Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2026 BEK 2026 48

24 mars 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·858 mots·~4 min·48

Résumé

Nachlassstundung/Konkurseröffnung | Konkurseröffnung

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. März 2026 BEK 2026 48 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, betreffend Nachlassstundung/Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. März 2026, ZES 2025 104);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass: - der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe im Nachlassverfahren ZES 2025 104 über die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. März 2026 (KG-act. 1/3; nachfolgend „angef. Verfügung“) gestützt auf Art. 296b lit. b SchKG den Konkurs eröffnete mit Wirkung ab Freitag, 6. März 2026, 14.00 Uhr (angef. Verfügung, E. 4 sowie Dispositiv-Ziffer 1); - die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin am 23. März 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde ans Kantonsgericht erhob mit den Anträgen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Konkurseröffnung aufzuheben und die definitive Nachlassstundung bis zum 31. Mai 2026 zu verlängern, eventualiter weiterhin im bis zum 31. März 2026 genehmigten Rahmen fortzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter der Gesuchstellerin (KG-act. 1); - das Nachlassgericht vor Ablauf der Stundung gestützt auf Art. 296b lit. b SchKG von Amtes wegen den Konkurs eröffnet, wenn offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht; - als Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 296b SchKG die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung steht, wobei gemäss Lehre auf das Rechtsmittel Art. 307 SchKG analog anwendbar ist (Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 296b SchKG N 16; siehe auch Bauer/Luginbühl, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 296b SchKG N 14); - die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung hat, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt (Art. 307 Abs. 2 SchKG; vgl. auch angef. Verfügung, E. 6);

Kantonsgericht Schwyz 3 - eine Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sodann schriftlich und begründet einzureichen und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15); - im Beschwerdeverfahren gegen eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 296b SchKG – anders als bei einer Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 174 SchKG – Noven ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 SchKG), soweit nicht erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Hunkeler, a.a.O., Art. 307 SchKG N 6; Umbach-Spahn/Kesselbach/Hilber, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 307 SchKG N 24; OG ZH PS180131 vom 3. September 2018 E. IV.2 ff. = ZR 117/2018 Nr. 52); - die Beschwerdeführerin darzulegen hat, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab, wenn sie Noven vorbringt (vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1; zum Ganzen KG SZ BEK 2019 71 vom 26. September 2019 E. 3); - die Beschwerdeführerin gegen die Annahme der Vorinstanz, es bestehe offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung – weder im engeren Sinn noch im weiteren Sinn durch Bestätigung eines Nachlassvertrags – mehr (angef. Verfügung, E. 4.3 – 4.6), einzig Noven vorträgt (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 6 ff.), ohne jedoch darzulegen, inwiefern erst die angefochtene Verfügung Anlass zum Vorbringen dieser Noven gegeben haben soll; - andere Gründe, warum die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, die Beschwerdeführerin nicht vorbringt;

Kantonsgericht Schwyz 4 - der Beschwerde eine hinreichende Begründung fehlt, nachdem die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung einzig unzulässige Noven gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vorträgt, mit denen sie nicht zu hören ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (KG SZ BEK 2025 63 vom 28. Mai 2025 E. 3c; vgl. auch OG ZH PS200161 vom 19. August 2020 E. 3.2); - ein neuer Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzulegen ist, da der Beschwerde nach dem Gesagten von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam und diese erst mit dem Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz dahinfällt (siehe Hurni/Schlup/Sterchi, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2026, Art. 315 ZPO N 8 betreffend die Berufung); - die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO); - das Nichteintreten präsidial verfügt werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG); -

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung über die Firma A.________ AG wird auf den 24. März 2026, 15:00 Uhr, festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurs- und Nachlasssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. 6. Publikation von Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 5 im Amtsblatt & SHAB sowie Zufertigung der Verfügung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 24. März 2026 amu

BEK 2026 48 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2026 BEK 2026 48 — Swissrulings