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Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2018 GPR 2017 18

10 janvier 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Sonstiges·HTML·289 mots·~1 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 10. Januar 2018 \n GPR 2017 18 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. September 2017, SUB 2017 250);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 14. September 2017 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft gegen die wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verzeigte Beschuldigte unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates keine Strafuntersuchung an die Hand, sprach der Beschuldigten jedoch ohne weitere Begründung auch keine Entschädigung zu. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 3. Oktober 2017 verlangt die Beschuldigte, ihr eine Entschädigung von Fr. 1‘666.00 zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013) die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe, wenn die Strafuntersuchung schon nach der ersten polizeilichen Einvernahme nicht an die Hand genommen werde (KG-act. 3). Die Parteien haben repliziert bzw. dupliziert (KG-act. 5 und 7). \n 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese wie vorliegend wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5‘000 Franken zum Gegenstand hat (

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