Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Juni 2026 BEK 2026 59 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2026, SU 2025 7325);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Am 10. September 2025 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen C.________ wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeit. Diese soll am 13. August 2025 den Beschwerdeführer angerempelt und ein Parkverbotssignal aus Aluminium aus der Verankerung gerissen und verbogen haben. Zeugen gebe es laut Beschwerdeführer keine (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen C.________ betreffend den Vorfall vom 13. August 2025 mit Verfügung vom 8. April 2026 ein. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerte sich der Beschwerdeführer am 15. April 2026 bei der Staatsanwaltschaft (KG-act. 2), die das Rechtsmittel zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. April 2026 wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als Beschwerde entgegengenommen und ihm eine Frist bis zum 8. Mai 2026 für die Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1’500.00 angesetzt (KGact. 4). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 4. Mai 2026 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 7). Das dem Beschwerdeführer in der Folge zugestellte Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ (KG-act. 8) retournierte er innert Frist und bis heute nicht. 2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Eine Einstellung darf danach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen (BGE 143 IV 241, Regeste und E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in Fällen, die nicht mit Strafbefehl erledigt werden können, Anklage zu
Kantonsgericht Schwyz 3 erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich diese beiden Möglichkeiten indessen in etwa die Waage, so drängt sich in der Regel besonders bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und 138 IV 186, E. 4.1; vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1). a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass die Aussagen der Beteiligten zum zentralen Geschehen diametral auseinander gingen und zudem keine weiteren objektiven Beweismittel oder allfällige Zeugen ersichtlich seien. Im Weiteren lägen nebst den Aussagen keine den Sachverhalt anklagegenügend stützenden Beweise im Recht, die die Aussagen des Beschwerdeführers besonders unterstützen würden. Der Vorfall soll von keinen Zeugen wahrgenommen worden und die Parkverbotstafel inzwischen entsorgt worden sein. Folglich lasse sich kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage rechtfertigen würde (angefochtene Verfügung, E. 4). b) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d. h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn die beschwerdeführende Partei die angefochtene
Kantonsgericht Schwyz 4 hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Ausserdem ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m. w. H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht Zweck der Nachfrist ist es, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, weil letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2). Bei Beschwerden gegen die Einstellung eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021, E. 2.5). c) Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmittelschrift (KG-act. 2) keine auf das Dispositiv der angefochtenen Einstellungsverfügung bezugnehmende Anträge und setzt sich mit der vorstehend in E. 2a wiedergegebenen Begründung der Einstellungsverfügung nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, sein Sohn sei bereit auszusagen und gegen den Polizisten laufe wegen „Vernichtung von Beweismaterial“ ein Strafverfahren. Damit geht er auf die entscheidwesentliche Erwägung, es lasse sich kein Tatverdacht erhärten, nicht ein. Weshalb mit seinem Sohn entgegen früherer Aussagen nun doch ein Zeuge vorhanden sei, erläutert er nicht. Damit fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung im
Kantonsgericht Schwyz 5 Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO. Weil die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers erst am 21. April 2026 und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist beim Kantonsgericht einging (vgl. KG-act. 1 f.; Sendungsverfügung der angefochtenen Verfügung; Art. 90 f. StPO), erübrigte sich eine Ansetzung einer Nachfrist innert laufender Rechtsmittelfrist. Mangels Klarheit darüber, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll, war auch keine weitergehende Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaft begründeten Rechtsmitteleingabe anzusetzen (vgl. vorstehend E. 2b). 3. Zusammengefasst ist auf die ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Säumnis des Beschwerdeführers sowie wegen Aussichtlosigkeit der nicht rechtsgenüglich begründeten Beschwerde abzuweisen (Art. 136 StPO). Die aufgrund des Nichteintretens ausnahmsweise reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen, dass sich C.________ nicht vernehmen liess und ihr im Beschwerdeverfahren höchstens geringfügige Aufwendungen entstanden sind, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und C.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Juni 2026 amu