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Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 26.10.2010 RK1 2010 8

26 octobre 2010·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Sonstiges·HTML·764 mots·~4 min·8

Résumé

Erbteilung, Litispendenz | Zivilpozessuale Fragen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 26. Oktober 2010 \n RK1 2010 8 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Dr. Alice Reichmuth Pfammatter, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic.iur. Cornelia Spörri-Kessler.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1.  A.________, 2.  B.________,      Klägerinnen und Rekurrentinnen,      beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,  

\n \n \n  

\n gegen  

\n \n \n  

\n 1.  D.________,      Beklagter und Rekursgegner,      vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 2.  F.________,      Beklagte und Rekursgegnerin,      vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

\n \n \n  

\n  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Erbteilung, Litispendenz

\n \n \n \n (Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes March vom 22. Dezember 2009, BZ 2009 54);- \n   \n   \n hat die 1. Rekurskammer, \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Nachdem anlässlich der Sühneverhandlung vom 15. September 2009 keine Einigung erzielt werden konnte, machte die Beklagte 2 am 12. November 2009 gegen die Klägerinnen sowie den Beklagten 1 eine Klage beim Bezirksgericht March anhängig. Der entsprechenden Begründung vom 14. Dezember 2009 lassen sich folgende Rechtsbegehren entnehmen (BZ 09 52): \n 1. Es sei der Nachlass des H.________ mitsamt den herabsetzungsfähigen Zuwendungen gemäss Ziffer 3 der Rechtsbegehren festzustellen. \n 2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin am Nachlass gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren zum Pflichtteil von 3/16 (drei Sechszehntel) berechtigt ist. \n 3. Die Erbvorbezüge des Beklagten Ziffer 3 (mindestens Fr. 50'000.-- am 7.12.2000 und Fr. 20'000.-- am 27.11.2001) und die Schenkung des Grundstücks GB Nr. xx Lachen (H.________strasse yy, Lachen) durch den Erblasser zugunsten des Beklagten Ziffer 3 sowie die sonstigen finanziellen Vorteile des Erblassers zugunsten des Beklagten Ziffer 3 seien als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen (soweit erforderlich durch Einholung eines Bewertungsgutachtens für das Grundstück GB Nr. xx Lachen) und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Klägerin erforderlich ist. \n 4. Es sei der Nachlass des H.________ zu teilen und es sei der Klägerin deren Pflichtteil von den Aktiven des Nachlasses zuzuweisen, bzw. der Beklagte Ziffer 3 sei zu verpflichten, der Klägerin deren Pflichtteil auszuzahlen. \n 5. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Ziffer 1-4 der Rechtsbegehren vorzubereiten und zu gewährleisten. \n 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten Ziffer 3. \n   \n b) Die Klägerinnen gelangten am 16. November 2009 sodann mit folgenden Rechtsbegehren an das Bezirksgericht March: \n 1. Es sei der Nachlass des H.________ mitsamt den herabsetzungsfähigen Zuwendungen gemäss Ziffer 3. des Rechtsbegehrens festzustellen. \n 2. Es sei festzustellen, dass die Klägerinnen 1 und 2 am Nachlass gemäss Ziffer 1. des Rechtsbegehrens zum Pflichtteil von je 3/16 (total 6/16) berechtigt sind. \n 3. Die Erbvorbezüge des Beklagten 1 (mindestens Fr. 50'000.00 am 7.12.2000 und Fr. 20'000.00 am 27.11.2001) und die Schenkung des Grundstücks GB-Nr. xx Lachen (H.________strasse yy, Lachen) vom Erblasser an den Beklagten 1 sowie die sonstigen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Beklagten 1 seien als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen (soweit erforderlich durch Einholung eines Bewertungsgutachtens für das Grundstück GB-Nr. xx Lachen) und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile der Klägerinnen 1 und 2 erforderlich ist. \n 4. Es sei der Nachlass des H.________ zu teilen und es seien den Klägerinnen 1 und 2 deren Pflichtteile von den Aktiven des Nachlasses zuzuweisen, bzw. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägerinnen 1 und 2 deren Pflichtteile auszuzahlen. \n 5. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Ziffer 1.-4. des Rechtsbegehrens vorzubereiten und zu gewährleisten. \n 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten 1. \n   \n Am 22. Dezember 2009 trat das Bezirksgericht auf diese Klage nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 der Klägerschaft. \n Dagegen erhoben die Klägerinnen am 13. Januar 2010 fristgerecht Rekurs und ersuchten um Aufhebung des Beschlusses und Anweisung an das Bezirksgericht, auf die Klage vom 16. November 2009 einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n Am 8. Februar 2010 verzichtete der Beklagte 1 auf die Stellung konkreter Anträge. Mit Rekursantwort vom 8. März 2010 begehrte die Beklagte 2 die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 22. Dezember 2009 und Rückweisung an dieses zur Weiterführung des Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten 1, ev. zu Lasten der Vorinstanz. \n 2. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensbeschluss im Wesentlichen damit, dass die Begehren der Klägerschaft im Rahmen der Klageantwort im bereits hängigen Erbteilungs- und Herabsetzungsprozess eingebracht werden könnten, wodurch ihrem Sachbeurteilungsanspruch bezüglich ihrer Zuweisungsbegehren Genüge getan würde. Aus dem jederzeitigen Teilungsanspruch gemäss

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