher Fleischkontrolleur aufgrund der Eingangskontrolle in einem Schlachtbetrieb beim Veterinäramt eine Beanstandungsmeldung, da ein stark hinkendes, krankes (Fieber) und stark verschmutztes Kalb aus dem Betrieb des Beschwerdeführers angeliefert worden war. - Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle vom 2. Juni 2010 wurden insbesondere folgende Mängel festgestellt: ein krankes Tier ohne tierärztliche Behandlung (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV), ungenügende Hygiene (schmutziger Trinkbehälter Kälber, z.T. kniehoher alter Mist, Art. 5 TSchV), bei mindestens vier Kühen zu kurze Kette (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Mit Verfügung vom 2. September 2010 verpflichtete der Kantonstierarzt den Beschwerdeführer zur Behebung dieser Mängel. Wegen Mängeln im Tierschutz wurden dem Beschwerdeführer in der Folge ein weiteres Mal Direktzahlungen gekürzt (vgl. Schreiben Amt für Landwirtschaft vom 2.12.2010 Anhang Kontrollbericht Grünland vom 15.11.2010). - Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle vom 15. November 2010 konnten deutlich bessere Verhältnisse festgestellt werden. Insbesondere die Hygiene war verbessert. Die Tierpflege wurde aber immer noch als knapp ungenügend qualifiziert (es wurden kranke Tiere angetroffen, die keinem Tierarzt vorgestellt worden waren, Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV). Die Ketten waren teilweise immer noch zu kurz (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Der angeordnete maximale Tierbestand war überschritten. Mit Verfügung vom 24. März 2011 verpflichtete der Kantonstierarzt den Tierhalter zur Behebung der Mängel. - Bei der amtstierärztlichen Kontrolle vom 17. November 2011 wurde festgestellt, dass die Tiere gut betreut waren. Zu jenem Zeitpunkt wurden die Tiere von einem Angestellten gepflegt, nachdem der Beschwerdeführer sich einer Operation hatte unterziehen müssen. Es wurde aber auch festgehalten, dass der zwischenzeitlich errichtete Laufstall zu Verbesserungen geführt habe. Beanstandungen gab es bezüglich der Anbindung (verschiedene Tiere zu kurz angebunden, Art. 8 Abs. 2 TSchV) und wegen der Überschreitung der erlaubten Tierzahl

15 (insgesamt wurden 76 Tiere angetroffen, anstatt der erlaubten 60). Der Kantonstierarzt erliess am 3. Januar 2012 eine Massnahmeverfügung. - Die amtstierärztliche Kontrolle vom 14. März 2012 ergab (abgesehen von der Überschreitung der erlaubten Höchstzahl der Tiere) keine Beanstandungen. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete immer noch ein Angestellter auf dem Betrieb (Austritt per ca. Mai 2012). - In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das Veterinäramt mit Eingabe vom 3. Mai 2012 darum, im Stall in B.________ maximal 55 Tiere (älter als vier Monate) zu halten, da er den Stall in C.________ aufgebe und jetzt ein Laufstall vorhanden sei. Der Kantonstierarzt entsprach in der Folge dem Gesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2012 u.a. mit der Begründung, dass die letzte Kontrolle Verbesserungen gezeigt hätte. Es wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine erneute Reduktion des Tierbestandes angeordnet werde, sollten sich erneut grössere Mängel in der Tierhaltung zeigen. - Mit Meldung vom 24. November 2012 wandte sich Dr.med.vet. M.________ erneut an den Kantonstierarzt, wobei er festhielt, er gehe nur ungern und mit einem unguten Gefühl in den Betrieb des Beschwerdeführers, da nach seiner Auffassung die Tiere immer noch schlecht gehalten würden: die Tiere seien relativ mager, einige Tiere seien krank, die Lägerqualität sei schlecht (stark defekt), es bestünden erhebliche Indizien dafür, dass die angebundenen Tiere keinen Auslauf erhielten. Der Tierhalter sei körperlich angeschlagen und überlastet für die Betreuung der zu vielen Tiere. - Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle vom 28. November 2012 wurden wiederum verschiedene, teils gravierende Mängel festgestellt. Dabei wurde insbesondere was folgt beanstandet: zwei Kühe litten unter Sprunggelenksentzündungen, bemängelt wurde die ungenügende Pflege einer Kuh mit einer offenen Schleimbeutelentzündung (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV). Die Futterkrippe war zu hoch (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 TSchV). Die Kälberbucht war stark vernässt, wobei berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer noch bei der Stallarbeit war (Art. 39 Abs. 1 TSchV). Zwei Kälbern stand kein Wasser zur Verfügung (Art. 4 Abs. 1, 37 Abs. 1 TSchV). Die Einzelhaltung von Kälbern, davon eines allein im dunklen Tenn, welches aus einer zu kleinen Kartonkiste herausgesprungen war (Art. 38 Abs. 3, 33 und Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 TSchV), eines allein im Laufstall mit zerbrochenem

