Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Juni 2026 BEK 2026 84 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin, angeblich vertr. durch B.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 1. Juni 2026, ZES 2026 355);hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller reichte beim Bezirksgericht Höfe am 9. April 2026 gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbegehren für einen Totalbetrag von total Fr. 45.80 ein (betriebene Forderung Fr. 100.00 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 47.40, abzüglich zwei Zahlungen an das Betreibungsamt von Fr. 62.00 am 22. Mai 2025 und von Fr. 39.60 am 11. September 2025; Vi-act. 1). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 2) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 45.80, zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Viact. 3). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Verhandlung vom 1. Juni 2026 (Vi-act. 4, E. 3). Gleichentags eröffnete der Einzelrichter den Konkurs (Vi-act. 4, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 auferlegte er der Gesuchsgegnerin und überwies den Kostenvorschuss der Gesuchstellerin an das Konkursamt (Vi-act. 4, Dispositivziffern 3.1 und 3.2). 2. Gegen diesen Entscheid reichte B.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Höfe am 5. Juni 2026 Beschwerde ein (Vi-act. 7, KG-act. 2), die das Bezirksgericht am 10. Juni 2026 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um seine Vertretungsbefugnis darzulegen sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu begründen und nachzuweisen habe (KG-act. 3). Die Verfügung vom 11. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 an die Adresse, die er mit der Beschwerde vom 5. Juni 2026 bezeichnete, zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, abgerufen am 29. Juni 2026). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Den Kostenvorschuss bezahlte er ebenso wenig.
Kantonsgericht Schwyz 3 3. Zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist diejenige Partei legitimiert, die am vorinstanzlichen Verfahren als Haupt- oder Nebenpartei teilnahm (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 7). Will sich eine Partei vertreten lassen, hat sich die Vertretung durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft ist parteifähig (Art. 643 Abs.1 OR i.V.m. Art. 66 ZPO) und zu ihrer Vertretung befugt ist deren Verwaltungsrat (Art. 718 Abs. 1 OR). Gemäss Handelsregisterauszug der Gesuchsgegnerin (abgerufen am 11. Juni 2026) ist B.________ seit dem 10. April 2026 nicht mehr zeichnungsberechtigtes Mitglied. Weder mit der Beschwerde vom 5. Juni 2026 (KG-act. 2) noch innert der ihm mit der Verfügung vom 11. Juni 2026 gewährten Frist von 10 Tagen (KG-act. 3) reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht ein. Die rechtsgültige Bevollmächtigung einer Vertretung ist eine Prozessvoraussetzung (Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 68 ZPO N 14), bei deren Fehlen auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 4. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzufügen: a) Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Konkurseröffnung kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich
Kantonsgericht Schwyz 4 beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). b) Der Beschwerdeführer behauptet, ihn habe keine Postzustellung in dieser Angelegenheit erreicht (KG-act. 2). Die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2026 (Vi-act. 4) wurde gleichentags an die Domiziladresse der Gesuchsgegnerin verschickt, der Zustellversuch war jedoch nicht erfolgreich (Vi-act. 9, Sendungsverfolgung der Post; vgl. Vi-act. 11). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung vom 30. April 2026 wurde der Gesuchsgegnerin am 1. Mai 2026 an deren Domiziladresse erfolgreich zugestellt (Vi-act. 3 mit Sendungsverfolgung der Post). Sie hatte damit Kenntnis des Konkurseröffnungsverfahrens, weshalb sie mit der Zustellung der eingeschriebenen Sendung vom 1. Juni 2026 rechnen musste. Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung war folglich rechtmässig. Was die Behauptung, der Status des Domizils werde umgehend gefestigt (KG-act. 2), bedeuten soll, ist nicht ersichtlich. c) Der Beschwerdeführer macht weder Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO noch Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG geltend. Die Beschwerdebegründung ist bezüglich der Konkurshinderungsgründe nicht bloss mangelhaft, sondern inexistent. Folglich ist auf die Be-
Kantonsgericht Schwyz 5 schwerde wegen fehlender Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7). Der Beschwerdeführer bittet um Angabe des Betrags zwecks Einzahlung (KGact. 2). Die Schuldnerin hat sich (vor Ablauf der Beschwerdefrist) selbst zu informieren, welcher Betrag hinterlegt bzw. bezahlt werden muss (betr. Kosten des Konkursamtes: Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Sie hätte sich deshalb bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist über den geschuldeten Betrag und die Zahlungs-/Hinterlegungsmodalitäten informieren müssen. Die Bitte um Mitteilung diesbezüglicher Informationen genügt dem Erfordernis, die Tilgung oder Hinterlegung mittels Urkunden zu beweisen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24), offenkundig nicht. d) Die blosse Behauptung, die Gesuchsgegnerin werde wieder geschäftlich sehr aktiv werden (KG-act. 2), ist nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen. Eine über diesen Satz hinausgehende Begründung der Zahlungsfähigkeit fehlt ebenso wie diesbezügliche Beilagen. Obwohl der Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert wurde (KG-act. 3), liess er sich nicht mehr vernehmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet. 5. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Wie bereits erwähnt, wurde die Verfügung vom 11. Juni 2026 (KG-act. 3) dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 an die in
Kantonsgericht Schwyz 6 der Beschwerde bezeichnete Adresse zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, abgerufen am 29. Juni 2026). Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert der Frist bis am 22. Juni 2026 nicht (vgl. KG-act. 3). Weil auf die Beschwerde bereits mangels Begründung nicht einzutreten ist, erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist für den innert der angesetzten Frist nicht geleisteten Kostenvorschuss. 6. Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Auf die Erhebung der zufolge Nichteintretens ohnehin reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens wird ausnahmsweise verzichtet. Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. 4. Zufertigung an B.________ (1/R, inkl. Kopie KG-act. 4), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopie KG-act. 4), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. Juni 2026 amu