Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 28. April 2026 BEK 2026 51 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. März 2026, ZES 2026 37);hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 3. November 2025 den Konkurs an für eine Forderung der D.________ (neu: C.________) von Fr. 2’926.00 nebst 5 % Zins seit 11. September 2025 und für Verzugszins von Fr. 28.45 sowie Betreibungskosten von Fr. 146.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Januar 2026 das Konkursbegehren über total Fr. 751.45 ein (unter Anrechnung einer Zahlung von Fr. 2’349.60 am 17. Dezember 2025; Vi-act. 1). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 2) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 797.45 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 4). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Verhandlung am 17. März 2026 (Viact. 5, E. 3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Gesuchsgegnerin und überwies den Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 dem Konkursamt (Vi-act. 5, Dispositivziffer 3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 27. März 2026 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung und die Konkurseröffnung seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Verfahrensausgang. Zudem beantragte sie die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KGact. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 27. März 2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen nach Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin
Kantonsgericht Schwyz 3 bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 30. März 2026 ihr Desinteresse an der Durchführung des Konkursverfahrens (KG-act. 3). Das Konkursamt Höfe informierte am 30. März 2026 über die getroffene Kontosperre und vorläufige Konkurspublikation. Weitere Sicherungsmassnahmen seien nicht notwendig (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss am 8. April 2026 (vgl. KG-act. 2). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die noch ausstehende Restforderung am 4. Februar 2026 an das Betreibungsamt Höfe bezahlt (KGact. 1, Rz. 8). Die behauptete Zahlung erfolgte vor der Konkurseröffnung am 17. März 2026 (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1), sodass es sich dabei nicht um ein echtes Novum gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG handelt. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Konkursgerichts können auch neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten, geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Solche unechte Noven sind Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung eingetreten waren, aber im Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem Gericht nicht bekannt waren (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19), wie etwa die Zahlung vor der Konkurseröffnung (Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 7). Ist die Tilgung der Schuld bewiesen, hat das Gericht das Konkursbegehren abzuweisen (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern sämtliche Kosten, wozu die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, der allfälligen vorsorglichen Anordnungen und der Rechtsöffnungskosten sowie der Kostenvorschuss im Konkursverfahren und die Gerichts- und Parteikosten des Konkursentscheids gehören (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG
Kantonsgericht Schwyz 4 N 11; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 172 SchKG N 3; für die Parteikosten: BGE 133 III 690 E. 2). Die Zahlung an das Betreibungsamt ist zulässig (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 18). Die Beschwerdeführerin bezahlte am 4. Februar 2026 den Betrag von Fr. 822.65 an das Betreibungsamt Höfe (inkl. Inkassokosten von Fr. 5.15, KGact. 1/5, 1/6). Damit ist die Rest-Forderung inklusive Zinsen und Kosten bezahlt. Noch offen sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Viact. 4; Vi-act. 5, Dispositivziffer 3.1). Grundsätzlich wären diese vor der erstinstanzlichen Konkurseröffnung sicherzustellen, damit die Voraussetzungen für eine Abweisung des Konkursbegehrens gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfüllt wären. Werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, liegt ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG vor, sodass zusätzlich zu den Konkurshinderungsgründen die Zahlungsfähigkeit der Konkursitin glaubhaft zu machen ist (BGE 151 III 574, E. 3.4). Die Beschwerdeführerin zahlte oder hinterlegte die erstinstanzlichen Gerichtskosten auch nicht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG. Sie ist jedoch offenkundig in der Lage, die Gerichtskosten von Fr. 200.00 mit ihrem Kontoguthaben von Fr. 88’130.25 (KGact. 1/4) umgehend zu bezahlen, zumal die sich erst im Aufbau befindliche Holdinggesellschaft im Bereich von IT-Schulungen (KG-act. 1, Rz. 5 f.) noch keine Mitarbeiter beschäftigt (KG-act. 1, Rz. 7) und der Betreibungsregisterauszug vom 18. März 2026 nebst zwei bezahlten Betreibungen mit tieferen Beträgen keine weiteren offenen Forderungen ausweist (KG-act. 1/8). Zudem erklärte die Beschwerdegegnerin am 30. März 2026, d.h. innert der zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO) bis am 30. März 2026 laufenden Rechtsmittelfrist (vgl. Vi-act. 7), ihr Desinteresse an der Durchführung des Konkursverfahrens im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3
Kantonsgericht Schwyz 5 SchKG (KG-act. 3). Aufgrund dieser besonderen Einzelfallumstände kann die Tilgung ausnahmsweise aus Verhältnismässigkeitsgründen als genügend im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG angesehen werden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfüllt sind. Damit entfällt die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19b; vgl. Beschlüsse KG SZ: BEK 2021 129 vom 11. Oktober 2021 E. 3; BEK 2021 120 vom 6. Oktober 2021 E. 3). 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. a) Das Betreibungsamt Höfe leitete die bezahlte Restforderung inkl. Kosten, abzgl. Betreibungsgebühren (KG-act. 1, Rz. 9), am 12. Februar 2026 an die Beschwerdegegnerin weiter (KG-act. 1/6). Damit ist die Forderung getilgt. b) Die Beschwerdeführerin verursachte das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtmitteilung der Tilgung bis zur Konkurseröffnung, obwohl sie in der Vorladung darauf hingewiesen wurde, dass die Tilgung bis zur Verhandlung gegenüber dem Gericht durch Urkunden zu beweisen sei (Vi-act. 4), weshalb die erstinstanzliche Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin (Vi-act. 5, Dispositivziffer 3.1) weiterhin angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 15c und N 19b; Urteil BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 und 3.5.4).
Kantonsgericht Schwyz 6 c) Sodann verursachte die Beschwerdeführerin durch Nichtmitteilung der Tilgung und durch Säumnis an der Konkursverhandlung das Beschwerdeverfahren, sodass sie auch dessen Kosten zu tragen hat (Art. 108 ZPO; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 15c und N 19b). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 2) bezogen. Mangels Antrags der Beschwerdegegnerin (KG-act. 3) ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. d) Die Beschwerdeführerin als Schuldnerin hat die Kosten des Konkursamtes, die nach dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entstanden, zu tragen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 169 SchKG N 12; Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 1998, in: Solothurnische Gerichtspraxis, SOG 1998 Nr. 16, S. 32 ff., S. 33). Das Konkursamt hat unter Verwendung des ihm vom Bezirksgericht überwiesenen Kostenvorschusses von Fr. 3’500.00 (Viact. 5, Dispositivziffer 3.2) über seine Kosten mit der Beschwerdeführerin abzurechnen und ihr einen allfälligen Restbetrag auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 zu bezahlen;-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. März 2026 (ZES 2026 37) aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin (Gesuchsgegnerin, Schuldnerin) hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 an die Bezirksgerichtskasse zu bezahlen. 3. Das Konkursamt Höfe wird angewiesen, unter Verwendung des ihm vom Bezirksgericht Höfe überwiesenen Kostenvorschusses von Fr. 3’500.00 mit der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) über seine Kosten abzurechnen und ihr einen allfälligen Restbetrag auszuzahlen. 4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den erstinstanzlichen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 zu bezahlen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Kantonsgericht Schwyz 8 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Kantonsgericht Schwyz 8 7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. Kopie KG-act. 6), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 6), das Grundbuchund Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. April 2026 amu