16 Bretterboden vor dem Fressgitter (Art. 38 Abs. 3 und 7 Abs. 1 TSchV). Zwei Tiere waren stark verschmutzt (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Zudem wurde festgestellt, dass in den letzten vier Wochen vier Kälber wegen Erkrankung an Durchfall verendet waren ohne erforderliche Pflege bzw. Euthanasierung (Art. 5 Abs. 2 TSchV). - Anlässlich der Nachkontrolle vom 24. Januar 2013 wurden wiederum verschiedene Mängel festgestellt: Die Liegeboxen im Laufstall waren übermässig mit altem und neuem Mist verdreckt (Art. 7 Abs. 1, 39 Abs. 2 TSchV). Ein unter 18 Mt. altes Rind stand unter einem Viehtrainer und war übermässig verschmutzt (Art. 37 Abs. 4 lit. b und 5 Abs. 1 TSchV). Ein Kalb stand in sehr nasser Einstreu (Art. 39 Abs. 1 TSchV). Ein Rind war an einer zu kurzen Kette angebunden (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Die Lichtverhältnisse in einem Teil des Stalles waren ungenügend (Art. 33 TSchV). Das Einstreu bei den Kühen war ungenügend (zu wenig, Art. 39 Abs. 1 TSchV). Der Kuhtrainer bei den Kühen war zu tief eingestellt (Art. 37 Abs. 4 lit. e TSchV). - Gestützt auf die Kontrollen vom 28. November 2012 und vom 24. Januar 2013 erliess der Kantonstierarzt am 20. Februar 2013 die vorliegend angefochtene Verfügung. - Anlässlich der Nachkontrolle vom 26. Februar 2013 wurde eine klare Verbesserung seit der letzten Kontrolle attestiert. Beanstandungen gab es wegen der Wasserversorgung (einem neugeborenen Kalb stand weder Wasser noch Raufutter zur Verfügung, Art. 37 Abs. 1 und 4 TSchV), wegen der Einstreue bei den Rindern (Art. 39 Abs. 2 TSchV) sowie betreffend der Sauberkeit des Laufgangs (voller Mist, Abfluss eingefroren, Art. 34 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 3 TSchV). Im Weiteren wurde festgehalten, das Problem mit der Sägemehl-Einstreu sei weiterhin nicht gelöst. Daraus resultierten immer wieder Sprunggelenksentzündungen (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Der Beschwerdeführer sei nicht willig, dies zu ändern. - Am 6. März 2013 fand eine Nachkontrolle zur Frage des Auslaufs statt. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Auslauf gewährt wurde. - Eine weitere Nachkontrolle fand am 3. April 2013 statt. Die Situation wurde insgesamt als in Ordnung befunden. Die Sauberkeit der Tiere war gut, wobei festgehalten wurde, der Stallgang sei stark verschmutzt (allerdings wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer noch bei der Stallarbeit war).

17 - Anlässlich der Nachkontrolle vom 21. Mai 2013 wurde die Situation auf dem Hof im Allgemeinen als in Ordnung befunden. Die Einstreu war stark nass, es wurde jedoch berücksichtigt, dass der Stall noch nicht ausgemistet war. Bemängelt wurden der fehlende Witterungsschutz für Rinder in Dauerhaltung im Freien (Art. 36 Abs. 1 TSchV) sowie die zu kleine Bucht für die Kälber (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 TSchV). Zum Kontrollzeitpunkt beschäftigte der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme eine Aushilfe auf dem Hof. - Eine Kurzkontrolle wurde am 3. Oktober 2013 durchgeführt. Fast alle Tiere waren auf der Weide. Förmlich wurden keine Mängel gerügt. - Weiter aktenkundig ist der Nachkontrollbericht vom 26. November 2013. Darin wurden insbesondere folgende Mängel festgehalten: Mehreren Kälbern stand kein Wasser zur Verfügung (bei zwei Kälbern war ein Behälter vorhanden, jedoch so stark verschmutzt, dass das Wasser nicht genutzt werden konnte, ein Kalb hatte kein Wasser zur Verfügung, Art. 37 Abs. 1 TSchV). Bei zwei Tieren war der Kuhtrainer zu tief eingestellt (Art. 37 Abs. 4 lit. e TSchV). Zwei Tiere waren zu kurz angebunden (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Insgesamt wurde die Situation als leicht gebessert eingeschätzt, Mängel seien aber immer noch vorhanden. - Anlässlich der amtstierärztlichen Nachkontrolle vom 17. Februar 2014 wurden folgende Mängel festgehalten: bei drei Kälbern war die Einstreu nass und matschig (Art. 39 Abs. 1 TSchV), zwei Jungtieren stand kein Wasser zur Verfügung (Tränkbecken mit altem Futter verstopft, Art. 37 Abs. 1 und 2 TSchV), eine Kuh hatte zu lange Klauen (Art. 5 Abs. 4 TSchV). Ob den Tieren der Auslauf gewährt wurde, wurde aufgrund der angetroffenen Umstände bezweifelt (keine Auslaufspuren, Löcher und Gerümpel im Auslaufbereich, keine eingerichtete Absperrung für Auslauf, Art. 40 Abs. 1 TSchV). - Bei der Nachkontrolle vom 21. März 2014 wurde wiederum bemängelt, dass zwei Kälbern nur stark verschmutztes Wasser zur Verfügung stand (Art. 37 Abs. 1 TSchV), ein Rind hatte immer noch zu lange Klauen (Art. 5 Abs. 4 TSchV), der Auslaufbereich präsentierte sich identisch (ohne Auslaufspuren, Gefahren im Auslaufbereich). - Zur Kontrolle des Auslaufs wurde am 2. April 2014 nochmals eine Besichtigung durchgeführt und es konnte festgestellt werden, dass der Auslauf inzwischen gewährt worden war. Ein Rind hatte immer noch zu lange Klauen (Art. 5 Abs. 4 TSchV).

18 7.3.4 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 TSchV). Die tierschutzkonforme Tierpflege setzt mithin u.a. voraus, dass kranke und verletzte Tiere angemessen behandelt und betreut werden und dass die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind (vgl. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, BLV, Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Rinder vom 1.10.2014, S. 21). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8 Abs. 1 TSchV). Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein (Art. 11 Abs. 2 TSchV). Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen des betreffenden Tie-

19 res und nur im eigenen Bestand durchführen (Art. 32 Abs. 1 TSchV). Sie müssen dafür einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BLV anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben (Art. 32 Abs. 2 TSchV). Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden (Art. 33 Abs. 2 TSchV). Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen (Art. 33 Abs. 3 TSchV). Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Elektrobügel (Viehtrainer) dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden (Art. 35 Abs. 4 lit. b TSchV) und der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten (Art. 35 Abs. 4 lit. e TSchV). Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Art. 36 Abs. 1 TSchV). Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben (Art. 37 Abs. 1 TSchV). Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben (Art. 37 Abs. 2 TSchV). Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen (Art. 37 Abs. 4 TSchV). Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden (Art. 38 Abs. 1 TSchV). Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist (Art. 38 Abs. 3 TSchV). Für Kälber bis vier Monate, für Kühe sowie für hochträchtige Rinder, muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 TSchV). Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Art. 39 Abs. 2 TSchV). Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen (Art. 40 Abs. 1 TSchV). 7.3.5 Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren und wiederholt gegen Tierschutzbestimmungen verstossen hat. Es

