Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. Mai 2026 BEK 2026 55 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2026, SU 2026 2192);hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - die Staatsanwaltschaft im Verfahren SU 2026 2192 A2 am 13. März 2026 A.________ verpflichtete, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 800.00 zu bezahlen; - A.________ gegen diese Verfügung mit vom 9. April 2026 datierender, jedoch nicht unterzeichneter Eingabe beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (Eingang: 15. April 2026); - der Beschwerdeführer mit separaten Verfügungen vom 15. April 2026 aufgefordert wurde, innert nicht erstreckbarer Frist von 5 Tagen ein Exemplar der Eingabe vom 9. April 2026 unterzeichnet dem Gericht einzureichen (KG-act. 2) sowie bis 4. Mai 2026 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘500.00 zu leisten (KG-act. 3); - beide verfahrensleitenden Verfügungen dem Beschwerdeführer am 16. April 2026 zugestellt wurden, die im Übrigen mit der Androhung ergingen, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 2 Ziff. 1 und KG-act 3 Ziff. 1 und 2 je mit Sendungsnachweis); - mit Ausnahme der Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2026 (KG-act. 4), die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht wurde (KG-act. 5), keine weiteren Eingaben beim Gericht eingingen bzw. weder reichte der Beschwerdeführer innert Frist ein unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerdeschrift ein noch kam er innert Zahlungsfrist der Aufforderung zur Leistung der Sicherheit nach; - folglich androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die reduzierten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die 2. Abteilung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 11. Mai 2026 rfl