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Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.08.2018 GPR 2018 11

23 août 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Sonstiges·HTML·386 mots·~2 min·5

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung); 2. Rechtsgang | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 23. August 2018 \n GPR 2018 11 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung); 2. Rechtsgang

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. September 2017, SUB 2017 250);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 14. September 2017 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft gegen die wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verzeigte Beschuldigte unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates keine Strafuntersuchung an die Hand, sprach der Beschuldigten jedoch keine Entschädigung zu. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 3. Oktober 2017 verlangte die Beschuldigte, ihr eine Entschädigung von Fr. 1‘666.00 zuzusprechen, was die Vizepräsidentin am Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. Januar 2018 abwies. Indes hiess die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 23. Juli 2018  die hiergegen durch die Beschuldigte erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BGer 6B_188/2018). Sie kritisierte, die Angemessenheit des Beizugs des Anwalts sei aus einer „ex post“-Perspektive verneint worden. Stattdessen befand die Abteilung, die Beschuldigte habe unter den konkreten Umständen als Laiin zur Abklärung der in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe, welche den Einbezug der Rechtsprechung erforderte, genügend Anlass zum Beizug eines Rechtsvertreters gehabt, zumal sich die Vorwürfe nicht ohne ergänzende polizeiliche Ermittlungen erledigen liessen (a.a.O. E. 2.6). Ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt sei, überliess das Bundesgericht indessen der kantonsgerichtlichen Überprüfung (ebd. in fine). \n 2. Nachdem der Beizug des Anwalts im konkreten Fall grundsätzlich als angemessen zu betrachten ist, sind die Honoraransätze nach dem kantonalen Tarif massgeblich (§§  2 Abs. 1 und 13 lit. a GebTRA). Erscheint eine eingereichte Kostennote als angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (

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