20 mussten immer wieder dieselben Mängel beanstandet werden. Wiederholte Widerhandlungen mussten insbesondere wegen ungenügender bzw. fehlender Behandlung oder Euthanasierung kranker Tiere (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV), nicht ausreichender oder schmutziger bzw. nasser Einstreue (Art. 39 Abs. 1 und 2 TSchV), Mängeln bei der Anbindung von Tieren (unzulässige oder zu kurze Anbindung, Art. 38 Abs. 1 und III, Art. 8 Abs. 2 TSchV), ungenügender Versorgung der Kälber mit Wasser (Art. 37 Abs. 2 TSchV), starker Verschmutzung von Tieren (Art. 5 TSchV) sowie betr. Anbringen des Elektrobügels (Art. 37 Abs. 4 lit. b und e TSchV) festgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert daran nichts. Soweit er geltend macht, seit der Aufgabe des Stalles in C.________, der Einrichtung eines Laufstalles für Rinder und der Operation seiner Knie habe sich die Situation klar verbessert, übersieht er die verschiedenen Mängel, die auch nach der Aufgabe des Stalles in C.________ (Anfang 2012), dem Bau eines Laufstalles (2011) und der Operation der Knie (November 2010 und November 2011) beanstandet werden mussten. Auch anlässlich der Kontrollen vom 28. November 2012 und vom 24. Januar 2013 wurden zahlreiche, teilweise gravierende Mängel festgestellt. Zudem wurden auch anlässlich der nach Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführten Kontrollen wiederholt zahlreiche Mängel festgestellt. Insbesondere nach der Errichtung des Laufstalles wurden bei den Kontrollen Verbesserungen registriert, dennoch vermochte der Beschwerdeführer keine dauerhafte Haltung unter Berücksichtigung der Tierschutzvorschriften zu garantieren. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Kontrollen (insbesondere auch die Kontrolle vom 18. November 2009) hätten frühmorgens ab 08.30 Uhr stattgefunden und zu dieser Zeit sei er mit den Stallarbeiten noch nicht fertig gewesen bzw. zu diesem Zeitpunkt sei es üblich, dass die Einstreu bei den Kälberboxen noch nass sei, ist darauf hinzuweisen, dass in den Kontrollberichten jeweils berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer mit den Stallarbeiten noch nicht zu Ende war. Im Übrigen wurden die Kontrollen nicht immer schon um 08.30 Uhr durchgeführt (vgl. z.B. Kontrolle vom 2.6.2010: ab 13.00 Uhr, wobei die Kälber z.T. in kniehohem Mist standen; Kontrolle vom 28.11.2012: ab 10.00 Uhr; Kontrolle vom 26.2.2013: ab 15.00 Uhr, wobei Sauberkeit des Laufganges beanstandet wurde; Nachkontrolle vom 17.2.2014: ab 10.45 Uhr, Einstreu bei drei Kälbern nass). Nasses Einstreu und übermässige Verschmutzung wurden anlässlich verschiedener Kontrollen zu verschiedenen Tageszeiten festgestellt. Zudem weist der Kantonstierarzt zu Recht darauf hin, dass die beanstandeten Zustände nicht innerhalb eines Tages entstanden. Die Amtstierärzte des Veterinäramtes der Urkantone, welche jährlich über 1000 Betriebe kontrollieren, sind in der Lage, die Hygieneverhältnisse auch in einem älteren Stall (wie in den Ur-

21 kantonen sehr häufig anzutreffen) zu beurteilen und insbesondere auch eine übermässige Verschmutzung zu unterscheiden von der Verschmutzung, welche vor dem täglichen Ausmisten vorhanden ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 TSchV in wiederholten Fällen ausgewiesen. Die fehlende oder ungenügende medizinische Pflege von Tieren wurde denn auch nicht nur anlässlich der Kontrolle vom 2. Juni 2010 beanstandet (wobei das beanstandete kranke Tier offenbar schlecht gefressen hatte, was unbestritten ist, und geschwollene Hinterbeine sowie eine Liegeschwiele hatte, was ebenfalls unbestritten ist. Wenn ein solcher Zustand nach Ansicht des Kantonstierarztes eine Behandlung durch den Tierarzt erfordert hätte, ist das nachvollziehbar und begründet), sondern sie musste wiederholt beanstandet werden (vgl. insbes. Kontrollen vom 18.11.2009, 15.11.2010 und 28.11.2012). Besonders gravierend ins Gewicht fällt die anlässlich der Kontrolle vom 28. November 2012 gemachte Feststellung, wonach innert weniger Wochen vier Kälber verendet waren, wobei lediglich zwei dem Tierarzt vorgestellt worden waren, nach erfolgloser einmaliger Konsultation weitere Massnahmen des Tierhalters jedoch ausblieben und die Kälber ohne die erforderliche Euthanasierung tagelang dahinsiechten, bevor sie verstarben. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Ratschläge der Tierärzte jeweils befolgt, so bestand das Problem häufig darin, dass er gar keinen Tierarzt beigezogen hat, auch in Fällen, in welchen es für ihn als erfahrenen Tierhalter klar erkennbar war bzw. hätte erkennbar sein müssen, dass eine sofortige medizinische Intervention bzw. eine Euthanasierung erforderlich gewesen wäre. Der anlässlich der mündlichen Verhandlung sinngemäss vorgebrachte Einwand, eine Behandlung der Kälber sei gar nicht möglich gewesen, ist falsch. Kälberdurchfall ist zwar eine häufig anzutreffende Krankheit, jedoch durchaus behandelbar, wobei auch schwer erkrankte Tiere bei Intervention des Tierarztes mit hoher Wahrscheinlichkeit stabilisiert werden können (vgl. Merkblatt Rindergesundheitsdienst LBL, Lindau, einsehbar unter www.rgd.ch/Portals/0/Viles/Publikationen/kaelberdurchfall_0602.pdf und www.bestandesmedizin.info/Aufzucht%C3%A4lber/ProblemorientiertesVorgehen/Durchfall/Therapie.aspx). Dem Beschwerdeführer musste dies als erfahrener Tierhalter bekannt gewesen sein Der Einwand, Beanstandungen betr. die Tierhaltung im Stall C.________ dürften nicht berücksichtigt werden, da er diesen Stall nicht mehr betreibe, ist für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, seinen Betrieb tierschutzkonform zu betreiben, grundsätzlich ohne Belang. Im Stall C.________ wurden insbesondere die Anbindung und die Einstellung des Kuhtrainers bzw. http://www.rgd.ch/Portals/0/Viles/Publikationen/kaelberdurchfall_0602.pdf http://www.rgd.ch/Portals/0/Viles/Publikationen/kaelberdurchfall_0602.pdf http://www.bestandesmedizin.info/Aufzucht%C3%A4lber/ProblemorientiertesVorgehen/Durchfall/Therapie.aspx http://www.bestandesmedizin.info/Aufzucht%C3%A4lber/ProblemorientiertesVorgehen/Durchfall/Therapie.aspx

