Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2026 BEK 2026 88

19 juin 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·1,404 mots·~7 min·4

Résumé

SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Juni 2026 BEK 2026 88 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen 1. Politische Gemeinde Kloten, vertreten durch Stadt Kloten, Stadtrichteramt, Dorfstrasse 58, 8302 Kloten, 2. B.________, vertreten durch C.________ GmbH 3. Kanton Luzern, vertreten durch Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens, 4. Kanton Schwyz, vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, 5. SVA Schwyz, Postfach 53, Rubiswilstrasse 8, 6431 Schwyz, 6. Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Altendorf, Röm. kath. Kirchgemeinde Altendorf, vertreten durch Gemeinde Altendorf, Postfach, Dorfplatz 3, 8852 Altendorf, 7. D.________ AG, vertreten durch E.________,

Kantonsgericht Schwyz 2 8. Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Postfach 3124, Schlagstrasse 82, 6431 Schwyz, 9. F.________, 10. G.________, 11. H.________, Ziff. 1–11: alle Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March vom 1. Juni 2026, APD 2026 9);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March erwog mit Verfügung vom 1. Juni 2026 als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, dass im Rahmen der gegen den Schuldner laufenden Betreibungen Nr. zz und Nr. yy (Pfändungsgruppe Nr. xx), der Betreibungen Nr. ww und Nr. vv (Pfändungsgruppe Nr. uu) sowie der Betreibungen Nr. tt, Nr. ss, Nr. rr und Nr. qq (Pfändungsgruppe Nr. pp) am 13. Juni 2025 bzw. 21. August 2025 bzw. 8. Oktober 2025 der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft an der Liegenschaft Nr. oo gepfändet worden sei. Der Beschwerdeführer sei der vom Betreibungskreis Altendorf Lachen auf den 17. März 2026 angesetzten Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG unentschuldigt ferngeblieben, weshalb diese ergebnislos verlaufen sei. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen habe die Betreibungsakten am 26. Mai 2026 zum Entscheid im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VVAG der unteren Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen überwiesen, die nach dieser Bestimmung unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten über die Verwertungsart zu entscheiden habe (angefochtene Verfügung, S. 1). Die Mehrheit der antragsstellenden Gläubiger und sämtliche Mitanteilshaber hätten vorliegend die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts (Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Gesamteigentum an der Liegenschaft Nr. oo) beantragt. Eine solche Versteigerung eines Anteilsrechts sei gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG nur dann anzuordnen, wenn dessen Wert gestützt auf die Erhebungen im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch annähernd bestimmt werden könne, was vorliegend der Fall sei, weil bei einem geschätzten Grundstückswert der Liegenschaft Nr. oo von Fr. 1’000’000.00 der Anteil des Beschwerdeführers ein Viertel oder Fr. 250’000.00 betrage, womit die Versteigerung des erwähnten Anteilsrechts anzuordnen sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March verfügte am 1. Juni 2026 als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen Folgendes: 1. Der Liquidationsanteil des Gesuchsgegners am Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft an der Liegenschaft Nr. oo mit den Mitanteilhabern F.________, G.________ und H.________ wird versteigert.

Kantonsgericht Schwyz 4 2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Zufertigung] Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde mit dem sinngemäss Antrag auf Aufhebung der Verfügung (KG-act. 1). Beschwerdeantworten wurde nicht eingeholt. 2. a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde, die gemäss § 33 Abs. 3 JG und § 10 Abs. 1 EGzSchKG die Präsidenten der Bezirksgerichte sind, innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde erlassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, d. h. sie hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und die Aktenstücke zu nennen, auf denen ihre Kritik beruht (Urteile des Bundesgerichts

Kantonsgericht Schwyz 5 4A_675/2024 vom 15. August 2025, E. 2.1, m. w. H.; 5A_60/2024 vom 26. August 2024, E. 3.1). Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i. V. m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_60/2024 vom 26. August 2024, E. 3.1; 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Freiburghaus/Afheldt, a. a. O., Art. 321 ZPO N 15 i. V. m. Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a. a. O., Art. 321 ZPO N 4 i. V. m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m. w. H.). Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für der Untersuchungsmaxime unterliegende Verfahren (Verfügung BEK 2021 148 vom 22. Oktober 2021, E. 3). Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a. a. O., Art. 326 ZPO N 3 f.; Sutter- Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 326 ZPO N 1 f.). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Legitimation der involvierten Betreibungsbeamten sei nachzuweisen. Der Amtsleiter des Betreibungskreises Altendorf Lachen sei auf die Staatshaftung respektive als Geschäftsführer infolge mutmasslicher Amtsanmassung auf seine Haftung mit dem Privatvermö-

Kantonsgericht Schwyz 6 gen aufmerksam zu machen. Die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstückwerts und des daraus resultierenden Liquidationsanteils von Fr. 250’000.00 sei durch eine neutrale Schätzung „parteilos und realistisch“ zu bewerten. Weiter sei der Grundbuchauszug zu bereinigen und vom Grundbuchamt March wahrheitsgetreu und vollständig auszustellen. Ausserdem seien die Mauscheleien in der Gemeinde Altendorf und im Bezirk March strafrechtlich zu untersuchen (KG-act. 1). Auf die in E. 1 wiedergegebene Begründung der angefochtenen Verfügung geht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift nicht ansatzweise ein. Insbesondere setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die Mehrheit der antragsstellenden Gläubiger und sämtliche Mitanteilshaber hätten die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts beantragt, dessen Wert gestützt auf die Erhebungen im Pfändungsverfahren bestimmt werden könne, womit die Versteigerung des erwähnten Anteilsrechts anzuordnen sei (angefochtene Verfügung, S. 2), nicht auseinander. Damit vermag er den vorstehend in E. 2a dargelegten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon handelt es sich bei sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers um neue Tatsachenbehauptungen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind und mithin unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist erübrigte sich, weil die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers erst am 17. Juni 2025, d. h. gestützt auf die von ihm vorgelegte Sendungsverfolgung nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchKG; vgl. KG-act. 1/1; vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 ZPO), beim Kantonsgericht einging (KGact. 1). Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist somit ohne Einholung von Beschwerdeantworten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) präsidial (§ 40 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. 3. Im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs werden – ausser gegebenenfalls bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) – keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegner Ziff. 1–11 (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Juni 2026 amu

BEK 2026 88 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2026 BEK 2026 88 — Swissrulings