22 die Verwendung des Kuhtrainers beanstandet. Diese Mängel mussten regelmässig auch im Stall B.________ beanstandet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren die Tiere anlässlich der Kontrollen auch nicht immer sauber. Stark verschmutzte Tiere mussten anlässlich der Kontrollen vom 24. Oktober 2008, vom 28. November 2009 und vom 28. November 2011 beanstandet werden. Zudem wurde ein stark verschmutztes Tier am 26. April 2010 durch den amtlichen Fleischkontrolleur beanstandet. Die starke Verschmutzung der beanstandeten Tiere wurde im Übrigen zumindest teilweise fotographisch dokumentiert und ist damit aktenmässig erstellt. Ob den Tieren der erforderliche Auslauf immer gewährt wurde, ist gestützt auf die Feststellungen des Kantonstierarztes bzw. der Amtstierärzte fraglich. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, zumal der fehlende Auslauf nur einmal förmlich beanstandet wurde (Verfügung vom 22. Feb. 2010) und die entsprechende Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die aktuellen Beanstandungen betr. Auslauf (vgl. Kontrolle vom 17. Feb. 2014) bildeten keine Grundlage für die vorliegend umstrittene und bereits zu einem früheren Zeitpunkt erlassene Reduktion des Viehbestandes (Verfügung vom 20. Feb. 2013). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorschrift, wonach den Kälbern, die in Ställen gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen, sei noch nicht lange in Kraft, ist korrekt. Die entsprechende Bestimmung (Art. 37 Abs. 1 TSchV) trat zwar am 1. Sept. 2008 in Kraft, es besteht jedoch für vorbestehende Tierhaltungen eine Übergangsfrist von 5 Jahren (Anhang 5 Ziff. 9 TSchV). Allerdings wurde der fehlende Zugang zum Wasser nach Ablauf der Übergangsfrist dreimal beanstandet (Kontrollen vom 26.11.2013, 17.2.2014, 21.3.2014). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, man finde in jedem Betrieb Mängel, solange man etwas finden wolle, kann auf den Jahresbericht des Laboratoriums der Urkantone 2013 verwiesen werden (S. 42). Daraus ergibt sich, dass der überwiegende Teil der kontrollierten Betriebe keinerlei Anlass zu Beanstandungen gab (bei ca. 1'200 durchgeführten Kontrollen von Nutztierbetrieben im Jahr 2013 mussten lediglich 103 Verfügungen und 17 Ermahnungen erlassen werden). Dass nie eine Mangelernährung festgestellt worden ist, für die Milchqualität Auszeichnungen erteilt wurden und einzelne Tiere an den Viehausstellungen prämiert wurden, vermag an den festgestellten wiederholten Zuwiderhandlungen nichts zu ändern. Weder die Milchqualität noch die Prämierung eines Tieres an einer Ausstellung vermag eine tierartgerechte und eine tierschutzkonforme Haltung aller Tiere zu belegen.

23 Nicht zu verkennen ist, dass die Verhältnisse auf dem Betrieb zu gewissen Zeiten als in Ordnung befunden wurden, und zwar insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter auf dem Betrieb beschäftigt wurde. Auch wurden nach Erlass des vorliegend umstrittenen partiellen Tierhalteverbotes verbesserte Verhältnisse festgestellt (insbesondere auch während der Beschäftigung einer Aushilfskraft), allerdings mussten auch nach Erlass der umstrittenen Verfügung wiederholt verschiedene Mängel beanstandet werden. Die zeitweilige Verbesserung der Situation ändert jedoch nichts daran, dass seit Jahren wiederholt zahlreiche Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen festgestellt werden mussten und solche auch in den aktuellsten Kontrollberichten festgehalten wurden. Soweit der Beschwerdeführer auf den ÖLN-Bericht vom 9. Juli 2014 verweist (Bf-act. 5), welcher positiv ausgefallen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es dabei um die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises ging. Die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen war nicht Gegenstand der Kontrolle und der Kontrolleur war - wie der Kantonstierarzt vernehmlassend zu Recht geltend macht - zur Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen auch nicht qualifiziert (vgl. Art. 33 TSchG i.V.m. Art. 213 Abs. 1 TSchV und Art. 6 der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, SR 916.402). 7.3.6 Insgesamt liegen mithin zahlreiche und wiederholte Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vor, welche über mehrere Jahre festgestellt und dokumentiert sind und immer wieder zur Verfügung von Auflagen durch den Kantonstierarzt Anlass gaben. Es mussten Nachkontrollen durchgeführt werden, anlässlich welcher teilweise dieselben Mängel immer noch bestanden oder andere Mängel gerügt werden mussten. Die wiederholten Auflagen führten zwar teilweise zu Verbesserungen, eine dauerhafte Verbesserung der Gesamtsituation konnte jedoch nicht herbeigeführt werden. Auch nach Erlass des partiellen Tierhalteverbotes wurden Mängel festgestellt, welche klarerweise nicht von bloss untergeordneter Bedeutung waren. In Berücksichtigung der jahrelang festgestellten Mängel, der wiederholten Verurteilung wegen Tierquälerei und der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die Mängel dauerhaft und umfassend zu beheben, sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass auch inskünftig mit erheblichen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu rechnen ist, sofern der Tierbestand nicht reduziert wird. Zu Gunsten des Beschwerdeführers gehen die Vorinstanzen davon aus, dass er nicht völlig unfähig ist, Tiere art- und tierschutzkonform zu halten. Vielmehr gehen sie davon aus, dass der alleinstehende Beschwerdeführer - was gegenüber diesem wiederholt auch so kommuniziert wurde - mit der

24 grossen Anzahl der Tiere überfordert ist. Diese Annahme wird durch den Umstand bestätigt, dass während der Beschäftigung eines Mitarbeiters auf dem Hof die Verhältnisse jeweils zu keinen relevanten Beanstandungen Anlass gaben. Nachdem der Betrieb des Beschwerdeführers mit einem maximalen Rindviehbestand von 55 Tieren über 4 Monate einen Arbeitsbedarf von 2,672 Standardarbeitskräften (SAK) ausweist, ist auch nachvollziehbar, dass eine Überforderung vorliegt. Bereits Betriebe mit 1 SAK gehören - gemessen an der Arbeitszeit des Betriebsleiters - häufig zu den Haupterwerbsbetrieben (Hofer, Kommentar BGBB, 2.A., Vorbem. zu Art. 6-10, Rz 55a). Für 1 SAK wird von einer Normarbeitszeit von 2800 h/Jahr ausgegangen (vgl. Hofer, Standardarbeitskraft und Paralandwirtschaft, Blätter für Agrarrecht, Heft 3/3 2014, S. 215). Bei 2,672 SAK ergibt dies eine Normarbeitsbelastung von 7481,6 h/Jahr, mithin über 20 h/Tag während 365 Tagen/Jahr. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Arbeitsbelastung sei insofern geringer, als dass die Futtermittelbeschaffung bzw. die Feldarbeit durch Dritte erledigt werde (Maschinenring) und die Tiere im Sommerhalbjahr jeweils auf der Weide oder der Alp seien, muss in Berücksichtigung der jahrelang festgestellten Mängel von einer Überlastung bzw. Überforderung ausgegangen werden. Der Betrieb des Beschwerdeführers liegt zudem bereits aufgrund der Betriebsfläche von 32 ha weit über der durchschnittlichen Nutzfläche eines Haupterwerbsbetriebes im Kanton Schwyz (Durchschnitt Kt. SZ 17,5 ha, CH: 23,3 ha). Wie der Kantonstierarzt mit Eingabe vom 13. Januar 2014 ans Sicherheitsdepartement nachvollziehbar ausführt, dürfte ein Durchschnittsbetrieb im Kanton Schwyz über ca. 20-25 Kühe verfügen. Der Arbeitsbedarf auf dem Betrieb des Beschwerdeführers geht mit einem Rindviehbestand von 55 Tieren älter als 4 Mt. mithin regelmässig über die Arbeitskraft einer einzelnen Person hinaus. 7.3.7 Insgesamt sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einem Viehbestand von über 35 Tieren älter als 4 Monate nicht in der Lage ist, die Tiere dauerhaft ordnungsgemäss zu halten (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG). Für das Aussprechen des partiellen Tierhalteverbots können sich die Vorinstanzen mithin auf eine gesetzliche Grundlage berufen. Das öffentliche Interesse an einer tierschutzkonformen Haltung der Tiere ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 BV) sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG, zum Ganzen: Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.4.4; zum öffentlichen Interesse vgl. zudem nachfolgend Erw. 8.4.2). Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme.

25 8.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gegeben ist. Geeignet ist eine Massnahme, wenn durch sie das öffentliche Interesse auch tatsächlich wahrgenommen, d.h. wenn der im öffentlichen Interesse erfolgte Zweck erreicht werden kann. Die Erforderlichkeit bedeutet, dass der Eingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendige hinausgehen darf. Schliesslich muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) (Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 36 BV Rz. 21ff; BGE 136 I 26 Erw. 4.4; Urteil BGer 1C_475/2009 vom 16.3.2010 Erw. 4.2; 1A_78/2004 vom 16.7.2004 Erw. 5.1.1). 8.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Eignung der angeordneten Reduktion des Viehbestandes. Die Beanstandungen der Tierhaltung hätten mit der Anzahl der Tiere nichts zu tun. Durch eine Reduktion des Viehbestandes könne eine allfällige Verletzung von Tierschutzvorschriften nicht verhindert bzw. ausgeschlossen werden. Die von den Vorinstanzen ihm vorgehaltene (zeitliche) Überforderung bei der Tierpflege spiele bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen keine Rolle. 8.2.2 Der Kantonstierarzt weist vernehmlassend zu Recht darauf hin, dass bei einer kleineren Zahl Tiere mehr Zeit verbleibe für die Reinigung, Pflege und Kontrolle des Zustandes der Einrichtungen und der vorhandenen Tiere. Mängel entstünden, wenn zu wenig Zeit vorhanden und der Tierhalter überfordert sei. Es kann diesbezüglich auf die vorstehende Erwägung 7.3.6 verwiesen werden. Dass lediglich ein partielles Tierhalteverbot ausgesprochen wurde, liegt zudem offenkundig im Interesse des Beschwerdeführers. Alternativ kämen einzig ein vollständiges Tierhalteverbot oder eine weitergehende Reduktion des Tierbestandes in Frage, was zu prüfen sein wird, wenn die angeordnete Massnahme zu keiner Verbesserung der Haltung führen würde. Die angeordnete Reduktion des Viehbestandes stellt klar eine geeignete Massnahme zur Verhinderung weiterer Verstösse gegen das Tierschutzgesetz dar. Der Beschwerdeführer ist nach nachvollziehbarer Auffassung der verschiedenen involvierten Fachpersonen nicht unfähig, Tiere art- und tierschutzgerecht zu halten; der grosse Tierbestand übersteigt vielmehr die Arbeitskraft einer Person, weshalb bei einer Reduktion des Viehbestandes mit einer dauerhaften Verbesserung der Situation zu rechnen ist.

26 8.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. In diesem Zusammenhang bemängelt er vorab, dass vorgängig nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung eine Verwarnung, Mahnung oder Androhung ausgesprochen wurde. Die sofortige Viehbestandbeschränkung auf 35 Stück Vieh sei bundesrechtswidrig. 8.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2012 in Erw. 7 angedroht, dass eine weitere Reduktion des Tierbestandes angeordnet werde, wenn sich erneut grössere Mängel in der Tierhaltung zeigen sollten. Mit Einschreiben vom 17. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zu den Beanstandungen anlässlich der Kontrolle vom 28. November 2012 eingeräumt und es wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Reduktion der Tierzahl auf maximal 35 Tiere über 4 Monate sowie eine Nachkontrolle vorgesehen seien. Als anlässlich der Nachkontrolle vom 24. Januar 2013 wiederum verschiedene Mängel beanstandet werden mussten, verfügte der Kantonstierarzt am 20. Februar 2013 eine Reduktion des Tierbestandes. Das Veterinäramt hat mithin mit Verfügung vom 26. Juli 2012 ein partielles Tierhalteverbot angedroht. Nachdem auch bei den nachfolgenden Kontrollen weitere, teilweise schwerwiegende Mängel in der Tierhaltung festgestellt werden mussten, musste der Beschwerdeführer mit einem partiellen Tierhalteverbot rechnen und es konnte von weiteren förmlichen Androhungen abgesehen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Tierschutzgesetz im Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich eine Verwarnung, Mahnung oder Androhung einer künftigen Massnahme vorsieht. Eine solche kann indessen aus Gründen der Verhältnismässigkeit erforderlich sein (Urteile BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 Erw. 4.2 mit Hinweisen; 2C_635/2011 vom 11. März 2012 Erw. 3.2). Diesem Grundsatz wurde vorliegend Genüge getan. 8.3.3 Die Erforderlichkeit der Massnahme wird vom Beschwerdeführer im Weiteren mit dem Einwand bestritten, anlässlich der Kontrollen vom 6. März 2013, vom 3. April 2013, vom 21. Mai 2013, vom 9. Juli 2014 und vom 20. November 2014 seien keine Mängel mehr beanstandet worden. Seine zuvor schwierige gesundheitliche Situation habe sich aufgrund von Operationen im November 2010 und 2011 verbessert und auch die betriebliche Situation habe sich nach dem Frühjahr 2011 verbessert (Laufstall für Rinder, Aufgabe des Stalles in C.________). Zudem beschränke sich die Betreuung des ganzen Viehbestandes auf sechs Monate im Jahr, da ein grosser Teil der Tiere Ende April bis Ende Oktober auf der Weide bzw. auf der Alp sei. Es bestehe dadurch faktisch eine halbjährliche Beschränkung der zu betreuenden Tiere. Die

27 Tierschutzvorschriften würden bereits jetzt erfüllt, weshalb weitere Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Tierschutzvorschriften nicht erforderlich seien. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht machte er zudem geltend, er beschäftige jetzt einen Mitarbeiter auf dem Hof (Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2014), welcher auch künftig ausserhalb der Alpsaison für ihn tätig sein werde. Damit könne ihm eine Überforderung nicht mehr vorgehalten werden. 8.3.4 Es trifft zu, dass anlässlich der Kontrollen vom 3. April 2013 und vom 21. Mai 2013 die Situation im Wesentlichen als in Ordnung befunden wurde, allerdings beschäftigte der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt der Kontrolle vom 21. Mai 2013 wegen gesundheitlicher Probleme eine Aushilfe auf dem Hof. Auch im Zeitpunkt der Kontrolle vom 20. November 2014 - deren Ergebnisse nicht aktenkundig sind, aufgrund der unbestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers jedoch von keinen relevanten Beanstandungen auszugehen ist - war eine Hilfskraft auf dem Betrieb beschäftigt. Die Kontrolle vom 6. März 2013 betraf nur den Auslauf. Bei der Kontrolle vom 9. Juli 2014 handelte es sich - wie bereits schon erwähnt - um keine Tierschutzkontrolle. Anlässlich der Kontrollen vom 26. November 2013, vom 17. Februar 2014 und vom 21. März 2014 wurden wiederum verschiedene Verletzungen von Tierschutzbestimmungen beanstandet. Auch wenn sich die Situation auf dem Hof nach Erlass der vorliegend umstrittenen Verfügung zumindest zeitweise verbessert hat, ist aufgrund der langjährigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seinen grossen Viehbestand nicht dauerhaft ohne weitere Verstösse zu halten vermag. Die verschiedenen kantonstierärztlichen Auflagen (inklusive der bereits früher verfügten Reduktion des Viehbestandes) sowie zwei strafrechtliche Verurteilungen wegen Tierquälerei vermochten den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, weiterhin gegen Tierschutzbestimmungen zu verstossen. Sogar nach dem Erlass des vorliegend umstrittenen Tierhalteverbots mussten weitere Widerhandlungen beanstandet werden. Dass der Bau des Laufstalles, die Aufgabe des Stalles in C.________ und die Operation der Knie zu keiner genügenden und nachhaltigen Verbesserung der Situation geführt haben, wurde bereits in Erw. 7.3.5 dargelegt. Auch nach diesen Veränderungen wurden wiederholt Verstösse gegen das Tierschutzgesetz festgestellt. Eine nachhaltige und umfassende Verbesserung der Tierhaltung vermochte der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht zu gewährleisten. Im Hinblick auf die drohende Reduktion der Tieranzahl vorgenommene Änderungen vermögen für sich auf jeden Fall keinen Willen zu einer dauerhaften Veränderung der Situation zu belegen.

28 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das Vieh während der Sommermonate auf der Alp sei und damit das halbe Jahr über ohnehin nicht auf dem Hof gehalten werde, ändert dies an der Erforderlichkeit der Massnahme ebenfalls nichts. Die tierschutzkonforme Haltung muss das ganze Jahr über gewährleistet werden können. An der Erforderlichkeit der Massnahme ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Drittperson für die Arbeit auf dem Hof eingestellt hat. Einerseits ist der Anstellungsvertrag zeitlich begrenzt bis "ca. Mai 2015" (vgl. Bf-act. 6). Andererseits ist der Vertrag kündbar. Mit der zeitlich beschränkten und vom Beschwerdeführer jederzeit aufhebbaren Einstellung einer Drittperson kann eine langfristige Einhaltung der Tierschutzvorschriften nicht sichergestellt werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung auch verlauten liess, dass die Einstellung einer Hilfskraft grundsätzlich nicht erforderlich wäre, da er die anfallende Arbeit alleine zu erledigen vermöchte. Eine Einsicht des Erfordernisses von Änderungen auf dem Betrieb für eine Verbesserung der Tierhaltung fehlt mithin, weshalb die vorübergehende Einstellung einer Hilfskraft während des Verfahrens die angeordnete Massnahme nicht obsolet macht. Es ist nicht zu verkennen, dass die zeitlich beschränkte Einstellung eines Mitarbeiters auf dem Hof jeweils zu einer klaren Verbesserung der Situation geführt hat, der Beschwerdeführer hätte es aber jahrelang in der Hand gehabt, durch eine langfristige Einstellung eines Mitarbeiters eine dauerhafte Verbesserung herbeizuführen bzw. die wiederholten Widerhandlungen gegen Tierschutzbestimmungen infolge Überforderung zu vermeiden. Die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Anbetracht der ausgesprochenen Massnahme vorgenommene Einstellung einer Hilfskraft, ändert jedoch nichts daran, dass die während Jahren verfügten Beanstandungen und auch zwei strafrechtliche Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von weiteren Verstössen gegen Tierschutzbestimmungen abzuhalten vermochten. Der Beschwerdeführer hat die ihm während Jahren eingeräumte Chance zur nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung nicht bzw. nicht ausreichend genutzt, weshalb die zeitlich begrenzte Einstellung einer Hilfskraft nichts an der Erforderlichkeit der Reduktion des Viehbestandes zur Gewährleistung einer tierschutzkonformen Haltung zu ändern vermag. Ohne Belang für das vorliegende Verfahren ist der anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis, ab 1. Januar 2015 bestehe eine Generationengemeinschaft mit dem Neffen Marco Bisig, welcher im

29 Winter 2015/2016 einen landwirtschaftlichen Kurs absolvieren werde und der, wenn er (d.h. der Beschwerdeführer) das AHV-Alter erreiche, seinen Hof übernehmen werde. Das partielle Tierhalteverbot richtet sich gegen den Beschwerdeführer. Über künftige veränderte Verhältnisse muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Inwiefern eine Betriebsgemeinschaft eine Aufhebung des partiellen Tierhalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen vermag, wird der Kantonstierarzt auf Gesuch hin zu prüfen haben, sobald Klarheit über eine definitive Mitwirkung des Neffen im Betrieb besteht. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Neffe aber weder über die fachliche Qualifikation zur Führung des Betriebes noch kann der Nachweis erbracht werden, dass der Neffe längerfristig einen positiven Einfluss auf die Tierhaltung sicherzustellen vermag. Als ungeeignet erscheint auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei als mildere Massnahme die Auflage anzuordnen, einen Teil der Tiere einem anderen Betrieb zur Betreuung zu übergeben, da ein Verkauf der Tiere unverhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer hat sich an den mit Verfügungen vom 22. Februar 2010 und vom 26. Juli 2012 angeordneten maximalen Tierbestand nicht gehalten. Anlässlich der Kontrollen vom 15. November 2010, vom 17. November 2011 und vom 21. Mai 2013 wurde eine - teilweise massive - Überschreitung des maximal zulässigen Tierbestandes registriert. Belässt man sämtliche Tiere in seinem Eigentum, besteht weiterhin die Gefahr, dass der Tierbestand zu hoch und damit eine Überforderung des Beschwerdeführers bestehen bleibt. Auch ist es vorliegend nicht angebracht, das angeordnete partielle Tierhalteverbot zeitlich zu befristen. Damit kann eine dauerhafte Behebung der Missstände in der Tierhaltung nicht sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer hat jahrelang wiederholt gegen zahlreiche Tierschutzbestimmungen verstossen. Sämtliche angeordneten Massnahmen konnten keine dauerhaft tierschutzkonforme Haltung gewährleisten. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, wie er nach Ablauf einer Frist die tierschutzkonforme Haltung sicherzustellen vermöchte. Allerdings hat bereits der Regierungsrat in seinem Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer - sofern die (reduzierte) Tierhaltung zu keinen Beanstandungen mehr Anlass gibt - unter Umständen eine (wohl aber lediglich schrittweise) Erhöhung des Tierbestandes zuzugestehen ist (vgl. Erw. 6.5.1). Dem Einzelnen steht gestützt auf § 34 VRP sowie auf Art. 29 Abs. 1 BV u.a. dann ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben. In diesem Sinn könnte unter Umständen auch eine dauerhafte Anstellung einer Hilfsperson auf dem Hof Grundlage für eine Erhöhung des Tierbestandes (unter der Auflage der Beibehaltung eines Anstellungsverhältnisses) darstellen. Der

30 Beschwerdeführer hat es selber in der Hand, die Grundlagen für eine Wiedererwägung des partiellen Tierhalteverbotes zu schaffen. 8.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Bei einer Reduktion auf 35 Tiere müsste er mehr als die Hälfte des Jungviehs verkaufen. Bei ca. 10 Stück Jungvieh im Laufstall würde dort jedoch alles gefrieren, weil für die nötige Wärme im Stall ca. 20 Stück Jungvieh notwendig seien. Der fast neu erstellte Laufstall würde unnütz. Zudem sei er für die Pflege von ca. 5 ha steilem Weideland auf das Jungvieh angewiesen. Mit der angeordneten Anzahl Tiere wäre es ihm zudem nicht mehr möglich, Viehhandel zu betreiben. Sein Einkommen würde massiv einbrechen und er könnte von der Landwirtschaft nicht mehr leben bzw. müsste den Betrieb aufgeben. Bereits heute sei sein Einkommen sehr bescheiden. Eine Betriebsumstellung sei im Übrigen kostspielig und in Berücksichtigung seines Alters (58 Jahre) unrealistisch. 8.4.2 Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne verlangt - wie bereits erwähnt dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen muss (vgl. dazu Urteil BGer 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 Erw. 3 mit Hinweisen). Es sind deshalb das öffentliche Interesse an einer Massnahme und die beeinträchtigten privaten Interessen im konkreten Fall wertend miteinander zu vergleichen (vgl. statt vieler BGE 130 I 154 Erw. 5.3.6; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 613 ff.). Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 lit. a BV) sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG; vgl. Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.4.4). Dem öffentlichen Interesse gegenüber stehen die privaten wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers, die entgegen seiner Ansicht die Eingriffsinteressen nicht zu überwiegen vermögen: Die Reduktion des Viehbestandes kann zu einer Einkommensreduktion führen. Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass die Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen in den letzten Jahren immer wieder zu Reduktionen der Direktzahlungen bzw. zur vollständigen Streichung von Direktzahlungen geführt haben. Nach Art. 70a Abs. 1 lit. c des Bundesgesetztes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) ist Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen u.a. die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung (Art. 70a Abs. 1 lit. a LwG). Bei einem an die vorhandenen Arbeitskapazitäten angepassten Viehbestand ist zu erwarten, dass den Tieren die genügende Pflege gewährt und die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden können und

31 mithin auch keine Kürzungen bzw. keine Streichung der Direktzahlungen mehr vorzunehmen ist. Ob die Reduktion des Viehbestandes tatsächlich negative finanzielle Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hat, ist somit fraglich. Auf jeden Fall wird auch ein reduzierter Rindviehbestand von 35 Tieren (älter als vier Monate) eine existenzsichernde Bewirtschaftung des Betriebes erlauben (in der Schweiz halten ca. 38'000 Rindviehhalter insgesamt ca. 1,55 Mio Stück Rinder, inkl. Kühe, mithin durchschnittlich ca. 40 Stück Rindvieh pro Betrieb, wobei im Kanton Schwyz, wo die Betriebe überwiegend in der Hügel- und Bergzone liegen, der Rindviehbestand bei durchschnittlich 26 Stück Rindvieh pro Landwirtschaftsbetrieb liegt, vgl. www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/07/03/blank/ind24. indicator.240205.2402.html; vgl. auch LUSTAT Jahrbuch 2013 S. 159, einsehbar unter www2.lustat.ch/jbkt_2013_b07.pdf). Es ist dem Beschwerdeführer vorliegend zuzumuten, den Betrieb mit reduziertem Rindviehbestand zu führen. Auch verunmöglicht die Reduktion des Rindviehbestandes weder die Nutzung des Laufstalles, noch die Bewirtschaftung von Steilhängen. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen Teil seines Landes - z.B. steiles Weideland zu verpachten. Weshalb der Laufstall bei einem Bestand von 35 Tieren (älter als vier Monate) nicht mehr nutzbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde jahrelang die Möglichkeit gewährt, seine Tierhaltung in Einklang mit dem Tierschutzgesetz zu bringen. Das Gewicht und die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen ergeben sich aus den während vieler Jahre festgestellten Verstössen und der wiederholten strafrechtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei. Eingriffszweck und Eingriffswirkung liegen damit in einem vernünftigen Verhältnis (Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.4.4). Insgesamt erweist sich das partielle Tierhalteverbot als eine verhältnismässige Massnahme. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Frist für die Veräusserung der überzähligen Tiere wird neu auf den 30. Juni 2015 festgelegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten (Gerichtsgebühr inkl. Kosten öffentliche Verhandlung, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'500.-- vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 72 Abs. 2 VRP). Der Antrag des Veterinäramtes auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Gemäss § 74 Abs. 2 VRP hat eine im Rechtsmittelverfahren obsiegende Behörde bzw. die von ihr vertretene juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Ausnahme von dieser

32 Regelung sieht das Gesetz lediglich für Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (z.B. Flurgenossenschaft, Wuhrkorporationen) vor. Der fehlende Entschädigungsanspruch kantonaler Behörden (unabhängig davon, ob sie wie vorliegend in einem Konkordat zusammengefasst sind oder einzeln agieren) ist sachgerecht und begründet. Es darf erwartet werden, dass eine kantonale Behörde in der Lage ist, ohne Beizug einer externen Vertretung an einem Rechtsmittelverfahren mitzuwirken. Die Mitwirkung an einem Rechtsmittelverfahren gehört zur üblichen Amtstätigkeit einer Behörde, weshalb sich das Gemeinwesen so zu organisieren hat, dass es Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten kann. Im Rechtsmittelverfahren geht es um die Verteidigung einer Anordnung, welche die Behörde erstinstanzlich selber erlassen hat. Bereits bei Erlass der Anordnung musste die betreffende Behörde die erforderlichen Ressourcen einsetzen, um deren Rechtmässigkeit zu gewährleisten. Der Aufwand, welcher der Behörde im Rechtsmittelverfahren entsteht, ist daher nurmehr von beschränktem Umfang (vgl. Plüss in: Kommentar VRG, § 17 Rz 51 und 57 m.H.). Des Weiteren hat die beteiligte Behörde in erster Linie ihre Fachkenntnisse ins Verfahren einzubringen, wozu sie ohne Beizug einer externen Vertretung in der Lage ist bzw. sein sollte.

33 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Frist für die Veräusserung der überzähligen Tiere wird auf den 30. Juni 2015 festgesetzt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3’500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Auslagen) festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 16. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’500.-- einbezahlt, so dass er noch Fr. 1'000.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R, unter Beilage der Eingabe des Veterinäramtes vom 23.2.2015) - den Regierungsrat (unter Beilage der Eingabe des Veterinäramtes vom 23.2.2015) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe des Veterinäramtes vom 23.2.2015) - die Rechtsvertreterin des Veterinäramtes (2/A) - und das Amt für Landwirtschaft.

34 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. März 2015

III 2014 181 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181 — Swissrulings